{"id":74883,"date":"2022-06-20T12:48:32","date_gmt":"2022-06-20T10:48:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74883"},"modified":"2022-06-20T12:48:32","modified_gmt":"2022-06-20T10:48:32","slug":"verletzung-rechtlichen-gehoers-im-zusammenhang-mit-der-beiziehung-von-zivilgerichtlichen-akten-bfh-beschluss-vom-10-mai-2022-viii-b-35-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verletzung-rechtlichen-gehoers-im-zusammenhang-mit-der-beiziehung-von-zivilgerichtlichen-akten-bfh-beschluss-vom-10-mai-2022-viii-b-35-21\/","title":{"rendered":"Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs im Zusammenhang mit der Beiziehung von zivilgerichtlichen Akten &#8211; BFH-Beschluss vom 10. Mai 2022, VIII B 35\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.100522.VIIIB35.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 79 Abs 2, FGO \u00a7 92 Abs 2, FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 116 Abs 6, FGO \u00a7 155, ZPO \u00a7 273 Abs 4<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht , 14. Oktober 2020, Az: 3 K 764\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Hat das Gericht die Beteiligten \u00fcber die Beiziehung der Akten von zivilgerichtlichen Verfahren nicht ordnungsgem\u00e4\u00df informiert, verletzt es deren Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Th\u00fcringer Finanzgerichts vom 14.10.2020 &#8211; 3 K 764\/17 aufgehoben, soweit die Entscheidung die Umsatzsteuer 2008 bis 2010 und die Einkommensteuer 2008 bis 2010 betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Beschwerde als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Th\u00fcringer Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen, soweit die Vorentscheidung aufgehoben wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist teilweise begr\u00fcndet und teilweise als unzul\u00e4ssig zu verwerfen.<\/li><li>Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht \u2011\u2011FG\u2011\u2011 (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011), soweit die Vorentscheidung die Umsatzsteuer 2008 bis 2010 und die Einkommensteuer 2008 bis 2010 betrifft (s. unter 1.). Soweit die Vorentscheidung die Umsatzsteuer f\u00fcr 1999, Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge, Solidarit\u00e4tszuschlag und Zinsen zur Einkommensteuer 2008 bis 2010 sowie Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge und Zinsen zur Umsatzsteuer 2008 und 2009 betrifft, ist die Beschwerde unzul\u00e4ssig, da der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) insoweit keine Zulassungsgr\u00fcnde den Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO gen\u00fcgend darlegt (s. unter 2.). Die Zur\u00fcckverweisung der Sache an einen anderen Senat des FG, soweit die Vorentscheidung aufgehoben wird, ist nicht veranlasst (s. unter 3.).<\/li><li>1. Die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Verfahrensm\u00e4ngel (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) mehrfacher Verst\u00f6\u00dfe gegen den Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r, da das FG ihm die Beiziehung mehrerer Gerichtsakten aus zivilrechtlichen Streitigkeiten nicht mitgeteilt habe, liegen vor. Soweit die Vorentscheidung die Umsatzsteuer 2008 bis 2010 und die Einkommensteuer 2008 bis 2010 betrifft, kann die angefochtene Entscheidung auf diesen Fehlern auch beruhen.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gest\u00fctzt werden, zu denen die Beteiligten sich \u00e4u\u00dfern konnten. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um eine Ausgestaltung des durch Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes garantierten Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r, dessen Verletzung einen absoluten Revisionsgrund i.S. des \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO darstellt. Zieht das Gericht die Akten eines anderen Verfahrens bei, so sind die Beteiligten davon zu benachrichtigen (\u00a7&nbsp;79 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;273 Abs.&nbsp;4 der Zivilprozessordnung \u2011\u2011ZPO\u2011\u2011). Eine Mitteilung \u00fcber die Beiziehung von Akten kann selbst dann nicht unterbleiben, wenn den Prozessbeteiligten der Inhalt der Akten vollst\u00e4ndig bekannt ist. Denn diese Kenntnis bedeutet noch nicht, dass sich die Beteiligten zu diesen Tatsachen \u00e4u\u00dfern konnten. Sie m\u00fcssen im anh\u00e4ngigen Verfahren von der m\u00f6glichen Verwertung der Akten erfahren. Nur dann besteht f\u00fcr sie ein Anlass zur Stellungnahme unter Ber\u00fccksichtigung des Inhalts der beigezogenen Akten (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011, vgl. z.B. Beschl\u00fcsse vom 20.08.1999&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;4\/99, BFH\/NV 2000, 214; vom 14.12.1999&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;101\/99, BFH\/NV 2000, 738; vom 26.07.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;164\/11, BFH\/NV 2012, 1643, Rz&nbsp;3, und vom 28.02.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;100\/19, BFH\/NV 2020, 914, Rz&nbsp;28).<\/li><li>b) Das FG hat zur Umsatzsteuer 2008 bis 2010 und zur Einkommensteuer 2008 bis 2010 verschiedene Gerichtsakten aus Zivilverfahren beigezogen, Teile davon kopiert und als Akteninhalt des FG-Verfahrens behandelt, ohne die Beteiligten dar\u00fcber zu informieren oder ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu deren Inhalt zu geben. Das FG informierte den Kl\u00e4ger ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 14.10.2020 auch nicht in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber die Aktenbeiziehung. Der Kl\u00e4ger erfuhr erst durch den Inhalt der Vorentscheidung von der Beiziehung und Auswertung des Akteninhalts durch das FG.<\/li><li>aa) Der Berichterstatter des FG zog mit Anforderungsschreiben der FG-Gesch\u00e4ftsstelle vom 28.07.2020 beim Landgericht (LG) A-Stadt die Verfahrensakte zum Aktenzeichen \u2026\/14 und beim LG B-Stadt die Verfahrensakten zu den Aktenzeichen \u2026\/11 und \u2026\/12 bei. Mit weiterem Anforderungsschreiben der FG-Gesch\u00e4ftsstelle vom 30.07.2020 wurde beim LG B-Stadt die Akte zum Verfahren \u2026\/13 beigezogen. Durch Verf\u00fcgung vom 06.08.2020 ordnete der Berichterstatter gegen\u00fcber der Gesch\u00e4ftsstelle an, ihm n\u00e4her bezeichnete Bl\u00e4tter aus der Akte \u2026\/12 zu kopieren. Weitere Verf\u00fcgungen des Berichterstatters zur Fertigung von Kopien bestimmter Aktenteile ergingen am 24.08.2020 zu den beigezogenen Akten der Verfahren \u2026\/14, \u2026\/11 und \u2026\/13. Hier\u00fcber hat der Berichterstatter den Kl\u00e4ger nicht informiert, obwohl die Aktenbeiziehung unmittelbar der Vorbereitung der bereits terminierten und geladenen m\u00fcndlichen Verhandlung diente.<\/li><li>bb) Eine Mitteilung \u00fcber die Aktenbeiziehungen an den Kl\u00e4ger erfolgte auch nicht dadurch, dass der Berichterstatter in der m\u00fcndlichen Verhandlung den Inhalt der Akten vortrug. Die Vorentscheidung enth\u00e4lt in ihrem Tatbestand keinen Hinweis auf die Beiziehung der genannten Verfahrensakten. Selbst wenn sich der wesentliche Inhalt der beigezogenen Akten und die daraus verwerteten Inhalte im Tatbestand des angefochtenen Urteils widerspiegeln sollten \u2011\u2011was f\u00fcr den Senat nicht erkennbar ist\u2011\u2011, liegt auch hierin keine Benachrichtigung \u00fcber die Aktenbeiziehung. Aus der Niederschrift zur m\u00fcndlichen Verhandlung ist nur ersichtlich, dass der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vorgetragen hat. Zudem nimmt das FG erst in den Entscheidungsgr\u00fcnden der Vorentscheidung auf die Aktenzeichen der beigezogenen Verfahren und deren Inhalte Bezug.<\/li><li>c) Das FG hat die genannten zivilgerichtlichen Akten nicht nur vorsorglich beigezogen, sondern Akteninhalte daraus auf S.&nbsp;16, 20 und 23 f\u00fcr die klageabweisende Entscheidung zur Umsatzsteuer 2008 bis 2010 und zur Einkommensteuer f\u00fcr 2008 bis 2010, insbesondere zur Beurteilung von Zahlungseing\u00e4ngen als Ums\u00e4tze und Betriebseinnahmen des Kl\u00e4gers, verwertet.<\/li><li>d) Die R\u00fcge der Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs ist \u00fcberdies schl\u00fcssig erhoben worden und enth\u00e4lt den substantiierten Vortrag des Kl\u00e4gers, zu welchem Inhalt der vom FG beigezogenen und ohne sein Wissen verwerteten Ermittlungsakten er sich nicht hat \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen, was er bei ausreichender Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs noch zus\u00e4tzlich vorgetragen h\u00e4tte und dass bei der Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens eine andere Entscheidung in der Sache m\u00f6glich gewesen w\u00e4re.<\/li><li>e) Aufgrund der nur bestimmte Streitgegenst\u00e4nde betreffenden Verfahrensfehler h\u00e4lt es der beschlie\u00dfende Senat f\u00fcr sachgerecht, das FG-Urteil insoweit ohne sachliche \u00dcberpr\u00fcfung aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO).<\/li><li>2. Soweit die Vorentscheidung die Umsatzsteuer f\u00fcr 1999, Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge, Solidarit\u00e4tszuschlag und Zinsen zur Einkommensteuer 2008 bis 2010 sowie Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge und Zinsen zur Umsatzsteuer 2008 und 2009 betrifft, ist die Beschwerde unzul\u00e4ssig, da der Kl\u00e4ger insoweit keine Zulassungsgr\u00fcnde i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nrn.&nbsp;1 bis 3 FGO den Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO gen\u00fcgend darlegt.<\/li><li>a) Zur Umsatzsteuer 1999 hat das FG die erhobene Klage als Unt\u00e4tigkeitsklage (\u00a7&nbsp;46 FGO) behandelt, die unbegr\u00fcndet sei. Der Kl\u00e4ger legt insoweit keinen Zulassungsgrund dar. Er r\u00fcgt im Stile einer Revisionsbegr\u00fcndung, das FG habe ein Schreiben vom 30.12.2006 nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont als Einspruch auch gegen den Umsatzsteuerbescheid 1999 auslegen m\u00fcssen. Mithin st\u00fctzt der Kl\u00e4ger sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung des FG im Rahmen der Auslegung des Einspruchs, was keinen Zulassungsgrund i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nrn.&nbsp;1 bis 3 FGO darstellt. Der weiterhin geltend gemachte Versto\u00df gegen den Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs, weil das FG dem Kl\u00e4ger nicht mitgeteilt habe, ob dem FG der Umsatzsteuerbescheid samt Zustellungsnachweis vorgelegen habe, wozu er dann weiter h\u00e4tte vortragen k\u00f6nnen, ist als R\u00fcge der Verletzung einer Hinweispflicht durch das FG (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO) zu verstehen. Es wird vom Kl\u00e4ger hierzu aber nicht schl\u00fcssig dargelegt, warum die Entscheidung des FG, welche sich tragend nur mit der Auslegungsfrage befasst, ob ein Schriftsatz auch als Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 1999 anzusehen sein k\u00f6nnte, auf dem ger\u00fcgten Versto\u00df gegen die Hinweispflicht beruhen k\u00f6nnte.<\/li><li>b) Zu den Versp\u00e4tungszuschl\u00e4gen zur Einkommensteuer 2008 bis 2010, zur Festsetzung des Solidarit\u00e4tszuschlags 2008 bis 2010 und zu den Zinsen zur Einkommensteuer 2008 bis 2010 sowie f\u00fcr die Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge und Zinsen zur Umsatzsteuer 2008 und 2009 legt der Kl\u00e4ger ebenfalls keine Zulassungsgr\u00fcnde dar. Das FG hat sich zu diesen Streitgegenst\u00e4nden in der Urteilsbegr\u00fcndung trotz der in der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellten Sachantr\u00e4ge des Kl\u00e4gers nicht ausdr\u00fccklich verhalten. Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte, wenn er insoweit von versehentlich \u00fcbergangenen Sachantr\u00e4gen ausgegangen w\u00e4re, eine nachtr\u00e4gliche Erg\u00e4nzung der Vorentscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;109 FGO beantragen k\u00f6nnen. Soweit ein Begr\u00fcndungsmangel der Entscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO im Raum steht, macht der Kl\u00e4ger diesen Verfahrensfehler im Beschwerdeverfahren nicht geltend.<\/li><li>3. Der Senat sieht keinen Anlass, die Sache gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;563 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ZPO an einen anderen Senat des FG zur\u00fcckzuverweisen. Allein der Umstand, dass eine vorinstanzliche Entscheidung wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben werden muss, reicht dazu grunds\u00e4tzlich nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr im Regelfall, dass ernstliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Vorinstanz bestehen (vgl. zum Ganzen BFH-Urteile vom 04.09.2002&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;67\/00, BFHE 200, 1, BStBl II 2003, 142, unter II.3., und vom 09.01.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;34\/16, BFHE 260, 440, BStBl II 2018, 582, Rz&nbsp;38; BFH-Beschluss in BFH\/NV 2020, 914, Rz&nbsp;46). Der Kl\u00e4ger beruft sich allein auf die aus seiner Sicht vorliegenden Verfahrensfehler, begr\u00fcndet jedoch nicht, warum ernstliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des 3.&nbsp;Senats des FG bestehen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.100522.VIIIB35.21.0 BFH VIII. Senat FGO \u00a7 79 Abs 2, FGO \u00a7 92 Abs 2, FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 116 Abs 6, FGO \u00a7 155, ZPO \u00a7 273 Abs 4 vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht , 14. 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