{"id":74848,"date":"2022-06-09T15:52:31","date_gmt":"2022-06-09T13:52:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74848"},"modified":"2022-06-09T15:52:31","modified_gmt":"2022-06-09T13:52:31","slug":"nachweis-der-fast-ausschliesslichen-betrieblichen-nutzung-eines-pkw-bei-der-inanspruchnahme-eines-investitionsabzugsbetrags-und-einer-sonderabschreibung-nach-%c2%a7-7g-estg-bfh-urteil-vom-15-maerz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/nachweis-der-fast-ausschliesslichen-betrieblichen-nutzung-eines-pkw-bei-der-inanspruchnahme-eines-investitionsabzugsbetrags-und-einer-sonderabschreibung-nach-%c2%a7-7g-estg-bfh-urteil-vom-15-maerz\/","title":{"rendered":"Nachweis der fast ausschlie\u00dflichen betrieblichen Nutzung eines PKW bei der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags und einer Sonderabschreibung nach \u00a7 7g EStG &#8211; BFH-Urteil vom 15. M\u00e4rz 2022, VIII R 24\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.160322.VIIIR24.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 4, EStG \u00a7 7g, EStG VZ 2009 , EStG VZ 2013 , FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 81, FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 09. Juli 2019, Az: 7 K 2862\/17 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der au\u00dferbetrieblichen Nutzung eines PKW, f\u00fcr den er einen Investitionsabzugsbetrag und eine Sonderabschreibung nach \u00a7 7g EStG in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen (Anschluss an BFH-Urteil vom 15.07.2020 &#8211; III R 62\/19, BFHE 271, 71).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 10.07.2019 &#8211; 7 K 2862\/17 E aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) werden als Ehegatten in den Streitjahren (2009 und 2013) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erzielte als Rechtsanwalt Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-\u00dcberschussrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG).<\/li><li>In den Streitjahren bildete der Kl\u00e4ger f\u00fcr die k\u00fcnftige Anschaffung eines PKW jeweils einen Investitionsabzugsbetrag nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;1 EStG in H\u00f6he von 20.000&nbsp;\u20ac (2009) sowie in H\u00f6he von 8.000&nbsp;\u20ac (2013).<\/li><li>Am 06.09.2011 schaffte der Kl\u00e4ger ein gebrauchtes Fahrzeug vom Typ A zu einem Kaufpreis von 47.479&nbsp;\u20ac netto an. F\u00fcr das Fahrzeug nahm er im Jahr 2013 eine Sonderabschreibung nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;5 EStG in H\u00f6he von 9.496&nbsp;\u20ac in Anspruch. Er nutzte das Fahrzeug, bis er am 08.11.2016 ein weiteres gebrauchtes Fahrzeug vom Typ A zu einem Kaufpreis von 42.436,97&nbsp;\u20ac netto anschaffte. Beide Fahrzeuge ordnete der Kl\u00e4ger seinem Betriebsverm\u00f6gen zu.<\/li><li>Im Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers wurde dar\u00fcber hinaus ein PKW vom Typ B gef\u00fchrt, der von der Kl\u00e4gerin, die als Angestellte in der Rechtsanwaltskanzlei des Kl\u00e4gers t\u00e4tig war, auch f\u00fcr private Fahrten genutzt wurde. F\u00fcr Privatfahrten standen den Kl\u00e4gern au\u00dferdem bis Januar 2014 ein PKW vom Typ C, von Februar 2014 bis November 2016 ein PKW vom Typ D und von Dezember 2016 bis Dezember 2017 ein Fahrzeug vom Typ E zur Verf\u00fcgung.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) veranlagte die Kl\u00e4ger hinsichtlich der Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit des Kl\u00e4gers zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df.<\/li><li>Im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung gelangte der Pr\u00fcfer zu der Auffassung, die in den Streitjahren angeschafften PKW seien auch f\u00fcr private Zwecke genutzt worden. Die von dem Kl\u00e4ger gef\u00fchrten Aufzeichnungen \u00fcber die betrieblichen Fahrten seien nicht als ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch anzuerkennen. Der private Nutzungsanteil sei daher nach der sog. 1&nbsp;%-Methode zu berechnen. Dementsprechend k\u00f6nne nicht davon ausgegangen werden, dass die beiden Fahrzeuge ausschlie\u00dflich bzw. fast ausschlie\u00dflich betrieblich genutzt worden seien. Die in den Streitjahren gebildeten Investitionsabzugsbetr\u00e4ge und die in Anspruch genommene Sonderabschreibung machte der Pr\u00fcfer daher r\u00fcckg\u00e4ngig.<\/li><li>Das FA folgte den Pr\u00fcfungsfeststellungen und erlie\u00df am 08.06.2017 entsprechend ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre.<\/li><li>Die hiergegen eingelegten Einspr\u00fcche der Kl\u00e4ger blieben ohne Erfolg. Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) M\u00fcnster mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1535 ver\u00f6ffentlichtem Urteil vom 10.07.2019 ab. Das FG war der Auffassung, es sei von den Kl\u00e4gern nicht der Nachweis erbracht worden, dass die beiden Fahrzeuge im ma\u00dfgebenden Zeitraum ausschlie\u00dflich oder fast ausschlie\u00dflich betrieblich genutzt worden seien.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung von materiellem Recht. Dar\u00fcber hinaus machen sie Verfahrensm\u00e4ngel geltend.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnster vom 10.07.2019&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;2862\/17&nbsp;E aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2009 und 2013, jeweils vom 08.06.2017 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.08.2017, dahin zu \u00e4ndern, dass die Einkommensteuer f\u00fcr das Streitjahr 2009 unter Ber\u00fccksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags von 20.000&nbsp;\u20ac und die Einkommensteuer f\u00fcr das Streitjahr 2013 unter Ber\u00fccksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags in H\u00f6he von 8.000&nbsp;\u20ac und einer Sonderabschreibung in H\u00f6he von 9.496&nbsp;\u20ac, jeweils bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus selbst\u00e4ndiger Arbeit, festgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG. Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die in beiden Streitjahren nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;1 EStG gebildeten Investitionsabzugsbetr\u00e4ge und die im Streitjahr 2013 nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;5 EStG in Anspruch genommene Sonderabschreibung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;4, Abs.&nbsp;6 Nr.&nbsp;2 EStG r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen sind.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG k\u00f6nnen Steuerpflichtige f\u00fcr die k\u00fcnftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlageverm\u00f6gens bis zu 40&nbsp;% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung ist der Investitionsabzugsbetrag gewinnerh\u00f6hend hinzuzurechnen (\u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG). Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz&nbsp;2 hinzugerechnet wird, ist der Abzug r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen (\u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;3 EStG). Erfolgt eine Anschaffung oder Herstellung innerhalb der Dreijahresfrist, ist der Investitionsabzugsbetrag r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen, wenn das Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte des Betriebs ausschlie\u00dflich oder fast ausschlie\u00dflich betrieblich genutzt wird (\u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG). Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden vier Jahren k\u00f6nnen neben den Absetzungen f\u00fcr Abnutzung nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 oder Abs.&nbsp;2 EStG Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20&nbsp;% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden (\u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;5 EStG). Dies setzt ebenfalls voraus, dass das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr in einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschlie\u00dflich oder fast ausschlie\u00dflich betrieblich genutzt wird (\u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;6 Nr.&nbsp;2 EStG). Sowohl bei der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;1 bis Abs.&nbsp;4 EStG als auch bei der Sonderabschreibung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;5 EStG ist eine betriebliche Nutzung von mindestens 90&nbsp;% erforderlich (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 19.03.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;46\/11, BFHE 245, 36, BStBl II 2017, 291, Rz&nbsp;16, und vom 06.04.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;28\/14, BFHE 254, 218, BStBl II 2017, 302, Rz&nbsp;29; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.11.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;6-S&nbsp;2139-b\/07\/10002, BStBl I 2013, 1493, Rz&nbsp;39).<\/li><li>2. Nach diesem Ma\u00dfstab hat das FG im Ausgangspunkt zu Recht entschieden, dass der Kl\u00e4ger die von ihm behauptete fast ausschlie\u00dfliche betriebliche Nutzung der beiden PKW nicht durch Vorlage von ordnungsgem\u00e4\u00df gef\u00fchrten Fahrtenb\u00fcchern nachgewiesen hat.<\/li><li>a) Der Begriff des ordnungsgem\u00e4\u00dfen Fahrtenbuchs i.S. des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG ist gesetzlich nicht n\u00e4her bestimmt. Der BFH hat jedoch aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung geschlossen, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gew\u00e4hr f\u00fcr ihre Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin \u00fcberpr\u00fcfbar sein m\u00fcssen. Dazu geh\u00f6rt, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form gef\u00fchrt worden ist und dass es die zu erfassenden Fahrten einschlie\u00dflich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollst\u00e4ndig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergibt (BFH-Urteile vom 09.11.2005&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;27\/05, BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408, und vom 16.03.2006&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;87\/04, BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625).<\/li><li>b) Das FG ist von den vorstehend genannten Rechtsprechungsgrunds\u00e4tzen ausgegangen und aufgrund einer W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass die von dem Kl\u00e4ger vorgelegten Aufzeichnungen nicht als ordnungsgem\u00e4\u00dfe Fahrtenb\u00fccher anzuerkennen sind. Insbesondere hat das FG festgestellt, dass die Aufstellungen nicht zeitnah gef\u00fchrt wurden und auch keine Kilometerst\u00e4nde oder Privatfahrten enthielten. Die vom FG aufgrund der Gesamtw\u00fcrdigung der Aufzeichnungen vorgenommene Schlussfolgerung ist verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungss\u00e4tzen beeinflusst. Sie ist daher f\u00fcr den Senat nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindend (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 03.07.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;30\/11, BFHE 246, 477, BStBl II 2015, 157, Rz&nbsp;33).<\/li><li>3. Soweit das FG seine Entscheidung unter Bezugnahme auf die von ihm zitierte finanzgerichtliche Rechtsprechung (vgl. u.a. FG M\u00fcnchen, Urteil vom 15.12.2014&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;2748\/13, juris, Rz&nbsp;27; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.06.2013&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;1191\/12, juris, Rz&nbsp;18) tragend auch damit begr\u00fcndet hat, dass bei Vorliegen nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfer Fahrtenb\u00fccher ein Nachweis der fast ausschlie\u00dflichen betrieblichen Nutzung im Rahmen von \u00a7&nbsp;7g EStG ausscheidet, ist es allerdings von einem teilweise unzutreffenden rechtlichen Ma\u00dfstab ausgegangen.<\/li><li>a) Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in den F\u00e4llen, in denen es aufgrund Fehlens ordnungsgem\u00e4\u00dfer Fahrtenb\u00fccher zur Anwendung des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG zur Ermittlung der Privatanteile kommt, der Nachweis der fast ausschlie\u00dflichen betrieblichen Nutzung eines PKW nicht anhand der 1&nbsp;%-Regelung gef\u00fchrt werden kann, da ein Durchschnittswert in H\u00f6he von monatlich 1&nbsp;% des abgerundeten Bruttolistenpreises in etwa einem Anteil der Privatnutzung von 20 bis 25&nbsp;% entspricht (vgl. BFH-Beschluss vom 03.01.2006&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;106\/05, BFH\/NV 2006, 1264).<\/li><li>b) Nach der neueren Rechtsprechung des III.&nbsp;Senats des BFH (vgl. Urteil vom 15.07.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;62\/19, BFHE 271, 71), der sich der erkennende Senat anschlie\u00dft, ist der Nachweis der fast ausschlie\u00dflichen betrieblichen Nutzung jedoch nicht auf ordnungsgem\u00e4\u00dfe Fahrtenb\u00fccher beschr\u00e4nkt. Er kann \u2011\u2011entsprechend der f\u00fcr die Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts geltenden allgemeinen Grunds\u00e4tze\u2011\u2011 auch durch andere Beweismittel gef\u00fchrt werden. Insbesondere verlangt der Sinn und Zweck der Regelungen nicht, den in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG vorgegebenen Weg zum Nachweis der privaten Nutzung von Kfz auf die in \u00a7&nbsp;7g EStG geregelten Sachverhalte zu \u00fcbertragen. Die S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG stellen Ausnahmen von den allgemeinen Bewertungsregeln dar (BFH-Urteil vom 19.03.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;59\/06, BFH\/NV 2009, 1617). Es handelt sich jedoch nicht um Regelungen, die umfassend s\u00e4mtliche F\u00e4lle der Bewertung der privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge erfassen, denn sie betreffen lediglich die zu mehr als 50&nbsp;% betrieblich genutzten Kfz. Dementsprechend kann auch bei der Abgrenzung von Privatverm\u00f6gen und gewillk\u00fcrtem Betriebsverm\u00f6gen die erforderliche mindestens 10%ige betriebliche Nutzung nicht allein durch ein Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Aufzeichnungen belegt werden (BFH-Urteil vom 21.08.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;12\/11, juris, Rz&nbsp;21). Die in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG geregelte Fahrtenbuchmethode, welche an die 1&nbsp;%-Regelung des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG ankn\u00fcpft, stellt damit keine zu verallgemeinernde Vorschrift zum Nachweis der Anteile der privaten und der betrieblichen Nutzung von Kfz dar, so dass deren Anwendung ohne ausdr\u00fcckliche gesetzliche Verweisung im Rahmen des \u00a7&nbsp;7g EStG nicht in Betracht kommt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 271, 71, Rz&nbsp;29&nbsp;ff. und 34).<\/li><li>4. Das FG hat seine Entscheidung zwar hilfsweise auch damit begr\u00fcndet, dass die vorgelegten Aufzeichnungen selbst dann nicht geeignet w\u00e4ren, den erforderlichen Nachweis der fast ausschlie\u00dflichen betrieblichen Nutzung der PKW in den ma\u00dfgebenden Zeitr\u00e4umen zu erbringen, wenn man \u2011\u2011der Auffassung der Kl\u00e4ger folgend\u2011\u2011 andere Unterlagen als ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch zulie\u00dfe. Im Rahmen dieser hilfsweisen Begr\u00fcndung hat das FG jedoch den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht vollst\u00e4ndig aufgekl\u00e4rt und damit gegen \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO versto\u00dfen, indem es dem Beweisantritt der Kl\u00e4ger nicht gefolgt ist und die Zeugin Z nicht vernommen hat. Das angefochtene FG-Urteil stellt sich damit auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden im Ergebnis als richtig dar (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO).<\/li><li>a) Ein ordnungsgem\u00e4\u00df gestellter Beweisantrag darf nur unber\u00fccksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel f\u00fcr die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzul\u00e4ssig oder untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisf\u00fchrenden als wahr unterstellt werden kann (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 29.06.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;242\/10, BFH\/NV 2011, 1715, m.w.N.).<\/li><li>b) Keiner der vorgenannten Gr\u00fcnde f\u00fcr ein Absehen von der beantragten Beweisaufnahme liegt im Streitfall vor.<\/li><li>aa) Der Kl\u00e4gervertreter hat den Antrag auf Vernehmung der Zeugin Z laut Sitzungsprotokoll in der m\u00fcndlichen Verhandlung unmittelbar vor Stellung der Sachantr\u00e4ge wiederholt und dabei auch die unter Beweis gestellten Tatsachen hinreichend genau bezeichnet. Aus der Bezugnahme auf den in der m\u00fcndlichen Verhandlung dem FG \u00fcbergebenen schriftlichen Beweisantrag vom 10.07.2019 ergab sich, dass die Zeugin zum Beweis der Tatsache benannt war, dass der Kl\u00e4ger an den aus den vorgelegten Auflistungen ersichtlichen Terminen betriebliche Fahrten mit dem jeweiligen PKW A durchgef\u00fchrt hatte. Auch aus der eingereichten schriftlichen Erkl\u00e4rung der Zeugin Z vom 08.07.2019 ging hervor, dass in den Auflistungen diejenigen betrieblichen Termine angegeben worden waren, die der Kl\u00e4ger &#8222;mit seinem Dienstwagen [A] wahrgenommen hat&#8220;.<\/li><li>bb) Das Beweismittel war nach der insoweit ma\u00dfgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des FG (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14.01.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;96\/09, BFH\/NV 2011, 788) nicht unerheblich. Nach dem vom FG hilfsweise eingenommenen Rechtsstandpunkt war zu pr\u00fcfen, ob der Nachweis der ausschlie\u00dflichen oder fast ausschlie\u00dflichen betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs auch auf andere Weise als durch ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch gef\u00fchrt werden konnte. Hierbei kam es aus Sicht des FG entscheidungserheblich darauf an, ob tats\u00e4chlich f\u00fcr alle Termine, die sich aus den Auflistungen ergaben, der jeweilige PKW A genutzt worden war. Der den Kl\u00e4gern obliegende Nachweis der betrieblichen Nutzung konnte mit allen verfahrensrechtlich zul\u00e4ssigen Beweismitteln, mithin auch durch Zeugenbeweis, erbracht werden.<\/li><li>cc) Das FG durfte die von den Kl\u00e4gern beantragte Zeugenvernehmung auch nicht mit der Begr\u00fcndung ablehnen, der dargelegte Sachverhalt k\u00f6nne als wahr unterstellt werden, ohne dass hieraus ein Anerkenntnis des erforderlichen Nachweises folge.<\/li><li>aaa) Im vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten finanzgerichtlichen Verfahren (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO) ist der Verzicht auf eine Beweiserhebung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt, insbesondere zu einer von einem Beteiligten behaupteten Tatsache, unter dem Gesichtspunkt der Wahrunterstellung nur gerechtfertigt, wenn das Gericht zugunsten des Beteiligten den von diesem behaupteten Sachverhalt ohne jede inhaltliche Einschr\u00e4nkung als richtig annimmt, die behauptete Tatsache also in ihrem mit dem Parteivorbringen gemeinten Sinn so behandelt, als w\u00e4re sie nachgewiesen. Das Gericht ist daher gehalten, die Beweisbehauptung ohne jede Einengung, dem Beteiligten nachteilige Umdeutungen oder sonstige \u00c4nderungen als wahr zu behandeln. Es darf insbesondere nicht von einem anderen als dem unter Beweis gestellten Sachverhalt ausgehen oder einen Sachverhalt zugrunde legen, durch den das Beweisvorbringen in seiner Bedeutung abgeschw\u00e4cht oder irrelevant wird (BFH-Urteil vom 17.03.1994&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;92\/91, BFH\/NV 1995, 314; BFH-Beschl\u00fcsse vom 03.01.2006&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;56\/05, BFH\/NV 2006, 954, und vom 27.10.2004&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;182\/02, BFH\/NV 2005, 564; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.1980&nbsp;&#8211; 4&nbsp;C&nbsp;34\/79, Neue Juristische Wochenschrift 1981, 241).<\/li><li>bbb) Die Voraussetzungen f\u00fcr eine zul\u00e4ssige Wahrunterstellung liegen im Streitfall nicht vor. Insbesondere durfte das FG auf die Beweisaufnahme nicht mit der Begr\u00fcndung verzichten, es k\u00f6nne als wahr unterstellt werden, dass die Auflistungen \u00fcber die betrieblichen Fahrten von der Zeugin anhand des Terminkalenders erstellt worden seien. Diese Wahrunterstellung entsprach nicht dem erkennbaren Sinn und dem vollen Inhalt des kl\u00e4gerischen Beweisbegehrens. Die Kl\u00e4ger hatten der Sache nach geltend gemacht, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr alle Termine, die sich aus den Auflistungen ergaben, den jeweiligen PKW A genutzt hatte. Soweit das FG ausgef\u00fchrt hat, diese Beweistatsache k\u00f6nne durch die Vernehmung der Zeugin nicht nachgewiesen werden, weil die Zeugin bei den einzelnen Fahrten nicht zugegen gewesen sei und daher die M\u00f6glichkeit bestehe, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr einzelne Fahrten auch ein anderes Verkehrsmittel genutzt habe, liegt eine unzul\u00e4ssige vorweggenommene Beweisw\u00fcrdigung vor. Denn das FG verst\u00f6\u00dft insbesondere dann gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweisw\u00fcrdigung, wenn es \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 erhebliche Beweisantritte eines Beteiligten mit der Begr\u00fcndung \u00fcbergeht, von der Erhebung des Beweises sei kein zweckdienliches Ergebnis zu erwarten (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 02.10.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;56\/13, BFH\/NV 2014, 62, und in BFH\/NV 2011, 1715, m.w.N.).<\/li><li>c) Die Kl\u00e4ger haben ihr R\u00fcgerecht nicht verloren. Zwar handelt es sich bei dem Verfahrensmangel der unzureichenden Sachverhaltsaufkl\u00e4rung um einen solchen, auf dessen R\u00fcge verzichtet werden kann (\u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;295 der Zivilprozessordnung). Im Streitfall kann indes nicht von einem R\u00fcgeverzicht ausgegangen werden. Zum einen haben die Kl\u00e4ger den Beweisantrag vor Stellung der Sachantr\u00e4ge ausdr\u00fccklich wiederholt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie auf der beantragten Beweiserhebung bestehen. Zum anderen haben sie ausweislich des Sitzungsprotokolls unmittelbar vor dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung das \u00dcbergehen der Beweisantr\u00e4ge und die Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht durch das FG ger\u00fcgt.<\/li><li>d) Die Vorentscheidung kann auf dem Verfahrensmangel beruhen, da nicht auszuschlie\u00dfen ist, dass das FG nach Durchf\u00fchrung der Beweiserhebung zu einem anderen Ergebnis gelangt w\u00e4re. Dem FG wird daher Gelegenheit gegeben, die unterbliebene Beweiserhebung im zweiten Rechtsgang nachzuholen.<\/li><li>e) Der Verfahrensmangel der unzureichenden Sachverhaltsaufkl\u00e4rung wurde von den Kl\u00e4gern schlie\u00dflich auch hinreichend dargelegt. Soweit das FG \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 selbst begr\u00fcndet hat, weshalb es von der Erhebung einzelner Beweise abgesehen hat, ergeben sich die den Verfahrensversto\u00df begr\u00fcndenden Tatsachen aus dem Urteil selbst. Es gen\u00fcgt daher insoweit bereits die \u2011\u2011hier von den Kl\u00e4gern erhobene\u2011\u2011 schlichte R\u00fcge der Nichtvernehmung der Zeugin den Anforderungen des \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 FGO (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2014, 62, Rz&nbsp;8, m.w.N.).<\/li><li>5. Da die Vorentscheidung bereits aus den unter II.3. und II.4. dargelegten Gr\u00fcnden aufzuheben ist, braucht der Senat nicht darauf einzugehen, ob auch die weiteren von den Kl\u00e4gern ger\u00fcgten Rechtsverst\u00f6\u00dfe vorliegen.<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.160322.VIIIR24.19.0 BFH VIII. 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