{"id":74970,"date":"2022-07-28T12:09:26","date_gmt":"2022-07-28T10:09:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74970"},"modified":"2022-07-28T12:09:26","modified_gmt":"2022-07-28T10:09:26","slug":"zur-umsatzbesteuerung-der-waermeabgabe-aus-einem-blockheizkraftwerk-bfh-urteil-vom-15-maerz-2022-v-r-34-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-umsatzbesteuerung-der-waermeabgabe-aus-einem-blockheizkraftwerk-bfh-urteil-vom-15-maerz-2022-v-r-34-20\/","title":{"rendered":"Zur Umsatzbesteuerung der W\u00e4rmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk &#8211; BFH-Urteil vom 15. M\u00e4rz 2022, V R 34\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.150322.VR34.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 3 Abs 1b, UStG \u00a7 10 Abs 4, UStG \u00a7 15 Abs 4, EGRL 112\/2006 Art 74, UStAE Abschn 2.5 Abs 22 S 6, UStG VZ 2010 , UStG VZ 2011 , UStG VZ 2012 , UStG VZ 2013 , EWGRL 388\/77 Art 5 Abs 6, EGRL 112\/2006 Art 16<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 14. M\u00e4rz 2019, Az: 14 K 860\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Entstehen Selbstkosten i.S. von \u00a7 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG f\u00fcr entgeltliche Lieferungen wie auch f\u00fcr unentgeltliche Wertgaben nach \u00a7 3 Abs. 1b UStG, sind diese entsprechend \u00a7 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. M\u00fcssen aufgrund einer unentgeltlichen Abgabe von W\u00e4rme aus einem Blockheizkraftwerk die Selbstkosten auf den Strom und die W\u00e4rme aufgeteilt werden, hat die Aufteilung im Regelfall nicht nach der erzeugten Menge an elektrischer und thermischer Energie (in kWh), sondern nach tats\u00e4chlichen oder ggf. fiktiven Ums\u00e4tzen (Marktwerten) zu erfolgen (entgegen Abschn. 2.5 Abs. 22 Satz 6 UStAE).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 14.03.2019 &#8211; 14 K 860\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnchen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der W\u00e4rmeabgabe aus einer Kraft-W\u00e4rme-Koppelungsanlage (KWK-Anlage) in den Jahren 2010 bis 2013 (Streitjahre).<\/li><li>Mit Gesellschaftsvertrag vom 01.02.2001 wurde die AA Stromerzeugung GbR als sog. Innengesellschaft gegr\u00fcndet. Gesellschafter sind neben dem Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger), AA, seine Ehefrau AB sowie sein Sohn AC. Die Gesellschaft wird vom Kl\u00e4ger, der laut Gesellschaftsvertrag die Gesch\u00e4fte der Gesellschaft nach au\u00dfen hin abwickelt, vertreten. Gegenstand des Unternehmens ist die Stromerzeugung aus Biomasse in einem Blockheizkraftwerk ohne Fremdbezug zur Verteilung. Die durch die Stromproduktion in dieser KWK-Anlage ebenfalls entstehende Abw\u00e4rme wurde zum Teil auch zur Versorgung-&nbsp;des privaten Wohnhauses,-&nbsp;des von AA und AB betriebenen H\u00fchnermaststalls (H\u00fchnermaststall&nbsp;I),-&nbsp;des von einer anderen GbR, an der der Kl\u00e4ger beteiligt war, betriebenen H\u00fchnermaststalls (H\u00fchnermaststall&nbsp;II),-&nbsp;des Fermenters sowie-&nbsp;des W\u00e4rmenetzes der Gemeinde&nbsp;D (Gemeinde) verwendet.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erhielt f\u00fcr den erzeugten Strom von seinem Stromnetzbetreiber neben der Mindestverg\u00fctung den sog. KWK-Bonus nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 des Gesetzes f\u00fcr den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 21.07.2004 (EEG).<\/li><li>Am 31.07.2007 vereinbarten die Gemeinde und der Kl\u00e4ger in dem Vertrag \u00fcber die Zurverf\u00fcgungstellung und Abnahme von W\u00e4rme (nachfolgend: Vertrag), dass der Kl\u00e4ger der Gemeinde zun\u00e4chst f\u00fcr die Dauer von 20&nbsp;Jahren W\u00e4rme durch die von ihm betriebene Biogasanlage f\u00fcr verschiedene Objekte (z.B. f\u00fcr das Rathaus, das Feuerwehrhaus, die Grundschule, den Kindergarten, das Pfarrheim, das Pfarrhaus, die Gastwirtschaft X, das Wohnhaus X und das Gesch\u00e4ftshaus Y) unentgeltlich zur Verf\u00fcgung stellt, solange der Kl\u00e4ger die M\u00f6glichkeit hat, den KWK-Bonus gem\u00e4\u00df dem zum Vertragszeitpunkt g\u00fcltigen \u00a7&nbsp;8 EEG zu erhalten. F\u00fcr die daf\u00fcr zu errichtende Infrastruktur und ggf. deren sp\u00e4teren R\u00fcckbau sollte die Gemeinde sorgen.<\/li><li>Tz.&nbsp;4.2 des Vertrages lautete: &#8222;Sollte aufgrund gesetzlicher Regelungen eine unentgeltliche Zurverf\u00fcgungstellung der W\u00e4rme nicht m\u00f6glich oder der Erzeuger hierdurch Teile oder den kompletten KWK-Bonus gem\u00e4\u00df derzeit g\u00fcltigem EEG verlieren oder der KWK-Bonus nach EEG an sich wegfallen, werden die Vertragspartner eine L\u00f6sung vereinbaren, die f\u00fcr den Erzeuger das gleiche finanzielle Ergebnis bringt wie die Regelung des KWK-Bonus nach EEG. In diesem Fall wird der Erzeuger mit dem Verwerter (Gemeinde) nach einem Jahr eine Abrechnung \u00fcber die gelieferte W\u00e4rme erstellen.&#8220;<\/li><li>Im Rahmen einer beim Kl\u00e4ger durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 2010 bis 2012 kam der Pr\u00fcfer u.a. zu dem Ergebnis, dass die W\u00e4rmeabgabe an die Gemeinde sowie an die \u00fcbrigen Einrichtungen unentgeltlich erfolgt sei. Er behandelte sie (entsprechend dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.09.2014, BStBl I 2014, 1287) als unentgeltliche Wertabgabe nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1b des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG). Danach berechnete er zun\u00e4chst die von ihm ber\u00fccksichtigten Selbstkosten je Kilowattstunde (kWh) nach der Gesamtmenge des gelieferten Stroms und der erzeugten W\u00e4rme (jeweils in kWh). Da jedoch die von ihm so ermittelten Selbstkosten je kWh \u00fcber dem jeweiligen bundeseinheitlichen durchschnittlichen Fernw\u00e4rmepreis des Vorjahres lagen, multiplizierte er anschlie\u00dfend nur den durchschnittlichen Fernw\u00e4rmepreis (in \u20ac\/kWh) mit der jeweiligen W\u00e4rmeabgabe (in kWh), um die unentgeltliche Wertabgabe zu berechnen. Dementsprechend erh\u00f6hte er die ausweislich des Pr\u00fcfungsberichts bisher in den Jahren 2010 und 2011 \u2011\u2011nur f\u00fcr das Wohnhaus\u2011\u2011 erkl\u00e4rte unentgeltliche Wertabgabe um insgesamt netto 145.831&nbsp;\u20ac (2010) und 129.568&nbsp;\u20ac (2011) sowie die bisher im Jahr 2012 \u2011\u2011f\u00fcr das Wohnhaus und f\u00fcr die H\u00fchnermastst\u00e4lle&nbsp;I und II\u2011\u2011 erkl\u00e4rte unentgeltliche Wertabgabe um insgesamt 108.582&nbsp;\u20ac. Die unentgeltliche W\u00e4rmeabgabe an den Fermenter behandelte der Pr\u00fcfer als nicht steuerbaren Innenumsatz. Des Weiteren teilte er mit, dass im Kalenderjahr 2013, das nicht Gegenstand der Au\u00dfenpr\u00fcfung war, von einer steuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgabe f\u00fcr die W\u00e4rmeabgabe von insgesamt netto 163.711&nbsp;\u20ac auszugehen sei.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) \u00e4nderte auf der Grundlage der Au\u00dfenpr\u00fcfung die Umsatzsteuerfestsetzungen f\u00fcr 2010 bis 2013 mit \u00c4nderungsbescheiden vom 16.09.2015. F\u00fcr die Jahre 2010 bis 2012 hob das FA den bisher bestehenden Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung auf, f\u00fcr das Jahr 2013 blieb der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung bestehen. Die Einspr\u00fcche hiergegen wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 03.03.2016 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Am 05.08.2016 erg\u00e4nzten die Gemeinde und der Kl\u00e4ger den Vertrag vom 31.07.2007 im Hinblick auf \u00a7&nbsp;4 des Vertrages dahingehend, dass man sich f\u00fcr die Jahre 2009 bis 2015 auf Zahlung eines W\u00e4rmeabnahmepreises in H\u00f6he von 0,005&nbsp;\u20ac\/kWh einigte. F\u00fcr die Jahre 2009 bis 2012 sollte die Gemeinde demnach verpflichtet sein, an den Erzeuger 12.360&nbsp;\u20ac zzgl. 19&nbsp;% Umsatzsteuer in H\u00f6he von 2.348,40&nbsp;\u20ac (=&nbsp;50&nbsp;% der vereinbarten Verg\u00fctung) zu leisten.<\/li><li>Die Klage zum Finanzgericht (FG) blieb ohne Erfolg. Das FG entschied, die in \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1b Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG vorausgesetzte Zuwendung eines Gegenstandes erfasse auch die W\u00e4rmeabgaben an die Gemeinde und die \u00fcbrigen Einrichtungen; diese sei vorliegend unentgeltlich erfolgt. Die Bemessungsgrundlage bestimme sich nicht nach einem Einkaufspreis, sondern nach den Selbstkosten. Da eine energetische Aufteilung der Selbstkosten zu einem \u00fcberh\u00f6hten Wertansatz f\u00fchre, sei \u2011\u2011wie vom Pr\u00fcfer vorgenommen\u2011\u2011 der niedrigere durchschnittliche Fernw\u00e4rmepreis auf die jeweilige W\u00e4rmeabgabe (in kWh) anzuwenden.<\/li><li>Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit der Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4, \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1b UStG) geltend macht. Ihm, dem Kl\u00e4ger, stehe der Vorsteuerabzug aus der Errichtung der Biogasanlage zu. Gleichwohl liege hinsichtlich der W\u00e4rmelieferungen an die H\u00fchnermastst\u00e4lle&nbsp;I und II sowie an die Gemeinde keine unentgeltliche Wertabgabe i.S. des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1b UStG vor, weil entsprechend neuerer Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) kein unversteuerter Endverbrauch drohe. Die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die unentgeltliche Wertabgabe selbst erzeugter W\u00e4rme an das private Wohnhaus (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1b Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG) sei unzutreffend ermittelt. Die Bemessungsgrundlage richte sich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG nach den Selbstkosten entsprechend den BFH-Urteilen vom 12.12.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;3\/10 (BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809) und vom 16.11.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/15 (BFHE 255, 354). Aus dem zur Vorsteueraufteilung ergangenen BFH-Urteil vom 31.05.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;2\/14 (BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024) folge, dass eine sachgerechte Aufteilung nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 UStG mittels eines objektbezogenen Umsatzschl\u00fcssels nach dem Verh\u00e4ltnis der Marktpreise der erzeugten Strom- und W\u00e4rmemengen zu erfolgen habe und eine Aufteilung nach der produzierten Leistung in kWh nicht sachgerecht sei. Diese f\u00fcr den Eingangsumsatz (Vorsteuerabzug) geltenden Grunds\u00e4tze m\u00fcssten auch f\u00fcr den Ausgangsumsatz (unentgeltliche W\u00e4rmeabgabe) gelten. Gleiches gelte f\u00fcr den Fall, dass die W\u00e4rmeabgaben an die H\u00fchnermastst\u00e4lle&nbsp;I und II und die Gemeinde als unentgeltliche Wertabgabe i.S. des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1b Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG anzusehen sein sollten.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und unter \u00c4nderung der Umsatzsteuer\u00e4nderungsbescheide 2010 bis 2013, jeweils vom 16.09.2015, die Umsatzsteuer hinsichtlich der festgesetzten unentgeltlichen Wertabgaben aufzuheben und f\u00fcr 2010 h\u00f6here Ums\u00e4tze in H\u00f6he von 19&nbsp;% in H\u00f6he von 19.698&nbsp;\u20ac zu ber\u00fccksichtigen, f\u00fcr 2011 in H\u00f6he von 18.725&nbsp;\u20ac, f\u00fcr 2012 in H\u00f6he von 19.910&nbsp;\u20ac, f\u00fcr 2013 in H\u00f6he von 20.165&nbsp;\u20ac und die Umsatzsteuer entsprechend herabzusetzen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Ein Marktpreis f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger gelieferte W\u00e4rme existiere nicht. Da der Kl\u00e4ger nicht an ein Fernw\u00e4rmenetz angeschlossen sei, seien nach dem BFH-Urteil in BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809 die Selbstkosten als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Diese seien in Anlehnung an das BFH-Urteil in BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024 im Wege eines objektiven Umsatzschl\u00fcssels nach dem Verh\u00e4ltnis der Marktpreise der produzierten Strom- und W\u00e4rmemenge zu ermitteln.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat gegen \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG versto\u00dfen, indem es zu Unrecht den durchschnittlichen Fernw\u00e4rmepreis anstelle anteiliger Selbstkosten als Bemessungsgrundlage f\u00fcr die unentgeltlichen Wertabgaben angesetzt und die Aufteilung der Selbstkosten nach der &#8222;energetischen Methode&#8220; vorgenommen hat.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG wird der Umsatz bei Lieferungen i.S. des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1b UStG nach dem Einkaufspreis zuz\u00fcglich der Nebenkosten f\u00fcr den Gegenstand oder f\u00fcr einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes bemessen. Unionsrechtlich beruht dies auf Art.&nbsp;74 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Bemessungsgrundlage ist danach der Einkaufspreis f\u00fcr den entnommenen oder einen gleichartigen Gegenstand, hilfsweise der Selbstkostenpreis. Sowohl der EuGH (Urteile Property Development Company vom 23.04.2015&nbsp;&#8211; C-16\/14, EU:C:2015:265; Het Oudeland Beheer vom 28.04.2016&nbsp;&#8211; C-128\/14, EU:C:2016:306) als auch der BFH (Urteil in BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809) setzen auch bei selbst hergestellten Wirtschaftsg\u00fctern den Einkaufspreis, ggf. einen fiktiven Einkaufspreis an, sofern ein solcher am Markt zu ermitteln ist. Die Selbstkosten sind daher nur dann als Bemessungsgrundlage anzusetzen, wenn \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 ein Einkaufspreis f\u00fcr den entnommenen oder f\u00fcr einen gleichartigen Gegenstand am Markt nicht zu ermitteln ist (BFH-Urteil in BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809, Rz&nbsp;22, 28).<\/li><li>2. Vorliegend ist die Entscheidung des FG, dass kein Einkaufspreis am Markt f\u00fcr einen gleichartigen Gegenstand ermittelt werden konnte, weil der Kl\u00e4ger nicht an das Fernw\u00e4rmenetz angeschlossen war, sondern die von ihm produzierte W\u00e4rme lediglich an die Gemeinde abgab, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Danach scheidet der durchschnittliche Fernw\u00e4rmepreis als Bemessungsgrundlage eines Einkaufspreises aus. Denn von einem Fernw\u00e4rmeversorger produzierte und angebotene W\u00e4rme kann nur dann als &#8222;gleichartiger Gegenstand&#8220; i.S. von \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG angesehen werden, wenn sie f\u00fcr den Unternehmer zum Zeitpunkt des Umsatzes grunds\u00e4tzlich ebenso erreichbar und einsetzbar ist wie die selbst erzeugte W\u00e4rme. Nur dann kann der Unternehmer im Zeitpunkt des Bedarfs die selbst erzeugte W\u00e4rme durch eine gleichartige, einzukaufende, ersetzen und den Einkaufspreis ermitteln, den er einem fremden Anbieter f\u00fcr den Gegenstand &#8222;W\u00e4rme&#8220; zu diesem Zeitpunkt h\u00e4tte bezahlen m\u00fcssen (BFH-Urteil in BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809, Rz&nbsp;39). Im \u00dcbrigen ist das W\u00e4rmenetz der Gemeinde als kommunales &#8222;Nahw\u00e4rmenetz&#8220; einem Fernw\u00e4rmenetz jedenfalls dann nicht gleichzustellen, wenn es dem einspeisenden Unternehmer keinen W\u00e4rmebezug erm\u00f6glicht.<\/li><li>Die Bemessungsgrundlage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG bestimmt sich deshalb im Streitfall nach den (anteiligen) Selbstkosten, wenn der Kl\u00e4ger einen Gegenstand (hier: die Biogasanlage) f\u00fcr unterschiedliche Zwecke (hier: die entgeltliche Stromlieferung und die unentgeltliche Zuwendung von W\u00e4rme) verwendete, ohne dass eine Anbindung an das Fernw\u00e4rmenetz bestand (BFH-Urteile vom 25.11.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;45\/20, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2022, 766, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, sowie in BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809). Ma\u00dfgeblich sind somit die Selbstkosten f\u00fcr die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage.<\/li><li>3. Rechtsfehlerhaft hat das FG demgegen\u00fcber die ma\u00dfgeblichen Selbstkosten ermittelt.<\/li><li>a) Entstehen Selbstkosten i.S. von \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG f\u00fcr entgeltliche Lieferungen wie auch f\u00fcr unentgeltliche Wertgaben nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1b UStG, sind diese entsprechend \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 UStG aufzuteilen. Die Aufteilung ist dem Grunde nach erforderlich, da sonst der auf die unentgeltliche Wertabgabe entfallende Anteil der Selbstkosten nicht bestimmt werden kann. Die entsprechende Anwendung von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 UStG ergibt sich daraus, dass weder das nationale Recht noch die MwStSystRL eine eigenst\u00e4ndige Regelung zur Aufteilung von Selbstkosten enthalten und nur mit \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 UStG, der unionsrechtlich auf Art.&nbsp;173&nbsp;ff. MwStSystRL beruht, eine vergleichbare Regelung besteht. Diese Vorschrift betrifft zwar unmittelbar nur die Bestimmung des Umfangs abziehbarer Vorsteuerbetr\u00e4ge bei einer Verwendung f\u00fcr unterschiedliche Umsatzt\u00e4tigkeiten. Der Regelungsinhalt dieser Vorschrift ist aber \u00fcber ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus auch auf andere F\u00e4lle \u00fcbertragbar. So hat der BFH bereits entschieden, dass \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 UStG bei einer Verwendung von Eingangsleistungen f\u00fcr wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche T\u00e4tigkeiten (BFH-Urteil vom 03.03.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;23\/10, BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74, Leitsatz&nbsp;4) oder bei der Pr\u00fcfung der unternehmerischen Mindestnutzung nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG (BFH-Urteil vom 19.07.2011&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;29\/09, BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430, Rz&nbsp;44&nbsp;ff.) entsprechend anzuwenden ist. Daher ist auch die vorliegend bestehende Regelungsl\u00fccke entsprechend \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 UStG durch sachgerechte Sch\u00e4tzung nach dem Kriterium der wirtschaftlichen Zurechnung zu schlie\u00dfen.<\/li><li>b) Zwar hat das FG eine derartige Aufteilung der Selbstkosten erwogen. Es ist dabei von der sog. energetischen Methode (Abschn.&nbsp;2.5 Abs.&nbsp;22 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses \u2011\u2011UStAE\u2011\u2011) ausgegangen, die nach Auffassung des FG im Streitfall unter Ber\u00fccksichtigung der vom Pr\u00fcfer ermittelten Selbstkosten zu einem \u00fcberh\u00f6hten Wertansatz f\u00fchre und deshalb vom FG verworfen wurde, wof\u00fcr im Hinblick auf die fehlende Vergleichbarkeit von Strom und W\u00e4rme auch die Rechtsprechung des Senats spricht (BFH-Urteil in BFHE 255, 354, Rz&nbsp;24&nbsp;f.).<\/li><li>Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern. F\u00fchrt die Aufteilung von Selbstkosten entsprechend \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 UStG nach einer Aufteilungsmethode zu einem unzutreffenden Ergebnis, sind zwar die Selbstkosten nach anderen Kriterien aufzuteilen. Demgegen\u00fcber ist es aber \u2011\u2011entgegen dem FG-Urteil\u2011\u2011 mit \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG nicht vereinbar, eine Wertbemessung nach Einkaufspreisen abzulehnen, um dann nach einer unzutreffenden Aufteilung von Selbstkosten nach der &#8222;energetischen Methode&#8220; mit einem Abstellen auf einen durchschnittlichen Fernw\u00e4rmepreis letztlich doch wieder zu einer Wertbemessung nach einem Einkaufspreis zu gelangen (entgegen Abschn.&nbsp;2.5 Abs.&nbsp;22 Satz&nbsp;6 UStAE). Auch die vom FG auf S.&nbsp;13 unter II.3. a.E. seines Urteils angef\u00fchrte K\u00e4uferbetrachtung rechtfertigt dies nicht.<\/li><li>Dies wirkt sich im Streitfall zu Lasten des Kl\u00e4gers aus. Die vom FA vorgenommene und vom FG zugrunde gelegte Aufteilung nach der energetischen Methode stellt unter Ber\u00fccksichtigung des durchschnittlichen Fernw\u00e4rmepreises im Ergebnis eine Wertbemessung nach Einkaufspreisen dar. Sie f\u00fchrt zu einer h\u00f6heren Bemessungsgrundlage f\u00fcr die W\u00e4rmeentnahmen als die nach der Rechtsprechung des Senats zu dem vorliegend entsprechend anwendbaren \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 UStG insbesondere in Betracht kommende Aufteilung nach Ums\u00e4tzen (sog. Marktpreismethode). Dabei ist auf einen &#8222;fiktiven Verkaufsumsatz&#8220; abzustellen. Dieser kann sich im Rahmen einer sch\u00e4tzungsweisen Aufteilung \u2011\u2011anders als bei der im Ergebnis vom FG vorgenommenen Wertbemessung nach Einkaufspreisen\u2011\u2011 auch dann aus einem Fernw\u00e4rmepreis ergeben, wenn im konkreten Streitfall kein Fernw\u00e4rmeanschluss besteht (BFH-Urteil in BFHE 255, 354, Rz&nbsp;27). Wie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat er\u00f6rtert, k\u00f6nnte dies im Streitfall beispielsweise im Streitjahr 2010 auf der Grundlage eines durchschnittlichen Fernw\u00e4rmepreises in H\u00f6he von 0,0694&nbsp;\u20ac\/kWh dazu f\u00fchren, dass sich bei einer insgesamt entnommenen W\u00e4rme von 2.112.832&nbsp;kWh hierf\u00fcr ein fiktiver Umsatz von 146.631&nbsp;\u20ac und damit unter Ber\u00fccksichtigung des Stromumsatzes von 868.873&nbsp;\u20ac ein Gesamtumsatz von 1.015.504&nbsp;\u20ac erg\u00e4be, woraus ein auf die W\u00e4rme entfallender Selbstkostenanteil von 14,439&nbsp;% abzuleiten w\u00e4re, wobei dem Senat im Revisionsverfahren eine Entscheidung hier\u00fcber verwehrt ist. Auf der Grundlage der vom Au\u00dfenpr\u00fcfer angenommenen Selbstkosten von 641.182&nbsp;\u20ac erg\u00e4ben sich dann anteilige Selbstkosten f\u00fcr die W\u00e4rmeentnahme von 92.580&nbsp;\u20ac.<\/li><li>4. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/li><li>a) Dem Senat ist im Revisionsverfahren verwehrt, Feststellungen zu dem f\u00fcr die Aufteilung der Selbstkosten entsprechend \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 UStG ma\u00dfgeblichen &#8222;fiktiven Verkaufsumsatz&#8220; zu treffen, der sich in Bezug auf die W\u00e4rme aus einem Marktentgelt ableitet. Dieser kann, muss sich aber nicht aus einem durchschnittlichen Fernw\u00e4rmepreis ergeben, der zudem in Bezug auf Kriterien wie Liefergarantien, Leitungskosten oder regionale Besonderheiten um Zu- oder Abschl\u00e4ge zu korrigieren sein k\u00f6nnte.<\/li><li>b) Nicht in Betracht kommt demgegen\u00fcber der Ansatz des vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrten Preises von 0,005&nbsp;\u20ac\/kWh, der im Hinblick auf den zw\u00f6lffach h\u00f6heren durchschnittlichen Fernw\u00e4rmepreis keinen Ansatz f\u00fcr einen &#8222;fiktiven Verkaufsumsatz&#8220; bietet und an dem der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht festgehalten hat. Dasselbe gilt f\u00fcr Entgelte, die sich im Wesentlichen aus Durchleitungskosten, nicht aber aus dem eigentlichen W\u00e4rmewert ableiten.<\/li><li>c) Ebenso sind weitere Feststellungen zur Ermittlung der aufzuteilenden Selbstkosten zu treffen, wobei das FG auch der Frage nach einer Einbeziehung nicht vorsteuerbelasteter Kosten (vgl. hierzu BFH-Urteil in DStR 2022, 766, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;34&nbsp;f.) nachzugehen hat.<\/li><li>5. F\u00fcr das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass es nach dem bisherigen Verfahrensstand nicht zu beanstanden ist, die W\u00e4rmeabgaben an die Gemeinde und f\u00fcr die H\u00fchnermastst\u00e4lle&nbsp;I und II als unentgeltliche Zuwendung i.S. des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1b Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG anzusehen. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Kl\u00e4gers greifen nicht durch. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf sein Urteil in DStR 2022, 766, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;17&nbsp;ff. Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers weder aus dem EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020&nbsp;&#8211; C-528\/19 (EU:C:2020:712) noch aus dem BFH-Urteil vom 16.12.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;26\/20, XI&nbsp;R&nbsp;28\/17 (BFHE 272, 240). Lediglich erg\u00e4nzend weist der Senat darauf hin, dass es zum einen dem Entnahmetatbestand nicht entgegensteht, wenn eine Weitergabe f\u00fcr die Zwecke des Unternehmens stattfindet (EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, EU:C:2020:712, Rz&nbsp;64). Selbst wenn die W\u00e4rmeabgabe entsprechend dem Revisionsvortrag zur Erlangung des als Leistungsentgelt zu erfassenden KWK-Bonus diente, steht dies daher im Fall einer unentgeltlichen W\u00e4rmeabgabe der Bejahung des Entnahmetatbestandes nicht entgegen. Zum anderen kommt dem Kriterium eines &#8222;unversteuerten Endverbrauchs&#8220; (EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, EU:C:2020:712, Rz&nbsp;59 und Rz&nbsp;66&nbsp;f., und BFH-Urteil in BFHE 272, 240, Rz&nbsp;38) keine weitergehende Bedeutung zu, als dass die Verwendung von Eingangsleistungen, die &#8222;vor allem f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse des Steuerpflichtigen genutzt&#8220; werden (BFH-Urteil in BFHE 272, 240, Rz&nbsp;38), keine Entnahme begr\u00fcndet. So ist es bei einem Stra\u00dfenausbau, der nicht dem allgemeinen Stra\u00dfenverkehr, sondern den besonderen Erfordernissen des unternehmerischen Schwerlastverkehrs dienen soll (BFH-Urteil in BFHE 272, 240), w\u00e4hrend sich bei der Abgabe von W\u00e4rme, die eigenst\u00e4ndig nutzbar ist und eigenst\u00e4ndig verwendet wird, die Gefahr eines unversteuerten Endverbrauchs nicht in Abrede stellen l\u00e4sst. Jedenfalls droht im Streitfall ein unversteuerter Endverbrauch, weil der Kl\u00e4ger die W\u00e4rme f\u00fcr beliebige Zwecke an die Empf\u00e4nger (wie insbesondere die Gemeinde) lieferte. Im Hinblick auf diese Besonderheit kommt es auf die tats\u00e4chliche Verwendung und Verteilung der W\u00e4rme durch die Gemeinde und die anderen Empf\u00e4nger nicht an. Zu einer Beeintr\u00e4chtigung des Vorsteuerabzugs kommt es hierdurch nicht (BFH-Urteil in DStR 2022, 766, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;24&nbsp;ff.).<\/li><li>Auf die vom Kl\u00e4ger im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung thematisierte Frage eines tausch\u00e4hnlichen Umsatzes kommt es nach dem bisherigen Verfahrensstand nicht an.<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.150322.VR34.20.0 BFH V. 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