{"id":74911,"date":"2022-07-01T12:07:08","date_gmt":"2022-07-01T10:07:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74911"},"modified":"2022-07-01T12:07:08","modified_gmt":"2022-07-01T10:07:08","slug":"zuordnung-eines-in-bauplaenen-mit-arbeiten-bezeichneten-zimmers-zum-unternehmen-bfh-urteil-vom-04-mai-2022-xi-r-28-21-xi-r-3-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zuordnung-eines-in-bauplaenen-mit-arbeiten-bezeichneten-zimmers-zum-unternehmen-bfh-urteil-vom-04-mai-2022-xi-r-28-21-xi-r-3-19\/","title":{"rendered":"Zuordnung eines in Baupl\u00e4nen mit &#8222;Arbeiten&#8220; bezeichneten Zimmers zum Unternehmen &#8211; BFH-Urteil vom 04. Mai 2022, XI R 28\/21 (XI R 3\/19)"},"content":{"rendered":"\n<p>Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.05.2022 XI R 29\/21 (XI R 7\/19)<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.040522.XIR28.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG \u00a7 15 Abs 1 S 2, EGRL 112\/2006 Art 167, EGRL 112\/2006 Art 168 Buchst a, EGRL 112\/2006 Art 168a, UStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 19. M\u00e4rz 2018, Az: 5 K 249\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. F\u00fcr die Dokumentation der Zuordnung (grundlegend BFH-Urteil vom 07.07.2011 &#8211; V R 42\/09, BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76) ist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbeh\u00f6rde erforderlich. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach au\u00dfen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte f\u00fcr eine Zuordnung vor, k\u00f6nnen diese der Finanzbeh\u00f6rde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. F\u00fcr eine Zuordnung zum Unternehmen kann bei Geb\u00e4uden die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in Bauantragsunterlagen jedenfalls dann sprechen, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert wird. So ist es z.B. dann, wenn der Unternehmer f\u00fcr seinen Ger\u00fcstbaubetrieb einen B\u00fcroraum ben\u00f6tigt, er bereits in der Vergangenheit kein externes B\u00fcro, sondern einen Raum seiner Wohnung f\u00fcr sein Unternehmen verwendet hat, und er beabsichtigt, dies in dem von ihm neu errichteten Geb\u00e4ude so beizubehalten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 19.03.2018 &#8211; 5 K 249\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das S\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob dem Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) der teilweise Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen zur Errichtung eines gemischt genutzten Geb\u00e4udes zusteht.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger betreibt seit dem Jahr 1999 als Einzelunternehmer einen Ger\u00fcstbaubetrieb; der Umsatz im Jahr 2015 (Streitjahr) betrug &#8230;&nbsp;\u20ac. Im Jahr 2014 plante der Kl\u00e4ger die Errichtung eines Einfamilienhauses. In dem vom Planungsb\u00fcro erstellten Grundriss vom 29.07.2014 ist ein 16,57&nbsp;qm gro\u00dfer Raum im Erdgeschoss mit &#8222;Arbeiten&#8220; bezeichnet; die &#8222;Nettogrundfl\u00e4che gesamt&#8220; des Geb\u00e4udes ist mit 181,3&nbsp;qm angegeben.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger reichte im Streitjahr beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein. Einen Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen zur Errichtung des Geb\u00e4udes machte er darin nicht geltend.<\/li><li>Erstmals in der am 28.09.2016 beim FA eingegangenen, zustimmungsbed\u00fcrftigen Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr machte der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Errichtung dieses Zimmers anteilig den Vorsteuerabzug geltend.<\/li><li>Mit Schreiben vom 27.02.2017 erg\u00e4nzte der Kl\u00e4ger, dass der unternehmerische Nutzungsanteil nicht (wie bisher angenommen) 8,91&nbsp;%, sondern 10,28&nbsp;% betragen habe. Die abziehbare Vorsteuer erh\u00f6he sich daher auf &#8230;&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Nach Durchf\u00fchrung einer Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung beim Kl\u00e4ger nahm die Pr\u00fcferin an, dass der geltend gemachte Vorsteuerabzug aus zwei Gr\u00fcnden zu versagen sei: Erstens habe der Kl\u00e4ger das Geb\u00e4ude nicht zeitnah dem Unternehmen zugeordnet und zweitens sei der Vorsteuerabzug nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausgeschlossen, da die unternehmerische Nutzung des Geb\u00e4udes weniger als 10&nbsp;% betrage.<\/li><li>Das FA stimmte der Steuererkl\u00e4rung daher nicht zu, sondern setzte mit Bescheid vom 05.04.2017 die Umsatzsteuer f\u00fcr 2015 fest, ohne einen Vorsteuerabzug f\u00fcr das mit &#8222;Arbeiten&#8220; bezeichnete Zimmer zuzulassen.<\/li><li>Den Einspruch, mit dem der Kl\u00e4ger u.a. geltend machte, der abziehbare Anteil steige wegen der anteiligen unternehmerischen Nutzung des G\u00e4ste-WC auf 12,32&nbsp;% (&#8230;&nbsp;\u20ac Vorsteuer), wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 17.01.2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Das S\u00e4chsische Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom 19.03.2018&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;249\/18 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1861) die Klage ab. Es nahm an, eine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liege nur vor, wenn sie bis zum 31.&nbsp;Mai des Folgejahres dem FA gegen\u00fcber abgegeben werde. Dies sei hier nicht geschehen. Die Planungsunterlagen seien keine hinreichende Dokumentation der Zuordnungsentscheidung, weil die Bezeichnung &#8222;Arbeiten&#8220; nicht zum Ausdruck bringe, dass es sich um ein dem Unternehmen zugeordnetes Zimmer handele. Es k\u00f6nne sich auch um ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer im Privatbereich handeln. Weiterhin k\u00f6nne es sich um ein unternehmerisch genutztes Zimmer handeln, das aufgrund des geringen Anteils an der Gesamtfl\u00e4che im Privatverm\u00f6gen belassen werde. Ein B\u00fcroraum von 16,57&nbsp;qm in einem ansonsten privat genutzten Haus mit einer Gesamtfl\u00e4che von 149,75&nbsp;qm (entsprechend den Berechnungen des Kl\u00e4gers) sei nicht notwendiges Betriebsverm\u00f6gen. Keinesfalls sei das G\u00e4ste-WC dem Unternehmensverm\u00f6gen zuzuordnen. Dieses habe der Kl\u00e4ger erst im Einspruchsverfahren dem Unternehmensverm\u00f6gen zugeordnet. Au\u00dferdem sei nicht plausibel, dass dies zu 1\/3 unternehmerisch genutzt werde. Angesichts der Lage sei von einer nahezu ausschlie\u00dflich privaten Nutzung auszugehen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts; insbesondere komme es auf die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung durch die Umsatzsteuererkl\u00e4rung nicht an, da mit der Bauzeichnung und der tats\u00e4chlich ausschlie\u00dflich unternehmerischen Nutzung ausreichende Anhaltspunkte f\u00fcr eine Zuordnung der bezogenen Leistungen zum Unternehmen vorl\u00e4gen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung aufzuheben sowie den Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 2015 vom 05.04.2017 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Umsatzsteuer auf den Betrag festgesetzt wird, der sich ergibt, wenn ein Vorsteuerabzug f\u00fcr die Errichtung des B\u00fcros in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac zugelassen wird.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es verteidigt die angefochtene Vorentscheidung.<\/li><li>Der Senat hat mit Beschluss vom 18.09.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;3\/19 (BFHE 266, 459, BStBl II 2021, 112) das Revisionsverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) um Vorabentscheidung folgender Fragen ersucht:&#8220;1. Steht Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;a in Verbindung mit Art.&nbsp;167 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug in den F\u00e4llen, in denen ein Zuordnungswahlrecht beim Leistungsbezug besteht, ausgeschlossen ist, wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist f\u00fcr die Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung keine f\u00fcr die Finanzbeh\u00f6rden erkennbare Zuordnungsentscheidung abgegeben wurde?2. Steht Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;a der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der eine Zuordnung zum privaten Bereich unterstellt wird beziehungsweise (bzw.) eine dahingehende Vermutung besteht, wenn keine (ausreichenden) Indizien f\u00fcr eine unternehmerische Zuordnung vorliegen?&#8220;<\/li><li>Der EuGH hat darauf durch Urteil Finanzamt N (Mitteilung der Zuordnung) vom 14.10.2021&nbsp;&#8211; C-45\/20 und C-46\/20 (EU:C:2021:852) wie folgt geantwortet:&#8220;Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;a in Verbindung mit Art.&nbsp;167 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.&nbsp;November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009\/162\/EU des Rates vom 22.&nbsp;Dezember 2009 ge\u00e4nderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nationalen Bestimmungen nicht entgegensteht, die von einem nationalen Gericht so ausgelegt werden, dass die zust\u00e4ndige nationale Steuerverwaltung den Vorsteuerabzug in Bezug auf einen Gegenstand unter der Annahme, dass dieser dem Privatverm\u00f6gen des Steuerpflichtigen zugewiesen wurde, verweigern darf, wenn ein Steuerpflichtiger ein Wahlrecht hat, ob er einen Gegenstand dem Verm\u00f6gen seines Unternehmens zuordnet, und diese Steuerverwaltung nicht sp\u00e4testens bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist f\u00fcr die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung in die Lage versetzt wurde, aufgrund einer ausdr\u00fccklichen Entscheidung oder hinreichender Anhaltspunkte eine solche Zuordnung des Gegenstands festzustellen, es sei denn, die besonderen rechtlichen Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Aus\u00fcbung dieser Befugnis lassen erkennen, dass sie nicht mit dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit vereinbar ist.&#8220;<\/li><li>Der Senat hat anschlie\u00dfend das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen XI&nbsp;R&nbsp;28\/21 (XI&nbsp;R&nbsp;3\/19) fortgesetzt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger sieht es als nicht nachvollziehbar an, wie der EuGH zu der Abh\u00e4ngigkeit der Wirksamkeit der Zuordnungsentscheidung von einer Erkl\u00e4rung des Steuerpflichtigen bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist f\u00fcr die Steuererkl\u00e4rung komme. Die Entscheidung des Unternehmers, die Leistung f\u00fcr sein Unternehmen zu beziehen, stehe bereits bei Leistungsbezug fest. Der Kl\u00e4ger habe seit 15 Jahren kein externes B\u00fcro unterhalten. Dass das B\u00fcro unternehmerischen Zwecken habe dienen sollen, sei daher nicht zweifelhaft.<\/li><li>Das FA sieht sich in seiner Auffassung best\u00e4tigt. Hilfsweise verweist es darauf, dass der Umfang der unternehmerischen Nutzung streitig sei und die unternehmerische Nutzung weniger als 10&nbsp;% betragen k\u00f6nnte.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz 1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass eine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung nur dann vorliegt, wenn diese bis zum 31.&nbsp;Mai des Folgejahres dem FA gegen\u00fcber abgegeben wird. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben. Allerdings ist die Sache nicht spruchreif, da die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG nicht ausreichen, um abschlie\u00dfend zu entscheiden.<\/li><li>1. F\u00fcr die Dokumentation der Zuordnung ist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbeh\u00f6rde erforderlich. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach au\u00dfen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte f\u00fcr eine Zuordnung vor, k\u00f6nnen diese der Finanzbeh\u00f6rde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden. Der Senat verweist diesbez\u00fcglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil vom gleichen Tag XI&nbsp;R&nbsp;29\/21 (XI&nbsp;R&nbsp;7\/19, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt).<\/li><li>2. F\u00fcr eine Zuordnung zum Unternehmen kann bei Geb\u00e4uden die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in Bauantragsunterlagen jedenfalls dann sprechen, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert wird. So ist es z.B. dann, wenn der Unternehmer f\u00fcr seinen Ger\u00fcstbaubetrieb einen B\u00fcroraum ben\u00f6tigt, er bereits in der Vergangenheit kein externes B\u00fcro, sondern einen Raum seiner Wohnung f\u00fcr sein Unternehmen verwendet hat, und er beabsichtigt, dies in dem von ihm neu errichteten Geb\u00e4ude so beizubehalten. Anhand der tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG kann allerdings nicht entschieden werden, ob der Kl\u00e4ger die Zuordnung der Eingangsleistungen des Streitjahres zum Unternehmen rechtzeitig, d.h. bis zum 31.&nbsp;Mai des Folgejahres, &#8222;implizit&#8220; (konkludent) vorgenommen hat.<\/li><li>a) Zutreffend hat das FG zwar angenommen, dass die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr im September 2016 keine rechtzeitige Zuordnung darstellt. Entgegen der Auffassung des FG kann sich aber aus den Baupl\u00e4nen vom 29.07.2014 eine Zuordnung ergeben, sofern zu den Baupl\u00e4nen weitere Umst\u00e4nde hinzutreten. Die gegenteilige Sichtweise des FG widerspricht dem EuGH, der in Rz&nbsp;48 des Urteils Finanzamt N (EU:C:2021:852) in Bezug auf den Streitfall Folgendes ausgef\u00fchrt hat:&#8220;Insoweit kann, was E [den Kl\u00e4ger] betrifft, die Zuordnung eines Zimmers von angemessener Gr\u00f6\u00dfe als Arbeitszimmer in den Baupl\u00e4nen eines Einfamilienhauses ein Indiz f\u00fcr eine solche Absicht darstellen. Da jedoch ein in den Baupl\u00e4nen eines Einfamilienhauses entsprechend bezeichnetes Zimmer nicht notwendigerweise tats\u00e4chlich f\u00fcr die wirtschaftliche T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen genutzt wird, kommt es darauf an, dass die Absicht des Steuerpflichtigen, dieses Zimmer f\u00fcr sein Unternehmen zu nutzen, durch andere objektive Anhaltspunkte, die diese Nutzung belegen, untermauert wird.&#8220;<\/li><li>Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). So ist der Senat in seinem Urteil vom 17.12.2008&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;64\/06 (BFH\/NV 2009, 798, Rz&nbsp;39) davon ausgegangen, dass sich aus den beigezogenen Bauakten keine Hinweise f\u00fcr eine Zuordnung ergaben. Im Urteil vom 07.07.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;21\/10 (BFHE 234, 531, BStBl II 2014, 81, Rz&nbsp;41) verneinte der BFH eine Zuordnung im Hinblick auf die Bezeichnung &#8222;Party&#8220;, &#8222;Abstell&#8220; und &#8222;Bad&#8220; in Planungsunterlagen. Der BFH-Beschluss vom 14.02.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;154\/16 (BFH\/NV 2017, 767, Rz&nbsp;12) befasst sich lediglich mit der Frage einer grunds\u00e4tzlichen Bedeutung. Zudem betreffen der BFH-Beschluss vom 10.03.2006&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;81\/05 (BFH\/NV 2006, 1364, Rz&nbsp;3) sowie die BFH-Urteile vom 12.01.2011&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;9\/08 (BFHE 232, 254, BStBl II 2012, 58, Rz&nbsp;32) und vom 12.01.2011&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/08 (BFH\/NV 2011, 860, Rz&nbsp;32) andere, mit dem Streitfall von vorneherein nicht vergleichbare Sachverhalte.<\/li><li>b) Der Senat kann die nach den vorstehenden Ma\u00dfst\u00e4ben des EuGH gebotene Pr\u00fcfung, ob andere objektive Anhaltspunkte innerhalb der Zuordnungsfrist festgestellt werden k\u00f6nnen, die die Absicht des Kl\u00e4gers, das Zimmer tats\u00e4chlich f\u00fcr seine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit zu benutzen, nicht selbst vornehmen, weil tats\u00e4chliche Feststellungen dazu fehlen. Der pauschale Verweis des FG auf die Beh\u00f6rdenakten reicht nicht aus, um deren Inhalt als tats\u00e4chlich festgestellt anzusehen (vgl. BFH-Urteile vom 19.10.2011&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;40\/09, BFH\/NV 2012, 798, Rz&nbsp;31; vom 26.07.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;70\/10, BFH\/NV 2012, 1971, Rz&nbsp;19; jeweils m.w.N.). Au\u00dferdem steht nicht fest, ob die darin enthaltenen Angaben tats\u00e4chlich zutreffen. Die Sache geht deshalb an das FG zur\u00fcck.<\/li><li>c) Der Senat weist das FG f\u00fcr den zweiten Rechtsgang auf Folgendes hin:<\/li><li>aa) Die Steuerakten enthalten mehrere Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das mit &#8222;Arbeiten&#8220; bezeichnete Zimmer bereits im Streitjahr (und damit vor dem 31.&nbsp;Mai des Folgejahres) f\u00fcr die wirtschaftliche T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen tats\u00e4chlich genutzt worden ist. Der Erstbezug des Geb\u00e4udes k\u00f6nnte nach Aktenlage am 23.11.2015 erfolgt sein (Bl.&nbsp;26 der Umsatzsteuerakten, 2.&nbsp;Abteilung, sowie Aufstellung &#8222;Baukosten&#8220; in der Bilanzakte). F\u00fcr den Dezember 2015 wurde eine Absetzung f\u00fcr Abnutzung berechnet (s. dazu die Aufstellung in der Bilanzakte sowie Bl.&nbsp;27 der Umsatzsteuerakte, 2.&nbsp;Abteilung). Dazu hat das FG im zweiten Rechtsgang tats\u00e4chliche Feststellungen zu treffen.<\/li><li>F\u00fcr ein Handeln des Kl\u00e4gers als Steuerpflichtiger k\u00f6nnte, soweit es um das mit &#8222;Arbeiten&#8220; bezeichnete Zimmer geht, au\u00dferdem sprechen, dass der Kl\u00e4ger mehrfach unwidersprochen vorgetragen hat, seit 15 Jahren kein externes B\u00fcro unterhalten zu haben. Dazu hat das FG ebenso weitere Feststellungen zu treffen wie zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kl\u00e4ger ggf. sein Unternehmen an eine neue Adresse umgemeldet und es f\u00fcr sein Unternehmen tats\u00e4chlich genutzt hat.<\/li><li>bb) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das FG im \u00dcbrigen angenommen, dass das G\u00e4ste-WC (lt. Bauzeichnung mit Dusche) nicht rechtzeitig dem Unternehmen zugeordnet worden sei; denn das vom EuGH in den Baupl\u00e4nen gesehene Indiz bezieht sich nur auf das mit &#8222;Arbeiten&#8220; bezeichnete Zimmer (und nicht auf andere Fl\u00e4chen). Zur Versagung des Vorsteuerabzugs f\u00fcr eine Dusche oder Badewanne s. au\u00dferdem BFH-Urteil vom 07.05.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/18 (BFHE 270, 146, Rz&nbsp;27).<\/li><li>Ebenfalls zutreffend ist das FG stillschweigend davon ausgegangen, dass einer Zuordnung nicht entgegensteht, dass der Kl\u00e4ger in den von ihm beim FA eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen einen Vorsteuerabzug nicht vorgenommen hat (vgl. BFH-Urteile vom 07.07.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;42\/09, BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76, Rz&nbsp;29 und 39; in BFHE 234, 531, BStBl II 2014, 81, Rz&nbsp;29 und 39 sowie 44). Dem Inhalt der Voranmeldungen kommt bei der Abw\u00e4gung keine unwiderlegbare Beweiswirkung zu, sondern er muss im Zusammenhang mit den anderen Umst\u00e4nden gew\u00fcrdigt werden (vgl. auch BFH-Urteil vom 27.07.1995&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;44\/94, BFHE 178, 482, BStBl II 1995, 853, Rz&nbsp;12&nbsp;f.). Die bisherige Rechtsprechung des BFH ist auch insoweit mit Unionsrecht vereinbar (vgl. EuGH-Urteil Finanzamt N, EU:C:2021:852, Rz&nbsp;49).<\/li><li>cc) Das FG wird au\u00dferdem, da es im Streitfall um ein Geb\u00e4ude geht, in Bezug auf die H\u00f6he der ggf. abziehbaren Vorsteuer das Vorsteuerabzugsverbot des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1b UStG, Art.&nbsp;168a der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) zu ber\u00fccksichtigen haben.<\/li><li>dd) Anhaltspunkte f\u00fcr eine Vorsteuerberichtigung (\u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;6a UStG) sind im Streitfall nicht ersichtlich, so dass der Senat zu der Frage, ob im Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1b UStG f\u00fcr eine solche Berichtigung eine vorherige volle Zuordnung des Geb\u00e4udes zum Unternehmen erforderlich ist (vgl. dazu bei nichtwirtschaftlicher T\u00e4tigkeit BFH-Urteil vom 20.10.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/21, BFH\/NV 2022, 543, Rz&nbsp;53&nbsp;ff., m.w.N.), nicht Stellung nehmen muss (vgl. auch BFH-Beschluss vom 10.02.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;24\/20, BFH\/NV 2021, 549, Rz&nbsp;14).<\/li><li>3. Dar\u00fcber hinaus kann anhand der tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG nicht hinreichend beurteilt werden, ob die unternehmerische Mindestnutzung (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG) erreicht ist.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstandes, den der Unternehmer zu weniger als 10&nbsp;% f\u00fcr sein Unternehmen nutzt, als nicht f\u00fcr das Unternehmen ausgef\u00fchrt. Bei der Ermittlung dieser unternehmerischen Mindestnutzung ist auf die Verwendungsverh\u00e4ltnisse des gesamten Geb\u00e4udes abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 19.07.2011&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;21\/10, BFHE 235, 14, BStBl II 2012, 434, Rz&nbsp;49&nbsp;ff.).<\/li><li>b) Gegen die Anwendung von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken (vgl. BFH-Urteil vom 03.08.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;59\/16, BFHE 258, 553, BStBl II 2017, 1209; BFH-Beschluss vom 01.03.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;51\/15, BFH\/NV 2016, 957); denn das Geb\u00e4ude, f\u00fcr das der Kl\u00e4ger den anteiligen Vorsteuerabzug begehrt, wurde im Streitfall neben der Verwendung f\u00fcr das Unternehmen nur f\u00fcr private Wohnzwecke, nicht aber f\u00fcr nichtwirtschaftliche, d.h. nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende T\u00e4tigkeiten verwendet.<\/li><li>c) Soweit der Senat im Vorlagebeschluss (BFH-Beschluss in BFHE 266, 459, BStBl II 2021, 112, Rz&nbsp;34) noch angenommen hatte, dass die Fl\u00e4che des unternehmerisch genutzten Zimmers nicht weniger als 10&nbsp;% der Gesamtnutzungsfl\u00e4che des gemischt genutzten Grundst\u00fccks betrage und die unternehmerische Mindestnutzung erf\u00fcllt sei, h\u00e4lt er hieran im Hinblick auf den Vortrag des FA zum Urteil des EuGH nicht fest. Denn danach ist dies weiter streitig, da das FA von einer unternehmerischen Nutzung von weniger als 10&nbsp;% ausgeht. Die Sache geht daher auch deshalb an das FG zur\u00fcck.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>5. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung durch Urteil (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO). Er hat die Entscheidung in einer Videokonferenz unter den hierf\u00fcr von der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 10.02.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;35\/19, BFHE 272, 152) aufgestellten Voraussetzungen getroffen.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.05.2022 XI R 29\/21 (XI R 7\/19) ECLI:DE:BFH:2022:U.040522.XIR28.21.0 BFH XI. Senat UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG \u00a7 15 Abs 1 S 2, EGRL 112\/2006 Art 167, EGRL 112\/2006 Art 168 Buchst a, EGRL 112\/2006 Art 168a, UStG VZ 2015 vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 19. M\u00e4rz &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zuordnung-eines-in-bauplaenen-mit-arbeiten-bezeichneten-zimmers-zum-unternehmen-bfh-urteil-vom-04-mai-2022-xi-r-28-21-xi-r-3-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zuordnung eines in Baupl\u00e4nen mit &#8222;Arbeiten&#8220; bezeichneten Zimmers zum Unternehmen &#8211; BFH-Urteil vom 04. 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