{"id":75018,"date":"2022-08-08T12:31:12","date_gmt":"2022-08-08T10:31:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75018"},"modified":"2022-08-08T12:31:12","modified_gmt":"2022-08-08T10:31:12","slug":"verfahrensdauer-von-klagen-in-steuerberaterpruefungssachen-krankheit-eines-richters-und-verzoegerung-des-verfahrens-bfh-urteil-vom-23-maerz-2022-x-k-2-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verfahrensdauer-von-klagen-in-steuerberaterpruefungssachen-krankheit-eines-richters-und-verzoegerung-des-verfahrens-bfh-urteil-vom-23-maerz-2022-x-k-2-20\/","title":{"rendered":"Verfahrensdauer von Klagen in Steuerberaterpr\u00fcfungssachen; Krankheit eines Richters und Verz\u00f6gerung des Verfahrens &#8211; BFH-Urteil vom 23. M\u00e4rz 2022, X K 2\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.230322.XK2.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GVG \u00a7 198 Abs 1, GVG \u00a7 198 Abs 2, GVG \u00a7 198 Abs 3, GG Art 12 Abs 1, FGO \u00a7 155<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 22. Januar 2020, Az: 4 K 240\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Angemessenheit der Dauer eines Klageverfahrens zur \u00dcberpr\u00fcfung von Ergebnissen der Steuerberaterpr\u00fcfung ist schon aufgrund der hohen Bedeutung und Grundrechtsrelevanz f\u00fcr den Betroffenen und der besonderen Eilbed\u00fcrftigkeit einzelfallbezogen zu betrachten. Die f\u00fcr den Regelfall finanzgerichtlicher Klageverfahren geltende Vermutung, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach Klageeingang mit der Bearbeitung beginnt und diese nicht mehr nennenswert unterbricht, ist hier nicht anwendbar.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Wenn der Verfahrensbeteiligte aufgrund einer Sachstandsanfrage eines anderen Verfahrensbeteiligten zun\u00e4chst die Reaktion des Gerichts abwartet, kann die Verz\u00f6gerungsr\u00fcge im Einzelfall auch mehr als gut sechs Monate zur\u00fcckwirken.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Erkrankung eines Richters kann nur eine kurzfristige Verz\u00f6gerung rechtfertigen; grunds\u00e4tzlich sind die nach den Regelungen \u00fcber die Gesch\u00e4ftsverteilung zur Vertretung berufenen Richter zur F\u00f6rderung des Verfahrens verpflichtet (Anschluss an BVerwG-Urteil vom 11.07.2013 &#8211; 5 C 27\/12 D, BayVBL 2014, 149, Rz 44).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger wegen der unangemessenen Dauer des vor dem Finanzgericht M\u00fcnchen, Au\u00dfensenate Augsburg, gef\u00fchrten Verfahrens 4 K 240\/17 eine Entsch\u00e4digung von 900 \u20ac zu zahlen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger begehrt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Entsch\u00e4digung wegen der von ihm als unangemessen angesehenen Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens, das vom 12.01.2017 bis zur Urteilszustellung am 30.01.2020 beim Finanzgericht (FG) M\u00fcnchen anh\u00e4ngig war.<\/li><li>Dem Ausgangsverfahren, in dem die Beteiligten \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Pr\u00fcfungsentscheidung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und f\u00fcr Heimat (Finanzministerium) stritten, liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hatte im Jahr 2014 die Steuerberaterpr\u00fcfung ohne Erfolg abgelegt. Er unterzog sich im Jahr 2015 erneut dieser Pr\u00fcfung, wobei er in den schriftlichen Aufsichtsarbeiten aus dem Gebiet des Verfahrensrechts und des Ertragsteuerrechts jeweils die Note&nbsp;4,5 und aus dem Gebiet der Buchf\u00fchrung und des Bilanzwesens die Note&nbsp;5,5 erzielte. Mit Bescheid vom 04.01.2016 stellte das Finanzministerium deshalb fest, der Kl\u00e4ger habe die Steuerberaterpr\u00fcfung nicht bestanden. Eine Klage gegen diesen Bescheid erledigte sich in der Hauptsache dadurch, dass das Finanzministerium dem Kl\u00e4ger die M\u00f6glichkeit zubilligte, die Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet der Buchf\u00fchrung und des Bilanzwesens zu wiederholen. Nachdem diese Arbeit des Kl\u00e4gers mit 5,0 bewertet worden war, stellte das Finanzministerium mit Bescheid vom 05.01.2017 erneut das Nichtbestehen der Steuerberaterpr\u00fcfung fest.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erhob am 12.01.2017 Klage und begr\u00fcndete diese am 20.01.2017 mit einem 76&nbsp;Seiten umfassenden Schriftsatz. Zudem beantragte er am 30.01.2017 beim Finanzministerium eine nochmalige \u00dcberpr\u00fcfung der bereits im Jahr 2015 geschriebenen Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet des Ertragsteuerrechts im \u00dcberdenkungsverfahren. Nachdem die als Prozessbevollm\u00e4chtigte f\u00fcr das Finanzministerium handelnde Steuerberaterkammer M\u00fcnchen (Steuerberaterkammer) dem Kl\u00e4ger die Stellungnahmen der Korrektoren zur Bewertung dieser Klausur mit Schriftsatz vom 07.03.2017 \u00fcbersandt hatte, nahm dieser seinen Antrag auf Durchf\u00fchrung des \u00dcberdenkungsverfahrens zur\u00fcck. Mit Schriftsatz vom 12.04.2017 nahm die Steuerberaterkammer zum Vorbringen des Kl\u00e4gers kurz und abschlie\u00dfend Stellung.<\/li><li>Am 28.02.2019 erkundigte sich die Steuerberaterkammer beim FG nach dem Sachstand. Der Kl\u00e4ger erhob unter dem 30.10.2019 Verz\u00f6gerungsr\u00fcge, die am 04.11.2019 beim FG einging.<\/li><li>Das FG lud am 10.12.2019 die Beteiligten zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 22.01.2020. Das in der m\u00fcndlichen Verhandlung verk\u00fcndete Urteil (Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1433, Rz 1-3) wurde dem Kl\u00e4ger am 30.01.2020 zugestellt. Dieser hatte bereits am 27.01.2020 beim Bundesfinanzhof (BFH) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die durch Beschluss vom 16.09.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;27\/20 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen wurde.<\/li><li>Am 30.04.2020 hat der Kl\u00e4ger Entsch\u00e4digungsklage erhoben. Er ist der Ansicht, dass eine Verz\u00f6gerung auch dann vorliege, wenn man eine Bearbeitungszeit von zwei Jahren als angemessen ansehe. Die Verz\u00f6gerung betrage zw\u00f6lf Monate, jedoch seien unter Beachtung der Senatsrechtsprechung zur begrenzten R\u00fcckwirkung der Verz\u00f6gerungsr\u00fcge nur neun Monate anzusetzen. Es m\u00fcsse ber\u00fccksichtigt werden, dass in dem Verfahren das Ergebnis einer Steuerberaterpr\u00fcfung \u00fcberpr\u00fcft worden sei.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>den Beklagten zu verurteilen, wegen der unangemessenen Dauer des vor dem FG M\u00fcnchen, Au\u00dfensenate Augsburg, gef\u00fchrten Verfahrens 4&nbsp;K&nbsp;240\/17 eine Entsch\u00e4digung von 900&nbsp;\u20ac zu zahlen.<\/li><li>Der Beklagte beantragt,<br \/>die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger gebe bereits nicht an, inwieweit er in seinen Rechten verletzt sei. Sein Vortrag sei unsubstantiiert. Dar\u00fcber hinaus sei die Verfahrensdauer aufgrund der zu ber\u00fccksichtigenden Einzelfallbezogenheit nicht unangemessen. Die Klagebegr\u00fcndung habe \u00fcber 75&nbsp;Seiten umfasst und schon deshalb den Anschein erweckt, es handele sich um ein zeitintensives Verfahren. Auch lasse der Umstand, dass der Kl\u00e4ger nach Erhebung der Verz\u00f6gerungsr\u00fcge in der m\u00fcndlichen Verhandlung eine Schriftsatzfrist verlangt habe, nicht darauf schlie\u00dfen, dass er das Verfahren prozess\u00f6konomisch gef\u00fchrt habe und seinen Mitwirkungspflichten zeitnah nachgekommen sei. Die Verfahrensverz\u00f6gerungen im Jahr 2019 seien allein auf wiederholte und unverschuldete Erkrankungen der Berichterstatterin zur\u00fcckzuf\u00fchren gewesen. Eine \u00c4nderung der Gesch\u00e4ftsverteilung habe sich aufgrund der kurzen Krankheitszeiten vom 21.02.2019 bis zum 06.03.2019 bzw. vom 08.04.2019 bis zum 13.05.2019 nicht aufgedr\u00e4ngt. Auch h\u00e4tten zu diesem Zeitpunkt noch etliche, gegen\u00fcber dem Ausgangsverfahren vorrangig zu bearbeitende Streitsachen zur Entscheidung angestanden. Somit sei eine Verz\u00f6gerung in diesen Zeitr\u00e4umen jedenfalls unverschuldet und deshalb die Verfahrensdauer nicht unangemessen gewesen. Angesichts der zunehmenden Fallzahlen sei es nicht sinnvoll gewesen, sich bereits zu diesem Zeitpunkt einen \u00dcberblick \u00fcber die bei der erkrankten Kollegin in Bearbeitung befindlichen F\u00e4lle zu verschaffen. Einer \u00dcbertragung des Verfahrens auf ein anderes Senatsmitglied habe zudem der Anspruch des Kl\u00e4gers auf den gesetzlichen Richter entgegengestanden. Der Vorsitzende des FG-Senats habe ab dem Zeitpunkt des Ausfalls der Berichterstatterin aufgrund eines Unfalls (22.10.2019) und damit unverz\u00fcglich die Bearbeitung \u00fcbernommen, um so die zeitnahe Durchf\u00fchrung der m\u00fcndlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren sicherzustellen. Trotz der l\u00e4ngeren krankheitsbedingten Abwesenheitszeiten der Berichterstatterin sei die Sache sogar vorgezogen bearbeitet worden.<\/li><li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat der Kl\u00e4ger alle anwesenden Mitglieder des Senats wegen einer Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat konnte in seiner gesch\u00e4ftsplanm\u00e4\u00dfigen Besetzung entscheiden<em>. <\/em>Der Antrag des Kl\u00e4gers, die gesch\u00e4ftsplanm\u00e4\u00dfig zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist offensichtlich unzul\u00e4ssig. Das Ablehnungsgesuch enth\u00e4lt keine substantiierten und nachvollziehbaren Darlegungen eines Ablehnungsgrundes.<\/li><li>1. Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (\u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 und 2 der Zivilprozessordnung \u2011\u2011ZPO\u2011\u2011 i.V.m. \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Dabei kommt es nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung darauf an, ob der Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vern\u00fcnftiger und objektiver Betrachtung davon ausgehen darf, der Richter werde nicht unvoreingenommen, sondern willk\u00fcrlich entscheiden (vgl. nur Senatsbeschluss vom 28.05.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;S&nbsp;38\/19&nbsp;(PKH), X&nbsp;S&nbsp;4\/20&nbsp;(PKH), BFH\/NV 2020, 910, Rz&nbsp;10, m.w.N.).<\/li><li>Das Ablehnungsgesuch muss sich zwar grunds\u00e4tzlich auf bestimmte Richter beziehen, dies gilt jedoch nicht, wenn die Mitglieder eines Spruchk\u00f6rpers im Hinblick auf konkrete Anhaltspunkte in einer Kollegialentscheidung abgelehnt werden, weil der Betroffene wegen des Beratungsgeheimnisses nicht wissen kann, welcher Richter die Entscheidung mitgetragen hat. In solchen F\u00e4llen liegt ein Missbrauch des Ablehnungsrechts vor, wenn das Gesuch gar nicht oder ausschlie\u00dflich mit Umst\u00e4nden begr\u00fcndet wird, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen k\u00f6nnen (vgl. Senatsbeschluss vom 16.10.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;99\/19, BFHE 266, 494, BStBl II 2020, 375, Rz&nbsp;14).<\/li><li>Dies ist der Fall, wenn der Ablehnungsantrag sich bereits ohne jedes Eingehen auf den Verfahrensgegenstand als unzul\u00e4ssig dargestellt h\u00e4tte. Ist hingegen ein \u2011\u2011wenn auch nur geringf\u00fcgiges\u2011\u2011 Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Verwerfung des Ablehnungsantrags als unzul\u00e4ssig aus. Denn der abgelehnte Richter darf sich \u00fcber eine blo\u00dfe formale Pr\u00fcfung des Ablehnungsantrags hinaus nicht durch Mitwirkung an einer n\u00e4heren inhaltlichen Pr\u00fcfung der Ablehnungsgr\u00fcnde entgegen \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 ZPO, Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Grundgesetzes (GG) zum Richter in eigener Sache machen (ausf\u00fchrlich zum Ganzen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 20.07.2007&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2228\/06, Neue Juristische Wochenschrift \u2011\u2011NJW\u2011\u2011 2007, 3771, unter II.2.a).<\/li><li>2. Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist der Ablehnungsantrag unzul\u00e4ssig und daher zu verwerfen. Die vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrten Ablehnungsgr\u00fcnde erfordern kein Eingehen auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.<\/li><li>a) Der Kl\u00e4ger macht zun\u00e4chst geltend, nach dem &#8222;StGB&#8220; seien Richter ohne Steuerberaterpr\u00fcfung zum Steuerberater zu bestellen, w\u00e4hrend er sich trotz seiner Qualifikation als Fachanwalt f\u00fcr Steuerrecht der Pr\u00fcfung unterziehen m\u00fcsse. Daher bestehe die Besorgnis, dass in Sachen Steuerberaterpr\u00fcfung nicht v\u00f6llig objektiv geurteilt werde. Hier gen\u00fcgt bereits der Hinweis, dass es vorliegend nicht um eine Steuerberaterpr\u00fcfung, sondern ausschlie\u00dflich um eine Entsch\u00e4digungsforderung unter dem Gesichtspunkt der unangemessenen Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens geht. Im \u00dcbrigen ist es Richtern von vornherein nicht gestattet, zugleich als Steuerberater t\u00e4tig zu sein (vgl. \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;2 des Deutschen Richtergesetzes).<\/li><li>b) Die Behauptung des Kl\u00e4gers &#8222;Die Richter haben fr\u00fcher alle auf Seiten des Beklagten gearbeitet&#8220; ist unzutreffend. Beklagter des vorliegenden Verfahrens ist der Freistaat Bayern. Keines der zur Entscheidung berufenen Senatsmitglieder hat jemals in einem Dienst- oder Arbeitsverh\u00e4ltnis zum Freistaat Bayern gestanden.<\/li><li>c) Dar\u00fcber hinaus tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger vor, die Steuerberaterpr\u00fcfung sei verfassungswidrig; im Rahmen dienstlicher Erkl\u00e4rungen sei zu kl\u00e4ren, &#8222;inwieweit die Richter oder Angeh\u00f6rige da mit drinstecken&#8220;. Auch insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Steuerberaterpr\u00fcfung des Kl\u00e4gers ist.<\/li><li>d) Nach Auffassung des Kl\u00e4gers sei ferner zu kl\u00e4ren, &#8222;wie das bekannte Mobbing beim BFH Einfluss auf die Qualit\u00e4t der Rechtsprechung hat und ob abweichende aber zutreffende Meinungen unterdr\u00fcckt werden&#8220;. Dieses Vorbringen ist unsubstantiiert und unzutreffend. Ein &#8222;Mobbing&#8220; im BFH \u2011\u2011und erst recht im zur Entscheidung berufenen Senat\u2011\u2011 ist dem Senat nicht bekannt.<\/li><li>e) Dar\u00fcber hinaus begehrt der Kl\u00e4ger Auskunft \u00fcber die &#8222;Verwandtschaftsbeziehungen beim BFH, also ob und welcher Richter(in) mit welchem Rechtsanwalt(in) verbandelt oder verheiratet ist&#8220;. Auch dieses Vorbringen ist unsubstantiiert, zumal kein Senatsmitglied verwandtschaftliche Beziehungen zu einem am vorliegenden Verfahren auch nur entfernt beteiligten Mitglied der Rechtsanwaltschaft hat.<\/li><li>3. Aufgrund des rechtsmissbr\u00e4uchlich gestellten Ablehnungsgesuchs bedurfte es der vorherigen Einholung dienstlicher \u00c4u\u00dferungen der Senatsmitglieder nicht (vgl. nur BFH-Beschluss vom 16.09.1999&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;231\/99, BFH\/NV 2000, 331).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Klage ist in vollem Umfang begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger hat aufgrund der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens antragsgem\u00e4\u00df Anspruch auf Entsch\u00e4digung f\u00fcr einen von ihm erlittenen immateriellen Nachteil in H\u00f6he von 900&nbsp;\u20ac.<\/li><li>1. Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entsch\u00e4digt (\u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GVG). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.<\/li><li>a) Diese auf der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) und des BVerfG beruhenden gesetzlichen Ma\u00dfst\u00e4be lassen den Begriff der &#8222;Angemessenheit&#8220; f\u00fcr Wertungen offen. Dabei ist dem Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen dem Interesse an einem m\u00f6glichst z\u00fcgigen Abschluss des Rechtsstreits einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grunds\u00e4tzen \u2011\u2011wie dem Anspruch auf Gew\u00e4hrung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich zutreffende und qualitativ m\u00f6glichst hochwertige Entscheidungen, der Unabh\u00e4ngigkeit der Richter und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter\u2011\u2011 Rechnung zu tragen (zu den Einzelheiten vgl. zur Vermeidung von Wiederholungen insbesondere das Senatsurteil vom 07.11.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;13\/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz&nbsp;48&nbsp;ff.).<\/li><li>b) F\u00fcr ein finanzgerichtliches Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, hat der Senat die Vermutung aufgestellt, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Ma\u00dfnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuf\u00fchren sollen, und die damit begonnene (&#8222;dritte&#8220;) Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeitr\u00e4ume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet l\u00e4sst (Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz&nbsp;69).<\/li><li>c) Diese typisierende Vermutung kann im Streitfall allerdings nicht zum Tragen kommen. Bei dem Ausgangsverfahren handelt es sich nicht um ein \u00fcbliches finanzgerichtliches, insbesondere auf die \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Steuerfestsetzung ausgerichtetes Verfahren, sondern um ein pr\u00fcfungsrechtliches Klageverfahren, welches grunds\u00e4tzlich f\u00fcr den Rechtsschutzsuchenden eine sehr hohe Bedeutung hat. Dies gilt insbesondere f\u00fcr Berufszulassungspr\u00fcfungen wie die Steuerberaterpr\u00fcfung, die in die Berufs(wahl)freiheit des Betroffenen nach Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG eingreifen. Dieser Umstand f\u00fchrt dazu, dass ein solches Klageverfahren einer besonderen Eilbed\u00fcrftigkeit unterliegt.<\/li><li>Deshalb ist der gesamte Verfahrensablauf mit seinen entsprechenden Phasen unabh\u00e4ngig von einer typisierenden Vermutung daraufhin zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob und inwieweit eine unangemessene Verz\u00f6gerung eingetreten ist. Weiterhin bleibt aber zu ber\u00fccksichtigen, dass dem Spruchk\u00f6rper zur Aus\u00fcbung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist. Die Verfahrensf\u00fchrung des Gerichts darf im Entsch\u00e4digungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit \u00fcberpr\u00fcft werden. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller W\u00fcrdigung auch der Belange einer funktionst\u00fcchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verst\u00e4ndlich ist. Die Abweichung von einer optimalen Verfahrensdurchf\u00fchrung muss eine Grenze \u00fcberschreiten, die sich auch unter Ber\u00fccksichtigung gegenl\u00e4ufiger Interessen f\u00fcr den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig darstellt. Mit zunehmender Verfahrensdauer verdichtet sich aber die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine F\u00f6rderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bem\u00fchen (vgl. im Einzelnen dazu Senatsurteil vom 07.05.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;11\/13, BFH\/NV 2014, 1748, Rz&nbsp;41&nbsp;ff., m.w.N.).<\/li><li>2. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Ma\u00dfst\u00e4be war die Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens unangemessen i.S. des \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GVG, weil eine an den Merkmalen des \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abw\u00e4gung aller bedeutsamen Umst\u00e4nde des Einzelfalls, insbesondere der Schwierigkeit des Verfahrens, seiner Bedeutung f\u00fcr den Kl\u00e4ger, des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten sowie der Verfahrensf\u00fchrung des Gerichts, einen zeitigeren Abschluss des Ausgangsverfahrens verlangt h\u00e4tte.<\/li><li>a) Die Anwendung der in \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GVG beispielhaft genannten Kriterien vermittelt im Streitfall kein einheitliches Bild.<\/li><li>Die gerichtliche Kontrolle von Pr\u00fcfungsentscheidungen, gerade in Berufszulassungspr\u00fcfungen wie der Steuerberaterpr\u00fcfung, stellt hohe Anforderungen an einen Spruchk\u00f6rper. Er muss sowohl die Pr\u00fcfungsleistungen als auch die Bewertung durch den Pr\u00fcfer unter Wahrung von dessen Beurteilungsspielraum \u00fcberpr\u00fcfen. Vorliegend hatte das FG dar\u00fcber hinaus eine F\u00fclle an Stoff zu verarbeiten. Die Klagebegr\u00fcndung umfasste 76&nbsp;Seiten; ihre Durchdringung erforderte einen erheblichen Zeitaufwand, auch wenn nicht jeder einzelne Einwand des Kl\u00e4gers von wesentlicher Bedeutung gewesen sein d\u00fcrfte.<\/li><li>Die Bedeutung des Ausgangsverfahrens f\u00fcr den Kl\u00e4ger war hoch, wenn auch nicht existentiell. Der Kl\u00e4ger durfte als zugelassener Rechtsanwalt bereits steuerlich beraten, so dass die Aufnahme seiner beruflichen T\u00e4tigkeit, auch auf dem Gebiet des Steuerrechts, nicht von dem Bestehen der Steuerberaterpr\u00fcfung abh\u00e4ngig war. Andererseits stellt jedoch auch und gerade das Bestehen der Steuerberaterpr\u00fcfung und die Bestellung als Steuerberater ein besonderes Qualit\u00e4tsmerkmal f\u00fcr einen im Steuerrecht t\u00e4tigen Berater dar.<\/li><li>Im Ausgangsverfahren hat der Kl\u00e4ger in angemessener Art und Weise mitgewirkt. Er hat, wenn auch sehr umfangreich, so doch abschlie\u00dfend und fr\u00fchzeitig vorgetragen und das \u00dcberdenkungsverfahren zeitnah f\u00fcr beendet erkl\u00e4rt. Das Finanzministerium hat durch die Steuerberaterkammer im Jahr 2017 ebenfalls z\u00fcgig Stellung genommen und sich im \u00dcbrigen Ende Februar 2019 nach dem Stand des Verfahrens erkundigt.<\/li><li>F\u00fcr die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Ergebnis daher von einem eher \u00fcberdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auszugehen, der aber einer z\u00fcgigen Bearbeitung durch das Gericht nicht entgegenstehen durfte.<\/li><li>b) Das Verfahren wurde in dem Zeitraum, f\u00fcr den der Kl\u00e4ger Entsch\u00e4digung beansprucht, unangemessen verz\u00f6gert. Es bedarf daher keiner Entscheidung des Senats, ab welchem konkreten Zeitpunkt das Ausgangsgericht verpflichtet gewesen w\u00e4re, das Verfahren wegen dessen hoher \u2011\u2011grundrechtlich relevanter\u2011\u2011 Bedeutung f\u00fcr den Kl\u00e4ger zu f\u00f6rdern und einer Entscheidung zuzuf\u00fchren.<\/li><li>aa) Obwohl der Schriftsatzaustausch bereits mit dem Verweis der Steuerberaterkammer auf die Stellungnahmen im \u00dcberdenkungsverfahren zur Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet des Ertragsteuerrechts im Schriftsatz vom 12.04.2017 endete, hat das Gericht das Verfahren in den kommenden zweieinhalb Jahren nicht einer Entscheidung zugef\u00fchrt.<\/li><li>Demgegen\u00fcber haben sich die beiden Beteiligten um eine zeitnahe Bearbeitung aktiv bem\u00fcht. Bereits am 28.02.2019 hat sich die Steuerberaterkammer nach dem Sachstand erkundigt; der Kl\u00e4ger hat mit seiner am 04.11.2019 beim FG eingegangenen Verz\u00f6gerungsr\u00fcge vom 30.10.2019 ebenfalls auf Fortgang des Ausgangsverfahrens gedr\u00e4ngt.<\/li><li>Zwar hat die Berichterstatterin der Steuerberaterkammer formularm\u00e4\u00dfig mitgeteilt, sie k\u00f6nne noch keinen genauen Termin f\u00fcr die Entscheidung nennen, die Klagen w\u00fcrden grunds\u00e4tzlich nach der zeitlichen Reihenfolge der Eing\u00e4nge bearbeitet und gegenw\u00e4rtig seien noch \u00e4ltere vordringlich zu bearbeitende Klagen vorhanden. Ein solches Standardschreiben ist jedoch nicht geeignet, als Aktivit\u00e4t des Gerichts angesehen zu werden.<\/li><li>Eine inhaltliche Bearbeitung h\u00e4tte, auch unter Beachtung der umfangreichen Klagebegr\u00fcndung, sp\u00e4testens aufgrund der Sachstandsanfrage der Steuerberaterkammer beginnen m\u00fcssen, um den Rechtsstreit angesichts der erh\u00f6hten Schwierigkeit und seiner besonderen Bedeutung f\u00fcr den Kl\u00e4ger zu einem zeitlich angemessenen Abschluss zu bringen. Denn gerade mit zunehmender Verfahrensdauer verdichtet sich die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine F\u00f6rderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bem\u00fchen (vgl. auch Senatsurteil vom 27.06.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;3-6\/17, BFH\/NV 2019, 27, Rz&nbsp;69, m.w.N.). Dies gilt in besonderem Ma\u00dfe f\u00fcr ein Klageverfahren in Pr\u00fcfungssachen, mag es auch eine erh\u00f6hte Schwierigkeit aufweisen. Denn insoweit bedarf es einer baldigen Rechtsklarheit, die es nicht erlaubt, den Bewerber \u00fcber Jahre hinweg im Ungewissen zu lassen.<\/li><li>bb) Aktivit\u00e4ten des Gerichts sind jedoch erst mit der Ladung zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 10.12.2019 entfaltet worden. Danach ist das Verfahren bis zum Urteil am 22.01.2020 durchgehend bearbeitet worden. Folglich ist die Dauer des Ausgangsverfahrens in der Zeit von M\u00e4rz 2019 bis November 2019 und damit f\u00fcr neun Monate als unangemessen anzusehen.<\/li><li>cc) Gr\u00fcnde, die die Verz\u00f6gerung von neun Monaten rechtfertigen k\u00f6nnten, sind nicht ersichtlich.<\/li><li>(1) Dies gilt auch f\u00fcr die Zeiten der verschiedenen Erkrankungen der Berichterstatterin. Diese waren, was sich schon aus dem Beklagtenvortrag entnehmen l\u00e4sst, f\u00fcr die Verz\u00f6gerung des Ausgangsverfahrens nicht urs\u00e4chlich. Der Beklagte hat selbst vorgetragen, dass bei Eintritt ihrer Erkrankungen noch zahlreiche \u00e4ltere Verfahren im Dezernat der Berichterstatterin anh\u00e4ngig waren, die vorrangig zu bearbeiten gewesen w\u00e4ren. Auch ohne die Erkrankungen h\u00e4tte die Berichterstatterin daher nicht zeitgerecht mit der Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens beginnen k\u00f6nnen, dessen besondere Eilbed\u00fcrftigkeit im FG offensichtlich nicht erkannt worden ist.<\/li><li>(2) Dar\u00fcber hinaus kann die Erkrankung eines Berichterstatters nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), der der Senat sich anschlie\u00dft, nur eine kurzfristige Verfahrensverz\u00f6gerung \u2011\u2011insbesondere eine vor\u00fcbergehende Terminsverschiebung\u2011\u2011 rechtfertigen. Grunds\u00e4tzlich sind im Krankheitsfall aber die nach den Regelungen \u00fcber die Gesch\u00e4ftsverteilung zur Vertretung berufenen Richter zur F\u00f6rderung des Verfahrens verpflichtet (BVerwG-Urteil vom 11.07.2013&nbsp;&#8211; 5&nbsp;C&nbsp;27\/12&nbsp;D, Bayerische Verwaltungsbl\u00e4tter \u2011\u2011BayVBL\u2011\u2011 2014, 149, Rz&nbsp;44, mit Nachweis auf die Rechtsprechung des EGMR). Dies gilt erst recht, wenn \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 eine Sachstandsanfrage eines Beteiligten vorliegt und das Verfahren bereits verz\u00f6gert ist. Gerade in einer solchen Situation ist auch der Senatsvorsitzende gehalten, seiner F\u00f6rderungspflicht aus \u00a7&nbsp;79 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO nachzukommen. Sollte eine Vertretung durch andere Mitglieder des Senats nicht m\u00f6glich sein, hat er selbst die Sache zeitnah zu bearbeiten.<\/li><li>(3) Im \u00dcbrigen ist eine etwaige \u00dcberlastung des f\u00fcr das Ausgangsverfahren zust\u00e4ndigen Spruchk\u00f6rpers in entsch\u00e4digungsrechtlicher Hinsicht ohne Belang. Dies geh\u00f6rt zu den strukturellen M\u00e4ngeln, die sich der Staat zurechnen lassen muss und die er zu beseitigen hat (so schon BVerwG-Urteil vom 29.02.2016&nbsp;&#8211; 5&nbsp;C&nbsp;31\/15&nbsp;D, NJW 2016, 3464, Rz&nbsp;24). Er schuldet den Rechtsuchenden die Bereitstellung einer ausreichenden personellen und sachlichen Ausstattung der Justiz. Dazu geh\u00f6ren auch wirksame personelle Vorkehrungen f\u00fcr Erkrankungen des richterlichen Personals und f\u00fcr andere \u00fcbliche Ausfallzeiten. Erkrankt ein Richter, ist der durch den Gesch\u00e4ftsverteilungsplan des Gerichts zur Vertretung bestimmte Richter f\u00fcr die F\u00f6rderung des Verfahrens zust\u00e4ndig (so auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.03.2022&nbsp;&#8211; B&nbsp;10&nbsp;\u00dcG&nbsp;2\/20&nbsp;R, Die Sozialgerichtsbarkeit 2022, 301).<\/li><li>3. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer Geldentsch\u00e4digung in H\u00f6he von 900&nbsp;\u20ac liegen vor.<\/li><li>a) Voraussetzung f\u00fcr die Zuerkennung einer Geldentsch\u00e4digung ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GVG die Erhebung einer Verz\u00f6gerungsr\u00fcge. Diese kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird (\u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GVG). Eine zu fr\u00fch erhobene Verz\u00f6gerungsr\u00fcge ist daher unwirksam (vgl. nur Senatsurteil vom 08.10.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;1\/19, BFH\/NV 2020, 98, Rz&nbsp;59, m.w.N.). Dagegen wirkt eine erst deutlich nach \u00dcberschreiten der Unangemessenheitsgrenze eingereichte Verz\u00f6gerungsr\u00fcge nicht bis auf den Zeitpunkt zur\u00fcck, ab dem die Verfahrensdauer bei objektiver Betrachtung als unangemessen anzusehen ist. Vielmehr hat der Senat auf Grundlage einer Gesamtschau der gesetzlichen Regelungen \u00fcber die Verz\u00f6gerungsr\u00fcge entschieden, dass von einer im Regelfall gut sechsmonatigen R\u00fcckwirkung auszugehen ist (Senatsurteil vom 25.10.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;3\/15, BFH\/NV 2017, 159, Rz&nbsp;39, m.w.N.). Eine solche gut sechsmonatige R\u00fcckwirkung ist jedoch nicht als starre Grenze zu verstehen, sondern auch im Zusammenhang mit den weiteren Umst\u00e4nden des jeweiligen Einzelfalls zu betrachten.<\/li><li>Da vorliegend die Steuerberaterkammer Ende Februar 2019 beim FG nach dem Sachstand gefragt hatte, ist davon auszugehen, dass die Verfahrensbeteiligten das weitere Verhalten des Gerichts zun\u00e4chst abwarten wollten. Dies wird auch und insbesondere f\u00fcr den Kl\u00e4ger gelten, dem \u2011\u2011anders als der Steuerberaterkammer\u2011\u2011 das Standardantwortschreiben des FG ausweislich der Akten nicht \u00fcbermittelt worden war und der somit nicht wissen konnte, dass das FG noch keinen Termin f\u00fcr eine Entscheidung genannt hatte. Es ist deshalb naheliegend, dass der Kl\u00e4ger in dem Verfahren die Verz\u00f6gerungsr\u00fcge erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt erhoben hat als dies ohne die \u2011\u2011auf dasselbe Ziel gerichtete\u2011\u2011 Anfrage der Steuerberaterkammer der Fall gewesen w\u00e4re. Seine am 30.10.2019 verfasste, aufgrund des Feiertags am 01.11.2019 und des nachfolgenden Wochenendes erst am 04.11.2019 beim Gericht eingegangene Verz\u00f6gerungsr\u00fcge wirkt in diesem Einzelfall infolgedessen auf die Zeit bis M\u00e4rz 2019 zur\u00fcck.<\/li><li>b) Da das Entstehen eines Nichtverm\u00f6gensnachteils in den F\u00e4llen einer unangemessenen Verfahrensdauer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GVG vermutet wird, geht der Beklagte fehl in der Annahme, der Kl\u00e4ger m\u00fcsse seinen Schaden (weitergehend) substantiieren. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass eine Wiedergutmachung auf andere Weise (\u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2, Abs.&nbsp;4 GVG) im Streitfall ausreichend w\u00e4re, sind nicht erkennbar. Auch liegen keine Umst\u00e4nde vor, den in \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 GVG genannten Regelbetrag von 1.200&nbsp;\u20ac pro Jahr, der im konkreten Fall nach Monaten zu bemessen ist (Senatsurteil vom 19.03.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;8\/13, BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz&nbsp;37, m.w.N.), nicht anzusetzen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.230322.XK2.20.0 BFH X. Senat GVG \u00a7 198 Abs 1, GVG \u00a7 198 Abs 2, GVG \u00a7 198 Abs 3, GG Art 12 Abs 1, FGO \u00a7 155 vorgehend FG M\u00fcnchen, 22. Januar 2020, Az: 4 K 240\/17 Leits\u00e4tze 1. Die Angemessenheit der Dauer eines Klageverfahrens zur \u00dcberpr\u00fcfung von Ergebnissen der Steuerberaterpr\u00fcfung ist schon aufgrund der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verfahrensdauer-von-klagen-in-steuerberaterpruefungssachen-krankheit-eines-richters-und-verzoegerung-des-verfahrens-bfh-urteil-vom-23-maerz-2022-x-k-2-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Verfahrensdauer von Klagen in Steuerberaterpr\u00fcfungssachen; Krankheit eines Richters und Verz\u00f6gerung des Verfahrens &#8211; BFH-Urteil vom 23. 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