{"id":74816,"date":"2022-05-23T11:43:00","date_gmt":"2022-05-23T09:43:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74816"},"modified":"2022-05-23T11:43:00","modified_gmt":"2022-05-23T09:43:00","slug":"strafverteidigungskosten-als-werbungskosten-grundsaetzliche-bedeutung-der-rechtssache-bfh-beschluss-vom-31-maerz-2022-vi-b-88-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/strafverteidigungskosten-als-werbungskosten-grundsaetzliche-bedeutung-der-rechtssache-bfh-beschluss-vom-31-maerz-2022-vi-b-88-21\/","title":{"rendered":"Strafverteidigungskosten als Werbungskosten &#8211; grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache &#8211; BFH-Beschluss vom 31. M\u00e4rz 2022, VI B 88\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.310322.VIB88.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 29. Oktober 2021, Az: 12 K 2606\/19 E,F<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Strafverteidigungskosten sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, betrifft grunds\u00e4tzlich die konkrete Tat, aufgrund der die Strafverteidigungskosten angefallen sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 29.10.2021 &#8211; 12 K 2606\/19 E,F wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit die Ausf\u00fchrungen des Beklagten und Beschwerdef\u00fchrers (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) den Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrunds (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 FGO) entsprechen, liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Revisionszulassung jedenfalls nicht vor.<\/li><li>1. Die Revision ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO zuzulassen.<\/li><li>a) Die Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass der Beschwerdef\u00fchrer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Kl\u00e4rung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist (Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit) und die im konkreten Streitfall kl\u00e4rbar ist (Kl\u00e4rungsf\u00e4higkeit). Dazu ist auszuf\u00fchren, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gr\u00fcnden die Rechtsfrage umstritten ist und deshalb eine h\u00f6chstrichterliche Kl\u00e4rung \u00fcber die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus f\u00fcr die Allgemeinheit Bedeutung hat. Sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und \u00c4u\u00dferungen im Fachschrifttum vorhanden sind, sind eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Er\u00f6rterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als gekl\u00e4rt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Kl\u00e4rung bedarf (z.B. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 22.10.2003&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;14\/03, BFH\/NV 2004, 224, und vom 15.10.2008&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;74\/08, BFH\/NV 2009, 125).<\/li><li>b) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben kommt eine Zulassung der Revision gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO im Streitfall nicht in Betracht.<\/li><li>aa) Das FA sieht folgende Fragen als grunds\u00e4tzlich bedeutsam an:-&nbsp;&nbsp;Sind Strafverteidigungskosten wegen Hinterziehung von Lohnsteuer und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten eines angestellten (faktischen) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers auch dann ausschlie\u00dflich beruflich veranlasst, wenn Mittel aus Scheinrechnungen nicht nur zur Zahlung von &#8222;Schwarzl\u00f6hnen&#8220;, sondern auch f\u00fcr private Zwecke des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers verwendet werden?-&nbsp;Falls in einem solchen Fall eine ausschlie\u00dflich berufliche Veranlassung gegeben sein sollte, \u00fcberlagert dann eine private Mitveranlassung in Form der privaten Bereicherung die berufliche Veranlassung?<\/li><li>Weiter f\u00fchrt das FA aus, in einem nachfolgenden Revisionsverfahren sei zu kl\u00e4ren, ob f\u00fcr die Beurteilung des Vorliegens einer beruflichen Veranlassung der streitigen Strafverteidigungskosten nur auf die konkret angeklagten Taten abgestellt werden d\u00fcrfe oder ob untrennbar mit den angeklagten Taten verbundene Handlungen (hier: Scheingesch\u00e4fte zur Erlangung von Bargeld zur Auszahlung der &#8222;Schwarzl\u00f6hne&#8220; und f\u00fcr private Zwecke) in die Beurteilung miteinzubeziehen seien.<\/li><li>bb) Diese Fragen sind durch die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung allerdings bereits hinreichend gekl\u00e4rt. Einen weitergehenden Kl\u00e4rungsbedarf hat das FA in seiner Beschwerdebegr\u00fcndung nicht aufgezeigt.<\/li><li>Nach der Rechtsprechung des BFH sind Werbungskosten \u00fcber den Wortlaut des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes hinaus alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf die Einnahmeerzielung gerichteten T\u00e4tigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur F\u00f6rderung dieser steuerlich relevanten T\u00e4tigkeit gemacht werden. Danach k\u00f6nnen auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen T\u00e4tigkeit stehen, Erwerbsaufwendungen begr\u00fcnden (Senatsurteil vom 09.12.2003&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;35\/96, BFHE 205, 56, BStBl II 2004, 641; Senatsbeschluss vom 17.08.2011&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;75\/10).<\/li><li>Strafverteidigungskosten sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. Das ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Aus\u00fcbung der beruflichen T\u00e4tigkeit begangen worden ist (Senatsurteil vom 18.10.2007&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;42\/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223; Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 21.11.1983&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/82, BFHE 140, 50, BStBl II 1984, 160; Senatsbeschluss vom 17.08.2011&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;75\/10).<\/li><li>Allerdings setzt die Annahme von Erwerbsaufwendungen auch in diesen F\u00e4llen voraus, dass die \u2011\u2011die Aufwendungen ausl\u00f6senden\u2011\u2011 schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerf\u00fcllung liegen und nicht auf privaten, den beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umst\u00e4nden beruhen. So greifen nach der Rechtsprechung private Gr\u00fcnde dann durch, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbst\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit im Zusammenhang stehen, als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft. Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird auch aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vors\u00e4tzlich sch\u00e4digen wollte oder sich oder einen Dritten durch die sch\u00e4digende Handlung bereichert hat, wenn also das Verhalten des Arbeitnehmers von privaten Gr\u00fcnden getragen wurde (Senatsurteil in BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223; Senatsbeschluss vom 17.08.2011&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;75\/10).<\/li><li>Der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, betrifft danach grunds\u00e4tzlich die konkrete Tat, aufgrund der die Strafverteidigungskosten angefallen sind.<\/li><li>cc) Ausgehend von den angef\u00fchrten Rechtsgrunds\u00e4tzen hat das Finanzgericht (FG) auf der Grundlage der von ihm als Tatsacheninstanz vorzunehmenden Gesamtw\u00fcrdigung (s. z.B. Senatsentscheidungen vom 26.07.2007&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;64\/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892, und vom 10.11.2005&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;75\/05, BFH\/NV 2006, 530) darauf abgestellt, dass die geltend gemachten Kosten der Strafverteidigung sich ausschlie\u00dflich auf die Verk\u00fcrzung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen bezogen h\u00e4tten. Diese Taten habe der Kl\u00e4ger und Beschwerdegegner in Aus\u00fcbung seiner beruflichen T\u00e4tigkeit begangen. Eine private Mitveranlassung hat die Vorinstanz mit der Begr\u00fcndung verneint, die Abzweigung von Bargeld f\u00fcr eigene Zwecke habe mit der Lohnsteuerhinterziehung nicht in einem solchen Zusammenhang gestanden, dass eine \u00dcberlagerung der beruflichen Veranlassung durch den Zweck der Eigenbereicherung anzunehmen sei. Denn diese sei weder Voraussetzung noch Folge der Lohnsteuerhinterziehung gewesen, auf die sich die Strafverteidigungskosten bezogen h\u00e4tten.<\/li><li>An diese W\u00fcrdigung des FG aufgrund seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) w\u00e4re der Senat auch in dem vom FA angestrebten Revisionsverfahren gebunden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Denn das Ergebnis der Tatsachenw\u00fcrdigung muss nicht zwingend, sondern nur m\u00f6glich sein (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17.08.2011&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;75\/10).<\/li><li>Soweit das FA hinsichtlich der seiner Auffassung nach mit der Lohnsteuerhinterziehung und der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen &#8222;untrennbar&#8220; verbundenen Taten weiteren Kl\u00e4rungsbedarf sieht und die Rechtsmeinung \u00e4u\u00dfert, solche Taten seien in die Beurteilung miteinzubeziehen, legt es keine hinreichenden Gr\u00fcnde dar, aus denen sich das Erfordernis einer erneuten Pr\u00fcfung und Entscheidung vom BFH bereits entschiedener Rechtsfragen ergibt.<\/li><li>2. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO) als Unterfall der Revisionszulassung wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung liegen aus den unter 1. dargelegten Gr\u00fcnden ebenfalls nicht vor.<\/li><li>3. Die Revision ist schlie\u00dflich auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) zuzulassen.<\/li><li>Die von dem FA ger\u00fcgte Divergenz zu dem BFH-Beschluss vom 13.12.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;43\/14 ist nicht gegeben.<\/li><li>Das FA f\u00fchrt u.a. aus, die Vorinstanz habe entschieden, Strafverteidigungskosten wegen Lohnsteuerhinterziehung und Vorenthaltens von Arbeitsentgelten eines angestellten (faktischen) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers seien auch dann ausschlie\u00dflich beruflich veranlasst, wenn Mittel aus Scheinrechnungen nicht nur zur Zahlung von &#8222;Schwarzl\u00f6hnen&#8220;, sondern auch f\u00fcr private Zwecke verwendet w\u00fcrden. Nach dem BFH-Beschluss vom 13.12.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;43\/14 k\u00f6nne auch eine in Aus\u00fcbung der beruflichen T\u00e4tigkeit begangene Straftat keinen Veranlassungszusammenhang der Strafverteidigungskosten mit den Eink\u00fcnften begr\u00fcnden, wenn ein beruflicher Veranlassungszusammenhang durch einen \u00fcberlagernden privaten Veranlassungszusammenhang ausgeschlossen werde. Ein \u00fcberlagernder privater Veranlassungszusammenhang liege insbesondere dann vor, wenn eine pers\u00f6nliche Bereicherung des Steuerpflichtigen durch die Tat angestrebt werde.<\/li><li>Hieraus ergibt sich indessen keine Divergenz. Denn nach der \u2011\u2011den Senat bindenden\u2011\u2011 W\u00fcrdigung des FG war im Streitfall die konkrete Tat, auf die sich die angefallenen Strafverteidigungskosten bezogen, die Verk\u00fcrzung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen und nicht die (private) Verwendung der &#8222;Mittel aus den Scheinrechnungen&#8220;.<\/li><li>4. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.310322.VIB88.21.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, EStG VZ 2016 vorgehend FG M\u00fcnster, 29. Oktober 2021, Az: 12 K 2606\/19 E,F Leits\u00e4tze 1. NV: Strafverteidigungskosten sind &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/strafverteidigungskosten-als-werbungskosten-grundsaetzliche-bedeutung-der-rechtssache-bfh-beschluss-vom-31-maerz-2022-vi-b-88-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Strafverteidigungskosten als Werbungskosten &#8211; grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache &#8211; BFH-Beschluss vom 31. 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