{"id":74964,"date":"2022-07-28T12:07:14","date_gmt":"2022-07-28T10:07:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74964"},"modified":"2022-07-28T12:07:14","modified_gmt":"2022-07-28T10:07:14","slug":"altersvorsorge-eigenheimbetrag-unmittelbare-verwendung-des-gefoerderten-altersvorsorgekapitals-in-faellen-der-darlehenstilgung-bfh-urteil-vom-16-februar-2022-x-r-26-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/altersvorsorge-eigenheimbetrag-unmittelbare-verwendung-des-gefoerderten-altersvorsorgekapitals-in-faellen-der-darlehenstilgung-bfh-urteil-vom-16-februar-2022-x-r-26-20\/","title":{"rendered":"Altersvorsorge-Eigenheimbetrag: Unmittelbare Verwendung des gef\u00f6rderten Altersvorsorgekapitals in F\u00e4llen der Darlehenstilgung &#8211; BFH-Urteil vom 16. Februar 2022, X R 26\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.160222.XR26.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 82 Abs 1 S 3, EStG \u00a7 92a Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 92a Abs 2 S 1, EStG \u00a7 92a Abs 2 S 2, EStG \u00a7 92a Abs 2 S 7, EStG \u00a7 92b, EStG \u00a7 93 Abs 1, EStG \u00a7 94 Abs 2, EStG VZ 2017 , EStG VZ 2016 , EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 06. August 2020, Az: 15 K 10223\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Auch im Fall der Verwendung des gef\u00f6rderten Altersvorsorgekapitals zur Tilgung eines Darlehens nach \u00a7 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Auszahlung des gef\u00f6rderten Kapitals und der Darlehenstilgung bestehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.08.2020 &#8211; 15 K 10223\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) beantragte bei der Beklagten und Revisionskl\u00e4gerin (Deutsche Rentenversicherung Bund \u2013&nbsp;Zentrale Zulagenstelle f\u00fcr Altersverm\u00f6gen \u2011\u2011ZfA\u2011\u2011), f\u00fcr in den Jahren 2015 bis 2017 beabsichtigte Sondertilgungen eines f\u00fcr die Anschaffung einer Wohnung aufgenommenen Darlehens aus ihrem zertifizierten Altersvorsorgevertrag einen Betrag von insgesamt 10.350&nbsp;\u20ac verwenden zu d\u00fcrfen. Entsprechend dem beigef\u00fcgten Darlehensvertrag war j\u00e4hrlich eine Sondertilgung in H\u00f6he von 5&nbsp;% der urspr\u00fcnglichen Darlehenssumme von 69.000&nbsp;\u20ac m\u00f6glich. Laufende Tilgungszahlungen musste die Kl\u00e4gerin nicht erbringen.<\/li><li>Durch Gestattungsbescheid vom 15.06.2015 teilte die ZfA der Kl\u00e4gerin mit, sie k\u00f6nne einen Betrag bis zu einer H\u00f6he von 10.350&nbsp;\u20ac aus ihrem Altersvorsorgevertrag f\u00fcr Sondertilgungen f\u00fcr die Jahre 2015 bis 2017 verwenden. In diesem Bescheid wies die ZfA zudem darauf hin, dass der Entnahmevorgang und die wohnungswirtschaftliche Verwendung in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgen m\u00fcssten. Dieser sei gewahrt, wenn die beabsichtigte Darlehnstilgung innerhalb von zw\u00f6lf Monaten nach der ggf. ersten Kapitalauszahlung vorgenommen werde. Werde der Zeitrahmen nicht eingehalten, k\u00f6nne eine sch\u00e4dliche Verwendung des entnommenen Kapitals vorliegen. Der Gestattungsbescheid ergehe insoweit unter der aufl\u00f6senden Bedingung, dass die Kl\u00e4gerin die wohnungswirtschaftliche Verwendung des entnommenen Altersvorsorgeverm\u00f6gens nachweise.<\/li><li>Die Anbieterin zahlte das Kapital aus dem Altersvorsorgevertrag am 09.07.2015 an die Kl\u00e4gerin aus. Diese leistete am 14.07.2015 f\u00fcr 2015, am 03.02.2016 f\u00fcr 2016 und am 12.06.2017 f\u00fcr 2017 jeweils eine Sondertilgung in H\u00f6he von 3.450&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Mit Bescheid vom 17.08.2017 stellte die ZfA die teilweise Unwirksamkeit des Gestattungsbescheids r\u00fcckwirkend zum Zeitpunkt seines Erlasses fest. Die Sondertilgung f\u00fcr 2017 sei nicht mehr im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Auszahlung des Kapitals erfolgt, so dass insoweit eine sch\u00e4dliche Verwendung vorliege. Den von der Kl\u00e4gerin eingelegten Einspruch gegen den Feststellungsbescheid wies die ZfA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und setzte mit Bescheid vom 07.05.2018 aufgrund der sch\u00e4dlichen Verwendung einen R\u00fcckzahlungsbetrag in H\u00f6he von 1.641,05&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage f\u00fchrte zur Aufhebung des R\u00fcckforderungsbescheids (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2021, 847). Das Finanzgericht (FG) verneinte eine sch\u00e4dliche Verwendung, da entgegen der Annahme der ZfA auch das f\u00fcr die Sondertilgung 2017 entnommene Kapital f\u00fcr wohnungswirtschaftliche Zwecke verwendet worden sei. Entgegen der Ansicht der ZfA erfordere die wohnungswirtschaftliche Verwendung durch Darlehenstilgung keine Unmittelbarkeit. Zwar sei der Wortlaut des \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht eindeutig. Ausgehend von der Gesetzeshistorie m\u00fcsse aber davon ausgegangen werden, dass eine Unmittelbarkeit nur f\u00fcr die wohnungswirtschaftliche Verwendung des entnommenen Altersvorsorgeverm\u00f6gens zur Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung n\u00f6tig sei. Dar\u00fcber hinaus sei es treuwidrig, wenn sich die ZfA auf eine fehlende Unmittelbarkeit berufe, obwohl ihr aufgrund der vorgelegten Unterlagen klar gewesen sein m\u00fcsse, dass ein Teil der bewilligten Entnahme nicht zeitgerecht habe verwendet werden k\u00f6nnen. Auch liege keine sch\u00e4dliche Verwendung aufgrund der teilweisen Feststellung der Unwirksamkeit des Gestattungsbescheids vor, da diese Feststellung kein Grundlagenbescheid f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen R\u00fcckforderungsbescheid darstelle.<\/li><li>Mit ihrer Revision macht die ZfA geltend, weder sei die Sondertilgung f\u00fcr 2017 im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Kapitalauszahlung erfolgt noch habe die ZfA durch den Erlass des R\u00fcckforderungsbescheids treuwidrig gehandelt. Unzutreffend gehe das FG davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit nur auf die Anschaffung oder Herstellung in \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG zu beziehen sei. Schon die erste Fassung des \u00a7&nbsp;92a EStG habe eine unmittelbare Verwendung f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnimmobilie vorgesehen. Die sp\u00e4ter eingef\u00fchrte Entschuldungsvariante sei erkennbar sprachlich durch das Wort &#8222;oder&#8220; hiermit verbunden worden. Daran habe der Gesetzgeber bislang nichts ge\u00e4ndert. Die Tilgungsm\u00f6glichkeit sei lediglich auf den Zeitraum der Ansparphase erweitert worden. Der Wille des Gesetzgebers gehe dahin, das Erfordernis einer zeitlichen N\u00e4he zwischen der Entnahme und der Verwendung des Altersvorsorgekapitals f\u00fcr alle drei Varianten (Anschaffung, Herstellung, Tilgung) einheitlich zu regeln. Auch sei sicherzustellen, dass eine zweckwidrige Verwendung des entnommenen Kapitals ausgeschlossen werde. Nur ein vorgegebener zeitlicher Rahmen gew\u00e4hrleiste die gesetzlich vorgesehene \u00dcberpr\u00fcfung der Verwendung.<\/li><li>Die ZfA beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie schlie\u00dft sich den Ausf\u00fchrungen im finanzgerichtlichen Urteil an und vertieft ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Der angefochtene Bescheid \u00fcber die Festsetzung des R\u00fcckzahlungsbetrags (nachfolgend vereinfachend: &#8222;R\u00fcckforderungsbescheid&#8220;) ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten. Die rechtliche Beurteilung des R\u00fcckforderungsbescheids ist nicht davon abh\u00e4ngig, ob zwischenzeitlich die teilweise Unwirksamkeit des vorangegangenen Gestattungsbescheids festgestellt oder eine solche Feststellung wieder aufgehoben worden ist (dazu unten&nbsp;1.). Auch in der Tilgungsvariante des \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG muss die Verwendung des gef\u00f6rderten Altersvorsorgekapitals f\u00fcr wohnungswirtschaftliche Zwecke eine unmittelbare sein (unten&nbsp;2.). Vorliegend stellt die im Juni 2017 vorgenommene Sondertilgung \u2011\u2011wie von der ZfA angenommen\u2011\u2011 keine unmittelbare Verwendung des bereits im Juli 2015 ausgezahlten Altersvorsorgekapitals dar (unten&nbsp;3.). Die Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben stehen der R\u00fcckforderung der Altersvorsorgezulage nicht entgegen (unten&nbsp;4.).<\/li><li>1. Ob die ZfA die teilweise Unwirksamkeit des Feststellungsbescheids festgestellt hat oder ob ein solcher Feststellungsbescheid \u2011\u2011wie die Kl\u00e4gerin behauptet\u2011\u2011 sp\u00e4ter wieder aufgehoben worden ist, ist f\u00fcr die Beurteilung der Wirksamkeit und Rechtsm\u00e4\u00dfigkeit des vorliegend allein streitgegenst\u00e4ndlichen R\u00fcckforderungsbescheids ohne Belang.<\/li><li>a) Zwar ist die ZfA befugt, die Unwirksamkeit des gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;92b Abs.&nbsp;1 EStG ergangenen Bescheids \u00fcber die Gestattung der wohnungswirtschaftlichen Verwendung gef\u00f6rderten Altersvorsorgekapitals durch Verwaltungsakt festzustellen, auch wenn hierf\u00fcr keine ausdr\u00fcckliche Erm\u00e4chtigung im Gesetz zu finden ist und f\u00fcr den Senat auch (weiterhin) nicht erkennbar ist, welcher eigenst\u00e4ndige Regelungszweck mit einem solchen Feststellungsbescheid verfolgt werden k\u00f6nnte (vgl. bereits Senatsurteil vom 12.02.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;28\/18, BFHE 268, 218, BStBl II 2020, 496, Rz&nbsp;16&nbsp;ff.).<\/li><li>b) F\u00fcr die hier zu beurteilende Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines R\u00fcckforderungsbescheids wegen sch\u00e4dlicher Verwendung gef\u00f6rderten Altersvorsorgeverm\u00f6gens (\u00a7&nbsp;93 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;94 Abs.&nbsp;2 EStG) ist jedoch entscheidend, dass einem Bescheid \u00fcber die Feststellung der (teilweisen) Unwirksamkeit des Gestattungsbescheids insoweit keine inhaltliche Bindungswirkung zukommt. Denn die rechtlichen Wirkungen eines Bescheids \u00fcber die Gestattung der wohnungswirtschaftlichen Verwendung gef\u00f6rderten Altersvorsorgekapitals nach \u00a7&nbsp;92b EStG, auf den sich der Feststellungsbescheid bezieht, sind darauf beschr\u00e4nkt, dem Zulageberechtigten zu gestatten und dem Anbieter mitzuteilen, dass Altersvorsorgekapital f\u00fcr einen bestimmten Zweck f\u00f6rderunsch\u00e4dlich ausgezahlt und genutzt werden kann (Senatsbeschluss vom 23.05.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;54\/13, BFH\/NV 2016, 1457, Rz&nbsp;21&nbsp;f.). Weicht die sp\u00e4tere tats\u00e4chliche Verwendung des gef\u00f6rderten Altersvorsorgekapitals durch den Zulageberechtigten von den gesetzlichen Voraussetzungen einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung ab, hat ein R\u00fcckforderungsbescheid unabh\u00e4ngig davon zu ergehen, ob der Gestattungsbescheid noch wirksam ist. Denn im vorangegangenen Gestattungsbescheid konnte naturgem\u00e4\u00df eine sp\u00e4tere abweichende tats\u00e4chliche Verwendung noch nicht beurteilt werden, so dass sich dessen Regelungsgehalt nicht hierauf beziehen kann.<\/li><li>2. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG kann der Zulageberechtigte das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und gef\u00f6rderte Kapital \u2011\u2011unter weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen\u2011\u2011 bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens verwenden. Das gesetzliche Unmittelbarkeitserfordernis gilt dabei nicht nur in F\u00e4llen der Verwendung gef\u00f6rderten Altersvorsorgekapitals f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung, sondern auch f\u00fcr die Tilgung eines zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung aufgenommenen Darlehens.<\/li><li>a) Der Gesetzeswortlaut ist insoweit allerdings nicht eindeutig. Nur in Bezug auf die erste Tatbestandsvariante (&#8222;f\u00fcr die Anschaffung&#8220;) steht sprachlich zweifelsfrei fest, dass die Verwendung insoweit &#8222;unmittelbar&#8220; sein muss. Schon die zweite Tatbestandsvariante (&#8222;Herstellung&#8220;) ist durch die Konjunktion &#8222;oder&#8220; von der ersten Variante abgetrennt, ohne dass jedoch das Adjektiv &#8222;unmittelbar&#8220; wiederholt wird. Gleiches gilt f\u00fcr die dritte Tatbestandsvariante (&#8222;zur Tilgung&#8220;). Der Gesetzeswortlaut l\u00e4sst daher sowohl die Auslegung zu, dass sich das Adjektiv &#8222;unmittelbar&#8220; \u2011\u2011als &#8222;vor die Klammer gezogen&#8220;\u2011\u2011 auf alle drei Tatbestandsvarianten gleicherma\u00dfen beziehen soll, als auch eine Auslegung, wonach das Unmittelbarkeitserfordernis nur f\u00fcr die ersten beiden Varianten \u2011\u2011eventuell auch nur f\u00fcr die erste Variante\u2011\u2011 gelten soll.<\/li><li>b) Auch eine systematische Auslegung unter Heranziehung anderer Regelungen innerhalb des \u00a7&nbsp;92a EStG (dazu unten&nbsp;aa) oder innerhalb des EStG (unten&nbsp;bb) f\u00fchrt nicht zu eindeutigen Ergebnissen.<\/li><li>aa) Zwar verwendet der Gesetzgeber in \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;2 und&nbsp;7 EStG jeweils die Formulierung &#8222;im Zeitpunkt der unmittelbaren Darlehenstilgung&#8220;. Daraus l\u00e4sst sich f\u00fcr die Auslegung der \u2011\u2011vorliegend ma\u00dfgebenden\u2011\u2011 Norm des \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG aber nichts ableiten, weil der Regelungsgegenstand des \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;2 und&nbsp;7 EStG sich auf &#8222;Beitr\u00e4ge, die nach \u00a7&nbsp;82 Absatz&nbsp;1 Satz&nbsp;3 wie Tilgungsleistungen behandelt wurden&#8220; beschr\u00e4nkt. \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG unterscheidet gerade zwischen dem \u2011\u2011vorliegend allein einschl\u00e4gigen\u2011\u2011 Altersvorsorge-Eigenheimbetrag einerseits und den Tilgungsleistungen i.S. des \u00a7&nbsp;82 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG andererseits, zu denen auch die in \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;2 und&nbsp;7 EStG geregelten Tilgungsleistungen nach \u00a7&nbsp;82 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG geh\u00f6ren.<\/li><li>Die zuletzt genannten Normen sollen mit ihrem speziellen Unmittelbarkeitserfordernis sicherstellen, dass auch diese besondere Art von Altersvorsorgebeitr\u00e4gen zu gef\u00f6rdertem Verm\u00f6gen und folglich zu steuerlich verhaftetem Altersvorsorgekapital f\u00fchrt. Im Fall des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags nach \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 EStG ist die Ausgangslage aber eine andere, da es sich um bereits gef\u00f6rdertes Altersvorsorgekapital handelt, bei dem unter bestimmten Voraussetzungen eine Verwendung zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken als f\u00f6rderunsch\u00e4dlich angesehen wird.<\/li><li>bb) Soweit in verschiedenen anderen Vorschriften des EStG, etwa in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;4, \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;13, \u00a7&nbsp;10a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 oder \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 EStG, das Wort &#8222;unmittelbar&#8220; verwendet wird, ergibt sich hieraus f\u00fcr die Auslegung des \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG kein zwingender R\u00fcckschluss. In allen F\u00e4llen wird \u2011\u2011anders als bei \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;3 EStG\u2011\u2011 schon vom Wortlaut ein unmittelbarer Zusammenhang erkennbar gefordert. Das vorliegend zu beurteilende Sonderproblem, dass der Gesetzeswortlaut offenl\u00e4sst, ob das Adjektiv &#8222;unmittelbar&#8220; sich trotz nur einmaliger Verwendung auf alle drei Tatbestandsvarianten bezieht, stellt sich bei den aufgef\u00fchrten anderen Vorschriften des EStG von vornherein nicht.<\/li><li>c) Jedoch verlangt der Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber angeordneten F\u00f6rderunsch\u00e4dlichkeit der Verwendung von Altersvorsorgekapital f\u00fcr bestimmte Darlehenstilgungen, dass nicht nur in Anschaffungs- und Herstellungsf\u00e4llen, sondern auch im Fall der Tilgung von Anschaffungs- oder Herstellungsdarlehen das gef\u00f6rderte Kapital &#8222;unmittelbar&#8220; f\u00fcr den jeweils beg\u00fcnstigten wohnungswirtschaftlichen Zweck verwendet wird.<\/li><li>aa) Mit der alternativ zur Kapitalverwendung f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung des Wohneigentums beg\u00fcnstigten Tilgung eines zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung aufgenommenen Darlehens wollte der Gesetzgeber zur Entschuldung des Zulageberechtigten beitragen. So soll durch die Abl\u00f6sung von Darlehen, deren Mittel der Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum dienten, ein Beitrag zum &#8222;mietfreien Wohnen im Alter&#8220; geleistet werden (BTDrucks 16\/8869, S.&nbsp;16&nbsp;f.). Diese Form der wohnungswirtschaftlichen Verwendung soll dem Zulageberechtigten erm\u00f6glichen, die Zins- und Tilgungskosten aus der selbstgenutzten Wohnimmobilie zu senken (vgl. Senatsurteil in BFHE 268, 218, BStBl II 2020, 496, Rz&nbsp;30, m.w.N.). Mit dem Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz vom 24.06.2013 (BGBl I 2013, 1667) hat der Gesetzgeber diese Tilgungsm\u00f6glichkeit auf den Zeitraum der Ansparphase bis zum Beginn der Auszahlungsphase erweitert.<\/li><li>bb) Um das angestrebte &#8222;mietfreie Wohnen im Alter&#8220; zu erreichen, das allein als Rechtfertigungsgrund f\u00fcr die f\u00f6rderunsch\u00e4dliche vorzeitige Verwendung des zur Erlangung laufender Altersbez\u00fcge gebundenen Kapitals dienen kann, muss sichergestellt sein, dass das entnehmbare gef\u00f6rderte Altersvorsorgekapital nicht zweckentfremdet verwendet wird. Mitnahmeeffekte sind auszuschlie\u00dfen. Im Zusammenhang mit der Verwendung von gef\u00f6rdertem Kapital zur Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung wird dies durch das im Wortlaut des \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG verankerte Unmittelbarkeitserfordernis eindeutig sichergestellt.<\/li><li>Die Tilgungsvariante ist nach ihrem Normzweck aufs Engste mit der Anschaffungs- oder Herstellungsvariante verkn\u00fcpft. Denn beg\u00fcnstigt sind nur Tilgungen eines &#8222;zu diesem Zweck&#8220; \u2011\u2011also zum Zweck der Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung einer selbstgenutzten Wohnung\u2011\u2011 aufgenommenen Darlehens. Daher muss das Unmittelbarkeitserfordernis gleicherma\u00dfen f\u00fcr die Tilgungsvariante gelten, da andernfalls eine zweckwidrige Verwendung, insbesondere durch die zwischenzeitliche M\u00f6glichkeit der Begleichung allgemeiner Lebenshaltungskosten, m\u00f6glich w\u00e4re. Denn ohne eine unmittelbare \u2011\u2011also enge\u2011\u2011 zeitliche Verbindung zwischen der Entnahme des gef\u00f6rderten Kapitals und seiner beg\u00fcnstigten Verwendung in Gestalt der Tilgung des Darlehens i.S. des \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG h\u00e4tte es allein der Zulageberechtigte in der Hand, wann er das zun\u00e4chst seinem allgemeinen Verm\u00f6gen zugef\u00fchrte Kapital zur Tilgung verwendet. Nur die vom Senat vorgenommene Auslegung f\u00fchrt zudem zu einem systematischen Gleichklang der drei in dieser Vorschrift genannten Varianten, f\u00fcr die das gef\u00f6rderte Altersvorsorgekapital jeweils in f\u00f6rderunsch\u00e4dlicher Weise eingesetzt werden kann.<\/li><li>3. Die im Juni 2017 vorgenommene Sondertilgung stellt keine unmittelbare Verwendung des bereits im Juli 2015 ausgezahlten Altersvorsorgekapitals dar.<\/li><li>a) Die Finanzverwaltung hat das Unmittelbarkeitserfordernis des \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG \u2011\u2011allerdings beschr\u00e4nkt auf Anschaffungs- oder Herstellungsf\u00e4lle\u2011\u2011 zun\u00e4chst dahingehend ausgelegt, dass Verwendungen beg\u00fcnstigt sind, die innerhalb von einem Monat vor der Antragstellung bei der ZfA und bis zu zw\u00f6lf Monate nach der Auszahlung des gef\u00f6rderten Altersvorsorgekapitals vorgenommen werden (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 vom 24.07.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;3&nbsp;&#8211;&nbsp;S&nbsp;2015\/11\/10002, BStBl I 2013, 1022, Rz&nbsp;242). Der erstgenannte Zeitraum wurde sp\u00e4ter auf sechs Monate vor der Antragstellung erweitert (BMF-Schreiben vom 21.12.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;3&nbsp;&#8211;&nbsp;S&nbsp;2015\/17\/10001:005, BStBl I 2018, 93, Rz&nbsp;252).<\/li><li>b) Ob dieser Zeitraum als zutreffende Auslegung des Gesetzes angesehen werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Hiergegen k\u00f6nnte sprechen, dass das gef\u00f6rderte Kapital in einem derart langen Zeitraum zun\u00e4chst f\u00fcr andere Zwecke verwendet werden k\u00f6nnte. Der Senat hat daher bereits in einer fr\u00fcheren Entscheidung darauf hingewiesen, dass das Unmittelbarkeitserfordernis in der \u2011\u2011vom Normzweck her eng mit \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG verwandten\u2011\u2011 Regelung des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG in der bis 2004 geltenden Fassung von der st\u00e4ndigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung deutlich restriktiver ausgelegt worden ist. Dort musste das Kapital &#8222;ohne Zwischenschritt&#8220; f\u00fcr die beg\u00fcnstigten Zwecke verwendet werden; insbesondere die Zwischenschaltung eines Bankkontos des Steuerpflichtigen stand der Beg\u00fcnstigung entgegen (vgl. Senatsurteil vom 27.01.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;23\/14, BFH\/NV 2016, 1018, Rz&nbsp;43, m.w.N.). Die Finanzverwaltung sah in derartigen F\u00e4llen einen Zeitraum von maximal 30&nbsp;Tagen als unsch\u00e4dlich an (BMF-Schreiben vom 15.06.2000&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;4&nbsp;&#8211;&nbsp;S&nbsp;2221&nbsp;&#8211;&nbsp;86\/00, BStBl I 2000, 1118, Rz&nbsp;53).<\/li><li>c) Im Streitfall kann dies aber offenbleiben. Denn auch wenn der Auslegung der Finanzverwaltung zu folgen w\u00e4re, l\u00e4ge die im Juni 2017 vorgenommene Sondertilgung au\u00dferhalb einer im Juli 2015 beginnenden Zw\u00f6lf-Monats-Frist. Sie kann daher nicht mehr als unmittelbare Verwendung des ausgezahlten Altersvorsorgekapitals angesehen werden.<\/li><li>4. Dem Erlass des R\u00fcckforderungsbescheids stehen die Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben (\u00a7&nbsp;242 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs) nicht entgegen. Aufgrund des ausdr\u00fccklichen Hinweises der ZfA im Gestattungsbescheid, dass die Entnahme in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Gestattung zu erfolgen habe, und aufgrund der Nennung des aus Sicht der ZfA relevanten Zeitraums von zw\u00f6lf Monaten nach der Kapitalauszahlung konnte kein sch\u00fctzenswertes Vertrauen der Kl\u00e4gerin in Bezug auf die erst nach diesem Zeitraum erfolgte Sondertilgung f\u00fcr 2017 entstehen. Da der Gestattungsbescheid dar\u00fcber hinaus der Kl\u00e4gerin nur mitteilt, bis zu welcher H\u00f6he eine wohnungswirtschaftliche Verwendung des gef\u00f6rderten Kapitals vorliegen kann, wie es \u00a7&nbsp;92b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG auch ausdr\u00fccklich vorsieht, war dieser Bescheid keinesfalls geeignet, bei der Kl\u00e4gerin den Eindruck hervorzurufen, auch eine Tilgung, die fast zwei Jahre nach der Kapitalauszahlung vorgenommen wird, k\u00f6nne beg\u00fcnstigt sein.<\/li><li>5. Aufgrund der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckforderungsbescheids kann offenbleiben, ob eine sch\u00e4dliche Verwendung dar\u00fcber hinaus auch deshalb anzunehmen ist, weil die Kl\u00e4gerin das gef\u00f6rderte Kapital nach Aktenlage f\u00fcr die Sondertilgung eines Darlehens ihres Ehemanns entnommen hat. Im Hinblick auf das auch im Revisionsverfahren geltende Verb\u00f6serungsverbot (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO) ist es dem Bundesfinanzhof versagt, eine Erh\u00f6hung des R\u00fcckforderungsbetrags auszusprechen.<\/li><li>6. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.160222.XR26.20.0 BFH X. 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