{"id":74820,"date":"2022-06-09T15:37:51","date_gmt":"2022-06-09T13:37:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74820"},"modified":"2022-06-09T15:37:51","modified_gmt":"2022-06-09T13:37:51","slug":"hinweispflicht-des-fg-bei-austausch-der-schaetzungsmethode-bfh-beschluss-vom-20-august-2019-x-b-120-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/hinweispflicht-des-fg-bei-austausch-der-schaetzungsmethode-bfh-beschluss-vom-20-august-2019-x-b-120-18\/","title":{"rendered":"Hinweispflicht des FG bei Austausch der Sch\u00e4tzungsmethode &#8211; BFH-Beschluss vom 20. August 2019, X B 120\/18"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2019:B.210819.XB120.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 76 Abs 2, FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1 Halbs 2, FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, AO \u00a7 162 Abs 1 S 1, AO \u00a7 162 Abs 2 S 1, AO \u00a7 162 Abs 2 S 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 13. August 2018, Az: 3 K 1432\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Der Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs gebietet einen vorherigen gerichtlichen Hinweis gem\u00e4\u00df \u00a7 76 Abs. 2 FGO, wenn das FG eine Sch\u00e4tzungsmethode anwenden will, die den bereits er\u00f6rterten Sch\u00e4tzungsmethoden nicht mehr \u00e4hnlich ist oder die Einf\u00fchrung neuen Tatsachenstoffs erforderlich wird. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn das FG beabsichtigt, anstelle einer Sch\u00e4tzung anhand eines \u00e4u\u00dferen Betriebsvergleichs (Richtsatzsch\u00e4tzung) eine griffweise Hinzusch\u00e4tzung in Gestalt eines \u2011\u2011an die betrieblichen Daten des Steuerpflichtigen ankn\u00fcpfenden\u2011\u2011 Sicherheitszuschlags vorzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.08.2018 &#8211; 3 K 1432\/17 wird auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl\u00e4ger hinsichtlich der Einkommensteuer f\u00fcr die Jahre 2011 bis 2013 und auf die Beschwerde des Kl\u00e4gers hinsichtlich der Umsatzsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr die Jahre 2011 bis 2013 sowie der Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2013 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Im \u00dcbrigen wird die Beschwerde als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Soweit die Beschwerde als unzul\u00e4ssig verworfen wurde, haben die Kl\u00e4gerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer sowie des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr die Jahre 2011 bis 2013 alleine und im \u00dcbrigen beide Kl\u00e4ger gemeinsam zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Umfang der Zur\u00fcckverweisung der Sache wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der Kl\u00e4ger f\u00fchrt \u2011\u2011neben anderweitiger gewerblicher Bet\u00e4tigung\u2011\u2011 einen Gastronomiebetrieb.<\/li><li>Das Tagesgesch\u00e4ft verantworten zwei angestellte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer.<\/li><li>Der Gewinn wird durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich ermittelt.<\/li><li>Nach einer f\u00fcr die Streitjahre 2011 bis 2013 durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) Hinzusch\u00e4tzungen zu Erl\u00f6sen und Ums\u00e4tzen vor. Anlass hierf\u00fcr war die Erkenntnis der Pr\u00fcferin, die Buchf\u00fchrung sei formell nicht ordnungsgem\u00e4\u00df. Die in den Streitjahren genutzte \u2011\u2011vom Vorbesitzer \u00fcbernommene\u2011\u2011 EDV-Kasse werfe nicht den steuerrechtlichen Anforderungen gen\u00fcgende Tagesendsummenbons (Tagesabschl\u00fcsse) aus. Die Tagesabschl\u00fcsse enthielten keine fortlaufende Nummerierung; ferner w\u00fcrden keine Stornobuchungen nachgewiesen. Der Kl\u00e4ger habe zudem weder die Programmier- und Bedienungsanleitung noch die Organisationsunterlagen der Kasse vorgelegt. Die Pr\u00fcferin hielt eine Ausbeutekalkulation aufgrund der betrieblichen Besonderheiten f\u00fcr nicht zielf\u00fchrend durchf\u00fchrbar. Stattdessen nahm sie die Zusch\u00e4tzungen auf Grundlage eines \u00e4u\u00dferen Betriebsvergleichs vor, wobei sie \u2011\u2011ebenfalls mit Blick auf die besonderen betrieblichen Gegebenheiten (u.a. hochwertiger Wareneinkauf, hohe Abfallquote, Personalverk\u00f6stigung)\u2011\u2011 zum einen den untersten in der amtlichen Richtsatzsammlung f\u00fcr Gastronomiebetriebe ausgewiesenen Rohgewinnaufschlagsatz (186&nbsp;%) und zum anderen von dem auf diese Weise kalkulierten Mehrergebnis einen Sicherheitsabschlag von 30&nbsp;% in Ansatz brachte. Hierdurch erh\u00f6hte sie die Erl\u00f6se und Ums\u00e4tze um 82.212&nbsp;\u20ac (2011 \/ +16&nbsp;%), 56.970&nbsp;\u20ac (2012 \/ +&nbsp;10&nbsp;%) bzw. um 80.816 \u20ac (2013 \/ +&nbsp;13&nbsp;%).<\/li><li>Einspruch und Klage gegen die nach der Au\u00dfenpr\u00fcfung ergangenen Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuermess- bzw. Verlustvortragsbescheide hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah die Voraussetzungen f\u00fcr eine Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlagen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;162 der Abgabenordnung (AO) als gegeben an. Hierbei lie\u00df es offen, ob sich Verst\u00f6\u00dfe gegen die formelle Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Kassenf\u00fchrung bereits deshalb erg\u00e4ben, da nicht feststellbar sei, ob und ggf. in welchem Umfang die EDV-Kasse Manipulationsm\u00f6glichkeiten zugelassen habe. Vielmehr leitete das FG die Sch\u00e4tzungsbefugnis zum einen aus dem \u2011\u2011zwischen den Beteiligten nicht streitigen\u2011\u2011 Umstand ab, dass jederzeit durch den Bediener m\u00f6gliche Stornobuchungen nicht in den Tagesabschl\u00fcssen ausgewiesen w\u00fcrden. Zum anderen b\u00f6te die Tatsache, dass die Tagesabschl\u00fcsse keine Angaben dar\u00fcber enthielten, um welche Uhrzeit sie erstellt worden seien und ob es sich jeweils um den einzigen Tagesabschluss gehandelt habe, keine Gew\u00e4hr f\u00fcr eine vollst\u00e4ndige Dokumentation der Ums\u00e4tze. Das FG hielt diese M\u00e4ngel f\u00fcr gravierend und besonders schwerwiegend, so dass es selbst ohne konkreten Nachweis einer materiellen Unrichtigkeit des Buchf\u00fchrungsergebnisses Hinzusch\u00e4tzungen f\u00fcr gerechtfertigt und geboten ansah.<\/li><li>In Abkehr von der Sch\u00e4tzungsmethode des FA nahm das FG &#8222;pauschale Sicherheitszuschl\u00e4ge&#8220; vor. Hierbei orientierte es sich an den erkl\u00e4rten Tageserl\u00f6sen dergestalt, dass es f\u00fcr das Jahr 2013 aus den Abrechnungen f\u00fcr den Monat Juni den an jedem Wochentag jeweils h\u00f6chsten Tagesumsatz zugrunde legte und das aufaddierte &#8222;Wochenergebnis&#8220; auf das gesamte Jahr hochrechnete. Der auf diese Weise kalkulierte Jahresumsatz erh\u00f6hte den erkl\u00e4rten Umsatz um ca. 304.000&nbsp;\u20ac (+&nbsp;49&nbsp;%). F\u00fcr das Jahr 2012 ging das FG nach derselben Methode vor, entnahm die Erl\u00f6se nunmehr den jeweils umsatzst\u00e4rksten Wochentagen des Monats M\u00e4rz und berechnete dementsprechend einen gegen\u00fcber den erkl\u00e4rten Werten um etwa 318.000&nbsp;\u20ac h\u00f6heren Umsatz (+&nbsp;55&nbsp;%). F\u00fcr das Jahr 2011 fand das FG lediglich Kassenabrechnungen f\u00fcr den (umsatzstarken) Monat Dezember vor. Aufgrund der kl\u00e4gerseits erkl\u00e4rten relativen Umsatzsteigerung vom Jahr 2011 zum Jahr 2012 um 13,25&nbsp;% ermittelte es \u2011\u2011ausgehend von dem zuvor kalkulierten Jahresumsatz 2012\u2011\u2011 einen Umsatz f\u00fcr 2011 von 788.403&nbsp;\u20ac, der den erkl\u00e4rten um ca. 281.000&nbsp;\u20ac (+&nbsp;55&nbsp;%) \u00fcberstieg. Das auf die vorgenannte Weise bestimmte Sch\u00e4tzungsergebnis des FG \u00fcbertraf \u2011\u2011bei weitem\u2011\u2011 die Hinzusch\u00e4tzungen des FA, so dass aufgrund des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verb\u00f6serungsverbots die angefochtenen Bescheide der H\u00f6he nach unber\u00fchrt blieben.<\/li><li>Die Klage richtete sich ferner u.a. gegen die Ablehnung der vom Kl\u00e4ger au\u00dfergerichtlich beantragten Einsicht in die Handakte (&#8222;Fallheft&#8220;) einer bei der vorherigen Gastronomiebetreiberin f\u00fcr Vorjahre durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung. Das FA berief sich f\u00fcr seine Ablehnung zum einen auf die Wahrung des Steuergeheimnisses, zum anderen auf die fehlende Relevanz f\u00fcr die steuerliche Beurteilung beim Kl\u00e4ger. Das FG verwarf die hiergegen gerichtete Klage mangels Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses als unzul\u00e4ssig, da das au\u00dfergerichtliche Verfahren, in dessen Rahmen Akteneinsicht begehrt wurde, mit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidungen abgeschlossen worden sei.<\/li><li>Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde berufen sich die Kl\u00e4ger auf s\u00e4mtliche der in \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgef\u00fchrten Revisionszulassungsgr\u00fcnde. Sie r\u00fcgen insbesondere die unterlassene Beweisaufnahme zu der von ihnen behaupteten Tatsache einer fehlenden Manipulation der Kassenabrechnungen. Dar\u00fcber hinaus sehen sie ihren Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs u.a. darin verletzt, dass das FG zu keinem Zeitpunkt auf die von ihm im Urteil zugrunde gelegte Sch\u00e4tzungsmethode hingewiesen habe. Ferner halten die Kl\u00e4ger sowohl die Sch\u00e4tzungsmethode als auch das -ergebnis f\u00fcr willk\u00fcrlich. Wegen der weiteren \u2011\u2011zahlreichen\u2011\u2011 Einwendungen und R\u00fcgen wird auf die Begr\u00fcndungsschrifts\u00e4tze der Kl\u00e4ger vom 28., 29. und 30.11.2018 Bezug genommen.<\/li><li>Das FA tritt der Beschwerde entgegen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl\u00e4gerin ist unzul\u00e4ssig, soweit sie sich gegen die Entscheidung des FG richtet, die auch von ihr erhobene Klage gegen die Umsatz- und Gewerbesteuermessbescheide f\u00fcr die Jahre 2011 bis 2013 sei mangels Klagebefugnis (\u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO) als unzul\u00e4ssig zu verwerfen. Die Kl\u00e4gerin hat gegen diese \u2011\u2011im \u00dcbrigen rechtlich zutreffende\u2011\u2011 Entscheidung keine Revisionszulassungsgr\u00fcnde i.S. von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 FGO vorgebracht und damit nicht den Darlegungsanforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO gen\u00fcgt. Aus demselben Grund ist die Beschwerde beider Kl\u00e4ger auch insoweit unzul\u00e4ssig, als sie sich gegen die weiteren \u2011\u2011ebenfalls rechtm\u00e4\u00dfigen\u2011\u2011 Entscheidungen des FG richtet, sowohl die Klage gegen vermeintliche Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2011 und 31.12.2012 (\u00a7&nbsp;10a des Gewerbesteuergesetzes) als auch gegen die Ablehnung der w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens beantragten Akteneinsicht als unzul\u00e4ssig zu verwerfen.<\/li><li>2. Im \u00dcbrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt insoweit zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6&nbsp;FGO. Es liegt ein von den Kl\u00e4gern geltend gemachter Verfahrensfehler vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO).<\/li><li>a) Indem das FG die vom FA f\u00fcr sachgerecht gehaltene Sch\u00e4tzung anhand eines \u00e4u\u00dferen Betriebsvergleichs (Richtsatzsch\u00e4tzung) durch eine anderweitige Sch\u00e4tzungsmethode ersetzt hat, hat es seine Hinweispflicht aus \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO nicht beachtet und verfahrensfehlerhaft eine \u00dcberraschungsentscheidung getroffen, durch die der Anspruch der Kl\u00e4ger auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs nach Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes i.V.m. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO verletzt wurde.<\/li><li>Eine \u00dcberraschungsentscheidung in diesem Sinne liegt vor, wenn das Gericht dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste. Auf rechtliche Umst\u00e4nde, die ein Beteiligter selbst h\u00e4tte sehen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, muss er dagegen nicht hingewiesen werden (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 10.03.2016 &#8211; X&nbsp;B&nbsp;198\/15, BFH\/NV&nbsp;2016, 1042, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>aa) Es entspricht gefestigten Grunds\u00e4tzen h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein FG im Rahmen der gebotenen Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs zwar grunds\u00e4tzlich nicht gehalten ist, die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass es \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 von seiner eigenen gesetzlichen Sch\u00e4tzungsbefugnis nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;162 AO Gebrauch machen will. So wie aber die \u00fcberraschende Einf\u00fchrung neuer rechtlicher Gesichtspunkte durch das FG eine Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs darstellen kann, gilt dies ebenso f\u00fcr die Anwendung bisher nicht er\u00f6rterter Sch\u00e4tzungsmethoden, die in ihrer Qualit\u00e4t einem nicht erkennbaren neuen rechtlichen Gesichtspunkt vergleichbar sind. Hieraus folgt indes noch nicht, dass das FG jede \u00c4nderung oder Abwandlung der Sch\u00e4tzungsmethode vorweg offenlegen m\u00fcsste, wenn und soweit die betreffenden Sch\u00e4tzungsmethoden einander \u00e4hnlich oder voneinander abgeleitet sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 02.02.1982 &#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;65\/80, BFHE 135, 158, BStBl II 1982, 409). Allerdings ist nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ein Hinweis nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO geboten, wenn das FG eine Sch\u00e4tzungsmethode anwenden will, die den bereits er\u00f6rterten Sch\u00e4tzungsmethoden nicht mehr \u00e4hnlich ist oder die Einf\u00fchrung neuen Tatsachenstoffs erforderlich wird (BFH-Entscheidungen vom 10.09.2013 &#8211; XI&nbsp;B&nbsp;114\/12, BFH\/NV&nbsp;2013, 1947, Rz&nbsp;12; vom 19.01.2018 &#8211; X&nbsp;B&nbsp;60\/17, BFH\/NV&nbsp;2018, 530, Rz&nbsp;17; in BFHE 135, 158, BStBl II 1982, 409).<\/li><li>bb) Diesen Grunds\u00e4tzen entspricht die angefochtene Entscheidung nicht. Das FG hat die vom FA zugrunde gelegte Sch\u00e4tzungsmethode verworfen, da sich keine Begr\u00fcndung daf\u00fcr habe finden lassen, weshalb von dem per Richtsatzsch\u00e4tzung ermittelten Mehrumsatz ein Sicherheitsabschlag von gerade 30&nbsp;% in Abzug gebracht worden sei. Den FG-Akten kann nicht entnommen werden, dass das FG entweder vorab schriftlich oder in der m\u00fcndlichen Verhandlung die Beteiligten darauf hingewiesen hat, es sei beabsichtigt, anstelle einer Richtsatzsch\u00e4tzung auf eine andere \u2011\u2011als &#8222;pauschaler Sicherheitszuschlag&#8220; bezeichnete\u2011\u2011 Sch\u00e4tzungsmethode zur\u00fcckzugreifen. Zwar f\u00fchren die Kl\u00e4ger in ihrer Beschwerde \u2011\u2011vom FA auch nicht in Abrede gestellt\u2011\u2011 selbst an, im Zuge des Rechtsgespr\u00e4chs habe das FG M\u00e4ngel der Sch\u00e4tzung des FA benannt.&nbsp;&nbsp;Hieraus l\u00e4sst sich f\u00fcr den Senat allerdings nicht ableiten, das FG habe den Beteiligten auch rechtliches Geh\u00f6r zu den einzelnen Umst\u00e4nden der von ihm alternativ erwogenen Sch\u00e4tzungsmethode gew\u00e4hrt. Dies w\u00e4re allerdings geboten gewesen, da nicht nur die H\u00f6he der vom FG f\u00fcr sachgerecht erachteten Hinzusch\u00e4tzungen, sondern insbesondere auch die Methode, die \u2011\u2011anders als eine Richtsatzsch\u00e4tzung\u2011\u2011 ausschlie\u00dflich einzelne vom Kl\u00e4ger selbst erkl\u00e4rte Erl\u00f6se als Sch\u00e4tzungsparameter zugrunde legt, erheblich von der Sch\u00e4tzung des FA abweicht. Diese Vorgehensweise des FG kommt in seiner Qualit\u00e4t einem nicht erkennbaren neuen rechtlichen Gesichtspunkt gleich.<\/li><li>b) Diesen Verfahrensfehler haben die Kl\u00e4ger auch ausdr\u00fccklich ger\u00fcgt. Sie haben ferner dargelegt, dass die Entscheidung des FG auf dem ger\u00fcgten Versto\u00df gegen die gerichtliche Hinweispflicht i.S. von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO beruhen kann. Denn die Kl\u00e4ger haben im Einzelnen ausgef\u00fchrt, aus welchen Gr\u00fcnden sie die vom FG angewandte \u2011\u2011ihnen zuvor nicht offenbarte\u2011\u2011 Sch\u00e4tzungsmethode als rechtlich unzutreffend ansehen.<\/li><li>3. Da das angefochtene Urteil \u2011\u2011im oben genannten Umfang\u2011\u2011 bereits aufgrund des vorgenannten Verfahrensmangels keinen Bestand haben kann, muss der Senat \u00fcber die zahlreichen weiteren Verfahrensr\u00fcgen sowie sonst geltend gemachten Revisionszulassungsgr\u00fcnde nicht mehr entscheiden.<\/li><li>4. F\u00fcr das weitere Verfahren weist der Senat \u2011\u2011ohne Bindungswirkung\u2011\u2011 auf Folgendes hin:<\/li><li>a) Gegen die Annahme von FA und FG, es bestehe dem Grunde nach eine Sch\u00e4tzungsbefugnis nach \u00a7&nbsp;162 AO, sieht der Senat keine durchgreifenden Bedenken.<\/li><li>aa) Das FA \u2011\u2011und \u00fcber \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 FGO auch das FG\u2011\u2011 war gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 AO zur Sch\u00e4tzung befugt, weil die Buchf\u00fchrung des Kl\u00e4gers der Besteuerung nicht nach \u00a7&nbsp;158 AO zugrunde gelegt werden kann. Das FG st\u00fctzte seine Befugnis zur Sch\u00e4tzung auf formelle Buchf\u00fchrungsm\u00e4ngel und insofern u.a. und insbesondere darauf, dass die vom Kassensystem erm\u00f6glichten Stornierungen nicht in den jeweiligen Tagesabschl\u00fcssen abgebildet w\u00fcrden. Allein dieser festgestellte \u2011\u2011im Tats\u00e4chlichen im \u00dcbrigen unstreitige- formale Mangel, den das FG entgegen der Darstellung der Kl\u00e4ger auch als gravierend eingestuft hat (vgl. Bl. 19 des Urteilsabdrucks), gen\u00fcgt nach Ansicht des Senats, um dem Buchf\u00fchrungsergebnis des Kl\u00e4gers die Beweiskraftwirkung des \u00a7&nbsp;158 AO zu nehmen.<\/li><li>bb) Zwar berechtigen formelle Buchf\u00fchrungsm\u00e4ngel nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung nur insoweit zur Sch\u00e4tzung, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchf\u00fchrungsergebnisses anzuzweifeln (BFH-Entscheidungen vom 17.11.1981&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;174\/77, BFHE 135, 11, BStBl II 1982, 430, unter&nbsp;1.; vom 25.01.1990&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;140\/88, BFH\/NV 1990, 484, und vom 14.12.2011 &#8211; XI&nbsp;R&nbsp;5\/10, BFH\/NV 2012, 1921, Rz&nbsp;22; ebenso Senatsurteil vom 20.03.2017&nbsp; &#8211; X&nbsp;R&nbsp;11\/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz&nbsp;48). Bezogen auf die Kassenf\u00fchrung hat der BFH allerdings bereits entschieden, dass diese Voraussetzung bei systembedingt m\u00f6glichen Stornierungen, die in Z-Bons (bzw. Tagesabschl\u00fcssen) nicht ausgewiesen werden, erf\u00fcllt ist. Denn infolge des fehlenden Ausweises solcher Stornierungen ist nicht mehr feststellbar, ob lediglich Fehlbuchungen oder auch nach \u00a7&nbsp;146 Abs.&nbsp;1 AO zu erfassende Einnahmebuchungen gel\u00f6scht worden sind (BFH-Beschluss vom 14.08.2018 &#8211; XI&nbsp;B&nbsp;2\/18, BFH\/NV&nbsp;2019, 1, Rz&nbsp;10, m.w.N.). Zwar l\u00e4sst ein solcher Mangel noch keinen sicheren Schluss auf die Verk\u00fcrzung von Einnahmen zu. Gleichwohl gibt es systembedingt keine Gew\u00e4hr mehr f\u00fcr die Vollst\u00e4ndigkeit der Erfassung der Bareinnahmen, ohne dass eine nachtr\u00e4gliche Erg\u00e4nzung der Dokumentation bzw. eine anderweitige Heilung des Mangels m\u00f6glich w\u00e4re (Senatsurteil vom 25.03.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;20\/13, BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743, Rz&nbsp;27 &#8211; f\u00fcr fehlende Z-Bons). Eine derartige Unvollst\u00e4ndigkeit ergreift bei \u00fcberwiegenden Bargesch\u00e4ften die gesamte Buchf\u00fchrung (BFH-Beschluss in BFH\/NV&nbsp;2019, 1, Rz&nbsp;10).<\/li><li>cc) Demzufolge ist es im Streitfall zum einen nicht entscheidungserheblich, ob bzw. inwiefern die vom Kl\u00e4ger in den Streitjahren genutzte EDV-Kasse \u2011\u2011\u00fcber den Nichtausweis von Stornierungen hinausgehende\u2011\u2011 Manipulationsm\u00f6glichkeiten zugelassen habe; f\u00fcr die von den Kl\u00e4gern insoweit begehrte Sachaufkl\u00e4rung besteht keine Veranlassung. Zum anderen war und ist es nicht angezeigt, die von den Kl\u00e4gern bereits im ersten Rechtsgang benannten Angestellten (Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Buchhalterin) als Zeugen zu der Behauptung zu vernehmen, tats\u00e4chlich seien keine Betriebseinnahmen verk\u00fcrzt worden. Denn nicht der konkrete Nachweis der Manipulation des Buchf\u00fchrungsergebnisses, sondern allein der vorliegend gewichtige Formalmangel, dass systembedingt eine vollst\u00e4ndige Erfassung der (Bar-)Einnahmen nicht gew\u00e4hrleistet erscheint, berechtigt zur Hinzusch\u00e4tzung. Dementsprechend bestand auch keine Veranlassung, die vom Kl\u00e4ger am 13.08.2018 erteilte eidesstattliche Versicherung, die ohnehin im finanzgerichtlichen Verfahren nur ein Mittel der Glaubhaftmachung darstellt, zu Gunsten der Kl\u00e4ger zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>b) Allerdings ist die vom FG vorgenommene Sch\u00e4tzung nach Auffassung des Senats sowohl hinsichtlich der Methodik als auch des Ergebnisses erheblichen rechtlichen Bedenken ausgesetzt.<\/li><li>aa) Das FG kennzeichnet seine Sch\u00e4tzungsmethode als pauschalen Sicherheitszuschlag, beachtet hierbei aber \u2011\u2011obwohl es selbst die hierzu ergangene Rechtsprechung benennt\u2011\u2011 nicht, dass bei einer derartigen Sch\u00e4tzung der Zuschlag in einem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zu den erkl\u00e4rten oder nicht erkl\u00e4rten Einnahmen stehen muss (BFH-Urteil vom 12.12.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;6\/14, BFH\/NV&nbsp;2018, 606, Rz&nbsp;61; ebenso Senatsurteil vom 26.10.1994 &#8211; X&nbsp;R&nbsp;114\/92, BFH\/NV&nbsp;1995, 373, unter 4.). Dieses Erfordernis ist u.a. darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass sich der blo\u00dfe Sicherheitszuschlag (als Unterfall einer griffweisen Sch\u00e4tzung) im Spektrum der verschiedenen denkbaren Sch\u00e4tzungsmethoden als diejenige darstellt, die mit den gr\u00f6\u00dften Unsicherheiten behaftet ist und konkrete Tatsachengrundlagen hierzu vollst\u00e4ndig oder nahezu vollst\u00e4ndig fehlen (vgl. Senatsbeschluss vom 23.02.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;65\/17, BFH\/NV&nbsp;2018, 517, Rz&nbsp;40, m.w.N.). Das Sch\u00e4tzungsergebnis des FG liegt hiervon weit entfernt, wenn es Hinzusch\u00e4tzungen zwischen 49&nbsp;% und 55&nbsp;% der vom Kl\u00e4ger erkl\u00e4rten Ums\u00e4tze auswirft.<\/li><li>bb) Die Kl\u00e4ger weisen ferner zu Recht darauf hin, dass das FG nicht erl\u00e4utert hat, weshalb es seinen Berechnungen f\u00fcr das Jahr 2012 die erkl\u00e4rten Erl\u00f6se gerade des Monats M\u00e4rz bzw. f\u00fcr das Jahr 2013 diejenigen des Monats Juni zugrunde gelegt hat.<\/li><li>cc) Bedenken gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Sch\u00e4tzung ergeben sich auch daraus, dass das FG f\u00fcr die Jahre 2012 und 2013 einen fiktiven Wochenumsatz in der Weise ermittelte, ausschlie\u00dflich die erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df jeweils umsatzst\u00e4rksten Wochentage der Monate M\u00e4rz (2012) bzw.&nbsp;Juni (2013) in Ansatz zu bringen. Diese Vorgehensweise, die zwangsl\u00e4ufig zu Mehrergebnissen f\u00fchren muss, unterstellt \u2011\u2011ohne dass das FG hierf\u00fcr Anhaltspunkte benennt\u2011\u2011 eine offensichtlich nicht realit\u00e4tsgerechte Auslastungsquote des Betriebs. Die vom FG insoweit f\u00fcr m\u00f6glich gehaltene Kompensation umsatzschw\u00e4cherer Tage mit &#8222;au\u00dferordentlich umsatzstarken Tagen und Wochen&#8220; (Weihnachts- und Osterzeit; Feiertage) erscheint zum einen unsubstantiiert und ber\u00fccksichtigt zum anderen nicht, dass jener Zeitraum bei einer Gesamtjahresbetrachtung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gering ist.<\/li><li>dd) Schlie\u00dflich erscheint das Sch\u00e4tzungsergebnis auch deshalb als unstimmig, da die Rohgewinnaufschlags\u00e4tze, die durch diese Methode abgebildet werden (2011: ca.&nbsp;261&nbsp;%; 2012: ca.&nbsp;289&nbsp;%; 2013: ca.&nbsp;259&nbsp;%), bei weitem den vom FA als sachgerecht angenommenen Satz von 186&nbsp;% \u00fcbersteigen. Das FG hat nicht erl\u00e4utert, weshalb es \u2011\u2011entgegen der Erw\u00e4gungen des FA\u2011\u2011 davon ausgeht, dass die vorgenannten Rohgewinnaufschlags\u00e4tze im Betrieb des Kl\u00e4gers erzielbar gewesen w\u00e4ren.<\/li><li>c) Welche (Hinzu-)Sch\u00e4tzungsmethode im zweiten Rechtsgang sachgerecht erscheint, obliegt allein der Entscheidung der Tatsacheninstanz. Der Steuerpflichtige hat grunds\u00e4tzlich keinen Anspruch auf die Anwendung einer bestimmten Methode (Senatsurteil in BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743, Rz&nbsp;61). Allerdings muss sich das FG einer Methode bedienen, die geeignet ist, ein vern\u00fcnftiges und der Wirklichkeit entsprechendes Ergebnis abzubilden (BFH-Beschluss in BFH\/NV&nbsp;2019, 1, Rz&nbsp;12, m.w.N.). In diesem Zusammenhang weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die vom FG angef\u00fchrten Erw\u00e4gungen gegen einen inneren Betriebsvergleich in Gestalt einer Aufschlagskalkulation \u2011\u2011auch unter Ber\u00fccksichtigung des hiermit einhergehenden Ermittlungsaufwands\u2011\u2011 nicht vollst\u00e4ndig \u00fcberzeugen.<\/li><li>5. Die Zur\u00fcckverweisung nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO erfolgt an den Senat, der nach Ma\u00dfgabe des derzeit geltenden Gesch\u00e4ftsverteilungsplans des FG Rheinland-Pfalz f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit sachlich zust\u00e4ndig ist. F\u00fcr die von den Kl\u00e4gern begehrte Zur\u00fcckverweisung an einen anderen als den im ersten Rechtsgang zust\u00e4ndigen Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;563 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Zivilprozessordnung (vgl. hierzu Gr\u00e4ber\/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., \u00a7&nbsp;116 Rz&nbsp;67) besteht keine Veranlassung.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>7. Von einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2&nbsp;FGO ab.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2019:B.210819.XB120.18.0 BFH X. Senat FGO \u00a7 76 Abs 2, FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1 Halbs 2, FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, AO \u00a7 162 Abs 1 S 1, AO \u00a7 162 Abs 2 S 1, AO \u00a7 162 Abs 2 S 2 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/hinweispflicht-des-fg-bei-austausch-der-schaetzungsmethode-bfh-beschluss-vom-20-august-2019-x-b-120-18\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Hinweispflicht des FG bei Austausch der Sch\u00e4tzungsmethode &#8211; BFH-Beschluss vom 20. 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