{"id":75013,"date":"2022-07-28T12:48:35","date_gmt":"2022-07-28T10:48:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75013"},"modified":"2022-07-28T12:48:35","modified_gmt":"2022-07-28T10:48:35","slug":"kindergeld-abgrenzung-der-einheitlichen-erstausbildung-von-der-berufsbegleitenden-zweitausbildung-bfh-urteil-vom-07-april-2022-iii-r-22-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kindergeld-abgrenzung-der-einheitlichen-erstausbildung-von-der-berufsbegleitenden-zweitausbildung-bfh-urteil-vom-07-april-2022-iii-r-22-21\/","title":{"rendered":"Kindergeld; Abgrenzung der einheitlichen Erstausbildung von der berufsbegleitenden Zweitausbildung &#8211; BFH-Urteil vom 07. April 2022, III R 22\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.070422.IIIR22.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 32 Abs 4 S 2, EStG \u00a7 32 Abs 4 S 3, EStG \u00a7\u00a7 62ff, EStG \u00a7 62, EStG VZ 2020 , EStG VZ 2021<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 14. Juni 2021, Az: 9 K 370\/21 Kg<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. F\u00fcr die im Rahmen des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durchzuf\u00fchrende Abgrenzung einer einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausge\u00fcbter Erwerbst\u00e4tigkeit von einer berufsbegleitend durchgef\u00fchrten Weiterbildung (Zweitausbildung) ist das Berufsziel des Kindes nur im Rahmen des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten zu w\u00fcrdigen. F\u00fcr die Frage, ob die Berufst\u00e4tigkeit oder die Ausbildung im Vordergrund steht, kommt dem Berufsziel keine weitere Bedeutung zu.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Umstand, dass der erste Ausbildungsabschnitt eine abgeschlossene Qualifikation darstellt, schlie\u00dft nicht aus, dass dieser Ausbildungsabschnitt mit weiteren Ausbildungsabschnitten zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die im Senatsurteil vom 11.12.2018 &#8211; III R 26\/18 (BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 14 ff.) genannten Kriterien f\u00fcr die Abgrenzung einer einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausge\u00fcbter Erwerbst\u00e4tigkeit von einer berufsbegleitend durchgef\u00fchrten Weiterbildung (Zweitausbildung) stellen keinen abschlie\u00dfenden Katalog dar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 14.06.2021 &#8211; 9 K 370\/21 Kg wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist der Kindergeldanspruch f\u00fcr die Monate September 2020 bis Januar 2021.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist die Mutter einer &#8230; 1999 geborenen Tochter T. Diese begann nach der mit dem Abitur abgeschlossenen Schulausbildung im September 2017 eine dreij\u00e4hrige Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin (duales Studium), die sie im August 2020 erfolgreich abschloss. Anschlie\u00dfend nahm sie eine T\u00e4tigkeit in der Finanzverwaltung auf, die sie zun\u00e4chst in Vollzeit (40&nbsp;Wochenstunden) und ab Dezember 2020 in Teilzeit (28&nbsp;Wochenstunden, Montag bis Freitag jeweils von 06:00&nbsp;Uhr bis 11:45&nbsp;Uhr) aus\u00fcbte. Im Oktober 2020 begann T ein Studium der Rechtswissenschaften.<\/li><li>Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) gew\u00e4hrte der Kl\u00e4gerin bis einschlie\u00dflich August 2020 Kindergeld. Eine weitergehende Kindergeldgew\u00e4hrung ab September 2020 lehnte die Familienkasse mit Bescheid vom 24.08.2020 mit der Begr\u00fcndung ab, dass T bereits eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen habe und einer nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sch\u00e4dlichen Erwerbst\u00e4tigkeit nachgehe. Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde mit gleicher Begr\u00fcndung durch Einspruchsentscheidung vom 19.01.2021 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte eine m\u00fcndliche Verhandlung durch, in der es die T als Zeugin vernahm. Es wertete die protokollierte und im Tatbestand des Urteils in Bezug genommene Aussage als glaubhaft. Die Klage wies das FG ab. Es ging dabei davon aus, dass die Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin eine abgeschlossene Erstausbildung darstelle und T neben dem Zweitstudium der Rechtswissenschaften einer sch\u00e4dlichen Erwerbst\u00e4tigkeit nachgegangen sei.<\/li><li>Mit der hiergegen gerichteten Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil sowie den Ablehnungsbescheid vom 24.08.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.01.2021 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, zugunsten der Kl\u00e4gerin Kindergeld f\u00fcr den Zeitraum September 2020 bis Januar 2021 festzusetzen.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist im Ergebnis unbegr\u00fcndet und deshalb nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Kindergeldanspruch der Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG ausgeschlossen ist.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a und c EStG besteht Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr ein Kind, das das&nbsp;18., aber noch nicht das 25.&nbsp;Lebensjahr vollendet hat, wenn dieses f\u00fcr einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. In den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG wird ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur ber\u00fccksichtigt, wenn es keiner Erwerbst\u00e4tigkeit nachgeht (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG). Eine Erwerbst\u00e4tigkeit mit bis zu 20&nbsp;Stunden regelm\u00e4\u00dfiger w\u00f6chentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverh\u00e4ltnis oder ein geringf\u00fcgiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis i.S. der \u00a7&nbsp;8 und \u00a7&nbsp;8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind insoweit unsch\u00e4dlich (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG).<\/li><li>a) Nach den Feststellungen des FG ist T im Streitzeitraum grunds\u00e4tzlich kindergeldrechtlich zu ber\u00fccksichtigen, da sie im September 2020 eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen konnte (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG) und sich ab Oktober 2020 in einer Ausbildung befand (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG).<\/li><li>b) Zu den Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG hat der Senat in dem vom FG zugrunde gelegten Urteil vom 11.12.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;26\/18 (BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz&nbsp;14&nbsp;ff.) und etlichen Nachfolgeentscheidungen (z.B. Senatsurteil vom 17.01.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;8\/18, BFH\/NV 2019, 815, Rz&nbsp;13&nbsp;ff., zu einer dreij\u00e4hrigen Ausbildung zum Steuerfachangestellten und einem anschlie\u00dfenden Bachelorstudium im Studienfach &#8222;Steuerrecht Teilzeit&#8220;) die Grunds\u00e4tze dargelegt, nach denen eine einheitliche Erstausbildung mit daneben ausge\u00fcbter Erwerbst\u00e4tigkeit von einer berufsbegleitend durchgef\u00fchrten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.<\/li><li>c) Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist das FG im Ergebnis zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass das Studium der Rechtswissenschaften keinen Teil einer einheitlichen Erstausbildung, sondern eine Zweitausbildung darstellte.<\/li><li>aa) Die Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin (duales Studium) und das Studium der Rechtswissenschaften standen nach den Feststellungen des FG zwar in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang (s. dazu Senatsurteil in BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz&nbsp;14).<\/li><li>bb) Aus den weiteren Feststellungen des FG ergibt sich aber, dass das Studium der Rechtswissenschaften gegen\u00fcber der anschlie\u00dfend aufgenommenen Erwerbst\u00e4tigkeit in den Hintergrund trat.<\/li><li>(1) Nach den Feststellungen des FG hat sich T nach der Erlangung ihres Abschlusses als Diplom-Finanzwirtin in einem l\u00e4ngerfristigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis an die Landesfinanzverwaltung als Dienstherr gebunden (s. dazu Senatsurteil in BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz&nbsp;17). Dies geschah nach den vom FG in Bezug genommenen und als glaubhaft eingestuften Angaben der T schon deshalb, weil T vermeiden wollte, eine Abstandszahlung von 30.000&nbsp;\u20ac leisten zu m\u00fcssen, die sich erst innerhalb einer Dienstzeit von f\u00fcnf Jahren um j\u00e4hrlich ein F\u00fcnftel auf 0&nbsp;\u20ac reduziert.<\/li><li>Dieses Kriterium spricht daher f\u00fcr eine im Vordergrund stehende Berufsaus\u00fcbung.<\/li><li>(2) Zur Frage des zeitlichen Verh\u00e4ltnisses zwischen der Arbeitst\u00e4tigkeit und den Ausbildungsma\u00dfnahmen (s. dazu Senatsurteil in BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz&nbsp;17) hat das FG nur wenige tats\u00e4chliche Feststellungen getroffen. So hat es festgestellt, dass T bis November 2020&nbsp;&nbsp;40&nbsp;Wochenstunden und ab Dezember 2020&nbsp;&nbsp;28&nbsp;Wochenstunden gearbeitet habe. Hinsichtlich des von der Familienkasse streitig gestellten Umfangs der f\u00fcr die Ausbildungsma\u00dfnahmen aufgewendeten Zeit f\u00fchrte das FG aus, T habe glaubhaft erl\u00e4utert, dass sie das Studium der Rechtswissenschaften ernsthaft, konsequent und erfolgreich betreibe. Daraus hat das FG ein gleichgewichtiges Verh\u00e4ltnis von Arbeits- und Ausbildungszeit abgeleitet.<\/li><li>Insofern erscheint es vor dem Hintergrund, dass T sich in ihrer Zeugenaussage zum zeitlichen Umfang der Ausbildungsma\u00dfnahmen nicht detailliert eingelassen hat, zwar zweifelhaft, dass sie von Oktober bis November 2020 jeweils 40&nbsp;Wochenstunden und von Dezember 2020 bis Januar 2021 jeweils 28&nbsp;Wochenstunden f\u00fcr ihre Ausbildung aufwendete. Da diese Sachverhaltsfeststellung von den Beteiligten aber nicht mit zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Verfahrensr\u00fcgen angegriffen wurde, weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft und jedenfalls m\u00f6glich ist, ist der Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsgericht nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO hieran gebunden.<\/li><li>Dieses Kriterium ist daher im Hinblick auf die Frage, welche T\u00e4tigkeit der T die Haupt- und welche die Nebensache bildete, als neutral einzustufen.<\/li><li>(3) Das im Senatsurteil in BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz&nbsp;18 genannte Kriterium, ob das Kind mit der nach Erlangung des ersten Abschlusses aufgenommenen Berufst\u00e4tigkeit bereits die durch den Abschluss erlangte Qualifikation nutzt, hat das FG als gegeben erachtet. T hat nach den Feststellungen des FG ihren Abschluss als Diplom-Finanzwirtin genutzt, um im erlernten Beruf zu arbeiten.<\/li><li>Dieses Kriterium spricht daher f\u00fcr eine im Vordergrund stehende Berufsaus\u00fcbung.<\/li><li>(4) Zur Frage, inwieweit die Arbeitst\u00e4tigkeit im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Durchf\u00fchrung den im n\u00e4chsten Ausbildungsabschnitt durchgef\u00fchrten Ausbildungsma\u00dfnahmen untergeordnet war und die Besch\u00e4ftigung mithin nach ihrem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild &#8222;neben der Ausbildung&#8220; durchgef\u00fchrt wurde (Senatsurteil in BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz&nbsp;19), hat das FG festgestellt, dass T die Berufst\u00e4tigkeit von 06:00&nbsp;Uhr bis 11:45&nbsp;Uhr durchf\u00fchrte. Weiter f\u00fchrte es aus, dass nach dem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild beides von T gut nebeneinander organisiert und miteinander vereinbart werde.<\/li><li>Insofern f\u00e4llt zun\u00e4chst auf, dass das FG seine W\u00fcrdigung allein auf den Zeitraum der bereits auf 28&nbsp;Wochenstunden reduzierten Arbeitszeit (Dezember 2020 und Januar 2021) beschr\u00e4nkte. Es ist nach den Feststellungen des FG aber davon auszugehen, dass sich die Arbeitszeit in den Monaten Oktober bis November 2020, als T noch 40&nbsp;Wochenstunden arbeitete, bis deutlich in den Nachmittag hinein erstreckte (mindestens von 06:00&nbsp;Uhr bis 14:30&nbsp;Uhr bei Annahme einer halbst\u00fcndigen Mittagspause). Zudem ergibt sich aus der Zeugenaussage der T, dass es sich im Streitzeitraum aufgrund der coronabedingten Einschr\u00e4nkungen des Lehrbetriebs um ein reines Onlinestudium handelte, sie deswegen damit auch keine zeitlichen Probleme hatte und insbesondere auch auf die Wochenenden zur\u00fcckgreifen konnte. Daher sprechen die vom FG festgestellten Tatsachen deutlich daf\u00fcr, dass im Hinblick auf den Zeitpunkt der Durchf\u00fchrung die Arbeitst\u00e4tigkeit im Vordergrund stand und die Ausbildungsma\u00dfnahmen in die Zeit gelegt wurden, die durch das Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht belegt wurden.<\/li><li>Selbst wenn man aber von der W\u00fcrdigung des FG &#8222;In diesem Zusammenhang l\u00e4sst sich auch weder von einer zeitlichen Unterordnung des Studiums unter die Berufst\u00e4tigkeit noch von der zeitlichen Unterordnung der Berufst\u00e4tigkeit unter das Studium sprechen (vgl. BFH-Urteil a.a.O., Rz&nbsp;19)&#8220; ausgeht, w\u00e4re dieses Kriterium als neutral einzustufen.<\/li><li>(5) Da das FG somit (mindestens) zwei Kriterien festgestellt hat, die f\u00fcr eine im Vordergrund stehende Berufst\u00e4tigkeit sprechen, (h\u00f6chstens) zwei Kriterien, die f\u00fcr ein Gleichgewicht zwischen Berufst\u00e4tigkeit und Ausbildung sprechen, und kein Kriterium, das f\u00fcr eine im Vordergrund stehende Ausbildung spricht, kann die Gesamtbetrachtung nur zu einer im Vordergrund stehenden Berufst\u00e4tigkeit f\u00fchren.<\/li><li>(6) Keine andere Beurteilung ergibt sich aufgrund der mit der Revision verfolgten Einbeziehung des Berufsziels &#8222;Finanzrichterin&#8220; in die Gesamtbetrachtung. Das Berufsziel des Kindes ist bereits zu w\u00fcrdigen, um \u00fcberhaupt in die Pr\u00fcfung eintreten zu k\u00f6nnen, ob mehrere Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung verkn\u00fcpft werden k\u00f6nnen (Senatsurteile in BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz&nbsp;17, und vom 03.07.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;52\/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz&nbsp;30). Dies hat das FG im Streitfall getan, indem es im Hinblick auf das von T angestrebte Berufsziel einen engen sachlichen Zusammenhang zwischen der Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin (duales Studium) und dem Studium der Rechtswissenschaften bejaht hat. F\u00fcr die weiter erforderliche Abgrenzung zwischen einer einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausge\u00fcbter Erwerbst\u00e4tigkeit und einer berufsbegleitend durchgef\u00fchrten Weiterbildung (Zweitausbildung) kann dieser Gesichtspunkt nicht erneut fruchtbar gemacht werden.<\/li><li>d) Der Streitfall bietet \u2011\u2011entgegen dem vom FG mit der Revisionszulassung verfolgten Zweck\u2011\u2011 auch keinen Anlass, von den im Senatsurteil in BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765 aufgestellten und in etlichen Folgeentscheidungen best\u00e4tigten Rechtsgrunds\u00e4tzen abzuweichen oder diese fortzuentwickeln. Insbesondere vermag der Senat nicht zu erkennen, dass das FG zus\u00e4tzliche Kriterien entwickelt h\u00e4tte, die geeignet w\u00e4ren, die erforderliche Abgrenzung zwischen einer einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausge\u00fcbter Erwerbst\u00e4tigkeit und einer berufsbegleitend durchgef\u00fchrten Weiterbildung (Zweitausbildung) zu f\u00f6rdern.<\/li><li>aa) Unklar ist, was sich aus der Aussage des FG, die Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin sei kein integrativer Teil einer weitergehenden einheitlichen Ausbildung, stelle also keine typische Zwischenstufe dar, sondern beinhalte eine abgeschlossene Qualifikation, ergeben soll.<\/li><li>Das FG hat selbst den engen sachlichen Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten bejaht und diesen damit begr\u00fcndet, dass T hier die Berufsausbildung zur Volljuristin mit der Spezialisierung (insbesondere) im Steuerrecht anstrebe. Weiter hat es ausgef\u00fchrt, dass die vorgeschaltete Ausbildung in der Finanzverwaltung beste Bedingungen f\u00fcr ein anschlie\u00dfendes Studium der Rechtswissenschaften mit Schwerpunkt Steuerrecht biete und der &#8222;rote Faden&#8220; im Hinblick auf das angestrebte Berufsziel eindeutig erkennbar sei.<\/li><li>Der Umstand, dass die Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin eine abgeschlossene Qualifikation beinhaltet, erm\u00f6glicht keine Abgrenzung zwischen einheitlicher Erstausbildung und nebenberuflicher Zweitausbildung. W\u00e4re die Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin keine abgeschlossene Qualifikation, etwa weil sie vor der Pr\u00fcfung abgebrochen wurde oder weil sie zu keinem Abschluss f\u00fchrte (wie z.B. ein Praktikum), w\u00fcrde sich das Abgrenzungsproblem gar nicht stellen, da dieser Ausbildungsabschnitt dann mangels &#8222;Erlangung des ersten Abschlusses in einem \u00f6ffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang&#8220; (s. dazu Senatsurteil in BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz&nbsp;14, m.w.N.) schon keine Erstausbildung darstellen k\u00f6nnte. Das Abgrenzungsproblem ergibt sich vielmehr gerade daraus, dass nicht jeder formale Abschluss zugleich zwingend zum Verbrauch der Erstausbildung f\u00fchren muss.<\/li><li>bb) Der Umstand, dass bereits w\u00e4hrend der Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin die wirtschaftliche Unabh\u00e4ngigkeit durch die Ausbildungsverg\u00fctung gew\u00e4hrleistet gewesen sein soll, kann nichts \u00fcber die Abgrenzung zwischen einheitlicher Erstausbildung und nebenberuflicher Zweitausbildung besagen, weil das Studium in diesem Zeitraum noch nicht durchgef\u00fchrt wurde.<\/li><li>Dagegen liegt das weitere Argument, die anschlie\u00dfende Berufst\u00e4tigkeit im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung habe die wirtschaftliche Existenz auch w\u00e4hrend der Zeit des Studiums der Rechtswissenschaften abgesichert, auf der bisherigen Linie der Senatsrechtsprechung. Denn dieses ist nur eine andere Umschreibung daf\u00fcr, dass die durch den Abschluss erlangte Qualifikation bereits f\u00fcr eine (existenzsichernde) Berufst\u00e4tigkeit genutzt wurde.<\/li><li>cc) Soweit das Argument, die Berufst\u00e4tigkeit erm\u00f6gliche Berufserfahrung und habe im Lebenslauf auch ein eigenes Gewicht, auf die Ausnutzung der durch den Abschluss erlangten Qualifikation in einer qualifikationsspezifischen T\u00e4tigkeit abzielen sollte \u2011\u2011worauf das Argument &#8222;Sprungbrett&#8220; hindeutet\u2011\u2011, liegt es ebenfalls auf der bisherigen Linie der Senatsrechtsprechung.<\/li><li>Verst\u00fcnde man das Argument dagegen losgel\u00f6st von der erlangten Qualifikation, bes\u00e4\u00dfe es nach Auffassung des Senats keinen Abgrenzungswert. Denn auch jede w\u00e4hrend des Studiums der Rechtswissenschaften ausge\u00fcbte fachfremde Berufst\u00e4tigkeit bringt Berufserfahrung ein und kann im Lebenslauf, z.B. \u00fcber spezifische Branchenerfahrung, eigenes Gewicht erlangen.<\/li><li>dd) Im \u00dcbrigen geht der Senat davon aus, dass sich die nach der Senatsrechtsprechung anzuwendenden Abgrenzungskriterien bei Aussch\u00f6pfung der Sachverhaltsermittlungsm\u00f6glichkeiten klar in die eine oder andere Richtung beurteilen lassen, sodass gleichgewichtige und nicht eindeutige Indizienlagen regelm\u00e4\u00dfig ausgeschlossen sein d\u00fcrften. Das schlie\u00dft nicht aus, dass die Familienkassen und FG im Einzelfall auch andere geeignete Abgrenzungskriterien finden und in die Gesamtbetrachtung einbeziehen k\u00f6nnen.<\/li><li>2. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.070422.IIIR22.21.0 BFH III. Senat EStG \u00a7 32 Abs 4 S 2, EStG \u00a7 32 Abs 4 S 3, EStG \u00a7\u00a7 62ff, EStG \u00a7 62, EStG VZ 2020 , EStG VZ 2021 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 14. Juni 2021, Az: 9 K 370\/21 Kg Leits\u00e4tze 1. F\u00fcr die im Rahmen des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kindergeld-abgrenzung-der-einheitlichen-erstausbildung-von-der-berufsbegleitenden-zweitausbildung-bfh-urteil-vom-07-april-2022-iii-r-22-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kindergeld; Abgrenzung der einheitlichen Erstausbildung von der berufsbegleitenden Zweitausbildung &#8211; BFH-Urteil vom 07. April 2022, III R 22\/21<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-75013","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75013","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=75013"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75013\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=75013"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=75013"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=75013"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}