{"id":74907,"date":"2022-07-01T12:03:53","date_gmt":"2022-07-01T10:03:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74907"},"modified":"2022-07-01T12:03:53","modified_gmt":"2022-07-01T10:03:53","slug":"zustaendigkeit-von-familienkassen-fuer-das-erhebungsverfahren-bfh-urteil-vom-07-april-2022-iii-r-33-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zustaendigkeit-von-familienkassen-fuer-das-erhebungsverfahren-bfh-urteil-vom-07-april-2022-iii-r-33-20\/","title":{"rendered":"Zust\u00e4ndigkeit von Familienkassen f\u00fcr das Erhebungsverfahren &#8211; BFH-Urteil vom 07. April 2022, III R 33\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.070422.IIIR33.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 137 S 2, FVG \u00a7 5 Abs 1 S 1 Nr 11 S 4, AO \u00a7 127, AO \u00a7 16, AO \u00a7 17, FGO \u00a7 135 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 20. September 2019, Az: 5 K 5255\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Familienkassen sind in Kindergeldsachen nach dem Grundsatz der Gesamtzust\u00e4ndigkeit auch f\u00fcr das Erhebungsverfahren zust\u00e4ndig; die Konzentration der Aufgaben des Erhebungsverfahrens (hier: Erlass einer Kindergeldr\u00fcckforderung) beim Inkasso-Service Recklinghausen und der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord war rechtswidrig (vgl. Senatsurteil vom 25.02.2021 &#8211; III R 36\/19, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712).<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Lehnt die hiernach unzust\u00e4ndige Familienkasse einen Erlassantrag ab, so hat sie die Kosten des anschlie\u00dfenden finanzgerichtlichen Verfahrens und des Revisionsverfahrens auch insoweit zu tragen, als der Kl\u00e4ger ohne Erfolg die Verpflichtung zum Erlass begehrt hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.09.2019 &#8211; 5 K 5255\/17, der Ablehnungsbescheid vom 09.06.2017 sowie die Einspruchsentscheidung vom 28.11.2017 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) bezog f\u00fcr seine im Jahr 1990 geborene Tochter J Kindergeld. Mit Bescheid vom 13.03.2014 hob die Familienkasse B die Kindergeldfestsetzung ab November 2012 auf und forderte das f\u00fcr den Zeitraum November 2012 bis November 2013 gezahlte Kindergeld zur\u00fcck, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erf\u00fcllt waren. Der dagegen erhobene Einspruch des Kl\u00e4gers hatte keinen Erfolg.<\/li><li>Mit Schreiben vom 10.02.2017 beantragte der Kl\u00e4ger bei der Familienkasse B den Erlass des zur\u00fcckgeforderten Betrags aus Billigkeitsgr\u00fcnden. Er trug vor, das Kindergeld sei bei J auf die von ihr bezogenen Grundsicherungsleistungen angerechnet worden. J habe im Streitzeitraum nicht mehr in seinem Haushalt gelebt und er habe auch nicht gewusst, dass sie den Kontakt zum Jobcenter abgebrochen habe.<\/li><li>Die Familienkasse B leitete den Erlassantrag an die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit, Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse (Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse) weiter. Diese erlie\u00df einen Betrag von 160,50&nbsp;\u20ac und lehnte den Erlassantrag im \u00dcbrigen durch Bescheid vom 09.06.2017 ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus, der Kl\u00e4ger habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, weil er nicht mitgeteilt habe, dass J ihre Berufsausbildung abgebrochen habe. Dagegen wandte sich der Kl\u00e4ger mit Einspruch, den die Familienkasse Nordrhein-Westfalen (NRW) Nord durch Einspruchsentscheidung vom 28.11.2017 zur\u00fcckwies.<\/li><li>Im anschlie\u00dfenden finanzgerichtlichen Verfahren behandelte das Finanzgericht (FG) die Familienkasse NRW&nbsp;Nord als Beklagte. Es wies die Klage ab, mit welcher der Kl\u00e4ger die Verpflichtung zum Erlass des R\u00fcckforderungsbetrags von 2.231,50&nbsp;\u20ac begehrte. Es war der Ansicht, die Familienkasse NRW&nbsp;Nord sei \u00f6rtlich unzust\u00e4ndig, was allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids f\u00fchre. Die Ablehnung eines Billigkeitserlasses sei rechtskonform.<\/li><li>Gegen das Urteil wendet sich der Kl\u00e4ger mit der Revision, mit welcher er vortr\u00e4gt, die Entscheidung \u00fcber den Billigkeitsantrag sei durch eine unzust\u00e4ndige Beh\u00f6rde getroffen worden, auch sei die Ablehnung des Billigkeitserlasses rechtswidrig.<\/li><li>Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 07.12.2021 darauf hingewiesen worden, dass das Rubrum des Verfahrens dahin zu berichtigen ist, dass anstelle der Familienkasse NRW&nbsp;Nord, die \u00fcber den Einspruch entschieden hat, die Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse, welche den Erlass weit \u00fcberwiegend abgelehnt und damit den urspr\u00fcnglichen Verwaltungsakt erlassen hat (\u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011), die Beklagte und Revisionsbeklagte ist.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil, den Ablehnungsbescheid vom 09.06.2017 sowie die Einspruchsentscheidung vom 28.11.2017 aufzuheben und die beklagte Familienkasse zum Erlass des R\u00fcckforderungsbetrags von 2.231,50&nbsp;\u20ac zu verpflichten.<\/li><li>Die Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil wird mit der Ma\u00dfgabe aufgehoben, dass anstelle der Familienkasse NRW&nbsp;Nord die Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse die Beklagte und Revisionsbeklagte ist. Ebenso werden der Ablehnungsbescheid vom 09.06.2017 und die Einspruchsentscheidung vom 28.11.2017 aufgehoben (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Das FG war zu Unrecht der Ansicht, der Bescheid \u00fcber die Ablehnung des Erlasses und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung seien im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>1. Die Klage richtet sich infolge rechtsschutzgew\u00e4hrender Auslegung gegen die Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse. Da diese den beantragten Erlass abgelehnt hat, ist die Klage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 FGO gegen sie zu richten, weil sie den urspr\u00fcnglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Daher ist sie und nicht die Familienkasse NRW&nbsp;Nord als Rechtsmittelbeh\u00f6rde beteiligt (Senatsurteil vom 25.02.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;36\/19, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712, Rz&nbsp;13&nbsp;ff.; Schallmoser in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;63 FGO Rz&nbsp;20), weil kein Fall des \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO vorliegt. Die Berichtigung des Rubrums kann daher noch im Revisionsverfahren vorgenommen werden; die Beteiligten haben keine Einw\u00e4nde erhoben.<\/li><li>2. Das FG hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, eine Verpflichtung zum Erlass eines Betrags von 2.231,50&nbsp;\u20ac auszusprechen. Es hat allerdings rechtsfehlerhaft den Bescheid, mit dem der begehrte Erlass weit \u00fcberwiegend abgelehnt wurde, sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung nicht aufgehoben. Beide Bescheide wurden von einer sachlich unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erlassen.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;227 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) k\u00f6nnen die Finanzbeh\u00f6rden Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig w\u00e4re. Die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Erlass bestimmt sich nach der Verwaltungshoheit, welche sowohl die im Festsetzungsverfahren als auch die im Erhebungsverfahren zu treffenden Entscheidungen umfasst (Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;227 AO Rz&nbsp;117).<\/li><li>b) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die Konzentration der Aufgaben des Erhebungsverfahrens \u2011\u2011insbesondere der Erlass und die Stundung von Kindergeldr\u00fcckforderungen\u2011\u2011 bei der Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse und der Familienkasse NRW&nbsp;Nord rechtswidrig ist (Senatsurteile in BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712; vom 25.02.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;28\/20, BFH\/NV 2021, 1100, und vom 07.07.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;21\/18, BFH\/NV 2021, 1457).<\/li><li>In den vorgenannten Urteilen, auf die hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, hat der Senat dargelegt, dass f\u00fcr die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit (\u00a7\u00a7&nbsp;16&nbsp;ff. AO) der Grundsatz der Gesamtzust\u00e4ndigkeit gilt. Die Zust\u00e4ndigkeit der \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Familienkasse umfasst daher grunds\u00e4tzlich alle Verwaltungst\u00e4tigkeiten der Finanzbeh\u00f6rde, die sich aus dem gesamten Besteuerungsverfahren ergeben (Festsetzung, Rechtsbehelfsverfahren, Erhebung und Vollstreckung); eine abweichende Regelung \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit setzt mithin eine \u00dcbertragung der Gesamtzust\u00e4ndigkeit f\u00fcr bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten voraus.<\/li><li>Der Senat hat weiter entschieden, dass \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;4 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) dem Vorstand der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit nur die Befugnis einr\u00e4umt, innerhalb seines Zust\u00e4ndigkeitsbereichs die Entscheidung \u00fcber den Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten abweichend von den Vorschriften der AO \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit von Finanzbeh\u00f6rden einer anderen Familienkasse zu \u00fcbertragen. Die \u00dcbertragung lediglich einzelner Sachaufgaben f\u00fcr bestimmte Gruppen von Berechtigten von der \u00f6rtlich und damit gesamtzust\u00e4ndigen Familienkasse auf eine andere Familienkasse oder Beh\u00f6rde betrifft demgegen\u00fcber den Gegenstand und Inhalt der der Finanzbeh\u00f6rde zugewiesenen Aufgaben und damit eine Frage der sachlichen Zust\u00e4ndigkeit. F\u00fcr eine derartige Aufspaltung der Gesamtzust\u00e4ndigkeit, wonach f\u00fcr Entscheidungen des Festsetzungsverfahrens weiterhin die Wohnsitz-Familienkasse, f\u00fcr Entscheidungen des &#8222;Inkasso-Bereichs&#8220; hingegen eine andere Familienkasse zust\u00e4ndig sein sollte, fehlt die erforderliche gesetzliche Grundlage.<\/li><li>3. Der Senat hat in den Urteilen in BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712 und in BFH\/NV 2021, 1100 weiter entschieden, dass \u00a7&nbsp;127 AO einer Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsakts, der von der \u2011\u2011sachlich unzust\u00e4ndigen\u2011\u2011 Beh\u00f6rde im Erhebungsverfahren getroffen wurde, nicht entgegensteht und es sich bei der Entscheidung \u00fcber einen Erlass zudem um eine Ermessensentscheidung handelt, auf die \u00a7&nbsp;127 AO grunds\u00e4tzlich keine Anwendung findet.<\/li><li>4. Soweit der Kl\u00e4ger die Aufhebung des Ablehnungsbescheids sowie der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung begehrt, hat die Klage aus den dargelegten Gr\u00fcnden Erfolg. Denn das FG ist zu Unrecht von der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Ablehnungsbescheids in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung ausgegangen.<\/li><li>Soweit der Kl\u00e4ger dar\u00fcber hinaus die Verpflichtung zum Ausspruch des begehrten Erlasses der Kindergeldr\u00fcckforderung begehrt, hat die Klage dagegen keinen Erfolg, da die beklagte Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse schon wegen ihrer Unzust\u00e4ndigkeit einen solchen Erlass nicht aussprechen kann. Das angefochtenen Urteil war daher aufzuheben und die Klage im \u00dcbrigen abzuweisen.<\/li><li>5. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Familienkasse zu tragen (\u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO). Der Kl\u00e4ger hat obsiegt, soweit er im Ergebnis die Aufhebung des Ablehnungsbescheids sowie der Einspruchsentscheidung erreicht hat. Der Verpflichtungsantrag bleibt bei der Kostenverteilung au\u00dfer Betracht. Der Senat konnte nicht beurteilen, ob das FG in materiell-rechtlicher Hinsicht zu Recht eine solche Verpflichtung abgelehnt hat. Dies hat die Verwaltungsseite zu verantworten. Ihr ist nach \u00a7&nbsp;137 Satz&nbsp;2 FGO ein vorprozessuales Verschulden zuzurechnen, weil der Ablehnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung durch unzust\u00e4ndige Beh\u00f6rden erlassen wurden, sodass der Kl\u00e4ger, der den Erlassantrag bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde gestellt hat, nach Abschluss des Revisionsverfahrens in die Ausgangsposition zur\u00fcckversetzt wurde (vgl. Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;137 FGO Rz&nbsp;8).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.070422.IIIR33.20.0 BFH III. Senat FGO \u00a7 137 S 2, FVG \u00a7 5 Abs 1 S 1 Nr 11 S 4, AO \u00a7 127, AO \u00a7 16, AO \u00a7 17, FGO \u00a7 135 Abs 1 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 20. September 2019, Az: 5 K 5255\/17 Leits\u00e4tze 1. 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