{"id":74858,"date":"2022-06-09T15:58:47","date_gmt":"2022-06-09T13:58:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74858"},"modified":"2022-06-09T15:58:47","modified_gmt":"2022-06-09T13:58:47","slug":"wiedereinsetzung-bei-fristversaeumnis-einer-behoerde-bfh-beschluss-vom-08-februar-2022-i-r-8-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wiedereinsetzung-bei-fristversaeumnis-einer-behoerde-bfh-beschluss-vom-08-februar-2022-i-r-8-21\/","title":{"rendered":"Wiedereinsetzung bei Fristvers\u00e4umnis einer Beh\u00f6rde &#8211; BFH-Beschluss vom 08. Februar 2022, I R 8\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.080222.IR8.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 56 Abs 1, FGO \u00a7 120 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 26. August 2020, Az: 8 K 1860\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: F\u00fcr die Beurteilung, ob eine Beh\u00f6rde eine gesetzliche Frist schuldhaft vers\u00e4umt hat, gelten grunds\u00e4tzlich dieselben Ma\u00dfst\u00e4be, wie sie die Rechtsprechung f\u00fcr das Verschulden von Angeh\u00f6rigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat. Danach ist auch eine Beh\u00f6rde zu einer wirksamen Postausgangskontrolle verpflichtet.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Das Datum eines von der Poststelle der Beh\u00f6rde mittels einer Frankiermaschine aufgebrachten Poststempels sagt nichts \u00fcber den Zeitpunkt aus, zu dem das Schriftst\u00fcck dem Postdienstleister \u00fcbergeben worden ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26.08.2020 &#8211; 8 K 1860\/16 wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) hat Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 26.08.2020&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;1860\/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 779) eingelegt, welches ihm am 15.01.2021 zugestellt worden war. Die Frist zur Begr\u00fcndung der Revision wurde auf Antrag des FA vom Senatsvorsitzenden bis zum 30.04.2021 verl\u00e4ngert. Die auf dem Postweg \u00fcbersandte, vom 28.04.2021 datierende Revisionsbegr\u00fcndung ist am 04.05.2021 (einem Dienstag) beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen. Der auf dem Briefumschlag von der Poststelle des FA aufgebrachte Poststempel weist das Datum des 28.04.2021 auf.<\/li><li>Nach richterlichem Hinweis auf die Vers\u00e4umung der Begr\u00fcndungsfrist hat das FA Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beantragt.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt das FA aus, es sei ohne Verschulden gehindert gewesen, die Revisionsbegr\u00fcndung rechtzeitig einzureichen. Es habe die Revisionsbegr\u00fcndung am 28.04.2021 und damit zwei Werktage vor Ablauf der Begr\u00fcndungsfrist zur Post gegeben und habe daher mit einem fristgem\u00e4\u00dfen Zugang rechnen d\u00fcrfen. Ein Beteiligter k\u00f6nne darauf vertrauen, dass im Inland die f\u00fcr den Normalfall festgelegten Bef\u00f6rderungslaufzeiten des Postdienstleisters eingehalten w\u00fcrden. Der Beteiligte k\u00f6nne Rechtsmittelfristen bis zum letzten Tag aussch\u00f6pfen; er k\u00f6nne davon ausgehen, dass werktags bei der Deutsche Post AG aufgegebene Briefsendungen im Inland am folgenden Werktag ausgeliefert w\u00fcrden. Eine Nachfragepflicht, ob die Sendung rechtzeitig eingegangen sei, bestehe nicht.<\/li><li>Die organisatorischen und personellen Strukturen sowie die Kommunikationswege f\u00fcr eine wirksame Postausgangskontrolle seien beim FA so gestaltet, dass alle Voraussetzungen f\u00fcr eine wirksame Postausgangskontrolle erf\u00fcllt seien. Zwar werde bei ihm eine zentrale \u00dcberwachung von Fristabl\u00e4ufen nicht vorgenommen. Die Einhaltung von Fristen werde aber von der jeweiligen Sachgebietsleitung im jeweils konkreten Einzelfall sichergestellt. Insbesondere werde von der jeweiligen Sachgebietsleitung die Kuvertierung und die Ablage in der Postbox im Postverteilerraum regelm\u00e4\u00dfig ausschlie\u00dflich von der Sachgebietsleitung pers\u00f6nlich veranlasst und sichergestellt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (eine GmbH), deren Klage das FG mit dem vom FA angefochtenen Urteil stattgegeben hat, beantragt, die Revision des FA wegen Vers\u00e4umung der Begr\u00fcndungsfrist als unzul\u00e4ssig zu verwerfen. Ihrer Auffassung nach liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unzul\u00e4ssig (\u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO) und deshalb nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;1 FGO zu verwerfen. Das FA hat die nach Verl\u00e4ngerung durch den Senatsvorsitzenden gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO bis zum 30.04.2021 laufende Frist zur Begr\u00fcndung der Revision vers\u00e4umt. Dem Antrag des FA auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht entsprochen werden. Die Voraussetzungen sind nicht glaubhaft gemacht.<\/li><li>1. Bei Vers\u00e4umen der Frist zur Begr\u00fcndung der Revision ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren, wenn der Revisionskl\u00e4ger ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, und den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt sowie die zur Begr\u00fcndung des Antrags vorgetragenen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 und 2 FGO). Verschuldet ist die Fristvers\u00e4umnis, wenn die gebotene und den Umst\u00e4nden nach zumutbare Sorgfalt au\u00dfer Acht gelassen wurde. Jedes Verschulden \u2011\u2011also auch einfache Fahrl\u00e4ssigkeit\u2011\u2011 schlie\u00dft die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (z.B. BFH-Beschluss vom 22.06.1994&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;104\/93, BFH\/NV 1995, 134).<\/li><li>2. F\u00fcr die Beurteilung, ob eine Beh\u00f6rde eine gesetzliche Frist schuldhaft vers\u00e4umt hat, gelten grunds\u00e4tzlich dieselben Ma\u00dfst\u00e4be, wie sie die Rechtsprechung f\u00fcr das Verschulden von Angeh\u00f6rigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 16.01.2007&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;41\/05, BFH\/NV 2007, 1508; vom 22.05.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;22\/17, BFH\/NV 2018, 961). Damit ist auch eine Beh\u00f6rde zu einer wirksamen Postausgangskontrolle verpflichtet (BFH-Beschl\u00fcsse vom 07.12.1982&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;77\/79, BFHE 137, 221, BStBl II 1983, 229; in BFH\/NV 2007, 1508; in BFH\/NV 2018, 961). Dabei muss die Kontrolle der Erledigung und tats\u00e4chlichen Absendung, d.h. der tats\u00e4chlichen \u00dcbergabe des Schriftst\u00fccks an die Post, durch jemanden erfolgen, der den gesamten Bearbeitungsvorgang \u00fcberwachen kann (BFH-Beschl\u00fcsse vom 26.08.1997&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;11\/96, BFH\/NV 1998, 70; vom 06.11.1997&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;113\/97, BFH\/NV 1998, 709, m.w.N.; in BFH\/NV 2007, 1508).<\/li><li>Die einfache Zuleitung oder kommentarlose \u00dcbergabe des jeweiligen Schriftst\u00fccks an die amtsinterne Postausgangsstelle reichen hierf\u00fcr ebenso wenig aus wie ein blo\u00dfer Abgangsvermerk der Stelle, die das Schriftst\u00fcck an diese Postausgangsstelle weiterleitet, weil dadurch noch nicht ausreichend sichergestellt ist, dass das Schriftst\u00fcck auch tats\u00e4chlich unmittelbar zur Weiterbef\u00f6rderung an die Post gelangt (BFH-Beschluss vom 08.09.1998&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;136\/97, BFH\/NV 1999, 73, m.w.N.). Vielmehr ist erforderlich, dass die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Absendung eines fristwahrenden Steuerbescheides durch einen Absendevermerk der Poststelle in den Akten festgehalten wird. Liegt ein solcher Vermerk vor, ist der Finanzbeh\u00f6rde die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Absendung von die Festsetzungsfrist wahrenden Steuerbescheiden zuzubilligen; anderenfalls muss das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung beurteilen, ob es die rechtzeitige Absendung f\u00fcr nachgewiesen h\u00e4lt oder nicht (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2007, 1508, m.w.N.).<\/li><li>3. Nach diesen Ma\u00dfgaben ist ein Verschulden des FA an der Fristvers\u00e4umung nicht ausgeschlossen. Das FA hat zwar durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der Sachgebietsleiterin A glaubhaft gemacht, dass der korrekt adressierte Briefumschlag mit der Revisionsbegr\u00fcndung am Morgen des 28.04.2021 in den beh\u00f6rdeneigenen Postverteilerbereich gelangt ist. Mangels Absendevermerks der Poststelle ist das FA jedoch nicht in der Lage, konkrete Angaben dazu zu machen, zu welchem Zeitpunkt die Sendung dem Postdienstleister \u00fcbergeben worden ist. Das Vorbringen des FA und die diesbez\u00fcglichen eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiterinnen B und C ersch\u00f6pfen sich in der allgemeinen Darstellung der regelm\u00e4\u00dfigen Abl\u00e4ufe des Postausgangs in der Poststelle und bei der Abholung der Post durch den vom Postdienstleister beauftragten Fahrdienst sowie der Bekundung, am 28.04.2021 seien keine Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten aufgefallen. An den konkreten Briefumschlag mit der Revisionsbegr\u00fcndung erinnern sich die Mitarbeiterinnen jedoch offenkundig \u2011\u2011und verst\u00e4ndlicherweise\u2011\u2011 nicht mehr.<\/li><li>Der Umstand, dass der beim BFH eingegangene Briefumschlag mit der Revisionsbegr\u00fcndung den Poststempel des 28.04.2021 tr\u00e4gt, ist als Nachweis der rechtzeitigen Absendung nicht geeignet. Denn es handelt sich dabei um einen Stempel, der nicht von der Deutsche Post AG aufgebracht worden ist. Vielmehr ist der Umschlag im Verantwortungsbereich des FA von dessen Poststelle mittels einer Frankiermaschine gestempelt worden. Eine Aussagekraft in Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem der Umschlag in den Verantwortungsbereich des Postdienstleisters gelangt ist, kommt dem Datum des Poststempels unter diesen Umst\u00e4nden nicht zu.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.080222.IR8.21.0 BFH I. Senat FGO \u00a7 56 Abs 1, FGO \u00a7 120 Abs 2 vorgehend Hessisches Finanzgericht , 26. August 2020, Az: 8 K 1860\/16 Leits\u00e4tze 1. NV: F\u00fcr die Beurteilung, ob eine Beh\u00f6rde eine gesetzliche Frist schuldhaft vers\u00e4umt hat, gelten grunds\u00e4tzlich dieselben Ma\u00dfst\u00e4be, wie sie die Rechtsprechung f\u00fcr das Verschulden von Angeh\u00f6rigen der rechts- &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wiedereinsetzung-bei-fristversaeumnis-einer-behoerde-bfh-beschluss-vom-08-februar-2022-i-r-8-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Wiedereinsetzung bei Fristvers\u00e4umnis einer Beh\u00f6rde &#8211; BFH-Beschluss vom 08. 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