{"id":74840,"date":"2022-06-09T15:49:32","date_gmt":"2022-06-09T13:49:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74840"},"modified":"2022-06-09T15:49:32","modified_gmt":"2022-06-09T13:49:32","slug":"freibetraege-bei-zusammentreffen-mehrerer-nacherbschaften-bfh-urteil-vom-30-november-2021-ii-r-1-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/freibetraege-bei-zusammentreffen-mehrerer-nacherbschaften-bfh-urteil-vom-30-november-2021-ii-r-1-20\/","title":{"rendered":"Freibetr\u00e4ge bei Zusammentreffen mehrerer Nacherbschaften &#8211; BFH-Urteil vom 30. November 2021, II R 1\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.011221.IIR1.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 6 Abs 1, ErbStG \u00a7 6 Abs 2 S 2, ErbStG \u00a7 6 Abs 2 S 5, ErbStG \u00a7 16 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 19. November 2019, Az: 4 K 519\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Haben mehrere Erblasser denselben Vorerben und nach dessen Tod denselben Nacherben eingesetzt, steht dem Nacherben auf Antrag f\u00fcr alle der Nacherbfolge unterliegenden Erbmassen insgesamt lediglich ein Freibetrag zu.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Nacherbe muss in seinem Antrag angeben, welches Verh\u00e4ltnis zu welchem urspr\u00fcnglichen Erblasser der Versteuerung zugrunde gelegt werden soll. Danach richten sich der Freibetrag und die Steuerklasse f\u00fcr das der Nacherbfolge unterliegende Verm\u00f6gen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen, Au\u00dfensenate Augsburg vom 20.11.2019 &#8211; 4 K 519\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Im Jahre 1966 verstarb der Gro\u00dfvater, im Jahre 1992 die Gro\u00dfmutter der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger). Die Gro\u00dfeltern hatten die Tante der Kl\u00e4ger als Vorerbin und auf deren Tod u.a. die Kl\u00e4ger als Nacherben eingesetzt. Die Tante verstarb am xx.xx.2015 und wurde ihrerseits u.a. durch die Kl\u00e4ger als Miterben beerbt. Der Vater der Kl\u00e4ger war bereits vor der Vorerbin verstorben.<\/li><li>In der Erbschaftsteuererkl\u00e4rung stellten die Kl\u00e4ger Antr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), der Versteuerung der Nacherbf\u00e4lle ihr Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis zu den Gro\u00dfeltern zugrunde zu legen.<\/li><li>In den Erbschaftsteuerbescheiden gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern ber\u00fccksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) Freibetr\u00e4ge von 400.000&nbsp;\u20ac pro Erben. Mit ihren Einspr\u00fcchen sowie ihren Klagen vertraten die Kl\u00e4ger die Auffassung, jedem von ihnen stehe der Freibetrag in H\u00f6he von 400.000&nbsp;\u20ac zweimal zu, n\u00e4mlich ein Freibetrag f\u00fcr jede Nacherbschaft, da es sich jeweils um zwei Nacherbschaften handele.<\/li><li>W\u00e4hrend des Klageverfahrens wurden mit Bescheiden jeweils vom yy.yy.2019 die bisherigen Steuerfestsetzungen aus im Revisionsverfahren nicht streitigen Gr\u00fcnden ge\u00e4ndert und die Erbschaftsteuer bei beiden Kl\u00e4gern heraufgesetzt<em>. <\/em>In den Bescheiden wurde jeweils nach der Herkunft des Verm\u00f6gens nach den Erblassern und nach der Vorerbin unterschieden. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs der Kl\u00e4gerin verrechnete das FA den negativen Erwerb nach der Vorerbin mit dem positiven Erwerb aus den Nacherbschaften. Die jeweiligen Erwerbe der Kl\u00e4ger blieben in H\u00f6he von 400.000&nbsp;\u20ac steuerfrei. Die Bescheide wurden Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Finanzgericht (FG).<\/li><li>Das FG wies beide Klagen ab. Dem Nacherben sei auch f\u00fcr mehrere gleichzeitig von demselben Vorerben angefallene Nacherbschaften nur ein Freibetrag zu gew\u00e4hren. Ungeachtet der Anzahl der Nacherbschaften liege erbschaftsteuerrechtlich \u2011\u2011anders als zivilrechtlich\u2011\u2011 lediglich ein einheitlicher Erwerb vom Vorerben vor. Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 288 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit ihrer Revision machen die Kl\u00e4ger eine Verletzung von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 ErbStG geltend. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchren sie im Wesentlichen aus, f\u00fcr den jeweiligen Erwerb von der Vorerbin sei jeweils zweimal ein Freibetrag in H\u00f6he von 400.000&nbsp;\u20ac zu gew\u00e4hren &#8211; einmal f\u00fcr die Nacherbschaft nach dem Gro\u00dfvater und einmal f\u00fcr die Nacherbschaft nach der Gro\u00dfmutter. Es handle sich bei diesen beiden Nacherbschaften jeweils um selbst\u00e4ndige Nacherbschaften. Ein solcher Fall sei nicht durch die einmalige Anwendung von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 ErbStG abgedeckt. Vielmehr sei \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 ErbStG auf die jeweilige Nacherbschaft anzuwenden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den Erbschaftsteuerbescheid vom yy.yy.2019 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Erbschaftsteuer auf \u2026&nbsp;\u20ac herabgesetzt wird.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den Erbschaftsteuerbescheid vom yy.yy.2019 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Erbschaftsteuer auf \u2026&nbsp;\u20ac herabgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zu Recht entschieden, dass bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern jeweils nur ein Freibetrag in H\u00f6he von 400.000&nbsp;\u20ac zu gew\u00e4hren war.<\/li><li>1. Der Anfall der Nacherbschaft gilt grunds\u00e4tzlich als Erwerb vom Vorerben.<\/li><li>a) W\u00e4hrend zivilrechtlich nach \u00a7\u00a7&nbsp;2100, 2139 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs der Vorerbe und der Nacherbe zwar nacheinander, aber beide vom urspr\u00fcnglichen Erblasser erben, gilt erbschaftsteuerrechtlich nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 ErbStG der Vorerbe als Erbe. Sein Erwerb unterliegt in vollem Umfang und ohne Ber\u00fccksichtigung der Beschr\u00e4nkungen durch das Nacherbenrecht der Erbschaftsteuer. Bei Eintritt der Nacherbfolge haben nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG diejenigen, auf die das Verm\u00f6gen \u00fcbergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Die Vorschrift fingiert f\u00fcr erbschaftsteuerrechtliche Zwecke, dass der Nacherbe Erbe des Vorerben wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 31.08.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;2\/20, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;13, m.w.N.). Alle Besteuerungsmerkmale sind im Verh\u00e4ltnis zur Person des Vorerben \u2011\u2011und nicht des Erblassers\u2011\u2011 anzuwenden, u.a. mit der Folge, dass f\u00fcr die Besteuerung des Nacherbfalls die Steuerklasse nach dem Verh\u00e4ltnis des Nacherben zum Vorerben und nicht zum Erblasser gilt (vgl. Gottschalk in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/Gottschalk, ErbStG, \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;86).<\/li><li>b) Geht beim Tod des Vorerben neben dem zur Nacherbschaft geh\u00f6renden Verm\u00f6gen zugleich eigenes Verm\u00f6gen des Vorerben auf den Nacherben \u00fcber, weil der Nacherbe gleichzeitig Allein- oder Miterbe nach dem Vorerben ist, liegen zivilrechtlich zwei Erbf\u00e4lle vor: Einer nach dem Erblasser und ein weiterer nach dem Vorerben. Erbschaftsteuerrechtlich handelt es sich gleichwohl um einen einheitlichen Erwerb vom Vorerben (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs \u2011\u2011RFH\u2011\u2011 16.07.1942&nbsp;&#8211; III&nbsp;13\/42, RStBl 1942, 935 zu dem \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 ErbStG entsprechenden \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 ErbStG i.d.F. vom 07.08.1922, RGBl I 1922, 695; BFH-Urteile vom 02.12.1998&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;43\/97, BFHE 187, 120, BStBl II 1999, 235, unter II.1., und vom 03.11.2010&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;65\/09, BFHE 231, 233, BStBl II 2011, 123, Rz&nbsp;14; BFH-Beschluss vom 28.02.2007&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;82\/06, BFH\/NV 2007, 919, unter II.1.). Ein etwaiger negativer Erwerb aus der Vorerbschaft kann daher mit einem positiven Erwerb aus der Erbeinsetzung verrechnet werden und umgekehrt.<\/li><li>c) Diese Grunds\u00e4tze gelten unabh\u00e4ngig davon, ob der Nacherbe eine oder mehrere Nacherbschaften erh\u00e4lt, solange er diese von demselben Vorerben auf dessen Tod erlangt.<\/li><li>2. Die Fiktion des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG wird durch die M\u00f6glichkeit nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG, die Erbschaft als vom Erblasser stammend zu behandeln, zwar modifiziert, nicht aber aufgehoben.<\/li><li>a) Auf Antrag ist der Versteuerung das Verh\u00e4ltnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG). Geht in diesem Fall auch eigenes Verm\u00f6gen des Vorerben auf den Nacherben \u00fcber, sind beide Verm\u00f6gensanf\u00e4lle hinsichtlich der Steuerklasse getrennt zu behandeln (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG). F\u00fcr das eigene Verm\u00f6gen des Vorerben kann ein Freibetrag jedoch nur gew\u00e4hrt werden, soweit der Freibetrag f\u00fcr das der Nacherbfolge unterliegende Verm\u00f6gen nicht verbraucht ist (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 ErbStG). Die Steuer ist f\u00fcr jeden Erwerb jeweils nach dem Steuersatz zu erheben, der f\u00fcr den gesamten Erwerb gelten w\u00fcrde (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 ErbStG). Trotz der speziellen Regeln zur Berechnung der Steuer liegt ein einheitlicher Erwerb vor (vgl. BFH-Urteile in BFHE 187, 120, BStBl II 1999, 235, unter II.1., und in BFHE 231, 233, BStBl II 2011, 123, Rz&nbsp;13, 14; BFH-Beschluss in BFH\/NV 2007, 919, unter II.1.).<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 ErbStG stehen dem Nacherben bei entsprechender Antragstellung zwar zwei Freibetr\u00e4ge i.S. von \u00a7&nbsp;16 ErbStG zu, zum einen f\u00fcr das der Nacherbfolge unterliegende Verm\u00f6gen, zum anderen f\u00fcr das eigene Verm\u00f6gen des Vorerben. Diese befinden sich jedoch in einem Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis zueinander (vgl. Mirbach\/Egelhof in Wilms\/Jochum, ErbStG\/BewG\/GrEStG, \u00a7&nbsp;6 ErbStG Rz&nbsp;45, Stand 01.05.2021; Meincke\/Hannes\/Holtz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 18.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;20). Die Deckelung des f\u00fcr das Verm\u00f6gen des Vorerben geltenden Freibetrags auf den noch nicht f\u00fcr die Nacherbschaft verbrauchten Freibetrag bewirkt, dass der Nacherbe f\u00fcr den gesamten Erwerb einen Freibetrag maximal in der H\u00f6he beanspruchen kann, der dem jeweils h\u00f6heren Freibetrag entspricht.<\/li><li>Aus den Gesetzesmaterialien wird deutlich, dass durch diese Regelung ungerechtfertigte Vorteile f\u00fcr den Nacherben hinsichtlich der Freibetr\u00e4ge vermieden werden sollten. Dem Nacherben sollte nicht f\u00fcr jede Verm\u00f6gensmasse gesondert ein Freibetrag zustehen, sondern insgesamt nur der Freibetrag, der f\u00fcr sein g\u00fcnstigeres Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis zum Erblasser ma\u00dfgebend ist (BTDrucks VI\/3418, S.&nbsp;63). Dasselbe Ziel kommt auch in dem Progressionsvorbehalt des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 ErbStG zum Ausdruck.<\/li><li>3. Haben mehrere Erblasser denselben Vorerben und auf dessen Tod denselben Nacherben eingesetzt, steht dem Nacherben auf Antrag f\u00fcr alle der Nacherbfolge unterliegenden Erbmassen insgesamt lediglich ein Freibetrag zu, der sich nach dem Verh\u00e4ltnis zu demjenigen Erblasser richtet, f\u00fcr den es der Nacherbe beantragt. Soweit dieser nicht verbraucht ist, verbleibt ein Freibetrag f\u00fcr das Verm\u00f6gen des Vorerben (ebenso Gottschalk in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/Gottschalk, ErbStG, \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;105; Esskandari in Stenger\/Loose, Bewertungsrecht, \u00a7&nbsp;6 ErbStG Rz&nbsp;62, beide im Anschluss an die Vorinstanz). Zwar enth\u00e4lt \u00a7&nbsp;6 ErbStG keine ausdr\u00fcckliche Regelung zur Gew\u00e4hrung von Freibetr\u00e4gen bei Zusammentreffen mehrerer Nacherbschaften, doch ergibt sich dieses Ergebnis aus dem Regelungskonzept der Vorschrift.<\/li><li>a) Ma\u00dfgebender Ausgangspunkt f\u00fcr die erbschaftsteuerrechtliche Behandlung der Nacherbschaften, die auf den Tod des Vorerben anfallen, ist zun\u00e4chst die erbschaftsteuerrechtliche Verschmelzung des Verm\u00f6gens des Vorerben mit dem der Nacherbfolge unterliegenden Verm\u00f6gen. Beim Tod des Vorerben findet ein einziger Erwerbsvorgang statt, der nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG nach den f\u00fcr &#8222;den Erwerb&#8220; von dem Vorerben geltenden Ma\u00dfst\u00e4ben zu besteuern w\u00e4re. F\u00fcr diesen Erwerbsvorgang kann auch nur ein Freibetrag gew\u00e4hrt werden, denn nach der die Freibetr\u00e4ge im Allgemeinen regelnden Vorschrift des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 ErbStG bleibt &#8222;der Erwerb&#8220; steuerfrei. Die in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;2 bis&nbsp;5 ErbStG enthaltenen Sonderregeln, die als Ausnahmeregelungen restriktiv zu verstehen und auszulegen sind, erlauben es zwar, f\u00fcr bestimmte Parameter der Besteuerung das Verh\u00e4ltnis des Nacherben zu dem urspr\u00fcnglichen Erblasser zugrunde zu legen. Es handelt sich jedoch lediglich um Berechnungsmodalit\u00e4ten, die an der rechtlichen Einheitlichkeit des Erwerbs nichts \u00e4ndern.<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 ErbStG bringt mit der Formulierung &#8222;der Freibetrag f\u00fcr das der Nacherbfolge unterliegende Verm\u00f6gen&#8220; zum Ausdruck, dass es unabh\u00e4ngig von der Anzahl der Erblasser f\u00fcr das gesamte der Nacherbfolge unterliegende Verm\u00f6gen immer nur einen einzigen Freibetrag geben kann. Der Kern dieser Freibetragsregelung besteht damit darin, dem Nacherben lediglich den Freibetrag zu gew\u00e4hren, der dem f\u00fcr ihn g\u00fcnstigsten in Betracht kommenden Freibetrag entspricht.<\/li><li>aa) Ausgangspunkt dieser Vorschrift ist, dass die Erbschaft, mag es sich auch erbschaftsteuerrechtlich allein um einen Erwerb vom Vorerben handeln, von verschiedenen Personen stammt und dies erbschaftsteuerrechtlich beachtet werden muss. Somit kann \u2011\u2011\u00fcber das Verh\u00e4ltnis zum Vorerben hinaus\u2011\u2011 auf Antrag auch das verwandtschaftliche N\u00e4heverh\u00e4ltnis des Nacherben zu dem urspr\u00fcnglichen Erblasser ber\u00fccksichtigt werden. Es ist aber ausdr\u00fccklich sichergestellt, dass dem Erben und Nacherben keine Freibetr\u00e4ge in einer H\u00f6he gew\u00e4hrt werden, die \u00fcber den g\u00fcnstigsten Freibetrag hinausgehen.<\/li><li>bb) Rechtstechnisch geht zwar \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 ErbStG davon aus, dass dem Nacherben auf entsprechenden Antrag ein Freibetrag nach dem urspr\u00fcnglichen Erblasser sowie ein weiterer Freibetrag nach dem Vorerben zusteht. Durch die Anrechnung eines f\u00fcr die Nacherbschaft bereits verbrauchten Freibetrags kann es jedoch nie zu einem Freibetrag kommen, der h\u00f6her ist als der in Betracht kommende f\u00fcr den Nacherben g\u00fcnstigste Freibetrag. Im Ergebnis kommt diese Regelung einem Wahlrecht des Nacherben gleich, ob er den Freibetrag im Verh\u00e4ltnis zum Vorerben oder im Verh\u00e4ltnis zum urspr\u00fcnglichen Erblasser zugrunde legen m\u00f6chte (so ausdr\u00fccklich Eisele in Kapp\/Ebeling, \u00a7&nbsp;16 ErbStG, Rz&nbsp;18.1; \u00e4hnlich Geck in Kapp\/Ebeling, \u00a7&nbsp;6 ErbStG, Rz&nbsp;31: &#8222;ein Freibetrag&#8220;). Hinsichtlich der Steuers\u00e4tze verh\u00e4lt es sich nicht anders. Diesbez\u00fcglich hat der Gesetzgeber bestimmt, dass die jeweiligen Verm\u00f6gensteile zwar nach unterschiedlichen Steuerklassen besteuert werden, aber f\u00fcr den Steuersatz stets diejenige Progression ber\u00fccksichtigt wird, die dem Gesamterwerb entspricht (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 ErbStG).<\/li><li>c) Die etwaigen N\u00e4heverh\u00e4ltnisse zwischen dem Erben und mehreren (urspr\u00fcnglichen) Erblassern, auf die die Nacherbschaften zur\u00fcckgehen, erfordern keine kumulative Ber\u00fccksichtigung mehrerer Freibetr\u00e4ge.<\/li><li>aa) Bereits die in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 ErbStG vorgenommene Deckelung des f\u00fcr den Erwerb vom Vorerben geltenden Freibetrags zeigt, dass das N\u00e4heverh\u00e4ltnis des Erben, der gleichzeitig Nacherbe ist, zu jedem Erblasser zwar grunds\u00e4tzlich ber\u00fccksichtigt werden kann, diese Ber\u00fccksichtigung aber nur bis zu dem f\u00fcr den Nacherben g\u00fcnstigsten Freibetrag reichen soll. Wenn beim Zusammentreffen einer Nacherbschaft mit einem Erwerb direkt vom Vorerben die Freibetr\u00e4ge in dieser Weise begrenzt werden, spricht dies daf\u00fcr, auch beim Zusammentreffen mehrerer Nacherbschaften den anzuwendenden Freibetrag f\u00fcr den Erwerb insgesamt auf den f\u00fcr den Nacherben g\u00fcnstigsten zu begrenzen und einen solchen Erwerb damit im Vergleich zum Erwerb eigenen Verm\u00f6gens des Vorerben nicht zu privilegieren.<\/li><li>bb) Beim einheitlichen Erwerb von mehr als zwei Verm\u00f6gensmassen (Verm\u00f6gen des Vorerben sowie mehr als eine Nacherbschaft) ebenso wie beim einheitlichen Erwerb zweier Verm\u00f6gensmassen (Verm\u00f6gen des Vorerben sowie eine Nacherbschaft) gilt daher der Grundsatz, dass nicht mehr als der der H\u00f6he nach g\u00fcnstigste Freibetrag zu gew\u00e4hren ist. Eine dar\u00fcber hinaus gehende Beg\u00fcnstigung des Erben und Nacherben, bei der es sich in der Sache um eine weitere Abweichung von dem in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG normierten Grundsatz des einheitlichen Erwerbs vom Vorerben handelt, findet keinen Anklang in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;2 bis&nbsp;5 ErbStG und m\u00fcsste vielmehr ausdr\u00fccklich gesetzlich geregelt werden.<\/li><li>4. Der Antrag nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG kann von jedem Nacherben individuell gestellt werden (RFH-Urteil vom 10.10.1936&nbsp;&#8211; III&nbsp;e&nbsp;A&nbsp;15\/35, RStBl 1935, 1485, zu \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 ErbStG 1922). Er ist sp\u00e4testens bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung gegen\u00fcber dem Finanzamt abzugeben (Kobor in Fischer\/Pahlke\/Wachter, ErbStG, 7.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;29; Mirbach\/Egelhof in Wilms\/Jochum, a.a.O., \u00a7&nbsp;6 ErbStG Rz&nbsp;41).<\/li><li>5. Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG zu Recht entschieden, dass bei den Erwerben der Kl\u00e4ger jeweils ein pers\u00f6nlicher Freibetrag nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG in H\u00f6he von 400.000&nbsp;\u20ac zu ber\u00fccksichtigen war, da es sich bei den beiden Kl\u00e4gern um Enkel der verstorbenen Erblasser handelt und der Vater der Kl\u00e4ger vorverstorben war. Die Kl\u00e4ger haben entsprechende Antr\u00e4ge gestellt.<\/li><li>Die Verrechnung des negativen Erwerbs von der Vorerbin mit dem positiven Erwerb aus den Nacherbschaften war zul\u00e4ssig. Weitere Besteuerungsmerkmale stehen nicht in Streit.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.011221.IIR1.20.0 BFH II. Senat ErbStG \u00a7 6 Abs 1, ErbStG \u00a7 6 Abs 2 S 2, ErbStG \u00a7 6 Abs 2 S 5, ErbStG \u00a7 16 Abs 1 vorgehend FG M\u00fcnchen, 19. November 2019, Az: 4 K 519\/18 Leits\u00e4tze 1. Haben mehrere Erblasser denselben Vorerben und nach dessen Tod denselben Nacherben eingesetzt, steht dem Nacherben &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/freibetraege-bei-zusammentreffen-mehrerer-nacherbschaften-bfh-urteil-vom-30-november-2021-ii-r-1-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Freibetr\u00e4ge bei Zusammentreffen mehrerer Nacherbschaften &#8211; BFH-Urteil vom 30. 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