{"id":74915,"date":"2022-07-07T17:54:47","date_gmt":"2022-07-07T15:54:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74915"},"modified":"2022-07-07T17:54:47","modified_gmt":"2022-07-07T15:54:47","slug":"beendigung-der-selbstnutzung-eines-familienheims-bfh-urteil-vom-01-dezember-2021-ii-r-18-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beendigung-der-selbstnutzung-eines-familienheims-bfh-urteil-vom-01-dezember-2021-ii-r-18-20\/","title":{"rendered":"Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims &#8211; BFH-Urteil vom 01. Dezember 2021, II R 18\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.011221.IIR18.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 13 Abs 1 Nr 4c S 5, FGO \u00a7 118 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 08. Januar 2020, Az: 4 K 3120\/18 Erb<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der Erwerber eines erbschaftsteuerrechtlich beg\u00fcnstigten Familienheims ist aus zwingenden Gr\u00fcnden an dessen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn die Selbstnutzung objektiv unm\u00f6glich oder aus objektiven Gr\u00fcnden unzumutbar ist. Zweckm\u00e4\u00dfigkeitserw\u00e4gungen reichen nicht aus.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigungen k\u00f6nnen zwingende Gr\u00fcnde darstellen, wenn sie dem Erwerber eine selbst\u00e4ndige Haushaltsf\u00fchrung in dem erworbenen Familienheim unm\u00f6glich machen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 08.01.2020 &#8211; 4 K 3120\/18 Erb aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht D\u00fcsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist Alleinerbin ihres im M\u00e4rz 2009 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass geh\u00f6rte u.a. ein Grundst\u00fcck mit einem 1951 erbauten Einfamilienhaus. Die Kl\u00e4gerin hatte dieses Haus gemeinsam mit ihrem Vater bewohnt und wohnte zun\u00e4chst weiterhin im Obergeschoss. Demzufolge ber\u00fccksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) bei der Erbschaftsteuerfestsetzung die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c Satz&nbsp;1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin zog am 04.08.2016 aus. Am 05.08.2016 wurde das Haus abgerissen.<\/li><li>Im Juni 2018 erfuhr das FA, dass die Kl\u00e4gerin nicht mehr unter der bisherigen Anschrift gemeldet war. Die Kl\u00e4gerin teilte mit, das Haus sei aufgrund vieler M\u00e4ngel nicht mehr bewohnbar gewesen. Sie habe auf einem Nachbargrundst\u00fcck eine Wohnung angemietet. Mit einem auf \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) gest\u00fctzten Bescheid vom 20.07.2018 setzte das FA die Erbschaftsteuer ohne die Steuerbefreiung fest.<\/li><li>Mit Einspruch und Klage machte die Kl\u00e4gerin geltend, sie sei aus zwingenden Gr\u00fcnden an der Selbstnutzung gehindert gewesen. Zum einen sei das Haus wegen seines baulichen Zustands \u00fcberhaupt nicht mehr nutzbar gewesen. Zum anderen habe sie sich angesichts ihres Gesundheitszustands (Bandscheibenvorf\u00e4lle, ein H\u00fcftleiden, das wegen einer Angstst\u00f6rung nicht operabel sei) kaum mehr allein in dem Haus bewegen k\u00f6nnen und sei daher in eine Erdgeschosswohnung umgezogen. Das FA sah die gesundheitlichen Probleme nicht als nachgewiesen an und war zudem der Auffassung, diese h\u00e4tten eine eigene Haushaltsf\u00fchrung nicht schlechthin ausgeschlossen.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Zwingende Gr\u00fcnde, die einer Selbstnutzung des Familienheims entgegenstehen, m\u00fcssten objektive Gr\u00fcnde sein, die das selbst\u00e4ndige F\u00fchren eines Haushalts in dem erworbenen Familienheim unm\u00f6glich machen, etwa Pflegebed\u00fcrftigkeit oder Tod. Geb\u00e4udem\u00e4ngel und eine etwaige Unwirtschaftlichkeit der Sanierung gen\u00fcgten nicht. Etwaige gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigungen, die die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst auch nicht als Grund ihres Auszugs benannt habe, h\u00e4tten die Kl\u00e4gerin nicht gehindert, mit Hilfe eines Bekannten auch weiterhin das Obergeschoss zu nutzen. Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 288 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der Revision macht die Kl\u00e4gerin sinngem\u00e4\u00df eine Verletzung von \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c Satz&nbsp;5 ErbStG geltend. Der Gesetzgeber habe u.a. Pflegebed\u00fcrftigkeit und Tod erfassen wollen. Darin d\u00fcrften sich zwingende Gr\u00fcnde aber nicht ersch\u00f6pfen. W\u00fcrde aufgrund der M\u00f6glichkeit, Pflege zu Hause in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen, die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c Satz&nbsp;5 ErbStG nicht zur Anwendung kommen, w\u00e4re dies ein inkonsistentes Ergebnis. Ihr Gesundheitszustand habe sie ohne fremde Hilfe in der Wohnung gefangen gehalten und komme einer Pflegebed\u00fcrftigkeit gleich. Schlie\u00dflich m\u00fcsse auch eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Vorentscheidung, den Bescheid vom 20.07.2018 sowie die Einspruchsentscheidung vom 10.10.2018 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet mit der Ma\u00dfgabe, dass die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen ist (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Der Senat vermag auf Grundlage der Feststellungen des FG nicht abschlie\u00dfend zu entscheiden, ob die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c Satz&nbsp;5 ErbStG r\u00fcckwirkend weggefallen ist.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c Satz&nbsp;1 ErbStG bleibt steuerfrei u.a. der Erwerb von Todes wegen des Eigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundst\u00fcck i.S. des \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 5 des Bewertungsgesetzes durch Kinder im Sinne der Steuerklasse&nbsp;I Nr.&nbsp;2, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gr\u00fcnden an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, die beim Erwerber unverz\u00fcglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfl\u00e4che der Wohnung 200&nbsp;m\u00b2 nicht \u00fcbersteigt. Dies gilt vorbehaltlich der Einschr\u00e4nkungen in \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c S\u00e4tze&nbsp;2 bis 4 ErbStG (zur Grundst\u00fccksdefinition Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 23.02.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;29\/19, BFHE 272, 497; zur Bestimmung zur Selbstnutzung BFH-Urteil vom 06.05.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;46\/19, BFHE 273, 554).<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c Satz&nbsp;5 ErbStG f\u00e4llt die Steuerbefreiung mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gr\u00fcnden an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert (sog. Nachversteuerungstatbestand, vgl. BFH-Urteil vom 11.07.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;38\/16, BFHE 265, 437, BStBl II 2020, 314, Rz&nbsp;11).<\/li><li>b) Die Steuerbefreiungsvorschrift ist eng auszulegen. Damit begegnet sie keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;14\/16, BFHE 260, 372, BStBl II 2018, 362, Rz&nbsp;27, m.w.N.). Entsprechendes gilt f\u00fcr die in \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c Satz&nbsp;5 Halbsatz&nbsp;2 ErbStG geregelte R\u00fcckausnahme von der Nachversteuerung.<\/li><li>c) Tritt der Nachversteuerungstatbestand ein, ist der Steuerbescheid nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO zu \u00e4ndern. Nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO beginnt in diesen F\u00e4llen die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.<\/li><li>2. In dem Merkmal &#8222;aus zwingenden Gr\u00fcnden an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert&#8220; m\u00fcssen sich die Hinderungsgr\u00fcnde auf die Selbstnutzung des betreffenden Familienheims beziehen. Ob der Erwerber an einem anderen Ort einen Haushalt f\u00fchren kann, ist nicht entscheidend. Der Senat teilt nicht die Auffassung, die Unm\u00f6glichkeit, selbst\u00e4ndig einen Haushalt zu f\u00fchren, m\u00fcsse sich auf das F\u00fchren eines eigenen Haushalts schlechthin \u2011\u2011d.h. auch an einem anderen Ort als in dem erworbenen Familienheim\u2011\u2011 beziehen (so die Urteile des FG M\u00fcnster vom 31.01.2013&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;1321\/11&nbsp;Erb, EFG 2013, 715, Rz&nbsp;42, und vom 10.12.2020&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;420\/20&nbsp;Erb, EFG 2021, 385, Revision II&nbsp;R&nbsp;1\/21; offengelassen im Urteil des Hessischen FG vom 10.05.2016&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;877\/15, juris, Rz&nbsp;19&nbsp;f.; kritisch auch J\u00fclicher in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/Gottschalk, ErbStG, \u00a7&nbsp;13 Rz&nbsp;72a; Curdt in Kapp\/Ebeling, \u00a7&nbsp;13 ErbStG, Rz&nbsp;39.5).<\/li><li>a) Die Nachversteuerung setzt nach dem Gesetzeswortlaut zun\u00e4chst voraus, dass &#8222;der Erwerber das Familienheim &#8230; nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt&#8220;. Die unmittelbar folgende Wendung &#8222;an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert&#8220; kann nur die Selbstnutzung des betreffenden Familienheims meinen. Sie bezieht sich nicht auf die F\u00fchrung jeglichen Haushalts auch andern Orts.<\/li><li>b) Eine solche (ungeschriebene) Voraussetzung verfehlte zudem die Zielrichtung der Vorschrift. Die Beg\u00fcnstigung des Familienheims in \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c ErbStG soll u.a. das Familiengebrauchsverm\u00f6gen erhalten und den gemeinsamen famili\u00e4ren Lebensraum sch\u00fctzen (vgl. BTDrucks 16\/11107, S.&nbsp;9). Bei Aufgabe der Selbstnutzung f\u00e4llt dieses Schutzziel fort. Soweit das Gesetz aus Billigkeitsgr\u00fcnden zugunsten eines Erwerbers den Nachversteuerungstatbestand mit einer R\u00fcckausnahme wegen einer Zwangslage versieht, kann diese sinnvoll nur so verstanden werden, dass sich die Zwangslage gerade auf das nicht mehr erf\u00fcllte Tatbestandsmerkmal mit dem entsprechenden Schutzziel bezieht. Das ist die Selbstnutzung des Familienheims mit dem famili\u00e4ren Lebensraum. Das verfassungsrechtliche Gebot enger Auslegung vermag keine zweckwidrige Auslegung zu rechtfertigen. Dem entsprechend ging das Vorstellungsbild bereits im Gesetzgebungsverfahren dahin, die Steuerbefreiung zu belassen, wenn zwingende Gr\u00fcnde das selbst\u00e4ndige F\u00fchren eines Haushalts &#8222;in dem erworbenen Familienheim&#8220; unm\u00f6glich machen (BTDrucks 16\/11107, S.&nbsp;9).<\/li><li>3. Der Erwerber muss aus zwingenden Gr\u00fcnden an einer Selbstnutzung des Familienheims zu eigenen Wohnzwecken gehindert sein. Es reicht nicht aus, wenn sich der Erwerber nur aufgrund pers\u00f6nlicher oder wirtschaftlicher Zweckm\u00e4\u00dfigkeitserw\u00e4gungen an der Selbstnutzung gehindert f\u00fchlt.<\/li><li>a) Das Merkmal &#8222;zwingend&#8220; schlie\u00dft Gr\u00fcnde aus, kraft derer die Beendigung der Selbstnutzung aus Sicht des Erwerbers nachvollziehbar und auch verst\u00e4ndig scheint, jedoch Gegenstand seiner freien Entscheidung ist. Es geh\u00f6rt dann zur privaten Lebensgestaltung des Erwerbers, ob und wie er das Familienheim nutzen m\u00f6chte. Das ist insbesondere der Fall, wenn es nach Art und Gestaltung nicht den pers\u00f6nlichen Vorstellungen des Erwerbers entspricht.<\/li><li>b) Der Erwerber ist hingegen aus zwingenden Gr\u00fcnden an einer Selbstnutzung des Familienheims zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn diese ihm unter den konkreten Umst\u00e4nden objektiv unm\u00f6glich oder unzumutbar wird. Das entspricht dem Billigkeitscharakter der Vorschrift.<\/li><li>aa) Zwingende Gr\u00fcnde liegen vor, wenn dem Erwerber die Selbstnutzung des Familienheims objektiv unm\u00f6glich wird, sie sind jedoch nicht auf diese F\u00e4lle beschr\u00e4nkt. Andernfalls ersch\u00f6pfte sich der Anwendungsbereich der R\u00fcckausnahme praktisch im Tod des Erwerbers. Eine solche Regelung war ersichtlich nicht gesetzgeberisches Ziel. Selbst der Fall der Pflegebed\u00fcrftigkeit, der im Gesetzgebungsverfahren als Beispiel diente (BTDrucks 16\/11107, S.&nbsp;9) und auch von der Finanzverwaltung \u00fcbernommen wurde (R&nbsp;E&nbsp;13.4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;9 sowohl der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 vom 19.12.2011, BStBl I 2011, Sondernummer 1\/2011, S.&nbsp;2, als auch der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 vom 16.12.2019, BStBl I 2019, Sondernummer 1\/2019, S.&nbsp;2), begr\u00fcndet regelm\u00e4\u00dfig keine objektive Unm\u00f6glichkeit. Die Pflege kann im Allgemeinen auch mit Hilfe entsprechender Dienste im eigenen Heim durchgef\u00fchrt werden. Ob dies wirtschaftlich sinnvoll ist, ist eine Frage der Zweckm\u00e4\u00dfigkeit.<\/li><li>bb) Vielmehr ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn dem Erwerber aus objektiven Gr\u00fcnden die Selbstnutzung des Familienheims nicht mehr zuzumuten ist. Dabei ist ein strenger Ma\u00dfstab anzulegen, um eine verfassungswidrige Beg\u00fcnstigung zu vermeiden. Ein abgeschlossener Katalog von Gr\u00fcnden besteht jedoch nicht.<\/li><li>cc) Wann mit dieser Ma\u00dfgabe von zwingenden Gr\u00fcnden auszugehen ist, ist nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO Gegenstand der tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung durch das FG. Ma\u00dfgeblich ist die Gesamtw\u00fcrdigung aller Tatsachen. Das gilt auch f\u00fcr die Frage, welche R\u00fcckschl\u00fcsse aus der Lebensf\u00fchrung des Erwerbers nach Verlassen des Familienheims gezogen werden k\u00f6nnen, insbesondere aus dem Umzug in einen anderen selbst gef\u00fchrten Haushalt oder in eine Wohnform mit Betreuung und Pflege.<\/li><li>dd) Die Feststellungslast f\u00fcr diejenigen Umst\u00e4nde, die eine Selbstnutzung des Familienheims objektiv unm\u00f6glich machen oder aus objektiven Gr\u00fcnden unzumutbar erscheinen lassen, tr\u00e4gt der Erwerber (vgl. BFH-Urteil in BFHE 273, 554, Rz&nbsp;23).<\/li><li>c) Nach diesen Kriterien kann ein zwingender Grund i.S. von \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c Satz&nbsp;5 Halbsatz&nbsp;2 ErbStG auch vorliegen, wenn der Erwerber zwar unter Zuhilfenahme externer Hilfe- und Pflegeleistungen in der Lage ist, weiter in dem erworbenen Familienheim zu leben, diese jedoch ein solches Ausma\u00df annehmen, dass nicht mehr von einer selbst\u00e4ndigen Haushaltsf\u00fchrung des Erwerbers in dem betreffenden Familienheim gesprochen werden kann. Allein die regelm\u00e4\u00dfige Inanspruchnahme der \u00fcblichen Unterst\u00fctzungsleistungen gen\u00fcgt daf\u00fcr allerdings nicht. Bereits den Gesetzgebungsmaterialien ist zu entnehmen, dass zwingende Gr\u00fcnde solche sind, die das &#8222;selbst\u00e4ndige F\u00fchren&#8220; eines Haushalts in dem erworbenen Familienheim unm\u00f6glich machen (BTDrucks 16\/11107, S.&nbsp;9). Dieses Abgrenzungskriterium entspricht der Zielsetzung der Vorschrift, den gemeinsamen famili\u00e4ren Lebensraum zu sch\u00fctzen. Vermag der Erwerber diesen Lebensraum nicht mehr aus im Wesentlichen eigener Kraft auszuf\u00fcllen, ist das Familienheim zur \u00e4u\u00dferen H\u00fclle entwertet.<\/li><li>d) Ist der Erwerber aus zwingenden Gr\u00fcnden an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, f\u00fchrt weder die Aufgabe des Eigentums an dem Familienheim (dazu BFH-Urteil in BFHE 265, 437, BStBl II 2020, 314) noch der Abriss des Geb\u00e4udes zur Nachversteuerung. Ist die Beendigung der Selbstnutzung des Familienheims aus den oben dargestellten zwingenden Gr\u00fcnden erbschaftsteuerrechtlich unsch\u00e4dlich, muss dies auch \u2011\u2011als Annex\u2011\u2011 f\u00fcr eine sp\u00e4tere Ver\u00e4u\u00dferung oder einen sp\u00e4teren Abriss gelten. Wenn der Schutzzweck des \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c Satz&nbsp;1 ErbStG aus zwingenden Gr\u00fcnden nicht mehr erf\u00fcllt werden kann, hat die Ent\u00e4u\u00dferung des Familienheims keine Bedeutung mehr.<\/li><li>4. Das FG ist von anderen Ma\u00dfst\u00e4ben ausgegangen. Die Vorentscheidung war aufzuheben und an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen. Das FG hat \u2011\u2011von seiner Rechtsauffassung ausgehend zu Recht\u2011\u2011 nicht alle erforderlichen tats\u00e4chlichen Feststellungen getroffen, um abschlie\u00dfend beurteilen zu k\u00f6nnen, ob sich das Urteil im Ergebnis (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO) dennoch als richtig erweist.<\/li><li>a) Zutreffend ist, dass allein der bauliche Zustand des Geb\u00e4udes keinen zwingenden Grund f\u00fcr die Aufgabe der Selbstnutzung darstellen konnte. Es handelte sich um Wirtschaftlichkeits- und damit Zweckm\u00e4\u00dfigkeitserw\u00e4gungen, denn der bauliche Zustand kann grunds\u00e4tzlich ver\u00e4nderten Lebensumst\u00e4nden angepasst werden.<\/li><li>b) Der Klage kann aber aus den Gr\u00fcnden unter II.2. der Erfolg nicht bereits deshalb versagt werden, weil der Kl\u00e4gerin die selbst\u00e4ndige Haushaltsf\u00fchrung an einem anderen Ort als dem ererbten Familienheim m\u00f6glich war. Ob nach den Ma\u00dfst\u00e4ben unter II.3. die geltend gemachten gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigungen einen zwingenden Grund f\u00fcr die Beendigung der Selbstnutzung des Familienheims darstellten, steht nicht fest und h\u00e4ngt davon ab, ob die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich in dem unter II.3.c dargestellten Ma\u00dfe auf Hilfe Dritter angewiesen war.<\/li><li>Das FG hat die notwendigen Feststellungen dazu, ob die behaupteten gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigungen tats\u00e4chlich bestanden und so beschaffen waren, dass sie der Kl\u00e4gerin unter Anlegung des gebotenen strengen Ma\u00dfstabs die weitere Selbstnutzung des Familienheims unzumutbar machten, unter Mitwirkung der Kl\u00e4gerin (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO) nachzuholen. Ihm ist die abschlie\u00dfende W\u00fcrdigung des Sachverhalts vorbehalten.<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>6. Der Senat entscheidet nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.011221.IIR18.20.0 BFH II. Senat ErbStG \u00a7 13 Abs 1 Nr 4c S 5, FGO \u00a7 118 Abs 2 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 08. Januar 2020, Az: 4 K 3120\/18 Erb Leits\u00e4tze 1. Der Erwerber eines erbschaftsteuerrechtlich beg\u00fcnstigten Familienheims ist aus zwingenden Gr\u00fcnden an dessen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn die Selbstnutzung objektiv unm\u00f6glich oder aus &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beendigung-der-selbstnutzung-eines-familienheims-bfh-urteil-vom-01-dezember-2021-ii-r-18-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims &#8211; BFH-Urteil vom 01. 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