{"id":74930,"date":"2022-07-07T18:00:03","date_gmt":"2022-07-07T16:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74930"},"modified":"2022-07-07T18:00:03","modified_gmt":"2022-07-07T16:00:03","slug":"veraeusserung-von-kapitalgesellschaftsanteilen-des-privatvermoegens-kein-veraeusserungsverlust-wegen-ansatzes-des-gemeinen-werts-der-anteile-bei-absenkung-der-wesentlichkeitsschwelle-bfh-urteil-vom","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/veraeusserung-von-kapitalgesellschaftsanteilen-des-privatvermoegens-kein-veraeusserungsverlust-wegen-ansatzes-des-gemeinen-werts-der-anteile-bei-absenkung-der-wesentlichkeitsschwelle-bfh-urteil-vom\/","title":{"rendered":"Ver\u00e4u\u00dferung von Kapitalgesellschaftsanteilen des Privatverm\u00f6gens: Kein Ver\u00e4u\u00dferungsverlust wegen Ansatzes des gemeinen Werts der Anteile bei Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle &#8211; BFH-Urteil vom 05. April 2022, IX R 19\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.050422.IXR19.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 17 Abs 1, EStG \u00a7 17 Abs 2, EStG \u00a7 17, EStG \u00a7 17, EStG \u00a7 52 Abs 1 S 1, EStG VZ 2013 , GG Art 20 Abs 3, GG Art 3 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 07. Oktober 2020, Az: 5 K 2290\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eigene Anteile der Kapitalgesellschaft sind bei der Bestimmung der relevanten Beteiligungsquote i.S. des \u00a7 17 EStG nicht zu ber\u00fccksichtigen (Best\u00e4tigung von BFH-Urteil vom 25.11.1997 &#8211; VIII R 36\/96, BFH\/NV 1998, 691).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Bei der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns i.S. des \u00a7 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ist von den tats\u00e4chlichen Anschaffungskosten auszugehen; der Ansatz des gemeinen Werts der Beteiligung im Zeitpunkt des Erreichens der Relevanzschwelle kommt nicht in Betracht (vgl. st\u00e4ndige Rechtsprechung). Dies gilt auch f\u00fcr \u00a7 17 EStG in der seit 1999 geltenden Fassung.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Verfassungsrechtlich gebotener Vertrauensschutz nach Ma\u00dfgabe des BVerfG-Beschlusses vom 07.07.2010 &#8211; 2 BvR 748\/05, 2 BvR 753\/05, 2 BvR 1738\/05 (BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86) setzt u.a. voraus, dass die bis zum 31.03.1999 entstandenen Wertsteigerungen im Falle einer Ver\u00e4u\u00dferung nach dem 31.03.1999 auch im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung nach der bis zum 31.03.1999 geltenden Rechtslage steuerfrei h\u00e4tten realisiert werden k\u00f6nnen. Ist das nicht der Fall, beruht die r\u00fcckwirkende Verstrickung der Wertsteigerungen nicht auf der (dem Gesetzgeber zurechenbaren) Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle, sondern \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 auf dem (der Sph\u00e4re des Steuerpflichtigen zurechenbaren) Hineinwachsen in die Wesentlichkeit; Vertrauensschutz ist insoweit nicht geboten.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Ist verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz geboten, werden die bis zum 31.03.1999 entstandenen Wertsteigerungen vom steuerpflichtigen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn abgezogen und insoweit von der Besteuerung ausgenommen. Gegebenenfalls wird der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn bis auf Null gemindert.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Verluste, die sich ergeben, wenn der gemeine Wert der Anteile am 31.03.1999 dem Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s gegen\u00fcbergestellt wird, sind nicht steuerbar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 07.10.2020 &#8211; 5 K 2290\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, in welchem Umfang Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Kapitalgesellschaftsanteilen besteuert werden. Streitig ist insbesondere, ob der gemeine Wert der ver\u00e4u\u00dferten Anteile zum 31.03.1999 (Absenkung der Beteiligungsgrenze auf 10&nbsp;%) als Anschaffungskosten anzusetzen ist.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) waren zu 25&nbsp;% (Kl\u00e4ger) bzw. 8&nbsp;% (Kl\u00e4gerin) an der \u2026 GmbH (W&nbsp;GmbH) seit deren Gr\u00fcndung im Jahr 1988 beteiligt; der Kl\u00e4ger war zugleich Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der W&nbsp;GmbH. Die Anschaffungskosten der Anteile betrugen 127.822,97&nbsp;\u20ac (Kl\u00e4ger) bzw. 40.903,36&nbsp;\u20ac (Kl\u00e4gerin).<\/li><li>Vom 20.02.2007 bis zum 16.02.2011 hielt die W&nbsp;GmbH eigene Anteile, so dass sich unter Au\u00dferachtlassung dieser eigenen Anteile eine Beteiligungsquote von 37,88&nbsp;% (Kl\u00e4ger) bzw. 12,12&nbsp;% (Kl\u00e4gerin) ergab. Mit notarieller Urkunde vom 16.02.2011 ver\u00e4u\u00dferten die Kl\u00e4ger ihre Gesch\u00e4ftsanteile an der W&nbsp;GmbH mit Wirkung zum 01.01.2013.<\/li><li>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2013 machten sie einen Verlust aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile in H\u00f6he von 1.596.000&nbsp;\u20ac (Kl\u00e4ger) bzw. 542.000&nbsp;\u20ac (Kl\u00e4gerin) geltend. Dieser ergab sich, indem die Kl\u00e4ger dem Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s in H\u00f6he von 1.899.000&nbsp;\u20ac (Kl\u00e4ger) bzw. 576.000&nbsp;\u20ac (Kl\u00e4gerin) \u2011\u2011in verfassungskonformer Auslegung des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), d.h. um steuerfrei entstandene Wertsteigerungen auszuscheiden\u2011\u2011 den gemeinen Wert der Anteile zum 31.03.1999 in H\u00f6he von 3.495.000&nbsp;\u20ac (Kl\u00e4ger) bzw. 1.118.000&nbsp;\u20ac (Kl\u00e4gerin) gegen\u00fcberstellten.<\/li><li>Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) nicht und setzte im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2013 vom 11.07.2016 einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 995.460&nbsp;\u20ac (1.799.242,42&nbsp;\u20ac Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s abz\u00fcglich 127.822,97&nbsp;\u20ac Anschaffungskosten und 12.319,08&nbsp;\u20ac Rechtsanwaltskosten; Ansatz nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 Buchst.&nbsp;c, \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 EStG zu 60&nbsp;%) sowie einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 1&nbsp;\u20ac an. Den Einspruch der Kl\u00e4ger, mit dem diese die Ber\u00fccksichtigung eines Ver\u00e4u\u00dferungsverlusts in H\u00f6he von 1.024.546&nbsp;\u20ac (Kl\u00e4ger) bzw. 327.854&nbsp;\u20ac (Kl\u00e4gerin) verlangten, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 28.08.2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Mit der dagegen gerichteten Klage begehrten die Kl\u00e4ger die Ber\u00fccksichtigung eines Ver\u00e4u\u00dferungsverlusts in H\u00f6he von 727.846&nbsp;\u20ac (Kl\u00e4ger) bzw. 232.910,40&nbsp;\u20ac (Kl\u00e4gerin). Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 641 abgedruckten Urteil als unbegr\u00fcndet ab.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision, mit der die Kl\u00e4ger eine Verletzung von \u00a7&nbsp;17 EStG r\u00fcgen und geltend machen, dass in verfassungskonformer Anwendung der Norm beim Kl\u00e4ger \u2011\u2011wie bei der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 der gemeine Wert der Anteile zum 31.03.1999 anstelle der (historischen) Anschaffungskosten zum Ansatz kommen m\u00fcsse. Die daraus resultierenden Verluste seien steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Bei verfassungskonformer Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns m\u00fcsse anstelle der historischen Anschaffungskosten der gemeine Wert der Anteile zum 31.03.1999 angesetzt werden, da andernfalls die bis zum 31.03.1999 steuerfrei entstandenen Wertsteigerungen in die Besteuerung einbezogen w\u00fcrden, die aber steuerfrei bleiben m\u00fcssten. Im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG w\u00e4re der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nach der zuvor geltenden Rechtslage \u2011\u2011ungeachtet der zwischenzeitlich erreichten Beteiligungsquote von mehr als 25&nbsp;%\u2011\u2011 zu beiden relevanten Zeitpunkten (Verk\u00fcndung des Steuerentlastungsgesetzes 1999\/2000\/2002 \u2011\u2011StEntlG 1999\/2000\/2002\u2011\u2011 vom 24.03.1999, BGBl I 1999, 402, sowie Ver\u00e4u\u00dferung) steuerfrei,&nbsp;&nbsp;&nbsp;soweit&nbsp;&nbsp;&nbsp;darin Wertsteigerungen bis zum Zeitpunkt des Hineinwachsens in die Wesentlichkeit enthalten seien. Insofern komme es nicht auf die abstrakte Steuerbarkeit der Realisierung nach altem Recht, sondern darauf an, welche konkrete Steuerpflicht sich nach altem Recht ergeben h\u00e4tte. Somit seien alle Voraussetzungen f\u00fcr einen verfassungsrechtlichen Schutz von Wertsteigerungen in den Anteilen des Kl\u00e4gers, die bis zum 31.03.1999 eingetreten seien, erf\u00fcllt.<\/li><li>Im Hinblick auf den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der Kl\u00e4gerin habe das FA den gemeinen Wert zum 31.03.1999 anerkannt. Nachdem die Beteiligung der Kl\u00e4gerin von urspr\u00fcnglich 8&nbsp;% erst mit der Verk\u00fcndung des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) steuerverhaftet geworden sei, m\u00fcsste bei der Berechnung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns grunds\u00e4tzlich der gemeine Wert der Beteiligung zum Zeitpunkt der Verk\u00fcndung des StSenkG am 26.10.2000 angesetzt werden. Da dieser jedoch allenfalls geringf\u00fcgig \u00fcber dem Wert zum 31.03.1999 gelegen habe, sei dieser Punkt im Klageverfahren nicht weiterverfolgt worden.<\/li><li>F\u00fcr beide Kl\u00e4ger ergebe sich bei Ansatz der gemeinen Werte anstelle der Anschaffungskosten ein Ver\u00e4u\u00dferungsverlust, welcher nach Anwendung von \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 EStG zu 60&nbsp;% abzugsf\u00e4hig sei. Der Verlust sei unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auch steuerbar. Das FG habe die Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf das Verst\u00e4ndnis des \u00a7&nbsp;17 EStG verkannt. Im BVerfG-Beschluss vom 07.07.2010&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;748\/05, 2&nbsp;BvR&nbsp;753\/05, 2&nbsp;BvR&nbsp;1738\/05 (BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86) habe ein Verm\u00f6genszuwachs in den Gesch\u00e4ftsanteilen ab 1999 vorgelegen, weshalb das BVerfG ausdr\u00fccklich nur zu dem Fall der Wertsteigerung habe entscheiden k\u00f6nnen. Allerdings h\u00e4tten weder das BVerfG noch der Bundesfinanzhof (BFH) ihre Rechtsprechung zur Ber\u00fccksichtigung der gemeinen Werte zum 31.03.1999 ausdr\u00fccklich auf die F\u00e4lle beschr\u00e4nkt, in denen ein positiver Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn entstanden sei. \u00dcber den Ansatz eines Verlusts im Fall der gesetzlichen Absenkung der Beteiligungsgrenze durch das StEntlG 1999\/2000\/2002 und das StSenkG sei vielmehr in der bisherigen Rechtsprechung noch nicht entschieden worden.<\/li><li>Zudem sei zu beachten, dass der Zweck des \u00a7&nbsp;17 EStG \u2011\u2011nach dem gewandelten Verst\u00e4ndnis des BVerfG bzw. des BFH&#8212; darin liege, nur noch den steuerbaren Zuwachs an Leistungsf\u00e4higkeit zu erfassen. Daher sei in den F\u00e4llen des Hineinwachsens in die Steuerpflicht der Wert der Beteiligung im Zeitpunkt des Hineinwachsens ma\u00dfgeblich.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>das Urteil des FG K\u00f6ln vom 07.10.2020&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;2290\/18 aufzuheben, soweit darin \u00fcber die steuerliche Behandlung der Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4ger aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Gesch\u00e4ftsanteilen an der W&nbsp;GmbH entschieden worden ist, und den Bescheid \u00fcber die Einkommensteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag und Kirchensteuer f\u00fcr das Jahr 2013 vom 11.07.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.08.2018 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Einkommensteuer unter Einbeziehung eines Ver\u00e4u\u00dferungsverlusts des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 727.846,00&nbsp;\u20ac und der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 232.910,40&nbsp;\u20ac festgesetzt wird,<br \/>hilfsweise, den Bescheid \u00fcber die Einkommensteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag und Kirchensteuer f\u00fcr das Jahr 2013 vom 11.07.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.08.2018 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Einkommensteuer ohne Ansatz eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 995.460&nbsp;\u20ac festgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat die Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne der Kl\u00e4ger nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 EStG zutreffend der Besteuerung unterworfen.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG in der im Streitjahr g\u00fcltigen Fassung, die seit der \u00c4nderung durch das StSenkG im Wesentlichen unver\u00e4ndert geblieben ist, geh\u00f6rt zu den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1&nbsp;% beteiligt war. Im Streitfall ist dieser Tatbestand im Hinblick auf beide Kl\u00e4ger erf\u00fcllt. Sie haben ihre Beteiligungen an der W&nbsp;GmbH in H\u00f6he von 37,88&nbsp;% (Kl\u00e4ger) bzw. 12,12&nbsp;% (Kl\u00e4gerin) im Streitjahr ver\u00e4u\u00dfert. Bei der Bestimmung der relevanten Beteiligungsquote sind eigene Anteile der Kapitalgesellschaft nicht zu ber\u00fccksichtigen (BFH-Urteile vom 18.04.1989&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;329\/84, BFH\/NV 1990, 27, unter 1.a, und vom 25.11.1997&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;36\/96, BFH\/NV 1998, 691, unter II.3.b&nbsp;bb). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.<\/li><li>2. FA und FG haben den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der Kl\u00e4ger auch in zutreffender H\u00f6he ermittelt.<\/li><li>a) Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG der Betrag, um den der Ver\u00e4u\u00dferungspreis nach Abzug der Ver\u00e4u\u00dferungskosten die Anschaffungskosten \u00fcbersteigt. Anschaffungskosten sind nach \u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Handelsgesetzbuchs Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Verm\u00f6gensgegenstand zu erwerben. F\u00fcr die Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns ist von den tats\u00e4chlichen Anschaffungskosten auszugehen (Senatsurteile vom 04.02.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;18\/19, BFH\/NV 2020, 867, Rz&nbsp;19, und vom 14.01.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;5\/18, BFHE 268, 551, BStBl II 2021, 335, Rz&nbsp;32). In \u00dcbereinstimmung damit haben FA und FG die historischen Anschaffungskosten der Beteiligungen der Kl\u00e4ger zum Ansatz gebracht.<\/li><li>b) Einfachrechtlich kommt der Ansatz des gemeinen Werts der Beteiligung im Zeitpunkt des Erreichens der Relevanzschwelle des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 EStG (gemeiner Wert im Zeitpunkt der &#8222;Verstrickung&#8220;) anstelle der Anschaffungskosten nicht in Betracht.<\/li><li>aa) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH zu \u00a7&nbsp;17 EStG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung ist eine unwesentliche Beteiligung, die in die Wesentlichkeit hineingewachsen ist, im Fall ihrer Ver\u00e4u\u00dferung mit den historischen Anschaffungskosten anzusetzen und nicht mit ihrem tats\u00e4chlichen Wert, den sie im Zeitpunkt der Begr\u00fcndung der Wesentlichkeit hatte (BFH-Urteile vom 10.11.1992&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;40\/89, BFHE 173, 17, BStBl II 1994, 222, betreffend die Aufstockung einer unwesentlichen Beteiligung; vom 30.03.1993&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;44\/90, BFH\/NV 1993, 597, und vom 19.03.1996&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;15\/94, BFHE 180, 146, BStBl II 1996, 312, jeweils betreffend den Wertzuwachs vor Begr\u00fcndung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht; vom 05.06.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;73\/05, BFHE 222, 277, BStBl II 2008, 965, unter II.1.b&nbsp;cc; BFH-Beschl\u00fcsse vom 18.01.1999&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;80\/98, BFHE 187, 565, BStBl II 1999, 486, betreffend den Erwerb im Erbwege; vom 23.01.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;121\/01, BFH\/NV 2003, 767; zur Gegenauffassung vgl. nur Schmidt, Steuer und Wirtschaft 1996, 300). Zur Rechtfertigung dieser &#8222;r\u00fcckwirkenden Wertzuwachsbesteuerung&#8220; (Ott, GmbH-Rundschau 1993, 471, 475) hat der BFH ma\u00dfgebend auf den im Gesetzeswortlaut des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 und 2 EStG eindeutig zum Ausdruck gebrachten Zweck der Bestimmung, den durch die Ver\u00e4u\u00dferung des Gesellschaftsanteils eingetretenen Zuwachs an finanzieller Leistungsf\u00e4higkeit zu erfassen, abgestellt (BFH-Beschluss in BFHE 187, 565, BStBl II 1999, 486, unter II.3.a, unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 16.05.1995&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;33\/94, BFHE 178, 197, BStBl II 1995, 870; eingehend zum Zweck des \u00a7&nbsp;17 EStG Wolff-Diepenbrock in Festschrift F.&nbsp;Klein, 1994, 875, 883). Das BVerfG hat diese Rechtsprechung unbeanstandet gelassen (Nichtannahmebeschluss vom 03.05.2005&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;736\/03, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2005, 780; Schmidt\/Weber-Grellet, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;17 Rz&nbsp;178).<\/li><li>Diese Grunds\u00e4tze gelten im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut, aber auch in Ansehung des \u2011\u2011soweit hier ma\u00dfgebend\u2011\u2011 unver\u00e4ndert gebliebenen Zwecks der Norm (s. Senatsurteil vom 18.11.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;30\/13, BFH\/NV 2015, 489, Rz&nbsp;23) f\u00fcr \u00a7&nbsp;17 EStG in der seit 1999 geltenden Fassung gleicherma\u00dfen (gl.A. Gosch in Kirchhof\/Seer, EStG, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;17 Rz&nbsp;89; Pung\/Werner in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock \u2011\u2011D\/P\/M\u2011\u2011, Kommentar zum KStG, \u00a7&nbsp;17 EStG Rz&nbsp;251; Brandis\/Heuermann\/Vogt, \u00a7&nbsp;17 EStG Rz&nbsp;572; Oellerich in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;17 EStG Rz&nbsp;248; Frotscher in Frotscher\/Geurts, EStG, \u00a7&nbsp;17 Rz&nbsp;213, 163.&nbsp;Lfg. 5\/2011). Die Gegenauffassung kann zwar gewichtige, vor allem teleologische Erw\u00e4gungen f\u00fcr sich in Anspruch nehmen (vgl. Wendt, Finanz-Rundschau \u2011\u2011FR\u2011\u2011 1999, 333, 344, unter Hinweis auf systematische, teleologische und verfassungsrechtliche Kriterien; Schmidt in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;17 EStG Rz&nbsp;207: teleologische Reduktion; Schmidt\/Weber-Grellet, EStG, 37.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;17 Rz&nbsp;159, unter Hinweis auf den Zweck der Norm; Hils in Fuhrmann\/Kraeusel\/Schiffers, eKomm VZ 2019 ab 01.08.2019, \u00a7&nbsp;17 EStG Rz&nbsp;85 \u2011\u2011Aktualisierung v. 19.04.2021\u2011\u2011), im eindeutigen Gesetzeswortlaut finden diese allerdings keine St\u00fctze (Frotscher in Frotscher\/Geurts, a.a.O., \u00a7&nbsp;17 Rz&nbsp;213, 163.&nbsp;Lfg. 5\/2011).<\/li><li>F\u00fcr einen R\u00fcckgriff auf die historischen Anschaffungskosten spricht zudem, dass \u00a7&nbsp;17 EStG insoweit keine \u00c4nderung erfahren hat, obschon der Gesetzgeber der vorgenannten Rechtsprechung in den F\u00e4llen des Zuzugs durch \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EStG i.d.F. des Gesetzes \u00fcber steuerliche Begleitma\u00dfnahmen zur Einf\u00fchrung der Europ\u00e4ischen Gesellschaft und zur \u00c4nderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) die Grundlage entzogen hat (Ansatz des ausl\u00e4ndischen &#8222;Entstrickungswerts&#8220; bzw. des gemeinen Werts, vgl. dazu Senatsurteil vom 26.10.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;13\/20, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BStBl II 2022, 172; Pung\/Werner in D\/P\/M, a.a.O., \u00a7&nbsp;17 EStG Rz&nbsp;253).<\/li><li>Auch die Missbrauchsverhinderungsvorschrift des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 (Buchst.&nbsp;b) EStG i.d.F. des StEntlG 1999\/2000\/2002 best\u00e4tigt dieses Auslegungsergebnis zumindest mittelbar, liegt ihr doch konzeptionell der Ansatz der historischen Anschaffungskosten zugrunde (J\u00e4schke in Lademann, EStG, \u00a7&nbsp;17 Rz&nbsp;211). Mithin ist eine Modifikation dieser Rechtsprechung einfachrechtlich nicht veranlasst.<\/li><li>bb) Daran \u00e4ndert nichts, dass \u00a7&nbsp;17 EStG nach der Rechtsprechung des BVerfG im Zeitpunkt der Realisation einen \u00fcber den vorangegangenen Zeitraum akkumulierten Zuwachs an Leistungsf\u00e4higkeit nachholend der Besteuerung unterwirft (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86, unter B.I.2.b&nbsp;bb). Danach kommt es nicht auf die blo\u00df formale Zuordnung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns zu einem bestimmten Veranlagungszeitraum an, sondern darauf, dass sich die h\u00f6here Leistungsf\u00e4higkeit, auf die mit der steuerlichen Erfassung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns zur\u00fcckgegriffen wird, materiell auf den gesamten Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung bezieht. Mit dieser Erw\u00e4gung hat das BVerfG eine rechtfertigungsbed\u00fcrftige Ungleichbehandlung in Gestalt einer ungleichen Bemessung steuerlicher Leistungsf\u00e4higkeit (je nachdem, ob der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn noch bis Ende 1998 oder erst ab 1999 angefallen ist) und damit einen Versto\u00df gegen die verfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tze des Vertrauensschutzes begr\u00fcndet. F\u00fcr die zuvor dargestellte Auslegung des Begriffs der Anschaffungskosten i.S. des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG ist der Aspekt des &#8222;steuerbaren Zuwachses an Leistungsf\u00e4higkeit&#8220; (Senatsbeschluss vom 24.02.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;146\/11, BFHE 236, 492, BStBl II 2012, 335, Rz&nbsp;16; Senatsurteil vom 11.12.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;7\/12, BFHE 239, 449, BStBl II 2013, 372, Rz&nbsp;15) \u2011\u2011verstanden als Wertzuwachs w\u00e4hrend des Bestehens einer qualifizierten Kapitalgesellschaftsbeteiligung\u2011\u2011 indes ohne Bedeutung.<\/li><li>cc) Die Senatsrechtsprechung zum sog. veranlagungszeitraumbezogenen Beteiligungsbegriff (Beschluss in BFHE 236, 492, BStBl II 2012, 335; Urteil in BFHE 239, 449, BStBl 2013, 372; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 vom 27.05.2013, BStBl I 2013, 721) f\u00fchrt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis (a.A. Paus, FR 2012, 959, 961). Sie betrifft (allein) den Beteiligungsbegriff des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999\/2000\/2002. Danach ist das Tatbestandsmerkmal &#8222;innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt&#8220; in \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999\/2000\/2002 f\u00fcr jeden Veranlagungszeitraum nach der in diesem Veranlagungszeitraum geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen; \u00c4nderungen wirken nicht zur\u00fcck. Das Erfordernis einer relevanten Beteiligung i.S. des \u00a7&nbsp;17 EStG (von mindestens 1&nbsp;%) steht vorliegend allerdings \u2011\u2011zu Recht\u2011\u2011 nicht im Streit.<\/li><li>dd) Ebenso wenig vermag ein Vergleich mit der Regelung des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG der Revision zum Erfolg zu verhelfen (a.A. Schmidt\/Rengers, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2011, 693, 696). Zwar sind \u2011\u2011mit einer Verstrickung nach \u00a7&nbsp;17 EStG m\u00f6glicherweise wirtschaftlich vergleichbare\u2011\u2011 Einlagen im Grundsatz mit dem Teilwert f\u00fcr den Zeitpunkt der Zuf\u00fchrung anzusetzen. Ungeachtet der bestehenden Unterschiede in der steuerlichen Behandlung von im Betriebsverm\u00f6gen gehaltenen Beteiligungen und Anteilen i.S. des \u00a7&nbsp;17 EStG fehlt allerdings \u2011\u2011wie bereits dargelegt\u2011\u2011 eine die Verstrickung nach \u00a7&nbsp;17 EStG zum gemeinen Wert ausdr\u00fccklich anordnende Regelung (wie sie etwa \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 f\u00fcr verschmelzungs- oder spaltungsgeborene Anteile ausdr\u00fccklich vorsah).<\/li><li>c) Davon abweichend unterliegen Wertsteigerungen der Beteiligung, die bis zum 31.03.1999 eingetreten sind, aus Gr\u00fcnden des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes nicht der Besteuerung, wenn sie unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei h\u00e4tten realisiert werden k\u00f6nnen. Diese Voraussetzungen haben das FA und das FG zu Recht allein bei der Kl\u00e4gerin, nicht aber beim Kl\u00e4ger bejaht.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999\/2000\/2002 geh\u00f6rte zu den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war (Satz&nbsp;1). Eine wesentliche Beteiligung war gegeben, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer an der Gesellschaft zu mindestens 10&nbsp;% unmittelbar oder mittelbar beteiligt war (Satz&nbsp;2). Vor der \u00c4nderung durch das StEntlG 1999\/2000\/2002 lag diese Grenze bei &#8222;mehr als einem Viertel&#8220;. Nach dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86 verst\u00f6\u00dft \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999\/2000\/2002 gegen die verfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit in einem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verk\u00fcndung des StEntlG 1999\/2000\/2002 am 31.03.1999 entstanden sind und die entweder \u2011\u2011bei einer Ver\u00e4u\u00dferung bis zu diesem Zeitpunkt\u2011\u2011 nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden w\u00e4ren oder \u2011\u2011bei einer Ver\u00e4u\u00dferung nach Verk\u00fcndung des Gesetzes\u2011\u2011 sowohl zum Zeitpunkt der Verk\u00fcndung als auch zum Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei h\u00e4tten realisiert werden k\u00f6nnen.<\/li><li>bb) Im Hinblick auf die Person des Kl\u00e4gers liegen die o.g. Voraussetzungen f\u00fcr eine Entstrickung der bis zum 31.03.1999 entstandenen Wertsteigerungen nicht vor. Denn die Wertsteigerungen in seinen Anteilen h\u00e4tten zwar im Zeitpunkt der Verk\u00fcndung des StEntlG 1999\/2000\/2002 am 31.03.1999 nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert werden k\u00f6nnen; die Beteiligungsquote des Kl\u00e4gers lag damals bei genau 25&nbsp;% und damit nicht bei mehr als einem Viertel. Dies gilt jedoch nicht f\u00fcr den Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung. Innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre vor der Ver\u00e4u\u00dferung war der Kl\u00e4ger aufgrund des Umstands, dass die W&nbsp;GmbH eigene Anteile gehalten hatte, zu 37,88&nbsp;% und damit zu mehr als 25&nbsp;% (wesentlich) beteiligt.<\/li><li>Vor diesem Hintergrund ist es nicht die r\u00fcckwirkende Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze, die die Entwertung konkret vorhandener Verm\u00f6gensbest\u00e4nde bei dem Kl\u00e4ger zur Folge hatte. So hat das BVerfG ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass sich der Steuerpflichtige im Hinblick auf zwischenzeitliche Wertsteigerungen nicht auf Bestandsschutz berufen kann, wenn im einzelnen Fall ein &#8222;Hineinwachsen in die Wesentlichkeit&#8220; (nach Ma\u00dfgabe des alten Rechts) im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung tats\u00e4chlich vorliegt. Denn dann w\u00e4re die Wertsteigerung auch nach altem Recht zu versteuern gewesen, die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze ist unter diesen Umst\u00e4nden f\u00fcr die Steuerbarkeit nicht urs\u00e4chlich (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86, unter B.I.2.b&nbsp;aa). Genau dies ist vorliegend der Fall. Dementsprechend hat die Vorinstanz unter 1. der Entscheidungsgr\u00fcnde ihrer Entscheidung zu Recht ausgef\u00fchrt, dass der Streitfall in \u00dcbereinstimmung mit dem in der Entscheidungsformel des BVerfG formulierten Vorbehalt von der Nichtigkeitsfolge auszunehmen ist.<\/li><li>Eine Gleichstellung der Fallgruppe &#8222;Absenkung der Beteiligungsgrenze&#8220; mit der Fallgruppe &#8222;Hineinwachsen in die Steuerrelevanz bzw. Wesentlichkeit&#8220; ist nicht geboten (gl.A. Gosch in Kirchhof\/Seer, a.a.O., \u00a7&nbsp;17 Rz&nbsp;89; a.A. Paus, FR 2012, 959, 961). Der \u2011\u2011unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes relevante\u2011\u2011 Unterschied der Fallgruppen ist darin zu sehen, dass die Absenkung der Beteiligungsgrenze auf legislative, vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Ma\u00dfnahmen des Gesetzgebers zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Hingegen ist das Hineinwachsen in die Steuerpflicht regelm\u00e4\u00dfig Folge des Handelns des Steuerpflichtigen und damit seiner Dispositionsfreiheit (vgl. auch Gosch in Kirchhof\/Seer, a.a.O., \u00a7&nbsp;17 Rz&nbsp;89; Strahl in Korn, \u00a7&nbsp;17 EStG Rz&nbsp;39; Schweyer\/Dannecker, Betriebs-Berater \u2011\u2011BB\u2011\u2011 1999, 2375, 2379; Sch\u00fcppen\/Sanna, BB 2001, 2397, 2401; A\u00dfmann, DStR 2006, 1115, 1119). Dies gilt f\u00fcr den Fall des Erwerbs eigener Anteile durch die Kapitalgesellschaft (ebenso wie f\u00fcr die Einziehung von Anteilen durch die Gesellschaft oder den Ausbau einer lediglich mittelbaren Beteiligung) zwar nur bedingt. Aber auch diese \u2011\u2011vom Anteilseigner jedenfalls theoretisch beeinflussbaren\u2011\u2011 Umst\u00e4nde sind letztlich der Sph\u00e4re des Steuerpflichtigen (vgl. dazu Schneider in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;17 Rz&nbsp;C&nbsp;181: Zukauf, Schenkung, Erbfall) und nicht dem Gesetzgeber zuzurechnen. Den Steuerpflichtigen standen zudem M\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung, um die Steuerverstrickung der bereits gebildeten stillen Reserven zu verhindern (z.B. durch die Einlage der Beteiligung in ein Betriebsverm\u00f6gen). Eine dem Gesetzgeber zurechenbare materiell-rechtliche &#8222;Falle&#8220;, in die einzelne Steuerpflichtige &#8222;hineintappen&#8220; k\u00f6nnten (Paus, FR 2012, 959, 961), kann darin nicht erblickt werden.<\/li><li>cc) Anders stellt sich die Rechtslage im Hinblick auf die Kl\u00e4gerin dar. Unter Zugrundelegung einer Beteiligungsquote von 12,12&nbsp;% \u2011\u2011d.h. unter Au\u00dferachtlassung der eigenen Anteile der Gesellschaft\u2011\u2011 war sie erstmals nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 17&nbsp;Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999\/2000\/2002 relevant an der W&nbsp;GmbH beteiligt. Dementsprechend h\u00e4tten die bis zum 31.03.1999 bei ihr entstandenen Wertsteigerungen sowohl im Zeitpunkt der Verk\u00fcndung des StEntlG 1999\/2000\/2002 am 31.03.1999 als auch im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung nach der zuvor geltenden Rechtslage (Beteiligung von mehr als einem Viertel) steuerfrei realisiert werden k\u00f6nnen. Sie d\u00fcrfen daher aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden nicht der Besteuerung unterworfen werden.<\/li><li>F\u00fcr Wertsteigerungen zwischen dem 01.04.1999 und dem 26.10.2000 (Verk\u00fcndung des StSenkG) gilt dies nicht gleicherma\u00dfen. Zwar erf\u00fcllte die nominelle Beteiligung der Kl\u00e4gerin von 8&nbsp;% erstmals die durch das StSenkG eingef\u00fchrte Relevanzschwelle von mindestens 1&nbsp;%. Dies gilt jedoch \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011 nicht, wenn die eigenen Anteile der W&nbsp;GmbH bei der Bestimmung der Beteiligungsquote au\u00dfen vor gelassen werden (so dass sich eine Beteiligung von 12,12&nbsp;% ergibt).<\/li><li>3. Ist aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden der bis zum 31.03.1999 entstandene Wertzuwachs der Beteiligung von der Besteuerung auszunehmen, ist ein Verlust, der sich ergibt, wenn man den gemeinen Wert der Beteiligung am 31.03.1999 dem Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s gegen\u00fcberstellt, bei der Besteuerung gleichwohl nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>a) Die Vorinstanz hat den von der Kl\u00e4gerin realisierten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von 530.912,63&nbsp;\u20ac (in \u00dcbereinstimmung mit dem FA) im Umfang der bis zum 31.03.1999 eingetretenen Wertsteigerung in H\u00f6he von 915.155,05&nbsp;\u20ac \u2011\u2011und damit in voller H\u00f6he\u2011\u2011 von der Besteuerung ausgenommen, einen durch nachtr\u00e4glich eingetretenen Wertverlust entstandenen Ver\u00e4u\u00dferungsverlust jedoch nicht ber\u00fccksichtigt. Es hat zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, weder das Gesetz noch die Entscheidung des BVerfG sch\u00fctzten ein Vertrauen darin, dass steuerfrei entstandene Wertsteigerungen durch einen Wertverlust nach der Gesetzes\u00e4nderung zu einem steuerlich zu ber\u00fccksichtigenden Ver\u00e4u\u00dferungsverlust f\u00fchrten. Der Verlust aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile w\u00e4re nach der alten Gesetzeslage mangels Erreichens der Beteiligungsgrenze steuerlich unbeachtlich gewesen, so dass kein Vertrauensschutz in Betracht komme.<\/li><li>b) Dies h\u00e4lt revisionsrechtlicher Pr\u00fcfung jedenfalls im Ergebnis stand.<\/li><li>aa) Nach dem Tenor des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86 verst\u00f6\u00dft \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999\/2000\/2002 unter den dort im Einzelnen aufgef\u00fchrten \u2011\u2011hier bei der Kl\u00e4gerin unstreitig vorliegenden\u2011\u2011 zeitlichen Voraussetzungen gegen die verfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit in einem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verk\u00fcndung des StEntlG 1999\/2000\/2002 entstanden sind. Im Streitfall hat das FG derartige Wertsteigerungen vom Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der Kl\u00e4gerin abgezogen und damit von der Besteuerung ausgenommen.<\/li><li>bb) Ob aus der Entscheidung des BVerfG zugleich gefolgert werden kann, dass ab dem 01.04.1999 eingetretene Wertverluste, die auf eine Wertsteigerung der Anteile bis zum 31.03.1999 folgen, zu einem Ver\u00e4u\u00dferungsverlust f\u00fchren oder einen solchen erh\u00f6hen, ist noch nicht h\u00f6chstrichterlich entschieden. W\u00e4hrend dies in Teilen der Literatur bef\u00fcrwortet wird (Schmidt\/Renger, DStR 2011, 693, 696; Brandis\/Heuermann\/Vogt, a.a.O., \u00a7&nbsp;17 EStG Rz&nbsp;335), sind das FG M\u00fcnster (Urteil vom 22.08.2013&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;3371\/11&nbsp;E, EFG 2013, 1835) und die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 20.12.2010, BStBl I 2011, 16, unter C.II.3.b, Beispiel&nbsp;2: &#8222;&#8230; ist die noch nicht verzehrte Werterh\u00f6hung &#8230; nicht steuerbar&#8220;; zustimmend Gragert, Unternehmensteuern und Bilanzen \u2011\u2011StuB\u2011\u2011 2011, 43, 45) dem entgegengetreten.<\/li><li>cc) Der Senat schlie\u00dft sich der Auffassung der Finanzverwaltung an. Dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz ist Gen\u00fcge getan, wenn die bis zum 31.03.1999 entstandenen Wertsteigerungen nicht besteuert werden; danach entstandene Wertverluste m\u00fcssen aus Gr\u00fcnden des Vertrauensschutzes steuerlich nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Aus dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86 ergibt sich nicht, dass die betreffenden Anteile bei der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns stets mit ihrem gemeinen Wert zum 31.03.1999 (anstelle der historischen Anschaffungskosten) zu ber\u00fccksichtigen sind, so dass ein Ver\u00e4u\u00dferungsverlust realisiert wird, wenn der Ver\u00e4u\u00dferungspreis diesen Wert unterschreitet. Der Tenor des mit Gesetzeskraft (vgl. Senatsurteil in BFHE 239, 449, BStBl II 2013, 372, Rz&nbsp;16) ausgestatteten Beschlusses des BVerfG trifft dazu keine Aussage.<\/li><li>Aber auch die verfassungsrechtliche Rechtsprechung verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Zwar handelt es sich bei einer bis zum 31.03.1999 eingetretenen Wertsteigerung auch in Fallkonstellationen wie der vorliegenden im Grundsatz um eine konkret verfestigte Verm\u00f6gensposition (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86, beginnend ab B.I.2.b&nbsp;aa). Ebenso l\u00e4sst sich der Gesichtspunkt ungleicher Bemessung steuerlicher Leistungsf\u00e4higkeit (im Vergleich zu einer Realisierung bis Ende 1998) anf\u00fchren (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86, beginnend ab B.I.2.b&nbsp;bb). Die bis zum 31.03.1999 eingetretene Wertsteigerung ist indes \u2011\u2011soweit sie den tats\u00e4chlich (\u00fcber die gesamte Haltedauer der Beteiligung) erzielten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn \u00fcbersteigt\u2011\u2011 zu keinem Zeitpunkt realisiert worden (zum Merkmal der Realisation der Wertsteigerung s. den Tenor des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86). In der Zeit bis zum 31.03.1999 eingetretene Wertsteigerungen k\u00f6nnen zwar als Teil eines sp\u00e4ter tats\u00e4chlich realisierten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns von der Besteuerung freigestellt, nicht aber zur Begr\u00fcndung eines tats\u00e4chlich nicht erlittenen (&#8222;fiktiven&#8220;) Ver\u00e4u\u00dferungsverlusts herangezogen werden (so auch FG M\u00fcnster, Urteil in EFG 2013, 1835, Rz&nbsp;23; Gragert, StuB 2011, 43, 45; vgl. aber auch Schmidt\/Weber-Grellet, EStG, 37.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;17 Rz&nbsp;34: &#8222;im Hinblick auf die lastenverteilungsrechtliche Natur des Steuerrechts bedenklich&#8220;). Wenngleich die Kl\u00e4ger zu Recht darauf hinweisen, dass der Wertverlust in den Anteilen an der W&nbsp;GmbH nach dem 31.03.1999 tats\u00e4chlich eingetreten und damit &#8222;real&#8220; sei, hat die Kl\u00e4gerin aus der Anteilsver\u00e4u\u00dferung im Ergebnis keinen Verlust, sondern einen Gewinn erzielt. Dieser verk\u00f6rpert den \u00fcber die Haltedauer der Beteiligung akkumulierten Zuwachs an Leistungsf\u00e4higkeit und steht der Ber\u00fccksichtigung eines \u2011\u2011nur rechnerischen, nicht mit einer entsprechenden Leistungsf\u00e4higkeitsminderung einhergehenden\u2011\u2011 Verlusts entgegen. Die Erw\u00e4gungen des BVerfG zum Vertrauensschutz k\u00f6nnen es rechtfertigen, einen nach dem Steuergesetz entstandenen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden (teilweise) von der Besteuerung auszunehmen und damit den Besteuerungszugriff zu begrenzen, nicht aber, einen nach Ma\u00dfgabe des einfachen Rechts nicht realisierten Ver\u00e4u\u00dferungsverlust entstehen zu lassen und steuerlich zu ber\u00fccksichtigen. Dies w\u00fcrde auch der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit (dazu Hey in Tipke\/Lang, Steuerrecht, 24.&nbsp;Aufl., Kap.&nbsp;3, Steuersystem und Steuerverfassungsrecht, Rz&nbsp;3.40&nbsp;ff.) nicht gerecht (FG M\u00fcnster, Urteil in EFG 2013, 1835, Rz&nbsp;23).<\/li><li>dd) Aus dem Senatsurteil in BFH\/NV 2015, 489 ergibt sich nichts anderes. Zwar hat der Senat in dieser Entscheidung (Rz&nbsp;23) darauf hingewiesen, dass aus Gr\u00fcnden des Vertrauensschutzes nur solche Wertsteigerungen steuerbar sind, die nach dem 31.03.1999 entstanden sind; dies gilt \u2011\u2011zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen\u2011\u2011 f\u00fcr von der Wertsteigerung umfasste W\u00e4hrungs\u00e4nderungen nach diesem Stichtag gleicherma\u00dfen. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass eine \u00fcber die gesamte Haltedauer der Beteiligung eingetretene Wertsteigerung \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden in eine nicht steuerbare Wertsteigerung bis zum 31.03.1999 und einen steuerbaren Wertverlust nach diesem Stichtag aufzuteilen ist.<\/li><li>ee) Im Ergebnis werden damit Wertsteigerungen zwischen dem Erwerbszeitpunkt und dem 31.03.1999 verfassungsrechtlich gesch\u00fctzt, soweit sie in einem realisierten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn (als Differenz zwischen dem Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s und den historischen Anschaffungskosten) enthalten sind. Soweit sich die gesch\u00fctzten &#8222;stillen Reserven&#8220; nicht in einem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn realisieren, weil der Wert der Anteile zwischen dem 01.04.1999 und dem Ver\u00e4u\u00dferungszeitpunkt gesunken ist, besteht sowohl im Fall eines verbleibenden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns (die Wertsteigerung vor dem 31.03.1999 \u00fcbersteigt die Wertminderung nach diesem Zeitpunkt) \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 als auch im Fall eines Ver\u00e4u\u00dferungsverlusts (die Wertsteigerung vor dem 31.03.1999 unterschreitet die Wertminderung nach diesem Zeitpunkt) kein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr einen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz. Der Vertrauensschutz kann nicht so weit gehen, dass die Steuerfreistellung von &#8222;Buchgewinnen&#8220; zur Entstehung von steuerbaren Ver\u00e4u\u00dferungsverlusten f\u00fchrt. Das Vertrauen des Steuerpflichtigen in den Fortbestand von nicht auf das Steuergesetz gegr\u00fcndeten Rechtspositionen ist nicht schutzw\u00fcrdig.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.050422.IXR19.20.0 BFH IX. Senat EStG \u00a7 17 Abs 1, EStG \u00a7 17 Abs 2, EStG \u00a7 17, EStG \u00a7 17, EStG \u00a7 52 Abs 1 S 1, EStG VZ 2013 , GG Art 20 Abs 3, GG Art 3 Abs 1 vorgehend FG K\u00f6ln, 07. Oktober 2020, Az: 5 K 2290\/18 Leits\u00e4tze 1. Eigene Anteile &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/veraeusserung-von-kapitalgesellschaftsanteilen-des-privatvermoegens-kein-veraeusserungsverlust-wegen-ansatzes-des-gemeinen-werts-der-anteile-bei-absenkung-der-wesentlichkeitsschwelle-bfh-urteil-vom\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Ver\u00e4u\u00dferung von Kapitalgesellschaftsanteilen des Privatverm\u00f6gens: Kein Ver\u00e4u\u00dferungsverlust wegen Ansatzes des gemeinen Werts der Anteile bei Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle &#8211; BFH-Urteil vom 05. 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