{"id":74981,"date":"2022-07-28T12:35:20","date_gmt":"2022-07-28T10:35:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74981"},"modified":"2022-07-28T12:35:20","modified_gmt":"2022-07-28T10:35:20","slug":"anordnung-einer-anschlusspruefung-bei-freiberuflichen-kleinstbetrieben-bfh-beschluss-vom-07-juni-2022-viii-b-105-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anordnung-einer-anschlusspruefung-bei-freiberuflichen-kleinstbetrieben-bfh-beschluss-vom-07-juni-2022-viii-b-105-21\/","title":{"rendered":"Anordnung einer Anschlusspr\u00fcfung bei freiberuflichen Kleinstbetrieben &#8211; BFH-Beschluss vom 07. Juni 2022, VIII B 105\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.070622.VIIIB105.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 5, AO \u00a7 193 Abs 1, FGO \u00a7 6, FGO \u00a7 102, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3, FGO \u00a7 119 Nr 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 23. August 2021, Az: 3 K 53\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH gekl\u00e4rt, dass die Finanzbeh\u00f6rden auch bei Mittelbetrieben, Kleinbetrieben und Kleinstbetrieben weder durch die AO noch durch die Betriebspr\u00fcfungsordnung (Steuer) an einen bestimmten Pr\u00fcfungsturnus gebunden sind und daher auch solche Betriebe einer sog. Anschlusspr\u00fcfung unterwerfen k\u00f6nnen. Zur Darlegung einer grunds\u00e4tzlichen Bedeutung dieser Frage bedarf es des Vortrags neuer Gesichtspunkte, deretwegen eine erneute h\u00f6chstrichterliche Befassung mit dieser Frage erforderlich erscheint.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 23.08.2021 &#8211; 3 K 53\/21 wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unzul\u00e4ssig.<\/li><li>Es wird vom Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) nicht den Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gen\u00fcgend dargelegt, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes erf\u00fcllt sein k\u00f6nnen.<\/li><li>1. Der Kl\u00e4ger h\u00e4lt die Rechtssache f\u00fcr grunds\u00e4tzlich bedeutsam i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO, weil seine freiberufliche Praxis als Kleinstbetrieb einzuordnen und ihm gegen\u00fcber f\u00fcr die Streitjahre eine nahtlos an die gepr\u00fcften Vorjahre ankn\u00fcpfende Anschlusspr\u00fcfung angeordnet worden sei. Die Begr\u00fcndung der Beschwerde gen\u00fcgt jedoch den Anforderungen aus \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO nicht.<\/li><li>a) Die Darlegung der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO verlangt substantiierte Ausf\u00fchrungen insbesondere zur Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch kl\u00e4rbar ist und deren Beurteilung von der Kl\u00e4rung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abh\u00e4ngig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den \u00c4u\u00dferungen im Schrifttum sowie mit den ggf. ver\u00f6ffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Dar\u00fcber hinaus ist auch auf die Bedeutung der Kl\u00e4rung der konkreten Rechtsfrage f\u00fcr die Allgemeinheit einzugehen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15.10.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;130\/20, BFH\/NV 2022, 97, Rz&nbsp;3).<\/li><li>b) Der Kl\u00e4ger formuliert bei wohlwollender Auslegung der Beschwerdebegr\u00fcndung die von den Umst\u00e4nden des Streitfalls abstrahierte Rechtsfrage, ob die Finanzbeh\u00f6rden bei freiberuflichen Einzelbetrieben Anschlusspr\u00fcfungen anordnen d\u00fcrfen, die nahtlos an die gepr\u00fcften Vorjahre ankn\u00fcpfen. Er legt jedoch nicht dar, warum diese Rechtsfrage kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig sein soll. Der BFH hat bereits entschieden, dass die Finanzbeh\u00f6rden auch bei Mittelbetrieben, Kleinbetrieben und Kleinstbetrieben weder durch die Abgabenordnung (AO) noch durch die Betriebspr\u00fcfungsordnung (Steuer) an einen bestimmten Pr\u00fcfungsturnus gebunden sind und daher auch solche Betriebe einer sog. Anschlusspr\u00fcfung unterwerfen k\u00f6nnen (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 14.03.2006&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;14\/05, BFH\/NV 2006, 1253, unter II.; vom 20.10.2003&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;67\/02, BFH\/NV 2004, 311). Zur Darlegung der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage h\u00e4tte der Kl\u00e4ger sich mit dieser Rechtsprechung auseinandersetzen und Gesichtspunkte verdeutlichen m\u00fcssen, nach denen eine erneute h\u00f6chstrichterliche Kl\u00e4rung der aufgeworfenen Rechtsfrage erforderlich ist. Daran fehlt es. Der Kl\u00e4ger f\u00fchrt nur an, die aufgeworfene Rechtsfrage habe f\u00fcr alle Kleinstbetriebe Bedeutung.<\/li><li>c) Soweit der Kl\u00e4ger gekl\u00e4rt sehen will, ob ihm gegen\u00fcber gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;1 AO eine an die gepr\u00fcften Vorjahre nahtlos anschlie\u00dfende Anschlusspr\u00fcfung ohne Ermessensversto\u00df angeordnet werden durfte, wirft er keine abstrakt kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige &#8222;Rechtsfrage&#8220; auf. Diese Frage betrifft nur den Streitfall als Einzelfall und ist nicht abstrakt kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2022, 97, Rz&nbsp;3).<\/li><li>2. Die Revision ist nicht zur Fortbildung des Rechts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO zuzulassen, weil der Kl\u00e4ger die Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit der aufgeworfenen abstrakten Rechtsfrage zur Zul\u00e4ssigkeit einer Anschlusspr\u00fcfung bei Kleinstbetrieben nicht darlegt (s. 1.a). Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall des Zulassungsgrundes der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO dar und setzt ebenfalls eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige und kl\u00e4rbare Rechtsfrage voraus (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 24.07.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;25\/17, BFH\/NV 2017, 1591, Rz&nbsp;25; vom 02.01.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;81\/17, BFH\/NV 2018, 457, Rz&nbsp;16; vom 14.07.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;1\/20, BFH\/NV 2020, 1258, Rz&nbsp;13).<\/li><li>3. Auch die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 FGO werden nicht den Anforderungen aus \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO entsprechend dargelegt.<\/li><li>a) Die schl\u00fcssige R\u00fcge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG. Gleiches gilt f\u00fcr Entscheidungen eines anderen obersten Bundesgerichts. Dabei muss das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht \u00fcbereinstimmt. Im Einzelnen sind f\u00fcr die schl\u00fcssige R\u00fcge einer Divergenz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO die angeblichen Divergenzentscheidungen genau \u2011\u2011mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle\u2011\u2011 zu bezeichnen sowie tragende abstrakte Rechtss\u00e4tze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegen\u00fcberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen Entscheidung und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 08.12.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;81\/20, BFH\/NV 2022, 231, Rz&nbsp;8, 9).<\/li><li>b) Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die Beschwerdebegr\u00fcndung nicht. Der Kl\u00e4ger benennt mit dem BFH-Urteil vom 24.01.1985&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;232\/82 (BFHE 143, 210, BStBl II 1985, 568) zwar eine vermeintliche Divergenzentscheidung. Er verdeutlicht aber nicht \u2011\u2011wie f\u00fcr eine Divergenz erforderlich\u2011\u2011, hinsichtlich welcher die Vorentscheidung tragenden abstrakten Rechtss\u00e4tze das FG &#8222;im Grunds\u00e4tzlichen&#8220; von einem ebensolchen tragenden Rechtssatz des BFH-Urteils in BFHE 143, 210 , BStBl II 1985, 568 abgewichen sein soll. Auch legt der Kl\u00e4ger nicht dar, dass die beiden Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte vergleichbar sind.<\/li><li>4. Auch die Voraussetzungen der vom Kl\u00e4ger behaupteten Verfahrensm\u00e4ngel i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO werden nicht dargelegt.<\/li><li>a) Soweit der Kl\u00e4ger geltend macht, die \u00dcbertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin habe im Streitfall zu einem Verfahrensmangel i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO gef\u00fchrt, fehlt es an einer substantiierten Erl\u00e4uterung der ma\u00dfgeblichen Voraussetzungen.<\/li><li>aa) Das FG hat im Streitfall von der ihm nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 FGO gegebenen M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht, nach Eingang der Klagebegr\u00fcndung und Klageerwiderung den Rechtsstreit durch Beschluss des Senats vom 28.06.2021 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zu \u00fcbertragen. Dieser Beschluss ist nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 FGO unanfechtbar.<\/li><li>bb) Eine (vermeintlich) fehlerhafte Anwendung des \u00a7&nbsp;6 FGO kann deshalb regelm\u00e4\u00dfig nicht mit der Revision (\u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;2 FGO) und somit auch nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde ger\u00fcgt werden. Die in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nrn.&nbsp;1 und 2 FGO f\u00fcr eine \u00dcbertragung des Rechtsstreits aufgef\u00fchrten materiellen Voraussetzungen, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat, sind dabei nicht als tatbestandliche Voraussetzungen f\u00fcr das \u00dcbertragungsermessen des FG, sondern lediglich als der \u00dcberpr\u00fcfung durch das Rechtsmittelgericht entzogene Leitlinien eines dem FG einger\u00e4umten Ermessens zu verstehen (vgl. BFH-Beschluss vom 01.09.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;26\/16, BFH\/NV 2017, 50, Rz&nbsp;4, m.w.N.). Eine Besetzungsr\u00fcge mit der Begr\u00fcndung, die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 FGO f\u00fcr eine \u00dcbertragung auf den Einzelrichter h\u00e4tten nicht vorgelegen, kann deshalb nur ausnahmsweise Erfolg haben, so etwa dann, wenn sich die \u00dcbertragung auf den Einzelrichter als &#8222;greifbar gesetzeswidrig&#8220; erweist. Dies ist eine Entscheidung aber nur dann, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2017, 50, Rz&nbsp;5, m.w.N.).<\/li><li>cc) Mit der pauschalen Behauptung, die \u00dcbertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter sei verfahrensfehlerhaft \u2011\u2011wie sie vorliegend der Kl\u00e4ger erhebt\u2011\u2011, kommt eine greifbare Gesetzeswidrigkeit jedenfalls nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2017, 50, Rz&nbsp;5, m.w.N.).<\/li><li>b) Mit der weiteren (pauschal erhobenen) R\u00fcge, die Einzelrichterin habe gegen ihre Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) aus Art.&nbsp;267 des Vertrages \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) versto\u00dfen, wird schon dem Grunde nach kein Verfahrensfehler des FG dargelegt. Das FG ist als erstinstanzliches Gericht gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;2 AEUV nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen (BFH-Beschluss vom 15.10.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;70\/19, BFH\/NV 2020, 212, Rz&nbsp;21).<\/li><li>5. Mit seinem Vorbringen, das FG habe bei seiner Pr\u00fcfung der Ermessensentscheidung (\u00a7&nbsp;102 FGO) des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) zum Erlass der Pr\u00fcfungsanordnung verkannt, dass die angeordnete Anschlusspr\u00fcfung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei, macht der Kl\u00e4ger keinen Revisionszulassungsgrund geltend, sondern r\u00fcgt die falsche materielle Rechtsanwendung durch das FG, die grunds\u00e4tzlich nicht zur Zulassung der Revision f\u00fchrt (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2022, 97, Rz&nbsp;18).<\/li><li>6. Von einer Darstellung des Sachverhaltes sowie einer weiteren Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.070622.VIIIB105.21.0 BFH VIII. 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