{"id":74889,"date":"2022-06-25T13:47:52","date_gmt":"2022-06-25T11:47:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74889"},"modified":"2022-06-25T13:47:52","modified_gmt":"2022-06-25T11:47:52","slug":"keine-gewerbesteuerrechtliche-hinzurechnung-von-aufwendungen-fuer-eine-messestandflaeche-bfh-beschluss-vom-23-maerz-2022-iii-r-14-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-gewerbesteuerrechtliche-hinzurechnung-von-aufwendungen-fuer-eine-messestandflaeche-bfh-beschluss-vom-23-maerz-2022-iii-r-14-21\/","title":{"rendered":"Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen f\u00fcr eine Messestandfl\u00e4che &#8211; BFH-Beschluss vom 23. M\u00e4rz 2022, III R 14\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.230322.IIIR14.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 8 Nr 1 Buchst e, GewStG \u00a7 8 Nr 1 Buchst e, HGB \u00a7 247 Abs 2, FGO \u00a7 118 Abs 2, GewStG VZ 2009 , GewStG VZ 2010 , GewStG VZ 2011<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 09. Juni 2020, Az: 9 K 1816\/18 G<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Kosten f\u00fcr die Anmietung einer Messestandfl\u00e4che k\u00f6nnen bei einem ausstellenden Unternehmen nur dann zu einer Hinzurechnung nach \u00a7 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG f\u00fchren, wenn die Messestandfl\u00e4che bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6ren w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Zur Zugeh\u00f6rigkeit zum Anlageverm\u00f6gen kommt es darauf an, ob der Gesch\u00e4ftszweck des betreffenden Unternehmens und auch die speziellen betrieblichen Verh\u00e4ltnisse (z.B. Bedeutung der Messepr\u00e4senz innerhalb des von dem Unternehmen praktizierten Vertriebssystems) das dauerhafte Vorhandensein einer entsprechenden Messestandfl\u00e4che erfordert.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 09.06.2020 &#8211; 9 K 1816\/18 G wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist zwischen den Beteiligten die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen f\u00fcr die Anmietung von Messestandfl\u00e4chen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH, deren Gegenstand die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von &#8230; ist. Die Kl\u00e4gerin selbst hat keinen Direktvertrieb; sie verkauft ihre Produkte durch ein stehendes H\u00e4ndlernetz.<\/li><li>In den Streitjahren 2009 bis 2011 mietete die Kl\u00e4gerin wiederholt auf bestimmten turnusm\u00e4\u00dfig stattfindenden Messen Ausstellungsfl\u00e4chen und R\u00e4umlichkeiten an, um ihre Produkte dort zu pr\u00e4sentieren. Hierdurch entstand ihr Aufwand in der folgenden H\u00f6he:Rechnungsdatum&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Messe&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Aufwand&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8230;09.2009A87.110,00&nbsp;\u20ac&#8230;12.2009B9.648,00&nbsp;\u20acGesamt 200996.758,00&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8230;02.2010C16.699,20&nbsp;\u20ac&#8230;05.2010D40.755,00&nbsp;\u20ac&#8230;07.2010E20.720,00&nbsp;\u20acGesamt 201078.174,20&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8230;08.2011A95.616,00&nbsp;\u20ac&#8230;12.2011B9.648,00&nbsp;\u20acGesamt 2011&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;105.264,00&nbsp;\u20ac<\/li><li>Den Aufwand behandelte die Kl\u00e4gerin als abziehbare Betriebsausgaben; eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung erkl\u00e4rte sie insoweit nicht.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) setzte die Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge 2009 bis 2011 zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung) fest.<\/li><li>Im Rahmen einer die Streitjahre 2009 bis 2011 betreffenden Au\u00dfenpr\u00fcfung gelangte der Pr\u00fcfer zu der Auffassung, dass eine Hinzurechnung des Aufwands nach den Ma\u00dfgaben des \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e des Gewerbesteuergesetzes 2002 (GewStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) bez\u00fcglich des Erhebungszeitraums 2009 \u2011\u2011GewStG 2009\u2011\u2011 und i.d.F. des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22.12.2009 (BGBl I 2009, 3950) bez\u00fcglich der Erhebungszeitr\u00e4ume 2010 und 2011 \u2011\u2011GewStG 2010\/2011\u2011\u2011 zu erfolgen habe. Da der zu ber\u00fccksichtigende Freibetrag in H\u00f6he von 100.000&nbsp;\u20ac bereits im Rahmen anderer Hinzurechnungen verbraucht worden sei, seien folgende Betr\u00e4ge hinzuzurechnen:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2009&nbsp;&nbsp;&nbsp;2010&nbsp;&nbsp;&nbsp;2011&nbsp;&nbsp;&nbsp;Bemessungsgrundlage&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;96.758&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;78.174&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;105.264&nbsp;\u20acAnsatz mit<sup>13<\/sup>\u2215<sub>20<\/sub>&nbsp;x&nbsp;\u00bc\u00bd&nbsp;x&nbsp;\u00bc&nbsp;\u00bd&nbsp;x&nbsp;\u00bc&nbsp;Hinzurechnung15.723&nbsp;\u20ac9.711&nbsp;\u20ac13.158&nbsp;\u20acMessbetrag 3,5&nbsp;%550&nbsp;\u20ac&nbsp;341&nbsp;\u20ac&nbsp;460&nbsp;\u20ac&nbsp;<\/li><li>Dem folgte das FA und erlie\u00df am 14.03.2014 entsprechende \u00c4nderungsbescheide f\u00fcr 2009 bis 2011 \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag und hob den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung auf.<\/li><li>Den Einspruch gegen diese Bescheide wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 15.05.2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage, mit der die Kl\u00e4gerin begehrte, die Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge dahingehend abzu\u00e4ndern, dass die aus der Anmietung von Messestandfl\u00e4chen vorgenommenen Hinzurechnungsbetr\u00e4ge unterblieben, mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 1689 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden statt.<\/li><li>Mit der hiergegen gerichteten Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>Das FG hat die Hinzurechnungsvorschrift zutreffend ausgelegt (1.) und in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den festgestellten Sachverhalt angewandt (2.).<\/li><li>1. Das FG hat die Hinzurechnungsvorschrift zutreffend ausgelegt.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e GewStG 2009 bzw. 2010\/2011 wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel aus 13\/20 (2009) bzw. aus der H\u00e4lfte der Miet- und Pachtzinsen (2010, 2011) \u2011\u2011einschlie\u00dflich Leasingraten\u2011\u2011 f\u00fcr die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe der Betr\u00e4ge i.S. von \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a bis f GewStG 100.000&nbsp;\u20ac \u00fcbersteigt.<\/li><li>b) Das FG ist hinsichtlich der Frage, ob die von der Kl\u00e4gerin angemieteten Messestandfl\u00e4chen bei unterstelltem Eigentum der Kl\u00e4gerin zu deren Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6ren w\u00fcrden, vom zutreffenden Rechtsma\u00dfstab ausgegangen.<\/li><li>aa) Der Begriff des Anlageverm\u00f6gens ist \u2011\u2011wovon das FG zu Recht ausgegangen ist\u2011\u2011 nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grunds\u00e4tzen zu bestimmen. Anlageverm\u00f6gen sind danach die Gegenst\u00e4nde, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu dienen (\u00a7&nbsp;247 Abs.&nbsp;2 des Handelsgesetzbuchs \u2011\u2011HGB\u2011\u2011). Das sind die zum Gebrauch im Betrieb bestimmten Wirtschaftsg\u00fcter. Zum Umlaufverm\u00f6gen geh\u00f6ren demgegen\u00fcber die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsg\u00fcter (Senatsurteil vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;22\/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz&nbsp;21, m.w.N.).<\/li><li>bb) F\u00fcr die Hinzurechnung nach \u00a7&nbsp;8 GewStG ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsg\u00fcter Anlageverm\u00f6gen des Mieters oder P\u00e4chters w\u00e4ren, wenn sie in seinem Eigentum st\u00fcnden (Senatsurteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz&nbsp;22, m.w.N.). Diese Fiktion ist auf den Zweck des \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e GewStG zur\u00fcckzuf\u00fchren, durch die Hinzurechnung im Sinne einer Finanzierungsneutralit\u00e4t einen objektivierten Ertrag des Gewerbebetriebs zu ermitteln (BTDrucks 16\/4841, S.&nbsp;78&nbsp;ff.; Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 25.10.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;57\/15, BFHE 255, 280, BFH\/NV 2017, 388, Rz&nbsp;18). Dabei ist zwar das Eingreifen der Fiktion, dass der Steuerpflichtige der (wirtschaftliche) Eigent\u00fcmer der Wirtschaftsg\u00fcter ist, nicht an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gekn\u00fcpft (BFH-Urteil vom 08.12.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/11, BFHE 256, 526, BFH\/NV 2017, 985, Rz&nbsp;11&nbsp;ff.). Die Frage, ob das fiktiv im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende Wirtschaftsgut zu dessen Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6ren w\u00fcrde, orientiert sich aber ma\u00dfgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts in dem Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abh\u00e4ngt, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss (wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts, der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb, der Art des Betriebs, ggf. auch der Art der Bilanzierung; s. BFH-Urteil in BFHE 256, 526, BFH\/NV 2017, 985, Rz&nbsp;18; Mohr, Inkongruenzen bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, 2016, S.&nbsp;271; Kornwachs, Deutsches Steuerrecht 2017, 1568). Gemeint ist, dass es sich bei dem \u00fcberlassenen Wirtschaftsgut der Art nach um Anlageverm\u00f6gen handelt, wobei es ausreicht, wenn das Wirtschaftsgut dazu gewidmet ist, auf Dauer eine Nutzung im Gesch\u00e4ftsbetrieb zu erm\u00f6glichen (Breinersdorfer, Der Betrieb 2014, 1762). Insoweit spricht insbesondere die Verwendung des Wirtschaftsguts als Produktionsmittel f\u00fcr die Zuordnung zum Anlageverm\u00f6gen, w\u00e4hrend der Einsatz als zu ver\u00e4u\u00dferndes Produkt eine Zuordnung zum Umlaufverm\u00f6gen nahelegt (BFH-Urteil vom 05.06.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;67\/05, BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, unter II.1.b).<\/li><li>cc) Zu Recht ist das FG weiter davon ausgegangen, dass die Pr\u00fcfung den Gesch\u00e4ftsgegenstand des Unternehmens ber\u00fccksichtigen (Senatsurteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz&nbsp;23, m.w.N.) und sich soweit wie m\u00f6glich an den betrieblichen Verh\u00e4ltnissen des Steuerpflichtigen orientieren muss (BFH-Urteil in BFHE 255, 280, BFH\/NV 2017, 388, Rz&nbsp;21, m.w.N.). Insbesondere darf die Fiktion nicht weiter reichen als es die Vorstellung eines das Miet- oder Pachtverh\u00e4ltnis ersetzenden Eigentums gebietet (BFH-Urteil vom 29.11.1972&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;178\/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148, unter 2.). Es ist zu fragen, ob der Gesch\u00e4ftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsg\u00fcter voraussetzt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148, und in BFHE 256, 526, BFH\/NV 2017, 985, Rz&nbsp;19). Hierf\u00fcr ist \u2011\u2011im Sinne einer Kontrollfrage\u2011\u2011 darauf abzustellen, ob sich die betreffende T\u00e4tigkeit, das Eigentum des Steuerpflichtigen an dem Wirtschaftsgut unterstellt, wirtschaftlich sinnvoll nur aus\u00fcben l\u00e4sst, wenn das Eigentum an den Wirtschaftsg\u00fctern langfristig erworben wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148, unter 2.).<\/li><li>dd) Ein Gegenstand kann zwar auch dann dem Anlageverm\u00f6gen zuzuordnen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird; dies gilt selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverh\u00e4ltnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt (Senatsurteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz&nbsp;24, m.w.N.). Insoweit darf f\u00fcr die Einordnung als Anlageverm\u00f6gen die Zeitkomponente &#8222;dauernd&#8220; nicht als reiner Zeitbegriff im Sinne von &#8222;immer&#8220; oder &#8222;f\u00fcr alle Zeiten&#8220; verstanden werden (BFH-Urteil in BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, unter II.1.b, m.w.N.). Das setzt indessen voraus, dass der Steuerpflichtige derartige Wirtschaftsg\u00fcter st\u00e4ndig f\u00fcr den Gebrauch in seinem Betrieb ben\u00f6tigt. Dies hat der BFH etwa bejaht, wenn der Steuerpflichtige wiederholt gleichartige Container zur Weitervermietung (BFH-Urteil in BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148, unter 2.) oder gleichartige Bestuhlungen und Beschallungsanlagen zur eigenen Nutzung in S\u00e4len und Stadien (BFH-Urteil vom 30.03.1994&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;123\/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810, unter II.1.) angemietet hat. Dagegen scheidet danach aber eine Zuordnung zum Anlageverm\u00f6gen aus, wenn der Steuerpflichtige die angemieteten oder gepachteten Wirtschaftsg\u00fcter nicht st\u00e4ndig f\u00fcr den Gebrauch in seinem Betrieb h\u00e4tte vorhalten m\u00fcssen (BFH-Urteil in BFHE 256, 526, BFH\/NV 2017, 985, Rz&nbsp;26) und sie deshalb nicht zu seinem dem Betrieb auf Dauer gewidmeten Betriebskapital geh\u00f6ren w\u00fcrden (BFH-Urteil in BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810, unter II.1.c).<\/li><li>2. Bei Zugrundelegung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze ist das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Hinzurechnung der f\u00fcr die angemieteten Messestandfl\u00e4chen aufgewendeten Entgelte nicht vorliegen.<\/li><li>Da die Frage, ob die streitgegenst\u00e4ndlichen Wirtschaftsg\u00fcter dem Anlageverm\u00f6gen zuzuordnen w\u00e4ren, anhand des konkreten Gesch\u00e4ftsgegenstands und der speziellen betrieblichen Verh\u00e4ltnisse der Kl\u00e4gerin zu beantworten ist, kommt es insoweit entscheidend auf die tats\u00e4chlichen Feststellungen und die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG an. Hieran ist der BFH gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden, es sei denn, dass in Bezug auf diese Feststellungen zul\u00e4ssige und begr\u00fcndete Revisionsr\u00fcgen vorgebracht worden sind. Der BFH ist an die W\u00fcrdigung des FG schon dann gebunden, wenn sie zwar nicht zwingend, aber m\u00f6glich ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Beschluss vom 05.07.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;201\/15, BFH\/NV 2016, 1572, Rz&nbsp;20; BFH-Urteil vom 13.12.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;65\/16, BFH\/NV 2019, 303, Rz&nbsp;27). So verh\u00e4lt es sich im Streitfall.<\/li><li>Das FG hat den Gesch\u00e4ftsgegenstand der Kl\u00e4gerin ber\u00fccksichtigt und sich soweit wie m\u00f6glich an den betrieblichen Verh\u00e4ltnissen orientiert. Es hat ausgehend von dem Gesch\u00e4ftszweck der Kl\u00e4gerin, die ausschlie\u00dflich ein Produktionsunternehmen betreibt, festgestellt, dass sie die hergestellten &#8230; nicht unmittelbar an die Endabnehmer verkauft, sondern diese vielmehr unternehmensfremd durch ein stehendes H\u00e4ndlernetz indirekt vertrieben wurden. Der Unternehmensgegenstand erforderte daher keine zwingende Messeteilnahme. Vielmehr war es die freie Entscheidung der Kl\u00e4gerin, jedes Jahr neu dar\u00fcber zu befinden, ob und an welchen Messen sie teilnehmen wollte oder nicht. Insoweit hat das FG auch festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin bei bestimmten Messen nicht jedes Jahr anwesend war und dass die Teilnahme an einer &#8230;messe auf einem speziellen Kundenwunsch beruhte. Den Umstand, dass die Messebesuche zwar auch eigenen Werbezwecken dienten, hat das FG unter W\u00fcrdigung der Besonderheiten des hier vorliegenden Einzelfalles als nicht entscheidend betrachtet. Dabei hat es zum einen im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung ber\u00fccksichtigt, dass die Kl\u00e4gerin selbst auf den Messen keine eigene Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit entfaltete und Leistungen erbrachte, vielmehr diese T\u00e4tigkeit durch die ebenfalls auf den Messen anwesenden H\u00e4ndler erfolgte. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin zum anderen teilweise auch Zusch\u00fcsse an die Vertriebspartner f\u00fcr deren Werbema\u00dfnahmen geleistet. Weiterhin hat das FG ber\u00fccksichtigt, dass bei der Kl\u00e4gerin der Trend in den letzten Jahren weg von den Messeveranstaltungen hin zu regionalen Veranstaltungen gegangen sei und vielf\u00e4ltige andere Werbem\u00f6glichkeiten (z.B. Internet-Pr\u00e4sentationen) auf Messen ersetzten.<\/li><li>Diese W\u00fcrdigung des FG, dass die Kl\u00e4gerin unter Ber\u00fccksichtigung des Gesch\u00e4ftsgegenstands und der Vertriebswege auf die st\u00e4ndige Verf\u00fcgbarkeit von Messestandfl\u00e4chen nicht angewiesen war, die Teilnahme an Messen f\u00fcr den Verkauf der Produkte zwar f\u00f6rderlich, aber nicht betriebsnotwendig war, ist zumindest m\u00f6glich und damit f\u00fcr den Senat bindend (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Soweit das FA in seiner Revisionsbegr\u00fcndung vortr\u00e4gt, dass die Teilnahme an dieser Messe f\u00fcr den gesch\u00e4ftlichen Erfolg der Kl\u00e4gerin essenziell sei, da es u.a. nicht ausreichend sei, dass die Produkte teilweise von dem H\u00e4ndlernetz auf den entsprechenden Fachmessen beworben werden und nur durch die eigene Pr\u00e4senz eine gezielte Produktwerbung und Kundenakquise m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, fehlt es hierf\u00fcr bereits an entsprechenden tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG. Vielmehr hat das FG der Messeteilnahme aufgrund der vorgenannten Vertriebsstrukturen, der ebenfalls auf den Messen anwesenden Vertriebspartner und der bestehenden anderweitigen Werbem\u00f6glichkeiten gerade keine ma\u00dfgebliche Bedeutung f\u00fcr den Gesch\u00e4ftserfolg der Kl\u00e4gerin beigemessen. Zul\u00e4ssige und begr\u00fcndete Verfahrensr\u00fcgen im Hinblick auf diese Feststellungen hat das FA nicht erhoben.<\/li><li>Keine andere Beurteilung ergibt sich aus dem BFH-Urteil in BFHE 255, 280, BFH\/NV 2017, 388. Diese Entscheidung betraf eine Durchf\u00fchrungsgesellschaft f\u00fcr Auslandsmessebeteiligungen, die nur aufgrund auftragsbezogener Weisung \u00fcber die Teilnahme an einer konkreten Messe (Ort und Zeit) gegen\u00fcber dem dortigen Messeveranstalter t\u00e4tig wurde, indem sie die dortigen Fl\u00e4chen anmietete und wiederum anderen Unternehmen zur Nutzung anbot. Sie enth\u00e4lt daher keine Aussage zu einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Unternehmen eine Messestandfl\u00e4che f\u00fcr eigene Ausstellungszwecke anmietet. Insbesondere l\u00e4sst sich aus dieser Entscheidung nicht ableiten, dass die Anmietung einer Messestandfl\u00e4che, abgesehen von dem in der Entscheidung behandelten Sonderfall einer Messedurchf\u00fchrungsgesellschaft, immer zur Annahme von Anlageverm\u00f6gen f\u00fchrt. Vielmehr kommt es \u2011\u2011wovon das FG zu Recht ausgegangen ist\u2011\u2011 f\u00fcr die Frage, ob das Unternehmen diese Fl\u00e4che st\u00e4ndig f\u00fcr den Gebrauch in seinem Betrieb h\u00e4tte vorhalten m\u00fcssen, auf den Gesch\u00e4ftszweck des jeweiligen Unternehmens und die sonstigen Besonderheiten des Einzelfalles an, wie z.B. auch die praktizierten Vertriebswege.<\/li><li>Zu Recht hat das FG den vorliegenden Fall auch von dem der Entscheidung des BFH in BFHE 256, 526, BFH\/NV 2017, 985 zugrunde liegenden Sachverhalt abgegrenzt. Jene Entscheidung behandelte einen Konzertveranstalter, dessen Gesch\u00e4ftszweck darauf gerichtet war, st\u00e4ndig Konzerte in hierf\u00fcr angemieteten Immobilien wie Theatern, Konzerts\u00e4len, Stadien und Arenen auszurichten. Demgegen\u00fcber ist der Gesch\u00e4ftszweck der Kl\u00e4gerin nach den Feststellungen des FG auf die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von &#8230; gerichtet. Dies ist nicht vergleichbar mit dem Gesch\u00e4ftsmodell eines derart t\u00e4tigen Konzertveranstalters.<\/li><li>Das FA weist zwar zutreffend darauf hin, dass auch kurzfristige Anmietungen zur Annahme von Anlageverm\u00f6gen f\u00fchren k\u00f6nnen. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede kurzfristige Anmietung eines beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsguts die Annahme von Anlageverm\u00f6gen nach sich zieht. Wie der Senat im Urteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz&nbsp;24 ausgef\u00fchrt hat, kommt die Einordnung als Anlageverm\u00f6gen vor allem dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige wiederholt gleichartige Wirtschaftsg\u00fcter anmietet und sich daraus ergibt, dass er derartige Wirtschaftsg\u00fcter st\u00e4ndig f\u00fcr den Gebrauch in seinem Betrieb ben\u00f6tigt. Im vorliegenden Fall war die Kl\u00e4gerin aber im Hinblick auf die Vertriebsstruktur und den bestehenden anderweitigen Werbem\u00f6glichkeiten nicht st\u00e4ndig auf das Vorhalten von Messestandfl\u00e4chen f\u00fcr den Gebrauch in ihrem Betrieb angewiesen.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.230322.IIIR14.21.0 BFH III. 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