{"id":74997,"date":"2022-07-28T12:43:23","date_gmt":"2022-07-28T10:43:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74997"},"modified":"2022-07-28T12:43:23","modified_gmt":"2022-07-28T10:43:23","slug":"verzoegerter-einzug-in-ein-familienheim-bfh-urteil-vom-16-maerz-2022-ii-r-6-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verzoegerter-einzug-in-ein-familienheim-bfh-urteil-vom-16-maerz-2022-ii-r-6-21\/","title":{"rendered":"Verz\u00f6gerter Einzug in ein Familienheim- BFH-Urteil vom 16. M\u00e4rz 2022, II R 6\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.160322.IIR6.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 13 Abs 1 Nr 4c<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 10. M\u00e4rz 2021, Az: 4 K 2245\/19 Erb<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: F\u00fchrt der Erwerber R\u00e4umungs- und Renovierungsarbeiten vor dem Bezug eines erworbenen Familienheims durch, muss er diese zeitlich so f\u00f6rdern, wie es seinen pers\u00f6nlichen M\u00f6glichkeiten entspricht. Was dem Erwerber diesbez\u00fcglich zumutbar ist, haben die Finanzbeh\u00f6rde bzw. das FG im Rahmen einer W\u00fcrdigung des Einzelfalls zu entscheiden (Best\u00e4tigung des BFH-Urteils vom 06.05.2021 &#8211; II R 46\/19, BFHE 273, 554).<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: F\u00fcr die Ermittlung des f\u00fcr die Steuerbeg\u00fcnstigung relevanten anteiligen Werts eines nur teilweise beg\u00fcnstigten Grundst\u00fccks ist nach Wohnfl\u00e4chen aufzuteilen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 10.03.2021 &#8211; 4 K 2245\/19 Erb aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht D\u00fcsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist die Tochter und Alleinerbin der am xx.07.2016 verstorbenen Erblasserin. Zum Nachlass geh\u00f6rte ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundst\u00fcck. Die Gesamtwohnfl\u00e4che des Zweifamilienhauses, bestehend aus Wohnung&nbsp;1 und Wohnung&nbsp;2, betrug 250&nbsp;m\u00b2. Die Wohnung&nbsp;1 hatte die Erblasserin bis zu ihrem Tod selbst genutzt. Die Wohnung&nbsp;2 war vermietet. Nach der Durchf\u00fchrung von Renovierungsarbeiten zogen die Kl\u00e4gerin und ihr Ehemann Anfang 2018 in die Wohnung&nbsp;1 ein.<\/li><li>In ihrer Erbschaftsteuererkl\u00e4rung stellte die Kl\u00e4gerin keinen Antrag auf Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) f\u00fcr den Erwerb der Wohnung&nbsp;1. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) setzte mit Bescheid vom 08.02.2017 Erbschaftsteuer in H\u00f6he von 3.927&nbsp;\u20ac gegen die Kl\u00e4gerin fest. Dabei wurde das gesamte Grundst\u00fcck erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df mit einem Wert von 261.000&nbsp;\u20ac in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Der Bescheid wurde bestandskr\u00e4ftig.<\/li><li>Nachdem das daf\u00fcr zust\u00e4ndige Finanzamt den Wert des gesamten Grundst\u00fccks auf den xx.07.2016 mit 734.148&nbsp;\u20ac festgestellt hatte, setzte das FA mit \u00c4nderungsbescheid vom 01.03.2019 Erbschaftsteuer in H\u00f6he von 79.380&nbsp;\u20ac fest. Das Grundverm\u00f6gen wurde mit dem festgestellten Wert von 734.148&nbsp;\u20ac dem steuerpflichtigen Erwerb zu Grunde gelegt.<\/li><li>Mit ihrem gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch beantragte die Kl\u00e4gerin erstmals die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c Satz&nbsp;1 ErbStG. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 17.07.2019 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Das FG f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen aus, die Kl\u00e4gerin habe die geerbte Wohnung&nbsp;1 nicht unverz\u00fcglich zur Selbstnutzung f\u00fcr eigene Wohnzwecke bestimmt. Die Selbstnutzung sei erst Anfang 2018 und daher nach Ablauf von sechs Monaten aufgenommen worden. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr die verz\u00f6gerte Selbstnutzung seien der Kl\u00e4gerin anzulasten. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 864 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit ihrer Revision macht die Kl\u00e4gerin eine Verletzung von \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c ErbStG geltend. Der am xx.01.2018 \u2011\u2011mithin ca.&nbsp;1,5&nbsp;Jahre nach dem Tod der Erblasserin\u2011\u2011 erfolgte Einzug sei darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass zun\u00e4chst der umfangreiche Hausstand und das Inventar ausger\u00e4umt bzw. ver\u00e4u\u00dfert h\u00e4tten werden m\u00fcssen, um \u00fcberhaupt mit den Handwerkerarbeiten beginnen zu k\u00f6nnen. Das Objekt, das einen erheblichen Instandhaltungsr\u00fcckstand aufgewiesen habe, habe vor dem Einzug umfangreich renoviert werden m\u00fcssen. Hierzu h\u00e4tten insbesondere die Erneuerung der Fu\u00dfb\u00f6den, der Austausch von Fenstern, Elektro- und Malerarbeiten sowie die Sanierung der B\u00e4der geh\u00f6rt. Zwar habe bereits zum Todeszeitpunkt der Erblasserin festgestanden, dass sie \u2011\u2011die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 in deren Wohnung einziehen werde. Eine erste Ortsbesichtigung mit dem Fliesenleger habe aber trotz ihrer Bem\u00fchungen um einen fr\u00fcheren Termin erst am xx.12.2016 erfolgen k\u00f6nnen. Weitere Gespr\u00e4che mit Handwerkern h\u00e4tten im Januar 2017 stattfinden k\u00f6nnen. Es sei aufgrund der Auslastung der Handwerksbetriebe trotz zahlreicher fernm\u00fcndlicher Erinnerungen \u00e4u\u00dferst schwierig gewesen, \u00fcberhaupt Besprechungstermine zu erhalten. Die Handwerker h\u00e4tten es zudem nicht geschafft, nach dem Ortstermin zeitnah Kostenvoranschl\u00e4ge oder Angebote zu \u00fcbersenden. Bei Auftragsvergabe und Auftragsabwicklung h\u00e4tten sich diese Verz\u00f6gerungen fortgesetzt. Sie selbst habe \u00fcberdies wegen einer sehr schmerzhaften H\u00fcftgelenksarthrose und eines Fersensporns \u00fcber viele Wochen kaum laufen, geschweige denn Sachen heben oder umr\u00e4umen und sich deshalb nicht selbst um die Renovierung der Wohnung&nbsp;1 und den Umzug k\u00fcmmern k\u00f6nnen. Die Steuerbefreiung sei urspr\u00fcnglich deshalb nicht beantragt worden, weil im Bescheid vom 08.02.2017 der Grundbesitz mit dem erkl\u00e4rten niedrigen Wert angesetzt und Erbschaftsteuer lediglich in H\u00f6he von 3.927&nbsp;\u20ac festgesetzt worden sei. Au\u00dferdem habe erst der neue Prozessbevollm\u00e4chtigte die Frage der Steuerbefreiung \u00fcberhaupt aufgeworfen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den \u00c4nderungsbescheid vom 01.03.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.07.2019 mit der Ma\u00dfgabe aufzuheben, dass es bei der Festsetzung vom 08.02.2017 verbleibt.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Der Senat kann auf Grundlage der Feststellungen des FG nicht abschlie\u00dfend entscheiden, ob die Kl\u00e4gerin die Wohnung&nbsp;1 unverz\u00fcglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt hat.<\/li><li>1. Steuerfrei ist nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c Satz&nbsp;1 ErbStG u.a. der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundst\u00fcck i.S. des \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 5 des Bewertungsgesetzes durch Kinder im Sinne der Steuerklasse&nbsp;I Nr.&nbsp;2, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gr\u00fcnden an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, die beim Erwerber unverz\u00fcglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfl\u00e4che der Wohnung 200&nbsp;m\u00b2 nicht \u00fcbersteigt. Als Erwerb von Todes wegen gilt nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG u.a. der Erwerb durch Erbanfall (\u00a7&nbsp;1922 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011).<\/li><li>2. Wann von einer unverz\u00fcglichen Bestimmung zur Selbstnutzung auszugehen ist, ist durch die Rechtsprechung zwischenzeitlich gekl\u00e4rt worden.<\/li><li>a) Eine Wohnung ist zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt, wenn der Erwerber die Absicht hat, die Wohnung selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, und diese Absicht auch tats\u00e4chlich umsetzt.<\/li><li>aa) Die Absicht des Erwerbers zur Selbstnutzung der Wohnung l\u00e4sst sich als eine innere Tatsache nur anhand \u00e4u\u00dferer Umst\u00e4nde feststellen. Erforderlich ist deshalb, dass der Erwerber in die Wohnung einzieht und sie als Familienheim f\u00fcr eigene Wohnzwecke nutzt. Die blo\u00dfe Widmung zur Selbstnutzung \u2011\u2011beispielsweise durch Angabe in der Erbschaftsteuererkl\u00e4rung\u2011\u2011 reicht nicht aus, wenn kein tats\u00e4chlicher Einzug erfolgt. Dasselbe gilt, wenn der Erwerber durch \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber Dritten seine Absicht zum Einzug lediglich bekundet (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 06.05.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;46\/19, BFHE 273, 554, Rz&nbsp;15).<\/li><li>bb) Der Erwerber zieht nicht tats\u00e4chlich in die Wohnung ein, wenn er sie nur als Lagerraum nutzt oder sich z.B. gelegentlich im Garten, auf dem Balkon, im Keller oder auf dem Dachboden aufh\u00e4lt. Der Begriff des Familienheims erfordert, dass der Erwerber dort den Mittelpunkt seines Lebensinteresses hat. Daf\u00fcr bedarf es einer Nutzung zu eigentlichen Wohnzwecken (BFH-Urteil in BFHE 273, 554, Rz&nbsp;16).<\/li><li>b) Der Erwerber muss die Wohnung &#8222;unverz\u00fcglich&#8220;, d.h. ohne schuldhaftes Z\u00f6gern (vgl. \u00a7&nbsp;121 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB), zur Selbstnutzung f\u00fcr eigene Wohnzwecke bestimmen.<\/li><li>aa) Unverz\u00fcglich erfolgt eine Handlung nur, wenn sie innerhalb einer nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls zu bemessenden Pr\u00fcfungs- und \u00dcberlegungszeit vorgenommen wird. Dies bedeutet, dass ein Erwerber zur Erlangung der Steuerbefreiung f\u00fcr ein Familienheim innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung des Hauses fassen und tats\u00e4chlich umsetzen muss. Angemessen ist regelm\u00e4\u00dfig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Erwerber in der Regel pr\u00fcfen, ob er einziehen will, entsprechende Renovierungsarbeiten vornehmen und den Umzug durchf\u00fchren (BFH-Urteil in BFHE 273, 554, Rz&nbsp;18).<\/li><li>bb) Wird die Selbstnutzung der Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten aufgenommen, kann ebenfalls eine unverz\u00fcgliche Bestimmung zur Selbstnutzung vorliegen. Allerdings muss der Erwerber in diesem Fall darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung f\u00fcr eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gr\u00fcnden ein tats\u00e4chlicher Einzug in die Wohnung nicht fr\u00fcher m\u00f6glich war und warum er diese Gr\u00fcnde nicht zu vertreten hat. Umst\u00e4nde im Einflussbereich des beg\u00fcnstigten Erwerbers, die nach Ablauf des Sechsmonatszeitraums zu einer l\u00e4ngeren Verz\u00f6gerung des Einzugs f\u00fchren (wie z.B. eine Renovierung der Wohnung), sind nur unter besonderen Voraussetzungen nicht dem Erwerber anzulasten. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Renovierung deshalb l\u00e4nger hinzieht, weil nach Beginn der Renovierungsarbeiten ein gravierender Mangel der Wohnung entdeckt wird, der vor dem Einzug beseitigt werden muss (BFH-Urteil in BFHE 273, 554, Rz&nbsp;19).<\/li><li>cc) Es obliegt dem Erwerber, die Renovierungsarbeiten und die Beseitigung etwaiger M\u00e4ngel zeitlich so zu f\u00f6rdern, dass es nicht zu Verz\u00f6gerungen kommt, die nach der Verkehrsanschauung als unangemessen anzusehen sind. Ein unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Aufwand zur zeitlichen Beschleunigung ist jedoch nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn der Erwerber alle ihm zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergreift. Eine zeitliche Verz\u00f6gerung des Einzugs aufgrund von Renovierungsarbeiten ist dem Erwerber nicht anzulasten, wenn er die Arbeiten unverz\u00fcglich in Auftrag gibt, die beauftragten Handwerker sie aber aus Gr\u00fcnden, die der Erwerber nicht zu vertreten hat, z.B. wegen einer hohen Auftragslage, nicht rechtzeitig ausf\u00fchren k\u00f6nnen (BFH-Urteil in BFHE 273, 554, Rz&nbsp;20&nbsp;f.). Zudem kann von dem Erwerber nur die zeitliche F\u00f6rderung verlangt werden, zu der er gesundheitlich in der Lage ist. Was diesbez\u00fcglich von dem Erwerber verlangt werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls und Gegenstand der W\u00fcrdigung durch die Finanzbeh\u00f6rde bzw. das FG.<\/li><li>dd) Ein Indiz f\u00fcr die unverz\u00fcgliche Bestimmung zur Selbstnutzung ist die zeitnahe R\u00e4umung bzw. Entr\u00fcmpelung der erworbenen Wohnung. Verz\u00f6gert sich der Einzug, weil zun\u00e4chst ein gravierender Mangel beseitigt werden muss, ist eine sp\u00e4tere Entr\u00fcmpelung der Wohnung unsch\u00e4dlich, wenn sie nicht ihrerseits zu einem verz\u00f6gerten Einzug f\u00fchrt (BFH-Urteil in BFHE 273, 554, Rz&nbsp;22). Der Erwerber kann die zeitnahe R\u00e4umung bzw. Entr\u00fcmpelung selbst durchf\u00fchren oder Dritte (Privatpersonen oder professionelle Entr\u00fcmpelungsunternehmen) damit beauftragen. Die Arbeiten muss der Erwerber nach den M\u00f6glichkeiten seines Gesundheitszustands zeitlich angemessen f\u00f6rdern. Was diesbez\u00fcglich von dem Erwerber verlangt werden kann, obliegt wiederum der Entscheidung durch die Finanzbeh\u00f6rde bzw. das FG nach W\u00fcrdigung des Einzelfalls.<\/li><li>c) Der Erwerber tr\u00e4gt die objektive Beweislast (Feststellungslast) f\u00fcr die Merkmale der Steuerbefreiungsvorschrift des \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4c ErbStG. Hinsichtlich der unverz\u00fcglichen Bestimmung zur Selbstnutzung sind die Anforderungen an die Darlegung des Erwerbers und seine Gr\u00fcnde f\u00fcr die verz\u00f6gerte Nutzung der Wohnung f\u00fcr eigene Wohnzwecke umso h\u00f6her, je gr\u00f6\u00dfer der zeitliche Abstand zwischen dem Erbfall und dem tats\u00e4chlichen Einzug des Erwerbers in die Wohnung ist (BFH-Urteil in BFHE 273, 554, Rz&nbsp;23).<\/li><li>3. Das FG ist von anderen Ma\u00dfst\u00e4ben ausgegangen. Es hat sich darauf gest\u00fctzt, dass es sich bei den ausgef\u00fchrten Handwerkerleistungen lediglich um regul\u00e4re Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten gehandelt habe und ein erheblicher Renovierungsbedarf bzw. Instandhaltungsr\u00fcckstand ebenso wie der m\u00f6gliche Mangel an Handwerksbetrieben schon zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin erkennbar gewesen sei. Soweit das FG meint, der Kl\u00e4gerin sei es daher anzulasten, dass sie die Handwerker nicht fr\u00fcher mit der Erstellung von Angeboten beauftragt bzw. nicht weitere Handwerksbetriebe angesprochen habe, greift diese Begr\u00fcndung zu kurz. Daher war die Vorentscheidung aufzuheben.<\/li><li>4. Die Sache ist nicht spruchreif. Der BFH kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht abschlie\u00dfend entscheiden, ob der Kl\u00e4gerin die Steuerbefreiung zu gew\u00e4hren ist.<\/li><li>Das FG hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob es der Kl\u00e4gerin nach den Gesamtumst\u00e4nden tats\u00e4chlich m\u00f6glich war, den Arbeiten einen schnelleren Fortgang zu geben. Das gilt auch f\u00fcr die \u00dcberlegung, sie h\u00e4tte ihren Ehemann mit der Bauaufsicht beauftragen k\u00f6nnen. Soweit das FG davon ausgeht, sie habe zudem zu vertreten, dass sie mit dem Ausr\u00e4umen der Wohnung eine Privatperson und kein Unternehmen beauftragt habe, sind ebenfalls keine konkreten Feststellungen dazu getroffen, inwieweit die Kl\u00e4gerin einen z\u00fcgigeren Ablauf h\u00e4tte bewirken k\u00f6nnen.<\/li><li>Das FG erh\u00e4lt Gelegenheit, im zweiten Rechtsgang entsprechende Feststellungen zu treffen und die Verh\u00e4ltnisse des vorliegend zu beurteilenden Einzelfalls nach den unter II.2. dargelegten Kriterien erneut zu w\u00fcrdigen. Sollte danach die von der Kl\u00e4gerin bewohnte Wohnung dem Grunde nach steuerbeg\u00fcnstigt sein, wird auch zu kl\u00e4ren sein, welche Wohnfl\u00e4che sie aufwies. Sollte diese 200&nbsp;m\u00b2 \u00fcberstiegen haben, w\u00e4re die Beg\u00fcnstigung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig zu k\u00fcrzen \u2011\u2011vgl. auch H&nbsp;E&nbsp;13.4, Steuerbefreiung, Beispiel&nbsp;2 der Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 vom 16.12.2019\u2011\u2011 (BFH-Urteil in BFHE 273, 554, Rz&nbsp;26). Zur Ermittlung des f\u00fcr die Steuerbeg\u00fcnstigung relevanten anteiligen Werts eines nur teilweise beg\u00fcnstigten Grundst\u00fccks ist nach Wohnfl\u00e4chen aufzuteilen.<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.160322.IIR6.21.0 BFH II. Senat ErbStG \u00a7 13 Abs 1 Nr 4c vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 10. M\u00e4rz 2021, Az: 4 K 2245\/19 Erb Leits\u00e4tze 1. NV: F\u00fchrt der Erwerber R\u00e4umungs- und Renovierungsarbeiten vor dem Bezug eines erworbenen Familienheims durch, muss er diese zeitlich so f\u00f6rdern, wie es seinen pers\u00f6nlichen M\u00f6glichkeiten entspricht. Was dem Erwerber diesbez\u00fcglich zumutbar &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verzoegerter-einzug-in-ein-familienheim-bfh-urteil-vom-16-maerz-2022-ii-r-6-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Verz\u00f6gerter Einzug in ein Familienheim- BFH-Urteil vom 16. 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