{"id":74995,"date":"2022-07-28T12:42:50","date_gmt":"2022-07-28T10:42:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74995"},"modified":"2022-07-28T12:42:50","modified_gmt":"2022-07-28T10:42:50","slug":"zweckbetrieb-bei-der-organisation-des-zivildienstes-bfh-beschluss-vom-15-maerz-2022-v-r-46-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zweckbetrieb-bei-der-organisation-des-zivildienstes-bfh-beschluss-vom-15-maerz-2022-v-r-46-19\/","title":{"rendered":"Zweckbetrieb bei der Organisation des Zivildienstes &#8211; BFH-Beschluss vom 15. M\u00e4rz 2022, V R 46\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.150322.VR46.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 5 Abs 1 Nr 9, GewStG \u00a7 3 Nr 6, AO \u00a7 14, AO \u00a7 64, AO \u00a7 65, KStG VZ 2007 , KStG VZ 2008 , KStG VZ 2009 , KStG VZ 2010 , GewStG VZ 2007<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 19. Juni 2019, Az: 9 K 2483\/19 K, G<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die von einem gemeinn\u00fctzigen Verein erbrachten Leistungen im Rahmen der Verwaltung des Zivildienstes nach \u00a7 5a Abs. 2 ZDG begr\u00fcnden \u2011\u2011entgegen BMF-Schreiben vom 18.08.2015 (BStBl I 2015, 659)\u2011\u2011 einen allgemeinen Zweckbetrieb nach \u00a7 65 AO (Anschluss an BFH-Urteil vom 23.07.2009 &#8211; V R 93\/07, BFHE 226, 435, BStBl II 2015, 735).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 19.06.2019 &#8211; 9 K 2483\/19 K, G wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob die in 2007 bis 2010 (Streitjahre) erzielten \u00dcbersch\u00fcsse aus Leistungen im Rahmen der Zivildienstverwaltung dem steuerfreien Zweckbetrieb des Kl\u00e4gers und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) zuzuordnen sind.<\/li><li>Kl\u00e4ger ist ein eingetragener Verein (e.V.). Er kooperiert mit anderen Spitzenverb\u00e4nden der Freien Wohlfahrtspflege auf Landes- und auf Bundesebene. Nach seiner Satzung vom &#8230; (in der Fassung vom &#8230;) widmet sich der Kl\u00e4ger allen Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 der Satzung regelt hierzu u.a.:&#8230;<\/li><li>Diese Satzungszwecke (Aufgaben) erf\u00fcllt der Kl\u00e4ger (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 der Satzung) insbesondere durch&#8220;(a) Hilfeangebote f\u00fcr hilfebed\u00fcrftige Menschen, im Bedarfsfall auch durch den Betrieb eigener Einrichtungen<br \/>(b) Vorbeugung gegen individuelle und soziale Not (&#8230;)<br \/>(e) Unterst\u00fctzung der Abstimmung und Zusammenarbeit angeschlossener Tr\u00e4ger, Dienste und Einrichtungen in der Di\u00f6zese [Y] sowie deren Begleitung und Unterst\u00fctzung (&#8230;)&#8220;.<\/li><li>Laut \u00a7&nbsp;3 seiner Satzung verfolgt der Kl\u00e4ger ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige, mildt\u00e4tige und kirchliche Zwecke.<\/li><li>Mit Bescheid vom 27.11.2013 stellte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;60a der Abgabenordnung (AO) fest, dass die Satzung des Kl\u00e4gers den Voraussetzungen der \u00a7\u00a7&nbsp;51, 59, 60 und 61 AO entspricht (F\u00f6rderung mildt\u00e4tiger Zwecke nach \u00a7&nbsp;53 AO; F\u00f6rderung des Wohlfahrtswesens nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 AO).<\/li><li>Zur Durchf\u00fchrung von Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Besch\u00e4ftigung von Zivildienstleistenden schlossen der X e.V. und das \u2011\u2011nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Gesetzes \u00fcber den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz \u2011\u2011ZDG\u2011\u2011)\u2011\u2011 f\u00fcr die Organisation des Zivildienstes zust\u00e4ndige Bundesamt f\u00fcr den Zivildienst zum 01.01.2006 einen Vertrag zur \u00dcbertragung von Verwaltungsaufgaben (sog. \u00dcVA). Dabei vertrat der X e.V. den Kl\u00e4ger und verpflichtete diesen, die nach \u00a7&nbsp;1 \u00dcVA vertraglich \u00fcbernommenen Verwaltungsaufgaben in seinem Bereich durchzuf\u00fchren (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 \u00dcVA i.V.m. Anhang Nr.&nbsp;2013\/00 M\u00fcnster). Auf dieser Grundlage \u00fcbernahm der Kl\u00e4ger im Namen des Bundesamtes f\u00fcr den Zivildienst folgende Verwaltungsaufgaben:<br \/>&#8230;<\/li><li>In den Streitjahren betreute der Kl\u00e4ger insgesamt 1&nbsp;464 (2007), 1&nbsp;516 (2008), 1&nbsp;504 (2009) und 1&nbsp;522 (2010) Zivildienstleistende, die f\u00fcr amtliche Besch\u00e4ftigungsstellen ganz \u00fcberwiegend im Bereich der Sozialf\u00fcrsorge und der sozialen Sicherheit t\u00e4tig waren. Hieraus erzielte der Kl\u00e4ger \u00dcbersch\u00fcsse in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac (2007), &#8230;&nbsp;\u20ac (2008), &#8230;&nbsp;\u20ac (2009) und &#8230;&nbsp;\u20ac (2010).<\/li><li>Das FA ber\u00fccksichtigte diese \u00dcbersch\u00fcsse im Rahmen des f\u00fcr alle wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebe ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb und setzte mit dem (ge\u00e4nderten) Bescheid vom 11.05.2009 die K\u00f6rperschaftsteuer 2007, mit Bescheid vom 12.10.2009 die K\u00f6rperschaftsteuer 2008, mit Bescheid vom 15.10.2010 die K\u00f6rperschaftsteuer 2009 sowie mit dem \u00c4nderungsbescheid vom 13.12.2013 die K\u00f6rperschaftsteuer 2010 fest. Ebenso ber\u00fccksichtigte es die \u00dcbersch\u00fcsse in den Bescheiden \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag 2007 bis 2010.<\/li><li>Die dagegen eingelegten Einspr\u00fcche wies das FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck, w\u00e4hrend die Klage vor dem Finanzgericht (FG) Erfolg hatte. Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 607 ver\u00f6ffentlichten Urteil begr\u00fcndet die entgeltliche \u00dcbernahme von Verwaltungsaufgaben auf der Grundlage eines nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;2 ZDG geschlossenen Vertrags einen Zweckbetrieb nach \u00a7&nbsp;65 AO.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Bundesrechts (\u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;1 und 2 AO) und tr\u00e4gt zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen vor:<\/li><li>Die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;1 und 2 AO k\u00f6nnten zwar auch durch arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer steuerbeg\u00fcnstigter K\u00f6rperschaften erf\u00fcllt werden, eine einfache Zusammenarbeit reiche hierf\u00fcr aber nicht aus. Ein Zweckbetrieb liege daher nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht vor, wenn die K\u00f6rperschaft mit ihrer Hilfst\u00e4tigkeit nur die steuerbeg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit einer anderen K\u00f6rperschaft unterst\u00fctze. Der Kl\u00e4ger unterst\u00fctze mit den \u00fcbernommenen Verwaltungsaufgaben lediglich die Umsetzung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke durch die jeweiligen Besch\u00e4ftigungsstellen, dessen T\u00e4tigkeit sei aber f\u00fcr sich gesehen nicht geeignet, seine eigenen steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke zu verwirklichen. Anders als in dem vom FG angef\u00fchrten BFH-Urteil vom 18.03.2004&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;101\/01 (BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798) dienten die Handlungen des Kl\u00e4gers nur dazu, den Dienst der Zivildienstleistenden administrativ zu begleiten und umzusetzen. Es handele sich um eine reine Dienstleistung gegen\u00fcber den Besch\u00e4ftigungsstellen, aber nicht um die unmittelbare Verwirklichung steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus seien die vom Kl\u00e4ger erbrachten Leistungen weder erforderlich noch zwingend gewesen, um die Zweckverwirklichung der Besch\u00e4ftigungsstellen sicherzustellen. Mit seinen Leistungen seien lediglich g\u00fcnstigere Rahmenbedingungen geschaffen worden, was f\u00fcr \u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;2 AO (&#8222;Erforderlichkeit&#8220;) nicht ausreiche. Best\u00e4tigt werde dies durch \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;2 ZDG, wonach die \u00dcbernahme von Verwaltungsaufgaben nur zul\u00e4ssig, aber nicht verpflichtend sei. Da die Wahrnehmung der \u00fcbernommenen Verwaltungsaufgaben auch durch das Bundesamt f\u00fcr den Zivildienst h\u00e4tte erfolgen k\u00f6nnen, sei die \u00dcbernahme durch den Kl\u00e4ger nicht unentbehrliches und einziges Mittel zur Erreichung des steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks.<\/li><li>Schlie\u00dflich sei fraglich, ob der Kl\u00e4ger mit der \u00dcbernahme von Verwaltungsaufgaben stets seine satzungsm\u00e4\u00dfigen caritativen Zwecke verfolgt habe. Bei den Besch\u00e4ftigungsstellen handele es sich auch um Jugend(aus)bildungsst\u00e4tten. An der Erforderlichkeit fehle es jedenfalls insoweit, als diese Besch\u00e4ftigungsstellen mit der F\u00f6rderung der Bildung (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 AO) einen anderen Zweck umsetzten als den in der Satzung des Kl\u00e4gers verankerten caritativen Zweck.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnster vom 19.06.2019&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;2483\/19&nbsp;K,&nbsp;G in Gestalt des urteilserg\u00e4nzenden Berichtigungsbeschlusses vom 17.10.2019 aufzuheben und die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision des FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Er habe keine einfachen, sondern fachspezifische Verwaltungsleistungen f\u00fcr eine Vielzahl von Einrichtungen (wie z.B. Krankenh\u00e4user, Altenwohnheime, Jugendheime, Kinderg\u00e4rten, Sozialstationen) durchgef\u00fchrt. Hierzu habe er die operativ t\u00e4tigen Hilfseinrichtungen bei der Schaffung der amtlichen Besch\u00e4ftigungsstellen unterst\u00fctzt und dazu beigetragen, dass diese ihren gemeinn\u00fctzigen Auftrag erf\u00fcllen konnten. Die eigenen steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke seien dadurch verwirklicht worden, dass er sich f\u00fcr die Entwicklung, Bereitstellung und Vorhaltung bedarfsgerechter Hilfsstrukturen eingesetzt habe; dar\u00fcber hinaus habe er den Zivildienstleistenden als zentraler und kompetenter Ansprechpartner zur Verf\u00fcgung gestanden.<\/li><li>Soweit das FA vorbringe, dass es sich bei den Besch\u00e4ftigungsstellen auch um Familien- bzw. Jugend(aus)bildungsst\u00e4tten gehandelt habe und daher keine F\u00f6rderung der satzungsm\u00e4\u00dfigen caritativen Zwecke vorliege, ber\u00fccksichtige es nicht, dass Wohlfahrtspflege die Sorge f\u00fcr notleidende oder gef\u00e4hrdete Mitmenschen umfasse, sich diese Sorge auf das gesundheitliche, sittliche oder erzieherische Wohl erstrecke und sowohl auf Abhilfe als auch auf Vorbeugung gerichtet sei.<\/li><li>Das dem Verfahren nach \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) tr\u00e4gt \u2011\u2011ohne einen Antrag zu stellen\u2011\u2011 erg\u00e4nzend vor: Das FG habe entgegen dem BFH-Urteil vom 17.02.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/08 (BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006, Rz&nbsp;26) entschieden, dass der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb die steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke nicht unmittelbar erf\u00fcllen m\u00fcsse. Bei arbeitsteiligem Zusammenwirken steuerbeg\u00fcnstigter K\u00f6rperschaften m\u00fcsse jede K\u00f6rperschaft eine Leistung erbringen, die auch isoliert gesehen dazu geeignet und erforderlich sei, steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke zu verwirklichen. Bereits die Anzahl der direkt betreuten Zivildienstleistenden (pro Jahr zwischen 560 und 640 Zivildienstleistenden) spreche gegen die Verfolgung eigener gemeinn\u00fctziger Zwecke. Der weitaus \u00fcberwiegende Anteil seiner Bet\u00e4tigung habe in allgemeinen Verwaltungsaufgaben (Beratung von Verbandseinrichtungen, Pflege der Zivildienstb\u00f6rse auf der Internetseite, Pflege von Vorg\u00e4ngen zu Dienststellenakten) bestanden. Diese T\u00e4tigkeiten stellten reine Dienstleistungen gegen\u00fcber den Besch\u00e4ftigungsstellen dar, aber keine unmittelbare Verwirklichung steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus sei auch \u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;2 AO nicht erf\u00fcllt. Ebenso wie die Verwaltungsdienstleistungen im BFH-Urteil vom 29.01.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;46\/06 (BFHE 224, 176, BStBl II 2009, 560) h\u00e4tten auch im Streitfall die rein administrativen Aufgaben deutlich im Vordergrund gestanden. Zudem k\u00f6nnten die Verb\u00e4nde nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;2 ZDG zwar mit der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben beauftragt werden, eine Verpflichtung hierzu bestehe aber nicht. Die \u00dcbertragung der Verwaltungsaufgaben an den Kl\u00e4ger sei somit nicht das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks gewesen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a FGO. Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Revisionszulassung durch das FG, auf die das FA hinweist, steht dem nicht entgegen. Dasselbe gilt f\u00fcr den Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf m\u00fcndliche Verhandlung nach der &#8222;Anh\u00f6rungsmitteilung&#8220; (Bergkemper in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;126a FGO Rz&nbsp;7). Einer Entscheidung nach \u00a7&nbsp;126a FGO steht auch der Wechsel in der Person des Senatsvorsitzenden nicht entgegen (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 15.09.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;12\/21 (XI&nbsp;R&nbsp;25\/19), BFH\/NV 2022, 291, Rz&nbsp;21).<\/li><li>Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kl\u00e4ger mit der \u00dcbernahme von Verwaltungsaufgaben f\u00fcr das Bundesamt f\u00fcr den Zivildienst bei der Betreuung des Einsatzes von Zivildienstleistenden bei amtlichen Besch\u00e4ftigungsstellen im Rahmen eines allgemeinen Zweckbetriebs nach \u00a7&nbsp;65 AO t\u00e4tig war.<\/li><li>1. Die entgeltliche T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers im Rahmen der Zivildienstverwaltung steht einer Befreiung von der K\u00f6rperschaftsteuer (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes \u2011\u2011KStG\u2011\u2011 i.V.m. \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 AO) sowie von der Gewerbesteuer (\u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;6 des Gewerbesteuergesetzes \u2011\u2011GewStG\u2011\u2011 i.V.m. \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 AO) nicht entgegen. Der mit dieser selbst\u00e4ndigen und nachhaltigen T\u00e4tigkeit begr\u00fcndete wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb (\u00a7&nbsp;14 AO) erf\u00fcllt \u2011\u2011wie das FG zu Recht entschieden hat\u2011\u2011 die Voraussetzungen eines allgemeinen Zweckbetriebs nach \u00a7&nbsp;65 AO. Dieser Zweckbetrieb liegt vor, wenn der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke der K\u00f6rperschaft zu verwirklichen (\u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;1 AO), diese Zwecke nur durch einen solchen Gesch\u00e4ftsbetrieb erreicht werden k\u00f6nnen (\u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;2 AO) und der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb zu nicht beg\u00fcnstigten Betrieben derselben oder \u00e4hnlicher Art nicht in gr\u00f6\u00dferem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erf\u00fcllung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke unvermeidbar ist (\u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;3 AO). F\u00fcr die Annahme eines Zweckbetriebs m\u00fcssen alle drei Voraussetzungen erf\u00fcllt sein (Senatsurteile vom 26.06.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;70\/17, BFHE 264, 417, BStBl II 2019, 654; vom 30.11.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;53\/15, BFHE 255, 513, BStBl II 2017, 1224, sowie BFH-Urteil vom 13.06.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;71\/11, BFH\/NV 2013, 89, Rz&nbsp;11).<\/li><li>2. Der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb des Kl\u00e4gers diente in seiner Gesamtrichtung dazu, die steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke der K\u00f6rperschaft zu verwirklichen (\u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;1 AO).<\/li><li>a) Erforderlich ist hierf\u00fcr, dass der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb mit den ihn begr\u00fcndenden T\u00e4tigkeiten und nicht nur mit den durch ihn erzielten Einnahmen unmittelbar der Verwirklichung des steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecks dient (BFH-Urteile in BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006, Rz&nbsp;26; vom 06.04.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;85\/04, BFHE 209, 345, BStBl II 2005, 545, unter II.4.a, sowie vom 26.04.1995&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;35\/93, BFHE 177, 339, BStBl II 1995, 767, unter II.3.a). Die Feststellung dieser Voraussetzung bedarf einer Gesamtw\u00fcrdigung anhand des objektiven Charakters der Bet\u00e4tigung (BFH-Urteil vom 22.04.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;15\/07, BFHE 224, 405, BStBl II 2011, 475, sowie Senatsurteil vom 05.08.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;54\/09, BFHE 231, 289, BStBl II 2011, 191, Rz&nbsp;31).<\/li><li>b) Im Streitfall hat das FG ohne Rechtsfehler entschieden, dass die \u00dcbernahme der Verwaltungsaufgaben f\u00fcr das Bundesamt f\u00fcr den Zivildienst bei der Betreuung des Einsatzes von Zivildienstleistenden bei amtlichen Besch\u00e4ftigungsstellen der Verwirklichung der steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke des Kl\u00e4gers diente. Zu diesen geh\u00f6rte insbesondere, dass er sich zugunsten von Menschen in Not &#8222;f\u00fcr die Entwicklung, Bereitstellung und Vorhaltung bedarfsgerechter Hilfestrukturen&#8220; einsetzte (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d der Satzung). Die \u00dcbernahme dieser speziellen Verwaltungsaufgaben erfolgte auch insoweit im Rahmen der satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke des Kl\u00e4gers, als Zivildienstleistende in Besch\u00e4ftigungsstellen t\u00e4tig wurden, die Familien- oder Jugend(aus)bildungsst\u00e4tten unterhalten. Die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke des Kl\u00e4gers umfassen alle Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe. Wie der Kl\u00e4ger zu Recht ausf\u00fchrt, geh\u00f6rt nach \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;2 AO zur Wohlfahrtspflege die Sorge f\u00fcr notleidende oder gef\u00e4hrdete Mitmenschen, wobei sich die Sorge u.a. auf das erzieherische Wohl erstrecken und sowohl Vorbeugung als auch Abhilfe bezwecken kann. Dieses weite Begriffsverst\u00e4ndnis beinhaltet auch die Unterst\u00fctzung von Familien- oder Jugend(aus)bildungsst\u00e4tten.<\/li><li>Dabei diente die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers seinen Satzungszwecken, indem er den Zivildienst von Zivildienstleistenden im sozialen Bereich (Krankenh\u00e4usern, Altenwohnheimen, Jugendheimen, Kinderg\u00e4rten, Sozialstationen, Familienbildungsst\u00e4tten, ambulanten Pflegediensten, Kirchengemeinden, Werkst\u00e4tten f\u00fcr Menschen mit Behinderungen sowie in Jugendbildungsst\u00e4tten und Jugendausbildungsst\u00e4tten) organisierte und betreute. Er war insoweit in die Zivildienstverwaltung als &#8222;unerl\u00e4ssliches Bindeglied&#8220; zwischen den Zivildienstleistenden und den Besch\u00e4ftigungsdienststellen eingebunden. Der Kl\u00e4ger trug mit seinen Leistungen wesentlich dazu bei, dass ein funktionierender Zivildienst gew\u00e4hrleistet war und damit die infolge Krankheit, Armut oder Alters hilfebed\u00fcrftige Menschen durch die Arbeit von Zivildienstleistenden unterst\u00fctzt werden konnten.<\/li><li>Es handelte sich nicht um eine nur mittelbare F\u00f6rderung steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke (BFH-Urteil in BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006, Rz&nbsp;26). Denn diese liegt \u2011\u2011wie das FG zu Recht entschieden hat\u2011\u2011 dann nicht vor, wenn der Satzungszweck arbeitsteilig in Zusammenarbeit mit anderen K\u00f6rperschaften (hier: Zusammenwirken mit den jeweiligen Besch\u00e4ftigungsstellen) erreicht wird. Im Streitfall erm\u00f6glichten die Leistungen des Kl\u00e4gers im Zusammenwirken mit den Hilfseinrichtungen erst, dass Zivildienstleistende den in Not befindlichen Menschen halfen und sie unterst\u00fctzen. Hierzu organisierte der Kl\u00e4ger den Zivildienst und betreute sowohl die Zivildienstleistenden als auch die Hilfseinrichtungen. Weiterhin war er f\u00fcr die Erledigung der Rahmenhandlungen zust\u00e4ndig, damit die Zivildienstleistenden bei ihren Dienststellen die Hilfeleistungen im sozialen Bereich \u00fcberhaupt erst erbringen konnten. Damit f\u00f6rderte der Kl\u00e4ger nicht nur fremde gemeinn\u00fctzige Zwecke, sondern erf\u00fcllte gleichzeitig seine eigenen steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke, zu denen die Bereitstellung und Vorhaltung bedarfsgerechter Hilfestrukturen geh\u00f6rt.<\/li><li>c) Die hiergegen gerichteten Einwendungen greifen nicht durch.<\/li><li>aa) Entgegen der Auffassung von FA und BMF erf\u00fcllte der Kl\u00e4ger durch die Zivildienstverwaltung nicht nur rein administrative Aufgaben. Wie der Senat in seinem Urteil vom 23.07.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;93\/07 (BFHE 226, 435, BStBl II 2015, 735; zur Abgrenzung allgemeiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungs- und Verwaltungsleistungen zu Leistungen der Sozialf\u00fcrsorge oder sozialen Sicherheit) entschieden hat, beziehen sich die auf der Grundlage von \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 ZDG \u00fcbertragenen Verwaltungsaufgaben nicht auf blo\u00df allgemeine Verwaltungst\u00e4tigkeiten. Bei der Unterst\u00fctzung der Besch\u00e4ftigungsstellen und bei der Betreuung der Zivildienstleistenden w\u00e4hrend ihrer Dienstzeit handelt es sich vielmehr um Leistungen, die ausschlie\u00dflich und unmittelbar darauf gerichtet sind, den Einsatz von Zivildienstleistenden im sozialen Bereich zu erm\u00f6glichen und durchzuf\u00fchren, sodass eine besondere N\u00e4he zum sozialen Bereich besteht (Senatsurteil in BFHE 226, 435, BStBl II 2015, 735, unter II.4.b, Rz&nbsp;35).<\/li><li>bb) Soweit FA und BMF vorbringen, schon die Anzahl der betreuten Zivildienstleistenden spreche gegen die Verfolgung eigener Zwecke, weil ein Mitarbeiter des Kl\u00e4gers nach dem \u00dcbernahmevertrag &#8222;pro Jahr lediglich zwischen 560 bis 640 Zivildienstleistende direkt zu betreuen&#8220; habe und der weitaus \u00fcberwiegende Anteil der Bet\u00e4tigung in allgemeinen Verwaltungsaufgaben bestehe, verkennen sie, dass gerade die gro\u00dfe Anzahl von betreuten Zivildienstleistenden dazu f\u00fchrt, dass diese ihre sozialen Dienste in zahlreichen Krankenh\u00e4usern, Altenwohnheimen, Kinderg\u00e4rten, Sozialstationen aus\u00fcben k\u00f6nnen.<\/li><li>cc) Entgegen dem Vorbringen des BMF hat das FG nicht im Widerspruch zum BFH-Urteil in BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006, Rz&nbsp;26 entschieden, dass der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb die steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke nicht unmittelbar erf\u00fcllen m\u00fcsse, sondern lediglich, dass der Zweckbetrieb nicht zwingend &#8222;selbst unmittelbar&#8220; die steuerbeg\u00fcnstigten Satzungszwecke verwirklichen muss (FG-Urteil in EFG 2020, 607, Rz&nbsp;61). Diese Auffassung steht im Einklang mit den Ausf\u00fchrungen im BFH-Urteil in BFHE 228, 338, BStBl II 2010, 1006, wonach das Handeln als Hilfsperson allein zwar keine eigene steuerbeg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit begr\u00fcndet, weil sie damit nur mittelbar steuerbefreite Zwecke f\u00f6rdert. Dies gilt jedoch nicht, &#8222;wenn die K\u00f6rperschaft mit ihrer Hilfst\u00e4tigkeit nicht nur die steuerbeg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit einer anderen K\u00f6rperschaft unterst\u00fctzt, sondern \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 zugleich eigene steuerbeg\u00fcnstigte Satzungsziele verfolgt&#8220;.<\/li><li>3. Die steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke konnten auch nur durch den wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb (Organisation der Zivildienstverwaltung) erreicht werden (\u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;2 AO).<\/li><li>a) F\u00fcr die Frage, ob die steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke nur durch einen solchen Gesch\u00e4ftsbetrieb erreicht werden k\u00f6nnen, kommt es darauf an, dass sich der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb von der Verfolgung des steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks nicht trennen l\u00e4sst, sondern das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks ist. Dabei kann der Satzungszweck auch in Zusammenarbeit mit anderen K\u00f6rperschaften erreicht werden (Senatsurteile vom 26.08.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;5\/19, BFH\/NV 2022, 166, Rz&nbsp;32; in BFHE 255, 513, BStBl II 2017, 1224, Rz&nbsp;18; in BFHE 226, 435, BStBl II 2015, 735, m.w.N., sowie in BFHE 224, 176, BStBl II 2009, 560, unter II.2.c&nbsp;bb&nbsp;(1)).<\/li><li>b) Das FG hat dies ohne Rechtsversto\u00df damit begr\u00fcndet, dass die Erbringung der Verwaltungsdienstleistungen des Kl\u00e4gers untrennbar mit seiner steuerbeg\u00fcnstigten T\u00e4tigkeit verkn\u00fcpft sei. Der Kl\u00e4ger habe sowohl gegen\u00fcber den Zivildienstleistenden als auch gegen\u00fcber den Hilfseinrichtungen substantielle Leistungen im Hinblick auf den Zivildienst erbracht. Durch seine Bet\u00e4tigung als Beratungs-, Betreuungs- und F\u00fcrsorgeeinrichtung f\u00fcr die Zivildienstleistenden und auch f\u00fcr die Einrichtungen der ihm angeschlossenen Vereine sei er weit \u00fcber eine blo\u00df formal verwaltende Gesch\u00e4ftsstelle hinausgegangen und habe Einfluss auf den tats\u00e4chlichen Verlauf des Zivildienstes der anvertrauten Personen genommen. Der Kl\u00e4ger habe damit Dienste erbracht, die f\u00fcr eine effektive Durchf\u00fchrung des Zivildienstes unerl\u00e4sslich waren, aber durch die Hilfseinrichtungen selbst nicht erbracht werden konnten. Hierdurch h\u00e4tten sich die Leistungen der Zivildienstleistenden, der Hilfseinrichtungen und des Kl\u00e4gers erg\u00e4nzt und gemeinsam zur Erreichung des satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecks gef\u00fchrt.<\/li><li>Diese W\u00fcrdigung des FG zur untrennbaren Verbindung der Verwaltungsleistungen des Kl\u00e4gers mit seiner gemeinn\u00fctzigen T\u00e4tigkeit ist verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder durch die Verletzung von Erfahrungss\u00e4tzen beeinflusst, sodass sie revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Sie steht im Einklang mit der bisherigen Senatsrechtsprechung im Urteil in BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798. Danach lagen die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;2 AO vor, weil die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers, der die Werbung f\u00fcr freiwillige Blutspenden, die Vorbereitung und Durchf\u00fchrung von Blutspendeaktionen sowie die Betreuung der Spender zur Gewinnung von Blutspenden zur medizinisch-technischen Verarbeitung durch die ebenfalls gemeinn\u00fctzige gGmbH \u00fcbernommen hatte, notwendige Voraussetzung f\u00fcr die Erf\u00fcllung des Satzungszwecks (Blutspendedienst) war. Dies folgte daraus, dass seine T\u00e4tigkeit selbst eine nicht wegzudenkende Voraussetzung f\u00fcr die Versorgung mit Blut und Blutbestandteilen durch die ebenfalls gemeinn\u00fctzige gGmbH war (Senatsurteil in BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798, unter II.B.1.b&nbsp;bb). Ebenso wie dort \u2011\u2011und entgegen der Auffassung des BMF im Schreiben vom 18.08.2015 (BStBl I 2015, 659) zum Senatsurteil in BFHE 226, 435, BStBl II 2015, 735\u2011\u2011 ist auch die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers eine nicht wegzudenkende Voraussetzung f\u00fcr den Einsatz der Zivildienstleistenden durch die Besch\u00e4ftigungsstellen (Krankenh\u00e4user, Altenwohnheime, Kinderg\u00e4rten, Sozialstationen, ambulante Pflegedienste, Behindertenwerkst\u00e4tten) und damit f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfige T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers (Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe durch Bereitstellung und Vorhaltung bedarfsgerechter Hilfestrukturen).<\/li><li>c) Ohne Erfolg machen das FA und das BMF geltend, die \u00dcbernahme der Verwaltungsaufgaben stelle nicht das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks dar, weil die Beauftragung von Verb\u00e4nden nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;2 ZDG lediglich zul\u00e4ssig sei; daraus folge, dass das Bundesamt f\u00fcr den Zivildienst die Verwaltungsaufgaben auch selbst h\u00e4tte durchf\u00fchren oder andere Verb\u00e4nde beauftragen k\u00f6nnen.<\/li><li>F\u00fcr die Erf\u00fcllung des \u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;2 AO kommt es darauf an, ob der gemeinn\u00fctzige Zweck auch ohne diesen Gesch\u00e4ftsbetrieb durch die jeweilige K\u00f6rperschaft und nicht durch einen Dritten erreicht werden kann; ob ein Dritter (hier: Bundesamt oder andere Verb\u00e4nde) diese Leistungen auch erbringt oder erbringen kann, ist f\u00fcr die Beurteilung aus der ma\u00dfgeblichen Perspektive der jeweiligen K\u00f6rperschaft dagegen irrelevant (vgl. Senatsurteil in BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798; H\u00fcttemann, Gemeinn\u00fctzigkeits- und Spendenrecht, 5.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;6.192; Hummel in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Rz&nbsp;246; von&nbsp;Holt, Der Betrieb \u2011\u2011DB\u2011\u2011 2010, 1791, 1792). Nach der Gesetzessystematik betrifft nicht \u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;2 AO, sondern \u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;3 AO das Verh\u00e4ltnis zu Dritten (aktuellen oder potentiellen Konkurrenten). W\u00e4re das Vorliegen eines Zweckbetriebs bereits dann ausgeschlossen, wenn ein Dritter die gleichen oder vergleichbare Leistungen ausf\u00fchrt oder ausf\u00fchren kann, bed\u00fcrfte es keines \u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;3 AO, wonach es bei Wettbewerbern mit dem Angebot zur Ausf\u00fchrung gleicher\/gleichartiger Leistungen gerade darauf ankommt, ob der Wettbewerb zu diesen mehr als unvermeidbar eingeschr\u00e4nkt wird.<\/li><li>d) Die Anerkennung der Organisationsleistungen des Kl\u00e4gers als Zweckbetrieb steht nicht im Widerspruch zum Senatsurteil in BFHE 224, 176, BStBl II 2009, 560. Danach fehlte es an der Zweckbetriebseigenschaft, weil die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke des Kl\u00e4gers nicht nur durch den Gesch\u00e4ftsbetrieb seiner Verwaltungs- und Gesch\u00e4ftsstelle erreicht werden konnten (\u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;2 AO). Dabei ging es jedoch um die lediglich aus Kostengr\u00fcnden erfolgte Erbringung von &#8222;einfachen&#8220; Verwaltungsdienstleistungen, wie z.B. Kostenabrechnungen, Gehaltsabrechnungen, F\u00fchrung von Personalakten, Buchhaltung und Jahresabschlussarbeiten f\u00fcr angeschlossene Vereine und Kinderg\u00e4rten (BFH-Urteil in BFHE 224, 176, BStBl II 2009, 560, unter II.2.c&nbsp;bb&nbsp;(1)). Im Unterschied dazu handelt es sich vorliegend um spezielle Verwaltungsleistungen, die sachlich auf das Engste mit dem sozialen Einsatz von Zivildienstleistungen verbunden waren und dar\u00fcber durch eine \u00fcbergeordnete Stelle im Zivildienstgesetz ausdr\u00fccklich vorgesehen sind (vgl. H\u00fcttemann\/Schauhoff, DB 2011, 319, 321).<\/li><li>4. Schlie\u00dflich sind Wettbewerbsverzerrungen i.S. von \u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;3 AO zu nicht beg\u00fcnstigten Personen im Streitfall ausgeschlossen. Der Senat hat bereits im Urteil in BFHE 226, 435, BStBl II 2015, 735, unter II.5.b, Rz&nbsp;42) darauf hingewiesen, dass ein Wettbewerb zu anderen Konkurrenten nicht in Betracht kommt, da nur Verb\u00e4nde f\u00fcr die ihnen angeh\u00f6renden Besch\u00e4ftigungsstellen als Beliehene vom Bundesamt mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden k\u00f6nnen.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.150322.VR46.19.0 BFH V. Senat KStG \u00a7 5 Abs 1 Nr 9, GewStG \u00a7 3 Nr 6, AO \u00a7 14, AO \u00a7 64, AO \u00a7 65, KStG VZ 2007 , KStG VZ 2008 , KStG VZ 2009 , KStG VZ 2010 , GewStG VZ 2007 vorgehend FG M\u00fcnster, 19. 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