{"id":74968,"date":"2022-07-28T12:08:34","date_gmt":"2022-07-28T10:08:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74968"},"modified":"2022-07-28T12:08:34","modified_gmt":"2022-07-28T10:08:34","slug":"betriebsstaettenbegriff-nach-%c2%a7-4-abs-5-satz-1-nr-6-estg-nach-altem-und-dem-ab-2014-geltenden-reisekostenrecht-bfh-urteil-vom-16-februar-2022-x-r-14-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/betriebsstaettenbegriff-nach-%c2%a7-4-abs-5-satz-1-nr-6-estg-nach-altem-und-dem-ab-2014-geltenden-reisekostenrecht-bfh-urteil-vom-16-februar-2022-x-r-14-19\/","title":{"rendered":"Betriebsst\u00e4ttenbegriff nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nach altem und dem ab 2014 geltenden Reisekostenrecht &#8211; BFH-Urteil vom 16. Februar 2022, X R 14\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.160222.XR14.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 4 Abs 5 S 1 Nr 6, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG \u00a7 9 Abs 4, AO \u00a7 12, EStG \u00a7 4 Abs 5 S 1 Nr 6, EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 11. M\u00e4rz 2019, Az: 9 K 1960\/17 E,G<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Wird der Gewerbetreibende an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Auftraggebers fortdauernd t\u00e4tig, so liegt eine Betriebsst\u00e4tte i.S. des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG in der bis zum Jahr 2013 geltenden Fassung auch dann vor, wenn der Gewerbetreibende zugleich \u00fcber eine eigene Betriebsst\u00e4tte verf\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Das \u2011\u2011ungeschriebene\u2011\u2011 Erfordernis eines nachhaltigen und fortdauernden Aufsuchens der Betriebsst\u00e4tte zur Aus\u00fcbung der betrieblichen T\u00e4tigkeit durch den Unternehmer (Merkmal der Dauerhaftigkeit) setzte nach der bis 2013 geltenden Rechtslage keine bestimmte vertragliche Mindestlaufzeit voraus.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Nach der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 pr\u00e4genden Grundentscheidung wird die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte vorrangig anhand der arbeits-(vertrag-) oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.2019 &#8211; VI R 6\/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 19).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 11.03.2019 &#8211; 9 K 1960\/17 E,G wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war zun\u00e4chst als Angestellter beim Abbruchunternehmen seines Vaters t\u00e4tig. Seit Juni 2010 betrieb er selbst unter derselben Adresse wie sein Vater (E-Stra\u00dfe&nbsp;1 in R) ein solches Unternehmen als Ein-Mann-Betrieb. In dessen Rahmen f\u00fchrte er Abbruch- und Reinigungsarbeiten an Aluminium\u00f6fen sowie M\u00e4h- und Schneidearbeiten auf dem Gel\u00e4nde seines (einzigen) Auftraggebers, der A in E, aus. Diesen Kunden hatte er von seinem Vater &#8222;\u00fcbernommen&#8220;. Neben eigenen Ger\u00e4tschaften setzte der Kl\u00e4ger Maschinen und Fahrzeuge seines Vaters ein.<\/li><li>Die Fahrten nach E unternahm der Kl\u00e4ger von R aus, wo er unter der Anschrift Am&nbsp;M&nbsp;2 wohnt. F\u00fcr diese Fahrten nutzte er w\u00e4hrend der Streitjahre 2012 bis 2014 zum Teil seinen im Betriebsverm\u00f6gen befindlichen PKW; im \u00dcbrigen erfolgten die Fahrten zur A mit einem LKW seines Vaters von dem Grundst\u00fcck E-Stra\u00dfe&nbsp;1 aus.<\/li><li>Im Anschluss an eine Betriebspr\u00fcfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) in den ge\u00e4nderten Bescheiden \u00fcber Einkommensteuer und den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr die Streitjahre davon aus, dass s\u00e4mtliche Fahrten des Kl\u00e4gers als Wege zwischen Wohnung und seiner Betriebsst\u00e4tte auf dem Gel\u00e4nde der A in E anzusehen und die hierf\u00fcr angefallenen Aufwendungen daher nicht nach Reisekostengrunds\u00e4tzen zu ber\u00fccksichtigen seien.<\/li><li>In der Einspruchsentscheidung folgte das FA dem Vorbringen des Kl\u00e4gers, dass er den PKW nur f\u00fcr die H\u00e4lfte der Fahrten nach E genutzt und die \u00fcbrigen Fahrten mit einem LKW durchgef\u00fchrt habe. Es \u00e4nderte die Festsetzungen dahingehend, dass sich bez\u00fcglich der streitigen Fahrtkosten Gewinnerh\u00f6hungen f\u00fcr 2012 um 1.688,40&nbsp;\u20ac, f\u00fcr 2013 um 4.914,45&nbsp;\u20ac und f\u00fcr 2014 um 9.336,05&nbsp;\u20ac ergeben.<\/li><li>Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kl\u00e4ger im Kern geltend, f\u00fcr die Annahme einer Betriebsst\u00e4tte in E fehle es u.a. am Merkmal der Dauerhaftigkeit, da er nicht \u00fcber langfristige Vertr\u00e4ge an die A gebunden gewesen sei. Hingegen habe er an seinem Firmensitz in R \u00fcber ein Lager und Stellfl\u00e4chen verf\u00fcgt. Dort h\u00e4tten sich alle Kleinger\u00e4te befunden und seien die Reparaturen der Ger\u00e4te und Werkzeuge vorgenommen worden. Die Betriebsst\u00e4tte in R sei jedenfalls f\u00fcr das Streitjahr 2014 nach dem zum 01.01.2014 ge\u00e4nderten steuerlichen Reisekostenrecht unter Ber\u00fccksichtigung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 23.12.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;6&nbsp;&#8211;&nbsp;S&nbsp;2145\/10\/10005:001 (BStBl I 2015, 26, Rz&nbsp;5) als ma\u00dfgebende (erste) Betriebsst\u00e4tte anzusehen, da sie seiner Wohnung n\u00e4her gelegen sei.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 873 ver\u00f6ffentlichtem Urteil ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei unter Betriebsst\u00e4tte i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) \u2011\u2011abweichend von \u00a7&nbsp;12 der Abgabenordnung (AO)\u2011\u2011 der Ort zu verstehen, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht w\u00fcrden. Danach habe der Kl\u00e4ger zwei Betriebsst\u00e4tten innegehabt. In E sei der Kl\u00e4ger an der ortsfesten betrieblichen Einrichtung der A regelm\u00e4\u00dfig \u2011\u2011aufgrund einer Vielzahl von Einzelauftr\u00e4gen\u2011\u2011 seinen T\u00e4tigkeiten nachgegangen. In R habe sich auf dem Gel\u00e4nde seines Vaters eine weitere Betriebsst\u00e4tte befunden, da der Kl\u00e4ger dort f\u00fcr seine Arbeit notwendige Ger\u00e4tschaften gelagert, gewartet und bei Bedarf abgeholt habe.<\/li><li>Soweit in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 EStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 2014 geltenden neuen Fassung (EStG n.F.) f\u00fcr Arbeitnehmer der Begriff der &#8222;ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&#8220; eingef\u00fchrt und das insoweit ma\u00dfgebliche Kriterium der &#8222;dauerhaften Zuordnung&#8220; definiert worden sei, habe sich hierdurch f\u00fcr Gewerbetreibende \u2011\u2011wie den Kl\u00e4ger\u2011\u2011 hinsichtlich der Behandlung der Reisekosten keine \u00c4nderung ergeben. Unabh\u00e4ngig davon l\u00e4gen auch bei sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 EStG n.F. dessen Voraussetzungen im Streitfall vor, da die langj\u00e4hrige \u2011\u2011bereits vor dem Jahr 2010 bestehende und auch nach dem Streitjahr 2014 fortgesetzte\u2011\u2011 ununterbrochene T\u00e4tigkeit f\u00fcr die A belege, dass die Zusammenarbeit von vornherein auf (unbefristete) Dauer angelegt gewesen sei. Nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse habe die Aufgabenerledigung in E sowohl nach inhaltlichen als auch zeitlichen Kriterien eindeutig den Mittelpunkt der betrieblichen Arbeit des Kl\u00e4gers dargestellt. In R seien allenfalls Vorbereitungshandlungen bzw. gelegentliche B\u00fcroarbeiten ausgef\u00fchrt worden. Weitergehende T\u00e4tigkeiten habe der Kl\u00e4ger weder nachweisen noch glaubhaft machen k\u00f6nnen. Soweit Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte in E stattgefunden h\u00e4tten, habe kein Anlass bestanden, bei der Benutzung des PKW zun\u00e4chst den Betriebshof in R aufzusuchen.<\/li><li>Mit seiner Revision macht der Kl\u00e4ger die fehlerhafte Anwendung des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 EStG n.F. und einen Verfahrensfehler geltend. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt er aus:<\/li><li>Auf der Grundlage der Feststellungen des FG k\u00f6nne vorliegend nicht von der \u2011\u2011auch vor der Geltung des neuen Reisekostenrechts ab dem Jahr 2014\u2011\u2011 erforderlichen Dauerhaftigkeit der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers in der betrieblichen Einrichtung der A und damit nicht von einer Betriebsst\u00e4tte in E ausgegangen werden. Angesichts lediglich befristeter Auftr\u00e4ge seien vor deren Erteilung die Fortdauer und der Umfang der T\u00e4tigkeit f\u00fcr A nicht absehbar gewesen. Jederzeit habe das Auftragsverh\u00e4ltnis beendet oder eingeschr\u00e4nkt werden k\u00f6nnen.<\/li><li>F\u00fcr das Streitjahr 2014 sei das Ergebnis kein anderes. Nach Ma\u00dfgabe des neuen Reisekostenrechts habe der Kl\u00e4ger \u00fcber keine Betriebsst\u00e4tte in E verf\u00fcgt. Aufgrund der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Gewerbetreibenden bzw. Selbst\u00e4ndigen sei der Begriff der &#8222;ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&#8220; bei der Auslegung des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 EStG zu ber\u00fccksichtigen. Insbesondere m\u00fcssten die in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG n.F. enthaltenen gesetzgeberischen Wertungen beachtet werden, wonach von einer dauerhaften Zuordnung u.a. dann auszugehen sei, wenn der Arbeitnehmer \u00fcber einen Zeitraum von 48&nbsp;Monaten hinaus an einer T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte t\u00e4tig werden solle. Da f\u00fcr die Frage der Dauerhaftigkeit die Prognose im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses ma\u00dfgeblich sei, ergebe sich f\u00fcr den Streitfall keine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit. Denn vorliegend habe A lediglich \u2011\u2011auf maximal ein Jahr\u2011\u2011 befristete Auftr\u00e4ge erteilt, so dass f\u00fcr den Kl\u00e4ger ex&nbsp;ante nicht absehbar gewesen sei, ob ein Folgeauftrag erteilt werde.<\/li><li>Selbst bei Annahme einer Betriebsst\u00e4tte in E habe der Kl\u00e4ger jedenfalls in R seine &#8222;erste Betriebsst\u00e4tte&#8220; gehabt. Zwar sei bei Arbeitnehmern ohne dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung &#8222;erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&#8220; diejenige, an der der Steuerpflichtige dauerhaft typischerweise arbeitst\u00e4glich oder je Woche an zwei vollen Arbeitstagen oder zu mindestens einem Drittel seiner regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit t\u00e4tig werden solle. Diese in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 EStG n.F. genannten quantitativen Merkmale seien aber bei einem Gewerbetreibenden anders zu gewichten, da ohne die kaufm\u00e4nnische und logistische Organisation das jeweilige Unternehmen wirtschaftlich nicht lebensf\u00e4hig sei. Da auf dem Firmengel\u00e4nde in R nicht nur die Wartung, Reparatur und Abholung von Ger\u00e4ten erfolgt, sondern auch das B\u00fcro mit den f\u00fcr das Unternehmen ma\u00dfgeblichen Unterlagen unterhalten und vom Kl\u00e4ger t\u00e4glich genutzt worden sei, stelle dieser Bereich die vorrangige Betriebsst\u00e4tte dar. Zumindest werde die physische Pr\u00e4senz des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Abbrucharbeiten in E durch die kaufm\u00e4nnische Leitung des Unternehmens in R aufgewogen. Auch f\u00fcr den Fall der Gleichrangigkeit habe sich daher die &#8222;erste Betriebsst\u00e4tte&#8220; im Hinblick auf seinen Wohnort in R befunden.<\/li><li>Zudem r\u00fcgt der Kl\u00e4ger, das FG habe unter Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) keine weiteren Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen hinsichtlich der Frage unternommen, ob er bei der Nutzung des PKW nicht zun\u00e4chst die Betriebsst\u00e4tte in R aufgesucht habe. Das FG vermute lediglich, dass hierzu f\u00fcr den Kl\u00e4ger keine Veranlassung bestanden habe. Konkrete Feststellungen fehlten indes. Die Aufkl\u00e4rungsnotwendigkeit hinsichtlich der genauen Anzahl der Tage h\u00e4tte sich dem FG aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen. Auf entsprechende Anfrage h\u00e4tte der Kl\u00e4ger auf der Grundlage seiner Aufzeichnungen oder pers\u00f6nlicher Erfahrungen Auskunft erteilen k\u00f6nnen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>unter Aufhebung der Vorentscheidung die \u00c4nderungsbescheide vom 25.07.2016 wegen Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr die Jahre 2012 bis 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.06.2017 in der Weise abzu\u00e4ndern, dass die gewerblichen Eink\u00fcnfte um 1.688,40&nbsp;\u20ac (2012), 4.914,45&nbsp;\u20ac (2013) und 9.336,06&nbsp;\u20ac (2014) vermindert werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es stimmt der vom FG vorgenommenen W\u00fcrdigung des Sachverhalts und dem rechtlichen Ergebnis zu. Die T\u00e4tigkeiten des Kl\u00e4gers in R h\u00e4tten nicht ann\u00e4hernd den Umfang seiner Arbeiten bei der A in E erreicht. Er vermittle unzutreffend den Eindruck, als habe er sein Unternehmen in R logistisch und kaufm\u00e4nnisch &#8222;managen&#8220; m\u00fcssen. Dies sei aber im Hinblick auf das Vorhandensein lediglich eines Kunden und nur gelegentlicher B\u00fcroarbeiten tats\u00e4chlich nicht der Fall gewesen. Eine Gleichwertigkeit der T\u00e4tigkeiten in E und in R sei daher zu verneinen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Betriebsausgaben f\u00fcr die Fahrten des Kl\u00e4gers mit seinem betrieblichen PKW zwischen seiner Wohnung in R und dem Betrieb der A in E in den Streitjahren 2012 bis 2014 nur beschr\u00e4nkt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 EStG abgezogen werden k\u00f6nnen (unten 1.). Die vom Kl\u00e4ger erhobene Verfahrensr\u00fcge greift nicht durch (unten 2.).<\/li><li>1. Die W\u00fcrdigung des FG, die in Rede stehenden Fahrten des Kl\u00e4gers mit seinem betrieblichen PKW seien sowohl nach der f\u00fcr die Streitjahre 2012 und 2013 g\u00fcltig gewesenen Fassung (unten a) als auch nach der ab dem Streitjahr 2014 geltenden Fassung (unten b) des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 EStG solche zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte gewesen, so dass die damit zusammenh\u00e4ngenden Aufwendungen nur mit der Entfernungspauschale ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>a) Zur Abgeltung der Aufwendungen f\u00fcr die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG in der f\u00fcr die Streitjahre 2012 und 2013 g\u00fcltig gewesenen Fassung (EStG a.F.) u.a. die Vorschrift des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 EStG a.F. (Entfernungspauschale) entsprechend anzuwenden.<\/li><li>aa) Die Wertung des FG, der Kl\u00e4ger habe beim Betrieb der A eine Betriebsst\u00e4tte i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG a.F. gehabt, l\u00e4sst auf der Basis seiner tats\u00e4chlichen Feststellungen, die vom Kl\u00e4ger nicht mit ordnungsm\u00e4\u00dfigen Verfahrensr\u00fcgen angegriffen wurden und daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO f\u00fcr den Senat bindend sind, keine Rechtsfehler erkennen.<\/li><li>bb) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der f\u00fcr die Gewinneink\u00fcnfte zust\u00e4ndigen Senate des BFH ist als Betriebsst\u00e4tte bei einem im Wege eines Dienstvertrags t\u00e4tigen Unternehmer, der nicht \u00fcber eine eigene Betriebsst\u00e4tte verf\u00fcgt, der Ort anzusehen, an dem er die geschuldete Leistung zu erbringen hat, in der Regel also der Betrieb des Auftraggebers. Mit der in anderen BFH-Entscheidungen verwendeten Formulierung, es handele sich um den Ort, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden, die den steuerbaren Eink\u00fcnften zugrunde liegen, ist keine inhaltliche Abweichung verbunden (vgl. Senatsurteil vom 22.10.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;13\/13, BFHE 247, 555, BStBl II 2015, 273, Rz&nbsp;10).<\/li><li>Diese zu \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 EStG a.F. entwickelte Definition der Betriebsst\u00e4tte weicht zwar vom allgemeinen Betriebsst\u00e4ttenbegriff des \u00a7&nbsp;12 AO ab, weil eine abgrenzbare Fl\u00e4che oder R\u00e4umlichkeit und eine hierauf bezogene eigene Verf\u00fcgungsmacht des Steuerpflichtigen \u2011\u2011im Unterschied zur Gesch\u00e4ftseinrichtung oder zur Anlage i.S. des \u00a7&nbsp;12 Satz&nbsp;1 AO\u2011\u2011 nicht erforderlich ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18.09.1991&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;34\/90, BFHE 165, 411, BStBl II 1992, 90, unter II.1.a; vom 29.04.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;33\/10, BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777, Rz&nbsp;25). Eine normspezifische Gesetzesauslegung ist jedoch im Hinblick auf den mit \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 EStG a.F. verfolgten Zweck, die Bezieher von Gewinneink\u00fcnften in Bezug auf regelm\u00e4\u00dfige Fahrten mit Arbeitnehmern gleichzustellen, verfassungsrechtlich geboten (vgl. Senatsurteil in BFHE 247, 555, BStBl II 2015, 273, Rz&nbsp;12&nbsp;ff.).<\/li><li>An dieser Auslegung des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 EStG a.F. hat der Senat seinerzeit ungeachtet der damaligen Rechtsprechung des VI.&nbsp;Senats des BFH zu dem in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 EStG a.F. verwendeten Begriff der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte, nach welcher regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte nur eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, nicht aber die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers sein k\u00f6nne (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10.07.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;21\/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818, unter II.1.b), festgehalten (vgl. Senatsurteil in BFHE 247, 555, BStBl II 2015, 273, Rz&nbsp;13; ebenso BFH-Urteil vom 23.10.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;19\/13, BFHE 248, 1, BStBl II 2015, 323, Rz&nbsp;12).<\/li><li>Nach der in den Streitjahren 2012 und 2013 geltenden Begriffsbestimmung ist der Begriff der Betriebsst\u00e4tte schon wegen der Verweisung in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 EStG a.F. auf die Regelung in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 EStG a.F. gleicherma\u00dfen wie der dort f\u00fcr Arbeitnehmer verwendete Begriff der &#8222;Arbeitsst\u00e4tte&#8220; dadurch gekennzeichnet, dass er eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraussetzt, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder zur Aus\u00fcbung seiner betrieblichen T\u00e4tigkeit aufsucht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 248, 1, BStBl II 2015, 323, Rz&nbsp;12; in BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777, Rz&nbsp;27, und vom 12.06.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;14\/15, BFHE 262, 66, BStBl II 2018, 755, Rz&nbsp;21).<\/li><li>cc) Nach Ma\u00dfgabe dessen ist das FG rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei dem Betrieb seines Auftraggebers, der A, in E um eine Betriebsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers i.S. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG a.F. handelte.<\/li><li>(1) Insbesondere steht die im Senatsurteil in BFHE 247, 555, BStBl II 2015, 273 enthaltene Aussage (Rz&nbsp;10), dass der Betrieb des Auftraggebers in der Regel als Betriebsst\u00e4tte anzusehen sei, wenn der Unternehmer &#8222;nicht \u00fcber eine eigene Betriebsst\u00e4tte verf\u00fcgt&#8220;, der W\u00fcrdigung des FG nicht entgegen.<\/li><li>Zwar k\u00f6nnte die vorstehende Aussage dahingehend verstanden werden, im Falle einer eigenen Betriebsst\u00e4tte des Steuerpflichtigen k\u00f6nne der Betrieb des Auftraggebers keine (weitere) Betriebsst\u00e4tte darstellen. Auch w\u00e4re dieser Sachverhalt hier gegeben. Denn das FG hat vorliegend \u2011\u2011dies ist inzwischen nicht mehr streitig\u2011\u2011 eine weitere (zweite) Betriebsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers an seinem Firmensitz E-Stra\u00dfe&nbsp;1 in R, auf dem Firmengel\u00e4nde des Vaters, angenommen. Ein solcher Gehalt kommt der oben genannten Aussage des Senats allerdings nicht zu. Die Formulierung geht \u2011\u2011soweit ersichtlich\u2011\u2011 auf das BFH-Urteil vom 13.07.1989&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;55\/88 (BFHE 157, 562, BStBl II 1990, 23, unter 2.) zur\u00fcck. Darin wird \u2011\u2011zum Zwecke der steuerlichen Gleichbehandlung mit einem Arbeitnehmer\u2011\u2011 ausgef\u00fchrt, dass, sofern ein im Wege eines Dienstvertrags besch\u00e4ftigter Unternehmer nicht \u00fcber eine eigene Betriebsst\u00e4tte verf\u00fcge, der Ort als Betriebsst\u00e4tte des Unternehmers angesehen werden m\u00fcsse, an dem er die geschuldete Leistung zu erbringen habe, in aller Regel also der Betrieb des Auftraggebers. Mit der in Rede stehenden Formulierung ist daher keine Einschr\u00e4nkung dergestalt verbunden, dass ein Unternehmer mit eigener Betriebsst\u00e4tte keine Betriebsst\u00e4tte beim Betrieb des Auftraggebers mehr haben k\u00f6nne.<\/li><li>(2) Vor diesem Hintergrund konnte das FG in revisionsrechtlich unbedenklicher Weise zu der Wertung gelangen, dass sich in den Streitjahren 2012 und 2013 eine Betriebsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers beim Betrieb der A in E, der ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung seines (einzigen) Auftraggebers, befunden hat. Es konnte davon ausgehen, dass das vom Kl\u00e4ger betonte Merkmal der &#8222;Dauerhaftigkeit&#8220; erf\u00fcllt ist, da der Kl\u00e4ger im Betrieb der A regelm\u00e4\u00dfig \u2011\u2011aufgrund einer Vielzahl von Einzelauftr\u00e4gen\u2011\u2011 seinen T\u00e4tigkeiten nachgegangen ist, er also den Betrieb der A nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder zur Aus\u00fcbung seiner betrieblichen T\u00e4tigkeit aufgesucht hat.<\/li><li>Bei seiner diesbez\u00fcglichen Wertung hat sich das FG im angefochtenen Urteil an der Rechtsprechung des VI.&nbsp;Senats des BFH orientiert, nach welcher die Frage, ob der Arbeitnehmer lediglich \u2011\u2011unter Beibehaltung seiner bisherigen regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte\u2011\u2011 vor\u00fcbergehend in einer anderen betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers t\u00e4tig werde oder von Anbeginn dauerhaft an den neuen Besch\u00e4ftigungsort entsandt worden sei und dort eine (neue) regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte begr\u00fcndet habe, nach den &#8222;Gesamtumst\u00e4nden des Einzelfalls&#8220; zu beurteilen sei (vgl. BFH-Urteil vom 08.08.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;72\/12, BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68, Rz&nbsp;14). Auch nach Ansicht des Senats l\u00e4sst sich der bisherigen BFH-Rechtsprechung zur Rechtslage bis 2013 nicht entnehmen, dass das Erfordernis eines nachhaltigen und fortdauernden Aufsuchens der Betriebsst\u00e4tte zur Aus\u00fcbung der betrieblichen T\u00e4tigkeit durch den Unternehmer (&#8222;Dauerhaftigkeit&#8220;) eine bestimmte vertragliche Mindestlaufzeit voraussetzt und dass dieses Erfordernis \u2011\u2011jedenfalls unter den Gegebenheiten des vorliegenden Streitfalls\u2011\u2011 bei einer wiederholten Vergabe von Jahresvertr\u00e4gen durch den einzigen Auftraggeber nicht erf\u00fcllt sein k\u00f6nnte.<\/li><li>Ebenso wenig sind der BFH-Rechtsprechung zum fr\u00fcheren Reisekostenrecht \u2011\u2011was die Frage einer vor\u00fcbergehenden Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit anbelangt\u2011\u2011 f\u00fcr den Arbeitnehmerbereich bestimmte zeitliche Vorgaben zu entnehmen. In dem vom FG in Bezug genommenen BFH-Urteil in BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68 hei\u00dft es insoweit, das FG habe insbesondere die der Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit zugrundeliegenden Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den Blick zu nehmen und anhand dieser \u2011\u2011ex&nbsp;ante\u2011\u2011 zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer voraussichtlich an seine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte zur\u00fcckkehren und dort seine berufliche T\u00e4tigkeit fortsetzen werde, da das Gesetz derzeit noch (anders als nunmehr \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 EStG n.F.) keine zeitliche Obergrenze f\u00fcr die Annahme einer vor\u00fcbergehenden Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit vorgebe (vgl. Rz&nbsp;14).<\/li><li>(3) Der vom FG vorgenommenen W\u00fcrdigung, der Kl\u00e4ger habe beim Betrieb der A eine Betriebsst\u00e4tte i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG a.F. gehabt, steht bez\u00fcglich der Streitjahre 2012 und 2013 auch nicht entgegen, dass es von zwei Betriebsst\u00e4tten des Kl\u00e4gers ausgegangen ist. Bereits dem Senatsurteil in BFHE 247, 555, BStBl II 2015, 273 \u2011\u2011insbesondere dessen Rz&nbsp;20\u2011\u2011 ist zu entnehmen, dass nach der bis 2013 geltenden Rechtslage mehrere Betriebsst\u00e4tten \u2011\u2011eine Betriebsst\u00e4tte in eigenen R\u00e4umlichkeiten und eine beim Auftraggeber\u2011\u2011 m\u00f6glich waren (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 248, 1, BStBl II 2015, 323, Rz&nbsp;12, m.w.N.).<\/li><li>b) Auch unter Geltung des ab 2014 ma\u00dfgeblichen neuen Reisekostenrechts ist die angefochtene finanzgerichtliche Entscheidung, der Kl\u00e4ger habe (weiterhin) bei dem Betrieb seines Auftraggebers A in E eine Betriebsst\u00e4tte i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG n.F. gehabt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>aa) Der Senat braucht vorliegend nicht zu entscheiden, ob und welche Bedeutung dem durch das Gesetz zur \u00c4nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285) eingef\u00fchrten Begriff der &#8222;ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&#8220; in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG n.F. \u2011\u2011und den damit in Zusammenhang stehenden Regelungen (vgl. \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 S\u00e4tze&nbsp;2&nbsp;ff. EStG n.F.)\u2011\u2011 f\u00fcr die Auslegung des Begriffs der Betriebsst\u00e4tte in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 EStG n.F. zukommt. Es kann daher offen bleiben, ob die bisherige normspezifische Auslegung dieses Begriffs durch die BFH-Rechtsprechung auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes weiterhin ma\u00dfgeblich ist (so Urteil der Vorinstanz in EFG 2019, 873, Rz&nbsp;21; Schober in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;4 EStG Rz&nbsp;1366, &#8222;Mehrere Betriebsst\u00e4tten&#8220;) oder ob der Begriff der Betriebsst\u00e4tte entsprechend der Definition der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 EStG auszulegen ist (so Brandis\/Heuermann\/Dr\u00fcen, \u00a7&nbsp;4 EStG Rz&nbsp;805; Bode in Kirchhof\/Seer, EStG, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;213; Grote in Lippross\/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, 128.&nbsp;Lieferung 10.2021, \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5-10 EStG Rz&nbsp;413; Korn u.a. in Korn, \u00a7&nbsp;4 EStG Rz&nbsp;1036.2; vgl. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2015, 26, Rz&nbsp;5). Nach beiden Auffassungen ist die finanzgerichtliche Wertung im angefochtenen Urteil, auch im Streitjahr 2014 sei der Betrieb der A in E als Betriebsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 EStG n.F. anzusehen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>bb) Soweit sich \u2011\u2011entsprechend der Auffassung der Vorinstanz\u2011\u2011 durch die Neuregelung, vor allem im Hinblick auf den Begriff der &#8222;ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&#8220; (vgl. \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG n.F.) und die in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG n.F. aufgef\u00fchrten Regelbeispiele einer &#8222;dauerhaften Zuordnung&#8220;, f\u00fcr Gewerbetreibende \u2011\u2011wie den Kl\u00e4ger\u2011\u2011 hinsichtlich der Behandlung der Wegeaufwendungen insoweit keine Ver\u00e4nderung ergeben hat, w\u00fcrden die f\u00fcr die Streitjahre 2012 und 2013 gemachten Ausf\u00fchrungen f\u00fcr das Streitjahr 2014 entsprechend gelten.<\/li><li>Sollte demgegen\u00fcber der Betriebsst\u00e4ttenbegriff nunmehr entsprechend der Begriffsbestimmung der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 EStG n.F. auszulegen sein, w\u00e4ren im Streitfall auch die Anforderungen dieser Vorschrift erf\u00fcllt, wie das FG \u2011\u2011im Rahmen einer Alternativpr\u00fcfung\u2011\u2011 revisionsrechtlich bedenkenfrei angenommen hat.<\/li><li>(1) Erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte ist nach der Legaldefinition in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG n.F. die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (\u00a7&nbsp;15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.<\/li><li>Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind r\u00e4umlich zusammengefasste Sachmittel, die der T\u00e4tigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, \u00fcberwiegend standortgebunden genutzt zu werden. Die Zuordnung zu einer solchen Einrichtung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG n.F. durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausf\u00fcllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte arbeitsrechtlich zugeordnet, kommt es aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers f\u00fcr das Auffinden der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte auf den qualitativen Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit, die der Arbeitnehmer dort aus\u00fcbt oder aus\u00fcben soll, entgegen der bis 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr an. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zumindest in geringem Umfang T\u00e4tigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausge\u00fcbten Berufsbild geh\u00f6ren.<\/li><li>Von einer dauerhaften Zuordnung ist ausweislich der in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG n.F. aufgef\u00fchrten Regelbeispiele insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, f\u00fcr die Dauer des Dienstverh\u00e4ltnisses oder \u00fcber einen Zeitraum von 48&nbsp;Monaten hinaus an einer solchen T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte t\u00e4tig werden soll. Eine Zuordnung ist unbefristet i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Alternative&nbsp;1 EStG n.F., wenn die Dauer der Zuordnung zu einer T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte aus der ma\u00dfgeblichen Sicht ex&nbsp;ante nicht kalenderm\u00e4\u00dfig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt. Die Zuordnung erfolgt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Alternative&nbsp;2 EStG n.F. f\u00fcr die Dauer des Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisses, wenn sie aus der ma\u00dfgeblichen Sicht ex&nbsp;ante f\u00fcr die gesamte Dauer des Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisses Bestand haben soll. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die Zuordnung im Rahmen des Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisses unbefristet oder (ausdr\u00fccklich) f\u00fcr dessen gesamte Dauer erfolgt (vgl. zum neuen Reisekostenrecht z.B. BFH-Urteil vom 04.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;27\/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;12&nbsp;ff.).<\/li><li>(2) Sollten diese Ma\u00dfst\u00e4be bei Gewerbetreibenden entsprechend anzuwenden sein, h\u00e4tte das FG in revisionsrechtlich unbedenklicher Weise den Betrieb der A als &#8222;erste Betriebsst\u00e4tte&#8220; des Kl\u00e4gers gew\u00fcrdigt.<\/li><li>(a) Bei dem Betrieb der A handelt es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Auftraggebers \u2011\u2011unter einem &#8222;Dritten&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG n.F. ist (auch) der Kunde des Arbeitgebers zu verstehen (vgl. BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz&nbsp;5)\u2011\u2011, in der der Kl\u00e4ger in zeitlich erheblichem Umfang seine vertraglich geschuldeten Abbruch- und Reinigungsarbeiten erbracht hat.<\/li><li>(b) Der Kl\u00e4ger war (auch) im Streitjahr 2014 dem Betrieb der A &#8222;dauerhaft zugeordnet&#8220;. Das FG hat insoweit ausgef\u00fchrt, bei einer entsprechenden Anwendung des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG n.F. l\u00e4gen dessen Voraussetzungen vor, weil das T\u00e4tigwerden f\u00fcr die A zwischen 2010 und 2014 und in den Jahren davor (durch den Betrieb des Vaters) und \u00fcber 2014 hinaus zur \u00dcberzeugung des Gerichts belege, dass die Zusammenarbeit von vornherein auf (unbefristete) Dauer angelegt gewesen sei.<\/li><li>(aa) Der Senat kann hier offenlassen, ob gegen diese \u2011\u2011nicht allein den jeweiligen Jahresvertrag in den Blick nehmende\u2011\u2011 Betrachtungsweise im Hinblick auf eine &#8222;entsprechende Anwendung&#8220; des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG Bedenken best\u00fcnden. Einerseits erscheint die finanzgerichtliche Wertung einer &#8222;dauerhaften Zuordnung&#8220; aufgrund der besonderen Umst\u00e4nde des Streitfalls vertretbar. Denn vorliegend wurden die Auftr\u00e4ge nicht nur langj\u00e4hrig (ununterbrochen) von der A erteilt. Dar\u00fcber hinaus musste es sich \u2011\u2011aus Sicht des Kl\u00e4gers\u2011\u2011 um eine au\u00dfergew\u00f6hnlich sichere Gesch\u00e4ftsbeziehung gehandelt haben, auf die er sich einstellen konnte, da er sich \u2011\u2011etwas anderes ist nicht vorgetragen\u2011\u2011 um keine anderen Auftraggeber bem\u00fcht und keine anderweitigen Auftr\u00e4ge angenommen hat. Andererseits hat der VI.&nbsp;Senat des BFH erkennen lassen, dass er bei der Auslegung des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG n.F. eine zivilrechtliche Betrachtung des einzelnen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses vornimmt (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;6\/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz&nbsp;33&nbsp;f.). Er hat aber auch klargestellt, dass es sich bei \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG lediglich um &#8222;Regelbeispiele&#8220; f\u00fcr eine dauerhafte Zuordnung handele, die daher grunds\u00e4tzlich auch unter anderen Voraussetzungen gegeben sein k\u00f6nne, dies jedoch erfordere, dass diese anderen Voraussetzungen den im Gesetz genannten Regelbeispielen zumindest vergleichbar sein m\u00fcssten (Rz&nbsp;36).<\/li><li>(bb) Jedenfalls war der Kl\u00e4ger nach den Feststellungen des FG auch unter Zugrundelegung der in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG n.F. aufgef\u00fchrten Regelbeispiele dem Betrieb der A im Streitjahr 2014 &#8222;dauerhaft zugeordnet&#8220;. Entgegen dem Vorbringen des Kl\u00e4gers ist vorliegend kein Sachverhalt gegeben, der nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Alternative&nbsp;3 EStG n.F. zu beurteilen w\u00e4re. Vielmehr w\u00e4re \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Alternative&nbsp;2 EStG n.F. einschl\u00e4gig, dessen Voraussetzungen auch vorliegen.<\/li><li>Wie oben ausgef\u00fchrt, erfolgt die Zuordnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Alternative&nbsp;2 EStG f\u00fcr die Dauer des Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisses, wenn sie aus der ma\u00dfgeblichen Sicht ex&nbsp;ante f\u00fcr die gesamte Dauer des Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisses Bestand haben soll (vgl. BFH-Urteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;22). Dies ist hier der Fall. Der Kl\u00e4ger sollte f\u00fcr die gesamte Dauer des im Vorhinein befristeten Auftragsverh\u00e4ltnisses auf dem Betriebsgel\u00e4nde der A die erforderlichen Abbruch- und Reinigungsarbeiten erbringen. Dass der Kl\u00e4ger lediglich f\u00fcr h\u00f6chstens ein Kalenderjahr t\u00e4tig werden sollte, ist bereits nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Alternative&nbsp;2 EStG n.F., der bei einer Zuordnung f\u00fcr die gesamte Dauer des Dienstverh\u00e4ltnisses keine Anforderungen an den zeitlichen Umfang stellt, unbeachtlich (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 26.01.2021&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;2195\/18, EFG 2021, 953, Rz&nbsp;53).<\/li><li>(c) Schlie\u00dflich ist das FG in rechtsfehlerfreier Weise zu der Einsch\u00e4tzung gelangt, dass im Streitjahr 2014 der Betrieb der A in E und nicht sein (fr\u00fcherer) Firmensitz in R als &#8222;erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&#8220; anzusehen w\u00e4re.<\/li><li>(aa) Diesbez\u00fcglich kann der Senat ebenfalls dahinstehen lassen, ob bei mehreren Betriebsst\u00e4tten die erste Betriebsst\u00e4tte anhand quantitativer Merkmale zu bestimmen (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2015, 26, Rz&nbsp;5; Brandis\/ Heuermann\/Dr\u00fcen, \u00a7&nbsp;4 EStG Rz&nbsp;805; Grote in Lippross\/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5-10 EStG Rz&nbsp;418) oder darauf abzustellen w\u00e4re, welche Betriebsst\u00e4tte den qualitativen Schwerpunkt bildet (vgl. Maetz in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;4 EStG Rz&nbsp;2810, der aber wegen der nur selten abweichenden Ergebnisse aus Praktikabilit\u00e4tsgr\u00fcnden ebenfalls der quantitativen Betrachtung den Vorzug geben will). Das FG ist n\u00e4mlich davon ausgegangen, dass nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse die Aufgabenerledigung in E sowohl nach inhaltlichen als auch nach zeitlichen Kriterien eindeutig den Mittelpunkt der betrieblichen Arbeit des Kl\u00e4gers dargestellt habe.<\/li><li>(bb) Soweit im BMF-Schreiben in BStBl I 2015, 26, Rz&nbsp;5 ausgef\u00fchrt wird, nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 EStG n.F. sei erste Betriebsst\u00e4tte die T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte, an der der Steuerpflichtige dauerhaft typischerweise (im Sinne eines Vergleichs mit einem Arbeitnehmer) arbeitst\u00e4glich oder je Woche an zwei vollen Arbeitstagen oder mindestens zu einem Drittel seiner regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit t\u00e4tig werden solle, so dass dann, wenn diese Kriterien auf mehrere Betriebsst\u00e4tten zutr\u00e4fen, die der Wohnung des Steuerpflichtigen n\u00e4her gelegene T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte erste Betriebsst\u00e4tte (entsprechend \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;7 EStG) sei, hat das FG folgerichtig erkannt, dass sich danach ebenfalls die &#8222;erste Betriebsst\u00e4tte&#8220; in E befunden h\u00e4tte. Denn bez\u00fcglich der im BMF-Schreiben in BStBl I 2015, 26 genannten quantitativen Merkmale hat es festgestellt, dass die betriebliche T\u00e4tigkeit ganz \u00fcberwiegend in E ausge\u00fcbt worden ist, so dass das am Gesetz orientierte (Auffang-)Kriterium, wonach im Zweifel die n\u00e4here Betriebsst\u00e4tte zugrunde zu legen sei, nicht zum Tragen komme.<\/li><li>(cc) Die \u2011\u2011nicht in eine Verfahrensr\u00fcge gekleidete\u2011\u2011 Behauptung des Kl\u00e4gers, das FG habe nicht festgestellt, dass er sich insgesamt h\u00e4ufiger in E als in R aufgehalten habe, trifft nicht zu. In dem angegriffenen Urteil hat das FG zum einen \u2011\u2011wie vorstehend ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 die Feststellung getroffen, dass die betriebliche T\u00e4tigkeit ganz \u00fcberwiegend in E ausge\u00fcbt worden sei, zum anderen hat es festgestellt, der Kl\u00e4ger habe in R allenfalls Vorbereitungshandlungen bzw. gelegentlich B\u00fcroarbeiten ausgef\u00fchrt; weitergehende T\u00e4tigkeiten, die auch nur ann\u00e4hernd den Umfang der Arbeiten in E h\u00e4tten erreichen k\u00f6nnen, habe der Kl\u00e4ger weder nachweisen noch glaubhaft machen k\u00f6nnen.<\/li><li>(dd) Vor diesem Hintergrund vermag der Senat dem Vorbringen des Kl\u00e4gers nicht zu folgen, nach der gebotenen &#8222;quantitativen&#8220; Betrachtungsweise habe es sich in R um die erste Betriebsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers gehandelt. Soweit der Kl\u00e4ger ausf\u00fchrt, die hiernach \u2011\u2011also nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 S\u00e4tze&nbsp;3 und 4 EStG n.F.\u2011\u2011 ma\u00dfgeblichen Aspekte seien bei einem Gewerbetreibenden anders zu gewichten als bei einem Arbeitnehmer, auf den die Regelung origin\u00e4r abstelle, ist sein Vortrag schon nicht schl\u00fcssig. Denn er weicht insoweit in eine qualitative Betrachtung aus, indem er darauf abstellen will, dass die kaufm\u00e4nnische und logistische Organisation f\u00fcr einen Gewerbetreibenden wesentlich und pr\u00e4gend sei, zumal ohne diese Organisation das Unternehmen wirtschaftlich nicht lebensf\u00e4hig sei.<\/li><li>Selbst wenn diese Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers im Allgemeinen zutreffend w\u00e4ren, hat das FA im Rahmen der Revisionserwiderung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Darlegungen des Kl\u00e4gers nicht dem durch das FG festgestellten Sachverhalt entspr\u00e4chen. Im hier zu entscheidenden Einzelfall sei jedenfalls eine entsprechende Gleichwertigkeit der T\u00e4tigkeiten in E und in R zu verneinen.<\/li><li>2. Ob die vom Kl\u00e4ger erhobene R\u00fcge eines Versto\u00dfes gegen die Sachaufkl\u00e4rungspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO in einer den Anforderungen des \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b FGO gen\u00fcgenden Weise dargelegt worden ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn die R\u00fcge greift jedenfalls nicht durch.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen (Amtsermittlungsgrundsatz). Danach ist es grunds\u00e4tzlich Aufgabe des Gerichts, die tats\u00e4chlichen Grundlagen der zu treffenden Entscheidung zu ermitteln. Die Sachaufkl\u00e4rungspflicht des FG kann allerdings nicht losgel\u00f6st von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO) gesehen werden. Vielmehr begrenzt die Mitwirkungspflicht der Beteiligten die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO, wobei dem Gedanken der Beweisn\u00e4he besondere Bedeutung zukommt.<\/li><li>Unbeschadet einer Mitwirkungspflicht der Beteiligten hat das FG jedoch dem Amtsermittlungsgrundsatz besondere Bedeutung zuzumessen, soweit es sich um Feststellungen handelt, denen unmittelbar entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt. In diesen F\u00e4llen hat das FG jedenfalls solchen tats\u00e4chlichen Zweifeln nachzugehen, die sich ihm nach Lage der Akten und dem Vortrag der Beteiligten aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen.<\/li><li>Die Sachaufkl\u00e4rungsr\u00fcge kann jedoch nicht dazu dienen, Beweisantr\u00e4ge oder Fragen zu ersetzen, welche eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise h\u00e4tte stellen k\u00f6nnen, jedoch zu stellen unterlassen hat. Ebenso wenig kann die Sachaufkl\u00e4rungsr\u00fcge dazu dienen, (nachtr\u00e4glich) Ermittlungen vom FG zu verlangen, die sich jedenfalls f\u00fcr einen beratenen Beteiligten in der Weise aufdr\u00e4ngen, dass dieser die fehlenden Angaben aus den ihm vorliegenden oder von ihm beschaffbaren Unterlagen in das Verfahren einbringen muss (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 07.07.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;134\/13, BFH\/NV 2014, 1772, Rz&nbsp;11&nbsp;ff., m.w.N.).<\/li><li>b) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben greift die Sachaufkl\u00e4rungsr\u00fcge \u2011\u2011das FG habe keine Auskunft bei ihm eingeholt\u2011\u2011 nicht durch, da der fachkundig vertretene Kl\u00e4ger bereits von sich aus im Hinblick auf die Substantiierung und Glaubhaftmachung seines Vorbringens entsprechende Angaben h\u00e4tte machen m\u00fcssen.<\/li><li>aa) So war sowohl im au\u00dfergerichtlichen Verfahren als auch im Klageverfahren zwischen den Beteiligten streitig, ob die Behauptung des Kl\u00e4gers zutreffend war, er habe in den Streitjahren arbeitst\u00e4glich vor der Fahrt nach E zun\u00e4chst seinen Firmensitz E-Stra\u00dfe&nbsp;1 aufgesucht. Diesem Vortrag war das FA ausdr\u00fccklich entgegengetreten, indem es von einer unbewiesenen kl\u00e4gerischen Darstellung sprach. Der Kl\u00e4ger hat daraufhin selbst einger\u00e4umt, der Nachweis einer steuerlich erheblichen T\u00e4tigkeit am Firmensitz sei f\u00fcr eine Ein-Personen-Firma kaum zu f\u00fchren, jedoch zu bedenken gegeben, allein die Notwendigkeit der Arbeiten \u2011\u2011die Verrichtung von Verwaltungst\u00e4tigkeiten, die Durchf\u00fchrung von Reparaturen und die Mitnahme notwendiger Ger\u00e4te zum Auftraggeber bei Bedarf\u2011\u2011 lasse die Ausf\u00fchrung nicht unerheblicher T\u00e4tigkeiten am Firmensitz plausibel erscheinen.<\/li><li>bb) Vor diesem Hintergrund musste sich dem fachkundig vertretenen Kl\u00e4ger aufdr\u00e4ngen, dass er seinen eigenen Sachverhaltsvortrag zumindest durch konkrete Daten und deren Herkunft zu substantiieren hatte. Es w\u00e4re seine Aufgabe gewesen, die Anzahl der allein ihm bekannten Fahrten, die von seinem Firmensitz E-Stra\u00dfe&nbsp;1 in R aus mit dem Betriebs-PKW zum Betrieb der A in E in den Streitjahren unternommen worden sein sollen, rechtzeitig \u2011\u2011sp\u00e4testens zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 11.03.2019\u2011\u2011 zu konkretisieren, durch n\u00e4here Angaben glaubhaft zu machen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen.<\/li><li>cc) Angesichts des prozessualen Verhaltens des Kl\u00e4gers, trotz der vom FA durchgehend ge\u00e4u\u00dferten Zweifel dennoch in keinem Schriftsatz den genauen zeitlichen Umfang einzelner T\u00e4tigkeiten am Firmensitz in R nachvollziehbar darzustellen und es bei der Behauptung eines arbeitst\u00e4glichen Aufsuchens des Firmensitzes zu belassen, sowie seiner eigenen Bekundungen, ein Nachweis sei kaum zu erbringen, musste sich dem FG nicht aufdr\u00e4ngen, dass der Kl\u00e4ger aufgrund einer gerichtlichen Anfrage eine fundierte und durch Unterlagen glaubhaft gemachte Auskunft unter Angabe der genauen Anzahl der Tage erteilen w\u00fcrde.<\/li><li>dd) Im \u00dcbrigen erscheint die Einsch\u00e4tzung des FA sowie des FG, der Kl\u00e4ger habe nicht arbeitst\u00e4glich den Firmensitz aufgesucht, nach den vorliegend bekannten Verh\u00e4ltnissen auch nachvollziehbar: Wenn sich diese Fahrten n\u00e4mlich aus der Notwendigkeit ergeben h\u00e4tten, dort betriebliche Arbeiten zu verrichten, so ist diese jedenfalls im Hinblick auf die vom Kl\u00e4ger geschilderten T\u00e4tigkeiten nicht ersichtlich.<\/li><li>Diesbez\u00fcglich ist zu ber\u00fccksichtigen, dass das FA \u2011\u2011und ihm folgend das FG\u2011\u2011 aufgrund der vom Kl\u00e4ger im Einspruchsverfahren genannten Daten zum Umfang der Fahrten mit dem LKW (&#8222;45&nbsp;% im Durchschnitt&#8220;) bzw. mit dem Betriebs-PKW (demnach 55&nbsp;%) zugunsten des Kl\u00e4gers davon ausgegangen ist, der Kl\u00e4ger habe die Fahrten zur A zur H\u00e4lfte mit dem LKW durchgef\u00fchrt. Daher h\u00e4tten \u2011\u2011worauf der Kl\u00e4ger indes nicht eingegangen ist\u2011\u2011 auch an diesen Tagen gegebenenfalls am Firmensitz erforderlich werdende T\u00e4tigkeiten erledigt werden k\u00f6nnen, die das FG \u2011\u2011nachvollziehbar\u2011\u2011 ohnehin als eher gering eingestuft hat. Angesichts dessen ist die Wertung des FG nicht zu beanstanden, es habe f\u00fcr den Kl\u00e4ger kein Anlass bestanden, arbeitst\u00e4glich mit dem PKW zun\u00e4chst den Betriebshof in R aufzusuchen.<\/li><li>ee) Da die Verfahrensr\u00fcge nicht durchgreift, ergeben sich im Hinblick auf die vom Kl\u00e4ger behaupteten (weiteren) Wege zwischen den beiden Betriebsst\u00e4tten in den Streitjahren keine beg\u00fcnstigenden Auswirkungen auf die steuerliche Ber\u00fccksichtigung der Fahrtkosten. Im \u00dcbrigen hat der Kl\u00e4ger gegen die vom FG \u2011\u2011auf der Basis seiner Feststellungen\u2011\u2011 durchgef\u00fchrte Berechnung der privaten Nutzung des betrieblichen PKW keine Einwendungen erhoben.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.160222.XR14.19.0 BFH X. Senat EStG \u00a7 4 Abs 5 S 1 Nr 6, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG \u00a7 9 Abs 4, AO \u00a7 12, EStG \u00a7 4 Abs 5 S 1 Nr 6, EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 11. 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