{"id":74822,"date":"2022-06-09T15:38:37","date_gmt":"2022-06-09T13:38:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74822"},"modified":"2022-06-09T15:38:37","modified_gmt":"2022-06-09T13:38:37","slug":"kindergeld-beruecksichtigung-eines-kindes-nach-krankheitsbedingtem-ausbildungsabbruch-bfh-urteil-vom-06-oktober-2021-iii-r-48-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kindergeld-beruecksichtigung-eines-kindes-nach-krankheitsbedingtem-ausbildungsabbruch-bfh-urteil-vom-06-oktober-2021-iii-r-48-19\/","title":{"rendered":"Kindergeld; Ber\u00fccksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch &#8211; BFH-Urteil vom 06. Oktober 2021, III R 48\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.071021.IIIR48.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 62 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 63 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c, EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 3, EStG VZ 2017 , EStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 24. September 2019, Az: 1 K 66\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Ist ein Kind krankheitsbedingt nicht in der Lage, sich ernsthaft um eine Ausbildungsstelle zu bem\u00fchen oder sie zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Ausbildungsbeginn anzutreten, kann es nur dann nach \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ber\u00fccksichtigt werden, wenn es sich um eine vor\u00fcbergehende Erkrankung handelt und die im Anspruchszeitraum bestehende Ausbildungswilligkeit nachgewiesen wird.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Von einer vor\u00fcbergehenden Erkrankung ist auszugehen, wenn sie im Hinblick auf die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeintr\u00e4chtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht l\u00e4nger als sechs Monate w\u00e4hrt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 25.09.2019 &#8211; 1 K 66\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist der Kindergeldanspruch f\u00fcr den Zeitraum August 2017 bis Juli 2018.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist die Mutter einer im Dezember 1997 geborenen Tochter (G), die im Dezember 2015 die 11.&nbsp;Klasse besuchte.<\/li><li>Die Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin (Familienkasse) hob die bestehende Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 11.07.2018 ab August 2018 mit der Begr\u00fcndung auf, dass die Schulausbildung nach den ihr vorliegenden Unterlagen im Juli 2018 ende.<\/li><li>Auf einem durch die Familienkasse \u00fcbersandten Formblatt zu den Verh\u00e4ltnissen eines \u00fcber 18 Jahre alten Kindes erkl\u00e4rten die Kl\u00e4gerin und G daraufhin unter dem 19.08.2018, G habe die Schule im Juli 2017 &#8222;nach der 12.ten aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden abgebrochen&#8220;. Sie werde voraussichtlich fr\u00fchestens Mitte n\u00e4chsten Jahres ihre Ausbildung fortsetzen k\u00f6nnen. Aus einem beigef\u00fcgten \u00e4rztlichen Attest einer Fach\u00e4rztin f\u00fcr Allgemeinmedizin ergab sich, dass G vom &#8230;10.2017 bis zum &#8230;01.2018 in station\u00e4rer Behandlung und nach der Entlassung weiterhin nicht arbeitsf\u00e4hig war. Es l\u00e4gen psychische Erkrankungen vor. Ausweislich einer Aufenthaltsbescheinigung befand sich G \u00fcberdies vom &#8230;01.2017 bis &#8230;02.2017 in station\u00e4rer Behandlung.<\/li><li>Mit Schreiben vom 02.10.2018 \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin eine Bescheinigung, der zufolge G ab dem &#8230;09.2018 f\u00fcr die Dauer eines Jahres ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) ableistet, sowie eine Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung der Fach\u00e4rztin f\u00fcr Allgemeinmedizin vom &#8230;09.2018, aus der sich ergibt, dass die Arbeitsunf\u00e4higkeit der G voraussichtlich bis einschlie\u00dflich &#8230;09.2018 andauere. Des Weiteren erkl\u00e4rte G unter dem 19.10.2018 auf einem Formblatt der Familienkasse, sie beabsichtige, sobald ihr Gesundheitszustand es zulasse, sich zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Beginn um einen Ausbildungsplatz zu bewerben, die durch die Erkrankung unterbrochene Ausbildung zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Zeitpunkt fortzusetzen beziehungsweise zu wiederholen und mit einem FSJ zu starten und im Anschluss eine Ausbildung aufzunehmen. Ausweislich einer \u00e4rztlichen Bescheinigung der Fach\u00e4rztin f\u00fcr Allgemeinmedizin vom &#8230;10.2018 war G seit dem &#8230;10.2017 erkrankt. Die Erkrankung ende voraussichtlich im September 2018.<\/li><li>Durch Bescheid vom 08.10.2018 setzte die Familienkasse Kindergeld f\u00fcr G ab September 2018 fest.<\/li><li>Nach Anh\u00f6rung hob die Familienkasse durch Bescheid vom 05.12.2018 die Festsetzung des Kindergeldes f\u00fcr G f\u00fcr den Zeitraum von August 2017 bis Juli 2018 auf und forderte das f\u00fcr diesen Zeitraum bereits ausgezahlte Kindergeld in H\u00f6he von 2.318&nbsp;\u20ac zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte die Familienkasse aus, G habe ihre Schulausbildung im Juli 2017 abgebrochen. Eine Willenserkl\u00e4rung, sich nach der Genesung zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Zeitpunkt zu bewerben, liege nicht bis zum Beginn des FSJ vor.<\/li><li>Mit dem dagegen gerichteten Einspruch machte die Kl\u00e4gerin geltend, G sei in der Zeit von August 2017 bis Juli 2018 schwer erkrankt und zum Teil in station\u00e4rer Behandlung gewesen. Das Kind leide sp\u00e4testens seit 2014 an emotional instabilen Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rungen. Hieraus h\u00e4tten sich erhebliche Probleme in der Schulausbildung ergeben, bedingt auch durch die weit \u00fcberdurchschnittlichen kognitiven F\u00e4higkeiten des Kindes (Gesamt-Intelligenzquotient 136). Nach der Wiederholung der 10.&nbsp;Schulklasse wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten sei eine Umschulung von einem Gymnasium in eine Gesamtschule erfolgt, um die M\u00f6glichkeit zu erhalten, ein Jahr l\u00e4nger bis zum Erwerb des Abiturs ausgebildet zu werden. W\u00e4hrend G im Schuljahr 2016\/2017 die 12.&nbsp;Klasse an der Gesamtschule besucht habe, habe sich die psychische Verfassung verschlechtert und man habe sich um eine station\u00e4re Behandlung bem\u00fcht, die zun\u00e4chst vom &#8230;01.2017 bis &#8230;02.2017 angedauert habe. Zu den psychischen Problemen seien k\u00f6rperliche Probleme bei ihrer an starkem Untergewicht leidenden G hinzugetreten. Im Rahmen eines auf ihre Initiative gef\u00fchrten Gespr\u00e4chs mit der Schule sei ihr geraten worden, im Jahr 2017 eine Abmeldung von der Schule vorzunehmen, damit die Schullaufbahn zum Februar 2018 ungehindert fortgesetzt werden k\u00f6nne. Da krankheitsbedingte Ausf\u00e4lle auf ein Jahr begrenzt seien und die \u00dcberschreitung dieses Limits gedroht habe, habe die Gefahr bestanden, dass G den Anspruch verliere, an einer \u00f6ffentlichen Schule das Abitur zu erwerben. Zu diesem Zeitpunkt sei der Plan gewesen, dass G im Jahr 2017 die Behandlung fortsetze und ab Sommer 2018 ihr Abitur wieder in Angriff nehme. W\u00e4hrend des zweiten Klinikaufenthalts vom &#8230;10.2017 bis zum &#8230;01.2018 sei G aus medizinischer Sicht von einer Fortsetzung der Schullaufbahn aufgrund des dort bestehenden immensen Leistungsdruckes abgeraten worden. Im Hinblick darauf habe man im Januar 2018 online einen Termin bei der Berufsberatung bei der Agentur f\u00fcr Arbeit angefragt, den G am &#8230;04.2018 wahrgenommen habe. G habe verschiedene Ausbildungsinteressen dargelegt, man habe ihr jedoch von Amtsseite mitgeteilt, dass sie zun\u00e4chst genesen m\u00fcsse. Vom &#8230;08.2018 bis zum &#8230;09.2018 sei ein weiterer Klinikaufenthalt erfolgt mit dem Ziel der Stabilisierung und abschlie\u00dfenden Herstellung einer Arbeits- und Ausbildungsf\u00e4higkeit. Hier sei sie auch medikament\u00f6s wegen Depressionen eingestellt worden. Seit dem &#8230;09.2018 absolviere G ein FSJ. Aufgrund der allein krankheitsbedingten Unterbrechung der Ausbildung von G sei das Kindergeld auch f\u00fcr den streitigen Zeitraum fortzuzahlen. Die entsprechenden gegenl\u00e4ufigen Dienstanweisungen der Familienkassen, die an eine Erkl\u00e4rung des Kindes zu seinem Ausbildungswillen ankn\u00fcpften, seien vorliegend nicht zu beachten. Es sei auch entgegen der von der Familienkasse vertretenen Auffassung entbehrlich, dass das voraussichtliche Ende der Erkrankung zun\u00e4chst vom Arzt mitgeteilt werde. Eine solche Erkl\u00e4rung sei gerade bei psychischen Erkrankungen h\u00e4ufig nicht m\u00f6glich. G sei trotz ihrer Erkrankung durchg\u00e4ngig ausbildungswillig gewesen.<\/li><li>Die Familienkasse wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 04.02.2019 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage statt und hob den Bescheid vom 05.12.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.02.2019 auf.<\/li><li>Mit der hiergegen gerichteten Revision r\u00fcgt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Familienkasse ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Rechtssache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der erkennende Senat nicht abschlie\u00dfend pr\u00fcfen, ob das FG zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kl\u00e4gerin im Streitzeitraum ein Kindergeldanspruch f\u00fcr G zusteht.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird f\u00fcr ein Kind, welches das 18., aber noch nicht das 25.&nbsp;Lebensjahr vollendet hat, Kindergeld u.a. dann gew\u00e4hrt, wenn es f\u00fcr einen Beruf ausgebildet wird (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG), eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG) oder wegen k\u00f6rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung au\u00dferstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25.&nbsp;Lebensjahres eingetreten ist (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG).<\/li><li>2. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass G im Streitzeitraum nicht i.S. des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG f\u00fcr einen Beruf ausgebildet wurde.<\/li><li>a) In Berufsausbildung i.S. des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG befindet sich, wer &#8222;sein Berufsziel&#8220; noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Ma\u00dfnahmen, bei denen Kenntnisse, F\u00e4higkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen f\u00fcr die Aus\u00fcbung des &#8222;angestrebten&#8220; Berufs geeignet sind (z.B. Senatsurteil vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;65\/18, BFH\/NV 2020, 765, Rz&nbsp;9, m.w.N.).<\/li><li>Dabei werden Ausbildungsma\u00dfnahmen zwar einerseits durch eine Einschreibung an einer Schule oder Hochschule oder einen Ausbildungsvertrag mit einem Ausbildungsbetrieb indiziert. Andererseits gen\u00fcgt aber das rein formale Bestehen eines Ausbildungsverh\u00e4ltnisses nicht, wenn es an ernsthaften und nachhaltigen Ausbildungsma\u00dfnahmen fehlt (z.B. Senatsurteile in BFH\/NV 2020, 765, Rz&nbsp;10, und vom 18.01.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;16\/17, BFHE 260, 481, BStBl II 2018, 402, Rz&nbsp;11, jeweils m.w.N.). Soweit Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass das Kind seinem gew\u00e4hlten Ausbildungsgang nicht ernsthaft und hinreichend nachgeht, liegt keine Berufsausbildung vor (Senatsurteile vom 03.07.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;52\/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz&nbsp;32, und vom 08.09.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;27\/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278, Rz&nbsp;22).<\/li><li>Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 15.07.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;47\/02 (BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848, unter II.1.c) f\u00fcr den Fall zugelassen, dass die Ausbildung infolge einer Erkrankung oder wegen der Schutzfristen vor und nach der Entbindung (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 und 2 des Mutterschutzgesetzes \u2011\u2011MuSchG\u2011\u2011) unterbrochen wird. Gleiches hat der BFH f\u00fcr den Fall angenommen, dass das Kind w\u00e4hrend eines Ausbildungsverh\u00e4ltnisses in Untersuchungshaft genommen oder wegen eines laufenden Strafverfahrens im Ausland mit einem Ausreiseverbot belegt wird (BFH-Urteil vom 20.07.2006&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;69\/04, BFH\/NV 2006, 2067, unter II.1.c). Vorausgesetzt wurde insoweit jedoch, dass das Kind einen Ausbildungsplatz hat und ausbildungswillig ist (BFH-Urteile in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848, unter II.1.c, sowie in BFH\/NV 2006, 2067, unter II.1.c). Wurde das Ausbildungsverh\u00e4ltnis beendet, indem das Kind z.B. von der Schule abgemeldet wurde oder der Ausbildungsvertrag einvernehmlich aufgehoben oder einseitig gek\u00fcndigt wurde, fehlt es schon am formalen Fortbestehen eines Ausbildungsverh\u00e4ltnisses. Die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung von Ausbildungsma\u00dfnahmen ist nicht mehr wegen der Erkrankung oder der Mutterschutzfristen, sondern wegen des Wegfalls des Ausbildungsverh\u00e4ltnisses ausgeschlossen. Dementsprechend kommt eine Ber\u00fccksichtigung nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG nicht mehr in Betracht, soweit eine Ausbildung infolge einer Erkrankung nicht nur unterbrochen, sondern abgebrochen wurde.<\/li><li>b) Danach scheidet im Streitfall eine Ber\u00fccksichtigung der G als in Ausbildung befindliches Kind im Streitzeitraum August 2017 bis Juli 2018 aus, da sie nach den Feststellungen des FG die Schule im Juli 2017 nach der 12.&nbsp;Klasse aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden verlassen, die Schulausbildung somit vorzeitig abgebrochen und deshalb auch keine weiteren Ausbildungsma\u00dfnahmen mehr durchgef\u00fchrt hat.<\/li><li>3. Die vom FG festgestellten Tatsachen reichen auch nicht aus, um beurteilen zu k\u00f6nnen, ob G nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/li><li>a) Die Ber\u00fccksichtigung als Kind, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG), setzt voraus, dass der Beginn der Ausbildung nicht an anderen Umst\u00e4nden als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitert (Senatsurteile vom 07.04.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;24\/08, BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210, Rz&nbsp;27; vom 13.06.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;58\/12, BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834, Rz&nbsp;14, und vom 12.11.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;49\/18, BFHE 271, 229, Rz&nbsp;12). Dabei ist zwar grunds\u00e4tzlich jeder Ausbildungswunsch des Kindes zu ber\u00fccksichtigen; seine Verwirklichung darf jedoch nicht an den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen des Kindes scheitern (BFH-Urteil vom 15.07.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;71\/99, BFH\/NV 2004, 473, unter II.b&nbsp;aa). Das Kind muss die Ausbildungsstelle im Falle des Erfolgs seiner Bem\u00fchungen antreten k\u00f6nnen (BFH-Urteil vom 15.07.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;79\/99, BFHE 203, 94, BStBl II 2003, 843, unter II.2.a; Senatsurteile vom 27.09.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;70\/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544, Rz&nbsp;26, sowie in BFHE 260, 481, BStBl II 2018, 402, Rz&nbsp;16).<\/li><li>b) In der Person des Kindes liegende Gr\u00fcnde, welche der Aufnahme einer Berufsausbildung entgegenstehen, liegen z.B. vor, wenn ein Kind nicht die Voraussetzungen f\u00fcr den angestrebten Studiengang erf\u00fcllt (BFH-Urteil in BFH\/NV 2004, 473) oder wenn ausl\u00e4nderrechtliche Gr\u00fcnde einer Berufsausbildung entgegenstehen (Senatsurteil in BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210). Ein Kind ist auch dann nicht zu ber\u00fccksichtigen, wenn es eine Ausbildung wegen \u00dcbergewichts nicht antreten k\u00f6nnte (BFH-Beschluss vom 08.11.1999&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;322\/98, BFH\/NV 2000, 432). Dagegen ist es f\u00fcr den Bezug von Kindergeld ausnahmsweise unsch\u00e4dlich, wenn das Kind die Suche nach einem Ausbildungsplatz w\u00e4hrend der Schutzfristen nach dem MuSchG unterbricht (Senatsurteil in BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834).<\/li><li>c) Ist ein Kind aus Krankheitsgr\u00fcnden gehindert, sich um einen Ausbildungsplatz zu bewerben oder diesen im Falle der erfolgreichen Bewerbung zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Ausbildungsbeginn anzutreten, kommt \u2011\u2011wie der Senat mit Urteil vom 31.08.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;41\/19 (BFH\/NV 2022, 385) entschieden hat\u2011\u2011 eine Ber\u00fccksichtigung nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG nur unter eingeschr\u00e4nkten Voraussetzungen in Betracht.<\/li><li>aa) Zun\u00e4chst muss es sich regelm\u00e4\u00dfig um eine vor\u00fcbergehende Krankheit handeln. Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Notwendigkeit, die von \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG erfassten F\u00e4lle von den unter \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG fallenden F\u00e4llen abzugrenzen. Letztere Bestimmung erfordert zum einen eine k\u00f6rperliche, geistige oder seelische Behinderung, die nach der ma\u00dfgeblichen Legaldefinition des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eine mit hoher Wahrscheinlichkeit l\u00e4nger als sechs Monate dauernde Beeintr\u00e4chtigung voraussetzt (Senatsurteil in BFHE 271, 229, Rz&nbsp;14). Zweck dieses Kriteriums ist es, vor\u00fcbergehende Gesundheitsst\u00f6rungen aus dem Behinderungsbegriff auszuschlie\u00dfen und damit nur Beeintr\u00e4chtigungen eines bestimmten Schweregrades zu erfassen (Senatsurteil vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;44\/17, BFHE 267, 337, BStBl II 2020, 558, Rz&nbsp;26). Zum anderen werden behinderte Kinder nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG nur dann ber\u00fccksichtigt, wenn sie au\u00dferstande sind, sich selbst zu unterhalten, was eine Pr\u00fcfung des Bedarfs des Kindes und der diesem zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel erfordert. Insoweit l\u00e4sst sich der gesetzgeberische Wille erkennen, dass bei einer nicht nur vor\u00fcbergehenden Erkrankung des Kindes eine typische Unterhaltssituation, die zur steuerlichen Ber\u00fccksichtigung des Kindes f\u00fchrt, nicht allein aufgrund der Erkrankung angenommen werden darf, sondern dar\u00fcber hinaus die Feststellung eines konkreten Unterhaltsbedarfs erforderlich ist. Diese Wertung des Gesetzgebers w\u00fcrde aber umgangen, wenn l\u00e4ngerfristig erkrankte Kinder auch nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG erfasst werden k\u00f6nnten, ohne dass eine solche Bedarfspr\u00fcfung stattfindet. Gerade bei l\u00e4ngerfristig erkrankten Kindern ist es nicht ausgeschlossen, dass Sozialleistungen in Anspruch genommen werden, die einen Unterhaltsbedarf ausschlie\u00dfen k\u00f6nnten.<\/li><li>Werden die Bem\u00fchungen um einen Ausbildungsplatz oder die Aufnahme einer Ausbildung daher durch eine Krankheit verhindert, darf die im Rahmen des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigung regelm\u00e4\u00dfig mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht l\u00e4nger als sechs Monate andauern. Dabei ist \u2011\u2011um den Gleichlauf mit der Feststellung einer Behinderung zu gew\u00e4hrleisten\u2011\u2011 nicht die (r\u00fcckblickend) seit Beginn der Erkrankung oder gar seit ihrer erstmaligen \u00e4rztlichen Feststellung tats\u00e4chlich abgelaufene Zeit, sondern die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeintr\u00e4chtigung ma\u00dfgebend (BFH-Urteil vom 18.06.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;31\/14, BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz&nbsp;22; Senatsurteil in BFHE 267, 337, BStBl II 2020, 558, Rz&nbsp;26). Zur Beurteilung dieser Frage ist (ggf.) eine Prognose zur (weiteren) Entwicklung der Funktionsbeeintr\u00e4chtigung zu stellen (Senatsurteil vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;44\/14, BFH\/NV 2017, 735, Rz&nbsp;18, m.w.N.).<\/li><li>bb) Des Weiteren ist erforderlich, dass die Ausbildungswilligkeit des Kindes f\u00fcr den entsprechenden Anspruchszeitraum nachgewiesen wird.<\/li><li>(1) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung setzt der Ber\u00fccksichtigungstatbestand des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG bei einem gesunden Kind voraus, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bem\u00fcht (Senatsurteil vom 22.09.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;35\/08, BFH\/NV 2012, 232, Rz&nbsp;11, m.w.N.). Das Bem\u00fchen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, es habe sich st\u00e4ndig um einen Ausbildungsplatz bem\u00fcht oder sei stets bei der Agentur f\u00fcr Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbr\u00e4uchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bem\u00fchungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (Senatsurteil in BFH\/NV 2012, 232, Rz&nbsp;12, m.w.N.). Die Nachweise f\u00fcr die Ausbildungswilligkeit des Kindes und f\u00fcr sein Bem\u00fchen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen; \u00fcber 18&nbsp;Jahre alte Kinder haben mitzuwirken (\u00a7&nbsp;68 Abs.&nbsp;1 EStG). Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge f\u00fcr die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (Senatsurteil in BFH\/NV 2012, 232, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>Obwohl das Kindergeld monatlich entsteht und deshalb die Anspruchsvoraussetzungen \u2011\u2011wie das Bem\u00fchen um einen Ausbildungsplatz\u2011\u2011 in jedem Monat gegeben sein m\u00fcssen, braucht nicht zwingend f\u00fcr jeden Monat ein erneuter Nachweis vorgelegt zu werden, der das Bem\u00fchen um einen Ausbildungsplatz dokumentiert. Es ist daher nicht erforderlich, dass sich das Kind jeden Monat erneut um eine Ausbildungsstelle bewirbt, solange \u00fcber die bisherigen Bewerbungen noch nicht entschieden ist; allerdings ist sp\u00e4testens nach Ablauf von drei Monaten eine Parallelbewerbung erforderlich, wenn das Kind innerhalb dieses Zeitraums keine Absage erhalten hat (Senatsurteil in BFH\/NV 2012, 232, Rz&nbsp;16, m.w.N.).<\/li><li>(2) Die Ausbildungswilligkeit eines wegen vor\u00fcbergehender Erkrankung an Bem\u00fchungen um einen Ausbildungsplatz oder an der Aufnahme einer Ausbildung gehinderten Kindes ist ebenfalls f\u00fcr die Monate, f\u00fcr die der Kindergeldanspruch geltend gemacht wird, zu belegen. Als Nachweis kommt etwa die von der Verwaltung geforderte schriftliche Erkl\u00e4rung, sich unmittelbar nach Wegfall der gesundheitlichen Hinderungsgr\u00fcnde um eine Berufsausbildung zu bem\u00fchen, sie zu beginnen oder fortzusetzen in Betracht (A&nbsp;17.2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 2020 vom 27.08.2020, BStBl I 2020, 703). Allerdings l\u00e4sst der Untersuchungsgrundsatz (\u00a7&nbsp;88 Abs.&nbsp;1 und 2 der Abgabenordnung, \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 und 4 FGO) keine Beschr\u00e4nkung auf dieses Beweismittel zu. Denkbar sind daher auch andere Nachweise, etwa dergestalt, dass das Kind w\u00e4hrend der Erkrankung mit der fr\u00fcheren Ausbildungseinrichtung in Kontakt getreten ist und sich konkret \u00fcber die (Wieder-)Aufnahme der Ausbildung nach dem voraussichtlichen Ende der Krankheit informiert hat. Ebenso ist denkbar, dass das Kind sich an eine neue Ausbildungseinrichtung oder die Ausbildungsvermittlung der Agentur f\u00fcr Arbeit mit dem Ziel gewandt hat, eine Ausbildung zwar noch nicht zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Ausbildungsbeginn \u2011\u2011dann w\u00e4re es schon unabh\u00e4ngig von der Erkrankung nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG zu ber\u00fccksichtigen, wenn es die angebotene Stelle dann antreten k\u00f6nnte\u2011\u2011, aber doch jedenfalls nach dem Ende der Erkrankung aufzunehmen.<\/li><li>Regelm\u00e4\u00dfig nicht ausreichen wird es dagegen, wenn der Kindergeldberechtigte die Familienkasse zun\u00e4chst unter Versto\u00df gegen seine Mitwirkungspflicht nicht \u00fcber den krankheitsbedingten Abbruch einer Ausbildung oder der Bem\u00fchungen um eine Ausbildungsstelle informiert, der Familienkasse damit die M\u00f6glichkeit der zeitnahen Anforderung eines Nachweises der Ausbildungswilligkeit nimmt und die Ausbildungswilligkeit des vollj\u00e4hrigen Kindes erst im Nachhinein r\u00fcckwirkend pauschal behauptet. Denn in einem solchen Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Kind w\u00e4hrend der Erkrankung seinen Ausbildungswillen aufgegeben und sich z.B. f\u00fcr die Aufnahme einer regul\u00e4ren Erwerbst\u00e4tigkeit oder eines Freiwilligendienstes entschieden hat. In den letztgenannten F\u00e4llen w\u00e4re die Wartezeit bis zur Aufnahme der Erwerbst\u00e4tigkeit oder des Freiwilligendienstes im Gegensatz zur Wartezeit bis zur Aufnahme der Ausbildung nicht von den in \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG aufgez\u00e4hlten Ber\u00fccksichtigungstatbest\u00e4nden erfasst.<\/li><li>d) Im Streitfall hat das FG festgestellt, dass G bereits vor dem Streitzeitraum (August 2017 bis Juli 2018) erkrankt war, sich ihr Gesundheitszustand auch im Streitzeitraum nicht besserte und sie sich im Streitzeitraum vom &#8230;10.2017 bis &#8230;01.2018 in station\u00e4rer Behandlung befand und vom &#8230;04.2018 bis &#8230;09.2018 arbeitsunf\u00e4hig war. Es fehlen jedoch genauere Feststellungen dazu, welcher Art die Erkrankung war und ob die nach der Art der jeweiligen Krankheit zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeintr\u00e4chtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht l\u00e4nger als sechs Monate andauern w\u00fcrde, was angesichts der vom FG angenommenen Dauer der Erkrankung eher unwahrscheinlich sein d\u00fcrfte.<\/li><li>4. Da das FG weder eine Behinderung noch eine behinderungsbedingte Unf\u00e4higkeit zum Selbstunterhalt festgestellt hat, vermag der Senat auch nicht zu entscheiden, ob G nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG ber\u00fccksichtigt werden kann.<\/li><li>5. Die Streitsache ist nicht spruchreif und geht an das FG zur\u00fcck, das zu pr\u00fcfen haben wird, ob G nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c oder Nr.&nbsp;3 EStG zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.071021.IIIR48.19.0 BFH III. Senat EStG \u00a7 62 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 63 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c, EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 3, EStG VZ 2017 , &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kindergeld-beruecksichtigung-eines-kindes-nach-krankheitsbedingtem-ausbildungsabbruch-bfh-urteil-vom-06-oktober-2021-iii-r-48-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kindergeld; Ber\u00fccksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch &#8211; BFH-Urteil vom 06. 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