{"id":74854,"date":"2022-06-09T15:57:23","date_gmt":"2022-06-09T13:57:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74854"},"modified":"2022-06-09T15:57:23","modified_gmt":"2022-06-09T13:57:23","slug":"keine-entlastung-nach-%c2%a7-9b-%c2%a7-10-stromstg-fuer-unternehmen-in-schwierigkeiten-bfh-urteil-vom-19-januar-2022-vii-r-28-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-entlastung-nach-%c2%a7-9b-%c2%a7-10-stromstg-fuer-unternehmen-in-schwierigkeiten-bfh-urteil-vom-19-januar-2022-vii-r-28-19\/","title":{"rendered":"Keine Entlastung nach \u00a7 9b, \u00a7 10 StromStG f\u00fcr Unternehmen in Schwierigkeiten &#8211; BFH-Urteil vom 19. Januar 2022, VII R 28\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.190122.VIIR28.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>StromStG \u00a7 9b, StromStG \u00a7 10 Abs 3, AEUV Art 107 Abs 1, AEUV Art 108 Abs 3 S 3, EUV 651\/2014 Art 2 Nr 18 Buchst a, AEUV Art 267 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 06. Juni 2019, Az: 14 K 3001\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Steuerentlastungen nach \u00a7 9b und \u00a7 10 StromStG sind Beihilfen i.S. des Art. 107 Abs. 1 AEUV.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Anwendung von \u00a7 9b, \u00a7 10 StromStG steht im Jahr 2016 f\u00fcr Unternehmen in Schwierigkeiten das Durchf\u00fchrungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV entgegen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. F\u00fcr die Einordnung eines Unternehmens als Unternehmen in Schwierigkeiten kommt es nach Art. 2 Nr. 18 Buchst. a AGVO nur auf das einzelne Unternehmen, nicht jedoch auf die wirtschaftliche Einheit (Konzernverbund) an, in den das einzelne Unternehmen eingebunden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>4. F\u00fcr ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der AGVO kommt es bei Erf\u00fcllung der Voraussetzung des Art. 2 Nr. 18 Buchst. a AGVO nicht darauf an, ob im Einzelfall eine positive Fortf\u00fchrungsprognose besteht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 06.06.2019 &#8211; 14 K 3001\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine im Jahr 2008 mit einem Stammkapital von 100.000&nbsp;\u20ac gegr\u00fcndete GmbH.<\/li><li>Ihr nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag belief sich im Jahr 2015 auf 1.746.204&nbsp;\u20ac und im Jahr 2016 auf 2.220.370&nbsp;\u20ac. Sie erzielte Verluste in H\u00f6he von 1.233.378&nbsp;\u20ac im Jahr 2015 und in H\u00f6he von 474.166&nbsp;\u20ac im Jahr 2016. Nach der Stellungnahme der von der Kl\u00e4gerin beauftragten Rechtsanw\u00e4ltin Y vom 27.02.2015 zur wirtschaftlichen Situation der Kl\u00e4gerin unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten und deren Fortschreibung vom 17.07.2015 war die Kl\u00e4gerin bereits zum 31.12.2014 \u00fcberschuldet; stille Reserven waren der Stellungnahme zufolge nicht vorhanden, es bestand jedoch eine positive Fortf\u00fchrungsprognose.<\/li><li>F\u00fcr das erste Halbjahr 2016 gew\u00e4hrte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) der Kl\u00e4gerin eine Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;9b des Stromsteuergesetzes (StromStG) i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011) vom 09.12.2010 (BGBl I 2010, 1885). Am 21.12.2017 beantragte die Kl\u00e4gerin Steuerentlastungen nach \u00a7&nbsp;9b StromStG f\u00fcr das zweite&nbsp;Halbjahr 2016 und nach \u00a7&nbsp;10 StromStG f\u00fcr das gesamte Jahr 2016.<\/li><li>Diese Antr\u00e4ge lehnte das HZA mit Bescheiden vom 24.04.2018 mit der Begr\u00fcndung ab, dass die Kl\u00e4gerin ein sog. Unternehmen in Schwierigkeiten sei und daher nach Ma\u00dfgabe des unionsrechtlichen Beihilferechts die beantragten Entlastungen nicht gew\u00e4hrt werden d\u00fcrften.<\/li><li>Einspr\u00fcche und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Kl\u00e4gerin stehe kein Anspruch auf eine Steuerentlastung nach \u00a7&nbsp;9b, \u00a7&nbsp;10 StromStG zu, weil sie ein Unternehmen in Schwierigkeiten sei und insoweit ein Durchf\u00fchrungsverbot nach Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) bestehe.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, es handele sich bei den von ihr begehrten Steuerentlastungen nach \u00a7&nbsp;9b und \u00a7&nbsp;10 StromStG nicht um Beihilfen nach Art.&nbsp;107&nbsp;ff. AEUV. Die Gew\u00e4hrung der Entlastung nach \u00a7&nbsp;10 StromStG sei als staatliche Ma\u00dfnahme an eine angemessene Gegenleistung gekoppelt, weil die Unternehmen ein Energiemanagementsystem betreiben m\u00fcssten, was mit erheblichen Aufwendungen f\u00fcr diese verbunden sei. Deshalb gew\u00e4hre die Entlastung keinen Vorteil. Zudem werde den Unternehmen durch \u00a7&nbsp;9b und \u00a7&nbsp;10 StromStG kein selektiver Vorteil gew\u00e4hrt, weil sich Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in einer anderen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Situation bef\u00e4nden als die nicht beg\u00fcnstigten Dienstleistungsunternehmen. Weil Dienstleistungen standortgebunden seien, st\u00fcnden Dienstleistungsunternehmen nicht im selben Ma\u00dfe wie das Produzierende Gewerbe im internationalen Wettbewerb. Die Kl\u00e4gerin verweist insoweit auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 20.04.2004&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;905\/00, 1&nbsp;BvR&nbsp;1748\/99 (BVerfGE 110, 274), wonach die Beschr\u00e4nkung des Spitzenausgleichs auf Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art.&nbsp;3 des Grundgesetzes (GG) versto\u00dfe. Damit gebe es keine unterschiedliche Behandlung, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden k\u00f6nne (Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 Kommission\/World Duty Free Group u.a. vom 21.12.2016&nbsp;&#8211; C-20\/15&nbsp;P und C-21\/15&nbsp;P, EU:C:2016:981, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2017, Nr.&nbsp;C&nbsp;53, 4). Im \u00dcbrigen fehle es auch deshalb an einer Selektivit\u00e4t, weil sich die Differenzierung aus der Natur der Stromsteuer als Verbrauchsteuer ergebe. Die Stromsteuer d\u00fcrfe n\u00e4mlich nur so hoch ausfallen, wie die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes die Stromsteuerbelastung auf den Konsumenten abw\u00e4lzen k\u00f6nnten. Eine Besteuerung mit dem Regelsatz in H\u00f6he von 20,50&nbsp;\u20ac je MWh sei nicht auf die Konsumenten abw\u00e4lzbar. Zwar verweise Art.&nbsp;44 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;651\/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel&nbsp;107 und 108 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (ABlEU 2014, Nr.&nbsp;L&nbsp;187, 1) \u2011\u2011AGVO\u2011\u2011 auf die Richtlinie 2003\/96\/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABlEU 2003, Nr.&nbsp;L&nbsp;283, 51) \u2011\u2011EnergieStRL\u2011\u2011. Jedoch seien \u00a7&nbsp;9b und \u00a7&nbsp;10 StromStG nicht auf der Grundlage von Art.&nbsp;17 EnergieStRL ergangen.<\/li><li>Hilfsweise r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin, dass die Kriterien f\u00fcr &#8222;Unternehmen in Schwierigkeiten&#8220; nach Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;c i.V.m. Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 AGVO mit dem prim\u00e4ren Unionsrecht unvereinbar seien. Diese strengen Kriterien f\u00fchrten zu Wettbewerbsverzerrungen, wenn Unternehmen ohne staatliche Hilfe aus eigener Kraft oder mithilfe ihrer Anteilseigner oder sonstiger privater Dritter in der Lage seien, nachhaltig erfolgreich zu arbeiten.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin sei aufgrund der nachhaltigen Einbindung in die Finanzkraft ihrer Konzernmutter kein Unternehmen in Schwierigkeiten; die Gesellschafter h\u00e4tten sich vertraglich verpflichtet, ausreichend Finanzmittel in der Gesellschaft zum dauerhaften Unternehmenserhalt zu belassen. Der Konzern sei nach dem europ\u00e4ischen Beihilferecht als funktionale Einheit zu betrachten und befinde sich nicht in Schwierigkeiten. Die Kl\u00e4gerin verweist hierzu auf das EuGH-Urteil vom 16.12.2010&nbsp;&#8211; C-480\/09&nbsp;P (Slg. 2010, I-13355). Sie regt schlie\u00dflich an, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und das HZA zu verpflichten, ihr unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 24.04.2018, jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23.10.2018, eine Steuerentlastung nach \u00a7&nbsp;9b StromStG f\u00fcr das zweite Halbjahr 2016 in H\u00f6he von 16.445,72&nbsp;\u20ac und eine Steuerentlastung nach \u00a7&nbsp;10 StromStG f\u00fcr das Jahr 2016 in H\u00f6he von 87.697,99&nbsp;\u20ac zu gew\u00e4hren.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das HZA erwidert, zutreffend stelle das FG darauf ab, dass sich der Beihilfecharakter der Entlastungen in \u00a7&nbsp;9b und \u00a7&nbsp;10 StromStG bereits aus den Entscheidungen der Europ\u00e4ischen Kommission vom 13.02.2002 (N&nbsp;449\/2001, C&nbsp;(2002) 441 fin COR) und vom 13.06.2007 (N&nbsp;775\/2006, K&nbsp;(2007) 2416 endg.) ergebe. Im \u00dcbrigen l\u00e4gen auch die Tatbestandsvoraussetzungen f\u00fcr eine Beihilfe vor.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das Urteil des FG entspricht Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Die Steuerentlastungen nach \u00a7&nbsp;9b und \u00a7&nbsp;10 StromStG sind unter Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 AEUV fallende staatliche Beihilfen und unterliegen im Streitfall dem Durchf\u00fchrungsverbot nach Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 AEUV, weil das in Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 AEUV vorgesehene Pr\u00fcfungsverfahren nicht beachtet wurde und keine Ausnahmen nach Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;c oder Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;4 AEUV vorliegen.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;9b Abs.&nbsp;1 StromStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag gew\u00e4hrt f\u00fcr nachweislich nach \u00a7&nbsp;3 StromStG versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft f\u00fcr betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 StromStG von der Steuer befreit ist. Die Steuerentlastung wird jedoch f\u00fcr die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, W\u00e4rme, K\u00e4lte, Druckluft und mechanischer Energie nur gew\u00e4hrt, soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden sind. Abweichend von \u00a7&nbsp;9b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 StromStG wird die Steuerentlastung auch f\u00fcr Strom zur Erzeugung von Druckluft gew\u00e4hrt, soweit diese in Druckflaschen oder anderen Beh\u00e4ltern abgegeben wird.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 StromStG wird die Steuer f\u00fcr nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes f\u00fcr betriebliche Zwecke, ausgenommen solche nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 oder Abs.&nbsp;3 StromStG, entnommen hat, auf Antrag nach Ma\u00dfgabe der Abs\u00e4tze&nbsp;2 bis 8 erlassen, erstattet oder verg\u00fctet, soweit die Steuer im Kalenderjahr den Betrag von 1.000&nbsp;\u20ac \u00fcbersteigt. Eine nach \u00a7&nbsp;9b StromStG m\u00f6gliche Steuerentlastung wird dabei abgezogen. Die Steuer f\u00fcr Strom, der zur Erzeugung von Licht, W\u00e4rme, K\u00e4lte, Druckluft und mechanischer Energie entnommen worden ist, wird jedoch nur erlassen, erstattet oder verg\u00fctet, soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt worden sind.<\/li><li>2. Das StromStG enthielt im Streitjahr (2016) im Hinblick auf die Steuerentlastungen nach \u00a7&nbsp;9b und \u00a7&nbsp;10 StromStG keine Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr Unternehmen in Schwierigkeiten. Die Neuregelung in \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 StromStG, nach der die Inanspruchnahme oder Beantragung einer Steuerbefreiung, Steuererm\u00e4\u00dfigung oder Steuerentlastung, die als staatliche Beihilfe anzusehen ist, f\u00fcr Unternehmen in Schwierigkeiten nicht zul\u00e4ssig ist, wurde erst durch das Zweite Gesetz zur \u00c4nderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27.08.2017 (BGBl I 2017, 3299) mit Wirkung zum 01.01.2018 eingef\u00fcgt und gilt deshalb jedenfalls nicht f\u00fcr das Streitjahr.<\/li><li>3. Allerdings bestehen f\u00fcr die hier zu beurteilenden Steuerentlastungen unionsrechtliche Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr Unternehmen in Schwierigkeiten, die bereits im Streitjahr zu beachten waren.<\/li><li>a) Soweit in dem AEUV und in dem Vertrag \u00fcber die Europ\u00e4ische Union (EUV) nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gew\u00e4hrte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Beg\u00fcnstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verf\u00e4lschen oder zu verf\u00e4lschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeintr\u00e4chtigen (Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 AEUV). Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 AEUV enthalten einen Katalog von Beihilfen, die mit dem Binnenmarkt vereinbar sind oder als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Nach Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AEUV wird die Kommission von jeder beabsichtigten Einf\u00fchrung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu \u00e4u\u00dfern kann. Um dem Pr\u00fcfungsvorbehalt zugunsten der Kommission zur Wirkung zu verhelfen, gibt Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 AEUV weiterhin vor, dass der betreffende Mitgliedstaat die beabsichtigte Ma\u00dfnahme nicht durchf\u00fchren darf, bevor die Kommission einen abschlie\u00dfenden Beschluss erlassen hat.<\/li><li>Das Verfahren nach Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 AEUV kommt lediglich dann nicht zur Anwendung, wenn staatliche Beihilfen durch Verordnungen allgemeing\u00fcltig zugelassen wurden (vgl. auch Art.&nbsp;109 AEUV). Nach Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;4 AEUV kann die Kommission Verordnungen zu den Arten von staatlichen Beihilfen erlassen, f\u00fcr die der Rat nach Art.&nbsp;109 AEUV festgelegt hat, dass sie von dem Verfahren nach Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 AEUV ausgenommen werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Aus der unmittelbaren Wirkung von Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 AEUV ergibt sich, dass die nationalen Gerichte zugunsten der Einzelnen nach ihrem nationalen Recht s\u00e4mtliche Konsequenzen aus einem Versto\u00df gegen diese Bestimmung sowohl bez\u00fcglich der G\u00fcltigkeit der Durchf\u00fchrungsakte als auch bez\u00fcglich der Beitreibung der unter Versto\u00df gegen diese Bestimmung gew\u00e4hrten finanziellen Unterst\u00fctzungen oder eventueller vorl\u00e4ufiger Ma\u00dfnahmen ziehen m\u00fcssen (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile SFEI u.a. vom 11.07.1996&nbsp;&#8211; C-39\/94, EU:C:1996:285, Rz&nbsp;39 und 40; vom 16.04.2015&nbsp;&#8211; C-690\/13, EU:C:2015:235, Rz&nbsp;52; vom 11.11.2015&nbsp;&#8211; C-505\/14, EU:C:2015:742, Rz&nbsp;23 und 24, sowie vom 13.12.2018&nbsp;&#8211; C-492\/17, EU:C:2018:1019, Rz&nbsp;42, Neue Juristische Wochenschrift 2019, 577).<\/li><li>Im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten obliegt die Pr\u00fcfung, ob eine Steuerbeg\u00fcnstigung als staatliche Beihilfe i.S. von Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 AEUV anzusehen ist, den nationalen Gerichten (vgl. EuGH-Urteile Lucchini vom 18.07.2007&nbsp;&#8211; C-119\/05, EU:C:2007:434, Rz&nbsp;50, Slg. 2007, I-6199, und Ministerio de Defensa und Navantia vom 09.10.2014&nbsp;&#8211; C-522\/13, EU:C:2014:2262, Rz&nbsp;55, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung \u2011\u2011HFR\u2011\u2011 2014, 1134).<\/li><li>b) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH verlangt die Einstufung einer nationalen Ma\u00dfnahme als &#8222;staatliche Beihilfe&#8220; i.S. von Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 AEUV, dass die nachfolgenden Voraussetzungen erf\u00fcllt sind (vgl. EuGH-Urteil A-Brauerei vom 19.12.2018&nbsp;&#8211; C-374\/17, EU:C:2018:1024, Rz&nbsp;19, HFR 2019, 75):<\/li><li>Erstens muss es sich um eine staatliche Ma\u00dfnahme oder eine Ma\u00dfnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss die Ma\u00dfnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeintr\u00e4chtigen. Drittens muss dem Beg\u00fcnstigten durch die Ma\u00dfnahme ein selektiver Vorteil gew\u00e4hrt werden. Viertens muss die Ma\u00dfnahme den Wettbewerb verf\u00e4lschen oder zu verf\u00e4lschen drohen (EuGH-Urteil Kommission\/World Duty Free Group u.a., EU:C:2016:981, Rz&nbsp;53 sowie die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/li><li>Als staatliche Beihilfen gelten Ma\u00dfnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen beg\u00fcnstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das beg\u00fcnstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten h\u00e4tte (EuGH-Urteil Ministerio de Defensa und Navantia, EU:C:2014:2262, Rz&nbsp;21, HFR 2014, 1134; vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 13.03.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;18\/19, BFHE 265, 23, Rz&nbsp;51). Handelt es sich um eine obligatorische Steuerbefreiung und \u00fcberschreitet der Mitgliedstaat bei der Umsetzung in nationales Recht die unionsrechtlichen Vorgaben nicht, dann fehlt es bereits an einer von Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 AEUV erfassten Ma\u00dfnahme eines Mitgliedstaats (vgl. Ismer\/Hau\u00dfner\/Piotrowski, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern \u2011\u2011ZfZ\u2011\u2011 2016, 278, 282; Bongartz\/Jatzke\/Schr\u00f6er-Schallenberg, Energiesteuer, Stromsteuer, \u00a7&nbsp;2a StromStG Rz&nbsp;4).<\/li><li>Bei der Beurteilung der Selektivit\u00e4t ist zu kl\u00e4ren, ob die fragliche nationale Ma\u00dfnahme im Rahmen einer konkreten rechtlichen Regelung geeignet ist, &#8222;bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige&#8220; gegen\u00fcber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu beg\u00fcnstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tats\u00e4chlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (vgl. EuGH-Urteil Andres (Insolvenz Heitkamp BauHolding) vom 28.06.2018&nbsp;&#8211; C-203\/16&nbsp;P, EU:C:2018:505, Rz&nbsp;83, ABlEU 2018, Nr.&nbsp;C&nbsp;294, 2, Betriebs-Berater 2018, 2079). Deshalb kann eine staatliche Ma\u00dfnahme, die unterschiedslos allen Unternehmen im Inland zugutekommt, keine staatliche Beihilfe darstellen (EuGH-Urteil Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer&nbsp;&amp; Peggauer Zementwerke vom 08.11.2001&nbsp;&#8211; C-143\/99, EU:C:2001:598, Slg. 2001, I-8365, HFR 2002, 158). Insbesondere in Bezug auf nationale Ma\u00dfnahmen, die einen Steuervorteil verschaffen, ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige Ma\u00dfnahme, die zwar nicht mit der \u00dcbertragung staatlicher Mittel verbunden ist, die Beg\u00fcnstigten aber finanziell besser stellt als die \u00fcbrigen Steuerpflichtigen, den Empf\u00e4ngern einen selektiven Vorteil verschaffen und daher eine staatliche Beihilfe i.S. von Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 AEUV darstellen kann. Dagegen stellt ein Steuervorteil, der sich aus einer unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbaren allgemeinen Ma\u00dfnahme ergibt, keine Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung dar.<\/li><li>c) Mit der AGVO hat die Kommission gest\u00fctzt auf die Verordnung (EG) Nr.&nbsp;994\/98 des Rates vom 07.05.1998 \u00fcber die Anwendung der Artikel&nbsp;92 und 93 des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften \u2011\u2011ABlEG\u2011\u2011 1998, Nr.&nbsp;L&nbsp;142, 1) mit Wirkung vom 01.07.2014 Regelungen geschaffen, die Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen allgemeing\u00fcltig zulassen, ohne dass daf\u00fcr im Einzelfall ein Beschluss i.S. von Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 AEUV erforderlich ist.<\/li><li>aa) Nach Art.&nbsp;3 AGVO sind Beihilferegelungen, Einzelbeihilfen auf der Grundlage von Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen i.S. von Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;2 oder Abs.&nbsp;3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 AEUV freigestellt, sofern diese Beihilfen u.a. alle Voraussetzungen des Kapitels&nbsp;I (Art.&nbsp;1 bis 9 &#8211; Gemeinsame Bestimmungen) der AGVO erf\u00fcllen.<\/li><li>Die AGVO gilt jedoch nicht f\u00fcr Beihilfen f\u00fcr Unternehmen in Schwierigkeiten, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bew\u00e4ltigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen (Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;c AGVO).<\/li><li>Unternehmen in Schwierigkeiten sind nach Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 AGVO solche Unternehmen, auf die mindestens einer der dort genannten Umst\u00e4nde zutrifft. Nach Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 dieser Vorschrift ist dies bei Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung (ausgenommen kleine und mittlere Unternehmen \u2011\u2011KMU\u2011\u2011, die noch keine drei Jahre bestehen, und, in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen, KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Pr\u00fcfung durch den ausgew\u00e4hlten Finanzintermedi\u00e4r f\u00fcr Risikofinanzierungen in Frage kommen) gegeben, wenn mehr als die H\u00e4lfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den R\u00fccklagen und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden, ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der H\u00e4lfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. F\u00fcr die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff &#8222;Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung&#8220; insbesondere auf die in Anhang&nbsp;I der Richtlinie 2013\/34\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 \u00fcber den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur \u00c4nderung der Richtlinie 2006\/43\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78\/660\/EWG und 83\/349\/EWG des Rates (ABlEU 2013, Nr.&nbsp;L&nbsp;182, 19) genannten Arten von Unternehmen; und der Begriff &#8222;Stammkapital&#8220; umfasst ggf. alle Agios (Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;18 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;2 AGVO). In Anhang&nbsp;I dieser Richtlinie ist auch die deutsche GmbH aufgef\u00fchrt.<\/li><li>bb) Wie sich aus dem Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;14 der AGVO ergibt, sollen Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten nicht unter die AGVO fallen, sondern anhand anderer Leitlinien gew\u00fcrdigt werden. Hintergrund ist, dass Unternehmen durch die Beihilfe zu einem bestimmten Tun, dem gef\u00f6rderten Vorhaben, animiert werden sollen. Bei weniger solventen Unternehmen (d.h. Unternehmen in Schwierigkeiten) besteht jedoch das Risiko, dass die Beihilfe eher zur Rettung des Unternehmens selbst eingesetzt wird als zur Umsetzung des gef\u00f6rderten Vorhabens. Jedenfalls besteht bei weniger solventen Unternehmen ein h\u00f6heres Risiko, dass der F\u00f6rderzweck nicht erreicht wird. Daher sollen weniger solvente Unternehmen allenfalls durch Beihilfen gerettet oder umstrukturiert werden, was aber nach anderen Kriterien und daher nach anderen Leitlinien beurteilt werden muss (EuGH, Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts\/der Generalanw\u00e4ltin vom 09.09.2021&nbsp;&#8211; C-347\/20, Celex-Nr.&nbsp;62020CC0347).<\/li><li>Der Wortlaut der Regelungen des Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 Buchst.&nbsp;a AGVO ist insofern eindeutig, als der Unionsgesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Verlust des gezeichneten Stammkapitals in einer bestimmten H\u00f6he zur Definition von Unternehmen in Schwierigkeiten ein Kriterium gew\u00e4hlt hat, das einer Auslegung nicht bedarf (vgl. auch Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;14 der AGVO). Dieses Kriterium sollte auch ohne eine detaillierte Untersuchung der besonderen Lage eines Unternehmens \u00fcberpr\u00fcfbar sein (vgl. auch Nowak in Immenga\/Mestm\u00e4cker, Wettbewerbsrecht, 5.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;1 AGVO Rz&nbsp;29). Deshalb geht der Senat davon aus, dass es sich nicht lediglich um eine gesetzliche Vermutung f\u00fcr das Bestehen wirtschaftlicher Schwierigkeiten handelt, die im Einzelfall durch den Nachweis weiterer Umst\u00e4nde widerlegt werden k\u00f6nnte.<\/li><li>Die AGVO stellt bei der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten in Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 Buchst.&nbsp;a AGVO konkret auf die einzelne GmbH ab, welche die in Rede stehende Beihilfe beansprucht. Dieser auf bestimmte Gesellschaftsformen bezogene Unternehmensbegriff umfasst deshalb nicht die wirtschaftliche \u2011\u2011von der Kl\u00e4gerin als &#8222;funktional&#8220; bezeichnete\u2011\u2011 Einheit, wie sie der EuGH regelm\u00e4\u00dfig verwendet (z.B. EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-13355, m.w.N.). Die Ber\u00fccksichtigung einer wirtschaftlichen Einheit statt der einzelnen GmbH liefe schlie\u00dflich auch dem Ziel der Vereinfachung zuwider, weil die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der Mitgliedstaaten erforderlichenfalls einen gesamten Konzern und damit Unternehmen in einem Organkreis pr\u00fcfen m\u00fcssten, obwohl eine detaillierte Untersuchung der besonderen Lage nach dem Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;14 der AGVO gerade nicht notwendig sein soll. Dass eine solche Gesamtbetrachtung nicht vorgesehen ist, zeigt sich auch im Vergleich zu den Leitlinien f\u00fcr staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABlEU 2014, Nr.&nbsp;C&nbsp;249, 1). Unter dem dortigen Abschn.&nbsp;2.2. &#8222;Sachlicher Anwendungsbereich: Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten&#8220; finden sich in Rz&nbsp;22 Ausf\u00fchrungen zur Beihilfegew\u00e4hrung an ein Unternehmen, das zu einer Unternehmensgruppe geh\u00f6rt. Es muss sich danach bei den Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens nachweislich um Schwierigkeiten des Unternehmens selbst handeln, die nicht auf eine willk\u00fcrliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zur\u00fcckzuf\u00fchren und die so gravierend sind, dass sie von der Gruppe selbst nicht bew\u00e4ltigt werden k\u00f6nnen. Auf derartige Ausf\u00fchrungen hat der Verordnungsgeber der AGVO verzichtet.<\/li><li>4. Unter Anwendung der dargestellten Grunds\u00e4tze kann der Kl\u00e4gerin keine Stromsteuerentlastung nach \u00a7&nbsp;9b und \u00a7&nbsp;10 StromStG gew\u00e4hrt werden, weil es sich hierbei um Beihilfen handelt und die Kl\u00e4gerin ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist.<\/li><li>a) Das FG hat keine Feststellungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Entlastungsanspr\u00fcche nach \u00a7&nbsp;9b und \u00a7&nbsp;10 StromStG getroffen. Ob deren Tatbestandsvoraussetzungen erf\u00fcllt sind, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil den Entlastungsanspr\u00fcchen das Durchf\u00fchrungsverbot nach Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 AEUV entgegensteht.<\/li><li>b) Im Streitfall liegen Beihilfen nach Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 AEUV vor.<\/li><li>aa) Dies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die Steuerentlastung nach \u00a7&nbsp;9b StromStG (gl.A. M\u00f6hlenkamp\/Milewski, Energiesteuergesetz, Stromsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9b StromStG Rz&nbsp;1; Bongartz\/Jatzke\/Schr\u00f6er-Schallenberg, a.a.O., \u00a7&nbsp;2a StromStG Rz&nbsp;5 und \u00a7&nbsp;9b StromStG Rz&nbsp;9&nbsp;f.).<\/li><li>\u00a7&nbsp;9b StromStG wurde durch das HBeglG 2011 in das StromStG eingef\u00fcgt; dadurch wurde f\u00fcr Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft das Erlaubnisverfahren (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 StromStG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) abgeschafft und ein Entlastungsverfahren eingef\u00fchrt (BTDrucks 17\/3030, S.&nbsp;44&nbsp;f.). Mithin wird den genannten Unternehmen bei Inanspruchnahme der Entlastung ein wirtschaftlicher Vorteil gegen\u00fcber anderen Unternehmen einger\u00e4umt.<\/li><li>Der Senat folgt nicht der Auffassung der Kl\u00e4gerin, wonach ein selektiver Vorteil deshalb zu verneinen sei, weil sich Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in einer anderen rechtlichen und tats\u00e4chlichen Situation bef\u00e4nden als Dienstleistungsunternehmen. F\u00fcr die vergleichbaren Regelungen in \u00d6sterreich hat der EuGH bereits ausdr\u00fccklich entschieden, dass nationale Ma\u00dfnahmen, die eine teilweise Verg\u00fctung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie nur f\u00fcr Unternehmen vorsehen, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung k\u00f6rperlicher G\u00fcter besteht, als staatliche Beihilfen anzusehen sind (EuGH-Urteil Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer&nbsp;&amp; Peggauer Zementwerke, EU:C:2001:598, Slg. 2001, I-8365, HFR 2002, 158).<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4gerin auf das BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 274 verweist, ergibt sich daraus nichts Gegenteiliges. Das BVerfG hat hier zwar einen Versto\u00df gegen Art.&nbsp;3 GG verneint. Dies erfolgte jedoch auf der zweiten Ebene der verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung, also in Bezug auf die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung (also Selektivit\u00e4t), die das BVerfG bejaht hat.<\/li><li>bb) Auch der sog. Spitzenausgleich nach \u00a7&nbsp;10 StromStG stellt unter Anwendung der dargestellten Grunds\u00e4tze eine Beihilfe dar. Insbesondere mangelt es nicht deshalb an einem Vorteil im Sinne der EuGH-Rechtsprechung, weil die betroffenen Unternehmen nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 StromStG verpflichtet sind, ein den Anforderungen der DIN&nbsp;EN&nbsp;ISO&nbsp;50001, Ausgabe Dezember 2011, entsprechendes Energiemanagementsystem zu betreiben. Zwar k\u00f6nnen die durch die Auferlegung von Pflichten entstandenen Kosten grunds\u00e4tzlich als Gegenleistung angesehen werden, so dass es an einem Vorteil fehlt, wenn die gew\u00e4hrte Beg\u00fcnstigung diesen entstandenen zus\u00e4tzlichen Kosten entspricht (vgl. EuGH-Urteil Ferring vom 22.11.2001&nbsp;&#8211; C-53\/00, EU:C:2001:627, ABlEG 2002, Nr.&nbsp;C&nbsp;17, 6, HFR 2002, 258). Vorliegend hat jedoch das FG zu der Behauptung der Kl\u00e4gerin, es handele sich um eine angemessene Gegenleistung der Unternehmen, schon keine Feststellungen zur konkreten Art und zum konkreten Umfang der Gegenleistung getroffen. Die Kl\u00e4gerin hat hierzu im erstinstanzlichen Verfahren weder Beweis angeboten noch eine mangelnde Sachverhaltsaufkl\u00e4rung ger\u00fcgt.<\/li><li>Bez\u00fcglich der von der Kl\u00e4gerin bestrittenen Selektivit\u00e4t des sog. Spitzenausgleichs gelten die obigen Ausf\u00fchrungen zu \u00a7&nbsp;9b StromStG entsprechend. Im \u00dcbrigen werden nach \u00a7&nbsp;10 StromStG \u2011\u2011anders als in \u00a7&nbsp;9b StromStG\u2011\u2011 die Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft nicht beg\u00fcnstigt.<\/li><li>cc) Schlie\u00dflich verweist der Senat auf die Entscheidung der Europ\u00e4ischen Kommission vom 13.06.2007 (N&nbsp;775\/2006, K&nbsp;(2007) 2416 endg.). Danach stellten die Beg\u00fcnstigungen in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 StromStG i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung der \u00f6kologischen Steuerreform vom 23.12.2002 (BGBl I 2002, 4602) \u2011\u2011StromStG a.F. \u2011\u2011 und in \u00a7&nbsp;10 StromStG Beihilfen dar. \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 StromStG a.F. und der im Streitjahr geltende \u00a7&nbsp;9b StromStG sind in der jeweiligen Ausgestaltung der Steuerbeg\u00fcnstigung vergleichbar, weshalb der Senat die Entscheidung der Europ\u00e4ischen Kommission f\u00fcr \u00fcbertragbar h\u00e4lt. An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidungen sind f\u00fcr alle Organe des jeweiligen Staates, einschlie\u00dflich seiner Gerichte, verbindlich (vgl. in diesen Sinne EuGH-Urteil Berlin-Butter&nbsp;II vom 21.05.1987&nbsp;&#8211; 249\/85, Slg. 1987, 2345, Rz&nbsp;17).<\/li><li>c) Das FG hat zutreffend angenommen, dass f\u00fcr das Streitjahr 2016 keine ausdr\u00fcckliche Genehmigung der Europ\u00e4ischen Kommission vorlag. Diese hatte die Steuererm\u00e4\u00dfigungen f\u00fcr das Produzierende Gewerbe und den sog. Spitzenausgleich nur bis zum 31.12.2012 als Beihilfen genehmigt (zuletzt Entscheidung der Kommission vom 13.06.2007 (N&nbsp;775\/2006, K&nbsp;(2007) 2416 endg.).<\/li><li>d) Die Kl\u00e4gerin kann sich auch nicht auf eine allgemeine Genehmigung der Beihilfen nach der AGVO berufen, weil sie \u2011\u2011wie bereits ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 als ein Unternehmen in Schwierigkeiten i.S. von Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 Buchst.&nbsp;a AGVO anzusehen ist. Denn bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich nicht um ein von der Begriffsbestimmung ausgenommenes KMU. Zudem war nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) zu den Bilanzstichtagen 31.12.2015 und 31.12.2016 jeweils mehr als die H\u00e4lfte des gezeichneten Stammkapitals der Kl\u00e4gerin infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen (Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 Buchst.&nbsp;a AGVO). Die Bilanzen der Kl\u00e4gerin haben jeweils einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausgewiesen; das Stammkapital war also bereits vollst\u00e4ndig aufgezehrt.<\/li><li>Die vorgebrachten Einwendungen der Kl\u00e4gerin stehen ihrer Einordnung als Unternehmen in Schwierigkeiten nicht entgegen.<\/li><li>aa) Die von der Kl\u00e4gerin behauptete positive Fortf\u00fchrungsprognose ist unbeachtlich, da eine solche Einschr\u00e4nkung in Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 Buchst.&nbsp;a AGVO nicht vorgesehen ist (vgl. auch M\u00f6hlenkamp\/Milewski, a.a.O., \u00a7&nbsp;2a StromStG Rz&nbsp;15; zur Ausschlie\u00dflichkeit der in Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 AGVO genannten Kriterien s.a. Bongartz\/Jatzke\/Schr\u00f6er-Schallenberg, a.a.O., \u00a7&nbsp;2a StromStG Rz&nbsp;30). Eine entsprechende Ausnahme st\u00fcnde zudem im ausdr\u00fccklichen Widerspruch zu Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;14 der AGVO, welcher gerade darauf abstellt, dass keine detaillierte Untersuchung notwendig sein soll (s.o., unter II.3.c&nbsp;bb), so dass nach dem Sinn und Zweck der Regelung f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung von Prognosen kein Raum ist.<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4gerin diesbez\u00fcglich auf die Rz&nbsp;20 der Leitlinien f\u00fcr staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABlEU&nbsp;2014, Nr.&nbsp;C&nbsp;249, 1) verweist, nach denen ein Unternehmen in Schwierigkeiten jedenfalls nur dann f\u00fcr eine Beihilfe in Betracht kommt, wenn es nachweislich nicht in der Lage ist, sich aus eigener Kraft oder mit Mitteln seiner Eigent\u00fcmer\/Anteilseigner oder mit Fremdmitteln zu sanieren, findet diese Regelung auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil sie die Gew\u00e4hrung einer Sanierungsbeihilfe betrifft. Im Streitfall handelt es sich jedoch um die Verweigerung einer Beihilfe an ein Unternehmen, das sich in Schwierigkeiten befindet.<\/li><li>bb) Auch der erstmals im Revisionsverfahren vorgetragene Einwand, die Kl\u00e4gerin sei wegen der vertraglichen Verpflichtung ihrer Gesellschafter, zum dauerhaften Unternehmenserhalt ausreichend Finanzmittel in der Gesellschaft zu belassen, kein Unternehmen in Schwierigkeiten, greift nicht durch.<\/li><li>Zwar wird in der Kommentarliteratur zur Neuregelung in \u00a7&nbsp;2a StromStG vereinzelt vertreten, dass eine unbedingte, unbeschr\u00e4nkte und rechtlich bindende Verpflichtung eines weiteren Unternehmens oder eines anderen Rechtstr\u00e4gers zur vollst\u00e4ndigen \u00dcbernahme von Verlusten zugunsten dieses Unternehmens zu einer abweichenden Beurteilung f\u00fchre. Dies soll insbesondere f\u00fcr klassische Gewinnabf\u00fchrungsvertr\u00e4ge gelten (vgl. \u00a7&nbsp;291 i.V.m. \u00a7&nbsp;302 des Aktiengesetzes \u2011\u2011AktG\u2011\u2011). Zur Begr\u00fcndung wird darauf verwiesen, dass das wirtschaftliche Risiko auf das andere Unternehmen \u00fcbertragen werde und somit faktisch nicht bestehe (so M\u00f6hlenkamp\/Milewski, a.a.O., \u00a7&nbsp;2a StromStG Rz&nbsp;27; a.A. Bongartz\/Jatzke\/Schr\u00f6er-Schallenberg, a.a.O., \u00a7&nbsp;2a StromStG Rz&nbsp;30).<\/li><li>Der Senat muss sich jedoch mit diesem Einwand nicht befassen, weil im vorliegenden Streitfall tats\u00e4chlich keine Verlust\u00fcbernahme vereinbart worden ist. Im \u00dcbrigen handelt es sich bei dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, ihre Gesellschafter h\u00e4tten sich vertraglich verpflichtet, ausreichend Finanzmittel in der Gesellschaft zum dauerhaften Unternehmenserhalt zu belassen, um neuen Vortrag, der in der Revisionsinstanz unbeachtlich ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 20.03.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;37\/11, BFHE 240, 394, BStBl II 2014, 831, Rz&nbsp;38).<\/li><li>cc) Das Merkblatt&nbsp;1139a &#8222;Staatliche Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht&#8220; der deutschen Zollverwaltung zum Formular&nbsp;1139 &#8222;Selbsterkl\u00e4rung zu staatlichen Beihilfen&#8220; kann bereits deshalb nicht zugunsten der Kl\u00e4gerin herangezogen werden, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen.<\/li><li>Nach Ziff.&nbsp;3.3 des Merkblatts&nbsp;1139a soll der Ausschlussgrund &#8222;Unternehmen in Schwierigkeiten&#8220; nicht relevant sein, wenn eine unbedingte, unbeschr\u00e4nkte und rechtlich bindende Verpflichtung eines weiteren Unternehmens oder eines anderen Rechtstr\u00e4gers zur vollst\u00e4ndigen \u00dcbernahme von Verlusten zugunsten dieses Unternehmens (Patronatserkl\u00e4rung, Gewinnabf\u00fchrungsvertrag nach \u00a7&nbsp;291 AktG verbunden mit Verlust\u00fcbernahme nach \u00a7&nbsp;302 AktG) vorliegt. Das ist im Streitfall nicht gegeben.<\/li><li>dd) Die AGVO ist als Verordnung auf der Grundlage von Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;4 AEUV durch die Kommission erlassen worden und gilt nach Art.&nbsp;288 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AEUV unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die dort enthaltenen Regelungen f\u00fcr Unternehmen in Schwierigkeiten (Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 Buchst.&nbsp;a AGVO) versto\u00dfen nicht gegen das (prim\u00e4re) Unionsrecht.<\/li><li>Die von der Kl\u00e4gerin als &#8222;hart&#8220; bezeichneten Kriterien f\u00fcr die Feststellung, ob sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, dienen ausweislich des Erw\u00e4gungsgrunds&nbsp;14 der AGVO der Rechtssicherheit. Um Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage zu schaffen, ob ein Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, sollten diesbez\u00fcglich eindeutige Kriterien festgelegt werden, die auch ohne eine detaillierte Untersuchung der besonderen Lage eines Unternehmens \u00fcberpr\u00fcfbar sind. Dass vom Verordnungsgeber \u00fcbersehen worden w\u00e4re, dass einzelne Unternehmen durch diese Regelung erheblich und willk\u00fcrlich im Wettbewerb benachteiligt w\u00fcrden, ist eine blo\u00dfe Behauptung der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Eine \u00e4hnliche Regelung enthielt n\u00e4mlich bereits die Verordnung (EG) Nr.&nbsp;800\/2008 der Kommission vom 06.08.2008 zur Erkl\u00e4rung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel&nbsp;87 und 88 EG-Vertrag (ABlEU 2008, Nr.&nbsp;L&nbsp;214, 3). Nach deren Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;15 sollte die Bestimmung des Begriffs &#8222;Unternehmen in Schwierigkeiten&#8220; vereinfacht werden, um den Verwaltungsaufwand der Mitgliedstaaten zu verringern. Dieses Ziel hat der EuGH nicht in Frage gestellt und ausdr\u00fccklich entschieden, dass es dem Ziel der Vereinfachung zuwiderliefe, wenn von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der Mitgliedstaaten verlangt w\u00fcrde, bei der Entscheidung \u00fcber die Beihilfegew\u00e4hrung selbst konkret zu beurteilen, ob sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befinde (EuGH-Urteil Nerea vom 06.07.2017&nbsp;&#8211; C-245\/16, EU:C:2017:521, Rz&nbsp;35, Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht 2017, 1816).<\/li><li>Die Kommission verl\u00e4sst mit dieser Regelung nicht den ihr gesteckten Rahmen. Es liegt auch kein Versto\u00df gegen den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz vor, wie das FG zutreffend und \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt hat. Bei der Aus\u00fcbung ihrer Befugnisse m\u00fcssen auch die Organe der Europ\u00e4ischen Union die allgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tze beachten, die Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind und zu denen insbesondere die Grunds\u00e4tze der Rechtssicherheit und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit z\u00e4hlen (Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EUV).<\/li><li>Im \u00dcbrigen k\u00f6nnten im Einzelfall die Beihilfen dem Genehmigungsverfahren nach Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 AEUV unterzogen werden. Die Einordnung als Unternehmen in Schwierigkeiten f\u00fchrt n\u00e4mlich haupts\u00e4chlich dazu, dass auf eine Genehmigung der Beihilfe durch die Europ\u00e4ische Kommission nicht verzichtet werden kann. Daraus ergibt sich jedoch noch keine Wettbewerbsverzerrung, wie die Kl\u00e4gerin meint. Mit ihrer Argumentation wendet sie sich letztlich gegen die Beihilfen, welche ihren (wirtschaftlich gesunden) Wettbewerbern gew\u00e4hrt werden.<\/li><li>ee) Auch soweit die Kl\u00e4gerin eine willk\u00fcrliche Diskriminierung und somit eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung (Art.&nbsp;3, Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;3 GG) gegen\u00fcber ihren Wettbewerbern geltend macht, folgt der Senat dem nicht.<\/li><li>Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 21.06.2006&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;2\/99, BVerfGE 116, 164, und vom 29.03.2017&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;6\/11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082). Er gilt f\u00fcr ungleiche Belastungen wie auch f\u00fcr ungleiche Beg\u00fcnstigungen (BVerfG-Beschluss vom 08.06.2004&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;5\/00, BVerfGE 110, 412; BFH-Beschluss vom 01.09.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;18\/19, BFH\/NV 2022, 13, Rz&nbsp;14).<\/li><li>Im Streitfall fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung, weil die von der Kl\u00e4gerin erw\u00e4hnten Wettbewerber keine Unternehmen in Schwierigkeiten i.S. von Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 AGVO sind und somit mit der Kl\u00e4gerin nicht gleichgestellt werden k\u00f6nnen. Dem Gesetzgeber steht es n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich frei, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen kn\u00fcpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert.<\/li><li>5. Eine Vorlage an den EuGH sieht der erkennende Senat nicht als erforderlich an.<\/li><li>Der Senat ber\u00fccksichtigt dabei zum einen, dass der EuGH in dem Urteil Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer&nbsp;&amp; Peggauer Zementwerke (EU:C:2001:598, Slg. 2001, I-8365, HFR 2002, 158) Gelegenheit hatte, sich zu vergleichbaren Regelungen in \u00d6sterreich zu \u00e4u\u00dfern.<\/li><li>Zum anderen ist die von dem Senat vorgenommene Auslegung des Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 Buchst.&nbsp;a AGVO wegen des Wortlauts der Vorschrift und wegen der Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde der Verordnung derart offenkundig, dass f\u00fcr einen vern\u00fcnftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.<\/li><li>Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht demnach nicht (vgl. EuGH-Urteile CILFIT vom 06.10.1982&nbsp;&#8211; 283\/81, Slg. 1982, 3415, Rz&nbsp;16, und Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi vom 06.10.2021&nbsp;&#8211; C-561\/19, EU:C:2021:799, ABlEU 2021, Nr.&nbsp;C&nbsp;481, 11, ZfZ 2022, 12).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.190122.VIIR28.19.0 BFH VII. Senat StromStG \u00a7 9b, StromStG \u00a7 10 Abs 3, AEUV Art 107 Abs 1, AEUV Art 108 Abs 3 S 3, EUV 651\/2014 Art 2 Nr 18 Buchst a, AEUV Art 267 Abs 3 vorgehend FG M\u00fcnchen, 06. Juni 2019, Az: 14 K 3001\/18 Leits\u00e4tze 1. 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