{"id":75016,"date":"2022-08-08T12:30:27","date_gmt":"2022-08-08T10:30:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75016"},"modified":"2022-08-08T12:30:27","modified_gmt":"2022-08-08T10:30:27","slug":"beendigung-der-selbstnutzung-eines-familienheims-bfh-urteil-vom-01-dezember-2021-ii-r-1-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beendigung-der-selbstnutzung-eines-familienheims-bfh-urteil-vom-01-dezember-2021-ii-r-1-21\/","title":{"rendered":"Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims &#8211; BFH-Urteil vom 01. Dezember 2021, II R 1\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.011221.IIR1.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 13 Abs 1 Nr 4b S 5 Halbs 2, GG Art 3 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 10. Dezember 2020, Az: 3 K 420\/20 Erb<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der Erwerber eines erbschaftsteuerrechtlich beg\u00fcnstigten Familienheims ist aus zwingenden Gr\u00fcnden an dessen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn die Selbstnutzung objektiv unm\u00f6glich oder aus objektiven Gr\u00fcnden unzumutbar ist. Zweckm\u00e4\u00dfigkeitserw\u00e4gungen reichen nicht aus.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigungen k\u00f6nnen zwingende Gr\u00fcnde darstellen, wenn sie dem Erwerber eine selbst\u00e4ndige Haushaltsf\u00fchrung in dem erworbenen Familienheim unzumutbar machen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 10.12.2020 &#8211; 3 K 420\/20 Erb aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Ehemann der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) verstarb am 10.03.2017 und wurde von der Kl\u00e4gerin und seinen Kindern beerbt. Zu dem Nachlass geh\u00f6rte das h\u00e4lftige Miteigentum an einem Einfamilienhaus, das die Kl\u00e4gerin und ihr Ehemann gemeinsam bewohnt hatten. Aufgrund eines entsprechenden Verm\u00e4chtnisses zugunsten der Kl\u00e4gerin \u00fcbereignete die Erbengemeinschaft ihr diesen Miteigentumsanteil. Die Kl\u00e4gerin nutzte das Haus zun\u00e4chst weiterhin selbst. Anfang 2018 erwarb die Kl\u00e4gerin eine noch zu errichtende Eigentumswohnung am selben Ort. Ende 2018 ver\u00e4u\u00dferte sie das Einfamilienhaus und meldete sich im April 2019 in die Eigentumswohnung um.<\/li><li>In ihrer Erbschaftsteuererkl\u00e4rung hatte die Kl\u00e4gerin die Steuerbefreiung f\u00fcr das Familienheim nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) beansprucht. Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die Steuerbefreiung mit einem unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Bescheid zun\u00e4chst gew\u00e4hrt hatte, lehnte er diese wegen Aufgabe der Selbstnutzung sowohl mit Bescheid vom 19.09.2019 als auch mit einem nach Einspruch unter Aufhebung des Nachpr\u00fcfungsvorbehalts ergangenen \u00c4nderungsbescheid vom 18.10.2019 sowie mit Einspruchsentscheidung vom 16.01.2020 ab.<\/li><li>Mit ihrer Klage machte die Kl\u00e4gerin wie bereits im Einspruchsverfahren geltend, die Eigentumswohnung h\u00e4tte sie auch vermieten k\u00f6nnen. Sie sei aus objektiv zwingenden Gr\u00fcnden an der weiteren Nutzung des Hauses zu eigenen Wohnzwecken gehindert gewesen. Bereits fr\u00fcher sei sie wegen depressiver Auff\u00e4lligkeiten \u00e4rztlich behandelt worden. Nachdem ihr Ehemann in dem gemeinsamen Haus \u00fcberraschend verstorben sei, habe sich ihr Gesundheitszustand durch erneute Depressionen verschlechtert. Ihr Entschluss, auszuziehen und das Haus zu ver\u00e4u\u00dfern, beruhe auf \u00e4rztlichem Rat. Daf\u00fcr legte sie eine \u00e4rztliche Stellungnahme aus September 2019 vor, der zufolge die Umgebung des ehemals gemeinsam bewohnten Hauses psychische Folgesch\u00e4den erwarten lasse.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Zum einen h\u00e4tten keine zwingenden Gr\u00fcnde f\u00fcr die Aufgabe der Selbstnutzung vorgelegen. Unter der gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift seien &#8222;zwingende Gr\u00fcnde&#8220; nur solche, die dem Erwerber das F\u00fchren eines Haushalts schlechthin und nicht nur im erworbenen Familienheim unm\u00f6glich machten. Zum anderen entfalle die Steuerbefreiung auch wegen der Ver\u00e4u\u00dferung der Immobilie Ende 2018. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 385 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin eine Verletzung von \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4b Satz&nbsp;5 ErbStG. Die Auffassung des FG, das F\u00fchren eines eigenen Haushalts m\u00fcsse schlechthin unm\u00f6glich sein, habe selbst das FA zumindest bis zu dem Verfahren vor dem FG nicht vertreten. Zwingende Gr\u00fcnde f\u00fcr die Beendigung der Selbstnutzung l\u00e4gen vor, wenn der Verbleib gerade im Familienheim zu erheblichen gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigungen f\u00fchren k\u00f6nne. In einem solchen Fall sei der Verkauf des Familienheims unsch\u00e4dlich.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die Bescheide vom 19.09.2019 und vom 18.10.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.01.2020 dahin zu \u00e4ndern, dass f\u00fcr den h\u00e4lftigen Miteigentumsanteil am Objekt A-Stra\u00dfe&nbsp;3 in B die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4b ErbStG gew\u00e4hrt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Seiner Auffassung nach seien objektiv zwingende Gr\u00fcnde f\u00fcr die Aufgabe der Selbstnutzung nur solche, die die F\u00fchrung eines eigenen Haushalts nicht mehr zulie\u00dfen, etwa Tod oder Pflegebed\u00fcrftigkeit. Die Steuerbefreiungsvorschrift sei eng auszulegen. Daher k\u00e4men nur solche in der Person des Erwerbers liegenden Gr\u00fcnde in Betracht, die das F\u00fchren eines Haushalts schlechthin und nicht nur im Familienheim unm\u00f6glich machen. Die Kl\u00e4gerin habe trotz psychischer Probleme sowohl in dem Familienheim als auch in der erworbenen Eigentumswohnung einen Haushalt f\u00fchren k\u00f6nnen. Mangels Vorliegens zwingender Gr\u00fcnde sei zudem die Ver\u00e4u\u00dferung sch\u00e4dlich.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet mit der Ma\u00dfgabe, dass die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen ist (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Der Senat vermag auf Grundlage der Feststellungen des FG nicht abschlie\u00dfend zu entscheiden, ob die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4b Satz&nbsp;5 ErbStG r\u00fcckwirkend weggefallen ist.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4b Satz&nbsp;1 ErbStG bleibt steuerfrei u.a. der Erwerb von Todes wegen des Eigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundst\u00fcck i.S. des \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 5 des Bewertungsgesetzes durch den \u00fcberlebenden Ehegatten, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gr\u00fcnden an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war und die beim Erwerber unverz\u00fcglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). Dies gilt vorbehaltlich der Einschr\u00e4nkungen in \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4b S\u00e4tze&nbsp;2 bis 4 ErbStG (zur Grundst\u00fccksdefinition Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 23.02.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;29\/19, BFHE 272, 497; zur Bestimmung zur Selbstnutzung BFH-Urteil vom 06.05.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;46\/19, BFHE 273, 554).<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4b Satz&nbsp;5 ErbStG f\u00e4llt die Steuerbefreiung mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gr\u00fcnden an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert (sog. Nachversteuerungstatbestand, vgl. BFH-Urteil vom 11.07.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;38\/16, BFHE 265, 437, BStBl II 2020, 314, Rz&nbsp;11).<\/li><li>b) Die Steuerbefreiungsvorschrift ist eng auszulegen. Damit begegnet sie keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;14\/16, BFHE 260, 372, BStBl II 2018, 362, Rz&nbsp;27, m.w.N.). Entsprechendes gilt f\u00fcr die in \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4b Satz&nbsp;5 Halbsatz&nbsp;2 ErbStG geregelte R\u00fcckausnahme von der Nachversteuerung.<\/li><li>c) Tritt der Nachversteuerungstatbestand ein, ist der Steuerbescheid nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) zu \u00e4ndern. Nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO beginnt in diesen F\u00e4llen die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.<\/li><li>2. In dem Merkmal &#8222;aus zwingenden Gr\u00fcnden an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert&#8220; m\u00fcssen sich die Hinderungsgr\u00fcnde auf die Selbstnutzung des betreffenden Familienheims beziehen. Ob der Erwerber an einem anderen Ort einen Haushalt f\u00fchren kann, ist nicht entscheidend. Der Senat teilt nicht die bereits fr\u00fcher vertretene Auffassung des FG, die Unm\u00f6glichkeit, selbst\u00e4ndig einen Haushalt zu f\u00fchren, m\u00fcsse sich auf das F\u00fchren eines eigenen Haushalts schlechthin \u2011\u2011d.h. auch an einem anderen Ort als in dem erworbenen Familienheim\u2011\u2011 beziehen (s. FG M\u00fcnster, Urteil vom 31.01.2013&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;1321\/11&nbsp;Erb, EFG 2013, 715, Rz&nbsp;42; offengelassen im Urteil des Hessischen FG vom 10.05.2016&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;877\/15, juris, Rz&nbsp;19&nbsp;f.; kritisch auch J\u00fclicher in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/Gottschalk, ErbStG, \u00a7&nbsp;13 Rz&nbsp;72a; Curdt in Kapp\/Ebeling, \u00a7&nbsp;13 ErbStG, Rz&nbsp;39.5).<\/li><li>a) Die Nachversteuerung setzt nach dem Gesetzeswortlaut zun\u00e4chst voraus, dass &#8222;der Erwerber das Familienheim &#8230; nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt&#8220;. Die unmittelbar folgende Wendung &#8222;an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert&#8220; kann nur die Selbstnutzung des betreffenden Familienheims meinen. Sie bezieht sich nicht auf die F\u00fchrung jeglichen Haushalts auch andern Orts.<\/li><li>b) Eine solche (ungeschriebene) Voraussetzung verfehlte zudem die Zielrichtung der Vorschrift. Die Beg\u00fcnstigung des Familienheims in \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4b ErbStG soll u.a. das Familiengebrauchsverm\u00f6gen erhalten und den gemeinsamen famili\u00e4ren Lebensraum sch\u00fctzen (vgl. BTDrucks 16\/11107, S.&nbsp;8). Bei Aufgabe der Selbstnutzung f\u00e4llt dieses Schutzziel fort. Soweit das Gesetz aus Billigkeitsgr\u00fcnden zugunsten eines Erwerbers den Nachversteuerungstatbestand mit einer R\u00fcckausnahme wegen einer Zwangslage versieht, kann dies sinnvoll nur so verstanden werden, dass sich die Zwangslage gerade auf das nicht mehr erf\u00fcllte Tatbestandsmerkmal mit dem entsprechenden Schutzziel bezieht. Das ist die Selbstnutzung des Familienheims mit dem famili\u00e4ren Lebensraum. Das verfassungsrechtliche Gebot enger Auslegung vermag keine zweckwidrige Auslegung zu rechtfertigen. Dem entsprechend ging das Vorstellungsbild bereits im Gesetzgebungsverfahren dahin, die Steuerbefreiung zu belassen, wenn zwingende Gr\u00fcnde das selbst\u00e4ndige F\u00fchren eines Haushalts &#8222;in dem erworbenen Familienheim&#8220; unm\u00f6glich machen (BTDrucks 16\/11107, S.&nbsp;8).<\/li><li>3. Der Erwerber muss aus zwingenden Gr\u00fcnden an einer Selbstnutzung des Familienheims zu eigenen Wohnzwecken gehindert sein. Es reicht nicht aus, wenn sich der Erwerber nur aufgrund pers\u00f6nlicher oder wirtschaftlicher Zweckm\u00e4\u00dfigkeitserw\u00e4gungen an der Selbstnutzung gehindert f\u00fchlt.<\/li><li>a) Das Merkmal &#8222;zwingend&#8220; schlie\u00dft Gr\u00fcnde aus, kraft derer die Beendigung der Selbstnutzung aus Sicht des Erwerbers nachvollziehbar und auch verst\u00e4ndig scheint, jedoch Gegenstand seiner freien Entscheidung ist. Es geh\u00f6rt dann zur Lebensgestaltung des Erwerbers, ob und wie er das Familienheim nutzen m\u00f6chte. Das ist insbesondere der Fall, wenn es nach Art und Gestaltung nicht den pers\u00f6nlichen Vorstellungen des Erwerbers entspricht.<\/li><li>b) Der Erwerber ist hingegen aus zwingenden Gr\u00fcnden an einer Selbstnutzung des Familienheims zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn diese ihm unter den konkreten Umst\u00e4nden objektiv unm\u00f6glich oder unzumutbar wird. Das entspricht dem Billigkeitscharakter der Vorschrift.<\/li><li>aa) Zwingende Gr\u00fcnde liegen \u2011\u2011offenkundig\u2011\u2011 vor, wenn dem Erwerber die Selbstnutzung des Familienheims objektiv unm\u00f6glich wird, sie sind jedoch nicht auf diese F\u00e4lle beschr\u00e4nkt. Andernfalls ersch\u00f6pfte sich der Anwendungsbereich der R\u00fcckausnahme praktisch im Tod des Erwerbers. Eine solche Regelung war aber ersichtlich nicht gesetzgeberisches Ziel. Selbst der Fall der Pflegebed\u00fcrftigkeit, der im Gesetzgebungsverfahren als Beispiel diente (BTDrucks 16\/11107, S.&nbsp;8) und auch von der Finanzverwaltung \u00fcbernommen wurde (R&nbsp;E&nbsp;13.4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;9 sowohl der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 vom 19.12.2011, BStBl I 2011, Sondernummer 1\/2011, S.&nbsp;2, wie auch der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 vom 16.12.2019, BStBl I 2019, Sondernummer 1\/2019, S.&nbsp;2) begr\u00fcndet regelm\u00e4\u00dfig keine objektive Unm\u00f6glichkeit. Die Pflege kann im Allgemeinen auch mit Hilfe entsprechender Dienste im eigenen Heim durchgef\u00fchrt werden. Ob dies wirtschaftlich sinnvoll ist, ist eine Frage der Zweckm\u00e4\u00dfigkeit.<\/li><li>bb) Vielmehr ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn dem Erwerber aus objektiven Gr\u00fcnden die Selbstnutzung des Familienheims nicht mehr zuzumuten ist. Dabei ist ein strenger Ma\u00dfstab anzulegen, um eine verfassungswidrige Beg\u00fcnstigung zu vermeiden. Ein abgeschlossener Katalog von Gr\u00fcnden besteht jedoch nicht.<\/li><li>cc) Wann mit dieser Ma\u00dfgabe von zwingenden Gr\u00fcnden auszugehen ist, ist nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO Gegenstand der tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung durch das FG. Ma\u00dfgeblich ist die Gesamtw\u00fcrdigung aller Tatsachen. Das gilt auch f\u00fcr die Frage, welche R\u00fcckschl\u00fcsse aus der Lebensf\u00fchrung des Erwerbers nach Verlassen des Familienheims gezogen werden k\u00f6nnen, insbesondere aus dem Umzug in einen anderen selbst gef\u00fchrten Haushalt oder in eine Wohnform mit Betreuung und Pflege.<\/li><li>dd) Die Feststellungslast f\u00fcr diejenigen Umst\u00e4nde, die die Selbstnutzung des Familienheims objektiv unm\u00f6glich machen oder objektiv unzumutbar erscheinen lassen, tr\u00e4gt der Erwerber (vgl. BFH-Urteil in BFHE 273, 554, Rz&nbsp;23).<\/li><li>c) Nach diesen Kriterien kann ein zwingender Grund i.S. von \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4b Satz&nbsp;5 Halbsatz&nbsp;2 ErbStG auch vorliegen, wenn der Erwerber im Falle der weiteren Selbstnutzung des Familienheims eine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung seines Gesundheitszustands zu gew\u00e4rtigen hat, die ein weiteres Verbleiben dort unzumutbar macht. Dazu k\u00f6nnen die Folgen eines Traumas geh\u00f6ren. Ob eine Erkrankung vorliegt, die dazu f\u00fchrt, dass die Unzumutbarkeitsschwelle \u00fcberschritten wird, kann regelm\u00e4\u00dfig allein mit Hilfe \u00e4rztlicher Begutachtung festgestellt werden. Hat der Erwerber zun\u00e4chst tats\u00e4chlich das Familienheim selbst genutzt, ist auch festzustellen, ob eine etwaige Erkrankung erst nach gewisser Zeit der Nutzung aufgetreten oder ihre Schwere manifest geworden ist.<\/li><li>d) Ist der Erwerber aus zwingenden Gr\u00fcnden an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, f\u00fchrt weder die Aufgabe des Eigentums an dem Familienheim (dazu BFH-Urteil in BFHE 265, 437, BStBl II 2020, 314) noch der Abriss des Geb\u00e4udes zur Nachversteuerung. Ist die Beendigung der Selbstnutzung des Familienheims aus den oben dargestellten zwingenden Gr\u00fcnden erbschaftsteuerrechtlich unsch\u00e4dlich, muss dies auch \u2011\u2011als Annex\u2011\u2011 f\u00fcr eine sp\u00e4tere Ver\u00e4u\u00dferung oder einen sp\u00e4teren Abriss gelten. Wenn der Schutzzweck des \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4b Satz&nbsp;1 ErbStG aus zwingenden Gr\u00fcnden nicht mehr erf\u00fcllt werden kann, hat die Ent\u00e4u\u00dferung des Familienheims keine Bedeutung mehr.<\/li><li>4. Das FG ist von anderen Ma\u00dfst\u00e4ben ausgegangen. Die Vorentscheidung war aufzuheben und an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen. Das FG hat \u2011\u2011von seiner Rechtsauffassung ausgehend zu Recht\u2011\u2011 nicht alle erforderlichen tats\u00e4chlichen Feststellungen getroffen, um abschlie\u00dfend beurteilen zu k\u00f6nnen, ob sich das Urteil im Ergebnis (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO) dennoch als richtig erweist.<\/li><li>Die Klage ist aus den Gr\u00fcnden unter II.2. nicht allein deshalb abzuweisen, weil der Kl\u00e4gerin die selbst\u00e4ndige Haushaltsf\u00fchrung an einem anderen Ort als dem ererbten Familienheim m\u00f6glich war. Ob nach den Ma\u00dfst\u00e4ben unter II.3. die Kl\u00e4gerin aufgrund einer depressiven Erkrankung an der Selbstnutzung aus zwingenden Gr\u00fcnden gehindert war, l\u00e4sst sich derzeit nicht beurteilen. Das FG hat keine konkreten Feststellungen dazu getroffen, ob diese Erkrankung tats\u00e4chlich bestand und so beschaffen war, dass sie der Kl\u00e4gerin unter Anlegung des gebotenen strengen Ma\u00dfstabs die weitere Selbstnutzung des Familienheims unzumutbar machte. Dies ist unter Mitwirkung der Kl\u00e4gerin (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO) nachzuholen. Die abschlie\u00dfende W\u00fcrdigung des Sachverhalts ist dem FG vorbehalten.<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.011221.IIR1.21.0 BFH II. Senat ErbStG \u00a7 13 Abs 1 Nr 4b S 5 Halbs 2, GG Art 3 Abs 1 vorgehend FG M\u00fcnster, 10. 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