{"id":74828,"date":"2022-06-09T15:44:37","date_gmt":"2022-06-09T13:44:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74828"},"modified":"2022-06-09T15:44:37","modified_gmt":"2022-06-09T13:44:37","slug":"vom-vorsteuerabzug-ausgeschlossener-repraesentationsaufwand-eines-pferderennstalls-mit-pferdezucht-und-handel-bfh-beschluss-vom-14-dezember-2021-xi-r-19-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vom-vorsteuerabzug-ausgeschlossener-repraesentationsaufwand-eines-pferderennstalls-mit-pferdezucht-und-handel-bfh-beschluss-vom-14-dezember-2021-xi-r-19-18\/","title":{"rendered":"Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossener Repr\u00e4sentationsaufwand eines Pferderennstalls mit Pferdezucht und -handel &#8211; BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2021, XI R 19\/18"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.151221.XIR19.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 15 Abs 1a, UStG \u00a7 14c Abs 1, UStG \u00a7 17 Abs 1, EStG \u00a7 4 Abs 5 S 1 Nr 4, EGRL 112\/2006 Art 176, EGRL 112\/2006 Art 203, AEUV Art 267 Abs 3, UStG VZ 2007 , UStG VZ 2008 , UStG VZ 2009 , UStG VZ 2010 , UStG VZ 2011 , UStG VZ 2012 , UStG VZ 2013 , UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 17. April 2018, Az: 9 K 2738\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Das Aus\u00fcben einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit und das ausschlie\u00dfliche T\u00e4tigen von Repr\u00e4sentationsaufwand schlie\u00dfen einander nicht aus.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ob Repr\u00e4sentationsaufwendungen ohne streng gesch\u00e4ftlichen Charakter vorliegen, beruht auf einer tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung der im Einzelfall getroffenen Feststellungen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der Empf\u00e4nger der Gutschrift, der der Abrechnung mittels Gutschrift zugestimmt und dieser nicht widersprochen hat, schuldet den darin f\u00fcr eine nichtsteuerbare Leistung ausgewiesenen Steuerbetrag.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 18.04.2018 &#8211; 9 K 2738\/15 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>A.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen f\u00fcr den von ihm betriebenen Pferderennstall beanspruchen kann, oder ob dem das Abzugsverbot des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entgegensteht.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger, &#8230; der von ihm beherrschten &#8230; (KG), betrieb in den Besteuerungszeitr\u00e4umen 2007 bis 2013 (Streitjahre) als Einzelunternehmer einen Pferderennstall, den er im Jahr &#8230; gegr\u00fcndet hatte.<\/li><li>Zu dem Rennstall geh\u00f6rten im Durchschnitt &#8230;&nbsp;Pferde, die zum gro\u00dfen Teil angekauft, zum Teil aber auch selbst gez\u00fcchtet waren. Es erfolgte ein professionelles Training, nach welchem die Pferde an Rennen in ganz Europa teilnahmen. In den Streitjahren kam es zu &#8230;&nbsp;Nennungen zu Rennen, von denen &#8230; bestritten wurden. Die \u00fcbrigen Nennungen wurden nach Bekanntwerden der weiteren teilnehmenden Pferde aufgrund Neueinsch\u00e4tzung der Gewinnchancen zur\u00fcckgezogen, um unn\u00f6tige Transport- und Unterbringungskosten der Pferde zu vermeiden. In &#8230;&nbsp;F\u00e4llen wurden Preisgelder erzielt.<\/li><li>Die j\u00e4hrlichen Betriebseinnahmen des Rennstalls lagen in den Streitjahren zwischen rund &#8230;&nbsp;\u20ac und &#8230;&nbsp;\u20ac, wobei es sich um Preisgelder, Transportbeihilfen, Besitzer- und Z\u00fcchterpr\u00e4mien sowie um Erl\u00f6se aus dem Verkauf von Rennpferden handelte. Der nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG ermittelte Verlust des Pferderennstalls betrug in den Streitjahren zwischen rund &#8230;&nbsp;\u20ac und &#8230;&nbsp;\u20ac, nur im Jahr 2012 erzielte der Kl\u00e4ger einen Gewinn von gut &#8230;&nbsp;\u20ac. Ertragsteuerrechtlich beurteilte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) den Pferderennstall als sog. Liebhabereibetrieb, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.<\/li><li>F\u00fcr die Streitjahre meldete der Kl\u00e4ger Vorsteuer-\u00dcbersch\u00fcsse bzw. negative Zahllasten von zwischen rund &#8230;&nbsp;\u20ac und &#8230;&nbsp;\u20ac an.<\/li><li>Auf Grundlage der Feststellungen der Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Veranlagungs- bzw. Besteuerungszeitr\u00e4ume 2007 bis 2011 erlie\u00df das FA am 02.12.2014 \u00c4nderungsbescheide \u00fcber Umsatzsteuer f\u00fcr die Besteuerungszeitr\u00e4ume 2007 bis 2012 sowie am 27.04.2015 den Bescheid \u00fcber Umsatzsteuer f\u00fcr den Besteuerungszeitraum 2013. Mit diesen Festsetzungen \u00fcbernahm das FA die vom Kl\u00e4ger jeweils angemeldeten Ums\u00e4tze bis auf diejenigen f\u00fcr die Besteuerungszeitr\u00e4ume 2009 bis 2011, f\u00fcr die es die als steuerpflichtig angemeldeten Ums\u00e4tze um Betr\u00e4ge, die auf nicht im Inland erzielte Rennpreise bzw. Transportbeihilfen sowie um vereinnahmte Z\u00fcchterpr\u00e4mien, denen kein Leistungsaustausch zugrunde liege, k\u00fcrzte. Ferner lie\u00df es s\u00e4mtliche Vorsteuerbetr\u00e4ge nicht zum Abzug zu. Zwar sei der Kl\u00e4ger unternehmerisch t\u00e4tig und habe die betreffenden Eingangsleistungen f\u00fcr sein Unternehmen, den Pferderennstall, bezogen, jedoch seien die entsprechenden Vorsteuerbetr\u00e4ge nicht abziehbar. Der Pferderennstall werde von ihm im Rahmen seiner Freizeitgestaltung als private Leidenschaft und Hobby betrieben und diene nicht nur dem Kl\u00e4ger zu Repr\u00e4sentationszwecken, sondern auch der KG. Entsprechend ber\u00fccksichtigte das FA die Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;28 UStG f\u00fcr Lieferungen, die mit dem Erwerb steuerfreier Gegenst\u00e4nde zusammenhingen.<\/li><li>Die Einspr\u00fcche des Kl\u00e4gers wies das FA mit zusammengefasster Einspruchsentscheidung vom 23.09.2015 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) K\u00f6ln wies die Klage mit Urteil vom 18.04.2018&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;2738\/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2018, 1405) ab.<\/li><li>Es entschied, das FA habe dem Kl\u00e4ger den Vorsteuerabzug zu Recht versagt. Der Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1a UStG i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG stehe im Einklang mit dem Unionsrecht (Art.&nbsp;176 Abs.&nbsp;2 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem \u2011\u2011MwStSystRL\u2011\u2011) und setze nicht voraus, dass der private oder repr\u00e4sentative Zweck \u2011\u2011anders als im Streitfall\u2011\u2011 neben dem eigentlichen Unternehmensgegenstand liege. Vorliegend sei nicht allein aufgrund typisierender Betrachtung im Halten von Rennpferden ein der Repr\u00e4sentation dienender Zweck zu sehen, sondern nach \u00dcberzeugung des Senats habe das Halten von Rennpferden hier \u00fcberwiegend der pers\u00f6nlichen Repr\u00e4sentation des Kl\u00e4gers wie auch \u2011\u2011in geringerem Umfang\u2011\u2011 der von ihm beherrschten KG gedient.<\/li><li>Da der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen des Pferderennstalls zu versagen sei, seien dementsprechend die get\u00e4tigten Lieferungen, die damit zusammenhingen, nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;28 UStG steuerfrei.<\/li><li>Soweit das FA solche Leistungen der Umsatzsteuer unterworfen habe, f\u00fcr die Preisgelder abh\u00e4ngig von einer Platzierung gezahlt wurden, schulde der Kl\u00e4ger die in Gutschriften ausgewiesene Steuer nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG. Dadurch, dass das FA die den gezahlten Antrittsgeldern zugrunde liegenden Leistungen dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterworfen habe, obgleich diese nicht f\u00fcr den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt gewesen seien, sei der Kl\u00e4ger nicht beschwert.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen und formellen Rechts.<\/li><li>Zutreffend habe das FG zwar den Betrieb des Pferderennstalls durch ihn, den Kl\u00e4ger, als unternehmerische bzw. wirtschaftliche T\u00e4tigkeit (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 UStG, Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL) qualifiziert. Die gegenst\u00e4ndlichen Ums\u00e4tze insbesondere aus dem Verkauf der Zucht- und sonstigen Rennpferde reichten auch bei einer Anwendung der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 (Urteil Ba\u0161tov\u00e1 vom 10.11.2016&nbsp;&#8211; C-432\/15, EU:C:2016:855) aus, um dem Betrieb Unternehmensqualit\u00e4t i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 UStG beizumessen. Das FG habe jedoch verkannt, dass ihm, dem Kl\u00e4ger, mit Zuerkennen der Unternehmereigenschaft das Recht auf Vorsteuerabzug zustehe.<\/li><li>Eine Auslegung des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1a UStG dahingehend, dass Unternehmer bestimmter wirtschaftlicher Bet\u00e4tigungen generell \u2011\u2011entgegen dem Gebot der Neutralit\u00e4t\u2011\u2011 keine Vorsteuer geltend machen k\u00f6nnten, sei unionsrechtswidrig. Es sei geboten, dem EuGH die Rechtsfrage vorzulegen, ob sich das nationale Abzugsverbot in der extensiven Auslegung durch die Vorinstanz mit dem Neutralit\u00e4tsgrundsatz vereinbaren lasse.<\/li><li>Ein Abzugsverbot komme nur in begr\u00fcndeten Ausnahmef\u00e4llen in Betracht, an die hohe Anforderungen zu stellen seien. Der R\u00fcckgriff des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1a UStG auf die ertragsteuerrechtliche Vorschrift des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG sei systematisch angreifbar, und es sei umstritten, ob \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1a UStG als relativ neue Regelung \u00fcberhaupt unter die sog. Stillhalteklausel des Art.&nbsp;176 Abs.&nbsp;2 MwStSystRL falle. Nach den Vorgaben des Art.&nbsp;176 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 MwStSystRL seien nur solche Ausgaben vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen, die &#8222;keinen streng gesch\u00e4ftlichen Charakter&#8220; haben. Da es sich bei dem Betrieb eines Pferderennstalls \u2011\u2011wie auch das EuGH-Urteil Ba\u0161tov\u00e1 (EU:C:2016:855, Rz&nbsp;47) zeige\u2011\u2011 um eine (einheitliche) wirtschaftliche T\u00e4tigkeit handele, woraus der prinzipiell streng gesch\u00e4ftliche Charakter folge, bed\u00fcrfe es im Einzelfall erheblicher Anhaltspunkte f\u00fcr einen Repr\u00e4sentationszweck. Dies gelte umso mehr f\u00fcr die in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG als Auffangtatbestand ausgestalteten &#8222;\u00e4hnlichen Zwecke&#8220;, die nur bei solchen Zwecken vorl\u00e4gen, die in vergleichbarer Weise wie die ausdr\u00fccklich in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG genannten Gegenst\u00e4nde bei typisierender Betrachtung einer \u00fcberdurchschnittlichen Repr\u00e4sentation, der Unterhaltung von Gesch\u00e4ftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der sportlichen Bet\u00e4tigung dienen. Hierbei m\u00fcsse es immer auf eine Pr\u00fcfung der konkreten Einzelumst\u00e4nde ankommen.<\/li><li>Repr\u00e4sentationszwecke seien dann zu verneinen, wenn die zu betrachtende T\u00e4tigkeit nicht nur nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 UStG erfolge, sondern \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 einen Umfang und eine Qualit\u00e4t erreiche, die daf\u00fcr spr\u00e4chen, dass der unterhaltene Betrieb eine wirtschaftliche Zielsetzung habe. Diente hingegen der Betrieb insgesamt allein der Repr\u00e4sentation, liege schon keine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit vor; diese rechtlichen Zusammenh\u00e4nge habe das FG verkannt. Es habe auch nicht beachtet, dass es sich bei dem Pferderennstall um ein einheitliches Unternehmen handele, das um seiner selbst willen betrieben werde und bei dem sich die Teilnahme an Pferderennen und der Handel mit Pferden bzw. deren Zucht wechselseitig bedingten. F\u00fcr eine blo\u00dfe Repr\u00e4sentation der Person des Kl\u00e4gers und\/oder seiner sonstigen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten in Gestalt der KG sei ein Rennstall dieser Gr\u00f6\u00dfe nicht erforderlich. Mit der Vorentscheidung setze sich das FG in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach auch ein nur aus einem einzelnen Pferd bestehender &#8222;Rennstall&#8220; der Repr\u00e4sentation dienen k\u00f6nne (BFH-Urteil vom 02.07.2008&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;66\/06, BFHE 222, 123, BStBl II 2009, 206) bzw. mit zunehmender Gr\u00f6\u00dfe des Betriebs Repr\u00e4sentationszwecke fernl\u00e4gen, da gro\u00dfe Rennst\u00e4lle allein zur Repr\u00e4sentation offenkundig keinen Sinn machten (BFH-Urteil vom 12.02.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;61\/06, BFHE 224, 467, BStBl II 2009, 828). Was das Merkmal der \u00dcberdurchschnittlichkeit der Repr\u00e4sentation anbelangt, habe das FG eine wertende Auseinandersetzung sowie einen Abgleich mit dem Werbeetat der KG unterlassen.<\/li><li>Sofern man ihm, dem Kl\u00e4ger, richtigerweise den vollen Vorsteuerabzug zubillige, sei es in der Folge falsch, mit der angefochtenen Vorentscheidung diejenigen Ums\u00e4tze, die platzierungsabh\u00e4ngigen Rennpreisen zugrunde liegen, in Ansehung des EuGH-Urteils Ba\u0161tov\u00e1 (EU:C:2016:855) als nicht steuerbar anzusehen. Aus Gr\u00fcnden des Vertrauensschutzes (\u00a7&nbsp;176 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3, Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011) seien die betreffenden Ums\u00e4tze weiterhin als steuerbar zu behandeln, weshalb f\u00fcr eine Anwendung des \u00a7&nbsp;14c UStG \u2011\u2011die dem Kl\u00e4ger erteilten Gutschriften betreffend\u2011\u2011 kein Raum sei. Insoweit werde auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27.05.2019 (BStBl I 2019, 512, unter IV.) verwiesen, wonach es auch f\u00fcr Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht beanstandet werde, wenn die Beteiligten bei der Zahlung platzierungsabh\u00e4ngiger Preisgelder f\u00fcr die Teilnahme an einem vor dem 01.07.2019 stattfindenden Wettbewerb einvernehmlich von einem steuerpflichtigen Entgelt ausgehen.<\/li><li>Schlie\u00dflich habe das FG es unterlassen zu ermitteln, ob und in welchem Umfang Pferde des Kl\u00e4gers tats\u00e4chlich f\u00fcr den Verkauf bestimmt gewesen seien. Soweit es in der Annahme, dass der Vorsteuerabzug wegen Repr\u00e4sentationszwecken des Rennstallbetriebs zu versagen sei, den Umfang der zwischen den Beteiligten unstreitigen Umsatzsteuer- und Vorsteuerbetr\u00e4ge implizit festgestellt habe, sei eine Entscheidung \u00fcber die Revision in der Sache m\u00f6glich, ansonsten m\u00fcsse der Rechtsstreit \u2011\u2011wie jedenfalls f\u00fcr das Streitjahr 2013\u2011\u2011 an das FG zur\u00fcckverwiesen werden.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, das FG-Urteil und wegen Umsatzsteuer f\u00fcr 2007 bis 2012 die Einspruchsentscheidung vom 23.09.2015 aufzuheben und die Umsatzsteuer f\u00fcr 2007 auf -&#8230;&nbsp;\u20ac, f\u00fcr 2008 auf -&#8230;&nbsp;\u20ac, f\u00fcr 2009 auf -&#8230;&nbsp;\u20ac, f\u00fcr 2010 auf -&#8230;&nbsp;\u20ac, f\u00fcr 2011 auf -&#8230;&nbsp;\u20ac und f\u00fcr 2012 auf -&#8230;&nbsp;\u20ac festzusetzen sowie wegen Umsatzsteuer f\u00fcr 2013 den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>B.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>I. Die Entscheidung ergeht im Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich.<\/li><li>1. Der Senat hat in seiner Sitzung vom 15.09.2021 \u00fcber die Revision beraten und ist einstimmig zu dem Ergebnis gelangt, dass er die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt. Die Beteiligten sind hiervon mit Schreiben der Gesch\u00e4ftsstelle vom 16.09.2021 unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Von dieser M\u00f6glichkeit hat der Kl\u00e4ger unter dem 19.10.2021 Gebrauch gemacht.<\/li><li>2. Der Anwendung des \u00a7&nbsp;126a FGO steht nicht entgegen, dass der Senatsvorsitzende am 15.09.2021 an der Mitwirkung gehindert war, daher Richterin am Bundesfinanzhof Dr.&nbsp;Wiesmann f\u00fcr diese Sitzung in die Richterbank einr\u00fcckte und der Senat nunmehr in seiner gesch\u00e4ftsplanm\u00e4\u00dfigen Besetzung entscheidet (vgl. allgemein BFH-Beschluss vom 15.09.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;12\/21 (XI&nbsp;R&nbsp;25\/19), BFH\/NV 2022, 291; Bergkemper in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;126a FGO Rz&nbsp;6).<\/li><li>II. Der Senat h\u00e4lt auch unter Ber\u00fccksichtigung der Stellungnahme des Kl\u00e4gers die Revision weiterhin einstimmig f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Entscheidung des FG, dass dem Kl\u00e4ger der streitige Vorsteuerabzug nicht zustehe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat es entschieden, dass der Kl\u00e4ger die in Gutschriften ausgewiesene Steuer \u00fcber solche Leistungen, f\u00fcr die platzierungsabh\u00e4ngige Preisgelder gezahlt wurden, schuldet.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Nicht abziehbar nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1a UStG sind jedoch insbesondere Vorsteuerbetr\u00e4ge, die auf Aufwendungen, f\u00fcr die das Abzugsverbot des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 4, 7 EStG gilt, entfallen; nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG gilt das Abzugsverbot nicht, soweit die in den Nummern&nbsp;2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausge\u00fcbten Bet\u00e4tigung des Steuerpflichtigen sind.<\/li><li>a) Dieser Vorsteuerausschluss beruht sowohl hinsichtlich der laufenden Aufwendungen als auch hinsichtlich der Erwerbskosten auf Art.&nbsp;176 MwStSystRL (vgl. BFH-Urteile vom 21.05.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;34\/13, BFHE 246, 232, BStBl II 2014, 914, Rz&nbsp;29; vom 26.09.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;27\/19 (V&nbsp;R&nbsp;1\/17), BFHE 267, 116, Rz&nbsp;13).<\/li><li>Ebenso wie die fr\u00fchere Regelung \u00fcber den Eigenverbrauch in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c UStG 1993, die wie eine Einschr\u00e4nkung des Vorsteuerabzugs wirkte, mit Art.&nbsp;17 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG vereinbar war (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 06.08.1998&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;74\/96, BFHE 186, 454, BStBl II 1999, 104; vom 02.07.2008&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;60\/06, BFHE 222, 112, BStBl II 2009, 167, unter II.2.f), gilt dies nunmehr f\u00fcr die Vereinbarkeit des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1a UStG (eingef\u00fchrt durch Art.&nbsp;7 Nr.&nbsp;11 Buchst.&nbsp;b des Steuerentlastungsgesetzes 1999\/2000\/2002) mit Art.&nbsp;176 MwStSystRL (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 222, 112, BStBl II 2009, 167, unter II.3.c; in BFHE 246, 232, BStBl II 2014, 914, Rz&nbsp;27; st\u00e4ndige Rechtsprechung).<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG d\u00fcrfen Betriebsausgaben in der Form von Aufwendungen f\u00fcr Jagd oder Fischerei, f\u00fcr Segel- oder Motorjachten sowie f\u00fcr \u00e4hnliche Zwecke und f\u00fcr die hiermit zusammenh\u00e4ngenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Danach werden gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1a UStG i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG auf jeden Fall diejenigen Ausgaben vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen, die keinen streng gesch\u00e4ftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben f\u00fcr Vergn\u00fcgungen und Repr\u00e4sentationsaufwendungen (Art.&nbsp;176 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 MwStSystRL; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 267, 116, Rz&nbsp;13).<\/li><li>2. Davon ausgehend kann der Kl\u00e4ger keinen Vorsteuerabzug f\u00fcr den Pferderennstall beanspruchen.<\/li><li>a) Zwar ist das FG in \u00dcbereinstimmung mit den Beteiligten zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger mit dem Betrieb des Pferderennstalls als Unternehmer anzusehen und damit grunds\u00e4tzlich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.<\/li><li>aa) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit selbst\u00e4ndig aus\u00fcbt (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG). Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG). Dies beruht auf Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 MwStSystRL, wonach als &#8222;Steuerpflichtiger&#8220; gilt, wer eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit unabh\u00e4ngig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbst\u00e4ndig aus\u00fcbt.<\/li><li>bb) Zwar f\u00fchrte der Kl\u00e4ger mit der Teilnahme seiner Pferde an Rennen, f\u00fcr die lediglich ein platzierungsabh\u00e4ngiges Preisgeld gezahlt wurde, nichtsteuerbare Ums\u00e4tze und damit keine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit aus, die zur Begr\u00fcndung einer Unternehmerstellung geeignet w\u00e4re (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 02.08.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;21\/16, BFHE 262, 548, BStBl II 2019, 339, Rz&nbsp;29). Denn die Teilnahme an einem Wettbewerb stellt keine &#8222;nachhaltige T\u00e4tigkeit zur Einnahmeerzielung&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 06.05.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;29\/09, BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885, Rz&nbsp;16) bzw. keine Leistungserbringung &#8222;zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen&#8220; i.S. des Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 MwStSystRL dar, wenn f\u00fcr sie weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Verg\u00fctung gezahlt wird und nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein \u2011\u2011sei es auch ein im Voraus festgelegtes\u2011\u2011 Preisgeld erhalten. Aufgrund der Ungewissheit einer Zahlung besteht in solchen F\u00e4llen kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempf\u00e4nger erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung (vgl. EuGH-Urteile Tolsma vom 03.03.1994&nbsp;&#8211; C-16\/93, EU:C:1994:80, Rz&nbsp;19; Cibo Participations vom 27.09.2001&nbsp;&#8211; C-16\/00, EU:C:2001:495, Rz&nbsp;43; Ba\u0161tov\u00e1, EU:C:2016:855, Rz&nbsp;29), weshalb es insoweit an einem Leistungsaustausch fehlt.<\/li><li>cc) Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) \u00fcbte der Kl\u00e4ger mit dem Pferderennstall in den Streitjahren jedoch eine nachhaltige bzw. wirtschaftliche T\u00e4tigkeit aus, jedenfalls indem er Einnahmen aus dem Verkauf bzw. der Lieferung von Rennpferden erzielte.<\/li><li>b) Das FG hat jedoch ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass der Vorsteuerabzug im Streitfall nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1a UStG i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG ausgeschlossen ist.<\/li><li>aa) Dem Abzugsverbot des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1a UStG i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG steht vorliegend nicht die Einschr\u00e4nkung des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG entgegen (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 23.01.1992&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;66\/85, BFHE 167, 221, unter II.3.; vom 02.07.2008&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;61\/06, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 278, unter II.4.), da der Kl\u00e4ger den Pferderennstall nach den Feststellungen des FG und \u00fcbereinstimmender Auffassung der Beteiligten nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat.<\/li><li>bb) F\u00fcr das umsatzsteuerrechtliche Abzugsverbot ist im \u00dcbrigen die einkommensteuerrechtliche Behandlung unerheblich; ma\u00dfgeblich ist, ob der Aufwand seiner Art nach von \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG erfasst wird (vgl. BFH-Urteile in BFHE 167, 221, unter II.3.; in BFHE 222, 123, BStBl II 2009, 206, unter II.1.b; in BFHE 267, 116, Rz&nbsp;15).<\/li><li>In diesem Sinne hat der BFH in st\u00e4ndiger Rechtsprechung unter der Voraussetzung, dass die Unternehmereigenschaft des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG gegeben ist, \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 EStG auch dann f\u00fcr anwendbar gehalten, wenn das betreffende Unternehmen ausschlie\u00dflich Repr\u00e4sentationsaufwand t\u00e4tigte, da es mit dem Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes) nicht vereinbar w\u00e4re, denjenigen Steuerpflichtigen mit einem Aufwendungseigenverbrauch (nunmehr: Abzugsverbot) zu belasten, der z.B. einen Produktionsbetrieb f\u00fchrt und aus Repr\u00e4sentationsgr\u00fcnden ein Pferd anschafft, nicht aber denjenigen, der mit dem Pferd einen organisatorisch selbst\u00e4ndigen Betrieb unterh\u00e4lt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 222, 123, BStBl II 2009, 206, unter II.1.b, m.w.N.).<\/li><li>Vor diesem Hintergrund geht die Auffassung des Kl\u00e4gers, das Aus\u00fcben einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit und das ausschlie\u00dfliche T\u00e4tigen von Repr\u00e4sentationsaufwand schl\u00f6ssen einander aus, fehl.<\/li><li>cc) Der Aufwand des Kl\u00e4gers wird seiner Art nach von \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG erfasst.<\/li><li>(1) Mit Urteil in BFHE 222, 123, BStBl II 2009, 206 hat der Senat entschieden, dass das Halten eines oder zweier Rennpferde ein \u00e4hnlicher Zweck i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG sein kann. \u00c4hnlich seien Zwecke, die in vergleichbarer Weise wie die ausdr\u00fccklich in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG genannten Gegenst\u00e4nde (Jagd, Fischerei, Segel- oder Motoryacht) bei typisierender Betrachtung einer \u00fcberdurchschnittlichen Repr\u00e4sentation, der Unterhaltung von Gesch\u00e4ftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der sportlichen Bet\u00e4tigung dienen. Aufwendungen, die ersichtlich nicht derartige Zwecke verfolgen, k\u00f6nnten vom Abzugsverbot ausgenommen sein. &#8222;\u00c4hnlichen Zwecken&#8220; diene auch ein aus Repr\u00e4sentationsgr\u00fcnden unterhaltenes Rennpferd; das Halten eines \u2011\u2011preisgekr\u00f6nten\u2011\u2011 Rennpferdes entspreche typischerweise einem pers\u00f6nlichen, ggf. betrieblichen Repr\u00e4sentationsbed\u00fcrfnis.<\/li><li>(2) Nach der Entscheidung des V.&nbsp;Senats des BFH in BFHE 224, 467, BStBl II 2009, 828 war der dort zur Entscheidung gestellte Sachverhalt nicht mit demjenigen in BFHE 222, 123, BStBl II 2009, 206 vergleichbar und lagen Ausgaben, die &#8222;keinen streng gesch\u00e4ftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben f\u00fcr Vergn\u00fcgungen und Repr\u00e4sentationsaufwendungen&#8220;, nicht vor. Der Betrieb einer Pferdezucht in gr\u00f6\u00dferem Umfang mit erheblichen Ums\u00e4tzen diene bei typisierender Betrachtung nicht einer \u00fcberdurchschnittlichen Repr\u00e4sentation, was auch dann gelte, wenn die Pferdezucht nicht Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausge\u00fcbten Bet\u00e4tigung des Steuerpflichtigen sei.<\/li><li>(3) Mit Urteil in BFHE 262, 548, BStBl II 2019, 339 hat der BFH die betreffende Vorentscheidung aufgehoben, weil das dortige FG vor Ergehen des EuGH-Urteils Ba\u0161tov\u00e1 (EU:C:2016:855) von der Steuerbarkeit platzierungsabh\u00e4ngiger Preisgelder und damit von einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit ausgegangen war; auf der Grundlage der Feststellungen des FG hatte sich eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit weder aus einer Pferdezucht noch aus einem Pferdehandel ergeben. Der BFH verwies die Rechtssache an das FG zur\u00fcck und gab diesem u.a. auf aufzukl\u00e4ren, welche weiteren Ums\u00e4tze ausgef\u00fchrt wurden und ob auf der Grundlage dessen eine unternehmerische T\u00e4tigkeit vorlag, und bejahendenfalls, ob nicht abziehbarer Repr\u00e4sentationsaufwand vorlag, wof\u00fcr es ma\u00dfgeblich auf die jeweilige unternehmerische T\u00e4tigkeit ankomme.<\/li><li>(4) Im Streitfall hat das FG das Vorliegen &#8222;\u00e4hnlicher Aufwendungen&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG bejaht. Anders als der im BFH-Urteil in BFHE 224, 467, BStBl II 2009, 828 gegebene Zuchtbetrieb mit beschriebenen Betriebszweigen trete ein Rennstall viel st\u00e4rker ins Bild der (interessierten) \u00d6ffentlichkeit und sei daher geeigneter, einem Repr\u00e4sentationsbed\u00fcrfnis des Steuerpflichtigen zu dienen. Jedoch nicht allein aufgrund typisierender Betrachtung sei im Halten von Rennpferden ein der Repr\u00e4sentation dienender Zweck zu sehen, denn das FG sei davon \u00fcberzeugt, dass das Halten von Rennpferden hier \u00fcberwiegend der pers\u00f6nlichen Repr\u00e4sentation des Kl\u00e4gers wie auch \u2011\u2011wenn auch in geringerem Umfang\u2011\u2011 der von ihm beherrschten KG gedient habe. Dies belegten die zahlreichen Nennungen in den Medien, in welchen das Engagement und besondere Interesse des Kl\u00e4gers in Bezug auf den von ihm betriebenen Rennstall hervorgehoben werde. Der Kl\u00e4ger stelle hier den Pferderennsport als seine gro\u00dfe Leidenschaft sowie sein Hobby dar, welches ihm als Ausgleich zu seiner erfolgreichen Berufst\u00e4tigkeit diene. Er zeichne dadurch das Bild eines Unternehmers, der nicht nur beruflich, sondern auch privat \u00fcberaus erfolgreich agiere. Die Thematik des pferdebegeisterten Managers werde dabei nicht nur in der Sportszene, sondern vielmehr auch von \u00fcberregionalen und wirtschaftsnahen Medien aufgegriffen, um den Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich und anschaulich zu beschreiben. Das prestigetr\u00e4chtige Halten mehrerer Rennpferde sowie das medial pr\u00e4sente und erfolgreiche F\u00fchren eines Rennstalls pr\u00e4gten somit in erheblichem Ma\u00dfe dessen Au\u00dfendarstellung. Der Pferderennstall st\u00fctze zugleich die gesellschaftlich hervorgehobene Stellung des Kl\u00e4gers als Pr\u00e4sident des &#8230; und diene damit in erheblichem Ma\u00dfe seiner pers\u00f6nlichen Repr\u00e4sentation, die mit einer solch herausgehobenen Stellung verbunden sei. Ferner seien auch vielf\u00e4ltige Bezugnahmen zur KG offenkundig. In der \u00fcberwiegenden Anzahl der dem FG zur Verf\u00fcgung stehenden Interviews werde stets hervorgehoben, dass der Kl\u00e4ger Inhaber der KG ist. Der oben beschriebene positive Abf\u00e4rbeffekt gelte damit f\u00fcr diese gleicherma\u00dfen. Dar\u00fcber hinaus sei die KG als Namensgeber mehrerer Pferderennen in Erscheinung getreten und verm\u00f6ge damit ebenfalls vom positiven und exklusiven Image des Pferderennsports zu profitieren. Mit Blick auf die vorgehend beschriebene Repr\u00e4sentationsgeeignetheit des Rennstalls sei es zudem nicht erforderlich, dass konkret ein messbarer positiver Effekt in der Au\u00dfenwirkung nachgewiesen werde; vielmehr gen\u00fcge die im Streitfall nach \u00dcberzeugung des FG vorliegende Geeignetheit des Rennstalls zur Repr\u00e4sentation. Dass der Pferderennstall des Kl\u00e4gers ein professionell gef\u00fchrter Betrieb sei, welcher zugleich erhebliche Ums\u00e4tze generiere, stehe dem vorstehend beschriebenen Repr\u00e4sentationsbed\u00fcrfnis nicht entgegen. Vielmehr verm\u00f6ge der Kl\u00e4ger, der als &#8230; \u00fcberaus erfolgreich sei, sich entsprechend auch nur \u00fcber einen herausgehobenen Betrieb in einem insoweit ad\u00e4quaten Licht darzustellen. Sein erheblicher Geldeinsatz wie auch seine \u2011\u2011vom FG positiv unterstellt\u2011\u2011 professionelle F\u00fchrung lie\u00dfen den Betrieb damit nicht der Repr\u00e4sentation entwachsen, sondern seien vielmehr im konkreten Fall erforderlich, um den beschriebenen Repr\u00e4sentationseffekt zu erzielen.<\/li><li>(5) Diese W\u00fcrdigung des Sachverhalts durch das FG ist m\u00f6glich und verst\u00f6\u00dft nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze; da sie nicht mit zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Verfahrensr\u00fcgen angegriffen wird, bindet sie gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO den Senat (vgl. hierzu allgemein z.B. Senatsurteil vom 10.07.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;28\/18, BFHE 266, 387, BStBl II 2021, 961, Rz&nbsp;29, m.w.N.).<\/li><li>(a) Die R\u00fcge des Kl\u00e4gers, das FG habe seiner Verpflichtung zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO) nicht gen\u00fcgt vor dem Hintergrund, dass sich das FA nur auf diejenigen Interviews fokussiert habe, die sich (am Rande) mit den privaten Aktivit\u00e4ten des Kl\u00e4gers befasst h\u00e4tten, w\u00e4hrend die zahlreichen anderen \u2011\u2011ausschlie\u00dflich dessen berufliche Aktivit\u00e4ten betreffenden\u2011\u2011 Interviews unerw\u00e4hnt geblieben seien, ist nicht schl\u00fcssig erhoben. Wird ein Versto\u00df gegen die Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 FGO) mit der Begr\u00fcndung ger\u00fcgt, das FG habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufkl\u00e4ren m\u00fcssen, ist genau anzugeben, welchen vorgetragenen Tatsachen das FG auch ohne Beweisantritt h\u00e4tte nachgehen m\u00fcssen, welche Beweismittel sich dem FG h\u00e4tten aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus diesen Beweismitteln f\u00fcr den festgestellten Sachverhalt ergeben h\u00e4tten und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Sachaufkl\u00e4rung beruhen kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;34\/18, BFHE 265, 487, BStBl II 2021, 20, Rz&nbsp;34). Diesen Anforderungen wird die Verfahrensr\u00fcge nicht gerecht.<\/li><li>(b) In der Sache l\u00e4sst die W\u00fcrdigung des FG keinen Rechtsfehler oder Versto\u00df gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze erkennen. Die R\u00fcgen, das FG habe den Zeitungsinterviews einen falschen Stellenwert beigemessen, habe unzutreffend erkannt, dass der Kl\u00e4ger &#8222;vornehmlich einen Pferderennstall&#8220; betreibe, wohingegen &#8230;&nbsp;von&nbsp;&#8230; in den Streitjahren ver\u00e4u\u00dferte Pferde aus eigener Zucht gestammt h\u00e4tten, und zudem verkannt, dass sich die Teilnahme an Pferderennen und der Handel mit Pferden bzw. deren Zucht wechselseitig bedingten, zeigen weder einen durchgreifenden Widerspruch auf noch belegen sie den Umstand, dass die W\u00fcrdigung des FG auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruhe. Wenn der Kl\u00e4ger meint, f\u00fcr eine blo\u00dfe Repr\u00e4sentation sei ein Rennstall dieser Gr\u00f6\u00dfe nicht erforderlich, und er einen Widerspruch zu dem Senatsurteil in BFHE 222, 123, BStBl II 2009, 206 erkennen will, wonach auch ein nur aus einem einzelnen Pferd bestehender &#8222;Rennstall&#8220; der Repr\u00e4sentation dienen k\u00f6nne, stellt er der W\u00fcrdigung des FG lediglich seine eigene entgegen. Auch kann dem BFH-Urteil in BFHE 224, 467, BStBl II 2009, 828 nicht der allgemeine Rechtssatz entnommen werden, dass &#8222;gro\u00dfe Rennst\u00e4lle allein zur Repr\u00e4sentation offenkundig keinen Sinn&#8220; machten; wie unter B.II.2.b&nbsp;bb ausgef\u00fchrt, schlie\u00dfen das Aus\u00fcben einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit und das ausschlie\u00dfliche T\u00e4tigen von Repr\u00e4sentationsaufwand einander nicht aus. Die Auffassung des Kl\u00e4gers in dieser Allgemeinheit \u2011\u2011ohne eine W\u00fcrdigung des konkreten Einzelfalls\u2011\u2011 liefe darauf hinaus, dass ein Steuerpflichtiger sein etwaig bestehendes Repr\u00e4sentationsbed\u00fcrfnis umso mehr in den Hintergrund treten lassen k\u00f6nnte, je mehr Mittel in den Liebhabereibetrieb zu Repr\u00e4sentationszwecken einzusetzen er in der Lage ist. Schlie\u00dflich ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Abgleich der Aufwendungen des Kl\u00e4gers mit den Werbekosten der KG oder eine Auseinandersetzung mit deren Sponsoringaktivit\u00e4ten erheblich f\u00fcr eine etwaige Bewertung der Repr\u00e4sentationszwecke des Pferderennstalls als nicht \u00fcberdurchschnittlich seien.<\/li><li>c) Es bedarf unionsrechtlich keiner Kl\u00e4rung, dass in Bezug auf Repr\u00e4sentationsaufwendungen ohne streng gesch\u00e4ftlichen Charakter i.S. von Art.&nbsp;176 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht (vgl. dazu EuGH-Urteil Amper Metal vom 25.11.2021&nbsp;&#8211; C-334\/20, EU:C:2021:961, Rz&nbsp;38). Dass solche Repr\u00e4sentationsaufwendungen im Streitfall in vollem Umfang vorliegen, hat das FG aufgrund tats\u00e4chlicher W\u00fcrdigung der von ihm getroffenen Feststellungen erkannt (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Ein Aussetzen des Verfahrens zur Vorlage der Rechtssache an den EuGH zur Vorabentscheidung nach Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union ist danach nicht geboten.<\/li><li>3. Da der Kl\u00e4ger \u2011\u2011wie unter B.II.2. ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 keinen Vorsteuerabzug beanspruchen kann, er\u00fcbrigen sich Ausf\u00fchrungen des Senats zur Frage, ob er, der Kl\u00e4ger, hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Einordnung von Leistungen, f\u00fcr die ausschlie\u00dflich platzierungsabh\u00e4ngige Preisgelder gezahlt werden, unionsrechtlichen Vertrauensschutz (vgl. hierzu EuGH-Urteile Kreuzmayr vom 21.02.2018&nbsp;&#8211; C-628\/16, EU:C:2018:84, Rz&nbsp;46; Cartrans Spedition vom 08.11.2018&nbsp;&#8211; C-495\/17, EU:C:2018:887, Rz&nbsp;55&nbsp;f.) beanspruchen oder sich auf \u00a7&nbsp;176 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AO (zu Anwendungsf\u00e4llen dieser Vorschrift vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;3\/17, BFHE 265, 549, BStBl II 2021, 953, Rz&nbsp;27&nbsp;ff.) berufen kann.<\/li><li>4. Zu Recht hat das FG auch entschieden, dass der Kl\u00e4ger die in Gutschriften ausgewiesene Steuer \u00fcber solche Leistungen, f\u00fcr die platzierungsabh\u00e4ngige Preisgelder gezahlt wurden, schuldet.<\/li><li>a) Hat ein Unternehmer in einer Rechnung f\u00fcr eine Lieferung oder sonstige Leistung einen h\u00f6heren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz f\u00fcr den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag (\u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG). Diese Vorschrift beruht unionsrechtlich auf Art.&nbsp;203 MwStSystRL, wonach die Mehrwertsteuer von jeder Person geschuldet wird, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist.<\/li><li>In den F\u00e4llen des unrichtigen Steuerausweises nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 UStG, in denen \u00fcber eine tats\u00e4chlich erbrachte Leistung eines Unternehmers abgerechnet wird, muss sich der Empf\u00e4nger der Gutschrift die vom Aussteller der Gutschrift unrichtig ausgewiesene Steuer zurechnen lassen, wenn er der Abrechnung mittels Gutschrift zugestimmt und der ihm \u00fcbermittelten Gutschrift mit zu hohem Steuerausweis nicht widersprochen hat (Leipold in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuer, \u00a7&nbsp;14c Rz&nbsp;31; Bunjes\/Korn, UStG, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;14c Rz&nbsp;9).<\/li><li>b) Der Tatbestand des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 UStG ist erf\u00fcllt. In den betreffenden Gutschriften wurde jeweils \u00fcber die Leistung eines Unternehmers \u2011\u2011des Kl\u00e4gers\u2011\u2011 abgerechnet und ein h\u00f6herer Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz f\u00fcr den (nichtsteuerbaren) Umsatz geschuldet wird, gesondert ausgewiesen.<\/li><li>aa) Auch wenn der Kl\u00e4ger mit der Teilnahme seiner Pferde an Rennen, f\u00fcr die (nur) platzierungsabh\u00e4ngige Preisgelder gezahlt wurden, insoweit nach den Grunds\u00e4tzen des EuGH-Urteils Ba\u0161tov\u00e1 (EU:C:2016:855) nichtsteuerbare Ums\u00e4tze ausgef\u00fchrt hat (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 262, 548, BStBl II 2019, 339, Leitsatz), ist er im \u00dcbrigen wirtschaftlich t\u00e4tig geworden.<\/li><li>bb) \u00dcber die Teilnahme seiner Pferde an Rennen, d.h. \u00fcber eine sonstige Leistung i.S. des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 UStG, wurde mittels Gutschrift abgerechnet und dabei ein h\u00f6herer Steuerbetrag ausgewiesen, als er f\u00fcr den (nichtsteuerbaren) Umsatz geschuldet wird (vgl. zu Rechnungen \u00fcber nichtsteuerbare sonstige Leistungen BFH-Urteil in BFHE 262, 548, BStBl II 2019, 339, Rz&nbsp;27).<\/li><li>cc) Soweit es von Seiten der Finanzverwaltung nicht beanstandet wird, wenn die Beteiligten bei der Zahlung platzierungsabh\u00e4ngiger Preisgelder f\u00fcr die Teilnahme an einem vor dem 01.07.2019 stattfindenden Wettbewerb einvernehmlich von einem steuerpflichtigen Entgelt ausgehen (BMF-Schreiben in BStBl I 2019, 512, unter IV.), ist dies f\u00fcr das vorliegende Verfahren ohne Belang. Der an Recht und Gesetz gebundene BFH muss als Fachgericht die einschl\u00e4gige Rechtsprechung des EuGH auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BFH-Urteile vom 30.08.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;37\/14, BFHE 259, 175, BStBl II 2019, 336, Rz&nbsp;26; in BFHE 262, 548, BStBl II 2019, 339, Rz&nbsp;24). \u00dcber die Frage, ob dem Rechnungsempf\u00e4nger aus Vertrauensschutzgr\u00fcnden der Vorsteuerabzug zusteht, ist hier nicht zu entscheiden.<\/li><li>5. Die Sache ist spruchreif im Sinne der Zur\u00fcckweisung der Revision. Es bedarf keiner Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG.<\/li><li>a) Das FA hat die nicht im Streit stehenden Besteuerungsgrundlagen aus den Steueranmeldungen des Kl\u00e4gers \u00fcbernommen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Ansatz dieser Besteuerungsgrundlagen unzutreffend w\u00e4re.<\/li><li>b) Insbesondere ist der Rechtsstreit entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers nicht an das FG zur\u00fcckzuverweisen, um ihm die M\u00f6glichkeit zur Berichtigung der Gutschriften zu gew\u00e4hren. Eine solche Berichtigung, die im \u00dcbrigen die R\u00fcckzahlung der vom Leistungsempf\u00e4nger bezahlten Umsatzsteuer erforderte (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 16.05.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;28\/16, BFHE 261, 451), k\u00f6nnte nicht auf die Besteuerung der Streitjahre zur\u00fcckwirken (\u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG i.V.m. \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;7 UStG a.F.).<\/li><li>III. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.151221.XIR19.18.0 BFH XI. 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