{"id":74826,"date":"2022-06-09T15:42:26","date_gmt":"2022-06-09T13:42:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74826"},"modified":"2022-06-09T15:42:26","modified_gmt":"2022-06-09T13:42:26","slug":"eugh-vorlage-zum-vorsteuerabzug-bei-kureinrichtungen-eugh-vorlage-vom-14-dezember-2021-xi-r-30-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/eugh-vorlage-zum-vorsteuerabzug-bei-kureinrichtungen-eugh-vorlage-vom-14-dezember-2021-xi-r-30-19\/","title":{"rendered":"EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen &#8211; EuGH-Vorlage vom 14. Dezember 2021, XI R 30\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:VE.151221.XIR30.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EGRL 112\/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c, EGRL 112\/2006 Art 9 Abs 1, EGRL 112\/2006 Art 13 Abs 1 UAbs 2, EGRL 112\/2006 Art 168 Buchst a, UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, UStG \u00a7 2 Abs 1, UStG \u00a7 2 Abs 3, UStG \u00a7 12 Abs 2 Nr 9, UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, AEUV Art 267 Abs 3, GemO BW , KAG BW , UStG VZ 2009 , UStG VZ 2010 , UStG VZ 2011 , UStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 17. Oktober 2018, Az: 1 K 1458\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p>1. \u00dcbt unter Umst\u00e4nden wie denen des Ausgangsverfahrens eine Gemeinde, die aufgrund einer kommunalen Satzung von Besuchern, die sich in der Gemeinde aufhalten (Kurg\u00e4ste), f\u00fcr die Bereitstellung von Kureinrichtungen (z.B. Kurpark, Kurhaus, Wege) eine &#8222;Kurtaxe&#8220; (in H\u00f6he eines bestimmten Betrages pro Aufenthaltstag) erhebt, mit der Bereitstellung der Kureinrichtungen an die Kurg\u00e4ste gegen Kurtaxe auch dann eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit i.S. des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL aus, wenn die Kureinrichtungen ohnehin f\u00fcr jedermann (und daher z.B. auch f\u00fcr nicht kurtaxepflichtige Einwohner oder andere nicht kurtaxepflichtige Personen) frei zug\u00e4nglich sind?<\/p>\n\n\n\n<p>2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Ist unter den o.g. Umst\u00e4nden des Ausgangsverfahrens bei der Pr\u00fcfung, ob die Behandlung der Gemeinde als Nicht-Steuerpflichtige zu &#8222;gr\u00f6\u00dferen Wettbewerbsverzerrungen&#8220; i.S. des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL f\u00fchren w\u00fcrde, der r\u00e4umlich relevante Markt nur das Gemeindegebiet?<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>I. Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p>1. \u00dcbt unter Umst\u00e4nden wie denen des Ausgangsverfahrens eine Gemeinde, die aufgrund einer kommunalen Satzung von Besuchern, die sich in der Gemeinde aufhalten (Kurg\u00e4ste), f\u00fcr die Bereitstellung von Kureinrichtungen (zum Beispiel Kurpark, Kurhaus, Wege) eine &#8222;Kurtaxe&#8220; (in H\u00f6he eines bestimmten Betrages pro Aufenthaltstag) erhebt, mit der Bereitstellung der Kureinrichtungen an die Kurg\u00e4ste gegen Kurtaxe auch dann eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem aus, wenn die Kureinrichtungen ohnehin f\u00fcr jedermann (und daher zum Beispiel auch f\u00fcr nicht kurtaxepflichtige Einwohner oder andere nicht kurtaxepflichtige Personen) frei zug\u00e4nglich sind?<\/p>\n\n\n\n<p>2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Ist unter den oben genannten Umst\u00e4nden des Ausgangsverfahrens bei der Pr\u00fcfung, ob die Behandlung der Gemeinde als Nicht-Steuerpflichtige zu &#8222;gr\u00f6\u00dferen Wettbewerbsverzerrungen&#8220; im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem f\u00fchren w\u00fcrde, der r\u00e4umlich relevante Markt nur das Gemeindegebiet?<\/p>\n\n\n\n<p>II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union ausgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts, in den Jahren 2009 bis 2012 (Streitjahre) als Unternehmerin eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt hat und ihr deshalb der Vorsteuerabzug zusteht.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin, eine Gemeinde, ist ein staatlich anerkannter heilklimatischer Luftkurort. Die Kurverwaltung der Kl\u00e4gerin wird seit 01.01.1997 (zuletzt unter der Bezeichnung &#8222;B&#8220;) kommunalrechtlich als sogenannter Eigenbetrieb gef\u00fchrt und ist k\u00f6rperschaftsteuerrechtlich ein Betrieb gewerblicher Art (nachfolgend: Kurbetrieb).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erhebt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 der Gemeindeordnung f\u00fcr Baden-W\u00fcrttemberg (Gemeindeordnung \u2011\u2011GemO\u2011\u2011) in der Fassung vom 24.07.2000 (Gesetzblatt f\u00fcr Baden-W\u00fcrttemberg \u2011\u2011GBl. BW\u2011\u2011 2000, 581) in Verbindung mit (i.V.m.) \u00a7\u00a7&nbsp;2, 8 Abs.&nbsp;2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes f\u00fcr Baden-W\u00fcrttemberg (KAG) vom 17.03.2005 (GBl. BW 2005, 206) i.V.m. der Satzung der Kl\u00e4gerin \u00fcber die Erhebung einer Kurtaxe vom XX.XX.2006 (Ortsrecht der Gemeinde A, Aktenzeichen&nbsp;&#8230;) eine Kurtaxe:&#8220;\u00a7&nbsp;.. Erhebung einer KurtaxeDie Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands f\u00fcr die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und f\u00fcr die zu diesem Zweck durchgef\u00fchrten Veranstaltungen eine Kurtaxe.\u00a7&nbsp;.. Kurtaxepflichtige(1) Kurtaxepflichtige sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die M\u00f6glichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i.S. [im Sinne] von \u00a7&nbsp;.. geboten ist.(2) Kurtaxepflichtig sind dar\u00fcber hinaus auch die Einwohner der Gemeinde, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben (pauschale Jahreskurtaxe) sowie ortsfremde Personen, die sich aus beruflichen Gr\u00fcnden zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten.(3) Die Kurtaxe wird nicht von ortsfremden Personen und von Einwohnern erhoben, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen. &#8230;\u00a7&nbsp;.. Ma\u00dfstab und Satz der Kurtaxe(1) Die Kurtaxe betr\u00e4gt je Person und Aufenthaltstag &#8230;(3) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.(4) Kurtaxepflichtige Einwohner der Gemeinde haben &#8211;&nbsp;unabh\u00e4ngig von der Dauer und H\u00e4ufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthaltes&nbsp;&#8211; eine pauschale Jahreskurtaxe zu entrichten. Diese betr\u00e4gt je Person &#8230;\u00a7&nbsp;.. Meldepflicht(1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verf\u00fcgung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 3&nbsp;Tagen nach Ankunft bzw. [beziehungsweise] Abreise an- bzw. abzumelden. &#8230;(2) Daneben sind Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem von dem Reiseteilnehmer an den Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch die Kurtaxe enthalten ist. &#8230;\u00a7&nbsp;.. Einzug und Abf\u00fchrung der Kurtaxe(1) Die nach \u00a7&nbsp;.. Abs.&nbsp;.. und .. Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach \u00a7&nbsp;.. Abs.&nbsp;.. ein Kurtaxebescheid ergeht, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuf\u00fchren. Sie haften der Gemeinde gegen\u00fcber f\u00fcr den vollst\u00e4ndigen und richtigen Einzug der Kurtaxe. &#8230;&#8220;<\/li><li>Mit diesen Einnahmen finanzierte die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren die Herstellung, den Unterhalt und die Sanierung von Kureinrichtungen (zum Beispiel \u2011\u2011z.B.\u2011\u2011 Kurpark, Kurhaus, Wege). Diese Einrichtungen sind f\u00fcr jedermann frei zug\u00e4nglich; eine Kurkarte wird zum Eintritt nicht ben\u00f6tigt.<\/li><li>Im Rahmen der Umsatzsteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre sah die Kl\u00e4gerin die Kurtaxe als Entgelt f\u00fcr eine umsatzsteuerpflichtige T\u00e4tigkeit (Kurbetrieb) an und begehrte den Vorsteuerabzug aus allen Eingangsleistungen, die mit dem Fremdenverkehr zusammenhingen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) f\u00fchrte eine Au\u00dfenpr\u00fcfung durch. Der Pr\u00fcfer ging ebenfalls davon aus, dass die Kl\u00e4gerin als Unternehmerin eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt habe, nahm aber umfangreiche K\u00fcrzungen bei der geltend gemachten Vorsteuer vor. Vorsteuerbetr\u00e4ge, die nicht mit dem Kurbetrieb im Zusammenhang standen, wurden nicht anerkannt. Des Weiteren wurden Vorsteuerbetr\u00e4ge, die das Kurhaus betrafen, nur insoweit ber\u00fccksichtigt, als das Kurhaus entgeltlich verpachtet wurde. Vorsteuerbetr\u00e4ge aus Eingangsleistungen f\u00fcr Wege, Loipen und andere Einrichtungen au\u00dferhalb des Kurparks wurden vom Pr\u00fcfer nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen.<\/li><li>Das FA folgte diesen Feststellungen und erlie\u00df am 20.03.2015 entsprechende Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheide. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 03.02.2016) wies das Finanzgericht (FG) Baden-W\u00fcrttemberg die Klage mit seinem in Zeitschrift f\u00fcr Kommunalfinanzen 2019, 36 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 18.10.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1458\/18 ab. Es vertrat die Ansicht, dass die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011abgesehen von der (teilweisen) privatrechtlichen, entgeltlichen \u00dcberlassung des Kurhauses f\u00fcr Veranstaltungs- und Restaurationszwecke\u2011\u2011 durch ihre Bet\u00e4tigung zur Erhebung einer Kurtaxe nicht unternehmerisch gehandelt habe. Sie habe gegen\u00fcber den Kurg\u00e4sten insoweit keine Leistungen als Unternehmerin erbracht; denn eine Behandlung der Kl\u00e4gerin als Nichtsteuerpflichtige f\u00fchre nicht zu gr\u00f6\u00dferen Wettbewerbsverzerrungen. Die Leistungen in ihrer Gesamtheit k\u00f6nnten nicht von privaten Anbietern erbracht werden, da solche nicht in der Lage seien, das gleiche Bed\u00fcrfnis der Kurg\u00e4ste zu befriedigen. Da der &#8222;Betrieb der Kureinrichtungen&#8220; gegen eine Kurtaxe keine unternehmerische T\u00e4tigkeit darstelle, seien die erkl\u00e4rten Ums\u00e4tze aus der Erhebung der Kurtaxe im \u00dcbrigen nicht umsatzsteuerbar und folglich die vom FA bereits gew\u00e4hrten Vorsteuerbetr\u00e4ge abzuerkennen. Allerdings sei eine Verb\u00f6serung der Steuerfestsetzung zu Lasten der Kl\u00e4gerin verboten.<\/li><li>Hilfsweise f\u00fchrte das FG aus, selbst wenn die Kl\u00e4gerin durch den &#8222;Betrieb der Kureinrichtungen&#8220; gegen eine Kurtaxe unternehmerisch t\u00e4tig gewesen sein sollte, w\u00fcrde der begehrte (weitere) Vorsteuerabzug jedenfalls am fehlenden Zusammenhang zwischen den Kosten f\u00fcr die Errichtung, die Unterhaltung und den Betrieb der Anlagen und ihrer (unterstellten) wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit (&#8222;Kurbetrieb&#8220;) scheitern.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Sie begehrt \u00fcber ihren urspr\u00fcnglichen Klageantrag hinaus die Ber\u00fccksichtigung weiterer Vorsteuerbetr\u00e4ge.<\/li><li>Der Senat hat am 21.04.2021 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;90a Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einen Gerichtsbescheid erlassen; da die Kl\u00e4gerin rechtzeitig m\u00fcndliche Verhandlung beantragt hat, gilt dieser Gerichtsbescheid nach nationalem Verfahrensrecht als nicht ergangen (\u00a7&nbsp;90a Abs.&nbsp;3 FGO).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat setzt das Verfahren aus und legt dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) die im Tenor genannten Fragen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) zur Vorabentscheidung vor.<\/li><li><strong>1. Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften und Bestimmungen<\/strong><\/li><li><strong>a) Nationales Recht<\/strong><\/li><li><strong>\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)<\/strong>(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Ums\u00e4tze:1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf\u00fchrt. Die Steuerbarkeit entf\u00e4llt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder beh\u00f6rdlicher Anordnung ausgef\u00fchrt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgef\u00fchrt gilt;<\/li><li><strong>\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 und&nbsp;3 UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung<\/strong>(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit selbst\u00e4ndig aus\u00fcbt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegen\u00fcber ihren Mitgliedern t\u00e4tig wird&#8230;.(3) Die juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6, \u00a7&nbsp;4 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich t\u00e4tig. &#8230;<\/li><li><strong>\u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;9 UStG<\/strong>(2) Die Steuer erm\u00e4\u00dfigt sich auf sieben Prozent f\u00fcr die folgenden Ums\u00e4tze:\u20269. die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmb\u00e4der verbundenen Ums\u00e4tze sowie die Verabreichung von Heilb\u00e4dern. Das Gleiche gilt f\u00fcr die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist; \u2026<\/li><li><strong>\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG<\/strong>(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbetr\u00e4ge abziehen:1. die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind. &#8230;<\/li><li><strong>\u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Stra\u00dfengesetzes f\u00fcr Baden-W\u00fcrttemberg (Stra\u00dfengesetz \u2011\u2011StrG\u2011\u2011) in der Fassung vom 11.05.1992 (GBl. BW 1992, 329)<\/strong>(1) Der Gebrauch der \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Stra\u00dfenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrs\u00fcblichen Grenzen gestattet (Gemeingebrauch).<\/li><li><strong>\u00a7&nbsp;4 Abs.<\/strong>&nbsp;<strong>1 GemO<\/strong>(1) Die Gemeinden k\u00f6nnen die weisungsfreien Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten. Bei Weisungsaufgaben k\u00f6nnen Satzungen nur erlassen werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist.<\/li><li><strong>\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 und 3 GemO<\/strong>(2) Die Gemeinde schafft in den Grenzen ihrer Leistungsf\u00e4higkeit die f\u00fcr das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner erforderlichen \u00f6ffentlichen Einrichtungen. Die Einwohner sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die \u00f6ffentlichen Einrichtungen der Gemeinde nach gleichen Grunds\u00e4tzen zu benutzen. Sie sind verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen.(3) Personen, die in der Gemeinde ein Grundst\u00fcck besitzen oder ein Gewerbe betreiben und nicht in der Gemeinde wohnen, sind in derselben Weise berechtigt, die \u00f6ffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Gemeinde f\u00fcr Grundbesitzer oder Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, f\u00fcr ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb zu den Gemeindelasten beizutragen.<\/li><li><strong>\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 KAG<\/strong>(1) Die Kommunalabgaben werden auf Grund einer Satzung erhoben. Die Satzung soll insbesondere den Kreis der Abgabenschuldner, den Gegenstand, den Ma\u00dfstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die F\u00e4lligkeit der Abgabenschuld bestimmen.<\/li><li><strong>b) Unionsrecht<\/strong><\/li><li><strong>Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL)<\/strong>(1) Als &#8222;Steuerpflichtiger&#8220; gilt, wer eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit unabh\u00e4ngig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstst\u00e4ndig aus\u00fcbt. Als &#8222;wirtschaftliche T\u00e4tigkeit&#8220; gelten alle T\u00e4tigkeiten eines Erzeugers, H\u00e4ndlers oder Dienstleistenden einschlie\u00dflich der T\u00e4tigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche T\u00e4tigkeit gilt insbesondere die Nutzung von k\u00f6rperlichen oder nicht k\u00f6rperlichen Gegenst\u00e4nden zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen. &#8230;<\/li><li><strong>Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;a MwStSystRL<\/strong>Soweit die Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen f\u00fcr die Zwecke seiner besteuerten Ums\u00e4tze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Ums\u00e4tze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Betr\u00e4ge abzuziehen:a) die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer f\u00fcr Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden; &#8230;<\/li><li><strong>2. Zur ersten Vorlagefrage<\/strong>a) Der Senat h\u00e4lt es nicht f\u00fcr ausgeschlossen, dass es im Streitfall \u2011\u2011abweichend von der \u00fcbereinstimmenden Auffassung der beiden Beteiligten\u2011\u2011 bereits an einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit i.S. des Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL fehlt.<\/li><li>aa) Das Recht auf Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die streitigen Eingangsleistungen im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Leistung stehen. Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG voraus, dass der Unternehmer Leistungen f\u00fcr sein Unternehmen (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 UStG, Art.&nbsp;9 MwStSystRL) und damit f\u00fcr seine wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG, Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vergleiche (vgl.) z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 09.02.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;40\/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz&nbsp;19&nbsp;ff.; vom 15.04.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;44\/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679, Rz&nbsp;10; vom 21.10.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;28\/14, BFHE 252, 460, BStBl II 2016, 550, Rz&nbsp;28; vom 02.12.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;15\/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Rz&nbsp;14; vom 18.09.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;19\/17, BFHE 267, 98, BStBl II 2020, 172, Rz&nbsp;15).<\/li><li>bb) Ob die Voraussetzungen f\u00fcr einen Leistungsaustausch vorliegen, ist dabei nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschlie\u00dflich nach den vom Unionsrecht gepr\u00e4gten umsatzsteuerrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom 17.12.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/09, BFH\/NV 2010, 1869, Rz&nbsp;17; vom 16.01.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;22\/13, BFH\/NV 2014, 736, Rz&nbsp;22; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.05.2011&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;260\/10, Umsatzsteuer-Rundschau 2011, 813, Rz&nbsp;11; jeweils mit weiteren Nachweisen \u2011\u2011m.w.N.\u2011\u2011; BFH-Urteil vom 22.05.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;20\/17, BFH\/NV 2019, 1256, Rz&nbsp;18). Es stellt eine unionsrechtliche \u2011\u2011unabh\u00e4ngig von der Beurteilung nach nationalem Recht zu entscheidende\u2011\u2011 Frage dar, ob die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung f\u00fcr die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt (vgl. EuGH-Urteil Meo&nbsp;&#8211; Servi\u00e7os de Comunica\u00e7\u00f5es e Multim\u00e9dia vom 22.11.2018&nbsp;&#8211; C-295\/17, EU:C:2018:942, Rz&nbsp;68; BFH-Urteile vom 21.12.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;27\/14, BFHE 257, 154, BStBl II 2021, 779, Rz&nbsp;29; jeweils m.w.N.; vom 13.02.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;1\/17, BFHE 263, 560, BStBl II 2021, 785, Rz&nbsp;18; in BFH\/NV 2019, 1256, Rz&nbsp;18).<\/li><li>cc) F\u00fcr eine entgeltliche Leistung muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempf\u00e4nger ein Rechtsverh\u00e4ltnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Verg\u00fctung den tats\u00e4chlichen Gegenwert f\u00fcr die dem Leistungsempf\u00e4nger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet (vgl. z.B. EuGH-Urteile Soci\u00e9t\u00e9 thermale d&#8217;Eug\u00e9nie-les-Bains vom 18.07.2007&nbsp;&#8211; C-277\/05, EU:C:2007:440, Rz&nbsp;19; Air France-KLM und Hop!-Brit&nbsp;Air vom 23.12.2015&nbsp;&#8211; C-250\/14 und C-289\/14, EU:C:2015:841, Rz&nbsp;22; Cesky rozhlas vom 22.06.2016&nbsp;&#8211; C-11\/15, EU:C:2016:470, Rz&nbsp;21; SAWP vom 18.01.2017&nbsp;&#8211; C-37\/16, EU:C:2017:22, Rz&nbsp;25; Meo&nbsp;&#8211; Servi\u00e7os de Comunica\u00e7\u00f5es e Multim\u00e9dia, EU:C:2018:942, Rz&nbsp;39; BFH-Urteile in BFHE 257, 154, BStBl II 2021, 779, Rz&nbsp;16; in BFHE 263, 560, BStBl II 2021, 785, Rz&nbsp;16; in BFH\/NV 2019, 1256, Rz&nbsp;15). Der Leistungsempf\u00e4nger muss identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne (i.S.) des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts f\u00fchrt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 07.07.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;34\/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66, unter II.1., Rz&nbsp;14, m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH; in BFH\/NV 2014, 736, Rz&nbsp;20; in BFH\/NV 2019, 1256, Rz&nbsp;16).<\/li><li>dd) Entscheidend f\u00fcr das Vorliegen eines verbrauchsf\u00e4higen Vorteils ist nach der Rechtsprechung des BFH, dass der individuelle Leistungsempf\u00e4nger aus der Leistung einen konkreten Vorteil zieht (vgl. BFH-Urteile vom 18.12.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;38\/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.b, Rz&nbsp;38; vom 28.05.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;32\/11, BFHE 243, 419, BStBl II 2014, 411, Rz&nbsp;49). Erfolgt die Finanzierung einer Leistung durch (Pflicht-)Beitr\u00e4ge, liegt keine Leistung gegen Entgelt vor, wenn sich die Vorteile, die sich aus einer Dienstleistung ergeben, (nur) mittelbar aus den Vorteilen ableiten, die allgemein dem gesamten Wirtschaftszweig oder \u00c4hnlichem erwachsen (vgl. EuGH-Urteil Apple and Pear Development Council vom 08.03.1988&nbsp;&#8211; C-102\/86, EU:C:1988:120; BFH-Urteil vom 23.09.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;35\/18, BFHE 271, 243, Rz&nbsp;53&nbsp;ff., m.w.N.).<\/li><li>ee) Auf dieser Grundlage kann das Vorliegen einer Leistung gegen Entgelt zu verneinen sein. Denn die Kureinrichtungen der Kl\u00e4gerin stehen der Allgemeinheit kostenlos zur Verf\u00fcgung, und eine Kurkarte wird nicht zum Eintritt ben\u00f6tigt. Die Kureinrichtungen k\u00f6nnen daher auch von nicht kurtaxepflichtigen Personen (z.B. den Einwohnern der Gemeinde oder Tagesg\u00e4sten, die in Nachbargemeinden \u00fcbernachten) kostenfrei genutzt werden. Der Leistungsempf\u00e4nger ist bei dieser Sichtweise nicht identifizierbar; denn die kurtaxepflichtige Person hat nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG gegen\u00fcber der Allgemeinheit keinen verbrauchsf\u00e4higen konkreten Vorteil erhalten, der \u00fcber den Vorteil der Allgemeinheit, die die Kureinrichtungen der Kl\u00e4gerin ebenfalls nutzen darf, hinaus geht. Dass aufgrund der Zahlung der Kurtaxe ein Recht auf irgendwelche Leistungen best\u00fcnde, die der Allgemeinheit nicht offenstehen, hat das FG nicht festgestellt. In diesem Zusammenhang hatte der BFH auch bereits entschieden, dass mit der Widmung zum Allgemeingebrauch die Kureinrichtung (dort: ein Spazier- und Wanderweg) nicht mehr zu den Einrichtungen geh\u00f6ren kann, f\u00fcr deren Benutzung Kurbeitr\u00e4ge als Benutzungsentgelt erhoben werden k\u00f6nnen (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.1990&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;166\/84, BFHE 161, 182, BStBl II 1990, 799; ebenso auch FG M\u00fcnchen, Urteil vom 24.07.2013&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;3274\/10, Deutsches Steuerrecht\/Entscheidungsdienst 2014, 1065, 1067).<\/li><li>b) Diese Sichtweise ist jedoch unionsrechtlich nicht zweifelsfrei i.S. des Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 AEUV.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin weist zutreffend darauf hin, dass bei isolierter Betrachtung des Rechtsverh\u00e4ltnisses zwischen ihr und den Kurg\u00e4sten die Kurg\u00e4ste aufgrund der Satzung f\u00fcr die Bereitstellung von Kureinrichtungen (z.B. Kurpark, Kurhaus, Wege) die Kurtaxe in H\u00f6he eines bestimmten Betrages pro Aufenthaltstag zahlen, so dass sich bei isolierter Betrachtung dieses Rechtsverh\u00e4ltnisses die Zahlungen als Gegenleistung f\u00fcr die M\u00f6glichkeit zur Nutzung der Kureinrichtungen darstellen. Ob sich daran etwas \u00e4ndert, wenn daneben auch nicht kurtaxepflichtige Einwohner oder andere nicht kurtaxepflichtige Personen freien Zugang zu den Kureinrichtungen haben, h\u00e4lt der Senat ungeachtet der unter II.2.a zitierten Rechtsprechung nicht f\u00fcr unionsrechtlich zweifelsfrei. So hat der EuGH in der Rechtssache Gemeente Borsele (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele und Staatssecretaris van Financien vom 12.05.2016&nbsp;&#8211; C-520\/14, EU:C:2016:334, Rz&nbsp;27) einen Leistungsaustausch im Bereich der Sch\u00fclerbef\u00f6rderung gepr\u00fcft, obwohl nur ein Drittel der Eltern einen Beitrag zu den Transportkosten gezahlt haben. Es ist daher f\u00fcr den Senat zweifelhaft, ob der \u2011\u2011bei isolierter Betrachtung der Kurtaxesatzung\u2011\u2011 Leistungsaustausch zwischen der Kl\u00e4gerin und dem jeweiligen Kurgast nach einer Gesamtbetrachtung zu verneinen ist, weil jedermann, das hei\u00dft auch die nicht kurtaxepflichtigen Personen, die Einrichtungen in gleicher Weise uneingeschr\u00e4nkt unentgeltlich nutzen k\u00f6nnen und die Kurg\u00e4ste daher gegen\u00fcber der Allgemeinheit keinen verbrauchsf\u00e4higen Vorteil erhalten.<\/li><li>Daraus ergibt sich die erste Vorlagefrage.<\/li><li>c) Der Senat weist im Zusammenhang mit der Frage&nbsp;1 darauf hin, dass das FG, das mit den Beteiligten eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit bejaht hat, aus seiner Sicht konsequenterweise nicht festgestellt hat, zu welchem Prozentsatz die von der Kl\u00e4gerin erhobene Kurtaxe die Kosten der Bereitstellung der Kureinrichtungen deckt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine dauerdefizit\u00e4re T\u00e4tigkeit vorliegt, da die Kurtaxe die Betriebskosten der Kureinrichtungen nicht deckt (vgl. zur Bedeutung der fehlenden Deckung der Betriebskosten als Kriterium f\u00fcr eine fehlende wirtschaftliche T\u00e4tigkeit EuGH-Urteile Kommission\/ Finnland vom 29.10.2009&nbsp;&#8211; C-246\/08, EU:C:2009:671, Rz&nbsp;50; Gemeente Borsele und Staatssecretaris van Financien, EU:C:2016:334, Rz&nbsp;33; Nagysz\u00e9n\u00e1s Telep\u00fcl\u00e9sszolg\u00e1ltat\u00e1si Nonprofit Kft vom 22.02.2018&nbsp;&#8211; C-182\/17, EU:C:2018:91, Rz&nbsp;38; Administration de l&#8217;Enregistrement, des Domaines und de la TVA, EQ vom 15.04.2021&nbsp;&#8211; C-846\/19, EU:C:2021:277, Rz&nbsp;49). Sollte die Antwort auf die Frage&nbsp;1 \u2011\u2011entgegen der Auffassung des vorlegenden Senats\u2011\u2011 davon abh\u00e4ngen, ob die Kurtaxe die Betriebskosten deckt, bittet der Senat im Rahmen der Antwort um einen entsprechenden Hinweis.<\/li><li><strong>3. Zur zweiten Vorlagefrage<\/strong>Falls die Frage&nbsp;1 bejaht wird, k\u00f6nnte die Auffassung vertreten werden, dass die Kl\u00e4gerin als juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts bei der Bereitstellung der Kureinrichtungen nicht als Unternehmerin gehandelt hat, weil ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige nicht zu gr\u00f6\u00dferen Wettbewerbsverzerrungen f\u00fchrt. Dies ist jedoch ebenfalls unionsrechtlich nicht zweifelsfrei.<\/li><li>a) Rechtsgrundlage ist \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 UStG alte Fassung \u2011\u2011a.F.\u2011\u2011 (\u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;22 und 22a UStG); in den Streitjahren findet (der mit Art.&nbsp;13 MwStSystRL weitgehend \u00fcbereinstimmende) \u00a7&nbsp;2b Abs.&nbsp;1 UStG noch keine Anwendung (\u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;22 Satz&nbsp;2 UStG).<\/li><li>b) Jedoch war auch im Rahmen einer unionsrechtskonformen Auslegung des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 UStG a.F. \u2011\u2011ungeachtet seines erheblich von Art.&nbsp;13 MwStSystRL abweichenden Wortlauts\u2011\u2011 eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts nur dann Unternehmerin, wenn sie eine wirtschaftliche und damit eine nachhaltige T\u00e4tigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche T\u00e4tigkeit) aus\u00fcbte. Handelte sie dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kam es auf weitere Voraussetzungen nicht an. Erfolgte ihre T\u00e4tigkeit dagegen auf \u00f6ffentlich-rechtlicher Grundlage, war sie nur Unternehmerin, wenn ihre Behandlung als Nichtunternehmerin zu gr\u00f6\u00dferen Wettbewerbsverzerrungen gef\u00fchrt h\u00e4tte (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15.04.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;10\/09, BFHE 229, 416, BStBl II 2017, 863, Rz&nbsp;14 bis 48, m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung; vom 03.03.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;23\/10, BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74, Rz&nbsp;21; vom 01.12.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/11, BFHE 236, 235, BStBl II 2017, 834, Rz&nbsp;15; vom 14.03.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;8\/10, BFH\/NV 2012, 1667, Rz&nbsp;28; vom 13.02.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;5\/13, BFHE 245, 92, BStBl II 2017, 846, Rz&nbsp;15; vom 03.08.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;62\/16, BFHE 259, 380, BStBl II 2021, 109, Rz&nbsp;23).<\/li><li>c) Dabei ist unionsrechtlich zweifelsfrei, dass die Kl\u00e4gerin i.S. des Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 MwStSystRL eine T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt hat, die ihr im Rahmen der \u00f6ffentlichen Gewalt obliegt (vgl. dazu EuGH-Urteile Saudacor vom 29.10.2015&nbsp;&#8211; C-174\/14, EU:C:2015:733, Rz&nbsp;70&nbsp;ff.; Gmina Wroclaw vom 25.02.2021&nbsp;&#8211; C-604\/19, EU:C:2021:132, Rz&nbsp;76&nbsp;ff.). Sie wurde mit der Bereitstellung der Kureinrichtungen im Rahmen \u00f6ffentlich-rechtlicher Sonderregelungen (\u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 StrG; \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 und 3 GemO) t\u00e4tig und hat dabei ihre hoheitliche Befugnis zur Erhebung kommunaler Abgaben (\u00a7&nbsp;4 GemO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;2, 8 Abs.&nbsp;2 und 43 KAG) ausge\u00fcbt.<\/li><li>d) Dem Handeln der Kl\u00e4gerin als Unternehmerin steht nicht entgegen, dass sie im Zusammenhang mit ihrer T\u00e4tigkeit, wie unter c ausgef\u00fchrt, Abgaben erhebt (Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 letzter Halbsatz MwStSystRL). Die Steuerbarkeit der Ums\u00e4tze, falls der EuGH diese in seiner Antwort auf die Frage&nbsp;1 bejaht, entf\u00e4llt auch nicht dadurch, dass die Ums\u00e4tze auf Grund gesetzlicher oder beh\u00f6rdlicher Anordnung ausgef\u00fchrt werden (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG).<\/li><li>e) Im Revisionsverfahren kann nach den dortigen Ma\u00dfst\u00e4ben die Auffassung vertreten werden, dass die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG, die Qualifizierung der Kl\u00e4gerin als Nichtunternehmerin f\u00fchre nicht zu gr\u00f6\u00dferen Wettbewerbsverzerrungen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Dies kann im Wesentlichen auf die EuGH-Urteile Isle of Wight Council u.a. vom 16.09.2008&nbsp;&#8211; C-288\/07 (EU:C:2008:505), Saudacor (EU:C:2015:733, Rz&nbsp;74) und National Roads Authority vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; C-344\/15 (EU:C:2017:28, Rz&nbsp;44) sowie auf das BFH-Urteil in BFHE 259, 380, BStBl II 2021, 109, Rz&nbsp;24 und die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG gest\u00fctzt werden. Das FG hat ausgef\u00fchrt, dass die Leistungen der Kl\u00e4gerin in ihrer Gesamtheit am Ort der Kl\u00e4gerin nicht von privaten Anbietern erbracht werden k\u00f6nnten, da private Anbieter nicht in der Lage seien, das gleiche Bed\u00fcrfnis der Kurg\u00e4ste zu befriedigen. Selbst wenn private Anbieter (zumindest teilweise) vergleichbare Einrichtungen \u2011\u2011wie die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 zu Kur- und Erholungszwecken anbieten k\u00f6nnten, k\u00f6nnten sie hierf\u00fcr keine Kurtaxe erheben, da derartige Abgaben ausschlie\u00dflich von Tr\u00e4gern der \u00f6ffentlichen Gewalt beschlossen und erhoben werden d\u00fcrfen. Das FG hat daher den Wettbewerb am Ort der Kl\u00e4gerin untersucht, ohne die Situation in Nachbargemeinden, im Bundesland Baden-W\u00fcrttemberg oder im Bundesgebiet in den Blick zu nehmen, und am Ort der Kl\u00e4gerin einen potentiellen Wettbewerb verneint. Immerhin hatte das FG nicht festgestellt, ob es z.B. in Bezug auf Nachbargemeinden zu Wettbewerbsverzerrungen kommen k\u00f6nne.<\/li><li>Im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin nun jedoch vorgetragen, dass mit den Nachbargemeinden X und Y (beide Gemeinden befinden sich in ca.&nbsp;10&nbsp;km Entfernung von der Kl\u00e4gerin) ein Wettbewerb bestehe. Es handele sich bei diesen beiden Gemeinden ebenfalls um Kurorte, in denen die Kurleistungen allerdings von einer privatrechtlichen Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbH) auf privatrechtlicher Grundlage erbracht w\u00fcrden. Der rechtliche Ausgangspunkt des FG, nur auf das Gemeindegebiet der Kl\u00e4gerin als Markt anzusehen, sei daher unzutreffend.<\/li><li>f) Der Senat hat aufgrund dieser Einwendungen Zweifel, ob das FG bei seiner tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung von zutreffenden unionsrechtlichen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen ist.<\/li><li>(1) Der Streitfall \u00e4hnelt aus Sicht des vorlegenden Senats in gewisser Weise dem der Rechtssache Isle of Wight Council u.a. (EU:C:2008:505).<\/li><li>Das Isle of Wight Council verwaltete eine Insel und erhob auf dieser Insel Parkgeb\u00fchren, wof\u00fcr nach Auffassung des Isle of Wight Council keine Mehrwertsteuer habe erhoben werden d\u00fcrfen. Das erstinstanzliche britische Gericht gab der Klage statt, stellte einzelfallbezogen auf jede einzelne Beh\u00f6rde ab und verneinte f\u00fcr jede von ihnen, und damit unter anderem auch f\u00fcr das Isle of Wight Council, das Vorliegen gr\u00f6\u00dferer Wettbewerbsverzerrungen.<\/li><li>Die Gro\u00dfe Kammer des EuGH entschied hingegen, dass auf die fragliche T\u00e4tigkeit als solche abzustellen sei, ohne dass sie sich auf einen lokalen Markt im Besonderen beziehe. Die Mehrwertsteuerpflicht von Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts ergebe sich aus der Aus\u00fcbung einer bestimmten T\u00e4tigkeit als solcher, unabh\u00e4ngig davon, ob die betreffenden Einrichtungen auf der Ebene des lokalen Marktes, auf dem sie diese T\u00e4tigkeit aus\u00fcben, Wettbewerb ausgesetzt seien oder nicht (EuGH-Urteil Isle of Wight Council u.a., EU:C:2008:505, Rz&nbsp;40). Dieses Ergebnis werde im \u00dcbrigen durch die Grunds\u00e4tze der steuerlichen Neutralit\u00e4t und der Rechtssicherheit best\u00e4tigt (EuGH-Urteil Isle of Wight Council u.a., EU:C:2008:505, Rz&nbsp;41). Die von den lokalen Beh\u00f6rden vertretene Auffassung laufe darauf hinaus, dass nur einige lokale Beh\u00f6rden der Mehrwertsteuer unterworfen w\u00fcrden und andere nicht, je nachdem, ob es auf dem jeweiligen lokalen Markt, auf dem sie t\u00e4tig sind, Wettbewerbsverzerrungen gebe oder nicht, und das, obwohl die fragliche Dienstleistung im Wesentlichen die gleiche sei. Diese Auffassung habe somit auch zur Folge, dass es zu einer Ungleichbehandlung der Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts untereinander komme (EuGH-Urteil Isle of Wight Council u.a., EU:C:2008:505, Rz&nbsp;45). W\u00fcrden die Wettbewerbsverzerrungen hingegen in Bezug auf die T\u00e4tigkeit als solche gepr\u00fcft, unabh\u00e4ngig von den Wettbewerbsbedingungen, die auf einem bestimmten lokalen Markt herrschen, bleibe der Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t gewahrt, da alle Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts entweder mehrwertsteuerpflichtig seien oder nicht (EuGH-Urteil Isle of Wight Council u.a., EU:C:2008:505, Rz&nbsp;46). Die Auffassung, die Wettbewerbsverzerrungen seien mit Blick auf jeden einzelnen der lokalen M\u00e4rkte zu beurteilen, setze au\u00dferdem eine systematische Neubewertung auf der Grundlage oft komplexer wirtschaftlicher Analysen der Wettbewerbsbedingungen auf einer Vielzahl von lokalen M\u00e4rkten voraus, deren Ermittlung sich als besonders schwierig erweisen k\u00f6nne, da die Grenzen dieser M\u00e4rkte nicht unbedingt mit der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit der lokalen Beh\u00f6rden zusammenfallen; auch k\u00f6nne es im Gebiet einer einzigen lokalen Beh\u00f6rde mehrere lokale M\u00e4rkte geben (EuGH-Urteil Isle of Wight Council u.a., EU:C:2008:505, Rz&nbsp;49). Dies k\u00f6nne zu zahlreichen Streitigkeiten f\u00fchren (EuGH-Urteil Isle of Wight Council u.a., EU:C:2008:505, Rz&nbsp;50). Weder die lokalen Beh\u00f6rden noch die privaten Wirtschaftsteilnehmer w\u00e4ren in der Lage, mit der f\u00fcr die F\u00fchrung ihrer Gesch\u00e4fte notwendigen Gewissheit vorherzusehen, ob die Leistung der lokalen Beh\u00f6rden auf einem bestimmten lokalen Markt der Mehrwertsteuer unterliege oder nicht. Dies berge die Gefahr einer Beeintr\u00e4chtigung der Grunds\u00e4tze der steuerlichen Neutralit\u00e4t und der Rechtssicherheit (EuGH-Urteil Isle of Wight Council u.a., EU:C:2008:505, Rz&nbsp;51 und 52).<\/li><li>Diese Erw\u00e4gungen des EuGH sprechen unter Umst\u00e4nden wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem eine Gemeinde als juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts eine Leistung auf \u00f6ffentlich-rechtlicher Grundlage erbracht hat, die m\u00f6glicherweise in Nachbargemeinden von einer GmbH als juristischer Person des Privatrechts, die im Eigentum der jeweiligen Gemeinde steht, auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden, obwohl zur Finanzierung trotzdem eine Kurtaxe erhoben wird, daf\u00fcr, dass das FG die Pr\u00fcfung gr\u00f6\u00dferer Wettbewerbsverzerrungen zu Unrecht auf das Gemeindegebiet beschr\u00e4nkt haben k\u00f6nnte.<\/li><li>(2) Andererseits hat der EuGH u.a. in den Rechtssachen G\u00f6tz vom 13.12.2007&nbsp;&#8211; C-408\/06 (EU:C:2007:789) und National Roads Authority (EU:C:2017:28), auf die sich das FG gest\u00fctzt hat, das Vorliegen gr\u00f6\u00dferer Wettbewerbsverzerrungen in bestimmten &#8222;Monopol&#8220;-Konstellationen f\u00fcr ein bestimmtes Teilgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats verneint, was zu unionsrechtlichen Zweifeln i.S. des Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 AEUV f\u00fchrt. Daraus ergibt sich die zweite Vorlagefrage.<\/li><li><strong>4. Entscheidungserheblichkeit<\/strong>Beide Vorlagefragen sind entscheidungserheblich.<\/li><li>a) Ist die Frage&nbsp;1 zu verneinen, ist die Klage abzuweisen. Gleiches gilt, wenn nach der Antwort auf Frage&nbsp;2 der r\u00e4umlich relevante Markt nur das Gemeindegebiet ist, wie dies das FG unter Berufung auf das EuGH-Urteil National Roads Authority (EU:C:2017:28) sowie das BFH-Urteil in BFHE 259, 380, BStBl II 2021, 109 angenommen hat.<\/li><li>b) Ist hingegen die Frage&nbsp;1 zu bejahen und die Frage&nbsp;2 zu verneinen, m\u00fcsste der Senat den Rechtsstreit an das FG zur\u00fcckverweisen, damit das FG die Wettbewerbspr\u00fcfung f\u00fcr die fragliche T\u00e4tigkeit als solche (ohne Beschr\u00e4nkung auf das Gemeindegebiet der Kl\u00e4gerin) vornimmt. Hinsichtlich der Hilfsbegr\u00fcndung des FG, dass der Kl\u00e4gerin der geltend gemachte Vorsteuerabzug auch deshalb nicht zustehe, weil der Zusammenhang zwischen den Kosten f\u00fcr die Errichtung, Unterhaltung und den Betrieb der Anlagen und der (unterstellten) wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit (Kurbetrieb) fehle, m\u00fcsste der Senat dem FG aufgeben, diese Pr\u00fcfung unter Beachtung der Rechtsgrunds\u00e4tze aus den EuGH-Urteilen Sveda vom 22.10.2015&nbsp;&#8211; C-126\/14 (EU:C:2015:712), Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017&nbsp;&#8211; C-132\/16 (EU:C:2017:683) und Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020&nbsp;&#8211; C-528\/19 (EU:C:2020:712) erneut vorzunehmen.<\/li><li><strong>5. Rechtsgrundlage der Anrufung, Nebenentscheidungen<\/strong>Rechtsgrundlage f\u00fcr die Anrufung des EuGH ist Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 AEUV. Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;74 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:VE.151221.XIR30.19.0 BFH XI. Senat EGRL 112\/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c, EGRL 112\/2006 Art 9 Abs 1, EGRL 112\/2006 Art 13 Abs 1 UAbs 2, EGRL 112\/2006 Art 168 Buchst a, UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, UStG \u00a7 2 Abs 1, UStG \u00a7 2 Abs 3, UStG \u00a7 12 Abs 2 Nr &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/eugh-vorlage-zum-vorsteuerabzug-bei-kureinrichtungen-eugh-vorlage-vom-14-dezember-2021-xi-r-30-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen &#8211; EuGH-Vorlage vom 14. 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