{"id":74875,"date":"2022-06-20T12:46:01","date_gmt":"2022-06-20T10:46:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74875"},"modified":"2022-06-20T12:46:01","modified_gmt":"2022-06-20T10:46:01","slug":"zur-fehlenden-beschwer-bei-anfechtung-eines-nullbescheides-bfh-urteil-vom-16-dezember-2021-v-r-19-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-fehlenden-beschwer-bei-anfechtung-eines-nullbescheides-bfh-urteil-vom-16-dezember-2021-v-r-19-21\/","title":{"rendered":"Zur fehlenden Beschwer bei Anfechtung eines Nullbescheides &#8211; BFH-Urteil vom 16. Dezember 2021, V R 19\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.161221.VR19.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 40 Abs 2, FGO \u00a7 41 Abs 2 S 1, KStG \u00a7 5 Abs 1 Nr 9 S 2, GewStG \u00a7 3 Nr 6 S 2, KStG VZ 2012 , GewStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , 28. August 2019, Az: 3 K 114\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Hat eine steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft mehrere wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetriebe und erzielt ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb, f\u00fcr den streitig ist, ob dieser ein Zweckbetrieb ist, einen Gewinn von 0 \u20ac, ergibt sich aus einem Steuerbescheid, der eine Steuer von 0 \u20ac festsetzt, keine f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer Anfechtungsklage erforderliche Beschwer.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28.08.2019 &#8211; 3 K 114\/15 wegen K\u00f6rperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrags 2012 wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass die Klage gegen die Bescheide vom 04.03.2015 \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer und \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28.08.2019 &#8211; 3 K 114\/15 wird im Rubrum dahin berichtigt, dass nicht der Solidarit\u00e4tszuschlag streitig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob die im Jahr 2012 (Streitjahr) von dem Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) gegen\u00fcber den Sozialleistungstr\u00e4gern durchgef\u00fchrte Abrechnung von Krankentransport und Notfallrettung, die andere Leistungserbringer im Rahmen des \u00f6ffentlichen Rettungsdienstes erbrachten, als Zweckbetrieb anzusehen ist.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ist ein Verband der freien Wohlfahrtspflege und Mitglied eines Wohlfahrtsverbandes. Er ist als gemeinn\u00fctzig und mildt\u00e4tig i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;51 bis 68 der Abgabenordnung (AO) anerkannt. Der Kl\u00e4ger unterh\u00e4lt diverse wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetriebe sowie Zweckbetriebe.<\/li><li>Aufgrund eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Vertrags mit dem Landkreis&nbsp;A ist der Kl\u00e4ger seit dem Jahr 1995 als Leistungserbringer im \u00f6ffentlichen Rettungsdienst im Landkreis&nbsp;A t\u00e4tig. Die Abrechnung der Rettungsdienstleistungen wickelte der Kl\u00e4ger selbst\u00e4ndig mit den Kostentr\u00e4gern ab.<\/li><li>Im Streitjahr verlangten die Sozialleistungstr\u00e4ger aus Kostengr\u00fcnden, dass jeder Landkreis nur eine Abrechnungsstelle vorh\u00e4lt. Daraufhin erweiterten der Landkreis&nbsp;A und der Kl\u00e4ger ihren \u00f6ffentlich-rechtlichen Vertrag noch im Streitjahr dahingehend, dass der Kl\u00e4ger \u2011\u2011neben der Abrechnung der eigenen Eins\u00e4tze\u2011\u2011 auch die Abrechnungen der Eins\u00e4tze f\u00fcr andere Leistungserbringer des \u00f6ffentlichen Rettungsdienstes gegen\u00fcber den Kostentr\u00e4gern durchf\u00fchren sollte. Der Landkreis&nbsp;A als Tr\u00e4ger des Rettungsdienstes und der Kl\u00e4ger schlossen mit dem jeweiligen anderen Leistungserbringer Vereinbarungen zur Abrechnung der Rettungsdiensteins\u00e4tze im Landkreis&nbsp;A.<\/li><li>Basis der Abrechnung war ein im Streitjahr geschlossener Vertrag zwischen dem Landkreis&nbsp;A als Tr\u00e4ger des Rettungsdienstes und den Sozialleistungstr\u00e4gern als Kostentr\u00e4ger, mit dem sie f\u00fcr die Kosten des \u00f6ffentlichen Rettungsdienstes Benutzungsentgelte vereinbarten. Dabei verst\u00e4ndigten sie sich f\u00fcr das Streitjahr auf ein Kostenvolumen, in dem ein bestimmter Kostenanteil enthalten war, der auf die Abrechnung entfiel und dem die Kalkulation des Kl\u00e4gers f\u00fcr s\u00e4mtliche Sach- und Personalkosten f\u00fcr die Abrechnung zugrunde lag. Gleichzeitig vereinbarten der Landkreis&nbsp;A und die Sozialleistungstr\u00e4ger in dem Vertrag einen sog. Defizitausgleich. Aufgrund des vereinbarten Defizitausgleichs mit dem Kostenersatz betrug der Gewinn der &#8222;Abrechnungsstelle&#8220; des Kl\u00e4gers f\u00fcr das Streitjahr 0&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Eine Au\u00dfenpr\u00fcfung gelangte zu der Auffassung, dass der Betrieb der &#8222;Abrechnungsstelle&#8220; \u2011\u2011mit Ausnahme der Abrechnung eigener Rettungsdienstleistungen des Kl\u00e4gers\u2011\u2011 eine gesondert zu beurteilende selbst\u00e4ndige wirtschaftliche T\u00e4tigkeit darstelle, die die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs nach \u00a7&nbsp;14 AO erf\u00fclle und kein Zweckbetrieb i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;66 und 65 AO sei. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) schloss sich dieser Rechtsauffassung an und erlie\u00df am 04.03.2015 f\u00fcr das Streitjahr u.a. ge\u00e4nderte Bescheide \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag sowie \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag. Wie in den Bescheiden zuvor setzte das FA die K\u00f6rperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag auf jeweils 0&nbsp;\u20ac fest. Der Kl\u00e4ger erhob u.a. gegen die ge\u00e4nderten Bescheide \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer und \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag Sprungklage, der das FA zustimmte. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 140 ver\u00f6ffentlichten Urteil ab.<\/li><li>Den in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG gestellten Antrag des Kl\u00e4gers, dass &#8222;festgestellt [wird], dass die (&#8230;) Abrechnung (&#8230;) gegen\u00fcber den Sozialleistungstr\u00e4gern f\u00fcr fremde Leistungserbringer als Zweckbetrieb anerkannt wird und daher nicht der Besteuerung unterliegt&#8220;, legte das FG als Feststellungsantrag aus, mit dem der Kl\u00e4ger in Form einer Feststellungsklage begehre festzustellen, dass die &#8222;Abrechnungsstelle f\u00fcr fremde Leistungserbringer&#8220; als Zweckbetrieb weder der K\u00f6rperschaftsteuer noch der Gewerbesteuer unterliege. Die so verstandene Feststellungsklage sei zwar zul\u00e4ssig, weil der Kl\u00e4ger keine Aufhebung der Nullbescheide begehre, da er wegen der anderen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebe dem Grunde nach der K\u00f6rperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliege. Die Feststellungsklage sei aber unbegr\u00fcndet, weil die Abrechnung f\u00fcr andere Leistungserbringer des \u00f6ffentlichen Rettungsdienstes ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb, aber kein Zweckbetrieb sei.<\/li><li>Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit der Revision und r\u00fcgt die Verletzung materiellen Rechts. Er tr\u00e4gt vor, dass auch die Abrechnung f\u00fcr andere Leistungserbringer als Bestandteil des Rettungsdienstes unter den Begriff des Zweckbetriebs i.S. des \u00a7&nbsp;66 AO falle. Er verfolge mit der Abrechnung \u2011\u2011unabh\u00e4ngig davon, ob sie f\u00fcr eigene oder fremde Transporte erfolge\u2011\u2011 zugleich seine eigenen steuerbeg\u00fcnstigten Satzungsziele. Des Weiteren sei seine Abrechnungst\u00e4tigkeit f\u00fcr andere Leistungserbringer ein Zweckbetrieb i.S. des \u00a7&nbsp;65 AO. Der Rettungsdienst sei einschlie\u00dflich seiner Abrechnung als Einheit anzusehen, sodass er, der Kl\u00e4ger, sich auch im Fall der Abrechnung f\u00fcr andere steuerbefreite Leistungserbringer durchgehend im Bereich des Zweckbetriebs bewege. Der Kl\u00e4ger trete auch nicht in gr\u00f6\u00dferem Umfang in Wettbewerb, als es bei Erf\u00fcllung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke unvermeidbar sei. Er rechne ausschlie\u00dflich Eins\u00e4tze ab, die die Rettungsdienstteilnehmer nach dem einheitlichen Vertrag erbr\u00e4chten.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 28.08.2019&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;114\/15 aufzuheben, soweit es die K\u00f6rperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag 2012 betrifft, und festzustellen, dass die vom Kl\u00e4ger durchgef\u00fchrte Abrechnung von Transport und Notfallrettung gegen\u00fcber den Sozialleistungstr\u00e4gern f\u00fcr fremde Leistungserbringer als Zweckbetrieb anerkannt wird und daher nicht der Besteuerung unterliegt,<br \/>hilfsweise das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 28.08.2019&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;114\/15 aufzuheben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG Mecklenburg-Vorpommern zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Da FA beantragt,<br \/>die Revision des Kl\u00e4gers als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 28.08.2019&nbsp;\u2013 3&nbsp;K&nbsp;114\/15 (EFG 2020, 140) ist im Rubrum dahin zu berichtigen, dass nicht der Solidarit\u00e4tszuschlag streitig ist, da die Erw\u00e4hnung des Solidarit\u00e4tszuschlags im Rubrum als Streitgegenstand offenbar versehentlich erfolgte.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Schreibfehler, Rechenfehler und \u00e4hnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Die Berichtigung des Rubrums eines finanzgerichtlichen Urteils kann der Bundesfinanzhof (BFH) auch noch im Revisionsverfahren vornehmen (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;39\/17, BFHE 267, 415, BStBl II 2020, 397, Rz&nbsp;28, m.w.N.).<\/li><li>Zwar erw\u00e4hnt das FG im Rubrum seines Urteils als Streitgegenstand den Solidarit\u00e4tszuschlag 2012 und hat der Kl\u00e4ger den Solidarit\u00e4tszuschlag in seiner Klageschrift erw\u00e4hnt. Allerdings erfolgte dies versehentlich, da das FG-Urteil keine Ausf\u00fchrungen hierzu enth\u00e4lt (weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgr\u00fcnden) und der fachkundig vertretene Kl\u00e4ger ausdr\u00fccklich in seinen Klageantrag und seinen Revisionsantrag nur die Ber\u00fccksichtigung der Abrechnungst\u00e4tigkeit f\u00fcr andere Leistungserbringer als Zweckbetrieb aufgenommen hat, nicht aber eine \u00c4nderung des Bescheides \u00fcber Solidarit\u00e4tszuschlag selbst.<\/li><li>2. Die Revision des Kl\u00e4gers ist im Ergebnis gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 und 4 FGO zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat zu Unrecht ein Sachurteil erlassen. Die vom Kl\u00e4ger gegen die Bescheide \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr 2012 und Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2012 erhobene Sprungklage ist als unzul\u00e4ssig abzuweisen (vgl. Senatsurteil vom 15.04.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;11\/09, BFH\/NV 2010, 1830, Rz&nbsp;13; Bergkemper in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;126 FGO Rz&nbsp;39). Das Fehlen der Sachurteilsvoraussetzungen hat der BFH als Revisionsgericht von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu pr\u00fcfen (BFH-Urteil vom 03.09.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;38\/07, BFHE 226, 283, BStBl II 2010, 60, unter II.1.a).<\/li><li>a) Der Kl\u00e4ger hat entgegen der Auffassung des FG eine statthafte Anfechtungsklage i.S. von \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 FGO erhoben. Sein Klagebegehren richtet sich im Streitfall auf eine \u00c4nderung der Bescheide \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer 2012 sowie \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag 2012, wobei die Abrechnung des Kl\u00e4gers f\u00fcr andere Leistungserbringer als Zweckbetrieb ber\u00fccksichtigt werden soll.<\/li><li>Der Gegenstand der Klage richtet sich nach dem Klagebegehren, bei dessen Auslegung als prozessualer Willenserkl\u00e4rung alle bekannten und vern\u00fcnftigerweise erkennbaren Umst\u00e4nde tats\u00e4chlicher und rechtlicher Art zu ber\u00fccksichtigen sind (BFH-Urteil vom 20.08.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;12\/12, BFH\/NV 2016, 412, Rz&nbsp;7), wobei das Revisionsgericht nicht an die Auslegung durch die Vorinstanz gebunden ist (BFH-Urteil vom 20.11.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;47\/11, BFHE 248, 144, BStBl II 2015, 532, Rz&nbsp;17).<\/li><li>Danach wendet sich der Kl\u00e4ger gegen die Ber\u00fccksichtigung seiner Abrechnungst\u00e4tigkeit f\u00fcr andere Leistungserbringer als wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb in den angefochtenen Bescheiden. Die ge\u00e4nderten Bescheide \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer und \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag vom 04.03.2015 versagten nach ihrem vom Revisionsgericht in eigener Zust\u00e4ndigkeit zu entscheidenden Inhalt (BFH-Urteil vom 10.05.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;34\/09, BFHE 239, 485, BStBl II 2013, 471, Rz&nbsp;36, 38) die Steuerbefreiung, soweit der Kl\u00e4ger die Abrechnung f\u00fcr andere Leistungserbringer des \u00f6ffentlichen Rettungsdienstes vornahm.<\/li><li>Obwohl der Klageantrag das Wort &#8222;festgestellt&#8220; enth\u00e4lt, ist er in Verbindung mit der Klageschrift und der Klagebegr\u00fcndung nicht so zu verstehen, dass der Kl\u00e4ger eine Feststellung i.S. des \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 FGO begehrt. Vielmehr begehrt der Kl\u00e4ger die Ber\u00fccksichtigung der Abrechnung f\u00fcr andere Leistungserbringer als steuerfreien Zweckbetrieb im Rahmen der angefochtenen \u00c4nderungsbescheide. Die Sprungklage richtete sich ausdr\u00fccklich gegen die \u00c4nderungsbescheide \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer sowie \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr das Streitjahr. Diese aufgrund der Au\u00dfenpr\u00fcfung erlassenen Bescheide hatten gerade die Einordnung der Abrechnung f\u00fcr andere Leistungserbringer als wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb, der kein Zweckbetrieb ist, zum Gegenstand, was der Kl\u00e4ger und auch das FA als Streitpunkt betrachteten.<\/li><li>b) Diese Anfechtungsklage ist indes mangels Beschwer unzul\u00e4ssig. Nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO ist die Klage nur zul\u00e4ssig, wenn der Kl\u00e4ger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Daran fehlt es im Streitfall. Hat eine steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft mehrere wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetriebe und erzielt ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb, f\u00fcr den streitig ist, ob dieser ein Zweckbetrieb ist, einen Gewinn von 0&nbsp;\u20ac, ergibt sich aus einem Steuerbescheid, der eine Steuer von 0&nbsp;\u20ac festsetzt, keine f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer Anfechtungsklage erforderliche Beschwer.<\/li><li>aa) Ma\u00dfgebend f\u00fcr die objektive Klagebefugnis i.S. von \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO ist bei Steuerbescheiden die in dem Ausspruch enthaltene Steuerfestsetzung (BFH-Urteil vom 15.02.2001&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;10\/99, BFH\/NV 2001, 1125, unter II.1.b). Die Beschwer durch einen Steuerbescheid ergibt sich grunds\u00e4tzlich aus der Steuerfestsetzung. Eine auf 0&nbsp;\u20ac lautende Steuerfestsetzung belastet den Steuerpflichtigen regelm\u00e4\u00dfig nicht. Aus \u00a7&nbsp;157 AO folgt vielmehr die Regel, dass eine Rechtsverletzung nur wegen einer zu hohen Steuerfestsetzung geltend gemacht werden kann. Deshalb ist eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, in dem die Steuerschuld auf 0&nbsp;\u20ac festgesetzt wird, im Allgemeinen unzul\u00e4ssig (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 17.06.2009&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;46\/07, BFHE 226, 53, BStBl II 2010, 72, unter II.1.a, m.w.N., und vom 27.10.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;5\/20, BFHE 271, 359, BStBl II 2021, 600, Rz&nbsp;22, m.w.N.).<\/li><li>bb) Anders ist es, wenn der Regelungsgehalt des Steuerbescheides ausnahmsweise \u00fcber die blo\u00dfe Steuerfestsetzung hinausreicht und sich eine zu niedrige Steuerfestsetzung daher in bindender Weise anderweitig ung\u00fcnstig auswirkt (BFH-Urteil in BFHE 226, 53, BStBl II 2010, 72). Letzteres ist z.B. der Fall, wenn eine K\u00f6rperschaft eine Klage gegen einen auf 0&nbsp;\u20ac lautenden K\u00f6rperschaftsteuerbescheid auf ihre Gemeinn\u00fctzigkeit st\u00fctzt, da die Entscheidung \u00fcber die Steuerfreiheit gemeinn\u00fctziger K\u00f6rperschaften nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) erst im K\u00f6rperschaftsteuerveranlagungsverfahren getroffen wird und sonst entgegen dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gerichtlich nicht gekl\u00e4rt werden kann, ob die K\u00f6rperschaft gemeinn\u00fctzigen Zwecken dient (BFH-Urteil vom 13.07.1994&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;5\/93, BFHE 175, 484, BStBl II 1995, 134, unter II.B.1.b; Senatsurteil vom 22.06.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;49\/15, BFH\/NV 2016, 1754, Rz&nbsp;17, m.w.N.).<\/li><li>cc) Daran fehlt es im Streitfall. Das FA hat dem Kl\u00e4ger nicht die Gemeinn\u00fctzigkeit im Sinne der vorstehenden BFH-Rechtsprechung mit den sich daraus ergebenden Nachteilen (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 2016, 1754, Rz&nbsp;18) versagt. Die Gemeinn\u00fctzigkeit als solche ist nicht im Streit. Vielmehr beschr\u00e4nkt sich der Streitfall auf den blo\u00dfen sachlichen Umfang der Steuerbefreiung, weil der Kl\u00e4ger mehrere wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetriebe hat und die Eigenschaft nur eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs als Zweckbetrieb als im Ergebnis unselbst\u00e4ndige Besteuerungsgrundlage i.S. von \u00a7&nbsp;157 Abs.&nbsp;2 AO streitig ist. Da zudem der hier in Rede stehende Gesch\u00e4ftsbetrieb des Kl\u00e4gers nach den gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG im Streitjahr einen Gewinn in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac erzielte und das FA die Steuer auf 0&nbsp;\u20ac festsetzte, liegt die f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit erforderliche Beschwer nicht vor.<\/li><li>(1) Streitig ist lediglich der nach sachlichen Kriterien reduzierte Umfang der Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 Satz&nbsp;2 KStG bzw. \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 des Gewerbesteuergesetzes \u2011\u2011GewStG\u2011\u2011 (vgl. BFH-Urteil vom 07.08.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;84\/01, BFHE 200, 191, unter II.1.b). Hierbei handelt es sich um eine (inzident zu pr\u00fcfende) unselbst\u00e4ndige Besteuerungsgrundlage i.S. von \u00a7&nbsp;157 Abs.&nbsp;2 AO als nicht gesondert anfechtbarer Teil der Steuerbescheide, weil der Kl\u00e4ger unabh\u00e4ngig von der hier streitigen Abrechnung des \u00f6ffentlichen Rettungsdienstes f\u00fcr andere Leistungserbringer weitere wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetriebe unterh\u00e4lt. Die Steuerbefreiung dem Grunde nach ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.<\/li><li>(2) Eine anderweitig ung\u00fcnstige, ggf. bindende Wirkung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob die Abrechnung f\u00fcr andere Leistungserbringer ein Zweckbetrieb ist, ist f\u00fcr den Senat nicht erkennbar. Nach den gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG betrug der Gewinn des Kl\u00e4gers aus der hier in Rede stehenden Abrechnungsstelle im Streitjahr 0&nbsp;\u20ac. Ein Einfluss auf die festgesetzte Steuer, den festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag, auf eine Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags (vgl. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 S\u00e4tze&nbsp;4 und 5 des Einkommensteuergesetzes) oder eines vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes (vgl. \u00a7&nbsp;35b Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 GewStG) ist danach nicht ersichtlich.<\/li><li>(3) Der Kl\u00e4ger hat zudem im Verfahren vor dem FG zur Zul\u00e4ssigkeit seiner Klage gegen die Nullfestsetzungen geltend gemacht, dass es nicht auf eine Beschwer in Form einer steuerlichen Belastung ankomme, da die mit der Anfechtung dieser Bescheide verbundene Bestandskraft f\u00fcr ihn insoweit rechtlich nachteilig w\u00e4re, als sie ein Pr\u00e4judiz f\u00fcr die \u00fcbrigen Bescheide begr\u00fcnden w\u00fcrde. Allerdings stellt ein blo\u00dfes Pr\u00e4judiz, dem keine Bindungswirkung zukommt, keine Beschwer im vorstehenden Sinne dar, da im jeweiligen Festsetzungsverfahren eigenst\u00e4ndig \u00fcber die dort ma\u00dfgeblichen Besteuerungsgrundlagen zu entscheiden ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22.12.2003&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;100\/03, BFH\/NV 2004, 532, unter 1.). Anders ist es nur bei einem Feststellungsbescheid mit weitergehender Bindungswirkung, um den es aber vorliegend nicht geht.<\/li><li>(4) Ist danach im Streitfall nicht erkennbar, woraus sich ein Rechtsnachteil aus der Anfechtung einer Nullfestsetzung ergeben k\u00f6nnte, liegt auch keine Divergenz zum BFH-Urteil vom 04.06.2003&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;25\/02 (BFHE 202, 391, BStBl II 2004, 660) vor, zumal sich der BFH dort zu der Frage der Zul\u00e4ssigkeit nicht ge\u00e4u\u00dfert hat und es dort anders als im Streitfall um die Frage ging, ob der einzige wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb Zweckbetrieb war.<\/li><li>c) Die Klage ist entgegen dem Urteil des FG auch nicht als Feststellungsklage zul\u00e4ssig, da die von dem Kl\u00e4ger begehrte Feststellung nach \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO subsidi\u00e4r ist.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kl\u00e4ger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder h\u00e4tte verfolgen k\u00f6nnen. Dies ist der Fall, wenn das FA \u00fcber die begehrte Feststellung in einem Verwaltungsakt entscheiden muss, den der Kl\u00e4ger durch Gestaltungsklage anfechten kann (vgl. auch Senatsurteil vom 24.08.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;11\/17, BFH\/NV 2018, 14, Rz&nbsp;17, m.w.N.).<\/li><li>F\u00fcr diese Befugnis kommt es auf die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage an, da es sich bei \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO um eine Verfahrenskonkurrenzregelung, nicht aber um eine Regelung des Rechtsschutzinteresses handelt, sodass es auf die Zul\u00e4ssigkeit einer Anfechtungsklage im konkreten Fall nicht ankommt (Steinhauff in HHSp, \u00a7&nbsp;41 FGO Rz&nbsp;350 und 375; Ossinger in Schwarz\/Pahlke, AO\/FGO, \u00a7&nbsp;41 FGO Rz&nbsp;36).<\/li><li>bb) Damit steht die Unzul\u00e4ssigkeit der Anfechtungsklage auch der Zul\u00e4ssigkeit einer Feststellungsklage entgegen. Auf das Senatsurteil vom 10.07.1997&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;94\/96 (BFHE 183, 288, BStBl II 1997, 707), das den hier nicht vorliegenden Fall einer Drittbeteiligung betrifft, kommt es nicht an.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.161221.VR19.21.0 BFH V. Senat FGO \u00a7 40 Abs 2, FGO \u00a7 41 Abs 2 S 1, KStG \u00a7 5 Abs 1 Nr 9 S 2, GewStG \u00a7 3 Nr 6 S 2, KStG VZ 2012 , GewStG VZ 2012 vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , 28. August 2019, Az: 3 K 114\/15 Leits\u00e4tze Hat eine steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-fehlenden-beschwer-bei-anfechtung-eines-nullbescheides-bfh-urteil-vom-16-dezember-2021-v-r-19-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zur fehlenden Beschwer bei Anfechtung eines Nullbescheides &#8211; BFH-Urteil vom 16. 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