{"id":75020,"date":"2022-08-08T12:32:16","date_gmt":"2022-08-08T10:32:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75020"},"modified":"2022-08-08T12:32:16","modified_gmt":"2022-08-08T10:32:16","slug":"zur-frage-des-uebergangs-wirtschaftlichen-eigentums-durch-einraeumung-von-filmverwertungsrechten-bfh-urteil-vom-14-april-2022-iv-r-32-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-frage-des-uebergangs-wirtschaftlichen-eigentums-durch-einraeumung-von-filmverwertungsrechten-bfh-urteil-vom-14-april-2022-iv-r-32-19\/","title":{"rendered":"Zur Frage des \u00dcbergangs wirtschaftlichen Eigentums durch Einr\u00e4umung von Filmverwertungsrechten &#8211; BFH-Urteil vom 14. April 2022, IV R 32\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.140422.IVR32.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 39 Abs 2 Nr 1 S 1, EStG \u00a7 5 Abs 1, HGB \u00a7 240, HGB \u00a7 242, HGB \u00a7 246, HGB \u00a7 252, GewStG \u00a7 7, FGO \u00a7 76, UrhG \u00a7 94, EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 11. September 2019, Az: 3 K 2193\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Einem Nutzungsberechtigten kann nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ausnahmsweise das wirtschaftliche Eigentum an Filmrechten zuzurechnen sein. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der zivilrechtliche Eigent\u00fcmer infolge der vertraglichen Vereinbarungen w\u00e4hrend der gesamten voraussichtlichen Nutzungsdauer der Filmrechte von deren Substanz und Ertrag wirtschaftlich ausgeschlossen ist. Hieran fehlt es z.B., wenn der zivilrechtliche Eigent\u00fcmer durch erfolgsabh\u00e4ngige Verg\u00fctungen w\u00e4hrend der gesamten Vertragslaufzeit weiterhin an Wertsteigerungen der Filmrechte beteiligt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die f\u00fcr Leasingvertr\u00e4ge entwickelten Grunds\u00e4tze zur Zurechnung wirtschaftlichen Eigentums k\u00f6nnen nicht uneingeschr\u00e4nkt auf die Nutzungs\u00fcberlassung von Filmrechten \u00fcbertragen werden. Dies folgt insbesondere daraus, dass eine hinl\u00e4nglich verl\u00e4ssliche Einsch\u00e4tzung der Wertentwicklung von Filmrechten im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertriebsvertrags regelm\u00e4\u00dfig nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 11.09.2019 &#8211; 3 K 2193\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die ertragsteuerliche Behandlung eines Filmvertriebsvertrags in den Jahren 2009 und 2010 (Streitjahre).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine in der Rechtsform der GmbH &amp; Co. KG gef\u00fchrte Filmproduktionsgesellschaft, die ihren Gewinn durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich ermittelt. Komplement\u00e4rin ist die A-Verwaltungs-GmbH, Kommanditisten sind B und C.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erwarb im November 2006 zun\u00e4chst die Stoffrechte an dem Film &#8222;\u2026&#8220; und beauftragte eine Produktionsdienstleisterin \u2011\u2011die D mit Sitz in Kalifornien\/Vereinigte Staaten von Amerika (USA)\u2011\u2011 mit der Herstellung des Films. Nach dem Vertrag war die Kl\u00e4gerin alleinige und ausschlie\u00dfliche Eigent\u00fcmerin aller Rechte an dem Film. Zur Realisierung des Projekts wurden weitere Vertr\u00e4ge geschlossen, u.a. im Dezember 2006 ein sog. Filmvertriebsvertrag, mit dem die Kl\u00e4gerin als Eigent\u00fcmerin und Lizenzgeberin der F mit Sitz in G\/Niederlande als Lizenznehmerin die Verwertungsrechte an dem Film \u00fcbertrug. Parallel hierzu verpflichtete sich die J-AG im Rahmen eines Schuld\u00fcbernahmevertrags zur Zahlung der zwischen der Kl\u00e4gerin und F vereinbarten Lizenzgeb\u00fchren (A- und B-Rate) sowie eines eventuellen Kauf- oder Verkaufsoptionspreises bzw. eines Darlehensbetrags nach Ma\u00dfgabe der entsprechenden Regelungen des Filmvertriebsvertrags.<\/li><li>Da die Verwirklichung dieses Filmprojekts scheiterte, entschloss sich die Kl\u00e4gerin, einen Ersatzfilm zu produzieren. Hierzu wurden die bestehenden Vertr\u00e4ge angepasst. So beauftragte die Kl\u00e4gerin am 31.08.2007 D mit der Produktion des Kinofilms &#8222;\u2026&#8220;. Auch bez\u00fcglich dieses Ersatzfilms war die Kl\u00e4gerin alleinige und ausschlie\u00dfliche Eigent\u00fcmerin aller Rechte. Am gleichen Tag r\u00e4umte die Kl\u00e4gerin F in einem ge\u00e4nderten Filmvertriebsvertrag, f\u00fcr den die Geltung des Rechts der USA sowie des Bundesstaates Kalifornien vereinbart war, f\u00fcr einen Zeitraum von 29&nbsp;Jahren die umfassenden, alleinigen, exklusiven und unwiderruflichen Verwertungsrechte an diesem Film im Vertragsgebiet (=&nbsp;Universum) ein. In der weiteren Folge schlossen die Kl\u00e4gerin und F drei \u00c4nderungsvereinbarungen zum Filmvertriebsvertrag. Diese f\u00fchrten \u2011\u2011wie in der letzten Vereinbarung vom 19.12.2007 (\u00c4nderungsvereinbarung) festgehalten\u2011\u2011 dazu, dass die Zahlung f\u00fcr die Verleihrechte in den L\u00e4ndern T\u00fcrkei, Zypern und \u00c4gypten \u2011\u2011die zun\u00e4chst gesondert erfolgen sollte\u2011\u2011 in die j\u00e4hrlichen Zahlungen einbezogen, die Laufzeit des Vertrags auf 42&nbsp;Jahre und damit bis zum 13.12.2049 verl\u00e4ngert und die j\u00e4hrlichen Zahlungen erh\u00f6ht wurden.<\/li><li>Nach der \u00c4nderungsvereinbarung hat F an die Kl\u00e4gerin fixe Zahlungen (nach Ma\u00dfgabe der Anlage A&nbsp;&#8211; &#8222;Exhibit A Payment Schedule&#8220;) und variable Beteiligungs-Lizenzgeb\u00fchren (nach Ma\u00dfgabe der Anlage NP&nbsp;&#8211; &#8222;Exhibit NP Adjusted Net Proceeds&#8220;) zu erbringen. Als fixe Zahlungen sind f\u00fcr den Zeitraum von 42&nbsp;Jahren j\u00e4hrlich \u2026&nbsp;\u20ac zu leisten. Der Betrag setzt sich aus einer A- und einer B-Rate zusammen, die jeweils zum 13.12. eines Jahres zu zahlen sind. Der daneben bestehende Anspruch der Kl\u00e4gerin auf die Beteiligungs-Lizenzgeb\u00fchren ist in der Anlage NP geregelt. Nach dieser sind die sog. &#8222;Angepassten Nettoerl\u00f6se&#8220;, d.h. die Erl\u00f6se aus der Verwertung des Films nach Abzug bestimmter Aufwendungen, zwischen der Kl\u00e4gerin und F im Verh\u00e4ltnis 40&nbsp;% zu 60&nbsp;% zu verteilen. Daneben sieht die \u00c4nderungsvereinbarung vor, dass der Kl\u00e4gerin eine zus\u00e4tzliche Gewinnbeteiligung gem\u00e4\u00df Abs.&nbsp;3 der Anlage NP gew\u00e4hrt wird.<\/li><li>Im Zusammenhang mit dem Auslaufen des Vertrags enth\u00e4lt die \u00c4nderungsvereinbarung vom 19.12.2007 verschiedene Endschaftsregelungen. Diese sehen vor, dass die Laufzeit des Filmvertriebsvertrags durch eine beiderseitige Vereinbarung verl\u00e4ngert werden kann (Verl\u00e4ngerungsoption, Klausel&nbsp;19&nbsp;(d)). Kommt es nicht zu einer entsprechenden Vertragsverl\u00e4ngerung, steht F die unwiderrufliche Option zu, von der Kl\u00e4gerin das vollumf\u00e4ngliche Eigentum an den Filmrechten zu erwerben (Kaufoption, Klausel&nbsp;19&nbsp;(a)). Der Kaufoptionspreis bel\u00e4uft sich auf \u2026&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich eines Anteils von 25&nbsp;% des etwaigen h\u00f6heren Marktwerts des Films, der sich aus dem Differenzbetrag zwischen dem gesch\u00e4tzten Marktwert und dem Kaufoptionspreis ergibt. Eine Verkaufsoption der Kl\u00e4gerin besteht nur in den F\u00e4llen der Aufl\u00f6sung, Liquidation oder Insolvenz der F bzw. in F\u00e4llen von Vertragsst\u00f6rungen oder -verletzungen. Wird die Vertragslaufzeit nicht verl\u00e4ngert und auch die Kaufoption von F nicht ausge\u00fcbt, kann die Kl\u00e4gerin von F die Gew\u00e4hrung eines zinslosen Darlehens in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac verlangen (Darlehensoption, Klausel&nbsp;18&nbsp;(b) und (c)). Bei Aus\u00fcbung der Darlehensoption muss sich die Kl\u00e4gerin verpflichten, &#8222;den Film zu vermarkten oder anderweitig zu verwerten, um den Betrag des Darlehens an den Verleihunternehmer zur\u00fcckzuzahlen, wobei allerdings vereinbart wird, dass (A) der Eigent\u00fcmer nicht f\u00fcr eine etwaige Nichterf\u00fcllung der R\u00fcckzahlung des Darlehens aufgrund eines unzureichenden Mittelzuflusses verantwortlich ist und (B) der Verleihunternehmer dem Eigent\u00fcmer seine Ausgaben aus seiner vom Verleihunternehmer geforderten Vermarktung oder Verwertung des Films in vollem Umfang zur\u00fcckerstattet&#8220;. F\u00fcr die Verwendung der Einnahmen aus der Vermarktung oder anderweitigen Verwertung des Films durch die Kl\u00e4gerin sieht der Vertrag eine konkrete Reihenfolge vor. Wird keine der vorgenannten Optionen ausge\u00fcbt, kann die Kl\u00e4gerin nach Beendigung der Vertragslaufzeit frei entscheiden, ob sie eine weitere Vermarktung oder anderweitige Verwertung des Films vornimmt. Erzielt sie weitere Einnahmen, stehen diese allein ihr zu.<\/li><li>Ebenfalls am 19.12.2007 erfolgte die Anpassung der Vertr\u00e4ge mit der J-AG. Dabei fand auch die Erh\u00f6hung der Lizenzgeb\u00fchren Ber\u00fccksichtigung.<\/li><li>Mit Schreiben vom 31.08.2009 best\u00e4tigte F der Kl\u00e4gerin die zufriedenstellende Lieferung des vollst\u00e4ndig fertiggestellten Spielfilms entsprechend der Vereinbarung vom 31.08.2007.<\/li><li>Ab Mai 2015 wurde bei der Kl\u00e4gerin eine Au\u00dfenpr\u00fcfung durchgef\u00fchrt, die sich auf die Streitjahre bezog. Im Bericht vom 11.08.2015 vertrat der Pr\u00fcfer die Auffassung, die Filmvertriebsvereinbarung habe zum \u00dcbergang des wirtschaftlichen Eigentums an den Filmrechten auf F gef\u00fchrt. Die garantierten Zahlungsanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac seien hinreichend sicher. Zum ersten offenen Bilanzstichtag (31.12.2009) sei eine abgezinste Forderung in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zu aktivieren. In den Folgejahren sei der Zinsanteil aus dem erhaltenen Betrag herauszurechnen und der Gewinn entsprechend zu mindern. Der Pr\u00fcfer nahm auch auf die f\u00fcr die Jahre 2006 bis 2008 durchgef\u00fchrte Au\u00dfenpr\u00fcfung Bezug, die nicht zu einer Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gef\u00fchrt hatte. F\u00fcr die Jahre 2006 und 2007 seien \u2011\u2011so der Pr\u00fcfer\u2011\u2011 bestandskr\u00e4ftig hohe Verluste festgestellt worden; die Feststellungsbescheide ab 2008 wiesen ausschlie\u00dflich Gewinne aus.<\/li><li>Auf der Grundlage dieses Au\u00dfenpr\u00fcfungsberichts \u00e4nderte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) am 26.09.2016 die Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheide) der Streitjahre gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO). Zudem ergingen am 03.11.2016 entsprechend ge\u00e4nderte Bescheide \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag (Gewerbesteuermessbescheide) f\u00fcr die Streitjahre sowie am 19.10.2016 ge\u00e4nderte Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes (Verlustfeststellungsbescheide) auf den 31.12.2009 und auf den 31.12.2010.<\/li><li>Gegen diese \u00c4nderungsbescheide legte die Kl\u00e4gerin Einspr\u00fcche ein. Im Laufe des Einspruchsverfahrens \u00e4nderte das FA am 19.07.2017 den Gewinnfeststellungsbescheid 2009 aus hier nicht streitigen Gr\u00fcnden. Ebenso erging ein ge\u00e4nderter Gewinnfeststellungsbescheid 2010. Das FA erlie\u00df zudem am 24.08.2017 einen entsprechend ge\u00e4nderten Gewerbesteuermessbescheid 2009. F\u00fcr das Streitjahr 2010 erging ebenfalls ein ge\u00e4nderter Gewerbesteuermessbescheid. Am 28.07.2017 erlie\u00df das FA ge\u00e4nderte Verlustfeststellungsbescheide auf den 31.12.2009 und auf den 31.12.2010. Im \u00dcbrigen blieb der Einspruch aber ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 03.08.2017).<\/li><li>Mit der nachfolgenden Klage wandte sich die Kl\u00e4gerin gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2009, den Gewerbesteuermessbescheid 2009 sowie die Verlustfeststellungsbescheide auf den 31.12.2009 und auf den 31.12.2010. Nachdem das Finanzgericht (FG) darauf hingewiesen hatte, dass die Einspruchsentscheidung ins &#8222;Leere&#8220; gehe, da sie die w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens ergangenen \u00c4nderungsbescheide nicht erw\u00e4hne, hob das FA die Einspruchsentscheidung vom 03.08.2017 auf und erlie\u00df am 25.02.2019 eine neue Einspruchsentscheidung, deren Gegenstand die aktuellen Bescheide sind. Das FG gab der Klage mit Urteil vom 11.09.2019 statt. Das FA sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Filmvertriebsvertrag zu einem \u00dcbergang des wirtschaftlichen Eigentums an den Filmrechten auf F gef\u00fchrt habe. Die Kl\u00e4gerin habe folglich im Streitjahr keine abgezinste Kaufpreisforderung zu aktivieren. Sie habe auch keinen Anspruch auf eine zeitanteilig auf die Laufzeit des Vertriebsvertrags aufzuteilende Schlusszahlung zu aktivieren, da eine solche nicht vereinbart sei.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Es r\u00fcgt eine Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht durch das FG. Dieses habe die \u00dcbertragbarkeit von Urheberrechten nach deutschem und nicht nach dem vorliegend einschl\u00e4gigen kalifornischen Recht ausgelegt und daher \u00a7&nbsp;39 AO falsch angewendet. In Kalifornien gelte das angloamerikanische Copyright, das frei \u00fcbertragen werden k\u00f6nne. Daher trage die Argumentation des FG, bei der \u00dcbertragung der Filmrechte seien erh\u00f6hte Anforderungen zu stellen, nicht.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus r\u00fcgt das FA die Verletzung von \u00a7&nbsp;240 Abs.&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;242 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;252 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) und des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG.<\/li><li>Nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung komme in Leasingf\u00e4llen, die mit Lizenzvereinbarungen vergleichbar seien, eine Zurechnung des Leasingguts zum Verm\u00f6gen des Leasingnehmers u.a. dann in Betracht, wenn die betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer zwar l\u00e4nger als die Grundmietzeit sei, dem Leasingnehmer aber ein Recht auf Verl\u00e4ngerung der Nutzungs\u00fcberlassung oder eine Kaufoption zu so g\u00fcnstigen Konditionen zustehe, dass bei wirtschaftlich vern\u00fcnftiger Entscheidungsfindung mit der Aus\u00fcbung des Rechts zu rechnen sei.<\/li><li>Im Streitfall sei anzunehmen, dass bei unterstellter Werthaltigkeit des Filmrechts zum Ende des 42-j\u00e4hrigen Lizenzzeitraums entweder eine Vertragsverl\u00e4ngerung vereinbart oder F von ihrem Kaufoptionsrecht Gebrauch machen werde, zumal der Kaufoptionspreis den ansonsten zu gew\u00e4hrenden Darlehensbetrag nur um \u2026&nbsp;\u20ac \u00fcbersteige und dieser daher als besonders g\u00fcnstig anzusehen sei. Dabei sei auch zu beachten, dass F den vollen Betrag (Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr die gesamte Laufzeit und Darlehensbetrag) abgezinst bei der schuld\u00fcbernehmenden Bank eingezahlt habe. In beiden F\u00e4llen sei die Kl\u00e4gerin weiterhin von der Einwirkung auf das Filmrecht ausgeschlossen. Dass sie unter Umst\u00e4nden einen Mehrbetrag in H\u00f6he von 25&nbsp;% der Differenz zwischen Marktwert und Kaufoptionspreis erhalte, sei unbeachtlich, denn hierdurch komme es nicht zu einer R\u00fcckverlagerung der Chancen und Risiken auf die Kl\u00e4gerin. Auch der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin unter Umst\u00e4nden w\u00e4hrend der Laufzeit der Lizenz zu 40&nbsp;% an weiteren Erl\u00f6sen beteiligt sei, f\u00fchre zu keinem anderen Ergebnis. Denn ausschlaggebend f\u00fcr die Kaufentscheidung zum Ende des Lizenzzeitraums sei diese Regel nicht; zudem profitiere F zu 60&nbsp;% von den Erl\u00f6sen.<\/li><li>Nur bei nahezu vollst\u00e4ndiger Wertlosigkeit des Filmrechts w\u00fcrde F \u2011\u2011so die Auffassung des FA\u2011\u2011 auf die Aus\u00fcbung der Kaufoption verzichten. In diesem Fall w\u00e4re F aber gleichzeitig verpflichtet, der Kl\u00e4gerin ein nur bedingt r\u00fcckzahlbares Darlehen zu gew\u00e4hren. Sei das Filmrecht am Ende der Laufzeit wertlos, sei davon auszugehen, dass die Kl\u00e4gerin die Darlehensoption nutzen werde, da hierdurch eine vollst\u00e4ndige Amortisation ihrer Aufwendungen sichergestellt werde. Die Darlehensoption f\u00fchre zum \u00dcbergang des Risikos der Wertminderung und der Chance auf Wertsteigerung der Filmrechte auf F. Im Zusammenhang mit der Pr\u00fcfung der Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums der Filmrechte sei \u2011\u2011so das FA\u2011\u2011 auch zu beachten, dass die Wertlosigkeit des Films bei Fertigstellung bereits offensichtlich gewesen sei. Der Film habe von vorneherein nicht die Anforderungen f\u00fcr die Aufnahme in das Kinoprogramm erf\u00fcllt. Er sei erst 2016 in den USA auf DVD erschienen.<\/li><li>Auch nach Ma\u00dfgabe der sog. Medien- und Leasingerlasse sei F als wirtschaftliche Eigent\u00fcmerin des Films anzusehen. Anwendbar seien, da es sich bei den Filmrechten um immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter handele, die Leasingerlasse f\u00fcr unbewegliche Wirtschaftsg\u00fcter (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 vom 21.03.1972&nbsp;&#8211; F\/IV&nbsp;B&nbsp;2-S&nbsp;2170-11\/72, BStBl I 1972, 188; vom 23.12.1991&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;2-S&nbsp;2170-115\/91, BStBl I 1992, 13).<\/li><li>Da die Grundmietzeit im Streitfall 85&nbsp;% der betriebsgew\u00f6hnlichen Nutzungsdauer ausmache, verbleibe das wirtschaftliche Eigentum am Filmrecht nur dann weiterhin bei der Kl\u00e4gerin, wenn der vereinbarte Kaufpreis h\u00f6her sei als der unter Anwendung der linearen Absetzung f\u00fcr Abnutzung ermittelte Buchwert des Filmrechts im Zeitpunkt der m\u00f6glichen Aus\u00fcbung der Kaufoption. Dies sei jedoch nicht der Fall, da der (fiktive) Buchwert am Ende des Lizenzzeitraums in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac \u00fcber dem Kaufoptionspreis von \u2026&nbsp;\u20ac liege. Nehme man die Darlehensoption hinzu, vergr\u00f6\u00dfere sich bei wirtschaftlicher Betrachtung die Differenz.<\/li><li>Folge man der Auffassung des FG, wonach das wirtschaftliche Eigentum an den Filmrechten bei der Kl\u00e4gerin verblieben sei, so sei jedenfalls der zum Ende der Laufzeit bestehende Anspruch auf den Darlehensbetrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac gleichm\u00e4\u00dfig verteilt \u00fcber die Laufzeit zu aktivieren. Das Darlehen sei wirtschaftlich betrachtet einer Schlusszahlung vergleichbar, denn es sei als Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung der Verwertungsrechte w\u00e4hrend der Laufzeit des Vertriebsvertrags zu qualifizieren. Es sei nicht ernsthaft zweifelhaft, dass die Kl\u00e4gerin das Darlehen in Anspruch nehmen werde, wenn F die Kaufoption nicht aus\u00fcbe. Auch hier sei von erheblicher Bedeutung, dass die Wertlosigkeit des Films bereits bei Fertigstellung ersichtlich gewesen sei und der Film von vorneherein nicht den Anforderungen f\u00fcr die Aufnahme in das Kinoprogramm entsprochen habe.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kl\u00e4gerin mit dem Abschluss des Filmvertriebsvertrags das wirtschaftliche Eigentum an den Filmrechten nicht auf F \u00fcbertragen und daher im Streitjahr 2009 keine (abgezinste) Kaufpreisforderung zu aktivieren hat (hierzu unter 1.). Auch die Auffassung des FG, es fehle an einer von der Kl\u00e4gerin linearisiert zu aktivierenden Schlusszahlung, h\u00e4lt der revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung stand (hierzu unter 2.), so dass sich die antragsgem\u00e4\u00dfe \u00c4nderung der streitgegenst\u00e4ndlichen Bescheide als zutreffend erweist (hierzu unter 3.).<\/li><li>1. Die Auffassung des FG, die Kl\u00e4gerin habe im Streitjahr 2009 keine (abgezinste) Kaufpreisforderung zu aktivieren, weil sie durch den Filmvertriebsvertrag das wirtschaftliche Eigentum an den Filmrechten nicht auf F \u00fcbertragen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG hat ausgehend von den allgemeinen Grunds\u00e4tzen zur Aktivierung von Forderungen (hierzu unter a) und der Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin als Herstellerin des Films die zivilrechtliche Eigent\u00fcmerin der Filmrechte ist (hierzu unter b) zutreffend am Ma\u00dfstab des \u00a7&nbsp;39 AO gepr\u00fcft, ob die Kl\u00e4gerin das wirtschaftliche Eigentum an den Filmrechten auf F \u00fcbertragen hat (hierzu unter c). Seine W\u00fcrdigung, die Kl\u00e4gerin sei durch den mit F geschlossenen Filmvertriebsvertrag nicht i.S. des \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr. 1 Satz 1 AO wirtschaftlich von der Einwirkung auf die Filmrechte ausgeschlossen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (hierzu unter d).<\/li><li>a) Die Aktivierung von Forderungen richtet sich bei buchf\u00fchrenden Gewerbetreibenden wie der Kl\u00e4gerin nach den handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG). Danach hat der Kaufmann in seine Bilanz f\u00fcr den Schluss eines Gesch\u00e4ftsjahres u.a. seine Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde und somit auch seine Forderungen vollst\u00e4ndig aufzunehmen (\u00a7&nbsp;240 Abs.&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;242 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;246 Abs.&nbsp;1 HGB). Gewinne sind nur zu ber\u00fccksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (\u00a7&nbsp;252 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Halbsatz&nbsp;2 HGB). Ein aufgrund einer entsprechenden Aktivierung erh\u00f6hter Gewinn w\u00e4re auch als Gewerbeertrag zu behandeln (\u00a7&nbsp;7 des Gewerbesteuergesetzes \u2011\u2011GewStG\u2011\u2011). Nach \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;1 GewStG ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG oder des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens f\u00fcr den dem Erhebungszeitraum (\u00a7&nbsp;14 GewStG) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu ber\u00fccksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in \u00a7\u00a7&nbsp;8 und 9 GewStG bezeichneten Betr\u00e4ge.<\/li><li>aa) Anspr\u00fcche aus einem sog. schwebenden Gesch\u00e4ft, d.h. einem gegenseitigen Vertrag, der von der zur Sach- oder Dienstleistung verpflichteten Partei noch nicht voll erf\u00fcllt ist, d\u00fcrfen grunds\u00e4tzlich nicht ausgewiesen werden. Denn w\u00e4hrend des Schwebezustands besteht die (widerlegbare) Vermutung, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wertm\u00e4\u00dfig ausgleichen. Ein Bilanzausweis ist nur geboten, wenn und soweit das Gleichgewicht solcher Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erf\u00fcllungsr\u00fcckst\u00e4nde eines Vertragspartners &#8222;gest\u00f6rt&#8220; ist.<\/li><li>Ein Gewinn ist danach realisiert, wenn der Leistungsverpflichtete die vereinbarte Leistung &#8222;wirtschaftlich erf\u00fcllt&#8220; hat und ihm die Forderung auf die Gegenleistung \u2011\u2011von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen\u2011\u2011 so gut wie sicher ist. Ohne Bedeutung f\u00fcr die Gewinnrealisierung ist, ob am Bilanzstichtag die Rechnung bereits erteilt ist, ob die geltend gemachten Anspr\u00fcche noch abgerechnet werden m\u00fcssen oder ob die Forderung erst nach dem Bilanzstichtag f\u00e4llig wird. Hingegen sind aufschiebend bedingte Anspr\u00fcche grunds\u00e4tzlich nicht zu aktivieren, da sie nach \u00a7&nbsp;158 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs erst mit Eintritt der Bedingung entstehen (hierzu insgesamt Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 07.12.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;37\/16, und IV&nbsp;R&nbsp;23\/14, BFHE 260, 312, BStBl II 2018, 444, m.w.N.).<\/li><li>bb) F\u00fcr die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang der Leistungsverpflichtete seine Leistung erbracht hat und ihm der Anspruch auf die Gegenleistung so gut wie sicher ist, kommt es darauf an, zu welcher Leistung der Leistungsverpflichtete \u00fcberhaupt verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 260, 312, BStBl II 2018, 444, m.w.N.).<\/li><li>b) Die Kl\u00e4gerin ist als Herstellerin des Films (zur Herstellereigenschaft BFH-Urteil vom 20.09.1995&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;225\/93, BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320; vgl. auch BMF-Schreiben vom 23.02.2001&nbsp;&#8211; IV&nbsp;A&nbsp;6-S&nbsp;2241-8\/01, BStBl I 2001, 175, Rz&nbsp;7&nbsp;ff.) zivilrechtliche Eigent\u00fcmerin der Filmverwertungsrechte. Aus Sicht des deutschen Rechts ist sie Inhaberin des Leistungsschutzrechts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;94 Abs.&nbsp;1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), das ein immaterielles Wirtschaftsgut darstellt (vgl. BFH-Beschluss vom 06.11.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;126\/07, BFHE 223, 294, BStBl II 2009, 156; BFH-Urteil in BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320) und nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;94 Abs.&nbsp;2 UrhG \u00fcbertragbar ist. Dass sich die Kl\u00e4gerin im Rahmen des Filmvertriebsvertrags nicht verpflichtet hat, ihr zivilrechtliches Eigentum an den Filmrechten auf F zu \u00fcbertragen, steht zwischen den Beteiligten ebenso wenig im Streit wie die betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer des Leistungsschutzrechts, die grunds\u00e4tzlich 50&nbsp;Jahre betr\u00e4gt (so auch BMF-Schreiben in BStBl I 2001, 175, Rz&nbsp;17, unter Verweis auf \u00a7&nbsp;94 Abs.&nbsp;3 UrhG; vgl. auch Feldgen, Steuern und Bilanzen 2020, 758; Herzig\/Briesemeister, Die Unternehmensbesteuerung \u2011\u2011Ubg\u2011\u2011 2011, 581, 588), so dass es hierzu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/li><li>c) Das FG hat am Ma\u00dfstab des \u00a7&nbsp;39 AO zutreffend gepr\u00fcft, ob die Kl\u00e4gerin durch den mit F geschlossenen Filmvertriebsvertrag ihr wirtschaftliches Eigentum an den Filmrechten \u00fcbertragen hat.<\/li><li>aa) Wirtschaftsg\u00fcter sind nach \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;1 AO grunds\u00e4tzlich dem zivilrechtlichen Eigent\u00fcmer zuzurechnen. \u00dcbt ein anderer als der Eigent\u00fcmer die tats\u00e4chliche Herrschaft \u00fcber ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigent\u00fcmer im Regelfall f\u00fcr die gew\u00f6hnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschlie\u00dfen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen (\u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO).<\/li><li>Diese Definition des wirtschaftlichen Eigentums umfasst eine Mehrzahl ungleichartiger &#8222;zivilrechtlicher Rechtslagen&#8220;, die Nichteigent\u00fcmern eine eigentums\u00e4hnliche Rechtsposition verschaffen. Die Anwendung des \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO erfordert deshalb nach der Rechtsprechung des BFH die Bildung von Fallgruppen und deren wertende Zuordnung (z.B. BFH-Urteil vom 24.06.2004&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;42\/02, BFH\/NV 2005, 164, unter II.2.a). Ein wirtschaftlicher Ausschluss des zivilrechtlichen Eigent\u00fcmers i.S. des \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO wird u.a. angenommen, wenn der Herausgabeanspruch des Eigent\u00fcmers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (grundlegend BFH-Urteil vom 26.01.1970&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;144\/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264, unter C.III.1.). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13.10.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/13, BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz&nbsp;27; vom 02.06.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;23\/13, Rz&nbsp;30, m.w.N.). Dabei ist nicht das formal Erkl\u00e4rte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tats\u00e4chlich Bewirkte ausschlaggebend (BFH-Urteile vom 11.07.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/04, BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296; vom 15.02.2001&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;130\/95, BFH\/NV 2001, 1041, m.w.N.). Dementsprechend kann auch eine rechtsf\u00f6rmliche Nutzungs\u00fcberlassung wirtschaftlich eine Ver\u00e4u\u00dferung des Rechts darstellen (vgl. von Wallis in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;5 EStG Rz&nbsp;1202).<\/li><li>bb) Ein schuldrechtlich oder dinglich Nutzungsberechtigter hat in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum an dem ihm zur Nutzung \u00fcberlassenen Wirtschaftsgut (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28.05.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;3\/13, Rz&nbsp;21; in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz&nbsp;28; vom 02.06.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;23\/13, Rz&nbsp;31, m.w.N.). Etwas anderes kann gelten, wenn der Nutzungsberechtigte statt des Eigent\u00fcmers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung eines von ihm selbst genutzten Wirtschaftsguts tr\u00e4gt und ihm auf Dauer, n\u00e4mlich f\u00fcr die voraussichtliche Nutzungsdauer, Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts wirtschaftlich zustehen (BFH-Urteile vom 28.05.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;3\/13, Rz&nbsp;21; in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz&nbsp;28; vom 02.06.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;23\/13, Rz&nbsp;31).<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus kommt auch bei entgeltlichen Nutzungs\u00fcberlassungen, bei denen das Gesamtentgelt die vom Eigent\u00fcmer getragenen Anschaffungs- und Herstellungskosten abdeckt, eine vom Eigentum abweichende wirtschaftliche Zurechnung nach \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO beim Nutzungsberechtigten in Betracht, wenn sich die betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer des Gegenstands und die Grundmietzeit ann\u00e4hernd decken oder zwar die betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer erheblich l\u00e4nger als die Grundmietzeit ist, jedoch dem Nutzungsberechtigten ein Recht auf Verl\u00e4ngerung oder Kauf zusteht und bei Aus\u00fcbung der Option nur ein geringer Mietzins oder Kaufpreis zu entrichten ist, d.h. bei wirtschaftlich vern\u00fcnftiger Entscheidungsfindung mit der Aus\u00fcbung des Rechts zu rechnen ist (BFH-Urteile vom 28.05.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;3\/13, Rz&nbsp;22; in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz&nbsp;29; vom 02.06.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;23\/13, Rz&nbsp;31). Voraussetzung ist in diesen F\u00e4llen jedoch, dass der Nutzungsberechtigte den wirtschaftlichen Ausschluss f\u00fcr die verbleibende Nutzungsdauer bewirken kann, d.h. ihm eine entsprechende rechtliche Befugnis z.B. in Gestalt einer Verl\u00e4ngerungs- oder Kaufoption zusteht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, zum Andienungsrecht beim Leasing). Hieran fehlt es, wenn lediglich eine Befugnis des Eigent\u00fcmers z.B. in Gestalt eines Andienungsrechts besteht, selbst wenn dies von Anfang an so ausgestaltet ist, dass seine Aus\u00fcbung als wirtschaftlich vern\u00fcnftig erscheint (vgl. BFH-Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81).<\/li><li>cc) Diese allgemeinen Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr die Nutzungs\u00fcberlassung von Filmrechten (zur grunds\u00e4tzlichen Anwendbarkeit des \u00a7&nbsp;39 AO auch BMF-Schreiben in BStBl I 2001, 175, Rz&nbsp;16; vgl. auch Elicker\/Hartrott, Betriebs-Berater \u2011\u2011BB\u2011\u2011 2011, 1879, 1882; R\u00fcber\/Angloher, Finanz-Rundschau \u2011\u2011FR\u2011\u2011 2008, 498, 504&nbsp;f.; Herzig\/Briesemeister, Ubg 2011, 581, 586&nbsp;f.), allerdings sind die hier bestehenden Besonderheiten zu beachten. Diese schlie\u00dfen es aus, die f\u00fcr Leasingvertr\u00e4ge entwickelten Grunds\u00e4tze (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteil vom 21.12.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;55\/16, Rz&nbsp;29&nbsp;ff., m.w.N.; Leasingerlasse: BMF-Schreiben vom 19.04.1971&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B\/2-S&nbsp;2170-31\/71, BStBl I 1971, 264; in BStBl I 1972, 188; vom 22.12.1975&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;2-S&nbsp;2170-161\/75; in BStBl I 1992, 13) uneingeschr\u00e4nkt auf die Nutzungs\u00fcberlassung von Filmrechten zu \u00fcbertragen, selbst wenn die Gestaltungs- und Verwertungskonzepte deutliche \u00c4hnlichkeiten aufweisen k\u00f6nnen (so im Ergebnis wohl auch Wassermeyer, Der Betrieb \u2011\u2011DB\u2011\u2011 2010, 354, 357; Elicker\/Hartrott BB 2011, 1879, 1884; einschr\u00e4nkend auch R\u00fcber\/Angloher, FR 2008, 498, 505&nbsp;f.; anderer Ansicht z.B. BMF-Schreiben in BStBl I 2001, 175, Rz&nbsp;16; Dornheim, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2011, 1793, 1795; wohl auch Feyock\/Heintel, Zeitschrift f\u00fcr Urheber- und Medienrecht \u2011\u2011ZUM\u2011\u2011 2008, 179, 183).<\/li><li>aaa) Besonderheiten ergeben sich nicht nur daraus, dass es sich bei Filmrechten um immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter handelt, die \u2011\u2011anders als materielle Wirtschaftsg\u00fcter\u2011\u2011 einer Unterscheidung in bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsg\u00fcter nicht zug\u00e4nglich sind (vgl. auch Theisen\/Lins, DStR 2010, 1649, 1655). Vielmehr ist auch zu beachten, dass keine hinl\u00e4nglich verl\u00e4ssliche ex&nbsp;ante-Einsch\u00e4tzung der Wertentwicklung von Filmrechten m\u00f6glich ist. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Filmvertriebsvertrags ist f\u00fcr die Vertragsbeteiligten regelm\u00e4\u00dfig nicht absehbar, ob der vertragsgegenst\u00e4ndliche Film erfolgreich sein wird (vgl. z.B. Wassermeyer, DB 2010, 354, 357; Herzig\/Briesemeister, Ubg 2011, 581, 588; Manthey\/Zettl, Internationales Steuerrecht \u2011\u2011IStR\u2011\u2011 2021, 449, 452, allgemein zum wirtschaftlichen Eigentum an Rechten). Dies zeigt sich auch daran, dass die Vertragsbeteiligten im Rahmen eines Filmvertriebsvertrags \u2011\u2011anders als in Leasingvereinbarungen \u00fcber materielle Wirtschaftsg\u00fcter\u2011\u2011 neben festen regelm\u00e4\u00dfig auch variable, an den Ertrag der Filmrechte gekn\u00fcpfte Lizenzraten vereinbaren. W\u00e4hrend die Vertragsbeteiligten bei der Nutzungs\u00fcberlassung von materiellen Wirtschaftsg\u00fctern (wie etwa Maschinen, Fahrzeugen, Flugzeugen und Containerschiffen) angesichts branchentypischer Erfahrungswerte den nutzungsbedingten Werteverzehr, die Wertentwicklung und die technische \u00dcberalterung vergleichsweise zuverl\u00e4ssig einsch\u00e4tzen k\u00f6nnen, ist dies bei Filmrechten nicht m\u00f6glich. Dies f\u00fchrt letztlich auch dazu, dass die Bewertung der Konditionen einer Kaufoption und die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Aus\u00fcbung dieses Rechts (vgl. Herzig\/Briesemeister, Ubg 2011, 581, 588) nur bedingt m\u00f6glich ist, zumal es \u2011\u2011anders als bei materiellen Wirtschaftsg\u00fctern\u2011\u2011 bei Filmrechten an einem ann\u00e4hernd proportionalen Zusammenhang von Herstellungskosten und Nutzungspotential fehlt (vgl. Feyock\/Heintel, ZUM 2008, 179, 181; Theisen\/Lins, DStR 2010, 1649, 1658).<\/li><li>bbb) Danach kann dem Nutzungsberechtigten nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr. 1 Satz 1 AO zwar ausnahmsweise das wirtschaftliche Eigentum an Filmrechten zuzurechnen sein. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der zivilrechtliche Eigent\u00fcmer infolge der vertraglichen Vereinbarungen w\u00e4hrend der gesamten voraussichtlichen Nutzungsdauer der Filmrechte von deren Substanz und Ertrag wirtschaftlich ausgeschlossen ist. Hieran fehlt es z.B., wenn der zivilrechtliche Eigent\u00fcmer durch erfolgsabh\u00e4ngige Verg\u00fctungen w\u00e4hrend der gesamten Vertragslaufzeit weiterhin von Wertsteigerungen der Filmrechte profitiert.<\/li><li>d) Nach Ma\u00dfgabe dieser Grunds\u00e4tze konnte das FG annehmen, F k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin auf der Grundlage des Filmvertriebsvertrags nicht f\u00fcr die gesamte betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer der Filmrechte wirtschaftlich aus ihrer Stellung als Eigent\u00fcmerin verdr\u00e4ngen. Seine Tatsachenw\u00fcrdigung ist verfahrensrechtlich ordnungsgem\u00e4\u00df zustande gekommen, verst\u00f6\u00dft nicht gegen Denkgesetze und verletzt keine Erfahrungss\u00e4tze. Sie ist daher nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO revisionsrechtlich bindend (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20.11.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;25\/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382).<\/li><li>aa) Das FG hat den Filmvertriebsvertrag nach dem gem\u00e4\u00df den Vorschriften des Internationalen Privatrechts anwendbaren kalifornischen Recht ausgelegt (sog. Vertragsstatut: Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche in der f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Vertrag geltenden Fassung \u2011\u2011EGBGB a.F.\u2011\u2011; vgl. auch BFH-Urteile vom 07.12.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;37\/16, und in BFHE 260, 312, BStBl II 2018, 444, m.w.N.). Dies ist zutreffend, denn auch Fragen des Urhebervertragsrechts, wie z.B. die durch Auslegung eines Vertrags zu kl\u00e4rende Reichweite eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts, sind nach dem Vertragsstatut und damit im Streitfall nach dem von den Vertragsbeteiligten gew\u00e4hlten Recht Kaliforniens (Art.&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 EGBGB a.F.) zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 24.09.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;ZR&nbsp;35\/11, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht \u2011\u2011GRUR\u2011\u2011 2015, 264, Rz&nbsp;42, m.w.N.). Das FG ist unter ausf\u00fchrlicher Befassung mit dem kalifornischen Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das kalifornische Rechtsverst\u00e4ndnis der im Filmvertriebsvertrag verwendeten Begriffe, insbesondere auch des zentralen Begriffs der &#8222;call option&#8220;, mit der Bedeutung \u00fcbereinstimmt, die diesen Begriffen nach deutschem Recht beigemessen wird. Die vom FG getroffenen Feststellungen \u00fcber das Bestehen und den Inhalt des kalifornischen Rechts sind revisionsrechtlich wie Tatsachenfeststellungen zu behandeln (z.B. BFH-Urteil vom 22.03.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;5\/16, BFHE 261, 132, BStBl II 2018, 651, Rz&nbsp;23). Sie sind f\u00fcr den Senat bindend.<\/li><li>bb) Die Bindung an diese Feststellungen entf\u00e4llt nicht aufgrund der vom FA erhobenen Verfahrensr\u00fcge, nach der das FG die ausl\u00e4ndische Rechtslage in Bezug auf die Frage der \u00dcbertragbarkeit von Urheberrechten nicht zutreffend bzw. nicht vollst\u00e4ndig festgestellt und in der weiteren Folge \u00a7&nbsp;39 AO unzutreffend angewendet haben soll. Denn die R\u00fcge entspricht bereits nicht den Darlegungsanforderungen (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 10.04.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;45\/11, BFHE 241, 332, BStBl II 2013, 771, Rz&nbsp;25). Das FA behauptet zwar, das Urheberrecht sei nach kalifornischem Recht \u2011\u2011anders als nach dem vom FG insoweit zugrunde gelegten deutschen Recht\u2011\u2011 frei \u00fcbertragbar, es vers\u00e4umt jedoch, hinreichend zu erl\u00e4utern, aus welchen konkreten Vorschriften des kalifornischen Rechts sich eine freie \u00dcbertragbarkeit des Urheberrechts ergeben soll. Eine weitergehende Darlegung w\u00e4re auch mit Blick auf das im Internationalen Privatrecht ebenfalls geltende sog. Schutzlandprinzip geboten gewesen. Nach diesem entscheidet \u00fcber die Entstehung und das Erl\u00f6schen von Urheberrechten, \u00fcber deren Wirkungen sowie deren \u00dcbertragbarkeit das Recht des Landes, in dem das Urheberrecht wirken soll und f\u00fcr dessen Gebiet sein Schutz in Anspruch genommen wird. Dem Urheber steht danach kein einheitliches Urheberrecht zu, das einem einzigen Statut unterliegt, sondern ein B\u00fcndel nationaler Urheberrechte. Die Rechtsordnung, welche die Schutzwirkung des Immaterialg\u00fcterrechts bestimmt, ist der Disposition der Parteien entzogen, d.h. eine Vereinbarung \u00fcber das anwendbare Recht ist insoweit nicht zul\u00e4ssig (vgl. z.B. BGH-Urteile in GRUR 2015, 264, Rz&nbsp;24; vom 02.10.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;ZR&nbsp;88\/95, BGHZ 136, 380, unter II.1.a und b [Rz&nbsp;34, 39&nbsp;ff.]; z.B. auch Staudinger\/Magnus (2021), Internationales Vertragsrecht, Art.&nbsp;4 Rom I-VO, Rz&nbsp;541).<\/li><li>cc) Die W\u00fcrdigung des FG, F k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin auf der Grundlage des Filmvertriebsvertrags nicht f\u00fcr die gesamte betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer der Filmrechte wirtschaftlich aus ihrer Stellung als Eigent\u00fcmerin verdr\u00e4ngen, h\u00e4lt der revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung auch im \u00dcbrigen stand.<\/li><li>aaa) Das FG konnte annehmen, dass allein die ungew\u00f6hnlich lange Laufzeit des Filmvertriebsvertrags keinen \u00dcbergang wirtschaftlichen Eigentums bewirkt. Eine sich mit Ablauf der Vertragslaufzeit ergebende Wertlosigkeit der Filmrechte kann in Anbetracht der betriebsgew\u00f6hnlichen Nutzungsdauer der Filmrechte von 50&nbsp;Jahren auch bei einer Vertragslaufzeit von 42&nbsp;Jahren nicht angenommen werden. Dass das Nutzungspotential von Filmrechten regelm\u00e4\u00dfig in den ersten Jahren \u00fcberproportional hoch ist, kann ebenfalls nicht begr\u00fcnden, dass der Wert des Filmrechts am Ende der Vertragslaufzeit verbraucht ist (vgl. Theisen\/Lins, DStR 2010, 1649, 1658).<\/li><li>bbb) Die W\u00fcrdigung des FG, wonach die Verwertung der Filmrechte w\u00e4hrend der Vertragslaufzeit nicht unter Ausschluss der Kl\u00e4gerin erfolgen kann, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>Auch wenn F nach den vertraglichen Vereinbarungen ein umfassendes Verwertungsrecht an den Filmrechten zusteht, erfolgt die w\u00e4hrend der Vertragslaufzeit m\u00f6gliche Verwertung der Filmrechte durch F nicht unter Ausschluss der Kl\u00e4gerin. Dieser stehen neben den der H\u00f6he nach fest vereinbarten Lizenzentgelten auch erfolgsabh\u00e4ngige Verg\u00fctungen (Klausel&nbsp;4 (b) (i)&nbsp;&#8211; Beteiligungs-Lizenzgeb\u00fchren in Gestalt sog. angepasster Nettoerl\u00f6se; Klausel&nbsp;4 (a) (ii)&nbsp;&#8211; zus\u00e4tzliche Gewinnbeteiligung) zu, infolge derer sie von den Wertsteigerungen w\u00e4hrend der gesamten Vertragslaufzeit profitiert. Wertsteigerungen eines Films dr\u00fccken sich unmittelbar in h\u00f6heren generierbaren Erl\u00f6sen aus (vgl. Herzig\/Briesemeister, Ubg 2011, 581, 587).<\/li><li>Allein dieser Umstand tr\u00e4gt die Annahme des FG, der Filmvertriebsvertrag habe nicht zum \u00dcbergang wirtschaftlichen Eigentums an den Filmrechten auf F gef\u00fchrt.<\/li><li>ccc) Die vertraglichen Endschaftsregelungen stehen dem nicht entgegen. Unter Ber\u00fccksichtigung der fortbestehenden Teilhabe der Kl\u00e4gerin an etwaigen Wertsteigerungen der Filmrechte w\u00e4hrend der Vertragslaufzeit konnte das FG zu dem Ergebnis gelangen, die Endschaftsregelungen h\u00e4tten keinen \u00dcbergang wirtschaftlichen Eigentums an den Filmrechten auf F bewirkt.<\/li><li>(1) Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass das FG angenommen hat, die Kaufoption der F sei unter Ber\u00fccksichtigung der Gegebenheiten des Streitfalls nicht geeignet, die Kl\u00e4gerin wirtschaftlich von der Einwirkung auf die Filmrechte auszuschlie\u00dfen. Die Tatsache, dass der Kaufoptionspreis in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac niedriger liegt als der voraussichtliche Restbuchwert in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac, gibt keinen hinreichenden Grund zu der Annahme, dass bei wirtschaftlich vern\u00fcnftiger Entscheidungsfindung mit der Aus\u00fcbung des Rechts zu rechnen ist. Vielmehr erscheint es zumindest vertretbar, \u2011\u2011vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus betrachtet\u2011\u2011 anzunehmen, es sei offen, ob es zur Aus\u00fcbung der Kaufoption durch F kommen wird, zumal eine realistische Prognose \u00fcber die Wahrscheinlichkeit der Optionsaus\u00fcbung bereits in Anbetracht der vereinbarten Vertragslaufzeit von insgesamt 42&nbsp;Jahren kaum m\u00f6glich sein d\u00fcrfte (vgl. Herzig\/Briesemeister Ubg 2011, 581, 587; BFH-Urteil vom 29.07.1981&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;62\/77, BFHE 134, 264, BStBl II 1982, 107, unter II.2. [Rz&nbsp;28]). Dar\u00fcber hinaus hat das FG zu Recht in seine W\u00fcrdigung einbezogen, dass dem Vergleich des Restbuchwerts mit dem vereinbarten Kaufoptionspreis im Zusammenhang mit Filmrechten grunds\u00e4tzlich nur eine begrenzte Aussagekraft zukommen kann (vgl. Manthey\/Zettl, IStR 2021, 449, 452), da eine zuverl\u00e4ssige Einsch\u00e4tzung der Erfolgschancen des Films im Zeitpunkt des Vertragsschlusses kaum m\u00f6glich ist.<\/li><li>Zudem hat das FG zutreffend darauf verwiesen, dass die Kl\u00e4gerin nach Aus\u00fcbung des Kaufoptionsrechts noch mit 25&nbsp;% an einem h\u00f6heren Marktwert des Films, der sich aus dem Differenzbetrag zwischen dem gesch\u00e4tzten Marktwert und dem Kaufoptionspreis ergibt, beteiligt ist, und hat hieraus \u2011\u2011ohne dass dies revisionsrechtlich zu beanstanden ist\u2011\u2011 den Schluss gezogen, die Kl\u00e4gerin sei noch in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang an den weiteren Wertsteigerungen des Films beteiligt.<\/li><li>(2) Der revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung h\u00e4lt auch die W\u00fcrdigung des FG stand, die zwischen den Beteiligten vereinbarte Darlehensoption k\u00f6nne keinen \u00dcbergang wirtschaftlichen Eigentums begr\u00fcnden.<\/li><li>Die Darlehensoption f\u00fchrt \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FA\u2011\u2011 nicht dazu, dass die Risiken einer Wertminderung der Filmrechte g\u00e4nzlich von F zu tragen sind. Zwar kann es bei Aus\u00fcbung der Darlehensoption dazu kommen, dass die Kl\u00e4gerin den Darlehensoptionsbetrag nach Ma\u00dfgabe der vertraglichen Vereinbarungen nicht an F zur\u00fcckzuzahlen hat. Allerdings ist \u2011\u2011worauf das FG zutreffend hinweist\u2011\u2011 zu bedenken, dass die Kl\u00e4gerin mit der Aus\u00fcbung der Darlehensoption zur Vermarktung und Verwertung der Filmrechte verpflichtet w\u00e4re und hierdurch f\u00fcr sie Kosten entstehen, die nicht oder nur teilweise von F zu ersetzen sind. Dieser Umstand best\u00e4tigt, dass die Kl\u00e4gerin im Fall der Aus\u00fcbung der Darlehensoption mit dem Darlehensbetrag kein vom Wert der Filmrechte unabh\u00e4ngiges Entgelt erh\u00e4lt. Vor diesem Hintergrund erscheint es jedenfalls nachvollziehbar, dass es \u2011\u2011wie das FG angenommen hat\u2011\u2011 in dem Fall, in dem die Filmrechte am Ende der Laufzeit weitgehend wertlos w\u00e4ren und F aus diesem Grunde auf die Aus\u00fcbung der Kaufoption verzichtete, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin attraktiver sein k\u00f6nnte, die Darlehensoption nicht auszu\u00fcben und stattdessen die Filmrechte frei zu verwerten.<\/li><li>ddd) Ebenso ohne Rechtsfehler hat das FG angenommen, dass auch aus der Kombination bzw. dem Verh\u00e4ltnis der Endschaftsregelungen zueinander kein \u00dcbergang des wirtschaftlichen Eigentums an den Filmrechten auf F folgt. Das FG hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass insbesondere die Kombination aus Kauf- und Darlehensoption nicht geeignet ist, den \u00dcbergang wirtschaftlichen Eigentums zu begr\u00fcnden. Die bei Aus\u00fcbung der Kaufoption bestehende Mehrerl\u00f6sbeteiligung in H\u00f6he von 25&nbsp;% des Marktwertzuschlags gestatte nicht die Wertung, dass die Kl\u00e4gerin von der weiteren Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausgeschlossen sei, zumal sie auch w\u00e4hrend der Vertragslaufzeit aufgrund der Gewinnbeteiligungen an Wertzuw\u00e4chsen und Mehrerl\u00f6sen partizipiere. Die mit der Aus\u00fcbung der Darlehensoption auf Seiten der Kl\u00e4gerin bestehenden Verpflichtungen zur Vermarktung und Verwertung der Filmrechte st\u00fcnden der Annahme entgegen, dass das Risiko der Wertminderung allein der F zuzuweisen sei.<\/li><li>eee) Zu keinem anderen Ergebnis f\u00fchrt der Einwand des FA, die Aus\u00fcbung der Darlehensoption sei im Falle der Wertlosigkeit der Filmrechte am Ende der Laufzeit zur Amortisation der Aufwendungen der Kl\u00e4gerin erforderlich, so dass eine Nichtaus\u00fcbung der Option durch die Kl\u00e4gerin \u00e4u\u00dferst unwahrscheinlich sei. Denn die Kl\u00e4gerin ist \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011 in keinem Fall w\u00e4hrend der gesamten voraussichtlichen Nutzungsdauer der Filmrechte in vollem Umfang von deren Substanz und Ertrag ausgeschlossen. Zudem r\u00e4umt die Darlehensoption der Kl\u00e4gerin eine Befugnis ein, sie gew\u00e4hrt F hingegen nicht das Recht, die Kl\u00e4gerin wirtschaftlich auszuschlie\u00dfen.<\/li><li>fff) Entgegen der Auffassung des FA ist f\u00fcr die Beurteilung der Frage des \u00dcbergangs des wirtschaftlichen Eigentums an den Filmrechten nicht davon auszugehen, dass die Wertlosigkeit des Films bereits bei dessen Fertigstellung offensichtlich gewesen sei. Entsprechendes hat das FG weder festgestellt, noch ergibt sich dies auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen, zumal F der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 31.08.2009 eine zufriedenstellende, vertragsgem\u00e4\u00dfe Lieferung des Films best\u00e4tigt hat. Zudem ist f\u00fcr die Beantwortung der Frage nach dem \u00dcbergang des wirtschaftlichen Eigentums ma\u00dfgeblich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Filmvertriebsvertrags abzustellen, nicht auf den der Fertigstellung des Films.<\/li><li>2. Die Entscheidung des FG, der im Fall der Aus\u00fcbung der Darlehensoption an die Kl\u00e4gerin zu zahlende Darlehensbetrag habe nicht den Charakter einer Schlusszahlung, die als weitere \u2011\u2011bereits mit der Nutzungs\u00fcberlassung verdiente\u2011\u2011 Gegenleistung der F f\u00fcr die ihr w\u00e4hrend der Laufzeit des Filmvertriebsvertrags einger\u00e4umten Nutzungsrechte anzusehen und linearisiert zu aktivieren sei, h\u00e4lt ebenfalls der revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung stand.<\/li><li>a) Bei Schuldverh\u00e4ltnissen, die zeitraumbezogene Leistungsverpflichtungen begr\u00fcnden, ist hinsichtlich der Gewinnrealisierung danach zu unterscheiden, ob die Dauerhaftigkeit der Leistung selbst anhaftet oder nur den zeitlichen Rahmen f\u00fcr einzelne Leistungen bildet. Im letztgenannten Fall (z.B. bei Sukzessivlieferungen und Wiederkehrschuldverh\u00e4ltnissen) tritt die Realisierung bei Erf\u00fcllung jeder einzelnen Leistung ein. Schuldverh\u00e4ltnisse, bei denen die geschuldete Leistung selbst zeitraumbezogen ist, f\u00fchren demgegen\u00fcber zu einer zeitanteiligen Gewinnrealisierung, wenn f\u00fcr den gesamten Zeitraum eine qualitativ gleichbleibende Dauerverpflichtung besteht (hierzu insgesamt BFH-Urteile vom 07.12.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;37\/16, und in BFHE 260, 312, BStBl II 2018, 444, m.w.N.). Eine Gewinnrealisierung setzt auch hier grunds\u00e4tzlich voraus, dass das vereinbarte Entgelt nicht nur bereits verdient, sondern am Bilanzstichtag auch hinreichend sicher ist.<\/li><li>b) Auch die in einem Filmvertriebsvertrag f\u00fcr den Fall der Nichtaus\u00fcbung einer zugunsten des Lizenznehmers bestehenden Kaufoption vereinbarte Schlusszahlung an den Lizenzgeber kann ein zeitraumbezogenes Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung der Verwertungsrechte w\u00e4hrend der Laufzeit des Vertriebsvertrags darstellen, das bereits durch die Nutzungs\u00fcberlassung verdient und am Bilanzstichtag bereits hinreichend sicher ist. Eine entsprechende Schlusszahlung ist zeitanteilig zu aktivieren. Ma\u00dfgebend ist der Zeitraum der Nutzungs\u00fcberlassung. Die Periodisierung hat daher grunds\u00e4tzlich mit der \u00dcbergabe der Filmrechte an den Lizenznehmer zu beginnen (vgl. BFH-Urteile vom 07.12.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;37\/16, und in BFHE 260, 312, BStBl II 2018, 444). Ob eine solche Schlusszahlung vorliegt, ist durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen zu ermitteln. Eine am Ende der Vertragslaufzeit zu erbringende Zahlung kann insbesondere dann ein Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung der Verwertungsrechte w\u00e4hrend der Laufzeit des Vertriebsvertrags darstellen, wenn sich der Lizenzgeber nur unter der Voraussetzung zur \u00dcberlassung der Verwertungsrechte bereit erkl\u00e4rt hat, hierf\u00fcr einen festen Mindestbetrag zu erhalten, der (im Fall der Nichtaus\u00fcbung der Kaufoption) der Summe aus fixen Lizenzgeb\u00fchren und Schlusszahlung entspricht. Die \u2011\u2011im Fall der Nichtaus\u00fcbung der Kaufoption\u2011\u2011 anfallende Schlusszahlung stellt in diesem Fall sicher, dass der Lizenzgeber vom Lizenznehmer die Mindestverg\u00fctung f\u00fcr die Nutzungs\u00fcberlassung auch dann erh\u00e4lt, wenn die Filmrechte am Ende der Vertragslaufzeit wertlos sind (vgl. BFH-Urteile vom 07.12.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;37\/16, und in BFHE 260, 312, BStBl II 2018, 444).<\/li><li>c) Ausgehend von diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist die Entscheidung des FG, im Streitfall liege keine entsprechende Schlusszahlung vor, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Annahme des FG, es liege weder begrifflich noch inhaltlich eine Schlusszahlung vor, als auch auf seine W\u00fcrdigung, der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf den Darlehensbetrag sei am Bilanzstichtag nicht hinreichend sicher gewesen.<\/li><li>aa) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass bereits begrifflich keine Schlusszahlung vorliegt. Die Kl\u00e4gerin und F haben keine feststehende Schlusszahlung vereinbart, die \u2011\u2011sollte F keinen Gebrauch von ihrer Kaufoption machen\u2011\u2011 ohne weiteres f\u00e4llig ist, sondern eine Optionsregelung getroffen, die sich auf ein Darlehen bezieht. Dementsprechend haben sie nicht vereinbart, dass im Fall der Nichtaus\u00fcbung der Kaufoption durch F der Betrag von \u2026&nbsp;\u20ac an die Kl\u00e4gerin zu zahlen ist, sondern sie haben die Zahlung dieses Betrags davon abh\u00e4ngig gemacht, dass die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011sollte F ihre Kaufoption nicht aus\u00fcben\u2011\u2011 von ihrem Optionsrecht Gebrauch macht. Erst dann kommt es zur Auszahlung des Darlehensbetrags in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac, wobei die Kl\u00e4gerin unter bestimmten Ma\u00dfgaben zur R\u00fcckzahlung des Betrags verpflichtet ist.<\/li><li>bb) Die Auffassung des FG, die Vereinbarung der Darlehensoption sei auch inhaltlich nicht mit der Vereinbarung einer Schlusszahlung vergleichbar, h\u00e4lt ebenfalls der revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung stand. Insbesondere die W\u00fcrdigung des FG, es lasse sich nicht feststellen, dass der Darlehensbetrag ein zus\u00e4tzliches, auf die Laufzeit des Lizenzvertrags bezogenes Nutzungsentgelt darstelle, ist jedenfalls m\u00f6glich und damit f\u00fcr den Senat bindend.<\/li><li>Zutreffend verweist das FG in diesem Zusammenhang darauf, dass die Kl\u00e4gerin nach den vertraglichen Vereinbarungen mit der Aus\u00fcbung der Darlehensoption verpflichtet ist, den Film zu vermarkten oder anderweitig zu verwerten, und dies bedingt, dass sie \u2011\u2011\u00fcber das Ende des Vertriebsvertrags hinaus\u2011\u2011 eine eigene Betriebs- und Vertriebsstruktur aufrechterh\u00e4lt sowie weitere Vermarktungs- und Verwertungsbem\u00fchungen unternimmt. Dass es daher f\u00fcr das FG denkbar erscheint, es k\u00f6nne f\u00fcr die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich wirtschaftlich bzw. finanziell sinnvoller sein, die Darlehensoption nicht auszu\u00fcben und stattdessen eine freih\u00e4ndige Vermarktung und Verwertung der Filmrechte vorzunehmen, stellt eine zumindest m\u00f6gliche W\u00fcrdigung dar. Ist es aber aus der Sicht der Vertragsbeteiligten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses offen, ob sich die Kl\u00e4gerin zum Ende der Vertragslaufzeit im Fall der Nichtaus\u00fcbung der Kaufoption durch F f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Darlehensoption oder f\u00fcr eine freih\u00e4ndige Vermarktung der Filmrechte entscheiden wird, ist die Darlehensoption auch wirtschaftlich nicht mit einer Schlusszahlung vergleichbar.<\/li><li>Die Tatsache, dass die Aus\u00fcbung der Darlehensoption durch die Kl\u00e4gerin im Fall der Wertlosigkeit der Filmrechte am Ende der Vertragslaufzeit naheliegend ist, weil in diesem Fall die freih\u00e4ndige Verwertung der Filmrechte keine wirtschaftlich sinnvolle Alternative darstellt, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Hieraus folgt zwar, dass die Kl\u00e4gerin durch die Darlehensoption die M\u00f6glichkeit hat, selbst bei einer Wertlosigkeit der Filmrechte weitere Zahlungen von F zu erhalten. Sie zwingt jedoch nicht zu der Annahme, der Darlehensbetrag sei bereits mit der Nichtaus\u00fcbung der Kaufoption verdient, denn es war \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FA\u2011\u2011 bei Vertragsschluss offen, ob der Film am Ende der Vertragslaufzeit tats\u00e4chlich wertlos ist und ob es zur Aus\u00fcbung der Darlehensoption kommt.<\/li><li>Vor diesem Hintergrund musste das FG aus dem Umstand, dass eine Zahlung in H\u00f6he des Darlehensbetrags erforderlich ist, um eine Amortisation der Aufwendungen der Kl\u00e4gerin sicherzustellen, nicht den Schluss ziehen, die Vereinbarung der Darlehensoption stehe der Vereinbarung einer Schlusszahlung gleich. Eine Amortisation im Fall der Nichtaus\u00fcbung der Kaufoption durch F kann nicht nur durch Wahrnehmung der Darlehensoption, sondern \u2011\u2011unter Umst\u00e4nden sogar sinnvoller\u2011\u2011 durch eine freih\u00e4ndige Eigenverwertung der Filmrechte erreicht werden.<\/li><li>Gegen die Annahme, das Darlehen stelle ein von vorneherein fest vereinbartes weiteres Entgelt f\u00fcr die Nutzungs\u00fcberlassung der Filmrechte dar, spricht auch der Umstand, dass sich die Kl\u00e4gerin im Filmvertriebsvertrag nicht lediglich verpflichtet hat, F bis zur H\u00f6he des Darlehensbetrags an sp\u00e4teren Verwertungserl\u00f6sen zu beteiligen, sondern sie auch verpflichtet ist, unter bestimmten Umst\u00e4nden das Darlehen zur\u00fcckzuzahlen (vgl. Herzig\/Briesemeister, Ubg 2011, 581, 590; R\u00fcber\/Angloher, FR 2008, 498, 501, 505).<\/li><li>d) Schlie\u00dflich ist auch die weitere W\u00fcrdigung des FG, der Anspruch aus der Darlehensoption sei am Bilanzstichtag noch nicht hinreichend sicher, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>Es fehlt an einer (allein) unter der aufl\u00f6senden Bedingung der Nichtaus\u00fcbung der Kaufoption durch F stehenden Zahlung an die Kl\u00e4gerin, denn die Zahlung des Darlehensbetrags h\u00e4ngt von verschiedenen Voraussetzungen ab, deren Eintritt ungewiss ist. Hieran \u00e4ndert der Umstand, dass die Zahlung des Darlehensbetrags im Rahmen der Schuld\u00fcbernahme durch die J-AG abgesichert ist, nichts.<\/li><li>3. Danach hat das FG der Klage zu Recht in vollem Umfang stattgegeben und die angegriffenen Bescheide antragsgem\u00e4\u00df ge\u00e4ndert.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.140422.IVR32.19.0 BFH IV. Senat AO \u00a7 39 Abs 2 Nr 1 S 1, EStG \u00a7 5 Abs 1, HGB \u00a7 240, HGB \u00a7 242, HGB \u00a7 246, HGB \u00a7 252, GewStG \u00a7 7, FGO \u00a7 76, UrhG \u00a7 94, EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010 vorgehend FG K\u00f6ln, 11. September 2019, Az: 3 K &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-frage-des-uebergangs-wirtschaftlichen-eigentums-durch-einraeumung-von-filmverwertungsrechten-bfh-urteil-vom-14-april-2022-iv-r-32-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zur Frage des \u00dcbergangs wirtschaftlichen Eigentums durch Einr\u00e4umung von Filmverwertungsrechten &#8211; BFH-Urteil vom 14. 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