{"id":75024,"date":"2022-08-08T12:34:03","date_gmt":"2022-08-08T10:34:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75024"},"modified":"2022-08-08T12:34:03","modified_gmt":"2022-08-08T10:34:03","slug":"rechtliches-gehoer-wiederholende-schriftsaetze-sachdienlichkeit-der-antragstellung-bfh-beschluss-vom-28-juni-2022-ii-b-94-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/rechtliches-gehoer-wiederholende-schriftsaetze-sachdienlichkeit-der-antragstellung-bfh-beschluss-vom-28-juni-2022-ii-b-94-21\/","title":{"rendered":"Rechtliches Geh\u00f6r: wiederholende Schrifts\u00e4tze; Sachdienlichkeit der Antragstellung &#8211; BFH-Beschluss vom 28. Juni 2022, II B 94\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.280622.IIB94.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 76 Abs 2, FGO \u00a7 77 Abs 1 S 4, FGO \u00a7 94, FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 96 Abs 1 S 2, FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 119, ZPO \u00a7 160, ZPO \u00a7 164, ZPO \u00a7 165<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 22. September 2021, Az: 14 K 14128\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die unterlassene \u00dcbermittlung eines wiederholenden Schriftsatzes stellt regelm\u00e4\u00dfig keine Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs dar.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Ein Antrag ist im Allgemeinen sachdienlich, wenn er dem Gericht erm\u00f6glicht, \u00fcber das sachliche Anliegen des Kl\u00e4gers zu entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.09.2021 &#8211; 14 K 14128\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4gerin und Kl\u00e4ger) sind Miterben nach ihrem 2015 verstorbenen, im Zeitpunkt seines Todes unter Betreuung stehenden Bruder. Der Bruder war neben weiteren Familienangeh\u00f6rigen Miterbe nach seinem im Jahre 1945 verstorbenen Vater. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) setzte gegen\u00fcber beiden Kl\u00e4gern Erbschaftsteuer fest und ber\u00fccksichtigte dabei jeweils Verbindlichkeiten aus einer Ausgleichsverpflichtung des Bruders gegen\u00fcber der Erbengemeinschaft nach dem Vater. Deren H\u00f6he ist zwischen den Beteiligten streitig.<\/li><li>Mit Schreiben vom 28.12.2018 ersuchte das FA das f\u00fcr den Bruder zust\u00e4ndige Betreuungsgericht (Amtsgericht \u2011\u2011AG\u2011\u2011) um \u00dcbersendung aller dessen Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse betreffenden Vorg\u00e4nge, hilfsweise die \u00dcberlassung der Betreuungsakte, um die Nachlassverbindlichkeit zu pr\u00fcfen. Unterlagen, die das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Verstorbenen oder innerfamili\u00e4re Angelegenheiten betr\u00e4fen, ben\u00f6tige es nicht.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger legten gegen das Auskunftsersuchen Einspruch ein. Das AG teilte dem FA mit, eine Aussonderung der tats\u00e4chlich erforderlichen Aktenbestandteile sei nicht m\u00f6glich, da sich nahezu der gesamte Akteninhalt auf das Erbauseinandersetzungsverfahren beziehe. Mit Einspruchsentscheidung vom 26.08.2019 wies das FA den Einspruch (nur) der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck. In der Einspruchsentscheidung hei\u00dft es u.a.:&#8220;Die \u00dcbersendung der erbetenen Unterlagen stellt auch keine \u00dcberforderung des AG dar, wie die Einspruchsf\u00fchrerin dem Schreiben des AG vom 05.04.19 zu entnehmen meint. Wenn sich &#8211; wie das AG ausf\u00fchrt &#8211; &#8217;nahezu der gesamte Akteninhalt&#8216; mit dem Thema Erbauseinandersetzung\/Ausgleichsforderung befasst, d\u00fcrfte es kein Problem sein, die Aktenteile, die z.B. Gesundheitszustand des [Bruders] oder Pflegeheimfragen betreffen, auszusondern. &#8230; &#8222;<\/li><li>Die Kl\u00e4ger erhoben Anfechtungsklage, der sie die Einspruchsentscheidung beif\u00fcgten. Vor Eingang einer Klagebegr\u00fcndung erwiderte das FA auf die Klage durch Verweisung auf die Einspruchsentscheidung. Nach Eingang der Klagebegr\u00fcndung, mit der die Kl\u00e4ger ank\u00fcndigten, dass die Kl\u00e4gerin die Aufhebung der Einspruchsentscheidung, der Kl\u00e4ger die Aussetzung des Verfahrens bis zum Erlass einer Einspruchsentscheidung beantragen werde, nahm das FA mit einem Schriftsatz vom 30.08.2021 zur Sache Stellung. Darin hie\u00df es u.a.:&#8220;Wenn sich &#8211; ausweislich der Angabe des Amtsgerichts [\u2026] &#8211; der Akteninhalt nahezu vollst\u00e4ndig auf die Erbauseinandersetzung bezieht, d\u00fcrfte es unproblematisch sein, etwaige, die Pers\u00f6nlichkeit des Erblassers oder Angaben zu seinen gesundheitlichen Einschr\u00e4nkungen betreffende Aktenst\u00fccke auszusondern, sofern sich diese nicht ohnehin in getrennten Aktenst\u00fccken befinden.&#8220;<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) \u00fcbersandte diesen Schriftsatz ausweislich des Absendevermerks am 09.09.2021 dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger an dessen ihm zum damaligen Zeitpunkt bekannte Anschrift. Kurz danach erfuhr es von der neuen Kanzleianschrift seit dem 06.09.2021.<\/li><li>Am 22.09.2021 f\u00fchrte das FG die m\u00fcndliche Verhandlung in Anwesenheit des Prozessbevollm\u00e4chtigten durch. Das FA erkl\u00e4rte erneut, es sei mit einer Filterung der Gesundheitsdaten einverstanden, w\u00e4hrend der Prozessbevollm\u00e4chtigte bekundete, er k\u00f6nne nicht \u00fcbersehen, ob das m\u00f6glich sei. Beide Kl\u00e4ger beantragten, das FA zu verpflichten, das Amtshilfeersuchen an das AG zur\u00fcckzunehmen.<\/li><li>Das FG wies die Klagen ab. Beide Klagen seien zul\u00e4ssig, diejenige des Kl\u00e4gers ohne Vorverfahren, da das Amtshilfeersuchen kein Verwaltungsakt sei, diejenige der Kl\u00e4gerin trotz rechtswidriger Einspruchsentscheidung, da ihr dies die Leistungsklage nicht nehme. In der Sache sei das Amtshilfeersuchen zur Sachaufkl\u00e4rung gerechtfertigt. In den schriftlichen Gr\u00fcnden f\u00fchrte das FG u.a. aus, das FA habe ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, keine Gesundheitsdaten zu ben\u00f6tigen.<\/li><li>Einen Tatbestandsberichtigungsantrag mit verschiedenen Berichtigungsbegehren vom 01.11.2021 hat das FG mit Beschluss vom 15.12.2021 zur\u00fcckgewiesen. Darin hat es u.a. ausgef\u00fchrt, dem Prozessbevollm\u00e4chtigten sei der per Fax \u00fcbermittelte Schriftsatz des FA vom 30.08.2021 bereits am 01.09.2021 per Post \u00fcbersandt worden.<\/li><li>Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger einen Verfahrensmangel i.S. von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Gestalt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r aus Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes i.V.m. \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO. Zum einen sei durch die unterlassene \u00dcbersendung der Stellungnahme des FA vom 30.08.2021 \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO verletzt. H\u00e4tten sie \u2011\u2011die Kl\u00e4ger\u2011\u2011 rechtzeitig von der darin enthaltenen Behauptung erfahren, nicht ben\u00f6tigte Aktenst\u00fccke k\u00f6nnten unproblematisch ausgesondert werden, h\u00e4tten sie dazu Beweisantrag gestellt, zumal das AG zuvor gerade das Gegenteil erkl\u00e4rt habe. Zum anderen habe das FG in der m\u00fcndlichen Verhandlung unter Verletzung seiner Hinweispflicht aus \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO auf einen ung\u00fcnstigen, n\u00e4mlich zur Klageabweisung f\u00fchrenden Antrag hingewirkt. H\u00e4tte es stattdessen auf die Rechtswidrigkeit der Einspruchsentscheidung hingewiesen, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin den Antrag nicht umgestellt, so dass der Klage stattzugeben gewesen w\u00e4re. Offenbar habe das FG unter Versto\u00df gegen seine Pflicht zur Unparteilichkeit unbedingt die Akteneinsicht gew\u00e4hren wollen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet. Die ger\u00fcgten Verfahrensm\u00e4ngel liegen nicht vor.<\/li><li>1. Soweit die Kl\u00e4ger den Schriftsatz vom 30.08.2021 nicht vor der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Kenntnis erhalten haben, begr\u00fcndet dies keine Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gest\u00fctzt werden, zu denen die Beteiligten sich \u00e4u\u00dfern konnten. Es besteht ein umfassender Anspruch, \u00fcber den gesamten Prozessstoff kommentarlos und ohne Einschr\u00e4nkungen unterrichtet zu werden. Das FG ist verpflichtet, entscheidungserhebliche Fakten und Unterlagen nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern diese auch nach \u00a7&nbsp;77 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 FGO dem jeweils anderen Beteiligten von Amts wegen zur Kenntnis zu geben. Die unterlassene \u00dcbersendung oder ggf. \u00dcbergabe eines entsprechenden Schriftsatzes in der m\u00fcndlichen Verhandlung verletzt daher grunds\u00e4tzlich das rechtliche Geh\u00f6r (Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 08.05.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;150\/16, BFH\/NV 2017, 1185, Rz&nbsp;14&nbsp;f., m.w.N.). Das setzt allerdings voraus, dass dieser Schriftsatz f\u00fcr die Entscheidung des FG erheblich gewesen sein kann (BFH-Beschl\u00fcsse vom 15.02.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;126\/10, BFH\/NV 2012, 774, Rz&nbsp;14, und in BFH\/NV 2017, 1185, Rz&nbsp;15). Die Kausalit\u00e4tsvermutung des \u00a7&nbsp;119 FGO ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung auf diejenigen F\u00e4lle beschr\u00e4nkt, in denen sich die Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs auf das Gesamtergebnis des Verfahrens bezieht. Betrifft sie nur einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte, hat der Beschwerdef\u00fchrer darzulegen, was er im Falle der Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs noch vorgetragen h\u00e4tte und inwiefern bei Ber\u00fccksichtigung dieses Vorbringens eine andere Entscheidung m\u00f6glich gewesen w\u00e4re (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 10.10.1994&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;139\/93, BFH\/NV 1995, 326, und in BFH\/NV 2017, 1185, Rz&nbsp;17, m.w.N.). Wiederholt ein Schriftsatz nur bisheriges Vorbringen, begr\u00fcndet deshalb die unterlassene \u00dcbermittlung regelm\u00e4\u00dfig keine Geh\u00f6rsverletzung mehr (vgl. BFH-Beschluss vom 19.11.2003&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;41\/02, BFH\/NV 2004, 604, unter II.2.).<\/li><li>b) Zwar hat nach Aktenlage der Schriftsatz vom 30.08.2021 den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung tats\u00e4chlich nicht erreicht. Die beanstandete Passage des Schriftsatzes vom 30.08.2021 war jedoch wiederholendes Vorbringen, das bereits in der Einspruchsentscheidung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin enthalten war. Die Einspruchsentscheidung hatte das FA durch Bezugnahme bereits zum Gegenstand seiner Klageerwiderung gemacht. Soweit die Einspruchsentscheidung nur gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin, nicht aber gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger, ergangen war, ist das ebenfalls unerheblich, weil der gemeinsame Prozessbevollm\u00e4chtigte sie angesichts der Anlage zur Klageschrift nachweislich kannte. Diese Kenntnis ist dem Kl\u00e4ger zuzurechnen. Inhaltlich unterscheiden sich die Einspruchsentscheidung und der Schriftsatz vom 30.08.2021 in dem streitigen Punkt nicht. In der Einspruchsentscheidung hei\u00dft es, es &#8222;d\u00fcrfte &#8230; kein Problem sein, die Aktenteile, die z.B. Gesundheitszustand &#8230; betreffen, auszusondern&#8220;, in dem Schriftsatz, &#8222;d\u00fcrfte &#8230; unproblematisch sein, etwaige, &#8230; Angaben zu seinen gesundheitlichen Einschr\u00e4nkungen betreffende Aktenst\u00fccke auszusondern&#8220;. Auf die Frage, ob auch die Einlassung des FA in der m\u00fcndlichen Verhandlung inhaltlich dieser Aussage entsprach, kommt es deshalb nicht mehr an.<\/li><li>2. Es kann dahinstehen, ob die Kl\u00e4ger mit dem Vorhalt, das FG habe trotz gegenteiliger Angabe des AG einfach die Annahme des FA zu der Filterungsm\u00f6glichkeit \u00fcbernommen, eine gesonderte Verfahrensr\u00fcge erheben wollen. Diese w\u00e4re ungeachtet der Darlegungsanforderungen nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO jedenfalls unbegr\u00fcndet.<\/li><li>Insbesondere liegt kein Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO vor. Das FG hat es nicht mit dem FA f\u00fcr feststehend gehalten, dass die Akten tats\u00e4chlich gefiltert werden k\u00f6nnten. Das FG hat die gegenteilige Aussage des AG im Tatbestand zitiert; sie war ihm also bewusst. Das Urteil ist daher nur so zu verstehen, dass das FG die Rechtsauffassung vertritt, etwaige Schwierigkeiten bei der Aussonderung f\u00fchrten zu einem Anspruch des FA auf Einsicht in die gesamte Akte. Auf Grundlage dieser Rechtsauffassung war die Frage, ob tats\u00e4chlich eine Filterungsm\u00f6glichkeit bestand, f\u00fcr die Entscheidung unerheblich. Dann bedurfte es dazu auch keiner weiteren Sachaufkl\u00e4rung, so dass auch ein Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO nicht vorliegt.<\/li><li>3. Das FG hat auch nicht gegen seine Hinweispflicht aus \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO versto\u00dfen, indem es auf einen ung\u00fcnstigen, n\u00e4mlich zur Klageabweisung f\u00fchrenden Antrag der Kl\u00e4gerin hingewirkt haben soll.<\/li><li>a) Es kann dahinstehen, ob die Kl\u00e4gerin mit dieser R\u00fcge bereits aus formellen Gr\u00fcnden ausgeschlossen ist, weil sich die behaupteten Hinweise nicht aus dem Protokoll ergeben. Nach \u00a7&nbsp;94 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind die wesentlichen Vorg\u00e4nge der Verhandlung in das Protokoll aufzunehmen. Die Beachtung der f\u00fcr die Verhandlung vorgeschriebenen F\u00f6rmlichkeiten kann nach \u00a7&nbsp;94 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;165 Satz&nbsp;1 ZPO nur durch das Protokoll bewiesen werden. Die Reichweite der negativen Beweiskraft h\u00e4ngt mithin davon ab, ob die Erteilung von Hinweisen hinsichtlich der Antragstellung auch gegen\u00fcber dem fachkundigen Vertreter der Kl\u00e4gerin als wesentlicher Vorgang nach \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;2 ZPO zu werten ist (zum Hinweis gegen\u00fcber dem nicht vertretenen und selbst nicht fachkundigen Kl\u00e4ger BFH-Beschluss vom 25.11.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;98\/14, BFH\/NV 2015, 504, Rz&nbsp;11). Einen Antrag auf Protokollberichtigung nach \u00a7&nbsp;94 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;164 ZPO hat die Kl\u00e4gerin nicht gestellt.<\/li><li>b) Anders als die Kl\u00e4gerin meint, h\u00e4tte das FG mit einem derartigen Hinweis seine Hinweispflicht nicht verletzt, sondern gerade erf\u00fcllt. Nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Antr\u00e4ge gestellt werden. Sachdienlich und im Zweifel gewollt ist, was nach den Ma\u00dfst\u00e4ben der Rechtsordnung vern\u00fcnftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Allerdings darf das Gericht nicht \u00fcber das Klagebegehren hinausgehen (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;15\/16, BFHE&nbsp;266, 57, BStBl II 2021, 64, Rz&nbsp;18). &#8222;Sach&#8220;-dienlich ist nur derjenige Antrag, der dem Gericht erm\u00f6glicht, \u00fcber das sachliche Anliegen des Kl\u00e4gers zu entscheiden. Nicht ma\u00dfgebend ist, welchen Inhalt die sp\u00e4ter ergehende Entscheidung hat. In der Sache begehrte die Kl\u00e4gerin die Beseitigung des Amtshilfeersuchens. Das h\u00e4tte sie mit der Aufhebung der Einspruchsentscheidung nicht erreicht. Sie h\u00e4tte daf\u00fcr einen weiteren Prozess anstrengen m\u00fcssen, der sich auch hinsichtlich des Kostenrisikos nicht von dem vorliegenden Prozess unterschieden h\u00e4tte.<\/li><li>c) Die Behauptung, der Hinweis zeuge von Parteilichkeit, weil das FG unbedingt die Akteneinsicht habe erm\u00f6glichen wollen, ber\u00fchrt die Sachdienlichkeit eines etwaigen Hinweises nicht und l\u00e4sst im \u00dcbrigen keine konkrete Zulassungsr\u00fcge erkennen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>5. Von einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.280622.IIB94.21.0 BFH II. 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