{"id":74812,"date":"2022-05-23T11:39:48","date_gmt":"2022-05-23T09:39:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74812"},"modified":"2022-05-23T11:39:48","modified_gmt":"2022-05-23T09:39:48","slug":"zur-beendigung-der-anlaufhemmung-des-%c2%a7-170-abs-2-satz-1-nr-1-ao-im-fall-der-abgabe-der-einkommensteuererklaerung-beim-unzustaendigen-finanzamt-bfh-urteil-vom-14-dezember-2021-viii-r-31-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-beendigung-der-anlaufhemmung-des-%c2%a7-170-abs-2-satz-1-nr-1-ao-im-fall-der-abgabe-der-einkommensteuererklaerung-beim-unzustaendigen-finanzamt-bfh-urteil-vom-14-dezember-2021-viii-r-31-19\/","title":{"rendered":"Zur Beendigung der Anlaufhemmung des \u00a7 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO im Fall der Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung beim unzust\u00e4ndigen Finanzamt &#8211; BFH-Urteil vom 14. Dezember 2021, VIII R 31\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.141221.VIIIR31.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 170 Abs 2 S 1 Nr 1, AO \u00a7 169 Abs 1, AO \u00a7 150, AO \u00a7 89, EStG \u00a7 25 Abs 3, EStG VZ 2010<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 26. Juni 2019, Az: 9 K 49\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Wird die Einkommensteuererkl\u00e4rung bei einem unzust\u00e4ndigen Finanzamt eingereicht, endet die Anlaufhemmung des \u00a7 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO grunds\u00e4tzlich erst dann, wenn die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Erkl\u00e4rung erhalten hat.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Nur ausnahmsweise kann auch die Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung bei einem unzust\u00e4ndigen Finanzamt gen\u00fcgen, um die Anlaufhemmung zu beenden. Dies ist der Fall, wenn das unzust\u00e4ndige Finanzamt seine F\u00fcrsorgepflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 89 AO verletzt, indem es die Erkl\u00e4rung lediglich zu den Akten nimmt, obwohl ihm seine eigene Unzust\u00e4ndigkeit ebenso bekannt ist wie die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde. Verletzt die Beh\u00f6rde ihre F\u00fcrsorgepflicht, ist der Steuerpflichtige im Rahmen des rechtlich Zul\u00e4ssigen so zu stellen, als w\u00e4re der Versto\u00df nicht passiert.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 26.06.2019 &#8211; 9 K 49\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob dem Erlass des Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheids f\u00fcr das Jahr 2010 (Streitjahr) am 06.10.2016 der Eintritt der Festsetzungsverj\u00e4hrung entgegen steht.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) war urspr\u00fcnglich Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen des M.W. Das Insolvenzverfahren, das am xx.xx.2008 er\u00f6ffnet worden war, wurde \u2011\u2011nach dem Tod des M.W. am xx.xx.2010\u2011\u2011 in ein Nachlassinsolvenzverfahren \u00fcbergeleitet. Der Kl\u00e4ger ist seither Insolvenzverwalter \u00fcber den Nachlass des M.W.<\/li><li>M.W. war Architekt und Gesellschafter einer GbR. Nach dem Ausscheiden seines Mitgesellschafters im Jahr 2005 f\u00fchrte M.W. das Architekturb\u00fcro als Einzelunternehmen fort. Die hieraus erzielten Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit wurden beim Finanzamt H unter der Steuernummer AA\/BB\/CCCCC gesondert festgestellt. Das Finanzamt H hatte nach der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens zu dessen umsatzsteuerlichen Abwicklung auch die Steuernummer DD\/BB\/EEEEE erteilt.<\/li><li>Die Einkommensteuerveranlagung erfolgte durch den Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011). Das FA erlie\u00df am 07.04.2011 einen Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2010, in welchem es Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit des M.W. in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac sch\u00e4tzte und die Einkommensteuer ohne Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung auf 0&nbsp;\u20ac festsetzte. Der Bescheid wurde dem Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter \u00fcber den Nachlass des M.W. bekannt gegeben.<\/li><li>Bereits zuvor \u2011\u2011am 10.03.2011\u2011\u2011 hatte das Finanzamt H den Kl\u00e4ger zur termingebundenen Abgabe der Erkl\u00e4rung \u00fcber die gesonderte Feststellung der Eink\u00fcnfte f\u00fcr das Streitjahr zum 31.07.2011 aufgefordert. Nach mehrfacher telefonischer Kontaktaufnahme bat die Steuerberaterin des Kl\u00e4gers um Fristverl\u00e4ngerung zur Abgabe der Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2010 bis zum 31.12.2011. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt H mit Schreiben vom 19.09.2011 ab. Die Umsatzsteuererkl\u00e4rung sei bereits eingereicht worden. Es fehle die Gewinnermittlung. Weiter f\u00fchrte das Finanzamt H aus: &#8222;Eine Frist zur Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung zu der Steuernummer AA\/BB\/CCCCC kann, wie bereits telefonisch mehrfach mitgeteilt, nicht gew\u00e4hrt werden, da die Erkl\u00e4rung bevorzugt zum 31.07.2011 angefordert wurde.&#8220;<\/li><li>Da die Abgabe der Steuererkl\u00e4rung ausblieb, sch\u00e4tzte das Finanzamt H mit Bescheid vom 22.09.2011 die Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit im Rahmen der gesonderten Feststellung des Gewinns 2010 auf 1.650.000&nbsp;\u20ac. Zeitgleich erhielt das FA eine entsprechende Mitteilung \u00fcber die gesonderte Gewinnfeststellung f\u00fcr das Streitjahr, die es jedoch nicht auswertete.<\/li><li>Am 19.10.2011 reichte die Steuerberaterin des Kl\u00e4gers unter den Steuernummern DD\/BB\/EEEEE und AA\/BB\/CCCCC die &#8222;Gewinnermittlung zum 31.12.2010 f\u00fcr die freiberufliche T\u00e4tigkeit des Herrn M.W. nebst der entsprechenden Einkommensteuererkl\u00e4rung zur weiteren Verwendung&#8220; beim Finanzamt H ein. In einem gesonderten Anschreiben wies sie u.a. darauf hin, dass M.W. am xx.xx.2010 verstorben und der Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter \u00fcber den Nachlass des Verstorbenen bestellt sei. Dem Schreiben war eine auf amtlichem Vordruck als Einkommensteuererkl\u00e4rung 2010 gekennzeichnete und an das Finanzamt H gerichtete Steuererkl\u00e4rung zur Steuernummer AA\/BB\/CCCCC beigef\u00fcgt. Diese enthielt auf dem Mantelbogen Angaben zum Namen des M.W., seiner Anschrift, Geburtsdatum und Berufsbezeichnung sowie einen Hinweis auf erzielte Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit laut Anlage&nbsp;S. Ferner war die Erkl\u00e4rung mit Datum, Unterschrift des Kl\u00e4gers sowie Angaben zum steuerlichen Berater versehen. In der als &#8222;Anlage&nbsp;S zur Einkommensteuererkl\u00e4rung 2010&#8220; gekennzeichneten Erkl\u00e4rung zu den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit war ein Gewinn in H\u00f6he von 975.864&nbsp;\u20ac angegeben.<\/li><li>Das Finanzamt H erlie\u00df daraufhin am 31.10.2011 einen ge\u00e4nderten Gewinnfeststellungsbescheid, in dem es Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit in H\u00f6he von 975.864&nbsp;\u20ac feststellte. Am gleichen Tag \u00fcbersandte es eine entsprechende Mitteilung \u00fcber die gesonderte Gewinnfeststellung an das FA. Die Einkommensteuererkl\u00e4rung 2010 nahm das Finanzamt H lediglich zu den Akten. Es leitete die Erkl\u00e4rung weder an das FA weiter, noch informierte es \u00fcber deren Eingang. Da sowohl der ge\u00e4nderte Feststellungsbescheid als auch die Mitteilung fehlerhaft f\u00fcr den Zeitraum 2009 und nicht f\u00fcr das Streitjahr ergangen waren, wertete das FA die Mitteilung nach einem entsprechenden Hinweis des Finanzamts H nicht aus. Das Finanzamt H hob den fehlerhaften Gewinnfeststellungsbescheid vom 31.10.2011 am 06.01.2012 auf. Am 02.03.2012 erlie\u00df es einen ge\u00e4nderten Feststellungsbescheid f\u00fcr das Streitjahr, in dem es Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von 975.864&nbsp;\u20ac feststellte. Mit gleichem Datum erging eine entsprechende Mitteilung \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2010 an das FA. Diese enthielt den erg\u00e4nzenden Hinweis, dass Betriebseinnahmen in H\u00f6he von 712.152,96&nbsp;\u20ac auf den Zeitraum vor der Insolvenzer\u00f6ffnung entfielen und lediglich als Grundlage zur Anmeldung zur Insolvenztabelle festgestellt w\u00fcrden. Im Anschluss hieran erlie\u00df das FA am 03.09.2013 einen nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr, in welchem es Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit laut gesonderter Feststellung in H\u00f6he von 975.864&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigte. Der Bescheid ging dem Kl\u00e4ger allerdings nicht zu.<\/li><li>Nachdem der Kl\u00e4ger \u2011\u2011veranlasst durch eine Vollstreckungsank\u00fcndigung\u2011\u2011 mitgeteilt hatte, den ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid 2010 vom 03.09.2013 nicht erhalten zu haben, stornierte das FA diesen Bescheid. Unter Bezugnahme auf bereits gef\u00fchrte Telefonate wies die Steuerberaterin des Kl\u00e4gers das FA mit Schreiben vom 20.12.2013 darauf hin, dass bei einem Neuerlass des Einkommensteuerbescheids 2010 ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcsse, dass ein Betrag von 712.152,96&nbsp;\u20ac auf den Zeitraum vor Insolvenzer\u00f6ffnung entfalle. Die darauf entfallende Steuer m\u00fcsse zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Lediglich bez\u00fcglich des Differenzbetrags von 263.711,04&nbsp;\u20ac l\u00e4gen Eink\u00fcnfte vor, die der Insolvenzmasse zuzurechnen seien. Nachdem das FA hierauf nicht reagierte, erinnerte die Steuerberaterin des Kl\u00e4gers das FA in der Folgezeit mehrfach. Am 19.02.2016 teilte sie schlie\u00dflich mit, sie gehe nunmehr vom Eintritt der Festsetzungsverj\u00e4hrung f\u00fcr das Streitjahr aus. Dabei verwies sie auf die Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung im Jahr 2011. Auch auf dieses Schreiben erfolgte zun\u00e4chst keine Reaktion des FA. Erst am 06.10.2016 erlie\u00df das FA einen nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr, in dem es die Steuer auf 399.108&nbsp;\u20ac festsetzte. Hierbei ber\u00fccksichtigte es Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit gem\u00e4\u00df der gesonderten Feststellung in H\u00f6he von 975.864&nbsp;\u20ac, sonstige Eink\u00fcnfte aus Leibrenten in H\u00f6he von 8.124&nbsp;\u20ac, Beitr\u00e4ge zur Kranken- und Pflegeversicherung in H\u00f6he von insgesamt 1.972&nbsp;\u20ac sowie einen Verlustvortrag in H\u00f6he von 65.051&nbsp;\u20ac. Ferner wertete das FA Mitteilungen des Finanzamts X vom 19.12.2013 und 18.12.2014 \u00fcber eine Beteiligung des M.W. an der Firma YZ GmbH &amp; Co. KG aus.<\/li><li>Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem Urteil vom 26.06.2019 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 8) weitgehend statt. Der streitige Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid 2010 sei rechtswidrig, soweit hierin eine \u00fcber den Betrag von 0&nbsp;\u20ac hinausgehende Einkommensteuer festgesetzt worden sei. Das FA sei nicht mehr berechtigt gewesen, die Mitteilung \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen des Finanzamts H vom 02.03.2012 auszuwerten, da die vierj\u00e4hrige Festsetzungsfrist unter den besonderen Umst\u00e4nden des Streitfalls nach Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung 2010 beim Finanzamt H am 19.10.2011 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs 2011 zu laufen begonnen habe. Der mit Bescheid vom 06.10.2016 erfolgten \u00c4nderung habe daher die zum 31.12.2015 eingetretene Festsetzungsverj\u00e4hrung entgegen gestanden. Auch in Bezug auf die sonstigen Eink\u00fcnfte aus Leibrenten und Versorgungsaufwendungen sei das FA infolge der Festsetzungsverj\u00e4hrung nicht mehr zu einer \u00c4nderung der Einkommensteuerfestsetzung berechtigt gewesen. Unbegr\u00fcndet sei die Klage jedoch, soweit sich der Kl\u00e4ger gegen die Auswertung der Mitteilung \u00fcber die ge\u00e4nderte gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt X vom 18.12.2014 wende, denn insoweit sei noch keine Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten.<\/li><li>Seine hiergegen gerichtete Revision begr\u00fcndet das FA mit der Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es ist der Auffassung, dass in den F\u00e4llen, in denen eine Steuererkl\u00e4rung bei einer unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde abgegeben werde, die Festsetzungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO erst beginne, wenn die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Erkl\u00e4rung erhalte. Dieses Verst\u00e4ndnis stehe mit dem Regelungszweck der Norm in Einklang. Die gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung k\u00f6nne von einem Steuerpflichtigen nicht dahin verstanden werden, dass er seine Einkommensteuererkl\u00e4rung nach Belieben bei einem unzust\u00e4ndigen Finanzamt einreichen und hierdurch den Lauf der Festsetzungsfrist in Gang setzen k\u00f6nne.<\/li><li>Die durch den Kl\u00e4ger beim Finanzamt H eingereichte Erkl\u00e4rung sei eindeutig an dieses Finanzamt adressiert gewesen und nachfolgend nicht an das zust\u00e4ndige FA weitergeleitet worden. Die Angaben seien zudem unvollst\u00e4ndig gewesen, so dass das FA im Streitfall nicht in die Lage versetzt worden sei, im Einkommensteuerveranlagungsverfahren t\u00e4tig zu werden und die Festsetzungsfrist einzuhalten.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG insoweit aufzuheben, als es der Klage stattgegeben hat und die Klage insgesamt abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Er ist der Meinung, die Besonderheiten des Streitfalls rechtfertigten es, die Beendigung der Anlaufhemmung nach \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO ausnahmsweise mit der Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung beim unzust\u00e4ndigen Finanzamt H anzunehmen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Das FG hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass das FA die Mitteilung \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen des Finanzamts H vom 02.03.2012 nicht mehr gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO auswerten und daher keine Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von 975.864&nbsp;\u20ac in dem Einkommensteuerbescheid 2010 erfassen durfte. Auch konnten \u2011\u2011wie das FG zutreffend entschieden hat\u2011\u2011 keine Leibrenten und Versorgungsaufwendungen mehr erfasst werden. Einer entsprechenden \u00c4nderung der Einkommensteuerfestsetzung 2010 am 06.10.2016 stand der Eintritt der Festsetzungsverj\u00e4hrung entgegen. Unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Streitfalls hat die Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung 2010 bei dem f\u00fcr die Einkommensteuerveranlagung unzust\u00e4ndigen Finanzamt H am 19.10.2011 ausnahmsweise bewirkt, dass die vierj\u00e4hrige Festsetzungsfrist bereits mit Ablauf des Kalenderjahrs 2011 zu laufen begonnen hat (\u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO). Die Festsetzungsfrist endete daher mit Ablauf des 31.12.2015.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO ist eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder \u00c4nderung nicht mehr zul\u00e4ssig, wenn die \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 vierj\u00e4hrige Festsetzungsfrist (\u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO) abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beginnt im Regelfall gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;1 AO mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Abweichend hiervon beginnt die Festsetzungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO u.a. in den F\u00e4llen, in denen eine Steuererkl\u00e4rung einzureichen ist, mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererkl\u00e4rung eingereicht wird, sp\u00e4testens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.<\/li><li>a) Im Streitfall richtet sich der Lauf der Festsetzungsfrist nach \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO, denn der Kl\u00e4ger hatte eine Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr einzureichen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger war als Insolvenzverwalter \u00fcber den Nachlass des M.W. gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 AO, \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), \u00a7&nbsp;56 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst. a der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung in Bezug auf das Einkommen des M.W. zur Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr verpflichtet (vgl. zur Erkl\u00e4rungspflicht des Nachlassverwalters z.B.: M\u00fcnch in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;25 EStG Rz&nbsp;40; Geurts in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;25 Rz&nbsp;C&nbsp;105). Diese Verpflichtung bestand nach dem Ergehen des auf einer Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlagen beruhenden Einkommensteuerbescheids f\u00fcr das Streitjahr vom 07.04.2011 fort (\u00a7&nbsp;149 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 AO).<\/li><li>b) Der Kl\u00e4ger hat am 19.10.2011 eine Einkommensteuererkl\u00e4rung eingereicht. Die dahingehende Auslegung des FG, das insbesondere ma\u00dfgeblich auf den verwendeten Erkl\u00e4rungsvordruck, die Kennzeichnung auf dem Mantelbogen und der Anlage&nbsp;S sowie die im Begleitschreiben vom 19.10.2011 verwendete Bezeichnung als Einkommensteuererkl\u00e4rung abgestellt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>c) Die vom Kl\u00e4ger eingereichte Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr war wirksam; sie war formell und materiell ordnungsgem\u00e4\u00df (\u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;1, 3 AO in der im Streitjahr geltenden Fassung, \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;5 EStG) und damit grunds\u00e4tzlich geeignet, den Lauf der Festsetzungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO in Gang zu setzen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 11.04.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;39\/16, BFH\/NV 2018, 1075, und vom 14.01.1998&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;84\/95, BFHE 185, 111, BStBl II 1999, 203).<\/li><li>aa) Nach den Feststellungen des FG wurde die Erkl\u00e4rung auf dem amtlichen Vordruck f\u00fcr die Einkommensteuererkl\u00e4rung 2010 gefertigt (vgl. \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO) und war mit der eigenh\u00e4ndigen Unterschrift des Kl\u00e4gers versehen (\u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;3 EStG). Sie enthielt \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FA\u2011\u2011 auch die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Veranlagung erforderlichen Mindestangaben. So finden sich auf dem Mantelbogen Angaben zu M.W., seiner Anschrift, Geburtsdatum und Berufsbezeichnung. Aus dem Anschreiben der Steuerberaterin ergibt sich, dass M.W. am xx.xx.2010 verstorben und der Kl\u00e4ger Insolvenzverwalter \u00fcber den Nachlass des Verstorbenen ist. Der Mantelbogen enthielt einen Hinweis auf Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit laut Anlage&nbsp;S. In der als Anlage&nbsp;S zur Einkommensteuererkl\u00e4rung 2010 gekennzeichneten Erkl\u00e4rung zu den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit war ein Gewinn des M.W. in H\u00f6he von 975.864&nbsp;\u20ac angegeben.<\/li><li>bb) Aufgrund der eingereichten Unterlagen war es f\u00fcr die Finanzbeh\u00f6rden m\u00f6glich, ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Veranlagungsverfahren in Gang zu setzen und die Einkommensteuerveranlagung des Streitjahrs f\u00fcr den Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter \u00fcber den Nachlass des Insolvenzschuldners vorzunehmen. Diese wurden in die Lage versetzt, die f\u00fcr die Besteuerung mitgeteilten Tatsachen auf ihre Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit hin \u00fcberpr\u00fcfen und \u2011\u2011wie in der nachfolgenden Veranlagung vom 06.10.2016 tats\u00e4chlich geschehen\u2011\u2011 ggf. durch die von dritter Seite im Rahmen der elektronischen Daten\u00fcbertragung bzw. durch gesonderte Feststellung \u00fcbermittelten Angaben erg\u00e4nzen zu k\u00f6nnen.<\/li><li>Dass die Erkl\u00e4rung teilweise unvollst\u00e4ndig (u.a. Eink\u00fcnfte aus Leibrenten) oder m\u00f6glicherweise teilweise unrichtig war, steht dem Beginn der Festsetzungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO nicht entgegen. Denn die Erkl\u00e4rung war nicht derart l\u00fcckenhaft, dass dies praktisch der Nichteinreichung der Erkl\u00e4rung entsprochen h\u00e4tte (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 07.04.2005&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;39\/04, BFH\/NV 2005, 1229, und vom 23.05.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;56\/10, BFH\/NV 2012, 1579, m.w.N.).<\/li><li>d) Dass die Einkommensteuererkl\u00e4rung an das \u00f6rtlich unzust\u00e4ndige Finanzamt H gerichtet und dort eingereicht worden ist, hindert den Anlauf der Festsetzungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO unter Beachtung der besonderen Umst\u00e4nde des Streitfalls ausnahmsweise nicht.<\/li><li>aa) Auch wenn \u00a7&nbsp;25 EStG nicht ausdr\u00fccklich bestimmt, dass die Einkommensteuererkl\u00e4rung bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde einzureichen ist (anders ist es z.B. bei den Anzeigepflichten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;30 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, \u00a7\u00a7&nbsp;18&nbsp;ff. des Grunderwerbsteuergesetzes, vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 26.08.2004&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;149\/03, BFH\/NV 2004, 1626; BFH-Urteile vom 11.06.2008&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;55\/06, BFH\/NV 2008, 1876, und vom 05.02.2003&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;22\/01, BFHE 201, 403, BStBl II 2003, 502), wird die Anlaufhemmung des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO grunds\u00e4tzlich nur durch die Abgabe der wirksamen Steuerkl\u00e4rung beim zust\u00e4ndigen Finanzamt beendet (vgl. Frotscher in Schwarz\/Pahlke, AO\/FGO, \u00a7&nbsp;170 Rz&nbsp;41, 49; Paetsch in Gosch, AO \u00a7&nbsp;170 Rz&nbsp;27; Klein\/R\u00fcsken, AO, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;170 Rz&nbsp;12; Banniza in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;170 AO Rz&nbsp;40; anderer Ansicht Tiede, Neue Wirtschafts-Briefe 2020, 1714, 1718; wohl auch Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;170 AO Rz&nbsp;11b; unklar Koenig\/Gercke, Abgabenordnung, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;170 Rz&nbsp;24). Dies ergibt sich aus der in \u00a7\u00a7&nbsp;17, 19 AO gesetzlich angeordneten \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit des Wohnsitzfinanzamts, aus der zugleich folgt, dass sich der Steuerpflichtige mit seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung an das \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Finanzamt wenden muss (vgl. BFH-Urteil vom 13.02.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;37\/17, BFHE 268, 234, BStBl II 2021, 856, m.w.N. zur Veranlagung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 EStG und zum Ablauf der Festsetzungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3 AO).<\/li><li>bb) Dieses Normverst\u00e4ndnis steht im Einklang mit dem von der Anlaufhemmung des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO verfolgten Sicherungszwecks. Dieser dient dazu, den staatlichen Besteuerungsanspruch durch die Gew\u00e4hrleistung ausreichender Bearbeitungszeit f\u00fcr die Finanzbeh\u00f6rden zu sichern (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 18.09.2013&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;924\/12, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung \u2011\u2011HFR\u2011\u2011 2013, 1157, m.w.N.). Daher ist die Beendigung der Anlaufhemmung grunds\u00e4tzlich von der Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde abh\u00e4ngig. So soll verhindert werden, dass die Festsetzungsfrist bereits beginnt, bevor die Finanzbeh\u00f6rde etwas vom Entstehen und der H\u00f6he des Steueranspruchs erfahren hat (BFH-Beschluss vom 15.05.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;33\/12, BFHE 241, 203, BStBl II 2014, 238; BVerfG-Beschluss in HFR 2013, 1157, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 06.07.2005&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;9\/04, BFHE 210, 65, BStBl II 2005, 780; BFH-Beschluss vom 05.08.2004&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;26\/04, BFH\/NV 2005, 7, jeweils m.w.N.).<\/li><li>cc) Demnach ist eine Steuererkl\u00e4rung i.S. des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO eingereicht, wenn eine wirksame Erkl\u00e4rung an die zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde \u00fcbermittelt worden ist. Wird die Steuererkl\u00e4rung bei einer unzust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde eingereicht, wird die Anlaufhemmung erst beendet, wenn die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Erkl\u00e4rung erh\u00e4lt. Denn erst dann ist diese in der Lage, t\u00e4tig zu werden und die Veranlagung innerhalb der gesetzlichen Frist durchzuf\u00fchren (vgl. Paetsch in Gosch, AO \u00a7&nbsp;170 Rz&nbsp;27; Frotscher in Schwarz\/Pahlke, AO\/FGO, \u00a7&nbsp;170 Rz&nbsp;49; Banniza in HHSp, \u00a7&nbsp;170 AO Rz&nbsp;40 unter Verweis auf BFH-Urteile in BFHE 201, 403, BStBl II 2003, 502; in BFH\/NV 2008, 1876; in BFH\/NV 2012, 1579; vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2004, 1626 zur Anzeige einer Schenkung bei einem unzust\u00e4ndigen Finanzamt).<\/li><li>dd) Das FG hat jedoch zutreffend entschieden, dass es die besonderen Umst\u00e4nde des Streitfalls rechtfertigen, die Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung bei dem f\u00fcr die Einkommensteuerveranlagung unzust\u00e4ndigen Finanzamt H gen\u00fcgen zu lassen, um die Anlaufhemmung des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO zu beenden. Denn das Finanzamt H hat seine F\u00fcrsorgepflicht (vgl. \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;1 AO) gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger schwerwiegend verletzt, indem es die am 19.10.2011 eingereichte Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr zu den Akten genommen hat, ohne diese zeitnah an das bekannterma\u00dfen zust\u00e4ndige FA weiterzuleiten oder den Kl\u00e4ger zumindest dar\u00fcber zu informieren, dass keine entsprechende Weiterleitung der Einkommensteuererkl\u00e4rung erfolgt. Der Kl\u00e4ger ist daher so zu stellen, als w\u00e4re der Versto\u00df nicht passiert.<\/li><li>(1) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;1 AO soll die Finanzbeh\u00f6rde die Abgabe von Erkl\u00e4rungen, die Stellung von Antr\u00e4gen oder die Berichtigung von Erkl\u00e4rungen oder Antr\u00e4gen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Hieraus ergibt sich zwar keine allgemeine Beratungspflicht der Finanzbeh\u00f6rde. Diese muss jedoch t\u00e4tig werden, wenn offensichtlich ist, dass dem Steuerpflichtigen ein Fehler unterlaufen ist (z.B. Klein\/R\u00e4tke, AO, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;89 Rz&nbsp;6). Dementsprechend darf die Finanzbeh\u00f6rde eine an sie gerichtete Einkommensteuererkl\u00e4rung im Falle der eigenen Unzust\u00e4ndigkeit nicht ohne weiteres einfach nur zu den Akten nehmen. Jedenfalls dann, wenn sie nicht nur die eigene Unzust\u00e4ndigkeit kennt, sondern ihr auch die tats\u00e4chlich zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde bekannt ist, muss sie t\u00e4tig werden und im Zuge eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsgangs, ohne schuldhaftes Z\u00f6gern die bei ihr eingereichte Erkl\u00e4rung an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde weiterleiten oder aber zumindest den Steuerpflichtigen \u00fcber die Nichtweiterleitung informieren (vgl. zur Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Anbringung eines Rechtsbehelfs BVerfG-Beschluss vom 02.09.2002&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;476\/01, BStBl II 2002, 835; BFH-Beschluss vom 15.01.2009&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;99\/08, BFH\/NV 2009, 778).<\/li><li>(2) Danach war das Finanzamt H verpflichtet, die vom Kl\u00e4ger eingereichte Einkommensteuererkl\u00e4rung im Zuge eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsgangs an das zust\u00e4ndige FA weiterzuleiten oder aber den Kl\u00e4ger dar\u00fcber zu informieren, dass eine entsprechende Weiterleitung nicht erfolgen wird. F\u00fcr das Finanzamt H war der Fehler des Kl\u00e4gers offensichtlich. Es war mit den steuerlichen Angelegenheiten des M.W. bzw. des Kl\u00e4gers befasst. Es wusste, dass das FA f\u00fcr die Einkommensteuerveranlagung des M.W. bzw. des Kl\u00e4gers zust\u00e4ndig war, wie sein weiteres (zun\u00e4chst wiederum fehlerhaftes) Vorgehen im Zusammenhang mit dem Erlass eines ge\u00e4nderten Feststellungsbescheids f\u00fcr das Streitjahr und der Mitteilung hierzu an das FA belegt. Vor diesem Hintergrund erweist sich das &#8222;Nichthandeln&#8220; des Finanzamts H als eine gravierende Verletzung seiner F\u00fcrsorgepflicht, zumal das Finanzamt H durch die Ablehnung der vom Kl\u00e4ger begehrten Fristverl\u00e4ngerung f\u00fcr die Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung am 19.09.2011 selbst den \u2011\u2011wenn auch unzutreffenden\u2011\u2011 Anschein seiner Zust\u00e4ndigkeit erweckt hatte.<\/li><li>Dieses Verschulden des Finanzamts H muss sich das FA zurechnen lassen, denn es liegt \u2011\u2011wie das FG zutreffend angenommen hat\u2011\u2011 ein beh\u00f6rdeninternes Organisationsverschulden der Finanzverwaltung vor.<\/li><li>(3) Der dargestellte Versto\u00df gegen die F\u00fcrsorgepflicht ist nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil dem Kl\u00e4ger vorzuhalten ist, die Einkommensteuererkl\u00e4rung bei der unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde abgegeben zu haben. Dieser Fehler des Kl\u00e4gers hat zwar zur Folge, dass er das Risiko der rechtzeitigen \u00dcbermittlung der Erkl\u00e4rung an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde zu tragen hat und ihn somit das Risiko einer verz\u00f6gerten Weiterleitung an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde trifft. Er f\u00fchrt jedoch nicht dazu, dass das gravierende Fehlverhalten des Finanzamts H unbeachtlich ist. Dieses \u00fcberlagert vielmehr den Fehler des Kl\u00e4gers, denn durch das schlichte &#8222;zur Akte nehmen&#8220; der Steuererkl\u00e4rung hat das Finanzamt H nicht nur die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Weiterleitung der Erkl\u00e4rung an das zust\u00e4ndige Finanzamt unterlassen, sondern auch ein den Fehler korrigierendes Handeln des Kl\u00e4gers verhindert.<\/li><li>(4) Aufgrund des Versto\u00dfes gegen die F\u00fcrsorgepflicht ist der Steuerpflichtige im Rahmen des rechtlich Zul\u00e4ssigen so zu stellen, als w\u00e4re der Versto\u00df nicht passiert (vgl. BFH-Beschluss vom 27.02.2007&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;158\/06, BFH\/NV 2007, 1090; BFH-Urteil vom 24.05.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;95\/08, BFH\/NV 2012, 1658). Danach ist der Kl\u00e4ger so zu behandeln, als habe das Finanzamt H die Einkommensteuererkl\u00e4rung 2010 im Zuge eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsgangs \u2011\u2011und damit noch im Oktober 2011\u2011\u2011 an das FA weitergeleitet und dieses damit in die Lage versetzt, die Einkommensteuerveranlagung f\u00fcr das Streitjahr durchzuf\u00fchren. Dies hat zur Folge, dass die vierj\u00e4hrige Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31.12.2011 begonnen hat und am 31.12.2015 abgelaufen ist, so dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit sowie die Leibrenten und Versorgungsaufwendungen im Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid 2010 vom 06.10.2016 nicht mehr erfasst werden durften.<\/li><li>e) Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des VI.&nbsp;Senats vom 13.02.2020 zur Hemmung der Festsetzungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3 AO in den F\u00e4llen der Antragsveranlagung nach \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 EStG ab (BFH-Urteile in BFHE 268, 234, BStBl II 2021, 856, und VI&nbsp;R&nbsp;38\/17, BFH\/NV 2020, 871). Denn auch der Senat geht dem Grunde nach (vgl. II.1.d&nbsp;aa bis&nbsp;cc) davon aus, dass nur die Einreichung einer wirksamen Steuererkl\u00e4rung bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zur Beendigung der Anlaufhemmung nach \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO f\u00fchrt. Allein die Besonderheiten des hiesigen Streitfalls gebieten es, die Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung beim unzust\u00e4ndigen Finanzamt H als ausreichend f\u00fcr die Beendigung der Anlaufhemmung des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO anzusehen.<\/li><li>2. Wie das FG zutreffend entschieden hat, war die Verj\u00e4hrungsfrist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden \u00fcber den 31.12.2015 hinaus gehemmt. Insbesondere die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 AO lagen nicht vor.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;1 AO endet die Festsetzungsfrist, soweit f\u00fcr die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids.<\/li><li>b) Im Streitfall endete folglich die Festsetzungsfrist zwei Jahre nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids vom 02.03.2012. Sie war demnach zum Zeitpunkt des Erlasses des Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheids am 06.10.2016 bereits abgelaufen.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.141221.VIIIR31.19.0 BFH VIII. 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