{"id":74834,"date":"2022-06-09T15:47:29","date_gmt":"2022-06-09T13:47:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74834"},"modified":"2022-06-09T15:47:29","modified_gmt":"2022-06-09T13:47:29","slug":"kindergeld-bei-fiktiv-unbeschraenkter-einkommensteuerpflicht-eines-elternteils-bfh-urteil-vom-01-februar-2022-iii-r-7-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kindergeld-bei-fiktiv-unbeschraenkter-einkommensteuerpflicht-eines-elternteils-bfh-urteil-vom-01-februar-2022-iii-r-7-20\/","title":{"rendered":"Kindergeld bei fiktiv unbeschr\u00e4nkter Einkommensteuerpflicht eines Elternteils &#8211; BFH-Urteil vom 01. Februar 2022, III R 7\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.020222.IIIR7.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 62 Abs 1, EGV 883\/2004 Art 67 S 1, EGV 987\/2009 Art 60 Abs 1 S 2, EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 23. September 2018, Az: 6 K 1514\/17 (Kg)<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Wird ein Elternteil vom Finanzamt nach \u00a7 1 Abs. 3 EStG als unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig behandelt, so kann ein nach \u00a7 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG begr\u00fcndeter Kindergeldanspruch \u00fcber die gem\u00e4\u00df Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987\/2009 anzuwendende Familienbetrachtung auch dann dem im anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union zusammen mit dem Kind wohnenden Elternteil zustehen, wenn dieser selbst im Inland keine Eink\u00fcnfte erzielt hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 24.09.2018 &#8211; 6 K 1514\/17 (Kg) insoweit aufgehoben, als das Finanzgericht die Klage hinsichtlich des Kindergeldanspruchs f\u00fcr den Zeitraum Oktober 2015 bis September 2017 abgewiesen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird insoweit an das S\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Im \u00dcbrigen wird die Revision als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Hinsichtlich der Kostenentscheidung wird das Urteil in vollem Umfang aufgehoben. Dem Finanzgericht wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des gesamten Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) wohnte im Streitzeitraum in der Republik Polen (Polen). Sie ist die Mutter von zwei Kindern. Im Veranlagungszeitraum 2015 wurde sie zusammen mit dem Kindsvater nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Einkommensteuer veranlagt. Am 19.10.2015 stellte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre zwei Kinder einen Kindergeldantrag, auf dem der Kindsvater nicht unterschrieben hatte. Der Kindsvater lie\u00df im Mai 2016 mitteilen, dass er erst ab Antragseingang mit einer Kindergeldgew\u00e4hrung zugunsten der Kl\u00e4gerin einverstanden sei und f\u00fcr die Zeit davor selbst das Kindergeld begehre.<\/li><li>Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Kindergeldantrag der Kl\u00e4gerin mit Bescheid vom 10.05.2017 ab. Zur Begr\u00fcndung wies sie darauf hin, dass die Kl\u00e4gerin keine Angaben dazu gemacht habe, wann der Kindsvater den gemeinsamen Haushalt verlassen habe. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 25.09.2017).<\/li><li>Im sich anschlie\u00dfenden Klageverfahren wies das Finanzgericht (FG) die Klage hinsichtlich des Zeitraums Oktober 2015 bis September 2017 als unbegr\u00fcndet ab und lie\u00df insoweit die Revision zu. Zur Begr\u00fcndung verwies es im Wesentlichen darauf, dass die Kl\u00e4gerin in diesem Zeitraum nicht tats\u00e4chlich im Inland steuerpflichtig gewesen sei. Eine tats\u00e4chliche Besteuerung der Kl\u00e4gerin k\u00f6nne auch nicht aufgrund einer zu ihren Gunsten eingreifenden Wohnsitzfiktion angenommen werden. Diese begr\u00fcnde kein Recht der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland), etwaiges Einkommen der Kl\u00e4gerin in Polen tats\u00e4chlich einer Besteuerung zu unterziehen.<\/li><li>Der Kl\u00e4gerin wurde f\u00fcr die beabsichtigte Revisionseinlegung mit Beschluss vom 17.09.2019 (Az.&nbsp;III&nbsp;S&nbsp;29\/18&nbsp;(PKH)), der ihrem Prozessbevollm\u00e4chtigten am 21.01.2020 zuging, Prozesskostenhilfe (PKH) gew\u00e4hrt. Die Revisionsschrift ging am 03.02.2020 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil sowie den Ablehnungsbescheid vom 10.05.2017 und die Einspruchsentscheidung vom 25.09.2017 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld f\u00fcr die Kinder R und P f\u00fcr den Zeitraum Oktober 2015 bis November 2017 festzusetzen.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unzul\u00e4ssig, soweit sie den Kindergeldanspruch f\u00fcr Monate betrifft, f\u00fcr die das FG die Revision nicht zugelassen hat (dazu 1.a). Im \u00dcbrigen ist die Revision zul\u00e4ssig (dazu 1.b) und begr\u00fcndet (dazu 2.). Sie f\u00fchrt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011), da der Senat aufgrund der Feststellungen des FG nicht beurteilen kann, ob der Kl\u00e4gerin f\u00fcr diese Monate ein (Differenz-)Kindergeldanspruch zusteht.<\/li><li>1. Die Revision ist teilweise unzul\u00e4ssig.<\/li><li>a) Die Revision ist unzul\u00e4ssig, soweit sich der Antrag der Kl\u00e4gerin auf den Kindergeldanspruch f\u00fcr den Zeitraum Oktober bis November 2017 erstreckt.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;1 FGO steht den Beteiligten gegen ein Urteil des FG die Revision an den BFH zu, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat.<\/li><li>Im Streitfall hat das FG die Revision nur hinsichtlich des Kindergeldanspruchs f\u00fcr den Zeitraum Oktober 2015 bis September 2017 zugelassen. Soweit das FG im \u00dcbrigen die Revision nicht zugelassen hat, wurde von den Beteiligten eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht erhoben. Insoweit muss der Senat weder auf das Revisionsvorbringen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den vom Revisionsantrag erfassten Zeitraum Oktober bis November 2017 eingehen noch auf das \u2011\u2011auch nicht vom Revisionsantrag umfasste\u2011\u2011 Revisionsvorbringen, das sich auf den Kindergeldanspruch f\u00fcr den Zeitraum Januar 2011 bis September 2015 bezieht.<\/li><li>b) Soweit sich die Revision auf den Kindergeldanspruch f\u00fcr den Zeitraum Oktober 2015 bis September 2017 bezieht, ist sie zul\u00e4ssig. Insbesondere ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 FGO Wiedereinsetzung in die vers\u00e4umte Frist zur Revisionseinlegung (\u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) zu gew\u00e4hren. Der Beschluss \u00fcber die Bewilligung der PKH f\u00fcr die beabsichtigte Revisionseinlegung ist dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin am 21.01.2020 zugegangen. Die Revision ging am 03.02.2020 und somit innerhalb der Zweiwochenfrist des \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO beim BFH ein.<\/li><li>Da die Revision somit im \u00dcbrigen zul\u00e4ssig ist, ist \u00fcber sie einheitlich durch Urteil zu entscheiden (BFH-Urteil vom 01.06.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;43\/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55, Rz&nbsp;10, m.w.N.).<\/li><li>2. Die Revision ist begr\u00fcndet, soweit das FG den Kindergeldanspruch f\u00fcr den Zeitraum Oktober 2015 bis September 2017 abgelehnt hat. Das FG ist insoweit zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein Kindergeldanspruch der Kl\u00e4gerin jedenfalls deshalb ausgeschlossen ist, weil die Kl\u00e4gerin im fraglichen Zeitraum im Inland selbst nicht einkommensteuerpflichtig war.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG setzt der Anspruch auf Kindergeld u.a. voraus, dass der Anspruchsteller im Inland einen Wohnsitz oder seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat oder ohne Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 EStG unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig ist oder nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 EStG als unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Nach den Feststelllungen des FG wurde die Kl\u00e4gerin im Veranlagungszeitraum 2015 zusammen mit dem Kindsvater nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 EStG als unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig behandelt. Im \u00dcbrigen lagen die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG nach den Feststellungen des FG bei der in Polen wohnhaften Kl\u00e4gerin nicht vor.<\/li><li>b) Aufgrund der Anwendung europ\u00e4ischen Rechts k\u00f6nnte im Streitfall jedoch zu fingieren sein, dass die Kl\u00e4gerin einen Wohnsitz (\u00a7&nbsp;8 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011) oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt (\u00a7&nbsp;9 AO) im Inland hatte oder nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 EStG als unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig behandelt wurde.<\/li><li>aa) Nach Art.&nbsp;67 Satz&nbsp;1 der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;883\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2004 Nr.&nbsp;L&nbsp;166, S.&nbsp;1) in der f\u00fcr den Streitzeitraum ma\u00dfgeblichen Fassung (VO Nr.&nbsp;883\/2004) hat eine Person auch f\u00fcr Familienangeh\u00f6rige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zust\u00e4ndigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangeh\u00f6rigen in diesem Mitgliedstaat wohnen w\u00fcrden. Nach Art.&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;987\/2009 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;883\/2004 \u00fcber die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABlEU 2009 Nr.&nbsp;L&nbsp;284, S.&nbsp;1) in der f\u00fcr den Streitzeitraum geltenden Fassung (VO Nr.&nbsp;987\/2009) ist bei der Anwendung von Art.&nbsp;67 und Art.&nbsp;68 der VO Nr.&nbsp;883\/2004, insbesondere, was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu ber\u00fccksichtigen, als w\u00fcrden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen.<\/li><li>bb) Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) Trapkowski vom 22.10.2015&nbsp;&#8211; C-378\/14 (EU:C:2015:720, Leitsatz&nbsp;1 und Rz&nbsp;38 und 41) ergibt sich aus der in diesen beiden Bestimmungen enthaltenen Fiktion, dass eine Person Anspruch auf Familienleistungen auch f\u00fcr Familienangeh\u00f6rige erheben kann, die in einem anderen als dem f\u00fcr ihre Gew\u00e4hrung zust\u00e4ndigen Mitgliedstaat wohnen. Art.&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der VO Nr.&nbsp;987\/2009 kann daher dazu f\u00fchren, dass der Anspruch auf Familienleistungen einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der f\u00fcr die Gew\u00e4hrung dieser Leistungen zust\u00e4ndig ist, sofern alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung erf\u00fcllt sind.<\/li><li>cc) Die Fiktionswirkung kommt somit nicht ausschlie\u00dflich in Bezug auf den im Inland lebenden Elternteil zum Tragen, sondern gilt vielmehr grunds\u00e4tzlich f\u00fcr s\u00e4mtliche &#8222;beteiligte Personen&#8220; i.S. des Art.&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der VO Nr.&nbsp;987\/2009. Zu den &#8222;beteiligten Personen&#8220; i.S. des Art.&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der VO Nr.&nbsp;987\/2009 geh\u00f6ren die &#8222;Familienangeh\u00f6rigen&#8220; i.S. des Art.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i der VO Nr.&nbsp;883\/2004. Da das Kindergeldrecht nach dem EStG den Begriff des Familienangeh\u00f6rigen weder verwendet noch definiert, sind hierunter neben den Elternteilen und dem Kind alle Personen zu verstehen, die nach nationalem Recht berechtigt sind, Anspruch auf diese Leistungen zu erheben. Daher wird hiervon nach \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG auch der andere Elternteil erfasst, wobei unerheblich ist, ob die Elternteile miteinander verheiratet oder \u2011\u2011wie m\u00f6glicherweise im Streitfall\u2011\u2011 voneinander getrennt oder geschieden sind (Senatsurteil vom 27.07.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;17\/16, BFH\/NV 2018, 201, Rz&nbsp;13&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>dd) Wie der Senat bereits entschieden hat, findet die Familienbetrachtung \u2011\u2011entgegen der Auffassung der Familienkasse\u2011\u2011 auch in dem Fall Anwendung, dass ein Elternteil im Inland zwar keinen Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatte, aber nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 EStG als unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig behandelt wurde (Senatsurteile vom 01.07.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;22\/19, BFHE 269, 320, BStBl II 2022, 176, Rz&nbsp;11&nbsp;ff., und vom 18.02.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;12\/19, BFH\/NV 2021, 940, Rz&nbsp;14).<\/li><li>ee) Voraussetzung der Wohnsitzfiktion ist nach der Rechtsprechung des EuGH, dass der Mitgliedstaat, in dem der Wohnsitz des in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Familienangeh\u00f6rigen fingiert wird, f\u00fcr die Erbringung der Familienleistungen zust\u00e4ndig ist. Rechtsfolge der Wohnsitzfiktion ist, dass ein Anspruch, der im f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Familienleistungen zust\u00e4ndigen Mitgliedstaat begr\u00fcndet wurde, einer Person zustehen kann, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. Dabei ist Art.&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der VO Nr.&nbsp;987\/2009 nach dem EuGH-Urteil Moser vom 18.09.2019&nbsp;&#8211; C-32\/18 (EU:C:2019:752, Leitsatz&nbsp;1 und Rz&nbsp;45&nbsp;ff.) dahin auszulegen, dass er sowohl in dem Fall Anwendung findet, dass die Leistung gem\u00e4\u00df den als vorrangig bestimmten Rechtsvorschriften gew\u00e4hrt wird, als auch in jenem Fall, dass sie nach den Rechtsvorschriften eines nachrangig zust\u00e4ndigen Mitgliedstaats in Form eines Unterschiedsbetrags ausbezahlt wird (Senatsurteil in BFHE 269, 320, BStBl II 2022, 176, Rz&nbsp;14). Entgegen der Auffassung der Familienkasse f\u00e4nde die Familienbetrachtung daher auch dann Anwendung, wenn Deutschland der nachrangig zust\u00e4ndige Mitgliedstaat w\u00e4re.<\/li><li>c) \u00dcbertragen auf die Verh\u00e4ltnisse des Streitfalls ergibt sich daraus Folgendes:<\/li><li>aa) Das FG wird zun\u00e4chst im zweiten Rechtsgang zu pr\u00fcfen haben, ob der Kindsvater im Streitzeitraum Januar 2016 bis September 2017 die Anspruchsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG erf\u00fcllte. F\u00fcr den Fall, dass der Kindsvater wegen einer im Inland ausge\u00fcbten gewerblichen T\u00e4tigkeit nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 EStG behandelt wurde, w\u00e4ren dabei hinsichtlich der Monatsbetrachtung die Grunds\u00e4tze der Senatsentscheidung vom 14.03.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;5\/17 (BFHE 261, 117, BStBl II 2018, 482) zu beachten. Dies gilt auch, soweit das FG f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2015 bereits eine Behandlung der Kl\u00e4gerin und des Kindsvaters nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 EStG festgestellt hat. Dabei sind die Familienkasse und das FG nur an die Veranlagung nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 EStG durch das Finanzamt gebunden. Die weitere Frage, in welchen Monaten die Kindsmutter (im Zeitraum Oktober bis Dezember 2015) oder der Kindsvater (im Zeitraum Oktober 2015 bis September 2017) eine inl\u00e4ndische T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt haben, welche die inl\u00e4ndische Steuerpflicht ausl\u00f6st und damit das Wahlrecht nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 EStG erst er\u00f6ffnet, hat das FG selbstst\u00e4ndig zu pr\u00fcfen (Senatsurteil vom 25.02.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;23\/20, BFH\/NV 2021, 1344, Rz&nbsp;29, m.w.N.).<\/li><li>bb) Sofern nur der Kindsvater die Anspruchsvoraussetzungen erf\u00fcllte, w\u00e4re nach den unter II.2.b dargestellten Grunds\u00e4tzen zu fingieren, dass die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG in entsprechendem Umfang auch von der Kl\u00e4gerin erf\u00fcllt wurden.<\/li><li>cc) Ergibt sich danach, dass neben dem Kindsvater auch die Kl\u00e4gerin Berechtigte i.S. des \u00a7&nbsp;64 EStG ist, so ist nach \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;2 und 3 EStG zu kl\u00e4ren, welcher Elternteil vorrangig berechtigt ist.<\/li><li>dd) Schlie\u00dflich w\u00e4re noch festzustellen, ob dem Kindsvater selbst oder der Kl\u00e4gerin in Polen oder einem anderen Mitgliedstaat f\u00fcr dieselben Kinder und dieselben Streitzeitr\u00e4ume Anspr\u00fcche auf Familienleistungen zustehen. Eine eventuelle Anspruchskonkurrenz w\u00e4re nach Art.&nbsp;68 der VO Nr.&nbsp;883\/2004 aufzul\u00f6sen.<\/li><li>3. Da die Revision der Kl\u00e4gerin bereits mit der Sachr\u00fcge Erfolg hat, kommt es auf die von der Kl\u00e4gerin ger\u00fcgten Verfahrensfehler nicht mehr an.<\/li><li>4. Die Streitsache ist nicht spruchreif und geht an das FG zur\u00fcck, das zu pr\u00fcfen haben wird, ob der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum Oktober 2015 bis September 2017 ein (Differenz-)Kindergeldanspruch zusteht.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO auf das FG \u00fcbertragen; dies gilt auch insoweit, als das Verfahren durch den nicht von der Revisionszulassung umfassten, klageabweisenden Teil des FG-Urteils bereits rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen ist. Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (z.B. Senatsurteil vom 17.03.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;31\/19, BFH\/NV 2021, 38, Rz&nbsp;29, m.w.N.).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.020222.IIIR7.20.0 BFH III. Senat EStG \u00a7 62 Abs 1, EGV 883\/2004 Art 67 S 1, EGV 987\/2009 Art 60 Abs 1 S 2, EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017 vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 23. September 2018, Az: 6 K 1514\/17 (Kg) Leits\u00e4tze NV: Wird ein Elternteil vom Finanzamt nach \u00a7 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kindergeld-bei-fiktiv-unbeschraenkter-einkommensteuerpflicht-eines-elternteils-bfh-urteil-vom-01-februar-2022-iii-r-7-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kindergeld bei fiktiv unbeschr\u00e4nkter Einkommensteuerpflicht eines Elternteils &#8211; BFH-Urteil vom 01. 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