{"id":74966,"date":"2022-07-28T12:07:49","date_gmt":"2022-07-28T10:07:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74966"},"modified":"2022-07-28T12:07:49","modified_gmt":"2022-07-28T10:07:49","slug":"tilgung-eines-darlehens-i-s-des-%c2%a7-92a-abs-1-satz-1-nr-1-estg-bfh-urteil-vom-16-februar-2022-x-r-20-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/tilgung-eines-darlehens-i-s-des-%c2%a7-92a-abs-1-satz-1-nr-1-estg-bfh-urteil-vom-16-februar-2022-x-r-20-20\/","title":{"rendered":"Tilgung eines Darlehens i.S. des \u00a7 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG &#8211; BFH-Urteil vom 16. Februar 2022, X R 20\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.160222.XR20.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 82 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG \u00a7 82 Abs 1 S 3, EStG \u00a7 92a Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 92b Abs 1 S 3, AltZertG \u00a7 1 Abs 1a S 1 Nr 3, EStG \u00a7 93, EStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 28. Mai 2020, Az: 15 K 10227\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Weder reine Zinszahlungen noch Sparleistungen sind als &#8222;Tilgung eines Darlehens&#8220; i.S. des \u00a7 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.05.2020 &#8211; 15 K 10227\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Aufgrund des Antrags des Kl\u00e4gers und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger), sein Altersvorsorgeverm\u00f6gen f\u00fcr die Tilgung eines zur Anschaffung bzw. Herstellung einer beg\u00fcnstigten Wohnung aufgenommenen Darlehens verwenden zu d\u00fcrfen, teilte die Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin (Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle f\u00fcr Altersverm\u00f6gen \u2011\u2011ZfA\u2011\u2011) ihm im Bescheid vom 16.03.2015 mit, dass ausgehend von den vorgelegten Unterlagen eine wohnungswirtschaftliche Verwendung bis zur H\u00f6he von 76.500&nbsp;\u20ac gegeben sei. Eingereicht hatte der Kl\u00e4ger Unterlagen zu einem Darlehensvertrag bei der BHW Bausparkasse AG (Bausparkasse) mit der Darlehensnummer&nbsp;3&nbsp;51. Die Anbieterin zahlte am 29.05.2015&nbsp;&nbsp;6.192,42&nbsp;\u20ac an den Kl\u00e4ger aus dessen Altersvorsorgeverm\u00f6gen aus.<\/li><li>Im Rahmen des Verfahrens zur \u00dcberpr\u00fcfung der wohnungswirtschaftlichen Verwendung reichte der Kl\u00e4ger neben Nachweisen \u00fcber die Zahlung von Betr\u00e4gen zugunsten des Darlehenskontos mit der Nummer&nbsp;3&nbsp;51 auch Unterlagen zum Bausparvertrag mit der Kontonummer&nbsp;3&nbsp;01 und zu dem weiteren Darlehenskonto Nr.&nbsp;3&nbsp;52 ein und teilte mit, er habe das entnommene Kapital seines Altersvorsorgeverm\u00f6gens f\u00fcr die Zahlung der monatlichen Betr\u00e4ge zu diesen Vertr\u00e4gen verwendet.<\/li><li>Ausweislich der Darlehenskontoausz\u00fcge zum (weiteren) Darlehen Nr.&nbsp;3&nbsp;52 sind im Jahr 2014&nbsp;&nbsp;865,59&nbsp;\u20ac, im Jahr 2015&nbsp;&nbsp;967,15&nbsp;\u20ac und im Jahr 2016&nbsp;&nbsp;991,60&nbsp;\u20ac der urspr\u00fcnglichen Darlehensschuld von 50.000&nbsp;\u20ac getilgt worden. Im Zeitraum vom 25.08.2014 bis zum 31.05.2016 leistete der Kl\u00e4ger insoweit insgesamt Betr\u00e4ge in H\u00f6he von 1.773,22&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Die ZfA forderte mit Bescheid \u00fcber die Festsetzung des R\u00fcckzahlungsbetrags (R\u00fcckforderungsbescheid) vom 05.10.2018 vom Kl\u00e4ger einen Betrag in H\u00f6he von 3.902,91&nbsp;\u20ac zur\u00fcck.<\/li><li>Nachdem die ZfA die R\u00fcckforderung zun\u00e4chst auf die nicht nachgewiesene Selbstnutzung der Wohnung gest\u00fctzt hatte, wies sie den Einspruch des Kl\u00e4gers nach Vorlage weiterer Unterlagen deshalb als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck, weil das ausgezahlte Altersvorsorgeverm\u00f6gen nicht zur Tilgung eines zur Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung aufgenommenen Darlehens verwendet worden sei. Der Kl\u00e4ger habe zu keiner Zeit die vom Gesetz geforderte Mindestsumme von 3.000&nbsp;\u20ac zur Tilgung einer Darlehensschuld eingesetzt. Infolgedessen stelle die Auszahlung eine sch\u00e4dliche Verwendung i.S. von \u00a7&nbsp;93 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hob den R\u00fcckforderungsbescheid auf. Der Begriff der Tilgung bezeichne sowohl die planm\u00e4\u00dfige wie auch die au\u00dferplanm\u00e4\u00dfige R\u00fcckzahlung von Schulden, die sich aus einem Tilgungs- und einem Zinsanteil zusammensetzten. Mangels gesetzlicher Definition beschr\u00e4nke sich die Tilgung eines Darlehens i.S. des \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG nicht auf die Zur\u00fcckf\u00fchrung der eigentlichen Darlehensschuld.<\/li><li>Mit ihrer Revision macht die ZfA geltend, unter dem Begriff der Tilgung eines Darlehens sei nach Wortlaut, Historie sowie Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG nicht die Zahlung von Schuldzinsen zu verstehen. Vielmehr sei nur die R\u00fcckzahlung des ausgegebenen Darlehensbetrags eine Tilgung. Zinszahlungen seien davon zu unterscheiden. Schon die fr\u00fchere Fassung des \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 EStG habe unter den Begriff der Entschuldung nicht die Zahlung s\u00e4mtlicher Kosten im Zusammenhang mit dem Darlehen gefasst. Dem von der gesetzlichen Regelung verfolgten Zweck des mietfreien Wohnens im Alter werde allein die Reduzierung des Nettodarlehensbetrags gerecht. Dementsprechend sehe auch \u00a7&nbsp;82 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und Satz&nbsp;3 EStG nicht die Erfassung des Zinsanteils wie der Kosten und Geb\u00fchren der Kreditrate als Tilgungsleistung vor. Selbst im Fall der sog. Kombivertr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 des Altersvorsorgevertr\u00e4ge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) werde gefordert, dass der gef\u00f6rderte Bausparvertrag ausschlie\u00dflich das Vorfinanzierungsdarlehen tilge. Zinsen fielen nicht unter den Begriff der Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten, so dass schon aufgrund der Einheit der Rechtsordnung eine abweichende Auslegung nicht m\u00f6glich sei.<\/li><li>Die ZfA beantragt,<br \/>das angefochtene FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Er schlie\u00dft sich den Ausf\u00fchrungen im finanzgerichtlichen Urteil an und vertieft sein Vorbringen aus dem Klageverfahren.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Der angefochtene R\u00fcckforderungsbescheid der ZfA ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten. Jedenfalls reine Zinszahlungen sind nicht als beg\u00fcnstigte &#8222;Tilgung&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG anzusehen (dazu unten&nbsp;1.). Gleiches gilt f\u00fcr Sparleistungen, durch die ein Guthaben begr\u00fcndet oder erh\u00f6ht wird (unten&nbsp;2.). Die danach verbleibenden Tilgungsleistungen des Kl\u00e4gers von h\u00f6chstens 1.773,22&nbsp;\u20ac erreichen nicht den gesetzlichen Mindestbetrag von 3.000&nbsp;\u20ac (unten&nbsp;3.).<\/li><li>1. Jedenfalls bei reinen Zinszahlungen handelt es sich nicht um eine Tilgung i.S. des \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG.<\/li><li>a) Nach dieser Vorschrift kann der Zulageberechtigte das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und gef\u00f6rderte Kapital \u2011\u2011unter weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen\u2011\u2011 bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens verwenden, wenn das daf\u00fcr entnommene Kapital mindestens 3.000&nbsp;\u20ac betr\u00e4gt.<\/li><li>Mit der alternativ zur Kapitalverwendung f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung des Wohneigentums geschaffenen Beg\u00fcnstigung der Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens wollte der Gesetzgeber zur Entschuldung des Zulageberechtigten beitragen. So soll durch die Abl\u00f6sung von Darlehen, die der Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum dienen, ein Beitrag zum &#8222;mietfreien Wohnen im Alter&#8220; geleistet werden (BTDrucks 16\/8869, S.&nbsp;16&nbsp;f.). Diese Form der wohnungswirtschaftlichen Verwendung soll dem Zulageberechtigten erm\u00f6glichen, die Zins- und Tilgungskosten aus der selbstgenutzten Wohnimmobilie zu senken (vgl. Senatsurteil vom 12.02.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;28\/18, BFHE 268, 218, BStBl II 2020, 496, Rz&nbsp;30, m.w.N.).<\/li><li>b) Die Tilgung eines Darlehens verlangt bereits von seinem Wortsinn und allgemeinen Sprachgebrauch ein zumindest teilweises Erl\u00f6schen des R\u00fcckzahlungsanspruchs des Gl\u00e4ubigers (Senatsurteil in BFHE 268, 218, BStBl II 2020, 496, Rz&nbsp;33).<\/li><li>c) Der Senat kann dem FG auch zivilrechtlich nicht darin folgen, dass dort auch eine reine Zinszahlung als Tilgung nicht nur einer Zinsschuld, sondern auch als Tilgung der Darlehensschuld angesehen wird. Keine der vom FG angef\u00fchrten zivilrechtlichen Regelungen \u2011\u2011&#8220;Tilgung der gesamten f\u00e4lligen Schuld&#8220; (\u00a7&nbsp;497 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs [BGB]), &#8222;Tilgung s\u00e4mtlicher Schulden&#8220; (\u00a7&nbsp;366 Abs.&nbsp;1 BGB)\u2011\u2011 umfasst reine Zinszahlungen ohne gleichzeitige Tilgung der diese ausl\u00f6senden Darlehensschuld. Soweit \u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;1 BGB den Begriff &#8222;Tilgung der ganzen Schuld&#8220; erw\u00e4hnt und in diesem Zusammenhang von &#8222;Hauptleistung, Zinsen und Kosten&#8220; spricht, geht daraus jedenfalls eindeutig hervor, dass allein eine &#8222;Tilgung der Zinsschuld&#8220; nicht zugleich als &#8222;Tilgung der Hauptschuld&#8220; (d.h. hier: des Darlehens) anzusehen ist.<\/li><li>d) Vor allem k\u00f6nnen Zinszahlungen einkommensteuerrechtlich nicht unter den Begriff der &#8222;Tilgung eines&nbsp;&#8230; Darlehens&#8220; subsumiert werden.<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG verwendet den Begriff der Darlehenstilgung in unmittelbarem Zusammenhang mit den Begriffen &#8222;Anschaffung oder Herstellung&#8220;. F\u00fcr die letztgenannten hat der Senat bereits entschieden, dass insoweit auch im Recht der \u2011\u2011im EStG geregelten\u2011\u2011 Altersvorsorgezulage auf den einkommensteuerrechtlichen Begriff der Anschaffungs- und Herstellungskosten abzustellen ist (vgl. zum Anschaffungskostenbegriff Senatsurteil vom 06.04.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;29\/14, BFH\/NV 2016, 1541, Rz&nbsp;14, m.w.N.; zum Herstellungskostenbegriff Senatsurteil vom 20.03.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;4\/18, BFH\/NV 2019, 808, Rz&nbsp;28, m.w.N.). Diese Ma\u00dfgeblichkeit des einkommensteuerrechtlichen Verst\u00e4ndnisses gilt gleicherma\u00dfen f\u00fcr den Begriff der Tilgung eines Darlehens.<\/li><li>bb) Wird das Darlehen f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung i.S. des \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG verwendet, entspricht die H\u00f6he der Darlehensschuld dem fremdfinanzierten Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung. Nicht Teil der Darlehensschuld sind hingegen die hierf\u00fcr k\u00fcnftig zu zahlenden Zinsen. Dementsprechend sind auch im Bilanz(steuer)recht (Darlehens-)Verbindlichkeiten nur mit ihrem Nenn-, R\u00fcckzahlungs- bzw. Erf\u00fcllungsbetrag zu bewerten (vgl. Hoffmann\/L\u00fcdenbach, Neue Wirtschafts-Briefe Kommentar Bilanzierung, 13.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;253 HGB Rz&nbsp;22; s.a. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.12.1990&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;153\/86, BFHE 163, 146, BStBl II 1991, 479, unter II.A.7.b&nbsp;bb).<\/li><li>cc) Der Senat kann zudem nicht die Auffassung des FG teilen, nach der das einkommensteuerrechtliche Verst\u00e4ndnis des Begriffs der &#8222;Tilgung eines Darlehens&#8220; bei der Auslegung der \u2011\u2011einkommensteuerrechtlichen\u2011\u2011 Norm des \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG nicht zu ber\u00fccksichtigen sei, weil einem &#8222;verst\u00e4ndig und umsichtig abw\u00e4genden Zulageberechtigten&#8220; &#8222;steuerrechtliche Begriffsfeinheiten&#8220; nicht gel\u00e4ufig sein m\u00fcssten. Es geh\u00f6rt zu den Obliegenheiten eines Zulageberechtigten, sich \u00fcber die Voraussetzungen der gesetzlichen F\u00f6rderungsm\u00f6glichkeiten zu informieren.<\/li><li>2. Dass Sparleistungen \u2011\u2011insbesondere auf einen Bausparvertrag\u2011\u2011 nicht als &#8222;Tilgung eines Darlehens&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG angesehen werden k\u00f6nnen, hat der Senat bereits entschieden (Urteil in BFHE 268, 218, BStBl II 2020, 496, Rz&nbsp;31&nbsp;ff.).<\/li><li>a) Lediglich im Zusammenhang mit einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AltZertG sieht \u00a7&nbsp;82 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG vor, dass auch Sparbeitr\u00e4ge als fingierte Tilgungsleistungen (\u00a7&nbsp;82 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG) denkbar sind. Hintergrund f\u00fcr diese Fiktion ist, dass das auf einem solchen zertifizierten Altersvorsorgevertrag anzusparende Kapital zur Tilgung eines damit verbundenen Darlehens abgetreten wurde (\u00a7&nbsp;82 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG). Anders als im Rahmen des \u00a7&nbsp;82 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG handelt es sich bei den in \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG genannten Darlehen nicht ihrerseits um zertifizierte Altersvorsorgevertr\u00e4ge. Vielmehr kann das Kapital \u2011\u2011der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag\u2011\u2011 aus jeder Art von zertifiziertem Altersvorsorgevertrag entnommen und zur Tilgung jeder Art von Baudarlehen zur Anschaffung oder Herstellung einer beg\u00fcnstigten Wohnung verwendet werden. Das Darlehen selbst muss also gerade nicht als Altersvorsorgevertrag zertifiziert sein und ist es im Streitfall auch nicht.<\/li><li>Im Umkehrschluss zu der in \u00a7&nbsp;82 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG vom Gesetzgeber ausnahmsweise vorgesehenen Erweiterung der Tilgungsleistungen auf bestimmte Sparbeitr\u00e4ge ist dem Gesetz damit eindeutig zu entnehmen, dass der Begriff &#8222;Tilgung eines Darlehens&#8220; ansonsten strikt anhand seines Wortlauts auszulegen ist.<\/li><li>b) Die somit im Rahmen des \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG n\u00f6tige Unterscheidung zwischen Tilgungs-, Spar- und Zinsraten ist f\u00fcr den Zulageberechtigten \u2011\u2011wie bereits oben dargelegt\u2011\u2011 anhand der regelm\u00e4\u00dfig erstellten Zahlungspl\u00e4ne und Jahreskontoausz\u00fcge f\u00fcr den Steuerpflichtigen ohne nennenswerten Aufwand erkennbar. Dies gilt erst recht f\u00fcr Darlehen, bei denen \u2011\u2011wie im Fall eines Bauvorausdarlehens\u2011\u2011 die Tilgungsaussetzung der Darlehensschuld bis zur Zuteilung des verbundenen Bausparguthabens vereinbart worden ist.<\/li><li>3. Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hat der Kl\u00e4ger das in H\u00f6he von 6.192,42&nbsp;\u20ac ausgezahlte gef\u00f6rderte Altersvorsorgekapital f\u00f6rdersch\u00e4dlich verwendet. Zwar ist die Beg\u00fcnstigung nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Kl\u00e4ger Tilgungsleistungen nicht auf das im Gestattungsbescheid ausdr\u00fccklich genannte Baudarlehen, sondern auf ein anderes Baudarlehen erbracht hat (dazu unten&nbsp;a). Diese Tilgungsleistungen erreichen aber innerhalb des h\u00f6chstm\u00f6glichen der Betrachtung zugrunde zu legenden Zeitraums ebenfalls nicht den gesetzlichen Mindestbetrag von 3.000&nbsp;\u20ac (unten&nbsp;b). Demzufolge kann offenbleiben, ob die Leistung der regelm\u00e4\u00dfig anfallenden Annuit\u00e4ten im Hinblick auf den Normzweck des \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG \u00fcberhaupt beg\u00fcnstigt ist (unten&nbsp;c).<\/li><li>a) Zwar sieht der Gestattungsbescheid eine Entnahme zur Tilgung anderer Darlehen des Kl\u00e4gers bei der Bausparkasse nicht vor, da er nur Tilgungszahlungen auf das Darlehen mit der Kontonummer&nbsp;3&nbsp;51 erw\u00e4hnt. Tats\u00e4chliche Zahlungen hat der Kl\u00e4ger aber auf das Darlehen mit der Kontonummer&nbsp;3&nbsp;52 erbracht. Dies allein w\u00e4re noch unsch\u00e4dlich, da dem Gestattungsbescheid \u2011\u2011ebenso wie der entsprechenden Mitteilung an die Anbieter nach \u00a7&nbsp;92b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG\u2011\u2011 keine inhaltliche Bindungswirkung zukommt. Sein Regelungsgehalt ersch\u00f6pft sich vielmehr darin, dem Zulageberechtigten zu gestatten, sich das Altersvorsorgeverm\u00f6gen f\u00fcr einen bestimmten Zweck f\u00f6rderunsch\u00e4dlich auszahlen zu lassen und es entsprechend zu nutzen (so bereits Senatsurteil in BFHE 268, 218, BStBl II 2020, 496, Rz&nbsp;19). Somit ist auch eine Tilgung zugunsten anderer als im Gestattungsbescheid genannter Darlehen m\u00f6glich.<\/li><li>b) Allerdings verlangt auch die Tilgungsvariante in \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG, dass der entnommene Betrag &#8222;unmittelbar&#8220; zur Tilgung eines zum Zweck der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung aufgenommenen Darlehens verwendet wird. Hierzu hat der Senat in seinem heutigen Urteil X&nbsp;R&nbsp;26\/20 ausgef\u00fchrt, dass das in \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG enthaltene Unmittelbarkeitserfordernis auch f\u00fcr die Tatbestandsvariante der Darlehenstilgung gilt und der zeitliche Rahmen der Unmittelbarkeit keinesfalls weiter als nach der Verwaltungsauffassung gezogen werden kann. Nach dieser Verwaltungsauffassung sind Verwendungen beg\u00fcnstigt, die innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung bei der ZfA und bis zu zw\u00f6lf Monate nach der Auszahlung des gef\u00f6rderten Altersvorsorgekapitals vorgenommen werden (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21.12.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;3&nbsp;&#8211;&nbsp;S&nbsp;2015\/17\/10001:005, BStBl I 2018, 93, Rz&nbsp;252).<\/li><li>Vorliegend hat der Kl\u00e4ger in einem so definierten Zeitraum lediglich Tilgungen in H\u00f6he von 1.773,22&nbsp;\u20ac geleistet. Der gesetzliche Mindestbetrag von 3.000&nbsp;\u20ac wird damit nicht erreicht.<\/li><li>c) Angesichts dessen kann der Senat im Streitfall offenlassen, ob die Leistung von regelm\u00e4\u00dfig anfallenden Annuit\u00e4ten im Hinblick auf den Normzweck des \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG \u00fcberhaupt beg\u00fcnstigt sein k\u00f6nnte. Da die Erbringung ohnehin anfallender Annuit\u00e4ten aus gef\u00f6rdertem und gebundenem Altersvorsorgeverm\u00f6gen dazu f\u00fchrt, dass der \u2011\u2011ansonsten aus laufendem Einkommen zu erbringende\u2011\u2011 Annuit\u00e4tsbetrag bei wirtschaftlicher Betrachtung eingespart wird und zur Finanzierung allgemeiner Lebenshaltungskosten verwendet werden kann, k\u00f6nnte dies im Ergebnis auf eine freie Entnahme von gef\u00f6rdertem Altersvorsorgekapital hinauslaufen.<\/li><li>4. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.160222.XR20.20.0 BFH X. Senat EStG \u00a7 82 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG \u00a7 82 Abs 1 S 3, EStG \u00a7 92a Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 92b Abs 1 S 3, AltZertG \u00a7 1 Abs 1a S 1 Nr 3, EStG \u00a7 93, EStG VZ 2018 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/tilgung-eines-darlehens-i-s-des-%c2%a7-92a-abs-1-satz-1-nr-1-estg-bfh-urteil-vom-16-februar-2022-x-r-20-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Tilgung eines Darlehens i.S. des \u00a7 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG &#8211; BFH-Urteil vom 16. Februar 2022, X R 20\/20<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-74966","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74966","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=74966"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74966\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=74966"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=74966"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=74966"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}