{"id":74922,"date":"2022-07-07T17:56:47","date_gmt":"2022-07-07T15:56:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74922"},"modified":"2022-07-07T17:56:47","modified_gmt":"2022-07-07T15:56:47","slug":"nachtraegliche-geltendmachung-des-wahlrechts-auf-einen-sonderausgabenabzug-nach-%c2%a7-10a-estg-bfh-urteil-vom-19-januar-2022-x-r-32-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/nachtraegliche-geltendmachung-des-wahlrechts-auf-einen-sonderausgabenabzug-nach-%c2%a7-10a-estg-bfh-urteil-vom-19-januar-2022-x-r-32-20\/","title":{"rendered":"Nachtr\u00e4gliche Geltendmachung des Wahlrechts auf einen Sonderausgabenabzug nach \u00a7 10a EStG &#8211; BFH-Urteil vom 19. Januar 2022, X R 32\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.190122.XR32.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 10a Abs 1, EStG \u00a7 10a Abs 2, EStG \u00a7 79, EStG \u00a7 79ff, EStG \u00a7 10 Abs 2a S 8 Nr 1, EStG \u00a7 10a Abs 5 S 1, EStG \u00a7 10a Abs 5 S 2, AO \u00a7 129 S 1, AO \u00a7 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst d, AO \u00a7 173 Abs 1 Nr 2, AO \u00a7 175 Abs 1 S 1 Nr 1, AO \u00a7 175 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG \u00a7 10a Abs 2a S 1, AO \u00a7 150 Abs 7 S 2, AO \u00a7 118 S 1, AO \u00a7 171 Abs 10 S 1, EStG \u00a7 82 Abs 1 S 2, AltZertG \u00a7 1 Abs 3, EStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 15. Mai 2020, Az: 5 K 2350\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs f\u00fcr eine zus\u00e4tzliche Altersvorsorge gem\u00e4\u00df \u00a7 10a EStG steht im Wahlrecht des Steuerpflichtigen. Dieses Wahlrecht muss nicht zwingend durch Abgabe der Anlage AV zur Einkommensteuererkl\u00e4rung ausge\u00fcbt werden, sondern kann auch formlos geltend gemacht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die \u00c4nderung eines bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheids gem\u00e4\u00df \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO i.V.m. \u00a7 10a Abs. 5 Satz 2, \u00a7 10 Abs. 2a Satz 8 Nr. 1 EStG in der bis einschlie\u00dflich des Veranlagungszeitraums 2016 geltenden Fassung kommt nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Sonderausgabenabzug nach \u00a7 10a EStG erstmals nach Eintritt der materiellen Bestandskraft begehrt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 15.05.2020 &#8211; 5 K 2350\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Ehegatten. Sie wurden f\u00fcr das Streitjahr 2012 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Kl\u00e4gerin, die im Streitjahr rentenversicherungspflichtig besch\u00e4ftigt war, zahlte Beitr\u00e4ge zu Gunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags und erhielt hierf\u00fcr Zulagen nach dem XI.&nbsp;Abschn. des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie hatte gegen\u00fcber dem Anbieter des Vertrags in eine Daten\u00fcbermittlung an die Finanzverwaltung eingewilligt.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger hatten f\u00fcr das Streitjahr zun\u00e4chst keine Einkommensteuererkl\u00e4rung abgegeben. Aufgrund dessen sch\u00e4tzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die Besteuerungsgrundlagen. Ein Sonderausgabenabzug f\u00fcr Altersvorsorgebeitr\u00e4ge und Zulagen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10a EStG wurde hierbei nicht ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>Ihre Einkommensteuererkl\u00e4rung reichten die Kl\u00e4ger mit dem Einspruch gegen den Sch\u00e4tzungsbescheid ein. Zu einem Sonderausgabenabzug gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10a EStG erkl\u00e4rten sie sich nicht. Das FA \u00e4nderte die Steuerfestsetzung erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df und hob den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung auf. Der Bescheid wurde bestandskr\u00e4ftig, ebenso ein zu sp\u00e4terer Zeit ergangener weiterer \u00c4nderungsbescheid.<\/li><li>Im Juni 2018 begehrten die Kl\u00e4ger nachtr\u00e4glich einen Sonderausgabenabzug gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10a EStG. Sie f\u00fchrten an, das FA habe die vom Anbieter des Altersvorsorgevertrags \u00fcbermittelten Beitr\u00e4ge und Zulagen zu Unrecht nicht ber\u00fccksichtigt. Das FA lehnte eine \u00c4nderung ab. Eine G\u00fcnstigerpr\u00fcfung f\u00fcr den Sonderausgabenabzug nach \u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;2 EStG erfordere einen Antrag, der \u2011\u2011was die Kl\u00e4ger vers\u00e4umt h\u00e4tten\u2011\u2011 in Form der Anlage AV zur Einkommensteuererkl\u00e4rung h\u00e4tte gestellt werden m\u00fcssen.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruch brachten die Kl\u00e4ger zur Begr\u00fcndung ihrer Klage vor, die Einkommensteuerfestsetzung sei im Hinblick auf den unterbliebenen Sonderausgabenabzug entweder gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;129 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) zu berichtigen oder nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO bzw. \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO zu \u00e4ndern. Zudem bestehe eine entsprechende Korrekturpflicht nach \u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;8 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG a.F.). Die Abgabe einer Anlage AV sei kein gesetzliches Erfordernis.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 1369 ver\u00f6ffentlichtem Urteil ab. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten den Sonderausgabenabzug erst nach Eintritt der Bestandskraft und im \u00dcbrigen nicht im Wege der Abgabe der von der Finanzverwaltung hierf\u00fcr vorgegebenen Anlage AV beantragt. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Berichtigung bzw. \u00c4nderung der Steuerfestsetzung l\u00e4gen nicht vor.<\/li><li>Mit ihrer Revision tragen die Kl\u00e4ger vor, das Gesetz mache den Sonderausgabenabzug gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10a EStG nicht von einem f\u00f6rmlichen Antrag abh\u00e4ngig. Vielmehr gen\u00fcge die Erf\u00fcllung der tatbestandlichen Voraussetzungen f\u00fcr den Abzug. Die Steuerfestsetzung f\u00fcr das Streitjahr sei korrigierbar. Es liege eine offenbare Unrichtigkeit i.S. von \u00a7&nbsp;129 Satz&nbsp;1 AO vor, die sich daraus ergebe, dass das FA das Versehen der Kl\u00e4ger \u2011\u2011Nichterkl\u00e4rung der Altersvorsorgebeitr\u00e4ge\u2011\u2011 als eigenes \u00fcbernommen und zudem einen Grundlagenbescheid \u2011\u2011die Zertifizierung des vorliegenden Altersvorsorgevertrags\u2011\u2011 \u00fcbersehen habe. Wegen Letzterem m\u00fcsse die Steuerfestsetzung ferner gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO ge\u00e4ndert werden. Zwar stellten die Vorsorgebeitr\u00e4ge f\u00fcr sich gesehen keinen Grundlagenbescheid dar, allerdings bestehe eine untrennbare Einheit mit der als Grundlagenbescheid zu qualifizierenden Zertifizierung. Dar\u00fcber hinaus seien die Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00c4nderung nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;8 EStG a.F. gegeben. Dem FA l\u00e4gen Daten i.S. von \u00a7&nbsp;10a EStG vor, deren Ber\u00fccksichtigung zu einer \u00c4nderung der festgesetzten Steuer f\u00fchre.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil, die Einspruchsentscheidung vom 21.08.2019 und den Ablehnungsbescheid vom 17.07.2018 aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr das Jahr 2012 \u2011\u2011zuletzt in der Fassung des Bescheids vom 13.04.2017\u2011\u2011 dahingehend zu \u00e4ndern, dass nach einer vom FA vorzunehmenden G\u00fcnstigerpr\u00fcfung ein Sonderausgabenabzug gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;1 EStG gew\u00e4hrt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA ist der Ansicht, die G\u00fcnstigerpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;2 EStG setze einen Antrag des Steuerpflichtigen voraus, der nach Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nne.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die unbegr\u00fcndete Revision ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass f\u00fcr die Kl\u00e4ger kein Anspruch auf Korrektur der Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr 2012 besteht. Der von ihnen geltend gemachte Sonderausgabenabzug f\u00fcr Beitr\u00e4ge zur zus\u00e4tzlichen Altersvorsorge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10a EStG (hierzu unten&nbsp;1.) ist als Wahlrecht ausgestaltet (unten&nbsp;2.), das grunds\u00e4tzlich nur bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausge\u00fcbt werden kann (unten&nbsp;3.). F\u00fcr den von den Kl\u00e4gern erst nach diesem Zeitpunkt beanspruchten Sonderausgabenabzug ist keine \u00c4nderungs- bzw. Berichtigungsvorschrift einschl\u00e4gig (unten&nbsp;4.). Der von ihnen geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor (unten&nbsp;5.).<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG k\u00f6nnen in der inl\u00e4ndischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte Altersvorsorgebeitr\u00e4ge i.S. von \u00a7&nbsp;82 EStG zuz\u00fcglich der daf\u00fcr nach Abschn.&nbsp;XI des EStG zustehenden Zulage j\u00e4hrlich bis zu 2.100&nbsp;\u20ac als Sonderausgaben abziehen. Ein solcher Abzug bedingt, dass die steuerliche Entlastung g\u00fcnstiger ausf\u00e4llt als der Anspruch auf die Altersvorsorgezulage. In diesem Fall erh\u00f6ht sich die unter Ber\u00fccksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage (\u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG); die G\u00fcnstigerpr\u00fcfung wird gem\u00e4\u00df Satz&nbsp;3 der Vorschrift von Amts wegen vorgenommen. F\u00fcr das Streitjahr setzt der Sonderausgabenabzug weiter voraus, dass der Steuerpflichtige gegen\u00fcber dem Anbieter des Altersvorsorgevertrags \u2011\u2011wie vorliegend geschehen\u2011\u2011 in die \u00dcbermittlung der f\u00fcr einen Abzug relevanten Daten eingewilligt hat (\u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG a.F.).<\/li><li>2. Der Sonderausgabenabzug gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10a EStG ist als Wahlrecht des Steuerpflichtigen konzipiert.<\/li><li>Hiervon gehen zu Recht nicht nur die Vorinstanz, sondern auch die Finanzverwaltung und das ganz \u00fcberwiegende Schrifttum aus, wenn gefordert wird, dass der Abzug durch Abgabe einer Anlage AV (so Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 vom 21.12.2017, BStBl I 2018, 93, Rz&nbsp;101; Arteaga\/Veit in Korn, \u00a7&nbsp;10a EStG Rz&nbsp;24; Brandis\/Heuermann\/Lindberg, \u00a7&nbsp;10a EStG Rz&nbsp;48; Hamacher in Kirchhof\/Seer, EStG, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;10a Rz&nbsp;4; Braun in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;10a EStG Rz&nbsp;26; Hahner in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;10a EStG Rz&nbsp;82; M\u00fchlenharz in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, \u00a7&nbsp;10a Rz&nbsp;28; My\u00dfen in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff \u2011\u2011KSM\u2011\u2011, EStG, \u00a7&nbsp;10a Rz&nbsp;D&nbsp;9; ebenso Hessisches FG, Urteil vom 28.01.2019&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;1382\/18, EFG 2019, 751, Rz&nbsp;23, 29&nbsp;f.) oder durch einen (schlichten) Antrag des Steuerpflichtigen geltend zu machen ist (vgl. Schmidt\/Weber-Grellet, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;10a Rz&nbsp;22; Pick, in Frotscher\/Geurts, EStG, \u00a7&nbsp;10a Rz&nbsp;72&nbsp;f.; KKB\/Wilhelm, \u00a7&nbsp;10a EStG, 6.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;45; a.A. \u2011\u2011allerdings ohne Begr\u00fcndung\u2011\u2011 BeckOK EStG\/Geisenberger, 11.&nbsp;Ed. [01.10.2021], EStG \u00a7&nbsp;10a Rz&nbsp;148).<\/li><li>a) Der Wortlaut der Vorschrift ergibt hierzu noch kein eindeutiges Bild. Zwar hei\u00dft es in \u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG, die dort genannten Altersvorsorgebeitr\u00e4ge &#8222;k\u00f6nnen&#8220; als Sonderausgaben abgezogen werden. Mit dieser Formulierung unterscheidet sich \u00a7&nbsp;10a EStG vom allgemeinen Sonderausgabenabzug nach \u00a7&nbsp;10 EStG, der \u2011\u2011wie der Eingangssatz jener Norm belegt\u2011\u2011 eben kein Wahlrecht beinhaltet (vgl. My\u00dfen in KSM, EStG, \u00a7&nbsp;10a Rz&nbsp;A&nbsp;599&nbsp;ff.). Nicht auszuschlie\u00dfen ist allerdings, dass es sich hierbei um eine blo\u00dfe sprachliche Ungenauigkeit des Gesetzgebers handelt, zumal sich in der Begr\u00fcndung des Entwurfs zu einem Altersverm\u00f6gensgesetz (Gesetz vom 26.06.2001, BGBl I 2001, 1310), durch das der Abzugstatbestand des \u00a7&nbsp;10a EStG geschaffen wurde (vgl. BTDrucks 14\/4595), nichts Erhellendes zu dieser Frage findet. Deutlicher ist dagegen die Begr\u00fcndung zum Steuerb\u00fcrokratieabbaugesetz (Gesetz vom 20.12.2008, BGBl I 2008, 2850), in der die Bundesregierung ganz offenkundig davon ausgeht, dass die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach \u00a7&nbsp;10a EStG von einem Antrag des Steuerpflichtigen abh\u00e4ngt (BTDrucks 16\/10188, S.&nbsp;24, rechte Spalte) und folglich ein Wahlrecht besteht.<\/li><li>b) Nach Auffassung des Senats sprechen vor allem systematische Erw\u00e4gungen f\u00fcr ein Wahlrecht. Wollte man \u2011\u2011wie die Kl\u00e4ger\u2011\u2011 allein die Erf\u00fcllung der tatbestandlichen Anforderungen des \u00a7&nbsp;10a EStG als f\u00fcr den Sonderausgabenabzug ausreichend ansehen, bliebe unber\u00fccksichtigt, dass ein solcher belastende \u2011\u2011vom Steuerpflichtigen nicht erw\u00fcnschte\u2011\u2011 Folgewirkungen mit sich ziehen kann.<\/li><li>aa) Die steuerliche F\u00f6rderung der zus\u00e4tzlichen Altersvorsorge i.S. des XI.&nbsp;Abschn. des EStG besteht aus einer Kombination von einer progressionsunabh\u00e4ngigen Zulage und einem zus\u00e4tzlichen Sonderausgabenabzugsbetrag, wobei die Vorsorgeaufwendungen zun\u00e4chst und vorrangig mit der staatlichen Zulage pr\u00e4miert werden. Der alternative Sonderausgabenabzug gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10a EStG kommt nur in Betracht, wenn dieser im jeweiligen Einzelfall gegen\u00fcber der Zulage steuerlich g\u00fcnstiger ausf\u00e4llt (vgl. BTDrucks 14\/4595, S.&nbsp;62 sowie S.&nbsp;66). Die Entlastung des f\u00fcr die Altersvorsorgeaufwendungen eingesetzten Einkommens \u2011\u2011sei es durch Zulage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;83 EStG oder durch einen weitergehenden Sonderausgabenabzug nach \u00a7&nbsp;10a EStG\u2011\u2011 l\u00f6st die Besteuerung der sp\u00e4teren Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 EStG aus (My\u00dfen in KSM, EStG, \u00a7&nbsp;10a Rz&nbsp;A&nbsp;88&nbsp;ff.).<\/li><li>bb) Jedenfalls im Regelfall hat die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs keinen Einfluss auf den Umfang der nachgelagerten Besteuerung, wenn der Steuerpflichtige f\u00fcr Beitr\u00e4ge zu Gunsten eines Altersvorsorgevertrags Zulagen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;83 EStG bezieht. Dies hat seinen Grund darin, dass Zulagen und der Sonderausgabenabzug gleicherma\u00dfen dazu f\u00fchren, die Altersvorsorgebeitr\u00e4ge in der Ansparphase als gef\u00f6rdert anzusehen und somit in vollem Umfang eine nachgelagerte Besteuerung i.S. von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 EStG begr\u00fcnden (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2018, 93, Rz&nbsp;137; Fischer in Kirchhof\/Seer, EStG, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;22 Rz&nbsp;54; HHR\/Sch\u00fcler-T\u00e4sch, \u00a7&nbsp;22 EStG Rz&nbsp;475).<\/li><li>cc) Anderes gilt, wenn der Steuerpflichtige f\u00fcr Altersvorsorgebeitr\u00e4ge zu Gunsten eines zertifizierten Vertrags entweder keine Zulage nach \u00a7\u00a7&nbsp;79&nbsp;ff. EStG beantragt oder der Vertrag nach Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;87 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG nicht zulagebeg\u00fcnstigt ist, gleichwohl aber die Voraussetzungen f\u00fcr einen Sonderausgabenabzug gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10a EStG gegeben sind. In einem solchen Fall f\u00fchrt (nur) die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs dazu, die sp\u00e4teren Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag als auf gef\u00f6rderten Beitr\u00e4gen beruhend zu qualifizieren (BMF-Schreiben in BStBl I 2018, 93, Rz&nbsp;132) und deshalb nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG nachgelagert zu besteuern.<\/li><li>dd) Zudem hat eine \u00fcber den Zulagenanspruch des \u00a7&nbsp;83 EStG hinausgehende steuerliche Freistellung der Altersvorsorgebeitr\u00e4ge durch einen Sonderausgabenabzug zur Folge, dass das FA dieses Mehr an Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG gesondert feststellt und dies der zentralen Stelle (\u00a7&nbsp;81 EStG) mitteilt. Im Fall einer sch\u00e4dlichen Verwendung des Altersvorsorgeverm\u00f6gens i.S. von \u00a7&nbsp;93 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG w\u00e4re die gew\u00e4hrte Steuererm\u00e4\u00dfigung zur\u00fcckzuzahlen. Dies wiederum w\u00fcrde verhindert, verzichtete der Steuerpflichtige trotz Vorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Sonderausgabenabzugs auf dessen Geltendmachung.<\/li><li>ee) Dar\u00fcber hinaus kann es f\u00fcr den Steuerpflichtigen von Vorteil sein, Betr\u00e4ge aus einer Entgeltumwandlung oder andere Finanzierungsanteile zur betrieblichen Altersvorsorge bewusst nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 EStG steuerfrei zu stellen und diese Betr\u00e4ge nicht nach \u00a7&nbsp;10a EStG geltend zu machen (vgl. insoweit nur HHR\/Braun, \u00a7&nbsp;10a EStG, Rz&nbsp;5).<\/li><li>c) Gegen die Annahme eines Wahlrechts spricht nicht, dass \u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EStG eine von Amts wegen durchzuf\u00fchrende G\u00fcnstigerpr\u00fcfung zwischen dem Zulagenanspruch und der Steuererm\u00e4\u00dfigung durch den Sonderausgabenabzug anordnet. Vielmehr ist die Aus\u00fcbung des Wahlrechts durch den Steuerpflichtigen Bedingung f\u00fcr den Eintritt in die G\u00fcnstigerpr\u00fcfung.<\/li><li>3. Ein Antrags- bzw. Wahlrecht, f\u00fcr dessen Geltendmachung das Gesetz \u2011\u2011wie im Fall des \u00a7&nbsp;10a EStG\u2011\u2011 keine ausdr\u00fcckliche zeitliche Begrenzung vorsieht, muss der Steuerpflichtige zwar nicht notwendig bereits im Rahmen der Steuererkl\u00e4rung beanspruchen. Allerdings ist ein solches grunds\u00e4tzlich nur bis zum Eintritt der Bestandskraft des entsprechenden Steuerbescheids erstmals oder in ge\u00e4nderter Weise aus\u00fcbbar. Der Steuerpflichtige kann somit frei \u00fcber das Wahlrecht verf\u00fcgen, wenn der Bescheid zum einen noch nicht formell bestandskr\u00e4ftig und deshalb ohnehin ab\u00e4nderbar ist, insbesondere dann, wenn \u00fcber einen Einspruch oder eine Klage gegen den Bescheid noch nicht entschieden ist. Zum anderen ist der Bescheid und damit auch die Aus\u00fcbung des Wahlrechts \u00e4nderbar, wenn der Bescheid noch nicht materiell bestandskr\u00e4ftig ist, namentlich unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung steht (vgl. hierzu ausf\u00fchrlich Senatsurteile vom 27.10.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;44\/13, BFHE 252, 94, BStBl II 2016, 278, Rz&nbsp;14, 18, sowie vom 09.12.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;56\/13, BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967, Rz&nbsp;19, 21&nbsp;f., jeweils m.w.N.). Gleiches gilt, wenn ein erstmals oder anderweitig nach Eintritt der materiellen Bestandskraft des Steuerbescheids ausge\u00fcbtes Wahlrecht die Voraussetzungen einer bestandskraftdurchbrechenden \u00c4nderungsvorschrift erf\u00fcllt (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 14.07.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;6\/17, BFHE 268, 538, BStBl II 2021, 92, Rz&nbsp;19&nbsp;&#8211; zu \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO).<\/li><li>4. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Die Kl\u00e4ger haben erst nach Eintritt der materiellen Bestandskraft einen Sonderausgabenabzug gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10a EStG beansprucht (unten&nbsp;a). Eine die Bestandskraft durchbrechende Korrekturnorm steht ihnen f\u00fcr die Durchsetzung eines solchen Anspruchs nicht zur Seite (unten&nbsp;b).<\/li><li>a) Die Kl\u00e4ger haben erstmals im Juni 2018 in Gestalt ihres Antrags auf \u00c4nderung der Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr das Streitjahr ihr Wahlrecht auf Inanspruchnahme eines Sonderausgabenabzugs f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin geleisteten zus\u00e4tzlichen Altersvorsorgebeitr\u00e4ge und erhaltenen Zulagen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10a EStG geltend gemacht.<\/li><li>aa) Die Aus\u00fcbung dieses Wahlrechts bedarf keiner besonderen Form; es kann ausdr\u00fccklich oder auch nur konkludent geltend gemacht werden. Der Senat teilt nicht die insbesondere von der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben in BStBl I 2018, 93, Rz&nbsp;101) und auch der Vorinstanz vertretene Ansicht, der Sonderausgabenabzug nach \u00a7&nbsp;10a EStG m\u00fcsse durch Abgabe der Anlage AV zur Einkommensteuererkl\u00e4rung beantragt werden. Ein solches Formerfordernis ergibt sich weder aus \u00a7&nbsp;10a EStG selbst noch aus einer anderen gesetzlichen Grundlage. Zwar wird das BMF durch \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG erm\u00e4chtigt, die Vordrucke f\u00fcr die Erkl\u00e4rungen zur Einkommensbesteuerung zu bestimmen. Aus dieser Erm\u00e4chtigung \u2011\u2011die im Gegensatz zu \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 bis 3 EStG gerade nicht als Verordnungserm\u00e4chtigung gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;80 des Grundgesetzes ausgestaltet ist, mit der eine Befugnis zur auch den B\u00fcrger bindenden Rechtsetzung an die Exekutive delegiert werden k\u00f6nnte\u2011\u2011 folgt aber nicht, dass vom Steuerpflichtigen abgegebene Erkl\u00e4rungen im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer nur dann wirksam sind, wenn dies unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks geschieht.<\/li><li>bb) Ebenso wenig trifft allerdings die Auffassung der Kl\u00e4ger zu, sie h\u00e4tten bereits mit der Einwilligung in die Daten\u00fcbermittlung an die Finanzverwaltung nach \u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG a.F. ihr Wahlrecht auf Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10a EStG wirksam ausge\u00fcbt.<\/li><li>(1) Die bis einschlie\u00dflich des Veranlagungszeitraums 2018 erforderliche Einwilligung des Steuerpflichtigen in eine Daten\u00fcbermittlung durch den Anbieter eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags an die Finanzverwaltung hat mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2010 die fr\u00fchere Nachweispflicht der zu ber\u00fccksichtigenden Altersvorsorgebeitr\u00e4ge durch eine vom Anbieter auszustellende (Papier-)Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (\u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG in der bis einschlie\u00dflich des Veranlagungszeitraums 2009 geltenden Fassung) ersetzt. Hierdurch sollte einerseits dem Steuerpflichtigen das Beif\u00fcgen einer Papierbescheinigung zur Einkommensteuererkl\u00e4rung erspart werden (BTDrucks 16\/10188, S.&nbsp;24). Andererseits diente die Einwilligung in den Datentransfer der Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BTDrucks 16\/12254, S.&nbsp;23 zum entsprechenden Einwilligungserfordernis f\u00fcr den Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen als Sonderausgaben gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2a EStG a.F.).<\/li><li>(2) Erst die Einwilligung des Steuerpflichtigen verlieh der Finanzverwaltung die Befugnis, die Daten steuerrechtlich \u00fcberhaupt zu ber\u00fccksichtigen. Vor diesem Hintergrund ginge es zu weit, die Einwilligung in die Daten\u00fcbermittlung zugleich als materiell-rechtlich wirkende Geltendmachung eines Sonderausgabenabzugs gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10a EStG zu qualifizieren. Allein mit der Einwilligung in die Daten\u00fcbermittlung trifft bzw. traf der Steuerpflichtige noch keine Aussage dazu, ob er im jeweiligen Veranlagungszeitraum anstelle eines Anspruchs auf Altersvorsorgezulage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;83 EStG einen \u2011\u2011weitergehenden\u2011\u2011 Sonderausgabenabzug i.S. von \u00a7&nbsp;10a EStG begehrt.<\/li><li>(3) Der Hinweis der Kl\u00e4ger auf die durch das Steuermodernisierungsgesetz vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) eingef\u00fchrte Vorschrift des \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 AO l\u00e4sst kein anderes Ergebnis zu. Dort hei\u00dft es zwar, dass Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;93c AO an die Finanzverwaltung \u00fcbermittelt wurden, grunds\u00e4tzlich als (eigene) Angaben des Steuerpflichtigen gelten. Selbst wenn dies zur Folge h\u00e4tte, dass auch steuerrechtliche Wahlrechte \u2011\u2011wie hier ein Sonderausgabenabzug nach \u00a7&nbsp;10a EStG\u2011\u2011 bereits durch eine Daten\u00fcbermittlung als ausge\u00fcbt anzusehen w\u00e4ren, k\u00f6nnten die Kl\u00e4ger hieraus f\u00fcr das vorliegende Streitjahr 2012 nichts ableiten. Die Vorschrift ist erstmals f\u00fcr nach dem 31.12.2016 beginnende Streitjahre anzuwenden (Art.&nbsp;97 \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;11 sowie \u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung \u2011\u2011EGAO\u2011\u2011).<\/li><li>cc) Die Einkommensteuer f\u00fcr das Streitjahr war \u2011\u2011hier\u00fcber besteht zu Recht kein Streit\u2011\u2011 zum Zeitpunkt des \u00c4nderungsantrags im Juni 2018 bestandskr\u00e4ftig festgesetzt. Weder hatten die Kl\u00e4ger den letzten, im Jahr 2017 ergangenen \u00c4nderungsbescheid angefochten, noch stand die Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung.<\/li><li>b) Das erstmals nach Eintritt der materiellen Bestandskraft geltend gemachte Wahlrecht auf einen Sonderausgabenabzug nach \u00a7&nbsp;10a EStG erf\u00fcllt keinen der in Betracht kommenden \u00c4nderungs- bzw. Berichtigungstatbest\u00e4nde.<\/li><li>aa) Eine \u00c4nderung nach \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d AO i.V.m. \u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 EStG a.F. ist ausgeschlossen.<\/li><li>(1) Die f\u00fcr das Streitjahr 2012 in zeitlicher Hinsicht noch anwendbare Vorschrift des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 EStG a.F. (vgl. Art.&nbsp;97 \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 EGAO) ist eine spezialgesetzliche Korrekturnorm i.S. von \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d AO. Hiernach ist ein Steuerbescheid zu \u00e4ndern, soweit \u2011\u2011von einem Dritten \u00fcbermittelte\u2011\u2011 Daten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2a S\u00e4tze&nbsp;4, 6 oder 7 EStG a.F. vorliegen und sich hierdurch eine \u00c4nderung der festgesetzten Steuer ergibt. Die Vorschrift gilt sowohl f\u00fcr den Fall der erstmaligen \u00dcbermittlung von Daten (\u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;4 EStG a.F.) als auch f\u00fcr korrigierte bzw. stornierte Datens\u00e4tze (Satz&nbsp;6 der Vorschrift).<\/li><li>(2) \u00a7&nbsp;10a EStG h\u00e4lt f\u00fcr die nachtr\u00e4gliche steuerliche Ber\u00fccksichtigung von Daten, die ein Anbieter eines Altersvorsorgevertrags nach \u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG a.F. \u00fcbermittelt hat, keine eigenst\u00e4ndige \u00c4nderungsvorschrift bereit. Allerdings ordnet Satz&nbsp;2 jener Vorschrift eine entsprechende Anwendung von \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2a S\u00e4tze&nbsp;6 bis 8 EStG a.F. an. Durch diese Inbezugnahme wird klargestellt, dass auch f\u00fcr Zwecke des \u00a7&nbsp;10a EStG nicht danach zu differenzieren ist, ob der Anbieter \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 f\u00fcr den betreffenden Veranlagungszeitraum erstmalig Daten \u00fcbermittelt hat oder es sich um inhaltlich korrigierte Daten handelt (ebenso BMF-Schreiben vom 24.07.2013, BStBl I 2013, 1022, Rz&nbsp;98; offen gelassen vom Hessischen FG in EFG 2019, 751, Rz&nbsp;30).<\/li><li>(3) Die Voraussetzungen dieser \u2011\u2011vom FG nicht gew\u00fcrdigten\u2011\u2011 \u00c4nderungsvorschrift sind im Streitfall nicht gegeben.<\/li><li>(a) Die Beteiligten gehen zwar \u00fcbereinstimmend und zutreffend davon aus, dass dem FA relevante Daten i.S. von \u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG a.F. vorlagen. Deren Ber\u00fccksichtigung h\u00e4tte im Fall eines f\u00fcr die Kl\u00e4ger positiven Ausgangs der G\u00fcnstigerpr\u00fcfung nach \u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;2 EStG f\u00fcr sich besehen auch eine \u00c4nderung der festgesetzten Steuer ergeben.<\/li><li>(b) Der Wortlaut des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 EStG a.F. fordert durch das Adverb &#8222;hierdurch&#8220; allerdings einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den vorliegenden Daten und der sich durch deren nachtr\u00e4gliche Ber\u00fccksichtigung ergebenden \u00c4nderung der festgesetzten Steuer. Dieses Erfordernis wird f\u00fcr den eigentlichen sachlichen Anwendungsbereich der \u00c4nderungsvorschrift, die per Datensatz zu \u00fcbermittelnden Beitr\u00e4ge f\u00fcr Sonderausgaben i.S. von \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b und Nr.&nbsp;3 EStG, ohne weiteres erf\u00fcllt, da deren Abzug nicht von einem Antrag bzw. einem Wahlrecht des Steuerpflichtigen abh\u00e4ngt, sondern von Amts wegen vorzunehmen ist (vgl. insoweit zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr\u00e4gen BTDrucks 16\/12254, S.&nbsp;23, sowie Senatsurteil vom 24.08.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;34\/14, BFHE 255, 112, BStBl II 2017, 375, Rz&nbsp;26). Dagegen steht der Sonderausgabenabzug nach \u00a7&nbsp;10a EStG \u2011\u2011wie oben dargelegt\u2011\u2011 im Wahlrecht des Steuerpflichtigen, sodass die \u00c4nderung der bisher festgesetzten Steuer nicht nur vom Vorliegen relevanter Daten, sondern zus\u00e4tzlich von einer Aus\u00fcbung dieses Wahlrechts abh\u00e4ngt.<\/li><li>(c) F\u00fcr die \u00fcber \u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG a.F. angeordnete entsprechende Anwendung von \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 EStG a.F. gen\u00fcgt es nicht, dass der Steuerpflichtige das Wahlrecht zu irgendeinem Zeitpunkt aus\u00fcbt. Vielmehr muss er dies nach den allgemeinen \u2011\u2011oben aufgezeigten\u2011\u2011 Rechtsprechungsgrunds\u00e4tzen bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung getan haben. \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 EStG a.F. hat nur deshalb bestandskraftdurchbrechende Wirkung, um die Steuerfestsetzung nachtr\u00e4glich an Sachverhalte anzupassen, die nicht auf einer Erkl\u00e4rung des Steuerpflichtigen, sondern auf der Daten\u00fcbermittlung eines Dritten beruhen. Die Vorschrift dient aber nicht dazu, einem erst sp\u00e4ter durch den Steuerpflichtigen ausge\u00fcbten Wahlrecht auf Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs verfahrensrechtlich zum Erfolg zu verhelfen.<\/li><li>bb) Auch eine Berichtigung der Einkommensteuerfestsetzung nach \u00a7&nbsp;129 Satz&nbsp;1 AO kommt nicht in Betracht.<\/li><li>Voraussetzung hierf\u00fcr w\u00e4re, dass der Finanzbeh\u00f6rde beim Erlass eines Verwaltungsakts Schreibfehler, Rechenfehler und \u00e4hnliche offenbare Unrichtigkeiten unterlaufen sind. Die Vorinstanz hat zutreffend entschieden, dass keiner der vom FA f\u00fcr das Streitjahr erlassenen Einkommensteuerbescheide unter einer solchen Unrichtigkeit litt. Vielmehr war die jeweilige Nichtber\u00fccksichtigung eines Sonderausgabenabzugs gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10a EStG im Hinblick auf die zun\u00e4chst fehlende Geltendmachung durch die Kl\u00e4ger zwingend und somit rechtm\u00e4\u00dfig.<\/li><li>Selbst wenn es \u2011\u2011wie die Kl\u00e4ger anf\u00fchren\u2011\u2011 als &#8222;Fehler&#8220; ihrerseits anzusehen w\u00e4re, den Sonderausgabenabzug nicht fristgerecht beansprucht zu haben, erw\u00fcchse hieraus kein im Rahmen des \u00a7&nbsp;129 Satz&nbsp;1 AO grunds\u00e4tzlich zu beachtender \u00dcbernahmefehler des FA (vgl. hierzu statt vieler Senatsurteil vom 12.02.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;27\/18, BFH\/NV 2020, 1041, Rz&nbsp;21, m.w.N.). Eine solche Annahme st\u00fcnde im Widerspruch zur Ausgestaltung des \u00a7&nbsp;10a EStG als von der Aus\u00fcbung eines Wahlrechts des Steuerpflichtigen abh\u00e4ngiger Abzugstatbestand.<\/li><li>cc) Ferner scheidet eine \u00c4nderung nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO aus.<\/li><li>Es fehlt bereits an einer f\u00fcr die Anwendung dieser Norm erforderlichen nachtr\u00e4glich bekannt gewordenen Tatsache. Insbesondere stellt die Aus\u00fcbung eines steuerrechtlichen Wahlrechts nach Bestandskraft der Veranlagung des Streitjahres keine solche Tatsache dar. Es handelt sich lediglich um eine Verfahrenshandlung (BFH-Urteile vom 28.09.1984- VI&nbsp;R&nbsp;48\/82, BFHE 141, 532, BStBl II 1985, 117; vom 09.08.1989&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;110\/87, BFHE 158, 520, BStBl II 1990, 195, unter 3.d, m.w.N., sowie in BFHE 252, 94, BStBl II 2016, 278, Rz&nbsp;26). Relevante Tatsache gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;173 AO ist nur der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt (BFH-Urteil in BFHE 141, 532, BStBl II 1985, 117; Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;173 AO Rz&nbsp;16), der dem FA \u2011\u2011hiervon gehen die Beteiligten \u00fcbereinstimmend aus\u2011\u2011 in Gestalt des vom Anbieter des Altersvorsorgevertrags \u00fcbermittelten Datensatzes bereits bei der urspr\u00fcnglichen Einkommensteuerveranlagung vorlag.<\/li><li>dd) Die Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00c4nderung nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO werden ebenfalls nicht erf\u00fcllt. Es fehlt an einem Grundlagenbescheid i.S. von \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;1 AO, der f\u00fcr das Begehr der Kl\u00e4ger \u2011\u2011den Abzug von Altersvorsorgebeitr\u00e4gen als Sonderausgaben\u2011\u2011 Bindungswirkung hat.<\/li><li>(1) Den nach \u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG a.F. \u00fcbermittelten Daten kommt f\u00fcr sich gesehen keine Grundlagenbescheidswirkung zu. Mangels Au\u00dfenwirkung zum Steuerpflichtigen stellen sie keine Verwaltungsakte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Satz&nbsp;1 AO dar (vgl. hierzu f\u00fcr Datensatz\u00fcbermittlungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr\u00e4gen bereits Senatsurteil vom 16.12.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;31\/19, BFHE 271, 569, BStBl II 2022, 106, Rz&nbsp;12, m.w.N.).<\/li><li>(2) Nichts anderes ergibt sich \u2011\u2011abweichend zur Ansicht der Kl\u00e4ger\u2011\u2011 aus dem rechtlichen Umstand, dass der Gesetzgeber die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrags gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;82 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG ausdr\u00fccklich als Grundlagenbescheid i.S. von \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;1 AO qualifiziert hat.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;5 des Altersvorsorgevertr\u00e4ge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) erteilt die Zertifizierungsstelle, das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 AltZertG), unter den dort genannten Voraussetzungen f\u00fcr einen Altersvorsorgevertrag die Zertifizierung nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 AltZertG. Hierbei handelt es sich um die Feststellung, dass sowohl die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags als auch der Anbieter des Vertrags den in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AltZertG genannten Anforderungen entsprechen. Liegt ein solches Zertifikat vor, besteht f\u00fcr den Steuerpflichtigen Gewissheit, dass der Vertrag zulagef\u00e4hig i.S. von \u00a7\u00a7&nbsp;79&nbsp;ff. EStG ist und die Beitr\u00e4ge auch im Rahmen des \u00a7&nbsp;10a EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden k\u00f6nnen (HHR\/Killat, \u00a7&nbsp;82 EStG Rz&nbsp;7). Es wird f\u00fcr die Finanzbeh\u00f6rde bindend \u2011\u2011d.h. ohne eigenst\u00e4ndiges Pr\u00fcfungsrecht\u2011\u2011 durch ein gesondertes Verfahren festgestellt, dass die zu Gunsten eines bestimmten Altersvorsorgeprodukts geleisteten Beitr\u00e4ge zulagen- bzw. steuerrechtlich beg\u00fcnstigt sind (My\u00dfen in KSM, EStG, \u00a7&nbsp;82 Rz&nbsp;B&nbsp;2; Bode in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;82 EStG Rz&nbsp;30).<\/li><li>Eine dar\u00fcber hinausgehende Bindungswirkung der Zertifizierung besteht nicht. Insbesondere erstreckt sich die Bindung nicht auf eine bedingungslose Ber\u00fccksichtigung von beg\u00fcnstigten Altersvorsorgebeitr\u00e4gen als Sonderausgaben gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10a EStG. Dies w\u00e4re mit der Grundkonzeption der Vorschrift, die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs ins Wahlrecht des Steuerpflichtigen zu stellen, nicht vereinbar. F\u00fcr die Richtigkeit ihrer gegenteiligen Rechtsbehauptung, die Zertifizierung des Altersvorsorgevertrags und die hierauf geleisteten Beitr\u00e4ge st\u00fcnden im vorliegenden Kontext in einer &#8222;untrennbaren Einheit&#8220; zueinander, bleiben die Kl\u00e4ger einen Beleg schuldig.<\/li><li>ee) Schlie\u00dflich handelt es sich bei einem erst nach Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausge\u00fcbten steuerrechtlichen Wahlrecht nicht um ein r\u00fcckwirkendes Ereignis, das eine \u00c4nderung nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO zulie\u00dfe (vgl. Senatsurteil in BFHE 252, 94, BStBl II 2016, 278, Rz&nbsp;26; Klein\/R\u00fcsken, AO, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;175 Rz&nbsp;70; Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;175 AO Rz&nbsp;39b).<\/li><li>5. Der von den Kl\u00e4gern ger\u00fcgte Sachaufkl\u00e4rungsmangel gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO liegt nicht vor. Es war nicht entscheidungserheblich, aufzukl\u00e4ren, ob der f\u00fcr die Einkommensteuerveranlagung der Kl\u00e4ger zust\u00e4ndige Sachbearbeiter Kenntnis von dem nach \u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG a.F. \u00fcbermittelten Datensatz genommen hatte. Aus den unter 2. und 3. dargelegten Erw\u00e4gungen h\u00e4tten die Daten f\u00fcr Zwecke der G\u00fcnstigerpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;2 EStG nur im Fall eines fristgerecht ausge\u00fcbten Wahlrechts ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen. Hieran fehlte es.<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4ger erstmals mit Schreiben vom 28.04.2021 beanstandet haben, das FG habe seine Entscheidung entgegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen, findet dies prozessual bereits deshalb keine Beachtung, da jener Verfahrensfehler erst au\u00dferhalb der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist angebracht wurde (vgl. statt vieler BFH-Urteil vom 10.06.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;25\/18, BFHE 270, 181, Rz&nbsp;22, m.w.N.).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.190122.XR32.20.0 BFH X. 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