{"id":75022,"date":"2022-08-08T12:33:01","date_gmt":"2022-08-08T10:33:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75022"},"modified":"2022-08-08T12:33:01","modified_gmt":"2022-08-08T10:33:01","slug":"keine-steuerfreiheit-der-umsaetze-aus-dem-betrieb-einer-cafeteria-eines-altersheims-bfh-urteil-vom-21-april-2022-v-r-39-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-steuerfreiheit-der-umsaetze-aus-dem-betrieb-einer-cafeteria-eines-altersheims-bfh-urteil-vom-21-april-2022-v-r-39-21\/","title":{"rendered":"Keine Steuerfreiheit der Ums\u00e4tze aus dem Betrieb einer Cafeteria eines Altersheims &#8211; BFH-Urteil vom 21. April 2022, V R 39\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.210422.VR39.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 4 Nr 16 S 1, EGRL 112\/2006 Art 132 Abs 1 Buchst g, EGRL 112\/2006 Art 134 Buchst a, UStG VZ 2014 , UStG VZ 2015 , UStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 16. September 2021, Az: 1 K 620\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Betreibt ein Altersheim mit umfassender Verpflegung der Heimbewohner auch eine Cafeteria, die zus\u00e4tzlich entgeltlich Getr\u00e4nke und Speisen an Heimbewohner und deren Besucher abgibt, sind die Ums\u00e4tze aus dem Betrieb der Cafeteria nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 16 Satz 1 UStG steuerfrei. Der Betrieb der Cafeteria ist in einem solchen Fall f\u00fcr die Pflege und Versorgung der Heimbewohner nicht unerl\u00e4sslich.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 16.09.2021 &#8211; 1 K 620\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob die Entgelte aus dem Betrieb einer Cafeteria durch ein Altersheim in den Jahren 2014 bis 2016 (Streitjahre) umsatzsteuerpflichtig sind.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GbR, betrieb ein Altersheim. Alle Bewohner des Altersheims (ca.&nbsp;150 in den Streitjahren) hatten eine Pflegestufe, viele waren bettl\u00e4gerig. Die Kosten rechnete die Kl\u00e4gerin \u00fcber die Pflegeversicherung ab, teilweise erg\u00e4nzt durch die Sozialhilfe. Betreutes Wohnen bot die Kl\u00e4gerin in dem Altersheim nicht an. Auf den einzelnen Stationen gab es Speises\u00e4le, in denen die Bewohner ihre Mahlzeiten einnahmen. Die Heimbetreuung schloss neben Fr\u00fchst\u00fcck, Mittag- und Abendessen auch einen Nachmittagssnack (z.B. Kuchen) mit ein. Daneben betrieb die Kl\u00e4gerin in den R\u00e4umlichkeiten eine Cafeteria, die nur die Bewohner und \u2011\u2011das war der Regelfall\u2011\u2011 deren Besucher (zumeist Angeh\u00f6rige) aufsuchen konnten. Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrte eine Eingangs- und Ausgangskontrolle durch. Au\u00dfenstehenden stand die Cafeteria nicht offen. Die Cafeteria war t\u00e4glich von etwa 11:00 bis 17:30&nbsp;Uhr ge\u00f6ffnet. Das Angebot umfasste Kaffee- und Kaltgetr\u00e4nke, selbstgebackenen Kuchen und kleine Speisen. Gegen Vorbestellung wurden auch Feierlichkeiten (z.B. Geburtstage) durchgef\u00fchrt. Es war immer eine Person vom Personal anwesend.<\/li><li>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung beurteilte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die Ums\u00e4tze aus dem Betrieb der Cafeteria als mit dem Regelsteuersatz umsatzsteuerpflichtig. Hinzu kamen die Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr die unentgeltliche Wertabgabe von Speisen und Getr\u00e4nken. Die H\u00f6he der Entgelte und die abziehbaren Vorsteuerbetr\u00e4ge waren nicht streitig. Dementsprechend erlie\u00df das FA erstmalige Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre.<\/li><li>Der hiergegen eingelegte Einspruch war ebenso erfolglos wie die anschlie\u00dfende Klage vor dem Finanzgericht (FG). Nach Auffassung des FG seien die Ums\u00e4tze aus dem Betrieb der Cafeteria umsatzsteuerpflichtig, da es sich nicht um Leistungen handele, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG) mit dem Betrieb von dort beschriebenen Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege k\u00f6rperlich, geistig oder seelisch hilfsbed\u00fcrftiger Personen eng verbunden seien. Aus dem Unionsrecht ergebe sich nichts anderes. Die Heimbewohner w\u00fcrden in der Einrichtung der Kl\u00e4gerin eine umfassende Verpflegung erhalten, die auch einen Nachmittagssnack mit Kuchen umfasse. Zudem gebe es R\u00e4umlichkeiten, in denen die Heimbewohner Besucher empfangen k\u00f6nnten. Die Leistungen in der Cafeteria erh\u00f6hten zwar das Wohlbefinden und den Komfort der Heimbewohner, seien aber bei der gebotenen engen Auslegung nicht unerl\u00e4sslich. Weder das Heimgesetz (HeimG) noch die das HeimG \u00fcberwachenden Beh\u00f6rden verpflichteten die Kl\u00e4gerin zur Errichtung einer Cafeteria mit entgeltlicher Abgabe von Kaffee und Kuchen. F\u00fcr die Bewirtung der Besucher in der Cafeteria verlange die Kl\u00e4gerin aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung ein gesondertes Entgelt, um zus\u00e4tzliche Einnahmen zu erzielen. Sie gebe damit zu erkennen, dass der Bereich der unerl\u00e4sslichen Heimleistungen verlassen werde. Der Betrieb der Cafeteria k\u00f6nne auch nicht deshalb als steuerfrei angesehen werden, weil es in der Umgebung des Altersheims keine Caf\u00e9s mehr gebe. Insofern gen\u00fcge ein potentieller Wettbewerb, in dem sich die Kl\u00e4gerin durch die Steuerbefreiung einen Wettbewerbsvorteil verschaffen w\u00fcrde. Sie biete in der Cafeteria Leistungen an (Kaffee und Kuchen sowie Snacks), die typischerweise zum Leistungsumfang von Caf\u00e9s au\u00dferhalb von Altersheimen geh\u00f6rten. Es sei nicht auszuschlie\u00dfen, dass jemand im Hinblick auf die steuerfrei anbietende Konkurrenz im Altersheim von der Er\u00f6ffnung eines Caf\u00e9s in der Umgebung des Altersheims absehe.<\/li><li>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 UStG) r\u00fcgt. Die Ums\u00e4tze aus dem Betrieb der Cafeteria seien gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 UStG steuerfrei, da sie mit dem Betrieb des Altersheims eng verbunden seien. Die Cafeteria sei neben den weiteren Freizeitangeboten (Gespr\u00e4chskreise, Gesang, Spiele) integraler Bestandteil der Versorgung der Heimbewohner und ein zus\u00e4tzlicher Baustein, um den Bewohnern eine angemessene Lebensgestaltung zu bieten. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;11 HeimG seien u.a. die W\u00fcrde sowie die Interessen und Bed\u00fcrfnisse der Heimbewohner zu sch\u00fctzen sowie die Selbst\u00e4ndigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu f\u00f6rdern. Ihnen sei eine angemessene Lebensgestaltung zu erm\u00f6glichen. Die Menschen sollten, soweit das noch m\u00f6glich sei, sich so bewegen und verhalten k\u00f6nnen, wie das ihrem bisherigen Leben entsprochen habe. Hierf\u00fcr sei es zwingend, dass die Heimbewohner sich insbesondere tr\u00e4fen, um miteinander Kuchen zu essen und Kaffee zu trinken. Damit k\u00f6nnten auch die Kommunikation und der Kontakt zur Au\u00dfenwelt und zu den Angeh\u00f6rigen und anderen Besuchern aufrecht erhalten werden. Alle Geb\u00e4udeteile seien miteinander verbunden, so dass man stets trockenen Fu\u00dfes zur Cafeteria gelange. Diese sei nach au\u00dfen verglast und biete einen sch\u00f6nen Blick nach drau\u00dfen. Die Cafeteria erm\u00f6gliche es den Bewohnern, G\u00e4ste zu empfangen und zu &#8222;bewirten&#8220;. Die R\u00e4umlichkeiten w\u00fcrden den Bewohnern und deren G\u00e4sten den Eindruck vermitteln, in einem &#8222;echten&#8220; Caf\u00e9 zu verweilen und nicht in einem Altersheim zu sein. In A gebe es \u00fcberhaupt kein Caf\u00e9 mehr, in B nur noch einen B\u00e4cker mit Stehtischen. Das n\u00e4chste Caf\u00e9 befinde sich erst in C. Die Annahme des FG, die Cafeteria der Kl\u00e4gerin schrecke potentielle Wettbewerber ab, sei unzutreffend. Sie, die Kl\u00e4gerin, betreibe die Cafeteria nicht mit Gewinnerzielungsabsicht.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 16.09.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;620\/20 und die Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2016, jeweils vom 27.01.2020, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.03.2020 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Zu Recht hat das FG entschieden, dass die Ums\u00e4tze aus dem Betrieb der Cafeteria nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 UStG steuerfrei sind.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz&nbsp;1 UStG sind steuerfrei die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege k\u00f6rperlich, geistig oder seelisch hilfsbed\u00fcrftiger Personen eng verbundenen Leistungen, die von Einrichtungen i.S. von \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a bis l UStG erbracht werden.<\/li><li>Unionsrechtlich beruht diese Steuerbefreiung auf Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer &#8222;eng mit der Sozialf\u00fcrsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenst\u00e4nden, einschlie\u00dflich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden&#8220;. Ausgeschlossen von dieser Steuerbefreiung sind nach Art.&nbsp;134 Buchst.&nbsp;a MwStSystRL Lieferungen von Gegenst\u00e4nden und Dienstleistungen in den F\u00e4llen, in denen sie f\u00fcr die Ums\u00e4tze, f\u00fcr die die Steuerbefreiung gew\u00e4hrt wird, nicht unerl\u00e4sslich sind.<\/li><li>2. &#8222;Eng verbunden&#8220; im Sinne des Eingangssatzes zu \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 UStG ist bei unionsrechtskonformer Auslegung jede Leistung, die f\u00fcr die Pflege und Versorgung dieses Personenkreises unerl\u00e4sslich ist (zu \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 UStG 1993\/1999 Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 30.07.2008&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;61\/07, BFHE 222, 134, BStBl II 2009, 68, unter II.1.b). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) ist in den F\u00e4llen der Altenheime und Einrichtungen f\u00fcr betreutes Wohnen anerkannt, dass die Dienstleistungen der Unterst\u00fctzung und Betreuung, die Einrichtungen f\u00fcr betreutes Wohnen nach der einschl\u00e4gigen nationalen Regelung anbieten m\u00fcssen, soweit sie denjenigen entsprechen, die Altenheime aufgrund dieser Regelung anbieten m\u00fcssen, mit diesen mehrwertsteuerlich gleich zu behandeln sind und unter die vorgesehene Steuerbefreiung fallen (EuGH-Urteil Les Jardins de Jouvence vom 21.01.2016&nbsp;&#8211; C-335\/14, EU:C:2016:36, Rz&nbsp;42&nbsp;ff.). Bei fakultativen Dienstleistungen ist es Aufgabe des nationalen Gerichts, festzustellen, welche von ihnen nach der anwendbaren nationalen Regelung notwendig sind. Solche Dienstleistungen k\u00f6nnen, sofern sie den von Altenheimen angebotenen entsprechen, als insbesondere mit der Sozialf\u00fcrsorge eng verbunden angesehen werden und sind f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Dienstleistungen, f\u00fcr die Steuerbefreiung gew\u00e4hrt wird, unerl\u00e4sslich (EuGH-Urteil Les Jardins de Jouvence, EU:C:2016:36, Rz&nbsp;53). Setzt die betreffende nationale Regelung nach Pr\u00fcfung des nationalen Gerichts bei anderen fakultativen Dienstleistungen hingegen nicht voraus, dass Einrichtungen f\u00fcr betreutes Wohnen diese Dienstleistungen anbieten, ebenso wenig wie sie dies von Altenheimen verlangt, k\u00f6nnen solche fakultativen Dienstleistungen zur Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeiten, f\u00fcr die Steuerbefreiung gew\u00e4hrt wird, durch eine Einrichtung f\u00fcr betreutes Wohnen nicht als unerl\u00e4sslich angesehen werden (vgl. EuGH-Urteil Les Jardins de Jouvence, EU:C:2016:36, Rz&nbsp;54).<\/li><li>3. Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG zutreffend die Steuerfreiheit der Ums\u00e4tze aus dem Betrieb der Cafeteria abgelehnt. Betreibt ein Altersheim mit umfassender Verpflegung der Heimbewohner auch eine Cafeteria, die zus\u00e4tzlich entgeltlich Getr\u00e4nke und Speisen an Heimbewohner und deren Besucher abgibt, sind die Ums\u00e4tze aus dem Betrieb der Cafeteria nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz&nbsp;1 UStG steuerfrei, weil sie mit dem Betrieb des Altersheims nicht eng verbunden sind. Der Betrieb der Cafeteria ist in einem solchen Fall f\u00fcr die Pflege und Versorgung der Heimbewohner nicht unerl\u00e4sslich.<\/li><li>a) Das FG hat zu Recht darauf abgestellt, dass weder das HeimG noch die das HeimG \u00fcberwachenden Beh\u00f6rden die Kl\u00e4gerin zur Errichtung einer Cafeteria mit entgeltlicher Abgabe von Kaffee und Kuchen verpflichteten. Nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) erhielten die Heimbewohner in der Einrichtung der Kl\u00e4gerin bereits eine umfassende Verpflegung, die auch einen Nachmittagssnack (z.B. Kuchen) einbezog. Es fehlte auch nicht an R\u00e4umlichkeiten, in denen die Heimbewohner Besucher empfangen konnten. Zudem stand f\u00fcr Spazierg\u00e4nge ein Garten zur Verf\u00fcgung. Der Betrieb der Cafeteria im Altersheim betraf keine Leistungen f\u00fcr den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung (vgl. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung; vgl. auch zu \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Buchst.&nbsp;e UStG 1999\/2005 in der f\u00fcr die Jahre 2004 bis 2006 geltenden Fassung BFH-Urteil vom 04.05.2011&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;35\/10, BFHE 233, 379, BStBl II 2011, 836, Rz&nbsp;21 und 26&nbsp;ff.) und war f\u00fcr derartige Leistungen nicht unerl\u00e4sslich (vgl. auch zu \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 UStG f\u00fcr die Verpflegung von Begleitpersonen BFH-Urteil vom 16.12.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;52\/13, BFHE 252, 479, Rz&nbsp;35&nbsp;ff.). Die Leistungen aus dem Betrieb der Cafeteria wirkten sich zudem nicht auf die Kosten der Leistungen des Altersheims f\u00fcr die Heimbewohner aus.<\/li><li>b) Bei den Bewirtungsleistungen der Cafeteria an die Heimbewohner handelt es sich auch nicht um steuerfreie Nebenleistungen zu einer steuerfreien Hauptleistung (vgl. BFH-Urteile vom 21.04.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;6\/03, BFHE 210, 479, BStBl II 2005, 899; vom 10.12.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;39\/18, BFH\/NV 2021, 947; BFH-Beschluss vom 07.12.2009&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;52\/09, BFH\/NV 2010, 482).<\/li><li>4. Es kann dahin gestellt bleiben, ob sich die Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt auf Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g MwStSystRL berufen hat (zur Berufbarkeit z.B. BFH-Urteile vom 18.02.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;46\/14, BFHE 253, 421, Rz&nbsp;27, und vom 29.03.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;6\/16, BFHE 257, 471, Rz&nbsp;26). Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung liegen nicht vor, da der Betrieb der Cafeteria f\u00fcr die Ums\u00e4tze aus dem Betrieb des Altersheims nicht i.S. von Art.&nbsp;134 MwStSystRL unerl\u00e4sslich ist (s. unter II.3.).<\/li><li>5. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zu \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;18 UStG 1973 ergangenen Senatsurteil vom 11.05.1988&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;76\/83 (BFHE 154, 161, BStBl II 1988, 908), wonach ein sog. Studentenwerk auch mit dem Betrieb einer Cafeteria der freien Wohlfahrtspflege i.S. von \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;18 UStG 1973 dienen kann, wenn mit der Cafeteria kein anderer Satzungszweck verfolgt wird. Diese Entscheidung ist durch die sp\u00e4tere unionsrechtliche Regelung \u00fcberholt (BFH-Urteil vom 28.09.2006&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;57\/05, BFHE 215, 351, BStBl II 2007, 846, Rz&nbsp;26 zur Anwendung von Art.&nbsp;13 Teil&nbsp;A Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern auf Verpflegungsleistungen eines Studentenwerks).<\/li><li>6. Auf die \u00fcbrigen Einwendungen der Kl\u00e4gerin kommt es nicht an. Umsatzsteuerrechtlich ist die Absicht, Gewinn zu erzielen, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG unerheblich, da insoweit die Erzielung von Einnahmen gen\u00fcgt. Eine (potentielle) Wettbewerbssituation ist nicht entscheidungserheblich, da schon der Betrieb der Cafeteria f\u00fcr die steuerfreien Leistungen des Altersheims nicht unerl\u00e4sslich ist.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.210422.VR39.21.0 BFH V. Senat UStG \u00a7 4 Nr 16 S 1, EGRL 112\/2006 Art 132 Abs 1 Buchst g, EGRL 112\/2006 Art 134 Buchst a, UStG VZ 2014 , UStG VZ 2015 , UStG VZ 2016 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 16. September 2021, Az: 1 K 620\/20 Leits\u00e4tze NV: Betreibt ein Altersheim mit umfassender Verpflegung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-steuerfreiheit-der-umsaetze-aus-dem-betrieb-einer-cafeteria-eines-altersheims-bfh-urteil-vom-21-april-2022-v-r-39-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Keine Steuerfreiheit der Ums\u00e4tze aus dem Betrieb einer Cafeteria eines Altersheims &#8211; BFH-Urteil vom 21. 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