{"id":74955,"date":"2022-07-15T12:06:27","date_gmt":"2022-07-15T10:06:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74955"},"modified":"2022-07-15T12:06:27","modified_gmt":"2022-07-15T10:06:27","slug":"umfang-eines-akteneinsichtsanspruchs-bfh-beschluss-vom-30-mai-2022-ii-b-55-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/umfang-eines-akteneinsichtsanspruchs-bfh-beschluss-vom-30-mai-2022-ii-b-55-21\/","title":{"rendered":"Umfang eines Akteneinsichtsanspruchs &#8211; BFH-Beschluss vom 30. Mai 2022, II B 55\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.300522.IIB55.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EUV 2016\/679 Art 15, FGO \u00a7 6, FGO \u00a7 71 Abs 2, FGO \u00a7 76, FGO \u00a7 78 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 119 Nr 1, FGO \u00a7 119 Nr 3, FGO \u00a7 124 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 06. Mai 2021, Az: 4 K 1296\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Ein Anspruch auf Akteneinsicht in die Verwaltungsakte besteht auch dann, wenn nach dem Wissen des FG diese Akte ausschlie\u00dflich aus Dokumenten besteht, die der Antragsteller bereits kennt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 06.05.2021 &#8211; 4 K 1296\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) beantragte bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Beklagter) unter Berufung auf Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Auskunft \u00fcber die bei dem Beklagten \u00fcber sie gespeicherten Daten sowie Aush\u00e4ndigung der Daten elektronisch oder in Papierform. Der Beklagte erteilte eine Negativauskunft. Es verarbeite keine die Kl\u00e4gerin betreffenden Daten.<\/li><li>Mit ihrer Klage machte die Kl\u00e4gerin geltend, diese Auskunft sei bewusst wahrheitswidrig. Der Beklagte habe sich in einem Sachverhaltskomplex berichten lassen, der auch sie, die Kl\u00e4gerin, betreffe. Sie beantragte u.a., die Akten des Beklagten zuzuziehen, die sonstigen Akten beizuziehen, wie in der Folge und im weiteren Verfahren benannt, und nach Zuziehung von Akten \u2011\u2011ggf. jeweils\u2011\u2011 Akteneinsicht zu gew\u00e4hren.<\/li><li>Nach Eingang der Klageerwiderung und der unter der Bezeichnung &#8222;Antrag auf Auskunft nach Art.&nbsp;15 DSGVO&#8220; gef\u00fchrten Akte des Beklagten \u00fcbertrug das Finanzgericht (FG) mit Beschluss vom 13.07.2020 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter, der im Folgejahr den Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung auf den 06.05.2021 anberaumte. Hinsichtlich der Akteneinsicht hatte das FG nichts veranlasst.<\/li><li>Am 05.05.2021 teilte die Kl\u00e4gerin mit, sie werde an dem geplanten &#8222;Show-Termin&#8220; unter Protest gegen dessen Durchf\u00fchrung nicht teilnehmen, um dem Termin nicht den Anschein der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit und Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit zu geben. Alle Antr\u00e4ge und Verfahrensr\u00fcgen blieben exakt so bestehen wie geschrieben, eine Umwidmung &#8222;sinngem\u00e4\u00df&#8220; sei unzul\u00e4ssig. Sie r\u00fcgte weiter, Akten seien nicht beigezogen und keine Akteneinsicht gew\u00e4hrt worden und beanstandete die \u00dcbertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter.<\/li><li>Der Einzelrichter hat die Klage abgewiesen. Es gebe keinen Anlass, den Wahrheitsgehalt der Negativauskunft des Beklagten zu bezweifeln. Dem Anspruch auf Akteneinsicht sei gen\u00fcgt. Er beziehe sich nur auf den Verwaltungsvorgang, der das Auskunftsbegehren zum Gegenstand habe und der im finanzgerichtlichen Verfahren zur Einsichtnahme bereitgestanden habe. Dieser Vorgang habe sich allerdings nur auf zwei auch der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin bekannte Schreiben bezogen (Auskunftsbegehren nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DS-GVO und Antwortschreiben des Beklagten). Im \u00dcbrigen habe die Kl\u00e4gerin ihr Akteneinsichtsbegehren unter die Bedingung der Beiziehung weiterer Akten gestellt; eine solche Beiziehung habe aber nicht stattgefunden.<\/li><li>Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin mehrere Verfahrensm\u00e4ngel nach \u00a7\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3, 119 der Finanzgerichtsordnung (FGO), darunter die \u00dcbertragung der quantitativ und qualitativ schwierigen Sache auf den Einzelrichter sowie die Nichterf\u00fcllung des auf alle vorzulegenden Akten gerichteten Akteneinsichtsanspruchs. Statt dem Beklagten nur zu glauben, h\u00e4tte das FG durch Beiziehung der Akten den Sachverhalt aufkl\u00e4ren m\u00fcssen.<\/li><li>Der Beklagte h\u00e4lt die Beschwerde insgesamt f\u00fcr unzul\u00e4ssig, da die geltend gemachten Verfahrensm\u00e4ngel entgegen \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO nicht dargelegt seien.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet. Das FG hat rechtliches Geh\u00f6r verletzt (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes, \u00a7\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3, 119 Nr.&nbsp;3 FGO), indem es die beantragte Akteneinsicht in die durch den Beklagten vorgelegten Akten betreffend den Antrag auf Auskunft nach Art.&nbsp;15 DS-GVO nicht gew\u00e4hrt hat. Zur Straffung des Verfahrens verweist der Senat den Rechtsstreit bereits im Beschwerdeverfahren nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO an das FG zur\u00fcck. Ein Anlass zur Zur\u00fcckverweisung an den Vollsenat besteht nicht.<\/li><li>1. Die unterbliebene Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht stellt eine Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs dar.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO k\u00f6nnen die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Mit letzteren sind die tats\u00e4chlich dem Gericht vorliegenden Akten gemeint. Ein Recht auf Einsicht in die dem Gericht nicht vorgelegten Akten besteht nicht (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 30.09.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;27\/16, BFH\/NV 2017, 162, Rz&nbsp;7, m.w.N.). Ein Beschluss, mit dem das FG Einsicht in Akten gew\u00e4hrt, die ihm selbst nicht vorliegen und die es nicht kennt, w\u00e4re vielmehr rechtswidrig (BFH-Beschluss vom 27.01.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;128\/15, BFH\/NV 2016, 767, Rz&nbsp;9). Davon zu trennen und in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich ist die Frage, ob das FG im Rahmen seiner Sachaufkl\u00e4rungspflicht aus \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO weitere Akten hinzuzuziehen hatte.<\/li><li>b) Mit der Klageerwiderung hatte der Beklagte Akten vorgelegt. Der Akteneinsichtsantrag der Kl\u00e4gerin bezog sich u.a. auf die Akten des Beklagten. Diesem Antrag ist das FG nicht nachgekommen. Soweit die Akten zur Einsichtnahme bereitgestanden haben sollten, hat das FG dies der Kl\u00e4gerin nicht mitgeteilt. Nach dem Akteneinsichtsantrag und dem Eingang der Akten beim FG h\u00e4tte das FG von sich aus t\u00e4tig werden und der Kl\u00e4gerin bzw. der Prozessbevollm\u00e4chtigten mitteilen m\u00fcssen, wo und wann nach Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;78 FGO Einsicht in die Akten genommen werden kann. Dem steht es nicht entgegen, wenn die einzusehenden Akten lediglich aus wenigen Bl\u00e4ttern bestehen, die der Antragsteller selbst kennt. Dem FG, das seinerseits die Akten kennt, erscheint deshalb die Akteneinsicht als pure F\u00f6rmelei. Der jeweilige Antragsteller aber kennt zwar den mit ihm gef\u00fchrten Schriftverkehr, nicht jedoch die Akten, wei\u00df deshalb nicht, ob sich der Inhalt der Akten in diesem Schriftverkehr ersch\u00f6pft. Der Akteneinsichtsanspruch dient gerade dazu, sich des Akteninhalts selbst vergewissern zu k\u00f6nnen.<\/li><li>c) Die Kl\u00e4gerin hat ihr Recht, die Nichtgew\u00e4hrung der Akteneinsicht zu r\u00fcgen, nicht nach \u00a7&nbsp;295 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO verloren.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;295 Abs.&nbsp;1 ZPO kann u.a. die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr ger\u00fcgt werden, wenn die Partei bei der n\u00e4chsten m\u00fcndlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht ger\u00fcgt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war. Die Vorschrift greift schon deshalb unmittelbar nicht ein, weil die Kl\u00e4gerin nicht zur m\u00fcndlichen Verhandlung erschienen war.<\/li><li>bb) Eine ausdehnende Anwendung der Pr\u00e4klusionsvorschrift kommt im Falle des Akteneinsichtsanspruchs nicht in Betracht. Zwar kann der Beschwerdef\u00fchrer auch durch unentschuldigtes Nichterscheinen zur m\u00fcndlichen Verhandlung sein Recht endg\u00fcltig verlieren, die Verletzung einer verzichtbaren Verfahrensvorschrift zu r\u00fcgen, sofern die Verletzung vorhersehbar war (vgl. BFH-Urteil vom 29.06.1994&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;108\/93, BFH\/NV 1995, 320; BFH-Beschl\u00fcsse vom 02.03.2005&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;142\/04, BFH\/NV 2005, 1576, unter 3.; vom 19.01.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;4\/10, BFH\/NV 2012, 958, Rz&nbsp;27, und, namentlich f\u00fcr den Fall fehlender Vorhersehbarkeit, vom 29.10.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;55\/15, BFH\/NV 2016, 218, Rz&nbsp;17). Diese Rechtsprechung ist indes zur Sachaufkl\u00e4rungspflicht nach \u00a7&nbsp;76 FGO ergangen, die von der Wechselwirkung zwischen Amtsermittlungspflicht und Mitwirkungspflicht gepr\u00e4gt ist (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 29.10.1999&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;32\/99, BFH\/NV 2000, 580, unter 3., und vom 01.02.2010&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;50\/09, BFH\/NV 2010, 921, Rz&nbsp;8) und bei der in der unterlassenen R\u00fcge gleichzeitig unzureichende Mitwirkung zum Ausdruck kommt. Dieses Element fehlt bei einem Akteneinsichtsanspruch.<\/li><li>cc) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob auch der kurz vor der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz, mit dem die Kl\u00e4gerin die fehlende Akteneinsicht beanstandete, die R\u00fcge entbehrlich gemacht h\u00e4tte (zu einer entsprechenden besonderen Konstellation vgl. BFH-Beschluss vom 11.04.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;77\/15, BFH\/NV 2016, 1171, Rz&nbsp;17&nbsp;f.).<\/li><li>2. Es ist keine Zur\u00fcckverweisung an den Vollsenat vorzunehmen, wie sie geboten w\u00e4re, wenn die \u00dcbertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ihrerseits einen Verfahrensmangel i.S. von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO begr\u00fcndet h\u00e4tte (vgl. BFH-Beschluss vom 21.07.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;66\/15, BFH\/NV 2016, 1574, Rz&nbsp;9). Daran fehlt es.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 FGO kann der Senat den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung \u00fcbertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat. Der betreffende Beschluss ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 FGO unanfechtbar und damit nach \u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;2 FGO grunds\u00e4tzlich vom Revisionsgericht nicht zu \u00fcberpr\u00fcfen. Eine Besetzungsr\u00fcge mit der Begr\u00fcndung, die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 FGO f\u00fcr eine \u00dcbertragung auf den Einzelrichter h\u00e4tten nicht vorgelegen, kann deshalb nur Erfolg haben, wenn die \u00dcbertragung willk\u00fcrlich war (BFH-Beschluss vom 27.12.2004&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;16\/03, BFH\/NV 2005, 1078, unter II.II.6.). Das ist etwa dann der Fall, wenn sich der Einzelrichter selbst bestellt hat, ihm der Rechtsstreit statt durch Senatsbeschluss durch Verf\u00fcgung des Vorsitzenden zugewiesen worden ist, ein Versto\u00df gegen die ausdr\u00fccklichen Verbote des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 oder Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO vorliegt, oder wenn sich die \u00dcbertragung auf den Einzelrichter aus sonstigen Gr\u00fcnden als &#8222;greifbar gesetzwidrig&#8220; erweist (BFH-Beschluss vom 16.12.1997&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;22\/95, BFH\/NV 1998, 720, unter 2.a&nbsp;aa).<\/li><li>b) In zeitlicher Hinsicht kann der Senat die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;6 FGO beurteilen und deshalb \u00fcber die \u00dcbertragung entscheiden, wenn er sich ein hinreichendes Urteil \u00fcber den Fall bilden kann. Daf\u00fcr gen\u00fcgt im Allgemeinen der Eingang von Klagebegr\u00fcndung, Klageerwiderung und Steuerakten (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2005, 1078, unter II.II.6., und in BFH\/NV 2016, 1574, Rz&nbsp;5). Mit Steuerakten sind im vorliegenden Zusammenhang die den Streitfall betreffenden Akten i.S. von \u00a7&nbsp;71 Abs.&nbsp;2 FGO gemeint. Dabei handelt es sich um diejenigen Aktenst\u00fccke, die aus Sicht des FG f\u00fcr die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich sind und f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein k\u00f6nnen (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 12.03.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;9\/19, BFH\/NV 2019, 837, Rz&nbsp;15, und vom 09.12.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;S&nbsp;11\/20, BFH\/NV 2021, 532, Rz&nbsp;9).<\/li><li>c) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben geht die auf die Einzelrichterbestellung gest\u00fctzte Besetzungsr\u00fcge fehl.<\/li><li>aa) Die in dem BFH-Beschluss in BFH\/NV 1998, 720 exemplarisch genannten Verfahrensfehler oder vergleichbare grobe M\u00e4ngel sind nicht ersichtlich. Die \u00dcbertragung war auch nicht greifbar gesetzwidrig. Soweit die Kl\u00e4gerin meint, die Sache sei quantitativ und qualitativ schwierig, womit sie wohl &#8222;besondere&#8220; Schwierigkeiten i.S. von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 FGO meint, ist dies eine pauschale und f\u00fcr den Senat nicht ohne Weiteres nachvollziehbare Bewertung, die zudem selbst dann, wenn sie zutr\u00e4fe, f\u00fcr sich noch keine greifbare Gesetzwidrigkeit begr\u00fcnden k\u00f6nnte.<\/li><li>bb) Das FG hat die Einzelrichter\u00fcbertragung auch nicht zu fr\u00fch vorgenommen, sondern erst, als die Klageerwiderung und diejenigen Akten des Beklagten vorlagen, die unmittelbar den Streitgegenstand betreffen. Ob weitere Akten zum Zwecke der Sachaufkl\u00e4rung beizuziehen sind, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Es entspricht gerade dem Zweck der Einzelrichterbestellung, den Vollsenat von dieser Pr\u00fcfung zu entlasten.<\/li><li>3. Die weiteren Verfahrensr\u00fcgen bed\u00fcrfen keiner Entscheidung.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.300522.IIB55.21.0 BFH II. Senat EUV 2016\/679 Art 15, FGO \u00a7 6, FGO \u00a7 71 Abs 2, FGO \u00a7 76, FGO \u00a7 78 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 119 Nr 1, FGO \u00a7 119 Nr 3, FGO \u00a7 124 Abs 2 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 06. Mai 2021, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/umfang-eines-akteneinsichtsanspruchs-bfh-beschluss-vom-30-mai-2022-ii-b-55-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Umfang eines Akteneinsichtsanspruchs &#8211; BFH-Beschluss vom 30. 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