{"id":74999,"date":"2022-07-28T12:44:03","date_gmt":"2022-07-28T10:44:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74999"},"modified":"2022-07-28T12:44:03","modified_gmt":"2022-07-28T10:44:03","slug":"besteuerung-der-umsaetze-eines-freizeitparks-bfh-urteil-vom-17-maerz-2022-xi-r-23-21-xi-r-4-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/besteuerung-der-umsaetze-eines-freizeitparks-bfh-urteil-vom-17-maerz-2022-xi-r-23-21-xi-r-4-21\/","title":{"rendered":"Besteuerung der Ums\u00e4tze eines Freizeitparks- BFH-Urteil vom 17. M\u00e4rz 2022, XI R 23\/21 (XI R 4\/21)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.170322.XIR23.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 2 Abs 1, UStG \u00a7 2 Abs 2 Nr 2, UStG \u00a7 12 Abs 2 Nr 7 Buchst d, UStG \u00a7 25 Abs 1, UStG \u00a7 25 Abs 3, UStG \u00a7 25 Abs 4, UStDV \u00a7 30, EGRL 112\/2006 Art 98 Abs 2, EGRL 112\/2006 Art 306ff, UStG VZ 2011<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 13. August 2020, Az: 5 K 1228\/18 U<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Innenums\u00e4tze innerhalb eines Organkreises sind keine Reisevorleistungen i.S. des \u00a7 25 Abs. 1 und 3 UStG. Die Kl\u00e4gerin (Organtr\u00e4gerin) hat sich auch nicht auf die Unionsrechtswidrigkeit hinsichtlich der Zurechnung der Ums\u00e4tze der Organgesellschaft berufen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Einr\u00e4umung der Berechtigung zum Eintritt in einen Freizeitpark unterliegt nicht dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 13.08.2020 &#8211; 5 K 1228\/18 U wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren nur noch dar\u00fcber, ob die Einr\u00e4umung einer Berechtigung zum Eintritt in einen Freizeitpark mit diversen Fahrgesch\u00e4ften dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterliegt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist alleinige Gesellschafterin und seit dem xx.xx.2011 umsatzsteuerrechtliche Organtr\u00e4gerin der N-GmbH. Die Kl\u00e4gerin betrieb im Jahr 2011 (Streitjahr) einen Freizeitpark mit diversen Fahrgesch\u00e4ften. Die Eintrittskarten, die zum Eintritt in den Park berechtigten, verkaufte sie vor Ort sowie online.<\/li><li>Daneben verkaufte die N-GmbH sog. Kombitickets. Dieses Ticket berechtigte in der Regel zum Besuch des Freizeitparks sowie zur \u00dcbernachtung in einem Hotel, mit dessen Inhaber die N-GmbH eine wirtschaftliche Partnerschaft unterhielt. Die N-GmbH betrieb selbst keine Hotels. Die Kunden konnten den Inhalt des Kombitickets um weitere Komponenten (z.B. Verpflegung oder privilegierte Inanspruchnahme von Fahrgesch\u00e4ften) erweitern. Um die Leistungen, zu deren Bezug das Kombiticket berechtigte, an die Kunden erbringen zu k\u00f6nnen, erwarb die N-GmbH von der Kl\u00e4gerin Eintrittskarten zum Preis von &#8230;&nbsp;\u20ac pro St\u00fcck. Die Hotelbetreiber stellten der N-GmbH ihre Beherbergungsleistungen in Rechnung.<\/li><li>Die Ums\u00e4tze aus dem Verkauf der Eintrittskarten meldete die Kl\u00e4gerin in ihrer Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr vom 06.12.2013 zum Regelsteuersatz an. Auf die Ums\u00e4tze der N-GmbH ab dem xx.xx.2011 wendete die Kl\u00e4gerin (wie zuvor die N-GmbH) die Margenbesteuerung f\u00fcr Reiseleistungen nach \u00a7&nbsp;25 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) an. Die von der Kl\u00e4gerin bezogenen Eintrittsberechtigungen sowie die Beherbergungsleistungen der Hoteliers seien als Reisevorleistungen i.S. des \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 UStG anzusehen, so dass die Aufwendungen f\u00fcr die Reisevorleistungen von den Erl\u00f6sen aus dem Verkauf der Kombitickets abzuziehen seien. Die verbleibende Differenz sei Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Umsatzsteuer.<\/li><li>Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung bei der Kl\u00e4gerin und bei der N-GmbH f\u00fcr die Jahre 2010 bis 2013 vertrat der Pr\u00fcfer die Auffassung, aufgrund der Organschaft seien seit dem xx.xx.2011 die Eintrittsberechtigungen der Kl\u00e4gerin keine Reisevorleistungen mehr, sondern nicht steuerbare Innenums\u00e4tze, so dass sie nicht mehr margenmindernd zu ber\u00fccksichtigen seien. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) folgte dieser Auffassung und erlie\u00df am 02.05.2016 \u00c4nderungsbescheide wegen Umsatzsteuer 2010 bis 2013. Die Umsatzsteuer 2011 setzte er auf &#8230;&nbsp;\u20ac fest. Der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung wurde aufgehoben.<\/li><li>Mit ihrem Einspruch begehrte die Kl\u00e4gerin neben der Einstufung der Eintrittsberechtigungen als Reisevorleistungen \u00fcber den xx.xx.2011 hinaus erstmals die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;d UStG auf ihre Ums\u00e4tze aus dem Verkauf der Eintrittskarten.<\/li><li>Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 19.03.2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Es verteidigte in Bezug auf die geltend gemachten Reisevorleistungen die Auffassung des Pr\u00fcfers. Die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes auf die Ums\u00e4tze aus dem Verkauf der Eintrittskarten sei zu versagen, da die Kl\u00e4gerin als ortsgebundenes Unternehmen keine Schaustellerin i.S. des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;d UStG sei.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) M\u00fcnster wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 1548 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 13.08.2020&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;1228\/18&nbsp;U ab. Es entschied, der Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung sei rechtm\u00e4\u00dfig. Die Aufwendungen der N-GmbH f\u00fcr den Erwerb der Eintrittskarten von der Kl\u00e4gerin seien seit dem xx.xx.2011 nicht mehr margenmindernd zu ber\u00fccksichtigen. Die Einr\u00e4umung von Eintrittsberechtigungen in den Freizeitpark der Kl\u00e4gerin unterliege dem Regelsteuersatz. Die Kl\u00e4gerin erbringe mit dem Betrieb des Freizeitparks keine Leistungen als Schaustellerin i.S. des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;d UStG i.V.m. \u00a7&nbsp;30 der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (UStDV). Das FG verwies dazu u.a. auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 02.08.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;6\/16 (BFHE 262, 272, BStBl II 2019, 293).<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie bringt vor, die restriktive Auslegung des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;d UStG durch den BFH sei nicht mehr zeitgem\u00e4\u00df und versto\u00dfe gegen Unionsrecht. Der Begriff des Schaustellers umfasse bei zutreffender Auslegung auch einen ortsgebundenen Vergn\u00fcgungspark, der vergleichbare Leistungen wie ein reisender Schausteller erbringe. Deshalb erfordere auch das Unionsrecht eine Gleichstellung, was das FG K\u00f6ln mit seinem Vorlagebeschluss vom 25.08.2020&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;1092\/17 (EFG 2020, 1638) zutreffend den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) gefragt habe.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung vom 19.03.2018 aufzuheben sowie die Umsatzsteuer f\u00fcr das Jahr 2011 unter Ab\u00e4nderung des Umsatzsteuerbescheids f\u00fcr das Jahr 2011 vom 02.05.2016 um &#8230;&nbsp;\u20ac herabzusetzen.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 06.04.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;4\/21 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-406\/20 angeordnet und nach Ergehen des EuGH-Urteils Phantasialand vom 09.09.2021&nbsp;&#8211; C-406\/20 (EU:C:2021:720) das Verfahren unter dem Aktenzeichen XI&nbsp;R&nbsp;23\/21 (XI&nbsp;R&nbsp;4\/21) fortgesetzt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt erg\u00e4nzend, das FG habe nicht gepr\u00fcft, ob die von ihm festgestellten Unterschiede die Wahl des Durchschnittsverbrauchers, welche Leistung er in Anspruch nehme, beeinflussen k\u00f6nne.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet; sie ist daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der angefochtene Umsatzsteuerbescheid rechtm\u00e4\u00dfig ist; diese Beurteilung ist au\u00dferdem mit Unionsrecht vereinbar.<\/li><li>1. Die Beteiligten und das FG sind zu Recht \u00fcbereinstimmend davon ausgegangen, dass seit dem xx.xx.2011 der Kl\u00e4gerin als Organtr\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG die Ums\u00e4tze der N-GmbH als Organgesellschaft zuzurechnen sind. Dies entspricht der Beurteilung nach nationalem Recht (vgl. allgemein BFH-Beschluss vom 11.12.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;16\/18, BFHE 268, 240, Rz&nbsp;47, m.w.N.). Auf eine m\u00f6gliche Unionsrechtswidrigkeit dieser Rechtsgrunds\u00e4tze hat sich die Kl\u00e4gerin nicht berufen.<\/li><li>2. Das FG hat zutreffend angenommen, dass die Eintrittsberechtigungen, die die Kl\u00e4gerin zivilrechtlich an die N-GmbH verkauft hat, ab dem xx.xx.2011 keine Reisevorleistungen mehr sind.<\/li><li>a) Umsatzsteuerrechtlich gehen die Eintrittsberechtigungen in die (nach den Ausf\u00fchrungen unter II.1. der Kl\u00e4gerin zuzurechnenden) Reiseleistungen an die Erwerber der Kombitickets ein. Insoweit ist der Verkauf der Kombitickets seit dem xx.xx.2011 als Innenumsatz der Kl\u00e4gerin an die N-GmbH nicht steuerbar (vgl. zur Nichtsteuerbarkeit allgemein BFH-Urteile vom 18.09.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;39\/17, BFH\/NV 2020, 246, Rz&nbsp;26; XI&nbsp;R&nbsp;33\/18, BFHE 266, 448, BStBl II 2021, 243, Rz&nbsp;16). Da in F\u00e4llen der Organschaft nur die von Dritten bezogenen Leistungen Reisevorleistungen i.S. des \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;1 und 3 UStG sein k\u00f6nnen, sind die hier streitigen Innenums\u00e4tze nicht in die sog. Margenbesteuerung einzubeziehen (s. allgemein BFH-Urteil vom 01.03.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;23\/17, BFHE 261, 369, BStBl II 2018, 503, Rz&nbsp;18). Als Ausgangsleistungen mit eigenen Mitteln (Eigenleistungen) unterliegen sie auch nicht der Margenbesteuerung des \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;1 UStG (s. allgemein BFH-Urteil vom 23.09.1993&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;132\/89, BFHE 172, 240, BStBl II 1994, 272, unter 1.; EuGH-Urteil Madgett und Baldwin vom 22.10.1998&nbsp;&#8211; C-308\/96 und C-94\/97, EU:C:1998:496, Rz&nbsp;35). Da dies mit der Revision nicht mehr angegriffen wird, sieht der Senat von weiteren Ausf\u00fchrungen dazu ab.<\/li><li>b) Auf die verbleibenden Leistungen der Kl\u00e4gerin an die Erwerber der Kombitickets, die unter \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;1 UStG fallen, ist der Regelsteuersatz anzuwenden, weil Reiseleistungen weder in \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 UStG noch in Art.&nbsp;98 Abs.&nbsp;2 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) als erm\u00e4\u00dfigt zu besteuernde Ums\u00e4tze aufgef\u00fchrt sind (vgl. EuGH-Urteil Alpenchalets Resorts vom 19.12.2018&nbsp;&#8211; C-552\/17, EU:C:2018:1032, Rz&nbsp;36&nbsp;ff., 39; BFH-Urteil vom 27.03.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;10\/19 (V&nbsp;R&nbsp;60\/16), BFHE 264, 377, BStBl II 2021, 497).<\/li><li>3. Ebenfalls zu Recht hat das FG entschieden, dass die Einr\u00e4umung der Eintrittsberechtigung in den von der Kl\u00e4gerin betriebenen Freizeitpark nicht nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;d UStG erm\u00e4\u00dfigt ist.<\/li><li>a) Nach dieser Vorschrift erm\u00e4\u00dfigt sich der Steuersatz auf sieben Prozent u.a. f\u00fcr die Leistungen aus der T\u00e4tigkeit als Schausteller. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;30 UStDV gelten als Leistungen aus der T\u00e4tigkeit als Schausteller i.S. von \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;d UStG Schaustellungen, Musikauff\u00fchrungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrm\u00e4rkten, Volksfesten, Sch\u00fctzenfesten oder \u00e4hnlichen Veranstaltungen.<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;d UStG beruhte im Streitjahr auf Art.&nbsp;98 Abs.&nbsp;2 i.V.m. Anhang&nbsp;III Kategorie&nbsp;7 MwStSystRL, wonach die Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union erm\u00e4chtigt sind, auf Eintrittsberechtigungen f\u00fcr Veranstaltungen, Theater, Zirkus, Jahrm\u00e4rkte, Vergn\u00fcgungsparks, Konzerte, Museen, Tierparks, Kinos und Ausstellungen sowie \u00e4hnliche kulturelle Ereignisse und Einrichtungen den erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz vorzusehen. Die Regelung ist deshalb richtlinienkonform auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 05.11.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;42\/12, BFHE 248, 382, BStBl II 2017, 849, Rz&nbsp;21). Dabei ist u.a. der Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t zu beachten, wonach es nicht zul\u00e4ssig ist, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (BFH-Urteil in BFHE 248, 382, BStBl II 2017, 849, Rz&nbsp;22).<\/li><li>c) Der BFH hat &#8222;Schausteller&#8220; als Personen definiert, die mit ihren der Unterhaltung dienenden Unternehmen gewerbsm\u00e4\u00dfig Jahrm\u00e4rkte, Volksfeste usw. beschicken, damit von Ort zu Ort ziehen (z.B. BFH-Urteile vom 22.10.1970&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;67\/70, BFHE 100, 420, BStBl II 1971, 37; vom 22.06.1972&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;36\/71, BFHE 106, 148, BStBl II 1972, 684; vom 20.04.1988&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;20\/82, BFHE 153, 454, BStBl II 1988, 796; vom 25.11.1993&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;59\/91, BFHE 173, 249, BStBl II 1994, 336; in BFHE 248, 382, BStBl II 2017, 849, Rz&nbsp;23).<\/li><li>aa) Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Schausteller seine Darbietungen in eigener Regie selbst veranstaltet oder ob er seine Leistungen im Rahmen eines fremdveranstalteten Volksfestes erbringt; Erf\u00fcllungsgehilfen der an die Besucher der Veranstaltungen erbrachten Leistungen k\u00f6nnen auch zu diesem Zweck engagierte Schaustellergruppen sein (BFH-Urteile vom 18.07.2002&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;89\/01, BFHE 199, 93, BStBl II 2004, 88, unter II.1.; in BFHE 248, 382, BStBl II 2017, 849, Rz&nbsp;25; s.a. BFH-Urteil in BFHE 262, 272, BStBl II 2019, 293, Rz&nbsp;22).<\/li><li>bb) Beg\u00fcnstigt ist jedoch nur eine t\u00e4tigkeits- und nicht eine personenbezogene Leistung, die voraussetzt, dass der jeweilige Umsatz auf einer ambulanten, d.h. nicht ortsfest ausgef\u00fchrten schaustellerischen Leistung beruht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 248, 382, BStBl II 2017, 849, Rz&nbsp;24; in BFHE 262, 272, BStBl II 2019, 293, Rz&nbsp;23).<\/li><li>cc) Diese t\u00e4tigkeitsbezogene Differenzierung ist nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t vereinbar (BFH-Urteile in BFHE 248, 382, BStBl II 2017, 849, Rz&nbsp;27&nbsp;ff.; in BFHE 262, 272, BStBl II 2019, 293, Rz&nbsp;23).<\/li><li>d) Auf dieser Grundlage hat das FG zu Recht entschieden, dass Eintrittsberechtigungen in einen ortsgebundenen Freizeitpark nicht dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;d UStG unterliegen. Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG sind die von der Kl\u00e4gerin erbrachten Leistungen zwar Schaustellungen, Musikauff\u00fchrungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, aber sie werden nicht auf Jahrm\u00e4rkten, Volksfesten oder \u00e4hnlichen Veranstaltungen erbracht; denn der Freizeitpark der Kl\u00e4gerin als Schaustellungsunternehmen ist ortsgebunden.<\/li><li>4. Dem steht \u2011\u2011entgegen der Auffassung der Revision und derjenigen des FG K\u00f6ln in EFG 2020, 1638\u2011\u2011 das Unionsrecht nicht entgegen.<\/li><li>a) Der EuGH hat in seinem Urteil Phantasialand (EU:C:2021:720, Leitsatz) entschieden, dass Art.&nbsp;98 i.V.m. Anhang&nbsp;III Nr.&nbsp;7 MwStSystRL dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die Leistungen von ortsungebundenen Schaustellern einerseits und ortsgebundenen Schaustellerunternehmen in Gestalt von Freizeitparks andererseits unterschiedlichen Umsatzsteuers\u00e4tzen unterliegen, n\u00e4mlich einem erm\u00e4\u00dfigten Satz und dem Regelsteuersatz, sofern der Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t beachtet wird.<\/li><li>b) Dies ist nach den Ausf\u00fchrungen unter II.3.b und II.3.c&nbsp;cc der Fall. Der BFH wendet die nationale Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung in richtlinienkonformer Auslegung an. Er hat die Vereinbarkeit seiner st\u00e4ndigen Rechtsprechung mit dem Unionsrecht erst unl\u00e4ngst erneut gepr\u00fcft und bejaht. Die Ausf\u00fchrungen des EuGH geben keinen Anlass, von dieser Sichtweise abzur\u00fccken; denn die Beurteilung der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der in einem Freizeitpark einerseits und auf einem Jahrmarkt andererseits dargebotenen Schaustellerleistungen ist Sache des nationalen Gerichts (EuGH-Urteil Phantasialand, EU:C:2021:720, Rz&nbsp;43).<\/li><li>c) Soweit die Kl\u00e4gerin meint, das FG habe nicht festgestellt, ob die von ihm festgestellten Unterschiede die Wahl des Durchschnittsverbrauchers, welche Leistung er in Anspruch nehme, beeinflussen k\u00f6nne, ist ihr nicht zu folgen.<\/li><li>aa) Das FG hat ausgef\u00fchrt, die Leistungen des Betreibers eines Vergn\u00fcgungsparks und die im Zusammenhang mit einem zeitlich beschr\u00e4nkten Volksfest oder Jahrmarkt ausgef\u00fchrten Leistungen seien aus Sicht eines Leistungsempf\u00e4ngers nicht gleichartig. Dies gelte entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin auch f\u00fcr den Vergleich ihrer Leistungen mit den Leistungen, die von ortsungebundenen Schaustellern auf Jahrm\u00e4rkten, Volksfesten, Sch\u00fctzenfesten oder \u00e4hnlichen Veranstaltungen erbracht werden. Denn insoweit best\u00fcnden ebenfalls im Hinblick auf die jeweiligen Leistungen und ihren Kontext aus Sicht des Leistungsempf\u00e4ngers Unterschiede, die einer Vergleichbarkeit der Leistungen entgegenstehen. So zeichne sich die Leistungserbringung der ortsungebundenen Schausteller dadurch aus, dass sie im Regelfall an zeitlich und grunds\u00e4tzlich auf ein \u00fcbliches Einzugsgebiet beschr\u00e4nkten Veranstaltungen teilnehmen. Die tempor\u00e4re Erbringung ihrer Leistungen &#8222;vor Ort&#8220; sei ein wesentlicher Bestandteil der Leistungen der ortsungebundenen Schausteller, der sich in dem mit dem Betrieb eines Reisegewerbes verbundenen Aufwand widerspiegele. Die Leistungen richteten sich im Regelfall an die im Einzugsgebiet der Veranstaltung ans\u00e4ssigen Leistungsempf\u00e4nger. F\u00fcr diese sei es ein Unterschied, ob ein Schausteller seine Attraktion auf einer Veranstaltung tempor\u00e4r &#8222;vor Ort&#8220; anbiete oder hierf\u00fcr einen festen und dauerhaften Ort ausw\u00e4hle. Die Leistung von Schaustellern werde den Leistungsempf\u00e4ngern &#8222;wohnortnah&#8220; angeboten. Dadurch unterscheide sich die Leistung der ortsgebundenen von den ortsungebundenen Unternehmern.<\/li><li>bb) Das FG hat im Rahmen seines Urteils weiter er\u00f6rtert, dass dieser Unterschied im Hinblick auf das von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte M\u00fcnchner Oktoberfest sowie vergleichbar gro\u00dfe Veranstaltungen (z.B. das Cannstatter Volksfest in Stuttgart) wegen deren Gr\u00f6\u00dfe, Bekanntheit und \u00fcberregionalen Einzugsgebiets gemindert sein m\u00f6ge, diese mit ihrer Gr\u00f6\u00dfe jedoch eine Ausnahme darstellten. Au\u00dferdem unterscheide sich der Betrieb des Freizeitparks der Kl\u00e4gerin von den Leistungen einzelner ortsungebundener Schausteller auch dahingehend, dass es dem Besucher des Freizeitparks auf die Kombination der vielf\u00e4ltigen Leistungsangebote des Freizeitparks ankomme.<\/li><li>cc) Diese auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abstellende Beurteilung ist als tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG m\u00f6glich, verst\u00f6\u00dft nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze und bindet daher den Senat (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ger\u00fcgt hat, das FG-Urteil sei am Ende seiner tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung (in EFG 2020, 1548, Rz&nbsp;42) von den Grunds\u00e4tzen der Rechtsprechung des EuGH und des BFH abgewichen, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Vielmehr bleibt seine tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung aufgrund des von ihm bejahten Ausnahme-Charakters der dort genannten Veranstaltungen m\u00f6glich. Darauf, dass auch auf den genannten Veranstaltungen der jeweilige Schausteller mit seiner einzelnen schaustellerischen Leistung (z.B. Fahrt auf seinem Fahrgesch\u00e4ft) eine andere Leistung erbringt als die Kl\u00e4gerin mit ihrem Leistungsb\u00fcndel (Einr\u00e4umung einer Eintrittsberechtigung in einen Freizeitpark), kommt es deshalb nicht mehr an.<\/li><li>dd) Im \u00dcbrigen ist ein nationales FG im Allgemeinen in der Lage, die Sicht des Durchschnittsverbrauchers aufgrund eigener Sachkunde festzustellen (vgl. EuGH-Urteil Phantasialand, EU:C:2021:720, Rz&nbsp;47). Denn es handelt sich bei dem Begriff des Durchschnittsverbrauchers lediglich um eine gedankliche Perspektive (vgl. BFH-Urteile vom 17.04.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;39\/05, BFH\/NV 2008, 1712, Rz&nbsp;40; vom 23.11.2011&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;6\/08, BFHE 235, 563, BStBl II 2013, 253, Rz&nbsp;47), bei der normativ auf einen gedachten, objektivierten Durchschnittsverbraucher abgestellt wird (vgl. Lange, Umsatzsteuer-Rundschau 2009, 289, 291&nbsp;f.). Der Begriff des Durchschnittsverbrauchers beruht nicht auf einer statistischen Grundlage (vgl. in anderem Zusammenhang den 18.&nbsp;Erw\u00e4gungsgrund der Richtlinie 2005\/29\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11.05.2005 \u00fcber unlautere Gesch\u00e4ftspraktiken im binnenmarktinternen Gesch\u00e4ftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2005, Nr.&nbsp;L&nbsp;149 vom 11.06.2005, S.&nbsp;22&nbsp;ff.), so dass sich Gerichte und Beh\u00f6rden insoweit auf ihre eigene Urteilsf\u00e4higkeit unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des EuGH und des BFH verlassen m\u00fcssen. Sowohl der EuGH als auch die nationalen Gerichte k\u00f6nnen selbst entscheiden, ohne ein Sachverst\u00e4ndigengutachten einzuholen oder eine Verbraucherbefragung in Auftrag zu geben (vgl. EuGH-Urteil Gut Springenheide vom 16.07.1998&nbsp;&#8211; C-210\/96, EU:C:1998:369, Rz&nbsp;30 bis 32). Geh\u00f6ren die entscheidenden Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen keines (durch eine Meinungsumfrage o.\u00c4. untermauerten) Sachverst\u00e4ndigengutachtens (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;ZR&nbsp;200\/17, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report 2019, 813, Rz&nbsp;34).<\/li><li>5. Da sowohl auf die Reiseleistungen der Kl\u00e4gerin (II.2.) als auch auf deren Eigenleistungen im Rahmen der Kombitickets gem\u00e4\u00df den Ausf\u00fchrungen unter II.3. der Regelsteuersatz anwendbar ist, bedarf es keiner Aufteilung des Entgelts der Kombitickets (vgl. dazu allgemein EuGH-Urteil Mytravel vom 06.10.2005&nbsp;&#8211; C-291\/03, EU:C:2005:591).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.170322.XIR23.21.0 BFH XI. 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