{"id":74932,"date":"2022-07-07T18:05:36","date_gmt":"2022-07-07T16:05:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74932"},"modified":"2022-07-07T18:05:36","modified_gmt":"2022-07-07T16:05:36","slug":"lauf-der-festsetzungsfrist-bei-erbeinsetzung-bfh-urteil-vom-27-april-2022-ii-r-17-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/lauf-der-festsetzungsfrist-bei-erbeinsetzung-bfh-urteil-vom-27-april-2022-ii-r-17-20\/","title":{"rendered":"Lauf der Festsetzungsfrist bei Erbeinsetzung &#8211; BFH-Urteil vom 27. April 2022, II R 17\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.270422.IIR17.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 170 Abs 1, AO \u00a7 170 Abs 2 S 1 Nr 1, AO \u00a7 170 Abs 5 Nr 1, AO \u00a7 170 Abs 5 Nr 2, ErbStG \u00a7 30 Abs 1, FGO \u00a7 90 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 12. Dezember 2019, Az: 6 K 358\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Ein durch letztwillige Verf\u00fcgung eingesetzter Erbe erlangt Kenntnis von dem Erwerb, wenn er zuverl\u00e4ssig erfahren und somit Gewissheit erlangt hat, dass der Erblasser ihn durch eine wirksame letztwillige Verf\u00fcgung zum Erben eingesetzt hat. Dies ist in der Regel mit Er\u00f6ffnung des Testaments der Fall.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Wird durch gerichtliche Entscheidung die Wirksamkeit einer letztwilligen Verf\u00fcgung festgestellt, hat sp\u00e4testens mit diesem Zeitpunkt der darin ausgewiesene Erbe sichere Kenntnis von seiner Einsetzung. Ob die Gerichtsentscheidung mit Rechtsmitteln anfechtbar ist oder tats\u00e4chlich angefochten wird, ist f\u00fcr die Kenntnis i.S. des \u00a7 170 Abs. 5 Nr. 1 AO unerheblich.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers werden das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 12.12.2019 &#8211; 6 K 358\/19, der Erbschaftsteuerbescheid vom 07.03.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 13.02.2019 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist der Gro\u00dfcousin der am xx.05.2003 verstorbenen Erblasserin. Diese hatte mit privatschriftlichem Testament vom 01.07.1998 den Kl\u00e4ger als Erben eingesetzt und am 04.04.2002 durch handschriftlichen Zusatz verf\u00fcgt, dass der Kl\u00e4ger ihr Alleinerbe sein sollte. Dieser beantragte daraufhin im Dezember 2003 einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein. Dem traten drei weitere Angeh\u00f6rige entgegen. Sie trugen vor, die Erblasserin sei seit dem Jahr 1998 testierunf\u00e4hig gewesen, so dass die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei, zu der sie bez\u00fcglich der jeweiligen Erbanteile unterschiedliche Auffassungen vertraten.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erhielt im September und Oktober 2003 Anzeigen zweier Banken \u00fcber die H\u00f6he der Einlagen der Erblasserin. Der Kl\u00e4ger zeigte den Erbfall nicht an. Der im Mai 2010 bestellte Nachlasspfleger gab trotz Aufforderung keine Erbschaftsteuererkl\u00e4rung ab. Mit Beschluss vom 19.07.2012 stellte das Nachlassgericht fest, dass die letztwilligen Verf\u00fcgungen von Todes wegen, die den Kl\u00e4ger zum Alleinerben bestimmten, wirksam seien. Nachdem das in der Folge gef\u00fchrte Beschwerdeverfahren am 09.10.2017 rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen war, wurde am 25.10.2017 ein entsprechender Erbschein erteilt.<\/li><li>Mit Bescheid vom 07.03.2018 setzte das FA f\u00fcr den Erwerb des Kl\u00e4gers Erbschaftsteuer in H\u00f6he von 163.705&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Mit seinem Einspruch machte der Kl\u00e4ger Festsetzungsverj\u00e4hrung geltend, da dem FA der Erwerbsvorgang bereits im Jahr 2003 (Anzeigen der Banken), sp\u00e4testens aber im Juli 2010 (Aufforderung an den Nachlasspfleger zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung) bekannt gewesen sei und die Verj\u00e4hrungsfrist begonnen habe. Mit Einspruchsentscheidung vom 13.02.2019 wies das FA den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Kenntnis i.S. des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) von seinem Erwerb von Todes wegen habe der Kl\u00e4ger erst im Oktober 2017 nach Abschluss des Erbstreits und der Erteilung des Erbscheins erlangt. Auch nach eigener Angabe habe er erst zu diesem Zeitpunkt zuverl\u00e4ssig erfahren und somit Gewissheit erlangt, dass er Alleinerbe der Erblasserin sei. F\u00fcr den Fall der gesetzlichen Erbfolge habe es ihm an dem sicheren Wissen gefehlt, dass ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung nicht vorhanden und zu welchem Anteil er am Erbe beteiligt sei. Die jeweiligen Erbanteile der insgesamt vier m\u00f6glichen gesetzlichen Erben seien bereits zwischen den drei anderen m\u00f6glichen gesetzlichen Erben streitig gewesen. Auf die Kenntnis des FA komme es f\u00fcr den Beginn der Festsetzungsverj\u00e4hrung nicht an. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 4 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der Revision macht der Kl\u00e4ger geltend, zum Zeitpunkt der Testamentser\u00f6ffnung habe er keine Anhaltspunkte daf\u00fcr gehabt, dass das Testament unwirksam h\u00e4tte sein k\u00f6nnen. Damit habe er bereits damals seine Erbenstellung gekannt. Etwaige sp\u00e4tere Zweifel k\u00f6nnten die einmal weggefallene Anlaufhemmung nicht wiederaufleben lassen. Zudem habe das FG zu Unrecht die Kenntnis des FA vom Nachlassbestand und die M\u00f6glichkeit, gegen\u00fcber dem Nachlasspfleger einen Bescheid zu erlassen, nicht ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Vorentscheidung sowie den Erbschaftsteuerbescheid vom 07.03.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 13.02.2019 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA tr\u00e4gt im Wesentlichen vor, \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 AO verlange nach sicherer Kenntnis davon, dass keine Umst\u00e4nde gegeben seien, die geeignet sein k\u00f6nnten, ernstliche Zweifel an dem Bestand einer letztwilligen Verf\u00fcgung aufkommen zu lassen. Das FG habe solche Zweifel festgestellt. Insbesondere h\u00e4tten sich bereits am Tag der Beantragung des Erbscheins drei andere Erbpr\u00e4tendenten gegen die Wirksamkeit des Testaments gewendet. Abgesehen davon, dass es darauf nicht ankomme, habe das FA aktenkundig erst im Sp\u00e4tsommer 2012 von der Erbeinsetzung des Kl\u00e4gers erfahren und k\u00f6nne nicht darauf verwiesen werden, dass es die Steuer gegen\u00fcber dem Nachlasspfleger h\u00e4tte festsetzen m\u00fcssen.<\/li><li>Beide Beteiligte haben zun\u00e4chst auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet. Der Kl\u00e4ger hat sp\u00e4ter, mit Schreiben vom 12.11.2021, ohne Begr\u00fcndung mitgeteilt, dass er nicht mehr mit einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung einverstanden sei.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG-Urteil, die Einspruchsentscheidung sowie der Erbschaftsteuerbescheid sind aufzuheben. Bei Erlass des Erbschaftsteuerbescheids war bereits Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten. Der Steueranspruch war erloschen.<\/li><li>1. Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes \u2011\u2011ErbStG\u2011\u2011). Als solcher gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG der Erwerb durch Erbanfall (\u00a7&nbsp;1922 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011). Nach \u00a7&nbsp;1922 i.V.m. \u00a7&nbsp;1942 BGB geht mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Verm\u00f6gen (Erbschaft) als Ganzes auf den oder die berufenen Erben \u00fcber. Das Prinzip des &#8222;Von-selbst-Erwerbes&#8220; bewirkt, dass der Erbschaftserwerb ohne R\u00fccksicht darauf eintritt, wer der endg\u00fcltige Erbe wird (Geck in Kapp\/Ebeling, \u00a7&nbsp;3 ErbStG, Rz&nbsp;2). Der Erblasser kann die Erbfolge u.a. durch einseitige Verf\u00fcgung von Todes wegen regeln (\u00a7&nbsp;1937 BGB; gewillk\u00fcrte Erbfolge). Hat der Erblasser keine wirksame Erbeinsetzung durch Verf\u00fcgung von Todes wegen getroffen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein (vgl. \u00a7\u00a7&nbsp;1924&nbsp;ff. BGB), die subsidi\u00e4r zur gewillk\u00fcrten Erbfolge ist (vgl. Gr\u00fcneberg\/Weidlich, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 81.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1924 Rz&nbsp;1).<\/li><li>2. Nach \u00a7&nbsp;47 AO erl\u00f6schen Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis u.a. durch Verj\u00e4hrung. Nach \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO sind eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder \u00c4nderung nicht mehr zul\u00e4ssig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, die f\u00fcr die Erbschaftsteuer regelm\u00e4\u00dfig vier Jahre betr\u00e4gt (\u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO).<\/li><li>a) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist (\u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;1 AO).<\/li><li>aa) Abweichend von \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;1 AO beginnt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO die Festsetzungsfrist u.a. dann, wenn eine Steuererkl\u00e4rung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erkl\u00e4rung oder Anzeige eingereicht wird, sp\u00e4testens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Nach \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;1 ErbStG ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb vom Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall dem f\u00fcr die Verwaltung der Erbschaftsteuer zust\u00e4ndigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.<\/li><li>bb) Nach \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 AO beginnt f\u00fcr die Erbschaftsteuer die Festsetzungsfrist nach \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;1 oder Abs.&nbsp;2 AO bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat (Anlaufhemmung f\u00fcr die Festsetzungsfrist). Der Erwerber muss mit einer solchen Zuverl\u00e4ssigkeit und Gewissheit Kenntnis von seinem unangefochtenen Erbschaftserwerb erlangt haben, dass er in der Lage ist und von ihm deshalb auch erwartet werden kann, seine steuerlichen Anmelde- und Anzeigepflichten zu erf\u00fcllen (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 08.03.1989&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;63\/86, BFH\/NV 1990, 444, zu \u00a7&nbsp;145 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Abgabenordnung i.d.F. von Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Gesetzes zur \u00c4nderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 15.09.1965, BGBl I 1965, 1356 \u2011\u2011AO a.F.\u2011\u2011, der Vorg\u00e4ngervorschrift des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 AO).<\/li><li>cc) Durch \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 AO sollen Schwierigkeiten vermieden werden, die dann auftreten k\u00f6nnten, wenn der Erbe erst nach Jahren Kenntnis von seinem Erwerb erh\u00e4lt und deshalb auch nicht in der Lage ist, seinen Anzeige- bzw. Anmeldepflichten so rechtzeitig nachzukommen, dass die Veranlagung vor Ablauf der regul\u00e4ren Verj\u00e4hrungsfrist erfolgen kann (vgl. BTDrucks IV\/2442, S.&nbsp;12, und BFH-Urteil in BFH\/NV 1990, 444, zu \u00a7&nbsp;145 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO a.F.). Der Kenntnisbegriff i.S. des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 AO entspricht deshalb dem des \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;1 ErbStG (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2016&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;56\/14, BFHE 254, 48, BStBl II 2020, 500, Rz&nbsp;28; Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;170 AO Rz&nbsp;23; Koenig\/Gercke, Abgabenordnung, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;170 Rz&nbsp;46, jeweils m.w.N.). Danach hat der Erwerber (positive) Kenntnis dann, wenn er zuverl\u00e4ssig von den Umst\u00e4nden seines Erwerbs erfahren hat, so dass von ihm erwartet werden kann, zu handeln (vgl. BFH-Urteile in BFH\/NV 1990, 444, und in BFHE 254, 48, BStBl II 2020, 500, Rz&nbsp;28, m.w.N.). Es reicht aus, wenn der Erbe in der Lage ist, den Erblasser und den Erwerber namentlich zu bezeichnen und den Rechtsgrund f\u00fcr den Erwerb mitzuteilen (vgl. BFH-Urteile vom 16.10.1996&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;43\/96, BFHE 181, 351, BStBl II 1997, 73, und vom 30.01.2002&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;52\/99, BFH\/NV 2002, 917, unter II.3.a). Ist der Erwerber testamentarischer Erbe, ist Rechtsgrund des Erwerbs eine letztwillige Verf\u00fcgung von Todes wegen. Die Anzeige soll die Finanzbeh\u00f6rde lediglich in die Lage versetzen, zu pr\u00fcfen, ob ein erbschaftsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt. Sie soll die Erbschaftsteuererkl\u00e4rung nicht vorwegnehmen und muss deshalb die im Einzelnen zur Berechnung der Erbschaftsteuer erforderlichen Angaben noch nicht enthalten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 181, 351, BStBl II 1997, 73).<\/li><li>b) Nach dem Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 AO bedeutet Kenntnis von dem &#8222;Erwerb&#8220; nicht nur die sichere Kenntnis von der Einsetzung als Erbe oder Verm\u00e4chtnisnehmer, sondern auch die sichere Kenntnis davon, dass keine Umst\u00e4nde vorliegen, die geeignet sein k\u00f6nnen, ernstliche Zweifel an dem Bestand einer letztwilligen Verf\u00fcgung oder an dem Bestand eines Erbanfalls aufkommen zu lassen. Solche Zweifel sind nur dann &#8222;ernstlich&#8220; in dem genannten Sinne, wenn sie sich aus objektiv erkennbaren Umst\u00e4nden ergeben, wobei es ohne Bedeutung ist, ob der Erwerber diese Zweifel teilt (BFH-Urteil vom 27.04.1988&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;253\/85, BFHE 153, 502, BStBl II 1988, 818, zu \u00a7&nbsp;145 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO a.F.).<\/li><li>aa) Im Fall der gesetzlichen Erbfolge hat der Erbe Kenntnis vom Erwerbsvorgang, wenn er sicher wei\u00df, dass ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung (vgl. \u00a7&nbsp;1930 BGB) nicht vorhanden ist und zu welchem Anteil er am Erbe beteiligt ist. Sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt, so kann er sicher sein, dass sein Erwerb unangefochten bleibt. Bei v\u00f6llig unklaren Verh\u00e4ltnissen kann im Einzelfall Kenntnis erst mit der Erteilung des Erbscheins bestehen (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 1990, 444, zu \u00a7&nbsp;145 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO a.F.).<\/li><li>bb) Ein durch letztwillige Verf\u00fcgung eingesetzter Erbe erlangt Kenntnis von dem Erwerb, wenn er zuverl\u00e4ssig erfahren und somit Gewissheit erlangt hat, dass der Erblasser ihn durch wirksame letztwillige Verf\u00fcgung zum Erben eingesetzt hat. Angesichts der Testierfreiheit wird es regelm\u00e4\u00dfig nicht ausreichen, dass der Erbe das Vorhandensein und den Inhalt eines Testaments kennt. Er muss nach der Sachlage auch davon ausgehen k\u00f6nnen, dass der Erblasser nicht zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt das Testament aufgehoben oder anderweitig testiert hat. Wegen der nicht ohne weiteres auszur\u00e4umenden Ungewissheit dar\u00fcber, ob der Erblasser ein bekanntes Testament widerrufen oder ge\u00e4ndert hat, ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Kenntnis erst mit der Er\u00f6ffnung des Testaments vorliegt. Die Er\u00f6ffnung des Testaments bringt nicht nur dem durch letztwillige Verf\u00fcgung eingesetzten Erwerber sichere Kenntnis von seinem Erwerb. Sie gew\u00e4hrleistet auch, dass die Finanzverwaltung, die die Steuer festzusetzen hat, \u00fcber die Erf\u00fcllung der Anzeigepflichten alsbald von dem Inhalt der letztwilligen Verf\u00fcgung Kenntnis erh\u00e4lt und so in die Lage versetzt wird, eine Steuererkl\u00e4rung anzufordern und die Erbschaftsteuer festzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.1981&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;18\/80, BFHE 134, 519, BStBl II 1982, 276, zu \u00a7&nbsp;145 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO a.F.; ebenso BFH-Urteil in BFH\/NV 1990, 444).<\/li><li>cc) Wird durch gerichtliche Entscheidung die Wirksamkeit einer letztwilligen Verf\u00fcgung festgestellt, liegen regelm\u00e4\u00dfig keine ernstlichen Zweifel an dem Bestand dieser Verf\u00fcgung mehr vor. Der dort ausgewiesene Erbe hat sp\u00e4testens zu diesem Zeitpunkt ausreichend sichere Kenntnis von seiner Einsetzung als Erbe, um seiner erbschaftsteuerrechtlichen Anzeigepflicht aus \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;1 ErbStG nachkommen zu k\u00f6nnen. Daf\u00fcr ist unerheblich, ob die Entscheidung des Gerichts mit Rechtsmitteln anfechtbar ist, angefochten wird und welche Entscheidung zu welchem Zeitpunkt ggf. die Rechtsmittelinstanz trifft. (Sichere) Kenntnis verlangt nicht danach, dass der sp\u00e4tere Eintritt von Umst\u00e4nden, die eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage tragen, schlechthin unm\u00f6glich w\u00e4re.<\/li><li>c) Mit der einmal erlangten Kenntnis ist die Wirkung des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 AO verbraucht und eine Verl\u00e4ngerung der Anlaufhemmung nicht mehr m\u00f6glich (vgl. BFH-Urteil vom 06.06.2007&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;54\/05, BFHE 217, 393, BStBl II 2007, 954, unter II.3.b&nbsp;bb). Unerheblich ist, ob und zu welchem Zeitpunkt die (zust\u00e4ndige) Finanzbeh\u00f6rde vom Erwerb von Todes wegen Kenntnis erlangt hat. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, die \u2011\u2011anders als \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 AO f\u00fcr Schenkungen\u2011\u2011 gerade nicht auf die Kenntnis der Finanzbeh\u00f6rde abstellt.<\/li><li>3. Das FG ist von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden als richtig und ist daher aufzuheben; die Sache ist spruchreif.<\/li><li>a) Das FG hat angenommen, der Kl\u00e4ger habe erst nach der Erteilung und \u00dcbersendung des Erbscheins im Jahr 2017 sichere Kenntnis von dem Erwerb i.S. von \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 AO gehabt, und ist auf dieser Grundlage zu der unzutreffenden Auffassung gelangt, die Festsetzungsverj\u00e4hrung sei bei Erlass des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheids im Jahr 2018 noch nicht eingetreten.<\/li><li>b) Der BFH vermag abschlie\u00dfend zu entscheiden, da die erforderlichen Feststellungen vorliegen. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 07.03.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 13.02.2019 verletzen den Kl\u00e4ger in seinen Rechten und werden daher aufgehoben. Der Steueranspruch f\u00fcr die Erbschaftsteuer ist aufgrund des Ablaufs der Festsetzungsfrist erloschen.<\/li><li>aa) Der Kl\u00e4ger hatte sp\u00e4testens im Jahr 2012, nachdem das Nachlassgericht die Wirksamkeit der letztwilligen Verf\u00fcgung und die Alleinerbenstellung des Kl\u00e4gers festgestellt hatte, Kenntnis i.S. des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 AO. Ab diesem Zeitpunkt h\u00e4tte er seiner Anzeigepflicht nach \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;1 ErbStG nachkommen k\u00f6nnen (und m\u00fcssen). Dass er tats\u00e4chlich keine Anzeige erstattet hat, ist f\u00fcr den Eintritt der Kenntnis nicht ausschlaggebend. Ebenso wenig kommt es \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FG\u2011\u2011 f\u00fcr die einmal erlangte Kenntnis vom Erwerb darauf an, dass im Streitfall drei Erbpr\u00e4tendenten den Beschluss des Nachlassgerichts mit der Beschwerde angefochten haben und das Beschwerdeverfahren erst im Jahr 2017 abgeschlossen wurde.<\/li><li>bb) Da keine Anzeige erfolgte, begann die Festsetzungsfrist \u2011\u2011abweichend vom regul\u00e4ren Fristbeginn nach \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;1 AO\u2011\u2011 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 AO sp\u00e4testens am 01.01.2013 zu laufen und endete mit Ablauf des 31.12.2016. F\u00fcr das Vorliegen einer Steuerhinterziehung, die nach \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 AO die Verj\u00e4hrungsfrist auf zehn Jahre verl\u00e4ngert h\u00e4tte, sind im Streitfall weder Feststellungen getroffen noch Anhaltspunkte gegeben.<\/li><li>c) Der Kl\u00e4ger obsiegt schon aus den vorgenannten materiellen Gr\u00fcnden. Deshalb kommt es auf seinen Einwand, das FA h\u00e4tte gegen\u00fcber dem Nachlasspfleger einen Erbschaftsteuerbescheid erlassen m\u00fcssen, nicht mehr an.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><li>5. Der Senat entscheidet im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO ohne m\u00fcndliche Verhandlung. Der einmal ausgesprochene Verzicht auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung ist als Prozesshandlung nicht frei widerrufbar. Er kann daher nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn sich die Prozesslage nach Abgabe der Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung wesentlich ge\u00e4ndert hat (BFH-Urteile vom 10.01.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;60\/17, BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz&nbsp;38, und vom 04.09.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;39\/17, BFH\/NV 2020, 85, Rz&nbsp;24, jeweils m.w.N.). Da im Streitfall keine besonderen Umst\u00e4nde dargelegt wurden oder erkennbar sind, ist nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben der durch den Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte Verzicht auf m\u00fcndliche Verhandlung nicht wirksam widerrufen worden.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.270422.IIR17.20.0 BFH II. Senat AO \u00a7 170 Abs 1, AO \u00a7 170 Abs 2 S 1 Nr 1, AO \u00a7 170 Abs 5 Nr 1, AO \u00a7 170 Abs 5 Nr 2, ErbStG \u00a7 30 Abs 1, FGO \u00a7 90 Abs 2 vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 12. 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