{"id":75005,"date":"2022-07-28T12:46:16","date_gmt":"2022-07-28T10:46:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75005"},"modified":"2022-07-28T12:46:16","modified_gmt":"2022-07-28T10:46:16","slug":"sendelizenz-nach-dem-landesmediengesetz-baden-wuerttemberg-kein-aktivierungsfaehiges-immaterielles-wirtschaftsgut-bfh-urteil-vom-22-maerz-2022-iv-r-13-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/sendelizenz-nach-dem-landesmediengesetz-baden-wuerttemberg-kein-aktivierungsfaehiges-immaterielles-wirtschaftsgut-bfh-urteil-vom-22-maerz-2022-iv-r-13-18\/","title":{"rendered":"&#8222;Sendelizenz&#8220; nach dem Landesmediengesetz Baden-W\u00fcrttemberg kein aktivierungsf\u00e4higes immaterielles Wirtschaftsgut &#8211; BFH-Urteil vom 22. M\u00e4rz 2022, IV R 13\/18"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.220322.IVR13.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 4 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 4 Abs 4, EStG \u00a7 5 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 5 Abs 2, EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 2, HGB \u00a7 247 Abs 1, HGB \u00a7 249 Abs 1 S 1, MedienG BW \u00a7 12 Abs 4, EStG VZ 2005<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 03. Mai 2017, Az: 4 K 173\/14<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die medienrechtlichen Rahmenbedingungen f\u00fcr die Zulassung eines privaten Veranstalters von H\u00f6rfunk- oder Fernsehprogrammen schlie\u00dfen eine f\u00fcr die Wirtschaftsgutseigenschaft ausreichende wirtschaftliche \u00dcbertragbarkeit der &#8222;Sendelizenz&#8220; aus.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 03.05.2017 &#8211; 4 K 173\/14 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>A.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, inwieweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Sendelizenz im Streitjahr (2005) erfolgswirksam zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine GmbH &amp; Co. KG, betreibt seit 2006 den in X ans\u00e4ssigen lokalen Fernsehsender &#8222;\u2026&#8220;, der \u00fcber das Kabelnetz in der Region Y sowie per Livestream im Internet empfangen werden kann. Als Kommanditistin mehrheitlich an der Kl\u00e4gerin beteiligt ist die beigeladene A-GmbH &amp; Co. KG (A-KG).<\/li><li>Um die Zulassung als regionaler Fernsehsender und die Zuweisung entsprechender \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten (Sendelizenz) hatte sich die Kl\u00e4gerin mit Antrag vom 30.08.2005 bei der Landesanstalt f\u00fcr Kommunikation Baden-W\u00fcrttemberg (LfK) beworben. \u2026 Nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Landesmediengesetzes Baden-W\u00fcrttemberg (LMedienG&nbsp;BW) bed\u00fcrfen private Veranstalter von H\u00f6rfunk- oder Fernsehprogrammen einer Zulassung.<\/li><li>Im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren schloss die Kl\u00e4gerin einen Beratungsvertrag mit G. Dieser stellte seine Leistungen &#8222;f\u00fcr konzeptionelle Beratung&#8220;, &#8222;Vorbereitung Lobby-Arbeit&#8220; und &#8222;Kooperationsgespr\u00e4che&#8220; f\u00fcr das Projekt &#8222;Lizenzierung \u2026&#8220; im Streitjahr in H\u00f6he von insgesamt 23.210,30&nbsp;\u20ac sowie im Jahr 2006 das vereinbarte einmalige Erfolgshonorar in H\u00f6he von 5.000&nbsp;\u20ac in Rechnung.<\/li><li>Parallel verhandelte die A-KG \u00fcber den Erwerb von Unternehmensanteilen an zwei weiteren lokalen Fernsehsendern. Durch notarielle Urkunde vom 02.08.2005 (Kauf- und Abtretungsvertrag) boten ihr D und O sowie die D-GmbH den Erwerb s\u00e4mtlicher Anteile u.a. an der S-AG sowie der T-GmbH &amp; Co. KG, die jeweils bereits zugelassene regionale Fernsehsender betrieben, zum Kaufpreis von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac an. Durch eine weitere notarielle Urkunde vom 02.08.2005 bot D der A-KG au\u00dferdem den Abschluss einer Vereinbarung \u00fcber ein Wettbewerbsverbot sowie in \u00a7&nbsp;2 Folgendes an:&#8220;(1) Die &#8230; [A-KG] wird sich \u2011\u2011mittelbar oder unmittelbar \u00fcber eine beherrschte Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft\u2011\u2011 um die Erteilung einer Fernseh-Lizenz f\u00fcr den Raum [X] (Sendegebiet [Y]) bewerben. Herr &#8230; [D] wird die &#8230; [A-KG] bzw. deren Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft hierbei beratend unterst\u00fctzen.<br \/>(2) Die Beratungsleistung von Herrn &#8230; [D] besteht insbesondere in der Ausarbeitung des Bewerbungsschreibens, der Lobbyarbeit bei geeigneten Ansprechpartnern und der Mitwirkung bei der Bildung eines Bewerbungskonsortiums sowie bei Gespr\u00e4chen bei der &#8230; [LfK], sowie sonstigen f\u00f6rdernden Ma\u00dfnahmen. Hierbei bringt Herr &#8230; [D] sein Netzwerk und sein Know-how ein. Er wird jedoch die Gespr\u00e4che mit der LfK nicht pers\u00f6nlich f\u00fchren.<br \/>(3) Sollte die LfK der &#8230; [A-KG] oder der betreffenden Tochter- bzw. Beteiligungsgesellschaft &#8230; der &#8230; [A-KG] die in Abs.&nbsp;1 genannte Lizenz erteilen, so erh\u00e4lt Herr &#8230; [D] f\u00fcr die von ihm erbrachte Beratungsleistung eine einmalige Verg\u00fctung in H\u00f6he von \u20ac&nbsp;\u2026 .&#8220;<\/li><li>Dieses Angebot sollte mit dem Angebot \u00fcber den Kauf- und Abtretungsvertrag derart verbunden sein, dass es mit dessen Annahme ebenfalls angenommen wird. Die A-KG nahm beide Angebote am 18.08.2005 an.<\/li><li>Durch notariellen Vertrag vom 18.04.2006 schlossen die Vertragsparteien \u00c4nderungs- und Erg\u00e4nzungsvereinbarungen zu den vorgenannten Vertr\u00e4gen. U.a. wurde das Beratungshonorar des D auf 270.750&nbsp;\u20ac gemindert. In etwa demselben prozentualen Verh\u00e4ltnis wurden des Weiteren die Kaufpreise f\u00fcr die ver\u00e4u\u00dferten Unternehmensanteile des D und der D-GmbH reduziert.<\/li><li>Die LfK \u2026 entschied am xx.xx.2005, der Kl\u00e4gerin die Sendelizenz zu erteilen. Die Entscheidung wurden durch Pressemitteilung der LfK am Tag der Entscheidung bekanntgegeben. Mit Bescheid vom 20.02.2006 erlie\u00df die LfK \u2026 eine f\u00f6rmliche, bis zum 30.06.2014 \u2026 befristete Lizenzierungsentscheidung. F\u00fcr die Zulassung als regionaler Fernsehsender setzte die LfK gegen die Kl\u00e4gerin eine Geb\u00fchr in H\u00f6he von 1.500&nbsp;\u20ac und f\u00fcr die Zuweisung der \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten eine Geb\u00fchr in H\u00f6he von 2.000&nbsp;\u20ac fest. Bei der Bemessung der Geb\u00fchren ber\u00fccksichtigte die LfK den Verwaltungsaufwand, das wirtschaftliche Interesse der Kl\u00e4gerin, die Bedeutung des Gegenstands und die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse der Kl\u00e4gerin. Die Sendelizenz trat zum 01.07.2006 in Kraft.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin, die ihren Gewinn durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich ermittelt, ber\u00fccksichtigte die Geb\u00fchren der LfK (3.500&nbsp;\u20ac) sowie das gesamte von G in Rechnung gestellte Beratungshonorar (28.210,30&nbsp;\u20ac) bereits im Streitjahr erfolgswirksam als Betriebsausgaben; dabei passivierte sie das erst im Folgejahr als Erfolgshonorar in Rechnung gestellte Honorar des G (5.000&nbsp;\u20ac) als sonstige Verbindlichkeit. Das erst 2006 von der A-KG bezahlte Beratungshonorar des D (270.750&nbsp;\u20ac) wurde den Feststellungen der Au\u00dfenpr\u00fcfung zufolge von der A-KG als Obergesellschaft in ihrer eigenen Bilanz zum 31.12.2005 erfolgswirksam als &#8222;Beratungsaufwand (sonstige Verbindlichkeit)&#8220; passiviert.<\/li><li>Mit Bescheid f\u00fcr 2005 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) vom 14.11.2006 stellte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung einen &#8222;Gewinn aus Gesamthandsbilanz&#8220; der Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df in H\u00f6he von .\/.&nbsp;73.801,34&nbsp;\u20ac fest. Im Rahmen einer in den Jahren 2009 und 2010 durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat der Pr\u00fcfer die Auffassung, die f\u00fcr die Sendelizenz aufgewandten Kosten seien im Streitjahr erfolgsneutral als Anschaffungskosten f\u00fcr ein immaterielles Wirtschaftsgut &#8222;Sendelizenz&#8220; zu behandeln. In der Gesamthandsbilanz der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Streitjahr seien insoweit Anschaffungskosten in H\u00f6he der Geb\u00fchren der LfK (3.500&nbsp;\u20ac) und des Honorars des G (insgesamt 28.210,30&nbsp;\u20ac) zu aktivieren (insgesamt 31.710,30&nbsp;\u20ac). In einer &#8222;Erg\u00e4nzungsbilanz&#8220; der A-KG bei der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Streitjahr sei die von der A-KG im Folgejahr geleistete Zahlung an D (270.750&nbsp;\u20ac) gegen Buchung einer Einlage zu aktivieren.<\/li><li>Der Rechtsauffassung der Au\u00dfenpr\u00fcfung folgend stellte das FA durch ge\u00e4nderten Gewinnfeststellungsbescheid 2005 vom 04.11.2010 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachpr\u00fcfung den &#8222;Gewinn aus Gesamthandsbilanz&#8220; der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von .\/.&nbsp;42.091,04&nbsp;\u20ac (.\/.&nbsp;73.801,34&nbsp;\u20ac +&nbsp;31.710,30&nbsp;\u20ac) fest.<\/li><li>Den Einspruch der Kl\u00e4gerin wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 17.12.2013 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck, weil entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) zu aktivieren seien.<\/li><li>Die Klage, mit der die Kl\u00e4gerin begehrte, die streitbefangenen Aufwendungen (Kl\u00e4gerin: 31.710,30&nbsp;\u20ac; A-KG: 270.750&nbsp;\u20ac) im Streitjahr in voller H\u00f6he erfolgswirksam zu ber\u00fccksichtigen, hatte Erfolg. Mit Urteil vom 03.05.2017&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;173\/14 \u00e4nderte das Finanzgericht (FG) Baden-W\u00fcrttemberg den ge\u00e4nderten Gewinnfeststellungsbescheid 2005 vom 04.11.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.12.2013 dahingehend ab, &#8222;dass die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr die Erlangung der Sendelizenz in H\u00f6he von 302.460,30&nbsp;\u20ac als sofort abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben behandelt werden und demnach ein Verlust aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von 344.551,34&nbsp;\u20ac festgestellt und wie folgt auf die Gesellschafter verteilt wird:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Gesellschafter Ixxx \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Gesellschafter II [A-KG]-316.270,41 \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Gesellschafter IIIxxx \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Gesellschafter IV-xxx \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Gesellschafter V-xxx \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Gesellschafter VI-xxx \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Gesellschafter VII-xxx \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Gesellschafter VIII-xxx \u20ac.&#8220;<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FG u.a. aus, es sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu dem Schluss gekommen, dass die Zahlung der A-KG an D in H\u00f6he von 270.750&nbsp;\u20ac f\u00fcr Beratungsleistungen des D (ausschlie\u00dflich) im Zusammenhang mit der Bewerbung der Kl\u00e4gerin um die Sendelizenz erfolgt und folglich betrieblich veranlasst sei. Die streitbefangenen Aufwendungen in H\u00f6he von 302.460,30&nbsp;\u20ac seien nicht als Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsguts &#8222;Sendelizenz&#8220; zu aktivieren, sondern stellten sofort abziehbare (Sonder-)Betriebsausgaben dar, die durch Bildung einer R\u00fcckstellung bereits im Streitjahr zu ber\u00fccksichtigen seien.<\/li><li>Mit der Sendelizenz sei zwar ein wirtschaftlicher Vorteil f\u00fcr die Kl\u00e4gerin verbunden. Dieser stelle aber mangels \u00dcbertragbarkeit der Sendelizenz kein aktivierungsf\u00e4higes Wirtschaftsgut dar. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 LMedienG&nbsp;BW sei die Zulassung nicht \u00fcbertragbar, was nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut eine \u00dcbertragung sowohl einzeln als auch zusammen mit dem gesamten Betrieb ausschlie\u00dfe. Die Zulassung sei als h\u00f6chstpers\u00f6nliches Recht an die Person des Adressaten des Zulassungsbescheids gebunden. Eine lediglich mittelbare \u00dcbertragung durch Abtretung der Anteile an der unternehmenstragenden Gesellschaft (sog. share-deal), wie sie nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 LMedienG&nbsp;BW ohnehin nur unter bestimmten Umst\u00e4nden in Betracht komme, erf\u00fclle die Voraussetzung der Verkehrsf\u00e4higkeit der Sendelizenz nicht.<\/li><li>Aber selbst wenn ein Wirtschaftsgut angenommen w\u00fcrde, fehle es an einem f\u00fcr eine Aktivierung als immaterielles Wirtschaftsgut nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 EStG erforderlichen entgeltlichen Erwerb, denn jedenfalls stellten die Geb\u00fchren der LfK kein Entgelt im Sinne dieser Vorschrift dar. Weder habe die Sendelizenz durch die Geb\u00fchren der LfK eine &#8222;Wertbest\u00e4tigung am Markt&#8220; gefunden, noch stellten die Geb\u00fchren nach den Vorstellungen der Beteiligten die synallagmatische Gegenleistung f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin erlangte Sendelizenz dar. Die Beratungskosten st\u00fcnden ebenfalls in keinem synallagmatischen Verh\u00e4ltnis zur Sendelizenz, sondern k\u00f6nnten nur Anschaffungsnebenkosten sein. Weil die Geb\u00fchren an die LfK jedoch kein Entgelt f\u00fcr die Sendelizenz darstellten und daher nicht als Anschaffungs(haupt)kosten zu aktivieren seien, komme auch keine Bilanzierung der Beratungskosten als Anschaffungsnebenkosten in Betracht.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 EStG).<\/li><li>Es f\u00fchrt u.a. aus, das FG habe den Begriff der Verkehrsf\u00e4higkeit im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sehr restriktiv ausgelegt. Es gen\u00fcge eine \u00dcbertragung zusammen mit dem Betrieb. Deshalb k\u00f6nne alleine aufgrund der gesetzlichen \u00dcbertragungsbeschr\u00e4nkung in \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 LMedienG&nbsp;BW keine mangelnde Verkehrsf\u00e4higkeit der Sendelizenz angenommen werden. Zudem habe das FG zu Unrecht aufgrund des Erwerbs der Zulassung direkt vom Hoheitstr\u00e4ger einen derivativen Erwerb der Sendelizenz verneint. Auch Anschaffungsnebenkosten, die ein Vielfaches der Anschaffungskosten darstellten, seien zu aktivieren.<\/li><li>Das FA beantragt,unter Aufhebung des FG-Urteils vom 03.05.2017&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;173\/14 die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie f\u00fchrt u.a. aus, im Fall der Sendelizenz fehle es sowohl an einem hiermit verbundenen eigenst\u00e4ndigen Wert als auch an der erforderlichen \u00dcbertragbarkeit einzeln oder zusammen mit dem Betrieb.<\/li><li>Die Zulassung als Fernsehveranstalter sowie die Erlaubnis f\u00fcr die Nutzung einer Sendefrequenz stelle f\u00fcr das sich bewerbende Unternehmen keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil dar, sondern \u2011\u2011wie bei jeder anderen staatlichen Genehmigung einer erlaubnispflichtigen T\u00e4tigkeit (z.B. \u00e4rztliche Approbation, Meisterbrief, Gastst\u00e4ttenkonzession usw.)\u2011\u2011 eine blo\u00dfe Gesch\u00e4ftschance. Daran \u00e4ndere auch die Zuweisung von \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten nichts, denn diese sei aufgrund der aus physikalischen Gr\u00fcnden nur in begrenztem Umfang zur Verf\u00fcgung stehenden Sendefrequenzen eine blo\u00dfe technische Folge der Zulassung. Ein durch die \u00f6ffentliche Hand gew\u00e4hrter, bewertbarer unmittelbarer Vorteil zu Gunsten eines privaten Unternehmens sei damit nicht verbunden.<\/li><li>Zwar setze die Anerkennung eines immateriellen Wirtschaftsguts keine selbst\u00e4ndige Verkehrsf\u00e4higkeit voraus. Erforderlich sei allerdings, dass es zusammen mit dem Betrieb \u00fcbertragen werden k\u00f6nne, sofern es nur selbst\u00e4ndig bewertungsf\u00e4hig sei. An einer derartigen \u00dcbertragbarkeit der Sendelizenz einzeln oder zusammen mit dem Betrieb fehle es. Hinsichtlich der vergleichbaren Rechtslage in Bayern habe das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 11.07.2012&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;39\/11 (Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht&nbsp;&#8211; Rechtsprechungs-Report \u2011\u2011NVwZ-RR\u2011\u2011 2012, 808, Rz&nbsp;26) entschieden, dass es sich bei der gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;25 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG) erforderlichen Genehmigung zur Verbreitung von Rundfunkangeboten um ein h\u00f6chstpers\u00f6nliches Recht handele, weil die Erteilung der Genehmigung nach Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BayMG bestimmte pers\u00f6nliche Merkmale des Anbieters voraussetze. Dem entspreche die Rechtslage nach den \u00a7\u00a7&nbsp;13, 14 LMedienG&nbsp;BW\u201a die f\u00fcr die Erteilung einer Zulassung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 LMedienG&nbsp;BW bestimmte pers\u00f6nliche und sachliche Zulassungsvoraussetzungen normierten. Die streitbefangene Sendelizenz unterscheide sich deshalb ma\u00dfgeblich von den vom BFH grunds\u00e4tzlich als verkehrsf\u00e4higes Wirtschaftsgut angesehenen \u00f6ffentlich-rechtlichen Berechtigungen der G\u00fcterverkehrskonzession und der Zulassung als Vertragsarzt.<\/li><li>Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Sendelizenz i.S. von \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 LMedienG&nbsp;BW als verkehrsf\u00e4higes Wirtschaftsgut zu qualifizieren sei, liege kein entgeltlicher Erwerb i.S. des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 EStG vor. Das Entgelt m\u00fcsse sich auf den Vorgang des Erwerbs als solchen beziehen. Es gen\u00fcge nicht, dass dem Erwerber des Wirtschaftsguts gelegentlich des Erwerbs irgendwelche Aufwendungen entstanden seien. Ein origin\u00e4rer Erwerb durch Hoheitsakt wie vorliegend die Erteilung der Sendelizenz durch Verwaltungsakt sei nicht vom Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 EStG erfasst. Und selbst wenn man eine Aktivierung durch Hoheitsakt erworbener Rechte f\u00fcr m\u00f6glich halte, sei ein solches Wirtschaftsgut nur mit den an den Hoheitstr\u00e4ger zu zahlenden Geb\u00fchren als Anschaffungskosten zu aktivieren, w\u00e4hrend Zahlungen an Dritte nicht anzusetzen seien, weil es insoweit an einem Verh\u00e4ltnis von Leistung und Gegenleistung fehle.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>B.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Gegenstand des Verfahrens ist neben dem laufenden Gesamthandsgewinn der Kl\u00e4gerin auch die Feststellung eines Sonderbetriebsgewinns der A-KG (dazu I.). Aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen ist dieses in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die streitbefangenen Aufwendungen nicht zu Anschaffungskosten f\u00fcr ein immaterielles Wirtschaftsgut &#8222;Sendelizenz&#8220; f\u00fchren (dazu II.). Aufgrund der bisherigen Feststellungen des FG l\u00e4sst sich jedoch nicht beurteilen, ob s\u00e4mtliche streitbefangenen Aufwendungen der Kl\u00e4gerin und der A-KG im Streitjahr bei der Kl\u00e4gerin erfolgswirksam zu ber\u00fccksichtigen sind (dazu III.).<\/li><li>I. Gegenstand des Verfahrens ist sowohl die H\u00f6he des laufenden Gesamthandsgewinns der Kl\u00e4gerin als auch die Feststellung eines Sonderbetriebsgewinns der A-KG im Streitjahr.<\/li><li>1. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH kann ein Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7\u00a7&nbsp;179, 180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Abgabenordnung eine Vielzahl selbst\u00e4ndiger und damit auch selbst\u00e4ndig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenst\u00e4ndig in Bestandskraft erwachsen k\u00f6nnen. Diese k\u00f6nnen jeweils allein oder nebeneinander Gegenstand eines Streits um einen Gewinnfeststellungsbescheid sein. Auch die H\u00f6he des laufenden Gesamthandsgewinns ist eine solche selbst\u00e4ndige Regelung\/Feststellung (z.B. BFH-Urteile vom 17.04.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;12\/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz&nbsp;19; vom 17.12.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;14\/20 (IV&nbsp;R&nbsp;42\/16), Rz&nbsp;26). Gleiches gilt f\u00fcr die Feststellung eines Sonderbetriebsgewinns, verstanden als Saldo von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben (BFH-Urteil vom 17.03.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;20\/18, BFHE 272, 440, BStBl II 2021, 904, Rz&nbsp;14).<\/li><li>2. a) Soweit die Kl\u00e4gerin anstelle der vom Pr\u00fcfer in der (Pr\u00fcfer-)Gesamthandsbilanz der Kl\u00e4gerin vorgenommenen erfolgsneutralen Aktivierung eines immateriellen Wirtschaftsguts &#8222;Sendelizenz&#8220; (lt. Gesamthandsbilanz des Pr\u00fcfers &#8222;Konzessionen und gewerbliche Schutzrechte&#8220;) in H\u00f6he von 31.710,30&nbsp;\u20ac die erfolgswirksame Erfassung von eigenen Aufwendungen f\u00fcr das Honorar des G (insgesamt 28.210,30&nbsp;\u20ac) und die von der LfK festgesetzten Geb\u00fchren (3.500&nbsp;\u20ac) im Streitjahr begehrt, steht die H\u00f6he des laufenden Gesamthandsgewinns als selbst\u00e4ndige Besteuerungsgrundlage im Streit.<\/li><li>b) Soweit anstelle der vom Pr\u00fcfer in seiner (Pr\u00fcfer-)&#8220;Erg\u00e4nzungsbilanz&#8220; der A-KG bei der Kl\u00e4gerin vorgenommenen erfolgsneutralen Aktivierung eines immateriellen Wirtschaftsguts &#8222;Sendelizenz&#8220; (lt. &#8222;Erg\u00e4nzungsbilanz&#8220; des Pr\u00fcfers &#8222;Konzessionen und gewerbliche Schutzrechte&#8220;) in H\u00f6he von 270.750&nbsp;\u20ac die erfolgswirksame Erfassung von Aufwendungen der A-KG f\u00fcr das Honorar des D (die letztlich vereinbarten 270.750&nbsp;\u20ac) im Streitjahr begehrt wird, steht die H\u00f6he eines Sonderbetriebsgewinns der A-KG im Streit. W\u00e4re n\u00e4mlich der Auffassung der Kl\u00e4gerin zu folgen, dass (auch) das von der A-KG im Jahr 2006 gezahlte Honorar des D im Gewinnfeststellungsverfahren der Kl\u00e4gerin und zudem bereits im Streitjahr erfolgswirksam zu ber\u00fccksichtigen ist, w\u00e4re eine entsprechende Verbindlichkeit oder \u2011\u2011wovon das FG ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung ausgegangen ist\u2011\u2011 wenigstens eine R\u00fcckstellung (f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten) im Sonderbetriebsverm\u00f6gen der A-KG zu passivieren und der Aufwand als Sonderbetriebsausgabe zu erfassen (dazu auch IV.). Ist somit hinsichtlich der Honorarforderung des D \u2011\u2011anders als es die Au\u00dfenpr\u00fcfung gesehen hat\u2011\u2011 keine Erg\u00e4nzungsbilanz betroffen, bei deren Ans\u00e4tzen es sich um Korrekturposten zu den dem jeweiligen Gesellschafter anteilig zuzurechnenden Wirtschaftsg\u00fctern des Gesamthandsverm\u00f6gens handelt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 03.09.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;29\/19, Rz&nbsp;30), sondern der Sonderbetriebsbereich der A-KG bei der Kl\u00e4gerin, kommt es nicht darauf an, dass auch ein Erg\u00e4nzungsbilanzgewinn eine selbst\u00e4ndige Besteuerungsgrundlage und damit Streitgegenstand sein kann (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16.12.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;7\/19, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;24).<\/li><li>3. Nachdem der Rechtsstreit auch die Feststellung eines Sonderbetriebsgewinns der A-KG im Streitjahr betrifft, hat das FG diese zu Recht nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 FGO notwendig beigeladen.<\/li><li>II. Das FG hat zu Recht ein aktivierungsf\u00e4higes immaterielles Wirtschaftsgut &#8222;Sendelizenz&#8220; verneint. Es mangelt bereits an einer ausreichenden wirtschaftlichen \u00dcbertragbarkeit der &#8222;Sendelizenz&#8220;, so dass offenbleiben kann, ob \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 EStG, der nur die Aktivierung derivativ erworbener immaterieller Wirtschaftsg\u00fcter zul\u00e4sst, ebenfalls einer Aktivierung der &#8222;Sendelizenz&#8220; entgegenst\u00fcnde.<\/li><li>1. Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung beinhaltet der Begriff des zu aktivierenden &#8222;Wirtschaftsguts&#8220; in Anlehnung an den Begriff &#8222;Verm\u00f6gensgegenstand&#8220; im Handelsrecht nicht nur Sachen und Rechte im Sinne des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB), sondern auch tats\u00e4chliche Zust\u00e4nde und konkrete M\u00f6glichkeiten, die entweder einzeln oder zusammen mit dem Betrieb \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen und aus der Sicht eines potentiellen Betriebserwerbers einen eigenst\u00e4ndigen Wert haben (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14.12.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;108\/10, BFHE 236, 117, BStBl II 2012, 238, Rz&nbsp;12; vom 29.11.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;47\/09, BFHE 239, 428, BStBl II 2013, 324, Rz&nbsp;33; vom 06.12.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;65\/15, BFHE 260, 258, BStBl II 2018, 353, Rz&nbsp;12; vom 12.03.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;9\/17, BFHE 268, 319, BStBl II 2021, 226, Rz&nbsp;25, jeweils m.w.N.). Dies gilt auch f\u00fcr immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 236, 117, BStBl II 2012, 238, Rz&nbsp;12 und 19, dort zu Abl\u00f6sezahlungen im Profi-Fu\u00dfball).<\/li><li>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben stellt die streitbefangene Sendelizenz schon deshalb kein eigenst\u00e4ndiges zu aktivierendes Wirtschaftsgut dar, weil die medienrechtlichen Rahmenbedingungen eine f\u00fcr die Wirtschaftsgutseigenschaft ausreichende wirtschaftliche \u00dcbertragbarkeit (vgl. BFH-Urteil in BFHE 236, 117, BStBl II 2012, 238, Rz&nbsp;19) der nach den Feststellungen des FG ausschlie\u00dflich der Kl\u00e4gerin erteilten Sendelizenz ausschlie\u00dfen.<\/li><li>a) Nach dem eindeutigen Wortlaut des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 LMedienG&nbsp;BW ist die Zulassung eines privaten Veranstalters von H\u00f6rfunk- oder Fernsehprogrammen nicht \u00fcbertragbar. Die Regelung dient \u2011\u2011wie das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstra\u00dfe) mit Beschluss vom 25.01.2006&nbsp;&#8211; 6&nbsp;L&nbsp;47\/06.NW (Zeitschrift f\u00fcr Urheber- und Medienrecht&nbsp;&#8211; Rechtsprechungsdienst 2006, 483) zu der gleichlautenden Regelung in (jetzt) \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 (damals Satz&nbsp;2) des Landesmediengesetzes Rheinland-Pfalz ausgef\u00fchrt hat und wie auch in der Kommentarliteratur zu \u00a7&nbsp;12 LMedienG&nbsp;BW vertreten wird (vgl. Birkert\/Reiter\/ Scherer, Landesmediengesetz Baden-W\u00fcrttemberg, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;12 Rz&nbsp;6)\u2011\u2011 dem Zweck, eine Umgehung der pers\u00f6nlichen Zulassungsvoraussetzungen f\u00fcr die Erteilung einer rundfunkrechtlichen Erlaubnis zu vermeiden. Dar\u00fcber hinaus will auch \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 LMedienG&nbsp;BW die &#8222;Identit\u00e4t&#8220; des Veranstalters von H\u00f6rfunk- oder Fernsehprogrammen sichern, indem die Vorschrift bestimmt, dass eine (unzul\u00e4ssige bzw. sch\u00e4dliche) \u00dcbertragung der Zulassung anzunehmen ist, wenn innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren seit der Zulassung mehr als 50&nbsp;vom&nbsp;Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile auf andere Gesellschafter oder Dritte \u00fcbertragen werden und dies nach den gesamten Umst\u00e4nden, insbesondere bei einer wesentlichen \u00c4nderung des Programmkonzeptes oder einer \u00c4nderung des Programmnamens, einem Wechsel des Veranstalters gleichkommt. Wie auch dem vom FG in Bezug genommenen und von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten BVerwG-Urteil in NVwZ-RR 2012, 808 (Rz&nbsp;26) f\u00fcr das BayMG zu entnehmen ist, ist Hintergrund der Ausgestaltung der rundfunkrechtlichen Zulassung als h\u00f6chstpers\u00f6nliches Recht, dass den Inhaber- und Beteiligungsverh\u00e4ltnissen eines Anbieters nach Auffassung des Gesetzgebers eine wichtige Bedeutung zukommen soll. Eine (allerdings folgerichtige) Ausnahme sieht \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 LMedienG&nbsp;BW nur f\u00fcr \u00dcbertragungen vor, die durch Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz vorgenommen werden. Danach soll lediglich bei sog. formwechselnden Umwandlungen, bei denen eine Gesellschaft lediglich ihre Rechtsform wechselt, ohne aber ihre Identit\u00e4t einzub\u00fc\u00dfen, keine Verm\u00f6gens\u00fcbertragung i.S. von \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 LMedienG&nbsp;BW vorliegen (vgl. Birkert\/Reiter\/Scherer, a.a.O., \u00a7&nbsp;12 Rz&nbsp;6, mit Hinweis auf Gesetzesmaterialien).<\/li><li>b) Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Ausgestaltung der rundfunkrechtlichen Zulassung als h\u00f6chstpers\u00f6nliches Recht die auch f\u00fcr ein immaterielles Wirtschaftsgut erforderliche ausreichende wirtschaftliche \u00dcbertragbarkeit nicht vereinbar ist. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall beispielsweise von der Rechtsprechung des BFH zur Rechtsnatur einer G\u00fcterverkehrskonzession als Wirtschaftsgut. Jene Rechtsprechung ist n\u00e4mlich von der M\u00f6glichkeit ausgegangen, &#8222;zur Weiterf\u00fchrung eines Unternehmens oder eines selbst\u00e4ndigen, abgrenzbaren Unternehmensteils im Einzelfall unter Anlegung eines strengen Ma\u00dfstabes&#8220; die Konzession zusammen mit dem Betrieb einer Spedition zu ver\u00e4u\u00dfern bzw. zu erwerben (n\u00e4her BFH-Urteil vom 10.08.1989&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;176-177\/87, BFHE 158, 53, BStBl II 1990, 15, unter 1.c und d, m.w.N.). Die ausreichende wirtschaftliche \u00dcbertragbarkeit der streitbefangenen Sendelizenz kann \u2011\u2011wie das FG zutreffend erkannt hat\u2011\u2011 auch nicht durch eine mittelbare \u00dcbertragung durch Abtretung der Anteile an der unternehmenstragenden Gesellschaft (sog. &#8222;share-deal&#8220;, zum Begriff z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.01.2013&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZR&nbsp;38\/12, Neue Juristische Wochenschrift 2013, 1083, Rz&nbsp;16) begr\u00fcndet werden. Zum einen ist die \u00dcbertragung von Anteilen am Veranstalter nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 LMedienG&nbsp;BW unzul\u00e4ssig und insoweit nach \u00a7&nbsp;134 BGB nichtig (vgl. Birkert\/Reiter\/Scherer, a.a.O., \u00a7&nbsp;12 Rz&nbsp;7). Zum anderen ist dem FG darin zu folgen, dass sich bei einer Anteils\u00fcbertragung aus ertragsteuerlicher Sicht nicht der Rechtstr\u00e4ger bzw. Inhaber des Vorteils, sondern nur die Zusammensetzung im Bestand der Gesellschafter am Rechtstr\u00e4ger bzw. Inhaber \u00e4ndert und damit ein &#8222;share-deal&#8220; lediglich Ausdruck der Verkehrsf\u00e4higkeit der Anteile an der Gesellschaft, nicht aber der Verkehrsf\u00e4higkeit der der Gesellschaft zuzurechnenden Vorteile ist.<\/li><li>III. Gleichwohl ist die Sache nicht spruchreif. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des FG geht der erkennende Senat zwar davon aus, dass die streitbefangenen Aufwendungen der Kl\u00e4gerin, die ihren Gewinn durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 EStG) ermittelt, grunds\u00e4tzlich Betriebsausgaben sein k\u00f6nnen (dazu 1.); der Senat vermag jedoch mit Ausnahme des von G im Streitjahr in Rechnung gestellten Honorars (23.210,30&nbsp;\u20ac) nicht zu beurteilen, ob diese schon im Streitjahr erfolgswirksam zu ber\u00fccksichtigen sind (dazu 3.). Hinsichtlich der streitbefangenen Aufwendungen der A-KG f\u00fcr das Beratungshonorar des D vermag der erkennende Senat bereits nicht zu beurteilen, ob diese \u00fcberhaupt im Gewinnfeststellungsverfahren der Kl\u00e4gerin als Sonderbetriebsausgaben der A-KG zu ber\u00fccksichtigen sind (dazu 2.).<\/li><li>1. Nachdem die Aktivierung von Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts &#8222;Sendelizenz&#8220; im Streitfall ausscheidet, sind die streitbefangenen Aufwendungen der Kl\u00e4gerin grunds\u00e4tzlich \u2011\u2011d.h. losgel\u00f6st von der Frage, in welchem Jahr diese erfolgswirksam zu ber\u00fccksichtigen sind\u2011\u2011 geeignet, als sofort abziehbare Betriebsausgaben qualifiziert zu werden. Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 EStG). Die W\u00fcrdigung des FG, dass die von der Kl\u00e4gerin getragenen Aufwendungen f\u00fcr die von der LfK festgesetzten Geb\u00fchren und die von G in Rechnung gestellten Leistungen durch den Betrieb der Kl\u00e4gerin veranlasst sind, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit und nach den Feststellungen des FG zumindest m\u00f6glich. G hat danach Leistungen, die im weitesten Sinne als Beratung einzustufen sind, im Zusammenhang mit der Bewerbung der Kl\u00e4gerin um eine Sendelizenz erbracht.<\/li><li>2. Bei den streitbefangenen Aufwendungen der A-KG l\u00e4sst sich aufgrund der bisherigen Feststellungen des FG hingegen schon nicht beurteilen, ob und ggf. inwieweit diese ungeachtet des Jahrs ihrer erfolgswirksamen Ber\u00fccksichtigung statt \u2011\u2011wie es wohl urspr\u00fcnglich die A-KG selbst gesehen hat\u2011\u2011 im Gewinnfeststellungsverfahren der A-KG als Obergesellschaft \u2011\u2011wie nunmehr begehrt\u2011\u2011 im Gewinnfeststellungsverfahren der Kl\u00e4gerin als Untergesellschaft zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/li><li>a) Zu den gewerblichen Eink\u00fcnften des Gesellschafters einer Personengesellschaft i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG geh\u00f6ren auch alle Betriebsausgaben, die ihre Veranlassung in der Beteiligung des Steuerpflichtigen an der gewerblich t\u00e4tigen Personengesellschaft haben (z.B. BFH-Urteile vom 09.11.1988&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;191\/84, BFHE 155, 454, BStBl II 1989, 343, unter II.2.; vom 17.06.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;19\/16, BFHE 265, 217, BStBl II 2019, 614, Rz&nbsp;18, jeweils m.w.N.). Sie sind bei ihm als Sonderbetriebsausgaben zu erfassen (z.B. BFH-Urteile vom 29.07.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;16\/12, Rz&nbsp;16; vom 07.11.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;20\/16, BFHE 262, 435, BStBl II 2019, 224, Rz&nbsp;46, m.w.N.). Ob und inwieweit Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, h\u00e4ngt von den Gr\u00fcnden ab, aus denen der Steuerpflichtige die Aufwendungen vornimmt. Die Gr\u00fcnde bilden das &#8222;ausl\u00f6sende Moment&#8220;, das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Kosten zu tragen (z.B. BFH-Urteile vom 29.07.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;16\/12, Rz&nbsp;16; vom 30.11.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;22\/15, Rz&nbsp;17, jeweils m.w.N.).<\/li><li>b) Das FG ist aufgrund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der streitigen Zahlung der A-KG an D in H\u00f6he von 270.750&nbsp;\u20ac nicht um eine verdeckte Kaufpreiszahlung, sondern um ein Beratungshonorar gehandelt habe, und dass damit feststehe, dass die Zahlung durch den Erwerb der Sendelizenz betrieblich veranlasst gewesen sei. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Zahlung aus Sicht der A-KG gerade durch ihre Beteiligung an der Kl\u00e4gerin und nicht etwa aus eigenbetrieblichen Gr\u00fcnden der A-KG veranlasst war. Es fehlt an einer nachvollziehbaren Begr\u00fcndung, weshalb insoweit die Beteiligung der A-KG an der Kl\u00e4gerin &#8222;das ausl\u00f6sende Moment&#8220; gewesen sein sollte. Nicht die Kl\u00e4gerin, sondern allein die A-KG ist zivilrechtlich Vertragspartner des D gewesen. Ausweislich der notariellen Urkunde vom 02.08.2005 wollte sich die A-KG &#8222;mittelbar oder unmittelbar \u00fcber eine beherrschte Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft&#8220; um die Erteilung der Fernseh-Lizenz bewerben, bei deren Erwerb D beratend unterst\u00fctzen sollte. Zudem betraf das zugrundeliegende Vertragswerk u.a. auch den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften, die jeweils bereits zugelassene regionale Fernsehsender betrieben, durch die A-KG. Diese Umst\u00e4nde k\u00f6nnten f\u00fcr ein eigenbetriebliches Interesse der A-KG am Abschluss des Beratungsvertrags mit D sprechen. So hat nach den Feststellungen der Au\u00dfenpr\u00fcfung auch die A-KG selbst das im Jahr 2006 von ihr gezahlte Honorar des D zun\u00e4chst in ihrer eigenen Gewinnermittlung f\u00fcr das Streitjahr als &#8222;Beratungsaufwand (sonstige Verbindlichkeit)&#8220; verbucht.<\/li><li>W\u00e4ren die streitbefangenen Aufwendungen im Betrieb der A-KG veranlasst, k\u00f6nnten sie schon deshalb nicht als deren Sonderbetriebsausgaben bei der Kl\u00e4gerin ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>3. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des FG vermag der Senat des Weiteren nicht zu beurteilen, ob dem FG darin zu folgen ist, dass die gesamten streitbefangenen Aufwendungen der Kl\u00e4gerin bereits im Streitjahr erfolgswirksam als Betriebsausgaben zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/li><li>a) Nur f\u00fcr bereits im Streitjahr erbrachte Leistungen des G ist auch in diesem Jahr ein Betrag in H\u00f6he von 23.210,30&nbsp;\u20ac in Rechnung gestellt worden. Nachdem die betriebliche Veranlassung dieser Aufwendungen nicht im Streit steht und ihre erfolgsneutrale Aktivierung nicht in Betracht kommt, sind diese jedenfalls im Streitjahr als Betriebsausgaben zu erfassen, wobei hinsichtlich dieser der H\u00f6he nach feststehenden Aufwendungen f\u00fcr den Fall der Zahlung durch die Kl\u00e4gerin erst im Folgejahr erfolgswirksam eine Verbindlichkeit in der Gesamthandsbilanz der Kl\u00e4gerin zu passivieren w\u00e4re.<\/li><li>b) Mit Ausnahme des Betrags in H\u00f6he von 23.210,30&nbsp;\u20ac f\u00fcr Leistungen des G sind die streitbefangenen Geb\u00fchren sowie das restliche Honorar des G jedoch erst im Jahr 2006 festgesetzt bzw. in Rechnung gestellt worden. Zur Zahlung der Geb\u00fchren und des 2006 in Rechnung gestellten Honorars des G durch die Kl\u00e4gerin enth\u00e4lt das FG-Urteil keine Feststellungen. Unterstellt, dass Geb\u00fchren und Honorar erst nach ihrer Festsetzung bzw. Inrechnungstellung bezahlt worden sind, kommt eine erfolgswirksame Ber\u00fccksichtigung des entsprechenden Aufwands als Betriebsausgaben bereits im Streitjahr nur insoweit in Betracht, als im Streitjahr in der Gesamthandsbilanz der Kl\u00e4gerin hinsichtlich dieser Aufwendungen entweder eine Verbindlichkeit oder eine R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren w\u00e4re. Zwar scheidet nach den bisherigen Feststellungen des FG die Passivierung von Verbindlichkeiten aus (dazu c). Aufgrund der bisherigen Feststellungen des FG l\u00e4sst sich jedoch nicht beurteilen, ob bzw. inwieweit im Streitjahr R\u00fcckstellungen f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren w\u00e4ren (dazu d). Das FG ist ohne weitergehende Pr\u00fcfung lediglich davon ausgegangen, dass (auch) s\u00e4mtliche streitbefangenen Aufwendungen der Kl\u00e4gerin als Betriebsausgaben sofort abziehbar und &#8222;insoweit unstreitig&#8220; durch Bildung einer R\u00fcckstellung bereits im Streitjahr zu ber\u00fccksichtigen seien.<\/li><li>c) aa) Nach \u00a7&nbsp;247 Abs.&nbsp;1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind in der Handelsbilanz Schulden zu passivieren, wenn der Unternehmer zu einer dem Inhalt und der H\u00f6he nach bestimmten Leistung an einen Dritten verpflichtet ist, die vom Gl\u00e4ubiger erzwungen werden kann und die am zu beurteilenden Bilanzstichtag eine gegenw\u00e4rtige wirtschaftliche Belastung darstellt. Dies gilt nach dem aus \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG folgenden sog. Ma\u00dfgeblichkeitsgrundsatz auch f\u00fcr Zwecke der Steuerbilanz (z.B. BFH-Urteil vom 19.08.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;32\/18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279, Rz&nbsp;24, m.w.N.). Nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen entstehen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen zu dem Zeitpunkt, zu dem die sie begr\u00fcndenden Tatbestandsmerkmale erf\u00fcllt sind (z.B. BFH-Urteile vom 17.10.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;7\/11, BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302, Rz&nbsp;20; vom 15.03.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;11\/15, BFHE 258, 8, BStBl II 2017, 1043, Rz&nbsp;20, jeweils m.w.N.). Auf den Zeitpunkt der F\u00e4lligkeit der Verbindlichkeit kommt es nicht an (BFH-Urteil in BFHE 258, 8, BStBl II 2017, 1043, Rz&nbsp;20, m.w.N.).<\/li><li>bb) Diese Voraussetzungen liegen nach den bisherigen Feststellungen des FG hinsichtlich der hier in Rede stehenden Aufwendungen nicht vor. Soweit die Geb\u00fchren f\u00fcr die Erteilung der Sendelizenz erst in dem unter dem 20.02.2006 erlassenen Lizenzierungsbescheid der LfK festgesetzt worden sind und der G den als &#8222;einmaliges Erfolgshonorar&#8220; in H\u00f6he von 5.000&nbsp;\u20ac verstandenen Anteil der von ihm abgerechneten Beratungsleistungen erst im Jahr 2006 in Rechnung gestellt hat, ist nicht erkennbar, dass bereits im Streitjahr eine Verpflichtung zur Leistung der Geb\u00fchren bzw. des restlichen Honorars des G bestand, die von der LfK bzw. dem G bereits im Streitjahr von der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte erzwungen werden k\u00f6nnen. Die die jeweiligen Verpflichtungen begr\u00fcndenden Tatbestandsmerkmale waren zum ma\u00dfgeblichen Bilanzstichtag 31.12.2005 nach den bisherigen Feststellungen des FG offenkundig noch nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>d) aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;249 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 HGB sind in der Handelsbilanz R\u00fcckstellungen f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Das handelsrechtliche Passivierungsgebot f\u00fcr Verbindlichkeitsr\u00fcckstellungen geh\u00f6rt zu den Grunds\u00e4tzen ordnungsgem\u00e4\u00dfer Buchf\u00fchrung und gilt nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG auch f\u00fcr die Steuerbilanz (z.B. BFH-Urteile in BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302, Rz&nbsp;16; in BFHE 258, 8, BStBl II 2017, 1043, Rz&nbsp;16, jeweils m.w.N.). Voraussetzung f\u00fcr die Bildung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten ist das Bestehen einer nur ihrer H\u00f6he nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des k\u00fcnftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach \u2011\u2011deren H\u00f6he zudem ungewiss sein kann\u2011\u2011 sowie ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag. Als weitere Voraussetzung muss der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen (BFH-Urteil in BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302, Rz&nbsp;17). Ist eine Verpflichtung am Bilanzstichtag bereits rechtlich entstanden, bedarf es keiner Pr\u00fcfung der wirtschaftlichen Verursachung mehr, weil eine Verpflichtung sp\u00e4testens im Zeitpunkt ihrer rechtlichen Entstehung auch wirtschaftlich verursacht ist (n\u00e4her dazu BFH-Urteil in BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302, Rz&nbsp;24&nbsp;f.). Mit dieser Rechtsansicht des erkennenden Senats steht die Rechtsprechung des I.&nbsp;Senats des BFH in Einklang, der zufolge f\u00fcr den Fall, dass eine Verpflichtung am Bilanzstichtag nicht nur der H\u00f6he nach ungewiss, sondern auch dem Grunde nach noch nicht rechtlich entstanden ist, eine R\u00fcckstellung nur unter der weiteren Voraussetzung gebildet werden kann, dass sie wirtschaftlich in den bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahren verursacht wurde (BFH-Urteil in BFHE 258, 8, BStBl II 2017, 1043, Rz&nbsp;17).<\/li><li>bb) Ausgehend von diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen vermag der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des FG nicht abschlie\u00dfend zu beurteilen, ob hinsichtlich der Aufwendungen f\u00fcr die von der LfK festgesetzten Geb\u00fchren und f\u00fcr das von G im Jahr 2006 in Rechnung gestellte &#8222;Erfolgshonorar&#8220; bereits im Streitjahr erfolgswirksam eine R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten in der Gesamthandsbilanz der Kl\u00e4gerin zu passivieren ist.<\/li><li>(1) Die im Streitjahr der H\u00f6he nach noch ungewissen Geb\u00fchren sind erst mit ihrer Festsetzung durch die LfK mit Bescheid vom 20.02.2006 rechtlich entstanden. Ihre wirtschaftliche Verursachung im Streitjahr k\u00f6nnte allenfalls auf Umst\u00e4nde gest\u00fctzt werden, die im Zusammenhang mit der vom FG festgestellten, bereits im Streitjahr getroffenen &#8222;Entscheidung&#8220; der LfK stehen, die durch Pressemitteilung vom gleichen Tag bekanntgegeben worden sein soll. Den genauen Inhalt, den Rechtscharakter und die m\u00f6glichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der &#8222;Entscheidung&#8220; hat das FG nicht festgestellt. Deshalb ist unklar, welche Bedeutung eine &#8222;Entscheidung&#8220; der LfK vor Erlass des Bescheids vom 20.02.2006 gehabt hat und welche Folgerungen daraus f\u00fcr die wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung zur Zahlung der Geb\u00fchren bereits im Streitjahr abzuleiten sein k\u00f6nnten.<\/li><li>(2) Die bisherigen Feststellungen des FG deuten darauf hin, dass die Honorarforderung des G in H\u00f6he von 5.000&nbsp;\u20ac auch rechtlich als Erfolgshonorar ausgestaltet worden ist. Dies k\u00f6nnte daf\u00fcr sprechen, dass diese Honorarforderung von der rechtlich verbindlichen Erteilung einer Sendelizenz durch einen entsprechenden Bescheid abh\u00e4ngig gemacht worden ist. Dann w\u00e4re diese Forderung nicht nur rechtlich erst im Jahr 2006 mit Erlass des Bescheids der LfK aufschiebend bedingt entstanden, sondern auch wirtschaftlich erst im Jahr 2006 verursacht worden.<\/li><li>Andererseits ist es aber auch nicht ausgeschlossen, dass bereits zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt im Streitjahr \u2011\u2011etwa dem der Ver\u00f6ffentlichung einer entsprechenden Pressemitteilung der LfK\u2011\u2011 eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des k\u00fcnftigen Entstehens der entsprechenden Verbindlichkeit dem Grunde nach bestand und auch deren wirtschaftliche Verursachung in diesem Jahr begr\u00fcndet sein k\u00f6nnte. Den genauen Inhalt der Vereinbarung mit G hat das FG jedoch nicht festgestellt und deshalb auch nicht gepr\u00fcft, ob bzw. inwieweit sich aus der Vereinbarung Hinweise auf eine wirtschaftliche Verursachung des vermeintlichen Erfolgshonorars bereits im Streitjahr und damit vor Erlass des Bescheids der LfK ergeben k\u00f6nnten. Weil f\u00fcr die Bildung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten nach den ausgef\u00fchrten Ma\u00dfst\u00e4ben die hinreichende Wahrscheinlichkeit des k\u00fcnftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach gen\u00fcgt, st\u00fcnde es im \u00dcbrigen der Bildung einer R\u00fcckstellung nicht entgegen, wenn das &#8222;Erfolgshonorar&#8220; des G am ma\u00dfgeblichen Bilanzstichtag der H\u00f6he nach bereits festgestanden h\u00e4tte.<\/li><li>IV. Mit der Zur\u00fcckverweisung erh\u00e4lt das FG Gelegenheit, die erforderlichen Feststellungen nachzuholen. Lediglich hinsichtlich der von G im Streitjahr in Rechnung gestellten Leistungen w\u00e4re davon auszugehen, dass das entsprechende Honorar in H\u00f6he von 23.210,30&nbsp;\u20ac im Streitjahr als Betriebsausgabe der Kl\u00e4gerin zu ber\u00fccksichtigen ist. Bei Zahlung durch die Kl\u00e4gerin erst im Folgejahr w\u00e4re erfolgswirksam eine entsprechende Verbindlichkeit in der Gesamthandsbilanz der Kl\u00e4gerin zum Bilanzstichtag 31.12.2005 zu passivieren. Im \u00dcbrigen w\u00e4ren Betriebsausgaben der Kl\u00e4gerin nur zu ber\u00fccksichtigen, soweit bereits zum Bilanzstichtag 31.12.2005 erfolgswirksam eine R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten in deren Gesamthandsbilanz zu passivieren w\u00e4re.<\/li><li>Sollte das FG bei seiner erneuten Entscheidung zu dem Schluss kommen, dass die streitbefangenen Aufwendungen der A-KG im Gewinnfeststellungsverfahren der Kl\u00e4gerin zu ber\u00fccksichtigen sind, wird es in gleicher Weise wie bei der Kl\u00e4gerin zu pr\u00fcfen haben, ob die Aufwendungen bereits im Streitjahr als Sonderbetriebsausgaben erfolgswirksam zu erfassen sind. Nachdem die A-KG nach den bisherigen Feststellungen des FG das Honorar des D erst im Jahr 2006 gezahlt hat, w\u00e4re dies nur dann der Fall, wenn im Sonderbetriebsverm\u00f6gen der A-KG bei der Kl\u00e4gerin zum Bilanzstichtag 31.12.2005 erfolgswirksam eine R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren w\u00e4re, die dann bei Zahlung des Honorars des D in Gestalt einer Einlage der A-KG im Folgejahr erfolgsneutral auszubuchen w\u00e4re (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 217, BStBl II 2019, 614, Rz&nbsp;28).<\/li><li>V. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.220322.IVR13.18.0 BFH IV. 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