{"id":74953,"date":"2022-07-15T12:05:50","date_gmt":"2022-07-15T10:05:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74953"},"modified":"2022-07-15T12:05:50","modified_gmt":"2022-07-15T10:05:50","slug":"pflicht-zur-vorlage-der-den-streitfall-betreffenden-akten-bfh-beschluss-vom-30-mai-2022-ii-b-56-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/pflicht-zur-vorlage-der-den-streitfall-betreffenden-akten-bfh-beschluss-vom-30-mai-2022-ii-b-56-21\/","title":{"rendered":"Pflicht zur Vorlage der den Streitfall betreffenden Akten- BFH-Beschluss vom 30. Mai 2022, II B 56\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.300522.IIB56.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EUV 2016\/679 Art 15, FGO \u00a7 6, FGO \u00a7 71 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 119 Nr 1, FGO \u00a7 124 Abs 2, ZPO \u00a7 295 Abs 1, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3, FGO \u00a7 155 S 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 06. Mai 2021, Az: 4 K 1533\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Ist ein Auskunftsanspruch streitig, geh\u00f6rt zu den den Streitfall betreffenden Akten derjenige Verwaltungsvorgang, der die beh\u00f6rdliche Bearbeitung des Auskunftsanspruchs betrifft.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 06.05.2021 &#8211; 4 K 1533\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) beantragte bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) unter Berufung auf Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Auskunft \u00fcber die bei dem FA \u00fcber ihn gespeicherten Daten sowie Aush\u00e4ndigung der Daten elektronisch oder in Papierform. Das FA erteilte eine Negativauskunft. Es verarbeite keine den Kl\u00e4ger betreffenden Daten.<\/li><li>Mit seiner Klage machte der Kl\u00e4ger geltend, diese Auskunft sei bewusst wahrheitswidrig. Ihm sei aus verschiedenen Ausk\u00fcnften und Verfahren bekannt, dass das FA Daten \u00fcber ihn verwendet habe und noch verwende und an die damalige Oberfinanzdirektion und das heutige Landesamt f\u00fcr Steuern Berichte \u00fcber ihn erstattet habe. Er beantragte u.a., die Akten des FA zuzuziehen, die sonstigen Akten beizuziehen, wie in der Folge und im weiteren Verfahren benannt, und nach Zuziehung von Akten \u2011\u2011ggf. jeweils\u2011\u2011 Akteneinsicht zu gew\u00e4hren. Das Finanzgericht (FG) forderte mit Zustellung der Klage das FA auf, die den Streitfall betreffenden Akten beizuf\u00fcgen.<\/li><li>Das FA erwiderte mit Schriftsatz vom 30.06.2020, die erteilte Negativauskunft sei zutreffend. Es speichere oder verarbeite keine personenbezogenen Daten des Kl\u00e4gers. Es sei insbesondere datenschutzrechtlich nicht Verantwortlicher f\u00fcr Daten des Kl\u00e4gers, sei \u00f6rtlich f\u00fcr den Kl\u00e4ger nicht zust\u00e4ndig und habe auch nicht den Einzelfall des Kl\u00e4gers bearbeitet. Ein Verwaltungsvorgang war nicht beigef\u00fcgt. N\u00e4here Erl\u00e4uterungen dazu gab das FA nicht ab.<\/li><li>Mit Beschluss vom 13.07.2020 \u00fcbertrug das FG den Rechtsstreit auf den Einzelrichter. Der Kl\u00e4ger r\u00fcgte diese \u00dcbertragung, verlangte die Hinzuziehung der Verwaltungsakten i.S. von \u00a7&nbsp;71 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und beantragte erneut Akteneinsicht, worauf das FA erkl\u00e4rte, es gebe keine Akten und k\u00f6nne keine Akten geben, da keine personenbezogenen Daten des Kl\u00e4gers bei ihm existierten. Dies ergebe sich aus einer dem Schriftsatz beigef\u00fcgten Abfrage in seinem System, das zu keinen Treffern bzw. nur zu Treffern im Land Nordrhein-Westfalen f\u00fchre. Die Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers nahm Akteneinsicht in die FG-Akte.<\/li><li>Im Folgejahr beraumte der Einzelrichter Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung auf den 06.05.2021 an. Am 05.05.2021 teilte der Kl\u00e4ger mit, er werde an dem geplanten &#8222;Show-Termin&#8220; unter Protest gegen dessen Durchf\u00fchrung nicht teilnehmen, um dem Termin nicht den Anschein der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit und Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit zu geben. Alle Antr\u00e4ge und Verfahrensr\u00fcgen blieben exakt so bestehen wie geschrieben, eine Umwidmung &#8222;sinngem\u00e4\u00df&#8220; sei unzul\u00e4ssig. Die der Klageerwiderung beigeschlossene Datenabfrage beweise, dass die Negativauskunft des FA falsch sei. Die nicht erl\u00e4uterten Schl\u00fcsselbuchstaben lie\u00dfen Verwendung und Verwendungszweck der Daten nicht erkennen.<\/li><li>Der Einzelrichter hat die Klage abgewiesen. Es gebe keinen Anlass, den Wahrheitsgehalt der Negativauskunft des FA zu bezweifeln. Dem Anspruch auf Akteneinsicht sei gen\u00fcgt. Der Kl\u00e4ger habe sein Akteneinsichtsbegehren unter die Bedingung der Beiziehung weiterer Akten gestellt, die nicht stattgefunden habe.<\/li><li>Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger mehrere Verfahrensm\u00e4ngel nach \u00a7\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3, 119 FGO, darunter die \u00dcbertragung der quantitativ und qualitativ schwierigen Sache auf den Einzelrichter sowie die Nichterf\u00fcllung des auf alle vorzulegenden Akten gerichteten Akteneinsichtsanspruchs. Dieser sei umfassend. Einsicht sei nur in eine d\u00fcnne willk\u00fcrlich und nichtssagend vom FA zusammengestellte Pseudo-Akte gew\u00e4hrt worden. Statt dem FA nur zu glauben, h\u00e4tte das FG durch Beiziehung der Akten den Sachverhalt aufkl\u00e4ren m\u00fcssen.<\/li><li>Das FA h\u00e4lt die Beschwerde insgesamt f\u00fcr unzul\u00e4ssig, da die geltend gemachten Verfahrensm\u00e4ngel entgegen \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO nicht dargelegt seien.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet. Das FG hat verfahrensfehlerhaft (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) die den Streitfall betreffenden Akten des FA i.S. von \u00a7&nbsp;71 Abs.&nbsp;2 FGO nicht beigezogen. Zur Straffung des Verfahrens verweist der Senat den Rechtsstreit bereits im Beschwerdeverfahren nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO an das FG zur\u00fcck. Ein Anlass zur Zur\u00fcckverweisung an den Vollsenat besteht nicht.<\/li><li>1. Die fehlende Anforderung der den Streitfall betreffenden Akten des FA widerspricht der Grundordnung des Verfahrens. Der Kl\u00e4ger hat diesen Verfahrensfehler in einer den Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO gen\u00fcgenden Weise dargelegt, indem er beanstandet hat, das FG habe die Streitakten nicht zugezogen. Soweit er au\u00dferdem vorgetragen hat, es sei Einsicht in eine &#8222;Pseudo-Akte&#8220; des FA gew\u00e4hrt worden, handelt es sich nach Aktenlage um einen Irrtum, denn der FG-Akte ist keine Einsicht in einen Verwaltungsvorgang gleich welcher Art zu entnehmen.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;71 Abs.&nbsp;2 FGO hat die beteiligte Finanzbeh\u00f6rde die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu \u00fcbermitteln. Dabei handelt es sich um diejenigen Aktenst\u00fccke, die aus der Sicht des FG f\u00fcr die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich sind und f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein k\u00f6nnen (vgl. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 12.03.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;9\/19, BFH\/NV 2019, 837, Rz&nbsp;15, und vom 09.12.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;S&nbsp;11\/20, BFH\/NV 2021, 532, Rz&nbsp;9). Die Vorschrift ist Ausfluss des Untersuchungsgrundsatzes. Das FG hat die Akten beizuziehen, die Informationen f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits enthalten k\u00f6nnen (BFH-Urteil vom 26.06.1996&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;53\/95, BFH\/NV 1997, 293; BFH-Beschluss vom 21.06.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;29\/16, BFH\/NV 2016, 1483, Rz&nbsp;11). Wie der BFH zum Verfahren nach \u00a7&nbsp;86 Abs.&nbsp;3 FGO bereits entschieden hat, verf\u00fcgt das FG \u00fcber eine Einsch\u00e4tzungspr\u00e4rogative hinsichtlich der Frage, welche Akten es f\u00fcr entscheidungserheblich h\u00e4lt (BFH-Beschl\u00fcsse vom 16.04.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;35\/19, BFH\/NV 2020, 1076, Rz&nbsp;20, und in BFH\/NV 2021, 532, Rz&nbsp;9), die den BFH allerdings nicht bindet, wenn die Rechtsauffassung des FG offenkundig fehlerhaft ist (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2020, 1076, Rz&nbsp;20). Es gibt keinen Grund, dies anders zu beurteilen, wenn die Frage der Aktenvorlage nicht Gegenstand des in-camera-Verfahrens, sondern des Hauptsacheverfahrens ist. Regelm\u00e4\u00dfig entscheidungserheblich sind diejenigen Akten, deren Gegenstand mit demjenigen der Klage identisch ist. Deshalb sind bei Klagen betreffend die Besteuerung in einem bestimmten Veranlagungszeitraum die die jeweilige Steuer dieses Veranlagungszeitraums betreffenden Steuerakten vorzulegen (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH\/NV 2020, 1076, Rz&nbsp;20).<\/li><li>b) Ist ein Auskunftsanspruch streitig, geh\u00f6rt zu den Akten i.S. von \u00a7&nbsp;71 Abs.&nbsp;2 FGO jedenfalls derjenige Verwaltungsvorgang, der die beh\u00f6rdliche Bearbeitung des Auskunftsanspruchs betrifft. Das gilt auch dann, wenn der Vorgang lediglich aus wenigen Schriftst\u00fccken bestehen sollte, beginnend bei dem Auskunftsantrag und endend bei der tats\u00e4chlich erteilten Auskunft. Welchen Inhalt die Akten haben, namentlich, ob dazwischen Ermittlungen oder Verf\u00fcgungen vorgenommen wurden wie etwa die Abfrage, die das FA im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegt hat, kann das FG erst wissen, wenn ihm die Akten vorliegen. Die Pflicht zur Vorlage dient gerade dazu, dass das FG sich bei der Pr\u00fcfung der Richtigkeit und damit der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Auskunft eine Auffassung dazu bilden kann, wie die Auskunft zustande gekommen ist.<\/li><li>c) Das bedeutet im Streitfall, dass derjenige Verwaltungsvorgang vorzulegen ist, der die finanzamtsseitige Bearbeitung des \u2011\u2011bisher nicht aktenkundigen\u2011\u2011 Antrags des Kl\u00e4gers vom 03.\/04.04.2020 dokumentiert. In welcher \u00e4u\u00dferen Form der Vorgang im FA abgelegt wurde, ist f\u00fcr die Vorlagepflicht unerheblich. Aus einer etwaigen Sammelmappe k\u00f6nnen diejenigen Bl\u00e4tter, die sich auf das Auskunftsersuchen des Kl\u00e4gers beziehen, ausgeheftet und vorgelegt werden. Das FG h\u00e4tte das FA zur Vorlage dieses Vorgangs auffordern m\u00fcssen. Die Erkl\u00e4rung des FA, es gebe keine Akten, stand dem nicht entgegen. Einem FG unterl\u00e4uft zwar kein Verfahrensfehler, wenn das FA Akten nicht vorlegt, weil es sie erkl\u00e4rterma\u00dfen nicht mehr besitzt und deswegen nicht mehr vorlegen kann (BFH-Beschluss vom 30.08.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;27\/11, BFH\/NV 2013, 180, Rz&nbsp;29). Im Streitfall ist die \u00c4u\u00dferung des FA jedoch nicht als endg\u00fcltige Weigerung zu verstehen, Akten vorzulegen. Sie beruhte vielmehr ersichtlich auf einem Irrtum \u00fcber den Begriff der Akten. Das FG h\u00e4tte deshalb Anlass gehabt zu erl\u00e4utern, was unter den vorzulegenden Akten zu verstehen ist, und auf der Vorlage genau dieser Akten bestehen m\u00fcssen.<\/li><li>d) Der Kl\u00e4ger hat sein Recht, die fehlende Beiziehung der Akten zu r\u00fcgen, nicht nach \u00a7&nbsp;295 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO verloren.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;295 Abs.&nbsp;1 ZPO kann u.a. die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr ger\u00fcgt werden, wenn die Partei bei der n\u00e4chsten m\u00fcndlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht ger\u00fcgt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war. Die Vorschrift greift schon deshalb unmittelbar nicht ein, weil der Kl\u00e4ger nicht zur m\u00fcndlichen Verhandlung erschienen war.<\/li><li>bb) Eine ausdehnende Anwendung der Pr\u00e4klusionsvorschrift kommt f\u00fcr die Beiziehung von Akten nicht in Betracht. Zwar kann der Beschwerdef\u00fchrer auch durch unentschuldigtes Nichterscheinen zur m\u00fcndlichen Verhandlung sein Recht endg\u00fcltig verlieren, die Verletzung einer verzichtbaren Verfahrensvorschrift zu r\u00fcgen, sofern die Verletzung vorhersehbar war (vgl. BFH-Urteil vom 29.06.1994&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;108\/93, BFH\/NV 1995, 320; BFH-Beschl\u00fcsse vom 02.03.2005&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;142\/04, BFH\/NV 2005, 1576, unter 3., und vom 19.01.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;4\/10, BFH\/NV 2012, 958, Rz&nbsp;27). Die Beiziehung der den Streitfall betreffenden Akten betrifft jedoch die Grundordnung des Verfahrens (BFH-Urteil in BFH\/NV 1997, 293) und ist deshalb nicht verzichtbar.<\/li><li>2. Es ist keine Zur\u00fcckverweisung an den Vollsenat vorzunehmen, wie sie geboten w\u00e4re, wenn die \u00dcbertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ihrerseits einen Verfahrensmangel i.S. von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO begr\u00fcndet h\u00e4tte (vgl. BFH-Beschluss vom 21.07.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;66\/15, BFH\/NV 2016, 1574, Rz&nbsp;9). Daran fehlt es.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 FGO kann der Senat den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung \u00fcbertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat. Der betreffende Beschluss ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 FGO unanfechtbar und damit nach \u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;2 FGO grunds\u00e4tzlich vom Revisionsgericht nicht zu \u00fcberpr\u00fcfen. Eine Besetzungsr\u00fcge mit der Begr\u00fcndung, die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 FGO f\u00fcr eine \u00dcbertragung auf den Einzelrichter h\u00e4tten nicht vorgelegen, kann deshalb nur Erfolg haben, wenn die \u00dcbertragung willk\u00fcrlich war (BFH-Beschluss vom 27.12.2004&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;16\/03, BFH\/NV 2005, 1078, unter II.II.6.). Das ist etwa dann der Fall, wenn sich der Einzelrichter selbst bestellt hat, ihm der Rechtsstreit statt durch Senatsbeschluss durch Verf\u00fcgung des Vorsitzenden zugewiesen worden ist, ein Versto\u00df gegen die ausdr\u00fccklichen Verbote des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 oder Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO vorliegt, oder wenn sich die \u00dcbertragung auf den Einzelrichter aus sonstigen Gr\u00fcnden als &#8222;greifbar gesetzwidrig&#8220; erweist (BFH-Beschluss vom 16.12.1997&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;22\/95, BFH\/NV 1998, 720, unter 2.a&nbsp;aa).<\/li><li>b) In zeitlicher Hinsicht kann der Senat die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;6 FGO beurteilen und deshalb \u00fcber die \u00dcbertragung entscheiden, wenn er sich ein hinreichendes Urteil \u00fcber den Fall bilden kann. Daf\u00fcr gen\u00fcgt im Allgemeinen der Eingang von Klagebegr\u00fcndung, Klageerwiderung und Steuerakten (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2005, 1078, unter II.II.6., und in BFH\/NV 2016, 1574, Rz&nbsp;5). Mit Steuerakten sind im vorliegenden Zusammenhang die den Streitfall betreffenden Akten i.S. von \u00a7&nbsp;71 Abs.&nbsp;2 FGO gemeint.<\/li><li>c) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben geht die auf die Einzelrichterbestellung gest\u00fctzte Besetzungsr\u00fcge fehl.<\/li><li>aa) Die in dem BFH-Beschluss in BFH\/NV 1998, 720 exemplarisch genannten Verfahrensfehler oder vergleichbare grobe M\u00e4ngel sind nicht ersichtlich. Die \u00dcbertragung war auch nicht greifbar gesetzwidrig. Soweit der Kl\u00e4ger meint, die Sache sei quantitativ und qualitativ schwierig, womit er wohl &#8222;besondere&#8220; Schwierigkeiten i.S. von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 FGO meint, ist dies eine pauschale und f\u00fcr den Senat nicht ohne Weiteres nachvollziehbare Bewertung, die zudem selbst dann, wenn sie zutr\u00e4fe, f\u00fcr sich noch keine greifbare Gesetzwidrigkeit begr\u00fcnden k\u00f6nnte.<\/li><li>bb) Soweit das FG die Einzelrichter\u00fcbertragung vorgenommen hat, bevor die Akten des FA vorlagen, begr\u00fcndet dies unter den Umst\u00e4nden des Streitfalles keinen Willk\u00fcrvorwurf. Das FA hatte auf die in der Eingangsverf\u00fcgung des FG enthaltene Aufforderung, die den Streitfall betreffenden Akten beizuf\u00fcgen, zwar weder Akten vorgelegt noch anderweit reagiert, jedoch in der Klageerwiderung erkennen lassen, dass ihm zu dem Kl\u00e4ger nichts vorliege, wor\u00fcber es Auskunft geben oder was es vorlegen k\u00f6nne. Daraus war nicht nur zu schlie\u00dfen, dass die unterlassene Aktenvorlage auf einem fehlerhaften Aktenbegriff beruhte. Vor allem war dem zu entnehmen, dass die den Streitfall betreffenden Akten i.S. von \u00a7&nbsp;71 Abs.&nbsp;2 FGO mutma\u00dflich keine weitreichenden Informationen enthalten w\u00fcrden. Wenn auch eine unbelegte Annahme im Allgemeinen keine zweckm\u00e4\u00dfige Entscheidungsgrundlage ist, war es jedoch nicht greifbar gesetzwidrig, auf der Grundlage einer zumindest naheliegenden Annahme den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu \u00fcbertragen und einen etwaigen Streit um die Frage, welche weiteren Akten wann vorgelegt werden m\u00f6gen, gerade zur Entlastung des Vollsenats dem Einzelrichter zu \u00fcberlassen. Bei einem nicht den Annahmen entsprechenden Prozessverlauf bleibt die R\u00fcck\u00fcbertragung auf den Vollsenat nach Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 FGO m\u00f6glich.<\/li><li>3. Die weiteren Verfahrensr\u00fcgen bed\u00fcrfen keiner Entscheidung.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.300522.IIB56.21.0 BFH II. Senat EUV 2016\/679 Art 15, FGO \u00a7 6, FGO \u00a7 71 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 119 Nr 1, FGO \u00a7 124 Abs 2, ZPO \u00a7 295 Abs 1, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3, FGO \u00a7 155 S 1 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 06. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/pflicht-zur-vorlage-der-den-streitfall-betreffenden-akten-bfh-beschluss-vom-30-mai-2022-ii-b-56-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Pflicht zur Vorlage der den Streitfall betreffenden Akten- BFH-Beschluss vom 30. 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