{"id":75007,"date":"2022-07-28T12:46:57","date_gmt":"2022-07-28T10:46:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75007"},"modified":"2022-07-28T12:46:57","modified_gmt":"2022-07-28T10:46:57","slug":"bindungswirkung-der-bescheinigung-gemaess-%c2%a7-7i-abs-2-satz-2-estg-bei-zuschussgewaehrung-bfh-beschluss-vom-24-maerz-2022-x-b-1-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bindungswirkung-der-bescheinigung-gemaess-%c2%a7-7i-abs-2-satz-2-estg-bei-zuschussgewaehrung-bfh-beschluss-vom-24-maerz-2022-x-b-1-21\/","title":{"rendered":"Bindungswirkung der Bescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7 7i Abs. 2 Satz 2 EStG bei Zuschussgew\u00e4hrung- BFH-Beschluss vom 24. M\u00e4rz 2022, X B 1\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.240322.XB1.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2, AO \u00a7 171 Abs 4, EStG \u00a7 7i Abs 1 S 7, EStG \u00a7 7i Abs 2, EStG VZ 2008<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 18. November 2020, Az: 11 K 11168\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Bescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7 7i Abs. 2 Satz 2 EStG kann nur Bindungswirkung in Bezug auf Zusch\u00fcsse haben, die von einer der f\u00fcr Denkmalschutz oder Denkmalpflege zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden f\u00fcr diese Zwecke gew\u00e4hrt worden sind; andere Zusch\u00fcsse, auch solche aus \u00f6ffentlichen Kassen, geh\u00f6ren nicht dazu.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Durchf\u00fchrung der Au\u00dfenpr\u00fcfung bei einem Bautr\u00e4ger als Verfahrensbevollm\u00e4chtigten i.S. des \u00a7 5 VO zu \u00a7 180 Abs. 2 AO f\u00fchrt zur Hemmung der Festsetzungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 171 Abs. 4 AO (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.06.2015 &#8211; IX R 51\/14, BFHE 251, 98, BStBl II 2016, 13, Rz 12).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.11.2020 &#8211; 11 K 11168\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) erwarben aufgrund eines Kauf- und Bautr\u00e4gervertrages im Jahr 2007 von Herrn (Bautr\u00e4ger) eine von vier Eigentumswohnungen in dem Geb\u00e4ude in C. Am 19.12.2007 schlossen sie mit der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) einen Vertrag \u00fcber die Gew\u00e4hrung von Mitteln im Rahmen der F\u00f6rderung von selbstgenutztem Wohneigentum. Die ILB gew\u00e4hrte einen Zuschuss von 39.000&nbsp;\u20ac. Zweck dieser Zuwendung, die an bestimmte Einkunftsgrenzen gebunden war, war die anteilige Finanzierung der Bildung von innerst\u00e4dtischem selbst genutzten Wohneigentum. Die Kl\u00e4ger waren u.a. verpflichtet, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der unteren Denkmalschutzbeh\u00f6rde vorzulegen.<\/li><li>Im Bescheid vom 10.12.2010 bescheinigte die Stadt als untere Denkmalschutzbeh\u00f6rde den Kl\u00e4gern die Eigenschaft des Geb\u00e4udes als Baudenkmal sowie die H\u00f6he der Gesamtaufwendungen und die auf die Eigentumswohnung der Kl\u00e4ger entfallenden Aufwendungen i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ein Zuschuss f\u00fcr die Ma\u00dfnahme, so die Stadt in der Bescheinigung, sei nicht gew\u00e4hrt worden.<\/li><li>Aufgrund der Erkl\u00e4rung des Bautr\u00e4gers erlie\u00df der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) 2011 f\u00fcr das Streitjahr 2008 entsprechende Feststellungsbescheide f\u00fcr das Gesamtobjekt und die Eigentumswohnung als Einzelobjekt. Die Feststellungen ergingen unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung. Am 26.03.2015 ordnete das FA beim Bautr\u00e4ger eine Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr das Gesamtobjekt an. Die Pr\u00fcferin bat die Kl\u00e4ger um Mitteilung, ob sie Zusch\u00fcsse, u.a. von der ILB, f\u00fcr die Bauma\u00dfnahme erhalten h\u00e4tten. Sie vertrat die Ansicht, dass diese Zusch\u00fcsse die in der Bescheinigung der Stadt ausgewiesenen Aufwendungen und damit auch die Bemessungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;10f EStG minderten.<\/li><li>Das FA erlie\u00df anschlie\u00dfend einen ge\u00e4nderten Feststellungsbescheid f\u00fcr das Gesamtobjekt, den sie dem Bautr\u00e4ger bekanntgab, und zwei ge\u00e4nderte Feststellungsbescheide f\u00fcr die Eigentumswohnung der Kl\u00e4ger. Letztere adressierte es an die Kl\u00e4ger. Diese Feststellungsbescheide f\u00fcr das Einzelobjekt ber\u00fccksichtigten nunmehr den von der ILB gew\u00e4hrten Zuschuss.<\/li><li>In den Einspruchsverfahren gegen beide Feststellungsbescheide vertraten die Kl\u00e4ger die Ansicht, dass die Bescheinigung der Stadt auch hinsichtlich der Zuschussgew\u00e4hrung eine Bindungswirkung entfalte, zumal die ILB aufgrund des abgeschlossenen Vertrages auch als (weitere) Denkmalschutzbeh\u00f6rde fungiere. Eine nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung durch das FA sei deshalb nicht m\u00f6glich.<\/li><li>Einspr\u00fcche und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) vermochte eine Bindungswirkung der Bescheinigung der Stadt in Bezug auf den gew\u00e4hrten Zuschuss der ILB nicht erkennen. Folglich habe das FA die Aufwendungen f\u00fcr die Eigentumswohnung zu Recht gemindert und entsprechende \u00c4nderungsbescheide erlassen. Die ILB sei keine Denkmalschutzbeh\u00f6rde. Ein Verwertungsverbot bestehe ebenfalls nicht, da die Pr\u00fcfungsanordnung zutreffend dem Bautr\u00e4ger als Verfahrensbeteiligtem gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 der Verordnung (VO) zu \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) bekannt gegeben worden sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger begehren die Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung, Divergenz und Verfahrensm\u00e4ngeln.<\/li><li>Das FA tritt der Beschwerde entgegen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde hat keinen Erfolg.<\/li><li>1. Die Revision ist nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) zuzulassen. Die von den Kl\u00e4gern bezeichnete Rechtsfrage ist entweder nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig oder w\u00e4re in einem anschlie\u00dfenden Revisionsverfahren nicht kl\u00e4rbar.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4ger vertreten abweichend von der Ansicht des FG die Auffassung, dass die Regelung des \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG neben den unteren und oberen Denkmalschutzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder auch die von den Bundesl\u00e4ndern unterhaltenen F\u00f6rderbanken umfasse, wenn diese staatliche Zusch\u00fcsse f\u00fcr Denkmalschutzaufgaben ausreichen, wie im Fall der Kl\u00e4ger die ILB. Diese Erweiterung \u00fcber den formalen Begriff der Denkmalschutzbeh\u00f6rde i.S. des \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG h\u00e4tte, so versteht der Senat die Kl\u00e4ger, zur Folge, dass eine \u00c4nderung der Feststellungsbescheide aus dem Jahr 2011 nicht mehr m\u00f6glich w\u00e4re, da bereits verbindlich festgestellt worden w\u00e4re, dass keine Zusch\u00fcsse gew\u00e4hrt worden seien.<\/li><li>aa) An der Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sich ihre Beantwortung ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. nur Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 07.12.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;11\/21, BFH\/NV 2022, 355).<\/li><li>bb) Vorliegend ergibt sich aus \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG, auf den \u00a7&nbsp;10f Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG verweist, dass die Bescheinigung der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG nach Landesrecht zust\u00e4ndigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die H\u00f6he von Zusch\u00fcssen enthalten muss, die eine der f\u00fcr Denkmalschutz oder Denkmalpflege zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden dem Steuerpflichtigen gew\u00e4hrt. Werden dem Steuerpflichtigen solche Zusch\u00fcsse nach Ausstellung der Bescheinigung gew\u00e4hrt, so ist diese entsprechend zu \u00e4ndern. Die Bescheinigung ist insoweit bindend f\u00fcr das Finanzamt (vgl. insoweit das Senatsurteil vom 19.02.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;17\/18, BFH\/NV 2019, 801, Rz&nbsp;17, m.w.N.).<\/li><li>cc) Entsprechend dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG sind lediglich die Zusch\u00fcsse einer Beh\u00f6rde, die f\u00fcr Denkmalschutz oder Denkmalpflege zust\u00e4ndig ist, in der Bescheinigung aufzuf\u00fchren. Davon zu unterscheiden sind andere Zusch\u00fcsse, so auch die in \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;7 EStG genannten Zusch\u00fcsse aus \u00f6ffentlichen Kassen sowie private Zusch\u00fcsse. Diese sind von der Bindungswirkung des \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG nicht umfasst. Vorliegend bestimmt \u00a7&nbsp;16 des Gesetzes \u00fcber den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg, welche Beh\u00f6rden f\u00fcr den Denkmalschutz oder die Denkmalpflege zust\u00e4ndig sind. Die ILB geh\u00f6rt nicht dazu. Zusch\u00fcsse der ILB k\u00f6nnten, vorausgesetzt sie sind f\u00fcr den Denkmalschutz oder die Denkmalpflege gew\u00e4hrt worden, nur solche aus \u00f6ffentlichen Kassen i.S. des \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;7 EStG sein.<\/li><li>dd) Da der Gesetzgeber somit die Art der nach \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG zu bescheinigenden Zusch\u00fcsse klar, auch in Abgrenzung zu anderen f\u00fcr Zwecke des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege gew\u00e4hrte Zusch\u00fcsse, umrissen hat, bedarf es einer Ausdehnung \u00fcber den Wortlaut hinaus nicht. Diese Begrenzung ist auch zweckm\u00e4\u00dfig, da nur Zusch\u00fcsse i.S. des \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG der bescheinigenden Beh\u00f6rde bekannt sein d\u00fcrften. Ob andere Zusch\u00fcsse gew\u00e4hrt worden sind, muss das FA deshalb selbst\u00e4ndig pr\u00fcfen. Die Bescheinigung der Denkmalschutzbeh\u00f6rde i.S. des \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG ist nicht abschlie\u00dfend und hat folglich insoweit auch keine Bindungswirkung (vgl. nur Clausen in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;7i EStG Rz&nbsp;35).<\/li><li>Liegen diese anderen Zusch\u00fcsse vor, sind sie vom FA zu ber\u00fccksichtigen, da sie die Anschaffungs- und Herstellungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG und damit auch die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen mindern.<\/li><li>ee) Aus alledem folgt, dass eine Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit im Revisionsverfahren nicht vorliegt.<\/li><li>b) Dar\u00fcber hinaus ist die von den Kl\u00e4gern aufgeworfene Rechtsfrage, erkennbar ausgehend von ihrem Einzelfall formuliert, in einem Revisionsverfahren nicht kl\u00e4rbar. Denn selbst wenn die ILB eine Denkmalschutzbeh\u00f6rde i.S. des \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG w\u00e4re, sind die hier relevanten Zusch\u00fcsse nicht f\u00fcr Zwecke des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege gew\u00e4hrt worden. Aufgrund der Feststellungen des FG, die die Kl\u00e4ger insoweit nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffen haben und die damit in einem Revisionsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO f\u00fcr den Senat bindend w\u00e4ren, ist der Zweck der Zuwendung gem\u00e4\u00df Nr.&nbsp;1.1 des Vertrages mit der ILB die anteilige Finanzierung der Bildung von innerst\u00e4dtischem selbst genutzten Wohneigentum f\u00fcr Haushalte. Die Kl\u00e4ger mussten lediglich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der unteren Denkmalschutzbeh\u00f6rde vorlegen, da sie den Denkmalschutz nach Nr.&nbsp;3.1.2 des Vertrages zu beachten hatten. Hieraus kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der Zuschuss sei zumindest auch f\u00fcr Zwecke des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege gew\u00e4hrt worden.<\/li><li>2. Soweit die Kl\u00e4ger die Zulassung der Revision wegen Divergenz (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) begehren, fehlt es bereits an der Darlegung entsprechender Gr\u00fcnde. Die Kl\u00e4ger nennen diesen Revisionszulassungsgrund zwar, weitergehende Ausf\u00fchrungen enth\u00e4lt die Beschwerdebegr\u00fcndung jedoch nicht.<\/li><li>3. Ein Verfahrensmangel gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO, der zur Zulassung der Revision f\u00fchrt, ist nicht erkennbar.<\/li><li>a) Soweit die Kl\u00e4ger meinen, ein Verfahrensmangel i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO sei deshalb gegeben, weil die Au\u00dfenpr\u00fcfung beim Bautr\u00e4ger ohne Bekanntgabe der Pr\u00fcfungsanordnung an sie zu einem Verwertungsverbot gef\u00fchrt habe, liegt ein solcher Fehler zum einen nicht vor. Zum anderen wird insoweit lediglich ein materieller Rechtsfehler ger\u00fcgt, der nur gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO als qualifizierter Rechtsfehler zur Zulassung einer Revision f\u00fchren k\u00f6nnte.<\/li><li>aa) Ein Verwertungsverbot ist schon deshalb zu verneinen, weil das FA zu Recht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 VO zu \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;2 AO die Au\u00dfenpr\u00fcfung beim Bautr\u00e4ger durchf\u00fchren durfte, was auch \u00fcblich ist (vgl. insoweit auch Egner in EStG&nbsp;&#8211; eKommentar, \u00a7&nbsp;7i Erh\u00f6hte Absetzungen bei Baudenkmalen, Rz&nbsp;14). Nur ihm gegen\u00fcber ist die Pr\u00fcfungsanordnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 VO zu \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;2 AO bekanntzugeben.<\/li><li>Der Bautr\u00e4ger ist Verfahrensbeteiligter i.S. des \u00a7&nbsp;5 i.V.m. \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 VO zu \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;2 AO, so dass die Durchf\u00fchrung der Au\u00dfenpr\u00fcfung bei ihm zur Hemmung der Festsetzungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;4 AO gegen\u00fcber allen Feststellungsbeteiligten f\u00fchrt, auch wenn diese von der Au\u00dfenpr\u00fcfung keine Kenntnis haben (so schon BFH-Urteil vom 16.06.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;51\/14, BFHE 251, 98, BStBl II 2016, 13, Rz&nbsp;12). Hierzu geh\u00f6ren auch die Kl\u00e4ger, die eine Eigentumswohnung im Gesamtobjekt erworben hatten. Ein Verwertungsverbot kann folglich nicht gegeben sein. Dies ist \u00fcbrigens nach der gekl\u00e4rten h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung auch deshalb nicht der Fall, weil selbst bei einer Au\u00dfenpr\u00fcfung ohne wirksame Pr\u00fcfungsanordnung im vorliegenden Fall der zuvor erlassene Bescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stand, nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO ge\u00e4ndert werden konnte (vgl. dazu nur BFH-Urteil vom 20.12.2006&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;23\/06, BFH\/NV 2007, 648, unter 2.a, m.w.N.).<\/li><li>bb) Mangels Vorliegens eines einfachen Rechtsfehlers er\u00fcbrigen sich weitergehende Ausf\u00fchrungen dazu, ob die Kl\u00e4ger (auch) die Zulassung der Revision wegen \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO begehren.<\/li><li>b) Soweit die Kl\u00e4ger r\u00fcgen, das FG habe ihre rechtlichen Ausf\u00fchrungen zur Rechtsstellung der ILB au\u00dfer Acht gelassen, k\u00f6nnten sie die Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO geltend machen. Allerdings legen die Kl\u00e4ger, wenn auch umfangreich, lediglich dar, warum das FG ihrer Rechtsansicht zum Begriff der Denkmalschutzbeh\u00f6rde im Klageverfahren nicht gefolgt ist. Eine Geh\u00f6rsverletzung stellt dies nicht dar. Vielmehr wenden sich die Kl\u00e4ger allein dagegen, dass das FG sie nicht &#8222;erh\u00f6rt&#8220; hat, sich also ihren Ansichten nicht angeschlossen hat (vgl. insoweit auch Senatsbeschluss vom 07.09.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;52\/17, BFH\/NV 2018, 221, Rz&nbsp;22, m.w.N.).<\/li><li>4. Letztlich wiederholen die Kl\u00e4ger \u2011\u2011in Art einer Berufungsschrift\u2011\u2011 ihre Rechtsansichten aus dem Klageverfahren. Soweit sie deshalb der Ansicht sind, das FG-Urteil sei materiell-rechtlich fehlerhaft, reicht dies jedoch nicht aus, um die Revision zuzulassen. Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen f\u00fcr sich genommen nicht die Zulassung der Revision (vgl. Senatsbeschluss vom 01.03.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;45\/18, BFH\/NV 2019, 545, Rz&nbsp;33, m.w.N.). Aus Sicht des Senats sind solche Fehler, wie dargelegt, auch nicht erkennbar.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>6. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhaltes sowie einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.240322.XB1.21.0 BFH X. Senat FGO \u00a7 115 Abs 2, AO \u00a7 171 Abs 4, EStG \u00a7 7i Abs 1 S 7, EStG \u00a7 7i Abs 2, EStG VZ 2008 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 18. November 2020, Az: 11 K 11168\/20 Leits\u00e4tze 1. 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