{"id":75011,"date":"2022-07-28T12:48:09","date_gmt":"2022-07-28T10:48:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75011"},"modified":"2022-07-28T12:48:09","modified_gmt":"2022-07-28T10:48:09","slug":"entlastungsanspruch-fuer-branntweinsteuer-bfh-urteil-vom-05-april-2022-vii-r-52-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/entlastungsanspruch-fuer-branntweinsteuer-bfh-urteil-vom-05-april-2022-vii-r-52-20\/","title":{"rendered":"Entlastungsanspruch f\u00fcr Branntweinsteuer &#8211; BFH-Urteil vom 05. April 2022, VII R 52\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.050422.VIIR52.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>BranntwMonG \u00a7 143, BranntwMonG \u00a7 144, BranntwMonG \u00a7 154, BrStV \u00a7 56, AO \u00a7 47, AO \u00a7 155 Abs 5, AO \u00a7 169, AO \u00a7 170 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 13. August 2020, Az: 6 K 1905\/17 Z<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der Entlastungsanspruch nach \u00a7 154 Abs. 1 BranntwMonG setzt nicht voraus, dass die Erzeugnisse bereits in dem Zeitpunkt nachweislich versteuert sind, in dem sie in das Steuerlager aufgenommen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Bei einem unversteuerten Bezug von Erzeugnissen entsteht der Entlastungsanspruch nach \u00a7 154 Abs. 1 BranntwMonG nicht bereits mit deren Aufnahme in das Steuerlager, sondern fr\u00fchestens mit der Festsetzung der f\u00fcr das Erzeugnis entstandenen Branntweinsteuer.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.08.2020 &#8211; 6 K 1905\/17 Z aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) betreibt die Produktion und den Handel mit Alkohol und alkoholischen Produkten.<\/li><li>Am 29.04.2015 lieferte die X-GmbH (GmbH) insgesamt 5&nbsp;668,229&nbsp;l verg\u00e4lltes Ethanol 1&nbsp;%&nbsp;Methylethylketon (Branntwein) vermeintlich im Steueraussetzungsverfahren an die Kl\u00e4gerin, die das Ethanol an diesem Tag in ihr Steuerlager aufnahm.<\/li><li>Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung bei der GmbH wurde festgestellt, dass f\u00fcr diese Lieferung kein validiertes elektronisches Verwaltungsdokument (e-VD) verwendet worden war. Der Pr\u00fcfungsbericht kam zu dem Ergebnis, dass die Lieferung deshalb nicht unter Steueraussetzung erfolgt und die Branntweinsteuer mit der Entnahme des Branntweins aus dem Steuerlager der GmbH entstanden sei. Die GmbH meldete daraufhin den Vorgang am 28.12.2016 zur Versteuerung beim Hauptzollamt A an. Bereits am 27.12.2016 hatte die GmbH im Nachgang zu ihrer Rechnung vom 29.04.2015 der Kl\u00e4gerin die Branntweinsteuer in H\u00f6he von 73.857,02&nbsp;\u20ac netto in Rechnung gestellt.<\/li><li>Mit Antrag vom 28.12.2016, beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) am 04.01.2017 eingegangen, beantragte die Kl\u00e4gerin die Entlastung von der Branntweinsteuer f\u00fcr 5&nbsp;668,229&nbsp;l nach \u00a7&nbsp;154 des Gesetzes \u00fcber das Branntweinmonopol (Branntweinmonopolgesetz \u2011\u2011BranntwMonG\u2011\u2011). Diesen Antrag lehnte das HZA am 25.01.2017 ab und f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung aus, die Entlastung sei ausgeschlossen, weil die Festsetzungsfrist nach \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) zum 31.12.2016 abgelaufen sei.<\/li><li>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) urteilte, das HZA habe den Entlastungsanspruch der Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;154 Abs.&nbsp;1 BranntwMonG zu Recht wegen Eintritts der Festsetzungsverj\u00e4hrung verneint. Die Festsetzungsfrist f\u00fcr Verg\u00fctungsanspr\u00fcche beginne mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Verg\u00fctungsanspruch infolge der Verwirklichung des Entlastungstatbestands entstanden sei (Verweis auf Senatsurteil vom 20.09.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;7\/16, BFHE 255, 360, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern \u2011\u2011ZfZ\u2011\u2011 2016, 308). In diesem Zusammenhang komme es darauf an, ob auf die Aufnahme in das Steuerlager der Kl\u00e4gerin am 29.04.2015 oder erst auf die Anmeldung der Branntweinsteuer am 28.12.2016 abzustellen sei. Das Gesetz selbst enthalte keine Definition des Begriffs &#8222;nachweislich versteuert&#8220;. Ausgehend von dem Senatsurteil in BFHE 255, 360, ZfZ 2016, 308 (zu \u00a7&nbsp;51 des Energiesteuergesetzes \u2011\u2011EnergieStG\u2011\u2011) sei der Entlastungsanspruch jedoch bereits mit der Aufnahme in das Steuerlager entstanden, weil die Entstehung der Steuer und die Voraussetzungen der Entlastung zu diesem Zeitpunkt aus den Lagerb\u00fcchern der GmbH und der Kl\u00e4gerin als Empf\u00e4ngerin &#8222;verifizierbar&#8220; gewesen seien. Hingegen stelle der in \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Branntweinmonopolgesetzes (Branntweinsteuerverordnung \u2011\u2011BrStV\u2011\u2011) geforderte Nachweis der Versteuerung mittels einer Versteuerungsbest\u00e4tigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck lediglich eine verfahrensrechtliche Regelung dar (Verweis auf FG M\u00fcnchen, Urteil vom 18.05.2017&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;2093\/14, ZfZ, Beilage 2018, Nr.&nbsp;3, 6).<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie aus, das Tatbestandsmerkmal der nachweislichen Versteuerung in \u00a7&nbsp;154 Abs.&nbsp;1 BranntwMonG habe eine eigenst\u00e4ndige Bedeutung und m\u00fcsse selbst\u00e4ndig erf\u00fcllt sein. Die Norm verlange nicht, dass die Erzeugnisse bereits nachweislich versteuert seien, wenn sie in das Steuerlager aufgenommen w\u00fcrden; eine derart enge Auslegung sei nicht gerechtfertigt. Anderenfalls k\u00e4me es im Streitfall zu einem endg\u00fcltigen Ausschluss des Entlastungsanspruchs, weil die Vertragsparteien bei Aufnahme in das Steuerlager irrt\u00fcmlich von einem Steueraussetzungsverfahren ausgegangen seien. Das Kriterium &#8222;nachweislich&#8220; bedeute, dass der Entlastungsberechtigte anhand objektiver Kriterien &#8222;verifiziert&#8220; erkennen k\u00f6nnen m\u00fcsse, dass der Steuerschuldner der Erf\u00fcllung seiner Steuerschuld nachkomme. Das sei keine lediglich formale Voraussetzung, anders als die Anforderungen an den Nachweis nach \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 BrStV. Die Ausf\u00fchrungen des HZA zur Festsetzungsverj\u00e4hrung seien widerspr\u00fcchlich; wenn nach dessen Auffassung gar kein Entlastungsanspruch entstehe, k\u00f6nne auch keine Festsetzungsfrist in Gang gesetzt werden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil der Vorinstanz und den Ablehnungsbescheid vom 25.01.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.07.2017 aufzuheben und dem Entlastungsantrag vom 28.12.2016 stattzugeben.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das HZA vertritt die Ansicht, dass die nachweisliche Versteuerung bereits zum Zeitpunkt der k\u00f6rperlichen Aufnahme des Branntweins in das Steuerlager gegeben sein m\u00fcsse und deshalb im Streitfall kein Entlastungsanspruch entstanden sei. Dies folge aus dem Wortlaut und der grammatikalischen Struktur des \u00a7&nbsp;154 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BranntwMonG. Zwar k\u00f6nnten die Aufnahme in das Steuerlager und die nachweisliche Versteuerung nicht in derselben juristischen Sekunde geschehen. Aus \u00a7&nbsp;144 Abs.&nbsp;1 BranntwMonG ergebe sich jedoch, dass die Versteuerung sehr zeitnah zu erfolgen habe. Werde die Frist zur Steueranmeldung vers\u00e4umt, entfalle in der Folge der Entlastungsanspruch. Anderenfalls werde die Nachpr\u00fcfbarkeit der Entlastungsvoraussetzungen durch die Zollverwaltung erschwert. Eine (r\u00fcckwirkende) Entstehung des Entlastungsanspruchs begegne systematischen Bedenken und gef\u00e4hrde Belange der Steueraufsicht.<\/li><li>Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil in BFHE 255, 360, ZfZ 2016, 308) sei f\u00fcr eine nachweisliche Versteuerung die blo\u00dfe Entstehung der Steuer nicht ausreichend. Es m\u00fcssten vielmehr Umst\u00e4nde hinzutreten, welche die Steuerentstehung verifizierten. Im Streitfall sei der Branntwein nicht buchm\u00e4\u00dfig erfasst worden, weil die Kl\u00e4gerin und der Lieferant von einer Lieferung unter Steueraussetzung ausgegangen seien. Im Zeitpunkt der Aufnahme in das Steuerlager der Kl\u00e4gerin sei keine nachweisliche Versteuerung gegeben gewesen.<\/li><li>Hilfsweise tr\u00e4gt das HZA vor, dass mit Ablauf des 31.12.2016 Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten sei. Ein etwaiger Entlastungsanspruch sei n\u00e4mlich bereits mit der Aufnahme des Branntweins in das Steuerlager der Kl\u00e4gerin am 29.04.2015 entstanden. Auf den sp\u00e4teren Nachweis der Versteuerung k\u00f6nne dagegen nicht abgestellt werden, weil dieser grunds\u00e4tzlich erst mit dem Verg\u00fctungsantrag gef\u00fchrt werde; dadurch habe die Verj\u00e4hrung praktisch keine Bedeutung mehr.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Die Feststellungen der Vorinstanz reichen nicht aus, um beurteilen zu k\u00f6nnen, ob der Kl\u00e4gerin der Entlastungsanspruch nach \u00a7&nbsp;154 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BranntwMonG zusteht.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;154 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BranntwMonG werden nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind, auf Antrag von der Steuer entlastet. Entlastungsberechtigt ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;154 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BranntwMonG der Steuerlagerinhaber. Nach \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 BrStV hat der Steuerlagerinhaber als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem zust\u00e4ndigen HZA mit der Steueranmeldung eine Versteuerungsbest\u00e4tigung des Herstellers oder des Steuerschuldners oder des anderen Verk\u00e4ufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.<\/li><li>Der Entlastungsanspruch setzt nicht voraus, dass die Erzeugnisse bereits in dem Zeitpunkt nachweislich versteuert sind, in dem sie in das Steuerlager aufgenommen werden.<\/li><li>a) Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung anhand des Wortlauts der Norm (grammatikalische Auslegung), anhand des Zwecks (teleologische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung). Zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen. Ziel jeder Auslegung ist die Feststellung des Inhalts einer Norm, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.11.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;46\/17, BFHE 266, 241, BStBl II 2020, 195, Rz&nbsp;25, m.w.N.).<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 BranntwMonG entsteht die Steuer zum Zeitpunkt der \u00dcberf\u00fchrung der Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schlie\u00dft sich eine Steuerbefreiung an. Erzeugnisse werden u.a. durch die Entnahme aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt, es sei denn, es schlie\u00dft sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an (\u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 BranntwMonG). Bef\u00f6rderungen aus Steuerlagern in andere Steuerlager gelten nur dann als unter Steueraussetzung durchgef\u00fchrt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art.&nbsp;21 der Richtlinie 2008\/118\/EG des Rates vom 16.12.2008 \u00fcber das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92\/12\/EWG \u2011\u2011RL 2008\/118\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2009, Nr.&nbsp;L&nbsp;9, 12) erfolgen (\u00a7\u00a7&nbsp;138 Abs.&nbsp;1, 139 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 BranntwMonG i.V.m. \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 BrStV). Steuerschuldner ist der Steuerlagerinhaber (\u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 BranntwMonG).<\/li><li>c) Aus dem Wortlaut und der grammatikalischen Struktur von \u00a7&nbsp;154 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BranntwMonG ergibt sich eine zeitliche Reihenfolge der beiden Tatbestandsmerkmale \u2011\u2011Aufnahme in ein Steuerlager und nachweisliche Versteuerung\u2011\u2011 nicht zwingend. Vielmehr verlangt diese Norm lediglich, dass die Erzeugnisse zum einen nachweislich versteuert und zum anderen in ein Steuerlager aufgenommen worden sind, ohne diese beiden Voraussetzungen in ein zeitliches Verh\u00e4ltnis zueinander zu setzen.<\/li><li>d) Auch Sinn und Zweck der Entlastungsnorm erfordern eine solche Gleichzeitigkeit nicht.<\/li><li>Durch die Aufnahme des Branntweins in das Steuerlager und die damit verbundene Erfassung (\u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 BrStV) ist sichergestellt, dass bei der (erneuten) Entnahme eine Besteuerung erfolgt. Gerade diese gesicherte Besteuerungsm\u00f6glichkeit ist ein Entlastungsgrund (vgl. allgemein Bongartz\/Jatzke\/ Schr\u00f6er-Schallenberg, Energiesteuer, Stromsteuer, \u00a7&nbsp;47 EnergieStG Rz&nbsp;6). Abgesehen davon f\u00fchrte die Ablehnung eines Steuerentlastungsanspruchs nach \u00a7&nbsp;154 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BranntwMonG bei erneuter Entnahme der Erzeugnisse aus dem Steuerlager ohne Er\u00f6ffnung eines Steueraussetzungsverfahrens zu einer Doppelbesteuerung (vgl. \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 BranntwMonG), die durch die Entlastungsvorschrift jedoch gerade vermieden werden soll. Das Erreichen dieser Normziele h\u00e4ngt nicht davon ab, dass die Erzeugnisse bereits bei deren Aufnahme in das Steuerlager nachweislich versteuert sind.<\/li><li>Entgegen der Auffassung des HZA hat das Tatbestandsmerkmal der nachweislichen Versteuerung keinen Sanktionscharakter. Vielmehr tr\u00e4gt das Gesetz den durchaus berechtigten fiskalischen Interessen der Verwaltung durch andere Mechanismen Rechnung, wie z.B. durch die M\u00f6glichkeit, die Steuerlagererlaubnis nach \u00a7&nbsp;134 Abs.&nbsp;2 BranntwMonG zu widerrufen.<\/li><li>e) Schlie\u00dflich ist desgleichen aus systematischen Gr\u00fcnden keine Gleichzeitigkeit der beiden Tatbestandsmerkmale zu fordern, wie insbesondere auch ein Vergleich mit dem Energiesteuerrecht zeigt.<\/li><li>\u00a7&nbsp;154 BranntwMonG spricht \u2011\u2011anders als noch \u00a7&nbsp;149 Abs.&nbsp;1 BranntwMonG i.d.F. des Gesetzes zur \u00c4nderung des Tabaksteuergesetzes und anderer Verbrauchsteuergesetze vom 23.12.2003 \u2011\u2011BranntwMonG&nbsp;a.F.\u2011\u2011 (BGBl I 2003, 2924)\u2011\u2011 lediglich allgemein von einer Entlastung. Was darunter zu verstehen ist, definiert das BranntwMonG nicht. In der RL 2008\/118 findet sich der Begriff der Steuerentlastung nicht, dort ist nur von Erlass und Erstattung die Rede (vgl. z.B. Art.&nbsp;33 Abs.&nbsp;6 der RL 2008\/118 [Verbringen zu gewerblichen Zwecken], Art.&nbsp;36 Abs.&nbsp;5 der RL 2008\/118 [Versandhandel] und Art.&nbsp;38 Abs.&nbsp;3 der RL 2008\/118 [Unregelm\u00e4\u00dfigkeit]).<\/li><li>Die RL 2008\/118 gilt nach Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a auch f\u00fcr Energieerzeugnisse und elektrischen Strom gem\u00e4\u00df der Richtlinie 2003\/96\/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABlEU 2003, Nr.&nbsp;L&nbsp;283, 51) i.d.F. der Richtlinie 2004\/75\/EG des Rates vom 29.04.2004 zur \u00c4nderung der Richtlinie 2003\/96\/EG im Hinblick auf die M\u00f6glichkeit der Anwendung vor\u00fcbergehender Steuererm\u00e4\u00dfigungen und Steuerbefreiungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom durch Zypern (ABlEU 2004, Nr.&nbsp;L&nbsp;157, 100). Das auf dieser Grundlage ergangene EnergieStG enth\u00e4lt erstmals eine Definition des Begriffs &#8222;Entlastung&#8220; (vgl. Bongartz\/Jatzke\/ Schr\u00f6er-Schallenberg, Energiesteuer, Stromsteuer, \u00a7&nbsp;45 EnergieStG Rz&nbsp;1).<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;45 EnergieStG umfasst die Steuerentlastung den Erlass, die Erstattung und die Verg\u00fctung einer entstandenen Steuer. Ein Erlass- oder Erstattungsanspruch kann nur dem Steuerschuldner zustehen, w\u00e4hrend die Steuerverg\u00fctung einem Dritten gew\u00e4hrt wird. Das ist regelm\u00e4\u00dfig derjenige, der die Steuerlast getragen hat, ohne selbst Steuerschuldner zu sein (Bongartz\/Jatzke\/Schr\u00f6er-Schallenberg, Energiesteuer, Stromsteuer, \u00a7&nbsp;45 EnergieStG Rz&nbsp;3). Erstattung und Verg\u00fctung kommen somit systematisch erst in Betracht, wenn eine Belastung durch die Steuer gegeben ist.<\/li><li>Weil \u00a7&nbsp;154 BranntwMonG ohne Differenzierung von Entlastung spricht und deshalb auch Erstattung und Verg\u00fctung umfasst und zudem die Entrichtung der Steuer regelm\u00e4\u00dfig bei Aufnahme in das Steuerlager noch nicht erfolgt ist, kann keine Gleichzeitigkeit der beiden Tatbestandsmerkmale verlangt werden.<\/li><li>Dieses Ergebnis wird auch durch einen Blick auf zahlreiche energiesteuerrechtliche Entlastungstatbest\u00e4nde (insbesondere \u00a7\u00a7&nbsp;46, 47, 47a, 48, 49, 51 bis 53, 53a, 54 bis 57, 59, 60 EnergieStG) best\u00e4tigt, die s\u00e4mtlich eine nachweisliche Versteuerung der Energieerzeugnisse voraussetzen. Eine dem \u00a7&nbsp;154 Abs.&nbsp;1 BranntwMonG vergleichbare Regelung findet sich in \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EnergieStG, wonach auf Antrag eine Entlastung gew\u00e4hrt wird f\u00fcr nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse i.S. des \u00a7&nbsp;4 EnergieStG, die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind. F\u00fcr diesen Fall ist ausdr\u00fccklich anerkannt, dass eine Entlastung sowohl bei einem versteuerten Bezug als auch bei einer Nachversteuerung, z.B. nach Au\u00dfenpr\u00fcfung, in Frage kommt (vgl. Bongartz\/Jatzke\/Schr\u00f6er-Schallenberg, Energiesteuer, Stromsteuer, \u00a7&nbsp;47 EnergieStG Rz&nbsp;1).<\/li><li>f) Historische Erw\u00e4gungen, die diese Auslegung in Frage stellen k\u00f6nnten, sind nicht ersichtlich. Die Entlastungsm\u00f6glichkeit ist erstmals in \u00a7&nbsp;149 Abs.&nbsp;1 BranntwMonG&nbsp;a.F. mit Wirkung vom 01.01.2004 eingef\u00fchrt worden. Dieser lautete: &#8222;F\u00fcr nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die in ein Branntweinlager aufgenommen werden, wird die Steuer dem Lagerinhaber auf Antrag erlassen, erstattet oder verg\u00fctet&#8220;. Hintergrund war nach der Gesetzesbegr\u00fcndung (BTDrucks 15\/1313, S.&nbsp;8), dass den berechtigten Interessen der Wirtschaftsbeteiligten Rechnung getragen werden sollte, die im Steuergebiet versteuerte Waren ohne weitere Behandlung im Steuerlager unter Steuerentlastung in ein Drittland liefern wollten. Die im Streitfall g\u00fcltige Fassung wurde durch das Vierte Gesetz zur \u00c4nderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 15.07.2009 (BGBl I 2009, 1870) mit Wirkung zum 01.04.2010 eingef\u00fchrt und sollte der bisherigen Regelung entsprechen (BTDrucks 16\/12257, S.&nbsp;84).<\/li><li>g) Gegen die vom HZA vertretene Ansicht, die nachweisliche Versteuerung m\u00fcsse bereits zum Zeitpunkt der k\u00f6rperlichen Aufnahme des Branntweins in das Steuerlager gegeben sein, spricht schlie\u00dflich auch, dass in der Praxis eine Gleichzeitigkeit nicht vorkommen d\u00fcrfte, was auch das HZA selbst einger\u00e4umt hat. Denn nach \u00a7&nbsp;144 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BranntwMonG hat der Steuerschuldner (\u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 und Nr.&nbsp;4 BranntwMonG) \u00fcber die Erzeugnisse, f\u00fcr die in einem Monat die Steuer entstanden ist, sp\u00e4testens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererkl\u00e4rung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). In der Regel sind somit die Erzeugnisse in dem aufnehmenden Steuerlager l\u00e4ngst angekommen, bevor diese Frist zur Steueranmeldung abgelaufen ist.<\/li><li>2. Ausgehend von den dargestellten Grunds\u00e4tzen kann der erkennende Senat nicht abschlie\u00dfend entscheiden, ob der streitgegenst\u00e4ndliche Branntwein nach \u00a7&nbsp;154 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BranntwMonG von der Branntweinsteuer zu entlasten ist.<\/li><li>a) Die Branntweinsteuer ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 BranntwMonG mit der Entnahme des Branntweins aus dem Steuerlager der GmbH entstanden, weil sich mangels Verwendung eines e-VD kein Steueraussetzungsverfahren angeschlossen hat. Die GmbH hat nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) den Vorgang am 28.12.2016 nachtr\u00e4glich zur Versteuerung angemeldet. Diese Steueranmeldung steht nach \u00a7&nbsp;168 Satz&nbsp;1 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleich. Weiterhin hat das FG festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin den in Rede stehenden Branntwein in ihr Steuerlager aufgenommen hat.<\/li><li>b) Allerdings kann der erkennende Senat nicht abschlie\u00dfend beurteilen, ob die Kl\u00e4gerin die Versteuerung des Branntweins formell ordnungsgem\u00e4\u00df nachgewiesen hat, weil bislang keine Feststellungen des FG dazu vorliegen, ob die Kl\u00e4gerin die Versteuerungsbest\u00e4tigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;3 BrStV beim zust\u00e4ndigen HZA eingereicht hat.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;154 Abs.&nbsp;2 BranntwMonG wird das Bundesministerium der Finanzen erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung Vorschriften zu \u00a7&nbsp;154 Abs.&nbsp;1 BranntwMonG zu erlassen und insbesondere eine f\u00fcr den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbest\u00e4tigung des Steuerschuldners f\u00fcr den Antrag nach \u00a7&nbsp;154 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BranntwMonG vorzuschreiben. Auf der Grundlage dieser Erm\u00e4chtigungsnorm ist \u00a7&nbsp;56 BrStV erlassen worden. Nach \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 BrStV darf der Steuerlagerinhaber nachweislich versteuerte Erzeugnisse unter den Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;3 BrStV gegen Steuerverg\u00fctung in sein Steuerlager aufnehmen. F\u00fcr die Erfassung in der Lagerbuchf\u00fchrung gilt nach \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 und Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BrStV der \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 BrStV, wonach der Steuerlagerinhaber die Zu- und Abg\u00e4nge unverz\u00fcglich aufzuzeichnen hat. Der Steuerlagerinhaber hat als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem zust\u00e4ndigen HZA mit der Steueranmeldung eine Versteuerungsbest\u00e4tigung des Herstellers oder des Steuerschuldners oder des anderen Verk\u00e4ufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.<\/li><li>bb) Im zweiten Rechtsgang wird das FG noch aufzukl\u00e4ren haben, ob die Versteuerungsbest\u00e4tigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;3 BrStV vorgelegt worden ist. In den beigezogenen Akten ist diese Versteuerungsbest\u00e4tigung nicht enthalten. Eine solche Versteuerungsbest\u00e4tigung k\u00f6nnte auch nachtr\u00e4glich eingereicht werden. Ergeben die Ermittlungen des FG, dass keine Versteuerungsbest\u00e4tigung eingereicht worden ist bzw. nachgereicht wurde, kommt es m\u00f6glicherweise unter Ber\u00fccksichtigung des unionsrechtlichen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes darauf an, ob die Kl\u00e4gerin die Versteuerung anderweitig durch Vorlage weiterer Unterlagen nachweisen kann.<\/li><li>3. Sofern das FG zu dem Ergebnis kommt, dass ein Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Steuerentlastung nach \u00a7&nbsp;154 Abs.&nbsp;1 BranntwMonG entstanden ist, hat es bei seiner weiteren Pr\u00fcfung davon auszugehen, dass dieser Anspruch nicht durch den Eintritt der Festsetzungsverj\u00e4hrung nach \u00a7&nbsp;47 AO erloschen ist (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;5 FGO).<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO sind eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder \u00c4nderung nicht mehr zul\u00e4ssig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt entsprechend f\u00fcr die Festsetzung einer Steuerverg\u00fctung (\u00a7&nbsp;155 Abs.&nbsp;4 AO, ab 01.01.2017 \u00a7&nbsp;155 Abs.&nbsp;5 AO). Die Festsetzungsfrist betr\u00e4gt f\u00fcr Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuerverg\u00fctungen ein Jahr (\u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO) und beginnt nach \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;1 AO mit Ablauf des Jahres, in dem der Steuerverg\u00fctungsanspruch infolge der Verwirklichung des Entlastungstatbestands entstanden ist (\u00a7&nbsp;38 AO). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 BranntwMonG handelt es sich bei der Branntweinsteuer um eine Verbrauchsteuer im Sinn der AO.<\/li><li>b) Voraussetzung f\u00fcr die Verwirklichung eines Entlastungsanspruchs nach \u00a7&nbsp;154 Abs.&nbsp;1 BranntwMonG ist nach dem Gesetzeswortlaut u.a., dass die Versteuerung der in ein Steuerlager aufgenommenen Erzeugnisse auch nachgewiesen wird. Eine nachweisliche Versteuerung kann \u2011\u2011wie gesehen\u2011\u2011 jedenfalls nicht vor der Festsetzung der Steuer gegeben sein.<\/li><li>Was unter einer solchen nachweislichen Versteuerung zu verstehen ist, definiert das BranntwMonG nicht. Allerdings entspricht die Regelung in \u00a7&nbsp;154 Abs.&nbsp;1 BranntwMonG den Entlastungstatbest\u00e4nden im EnergieStG, zu welchen sich der Senat in der Vergangenheit bereits mehrfach ge\u00e4u\u00dfert hat.<\/li><li>Sinn und Zweck dieser Regelungen ist es insbesondere, Verg\u00fctungsanspr\u00fcche f\u00fcr steuerfrei bezogene Energieerzeugnisse auszuschlie\u00dfen (Senatsurteil in BFHE 255, 360, ZfZ 2016, 308, Rz&nbsp;9). Allein die Steuerentstehung ist nicht ausreichend. Das ergibt sich bereits aus \u00a7&nbsp;45 EnergieStG, der f\u00fcr die dort genannten Entlastungsformen Erlass, Erstattung und Verg\u00fctung stets eine entstandene Steuer, also eine Belastung voraussetzt (vgl. M\u00f6hlenkamp\/Milewski, Energiesteuergesetz, Stromsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;45 EnergieStG Rz&nbsp;13; Bongartz\/Jatzke\/Schr\u00f6er-Schallenberg, Energiesteuer, Stromsteuer, \u00a7&nbsp;45 EnergieStG Rz&nbsp;10 am Ende; Henseler in Friedrich\/Soyk, Energiesteuern, \u00a7&nbsp;45 EnergieStG Rz&nbsp;18; vgl. auch Senatsurteil vom 10.01.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;26\/14, BFHE 257, 285, ZfZ 2017, 125, Rz&nbsp;9). Weil die Entlastungsnormen durchg\u00e4ngig dar\u00fcber hinaus eine nachweisliche Versteuerung voraussetzen, verlangt der Senat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung, dass Umst\u00e4nde hinzutreten, welche die Steuerentstehung verifizieren (vgl. Senatsurteil in BFHE 255, 360, ZfZ 2016, 308, Rz&nbsp;9).<\/li><li>In der Vergangenheit hatte der Senat mehrfach entschieden, dass die Erf\u00fcllung des Tatbestandsmerkmals der nachweislichen Versteuerung nicht von der Festsetzung der Steuer durch einen Steuerbescheid oder der Abgabe einer Steueranmeldung durch den Stromversorger oder Lieferer von Energieerzeugnissen abh\u00e4ngig ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 255, 360, ZfZ 2016, 308; vom 26.09.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;26\/16, BFHE 260, 280, ZfZ 2018, 22, Rz&nbsp;13; in BFHE 257, 285, ZfZ 2017, 125, Rz&nbsp;8, und vom 07.07.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;6\/19, BFH\/NV 2021, 198, ZfZ 2020, 372, Rz&nbsp;10).<\/li><li>Vielmehr entsteht der Verg\u00fctungsanspruch bereits mit der steuerbeg\u00fcnstigten Verwendung des Stroms bzw. der Energieerzeugnisse oder mit dem Verbringen von Energieerzeugnissen in einen anderen Mitgliedstaat bzw. mit der Ausfuhr in ein Drittland, wobei im Falle der Verwendung von Strom der Verg\u00fctungsanspruch mit der Entnahme des Stroms aus dem Versorgungsnetz entsteht, die regelm\u00e4\u00dfig mit dem Verbrauch des Stroms zusammenf\u00e4llt. Dabei hat der Senat allerdings darauf abgestellt, dass in diesem Zeitpunkt die vom Lieferer zu f\u00fchrenden Aufzeichnungen hinreichende Gew\u00e4hr f\u00fcr die Durchsetzung des Steueranspruchs bieten.<\/li><li>F\u00fcr den unversteuerten Bezug von Energieerzeugnissen hat der Senat erstmals im Urteil vom 19.10.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;26\/20 (BFHE 274, 380, ZfZ 2022, 155) klargestellt, dass eine nachweisliche Versteuerung jedenfalls nicht vor der Festsetzung der Steuer gegeben sein kann.<\/li><li>Diese Grunds\u00e4tze k\u00f6nnen auf den Entlastungsanspruch nach \u00a7&nbsp;154 Abs.&nbsp;1 BranntwMonG \u00fcbertragen werden, weil auch in diesem Fall keine Entlastung f\u00fcr steuerfrei bezogene Erzeugnisse gew\u00e4hrt werden soll.<\/li><li>c) Wenn das FG im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis kommt, dass zugunsten der Kl\u00e4gerin ein Entlastungsanspruch i.S. des \u00a7&nbsp;154 Abs.&nbsp;1 BranntwMonG entstanden ist, w\u00e4re demnach dieser Anspruch nicht erloschen, weil nach den oben dargestellten Grunds\u00e4tzen die Festsetzungsfrist wegen der am 28.12.2016 durch die GmbH eingereichte Steueranmeldung erst mit Ablauf des 31.12.2017 abgelaufen sein kann.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.050422.VIIR52.20.0 BFH VII. Senat BranntwMonG \u00a7 143, BranntwMonG \u00a7 144, BranntwMonG \u00a7 154, BrStV \u00a7 56, AO \u00a7 47, AO \u00a7 155 Abs 5, AO \u00a7 169, AO \u00a7 170 Abs 1 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 13. August 2020, Az: 6 K 1905\/17 Z Leits\u00e4tze 1. Der Entlastungsanspruch nach \u00a7 154 Abs. 1 BranntwMonG setzt &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/entlastungsanspruch-fuer-branntweinsteuer-bfh-urteil-vom-05-april-2022-vii-r-52-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Entlastungsanspruch f\u00fcr Branntweinsteuer &#8211; BFH-Urteil vom 05. 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