{"id":75026,"date":"2022-08-08T12:34:42","date_gmt":"2022-08-08T10:34:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75026"},"modified":"2022-08-08T12:34:42","modified_gmt":"2022-08-08T10:34:42","slug":"akteneinsicht-in-gerichtsakte-und-verwaltungsakte-bfh-beschluss-vom-14-juli-2022-iv-b-66-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/akteneinsicht-in-gerichtsakte-und-verwaltungsakte-bfh-beschluss-vom-14-juli-2022-iv-b-66-21\/","title":{"rendered":"Akteneinsicht in Gerichtsakte und Verwaltungsakte &#8211; BFH-Beschluss vom 14. Juli 2022, IV B 66\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.140722.IVB66.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 52b, FGO \u00a7 71 Abs 2, FGO \u00a7 77 Abs 1 S 4, FGO \u00a7 78, FGO \u00a7 102, StPO \u00a7 32f, ZPO \u00a7 299, SGG \u00a7 120, VwGO \u00a7 100<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 30. September 2021, Az: 3 K 67\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Der Begriff der &#8222;Prozessakten&#8220; i.S. von \u00a7 78 Abs. 2 und Abs. 3 FGO umfasst nicht nur die Gerichtsakte, sondern auch die dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 30.09.2021 &#8211; 3 K 67\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>I. Das Beschwerdeverfahren \u00fcber die Art und Weise der zu gew\u00e4hrenden Akteneinsicht befindet sich im zweiten Rechtsgang.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin, Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) f\u00fchrt vor dem Finanzgericht (FG) Hamburg unter dem Aktenzeichen 3&nbsp;K&nbsp;67\/20 ein Klageverfahren gegen einen Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Sie wird durch einen Prozessbevollm\u00e4chtigten vertreten, der als Steuerberater und Wirtschaftspr\u00fcfer zugelassen ist. Mit der Klageerhebung vom 09.04.2020 beantragte die Kl\u00e4gerin die Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht in verschiedene Verwaltungsakten. Das FG gestattete der Kl\u00e4gerin am 10.09.2020, die Akteneinsicht im Akteneinsichtsraum des FG zu nehmen.<\/li><li>Mit Schreiben vom 28.10.2020 beantragte die Kl\u00e4gerin sodann, ihrem Prozessbevollm\u00e4chtigten den Inhalt der dem FG vorgelegten 49&nbsp;Aktenb\u00e4nde sowie zweier Hefter nach \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Abruf bereitzustellen. Hilfsweise seien diese Akten der Kl\u00e4gerin in den R\u00e4umen der Kanzlei ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten zur Verf\u00fcgung zu stellen. Weiterhin hilfsweise sei ihr zu gestatten, diese Akten mithilfe eines mitgebrachten Einzugsscanners nach Entheftung und Entklammerung in den Dienstr\u00e4umen des FG oder in anderen Dienstr\u00e4umen in X oder Y zu scannen und zu speichern.<\/li><li>Der Senatsvorsitzende des FG teilte der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 02.11.2020 mit, dass die dem FG vom FA vorgelegten Akten nur in Papierform vorl\u00e4gen. Eine Bereitstellung dieser Akten zum Abruf komme deshalb nicht in Betracht. Auch den Antrag auf \u00dcbersendung der dem FG vorgelegten Akten in die R\u00e4ume der Kanzlei des Prozessbevollm\u00e4chtigten lehnte er ab. Die Akteneinsicht werde nur in den Dienstr\u00e4umen des FG gew\u00e4hrt; eine Entheftung und Entklammerung der Akten sei nicht gestattet.<\/li><li>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4gerin hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 25.08.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;72\/20 den ablehnenden Beschluss des FG vom 02.11.2020 wegen formeller Rechtswidrigkeit auf. Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Art und Weise der durchzuf\u00fchrenden Akteneinsicht sei nicht der Senatsvorsitzende, sondern der Senat.<\/li><li>Das FA \u00fcbersandte dem FG in dem anh\u00e4ngigen Klageverfahren mit Schreiben vom 28.09.2021 weitere Akten und teilte dazu mit, dass es sich hierbei um die kl\u00e4gerseits gew\u00fcnschten weiteren 16&nbsp;Arbeitsakten der Betriebspr\u00fcfung sowie eine weitere Akte der Betriebspr\u00fcfung handele.<\/li><li>Das FG beschloss am 30.09.2021 durch drei Berufsrichter, der Kl\u00e4gerin Akteneinsicht in die von dem FA vorgelegten Steuerakten zu gew\u00e4hren. Die Akteneinsicht werde im Akteneinsichtszimmer des FG gew\u00e4hrt. Eine Entheftung und Entklammerung der Akten werde nicht gestattet. Der Antrag, die Akten nach \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO zum Abruf bereitzustellen, wurde ebenso abgelehnt wie der Antrag auf \u00dcbersendung der Akten in die Kanzleir\u00e4ume des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin. In die Gerichtsakte wurde der Kl\u00e4gerin Akteneinsicht durch Bereitstellung der Akte zum Abruf gew\u00e4hrt. Das FG legte dar, dass diese Entscheidung sich auch auf die mit Schreiben des FA vom 28.09.2021 zus\u00e4tzlich vorgelegten Steuerakten beziehe. Wegen der Begr\u00fcndung der Entscheidung bezog sich das FG auf den Beschluss seines Senatsvorsitzenden vom 02.11.2020 und die Hinweise, die der BFH in seinem Beschluss vom 25.08.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;72\/20 gegeben hatte.<\/li><li>Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Kl\u00e4gerin ihren Antrag auf Akteneinsicht vom 28.10.2020 weiter. Da die Gerichtsakte in elektronischer Form gef\u00fchrt werde, werde der Anspruch auf Gew\u00e4hrung der Bereitstellung zum Abruf nun auf \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;2 FGO und nur hilfsweise auf \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO gest\u00fctzt. Weiter hilfsweise seien die Akten in die Kanzleir\u00e4ume des Prozessbevollm\u00e4chtigten zu \u00fcbersenden oder es sei deren Scannen und Speichern nach Entheftung und Entklammerung in Dienstr\u00e4umen zu gestatten.<\/li><li>Mit dem Begriff &#8222;Prozessakte&#8220; i.S. von \u00a7&nbsp;78 FGO seien nur die Gerichtsakten gemeint, nicht auch die dem Gericht vorgelegten Akten. F\u00fcr die dem Gericht vorgelegten Akten gelte ein allgemeines Einsichtnahmerecht, dessen Ausgestaltung dem Verfahrensermessen des Gerichts obliege. Das FG habe deshalb sein Ermessen unterschritten, als es sich zur Begr\u00fcndung seiner Ablehnung auf \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 FGO bezogen habe. Denn diese Regelung, die den Ort der Akteneinsicht grunds\u00e4tzlich auf Dienstr\u00e4ume beschr\u00e4nke, sei danach im Streitfall nicht einschl\u00e4gig.<\/li><li>Angesichts des Umfangs der Akten d\u00fcrfe die Kl\u00e4gerin nicht auf die M\u00f6glichkeit verwiesen werden, die Akten auf der Suche nach einem bestimmten Schriftsatz durchbl\u00e4ttern zu k\u00f6nnen. Elektronisch sei die Suche aber in zumutbarer Weise zu bewerkstelligen. Die Entheftung und Entklammerung der Akten sei dabei notwendig, um das Scannen zu erm\u00f6glichen. Ohne die Entheftung der Akten k\u00f6nne keine vollst\u00e4ndige Kopie angefertigt werden. Da es keinen Anspruch auf Bereitstellung einer vollst\u00e4ndigen Zweitakte gebe, bleibe dem Steuerpflichtigen keine andere M\u00f6glichkeit als deren eigene Erstellung. Wegen der vorhandenen Paginierung der Akten sei kein Verlust zu bef\u00fcrchten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, einen Steuerberater als weniger vertrauensw\u00fcrdig zu erachten als den Mitarbeiter einer Gesch\u00e4ftsstelle.<\/li><li>Es verletze das Recht auf Geh\u00f6r, sie auf das h\u00e4ndische Durchbl\u00e4ttern der umfangreichen Akten in Dienstr\u00e4umen zu verweisen. Zwei Anl\u00e4ufe des Prozessbevollm\u00e4chtigten, die Akten am 24. und 30.11.2020 in mehr als drei Stunden zu durchbl\u00e4ttern, h\u00e4tten sich als unzureichend erwiesen. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte geh\u00f6re einer Risikogruppe an und habe sich der Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus ausgesetzt. Wegen der Dauerbel\u00fcftung in dem Raum habe er starke R\u00fcckenschmerzen davongetragen. Es sei ihm auch nicht zuzumuten, w\u00e4hrend der Akteneinsicht eine Maske zu tragen.<\/li><li>Die Gew\u00e4hrung effektiven Rechtsschutzes verlange es, die Akteneinsicht ausnahmeweise auch au\u00dferhalb von Dienstr\u00e4umen zuzulassen. Die Zahl der einzusehenden Akten sei im Streitfall au\u00dfergew\u00f6hnlich hoch. Hierzu geh\u00f6rten auch viele Arbeitsakten der Betriebspr\u00fcfung, die erfahrungsgem\u00e4\u00df un\u00fcbersichtlich seien.<\/li><li>Das FG beschloss in der Besetzung mit drei Berufsrichtern am 29.10.2021, der Beschwerde der Kl\u00e4gerin gegen die Entscheidung \u00fcber die Akteneinsicht vom 30.09.2021 nicht abzuhelfen. Die angefochtene Entscheidung habe alle dem FG vorgelegten Akten umfasst, auch die unter dem 28.09.2021 \u00fcbersandten Akten.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>II. Die zul\u00e4ssige Beschwerde ist unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht in der von ihr begehrten Art und Weise.<\/li><li>1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Art und Weise der Akteneinsicht in die in Papierform gef\u00fchrten 66&nbsp;Band Akten, die dem FG zu dem Klageverfahren vorgelegt wurden. Die Kl\u00e4gerin m\u00f6chte, dass diese Akten zum Abruf bereitgestellt werden, hilfsweise, dass ihr gestattet wird, diese Akten nach vorherigem Entklammern und Entheften selbst zu scannen und zu speichern, weiter hilfsweise, dass die Akten in die Kanzlei ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten \u00fcbersandt werden.<\/li><li>2. Der Anspruch auf Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren ergibt sich aus \u00a7&nbsp;78 FGO.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 FGO k\u00f6nnen die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch die Gesch\u00e4ftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Ausz\u00fcge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.<\/li><li>b) Das Verfahren zur Einsichtnahme in die von dem Gericht selbst gef\u00fchrten Akten und die dem Gericht vorgelegten Akten regeln \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 FGO.<\/li><li>aa) Werden die Prozessakten elektronisch gef\u00fchrt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch \u00dcbermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg gew\u00e4hrt (\u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO). Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Dienstr\u00e4umen gew\u00e4hrt (Satz&nbsp;2). Ein Aktenausdruck oder ein Datentr\u00e4ger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begr\u00fcndenden Antrag nur \u00fcbermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt (Satz&nbsp;3). Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz&nbsp;1 vorgesehenen Form wichtige Gr\u00fcnde entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den S\u00e4tzen&nbsp;2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gew\u00e4hrt werden (Satz&nbsp;4).<\/li><li>Werden die Prozessakten in Papierform gef\u00fchrt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Dienstr\u00e4umen gew\u00e4hrt (\u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO). Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gr\u00fcnde entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch \u00dcbermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg gew\u00e4hrt werden (Satz&nbsp;2).<\/li><li>bb) Der Begriff der &#8222;Prozessakten&#8220; i.S. von \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 FGO umfasst \u2011\u2011entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 nicht nur die Gerichtsakte, sondern auch die dem Gericht von der beteiligten Finanzbeh\u00f6rde nach \u00a7&nbsp;71 Abs.&nbsp;2 FGO vorgelegten Verwaltungsakten (so auch Stalbold in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;78 Rz&nbsp;26; Hollatz in Hennigfeld\/Rosenke, eKomm Ab 01.01.2018, \u00a7&nbsp;78 FGO Rz&nbsp;13 (Aktualisierung v. 19.04.2020); Maetz in juris &#8211; Die Monatszeitschrift 2022, 82, 84; wohl auch Th\u00fcrmer in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;78 FGO Rz&nbsp;102; vgl. auch BFH-Beschl\u00fcsse vom 13.06.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;149\/19, Rz&nbsp;4, 16; vom 07.06.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;123\/20, BFHE 272, 345, BStBl II 2021, 915, Rz&nbsp;2, 13, und vom 22.10.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;38\/21, Rz&nbsp;8&nbsp;f.; anderer Ansicht Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;78 FGO Rz&nbsp;14, und Gr\u00e4ber\/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;78 Rz&nbsp;4). Dies ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren (1) und aus Sinn und Zweck der Regelung (2). Dem steht ein anderes Verst\u00e4ndnis des Begriffs der Prozessakten in \u00a7&nbsp;52b FGO nicht entgegen (3).<\/li><li>(1) Das Gesetzgebungsverfahren spricht daf\u00fcr, dass die Prozessakten in \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 FGO auch die dem Gericht vorgelegten Akten umfassen.<\/li><li>Die Neuregelung der Verfahrensabl\u00e4ufe in \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 FGO erfolgte durch das Gesetz zur Einf\u00fchrung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren F\u00f6rderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 (BGBl I 2017, 2208). Der urspr\u00fcngliche Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 06.05.2016 (BRDrucks 236\/16) enthielt zun\u00e4chst nur Regelungen zur Aktenf\u00fchrung und der Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht in die &#8222;Akten&#8220; des Strafverfahrens (\u00a7&nbsp;32f der Strafprozessordnung \u2011\u2011StPO\u2011\u2011) und in die &#8222;Prozessakten&#8220; des Zivilverfahrens (\u00a7&nbsp;299 der Zivilprozessordnung \u2011\u2011ZPO\u2011\u2011). Auf die Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit wurde die Verpflichtung zur F\u00fchrung elektronischer Akten und die Verfahrensregelung f\u00fcr die Akteneinsicht erst auf Vorschlag des Ausschusses f\u00fcr Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestags erweitert (Bericht und Beschlussempfehlung vom 28.04.2017, BTDrucks 18\/12203, S.&nbsp;1&nbsp;f., 47&nbsp;ff., 51&nbsp;ff., 55&nbsp;ff.). Der Entwurf f\u00fcgte u.a. in \u00a7&nbsp;78 FGO die Abs\u00e4tze&nbsp;2 und 3 ein, die Regelungen f\u00fcr die Akteneinsicht in &#8222;Prozessakten&#8220; enthalten, die in elektronischer oder in Papierform vorliegen. Zur Begr\u00fcndung wurde hierbei auf die Begr\u00fcndung der entsprechenden Regelungsentw\u00fcrfe zu \u00a7&nbsp;299 ZPO und \u00a7&nbsp;32f StPO verwiesen, ohne auf Besonderheiten der Fachgerichtsbarkeit einzugehen (BTDrucks 18\/12203, S.&nbsp;85&nbsp;f. zu \u00a7&nbsp;120 des Sozialgerichtsgesetzes \u2011\u2011SGG\u2011\u2011, S.&nbsp;88 zu \u00a7&nbsp;100 der Verwaltungsgerichtsordnung \u2011\u2011VwGO\u2011\u2011 und S.&nbsp;90 zu \u00a7&nbsp;78 FGO). Anders als \u00a7 78 Abs.&nbsp;1 FGO kennen jedoch weder \u00a7&nbsp;32f StPO noch \u00a7&nbsp;299 ZPO eine Unterscheidung zwischen Gerichtsakte und dem Gericht vorgelegten bzw. ihm vorliegenden Akten. Daraus ergibt sich nach Ansicht des Senats, dass der Gesetzgeber in \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 FGO das Verfahren der Akteneinsicht umfassend, d.h. f\u00fcr alle Akten regeln wollte, die Gegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahrens sind, also nicht nur f\u00fcr die Gerichtsakte, sondern auch f\u00fcr die dem FG vorgelegten Verwaltungsakten. Besteht die Prozessakte zum Teil aus elektronischen, zum Teil aus Papierakten (sog. hybride Aktenf\u00fchrung), so richtet sich das Verfahren f\u00fcr die elektronisch gef\u00fchrten Aktenteile nach \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;2 FGO, f\u00fcr den aus Papier bestehenden Teil nach \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 FGO.<\/li><li>(2) Auch Sinn und Zweck der in \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 FGO eingef\u00fchrten Verfahrensregeln sprechen f\u00fcr die Einbeziehung der dem Gericht vorgelegten Akten. Es w\u00e4re nicht sachgerecht, die ausdifferenzierten und abgestuften Verfahrensregelungen in \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 FGO f\u00fcr die Einsicht in einerseits elektronische und andererseits in Papierform vorliegende Akten nur f\u00fcr die Gerichtsakte anzuwenden und die Einsicht in die dem FG vorgelegten Akten dem Verfahrensermessen des Gerichts nach \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO zu unterwerfen (so aber konsequent Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;78 FGO Rz&nbsp;14). Dies widerspr\u00e4che dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, das Verfahren der Akteneinsicht umfassend und einheitlich zu regeln.<\/li><li>Es w\u00e4re auch besonders misslich, die neuen, ausdifferenzierten Regeln gerade f\u00fcr die vorgelegten Verwaltungsakten nicht anzuwenden. Denn die Beteiligten haben \u2011\u2011wie auch der Streitfall zeigt\u2011\u2011 regelm\u00e4\u00dfig ein besonderes Interesse an der Einsichtnahme in gerade diese vorgelegten Verwaltungsakten. Schlie\u00dflich hat der Steuerpflichtige durch \u00a7&nbsp;78 FGO erstmalig im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens einen Anspruch auf Einsichtnahme in diese Akten; vor dem Klageverfahren besteht nur ein Anspruch auf eine ermessensgerechte Entscheidung der Verwaltungsbeh\u00f6rde \u00fcber eine beantragte Akteneinsicht (BFH-Beschl\u00fcsse vom 04.06.2003&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;138\/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790, und vom 05.12.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;37\/16, Rz&nbsp;3).<\/li><li>Die Gerichtsakte ist f\u00fcr die Akteneinsicht hingegen regelm\u00e4\u00dfig von eher nachgeordnetem Interesse. Besteht ihr sachlicher Inhalt doch im Wesentlichen aus ausgetauschten Schrifts\u00e4tzen, die den Beteiligten ohnehin von Amts wegen durch das Gericht \u00fcbermittelt werden (\u00a7&nbsp;77 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 FGO).<\/li><li>(3) Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass mit dem Begriff &#8222;Prozessakte&#8220; in \u00a7&nbsp;52b FGO nur die vom Finanzgericht selbst gef\u00fchrte Akte, also die Gerichtsakte, gemeint ist. Auch identische Begriffe k\u00f6nnen normspezifisch unterschiedlich ausgelegt werden.<\/li><li>3. Die Entscheidung des FG, der Kl\u00e4gerin die dem FG vorgelegten Akten nur in den Dienstr\u00e4umen des FG zur Einsichtnahme zur Verf\u00fcgung zu stellen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Art und Weise der Einsichtnahme in die dem FG vorgelegten Akten.<\/li><li>a) Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen eine vom FG getroffene, die Akteneinsicht au\u00dferhalb von Dienstr\u00e4umen ablehnende Entscheidung ist der BFH nicht auf eine \u00dcberpr\u00fcfung der Ermessensentscheidung des FG beschr\u00e4nkt. \u00a7&nbsp;102 FGO gilt nur f\u00fcr die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung von Ermessensentscheidungen von Beh\u00f6rden, nicht dagegen f\u00fcr eine solche gerichtlicher Entscheidungen. Demzufolge ist der BFH als Beschwerdegericht selbst Tatsachengericht und somit gehalten, eigenes Ermessen auszu\u00fcben (vgl. BFH-Beschluss vom 13.06.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B 149\/19, Rz&nbsp;17). Ma\u00dfgebender Zeitpunkt f\u00fcr die Beurteilung der Begr\u00fcndetheit der Beschwerde ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 09.03.2015&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;98\/14, Rz&nbsp;7, und vom 11.09.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;179\/12, Rz&nbsp;13).<\/li><li>b) Die dem FG vorgelegten Akten m\u00fcssen der Kl\u00e4gerin nicht zum Abruf bereitgestellt werden.<\/li><li>Soweit Prozessakten noch in Papierform gef\u00fchrt werden, ist die Akteneinsicht in Dienstr\u00e4umen die Regel (\u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO). Nach der Ermessensvorschrift des \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO kann die Akteneinsicht auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gew\u00e4hrt werden, soweit keine wichtigen Gr\u00fcnde entgegenstehen. Es besteht jedoch kein Anspruch, eine bestehende Papierakte zum Zwecke der Akteneinsicht durch digitalen Abruf in eine elektronische Akte zu \u00fcberf\u00fchren (BFH-Beschl\u00fcsse vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;132\/19, Rz&nbsp;26, und vom 13.06.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;149\/19, Rz&nbsp;24). Abgesehen davon stellt im Streitfall der erhebliche Umfang der Akten, in die Einsicht begehrt wird, mit 66&nbsp;B\u00e4nden auch einen wichtigen Grund i.S. von \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO daf\u00fcr dar, keine Bereitstellung zum Abruf zu erm\u00f6glichen.<\/li><li>c) Dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin ist es auch nicht zu gestatten, Heftung und Verklammerung der dem FG vorgelegten Akten zu l\u00f6sen und die Aktenbestandteile sodann eigenst\u00e4ndig zu scannen und zu speichern.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;1 FGO k\u00f6nnen die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich auf ihre Kosten durch die Gesch\u00e4ftsstelle Ausfertigungen, Ausz\u00fcge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Bereits hieraus ergibt sich, dass der Steuerpflichtige oder sein Prozessbevollm\u00e4chtigter nicht berechtigt sind, in die der Akteneinsicht unterliegenden Aktenbestandteile k\u00f6rperlich einzugreifen. Ebenso besteht im \u00dcbrigen kein Anspruch darauf, eine Akteneinsicht in den Dienstr\u00e4umen ohne Beisein eines dort Bediensteten durchzuf\u00fchren (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;132\/19, Rz&nbsp;23, und vom 13.06.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;149\/19, Rz&nbsp;24). Angesichts der damit einhergehenden Gefahren eines Verlusts, einer Besch\u00e4digung oder einer Manipulation des Akteninhalts ist auch nicht ersichtlich, dass sich aus \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO ein Anspruch eines Prozessbeteiligten auf Herstellung einer digitalen Akte in Eigenregie ergibt.<\/li><li>Dahinstehen kann, ob ein entsprechender Anspruch bestehen kann, wenn die Herstellung einer solchen digitalen Akte f\u00fcr eine sachgerechte Prozessf\u00fchrung erforderlich ist (dazu BFH-Beschluss vom 09.08.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;70\/21). Denn es ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass im Streitfall erst die Herstellung einer digitalen Akte eine sachgerechte Prozessf\u00fchrung erm\u00f6glicht. Das Ziel des kl\u00e4gerischen Begehrens, den rechtzeitigen Zugang eines Antrags vom 05.10.2011 bei dem FA nachzuweisen, kann nach Ansicht des Senats vielmehr auch mit der gew\u00e4hrten Akteneinsicht in dem Akteneinsichtsraum des FG in zumutbarer Weise erreicht werden. Die dem FG vorgelegten Papierakten k\u00f6nnen dazu durchgebl\u00e4ttert und auf diese Weise auf das Vorhandensein des Antrags oder eines sonstigen Hinweises auf dessen Eingang gesichtet werden. Selbst wenn das Entklammern, Entheften und Einscannen der Akten und das anschlie\u00dfende Durchsuchen mittels einer Software \u2011\u2011wie der Prozessbevollm\u00e4chtigte behauptet\u2011\u2011 weniger zeitintensiv sein sollte als das h\u00e4ndische Durchbl\u00e4ttern der Akten, ist nicht ersichtlich, dass Letzteres keine sachgerechte Prozessf\u00fchrung gew\u00e4hrleisten k\u00f6nnte und deshalb \u2011\u2011trotz der damit einhergehenden Gefahren f\u00fcr den geordneten Gesch\u00e4ftsgang\u2011\u2011 die Herstellung einer digitalen Akte in Eigenregie zugelassen werden m\u00fcsste.<\/li><li>d) Die Akteneinsicht ist auch nicht durch Akten\u00fcbersendung in die Kanzleir\u00e4ume des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin durchzuf\u00fchren.<\/li><li>aa) Werden die Prozessakten \u2011\u2011wie hier die dem FG vorgelegten Akten, in die die Kl\u00e4gerin Einsicht begehrt\u2011\u2011 in Papierform gef\u00fchrt, wird Akteneinsicht nach \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO durch Einsichtnahme in die Akten in Dienstr\u00e4umen gew\u00e4hrt. Um Dienstr\u00e4ume handelt es sich indes nicht bei den Kanzleir\u00e4umen des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin, da er kein Tr\u00e4ger \u00f6ffentlicher Gewalt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 13.06.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;149\/19, Rz&nbsp;14, m.w.N.).<\/li><li>Auch unter Geltung der Neufassung des \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO kann zwar in sehr eng begrenzten Ausnahmef\u00e4llen zur Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs und aus Gr\u00fcnden der Waffengleichheit der Beteiligten ein Anspruch auf Einsicht in Papierform gef\u00fchrter Akten in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen eines Prozessbevollm\u00e4chtigten bestehen (z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;132\/19, Rz&nbsp;15; vom 13.06.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;149\/19, Rz&nbsp;16; vom 11.01.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;89\/21, Rz&nbsp;15; zweifelnd BFH-Beschluss vom 06.09.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;38\/19, Rz&nbsp;9).<\/li><li>Die Entscheidung, Akteneinsicht ausnahmsweise auch au\u00dferhalb von Dienstr\u00e4umen zu gew\u00e4hren, ist eine am Einzelfall zu beurteilende Ermessensentscheidung. Dabei sind die f\u00fcr und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuw\u00e4gen, d.h. das dienstliche Interesse an einem geordneten Gesch\u00e4ftsgang einerseits (insbesondere die Gefahr von Aktenverlusten bzw. -besch\u00e4digungen oder gar -manipulationen, der Schutz von potenziellen Beweismitteln [Steuererkl\u00e4rungen mit Originalbelegen], die jederzeitige Verf\u00fcgbarkeit der Akten sowie die Wahrung des Steuergeheimnisses gegen\u00fcber Dritten) mit dem Interesse an der Ersparnis von Zeit und Kosten im Falle der Gew\u00e4hrung der Akteneinsicht au\u00dferhalb von Dienstr\u00e4umen andererseits (z.B. BFH-Beschluss vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;132\/19, Rz&nbsp;16). In die Abw\u00e4gung einzubeziehen ist auch, ob die Akteneinsicht ohne unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Gef\u00e4hrdung der Gesundheit des Prozessbevollm\u00e4chtigten in den Dienstr\u00e4umen durchgef\u00fchrt werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 11.01.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;89\/21, Rz&nbsp;19&nbsp;ff.). Im Rahmen des danach erforderlichen Abw\u00e4gungsprozesses ist der vom Gesetzgeber in \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 FGO gesteckte Ermessensrahmen und hierbei insbesondere das o.g. Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis zwischen einer Akteneinsicht in und au\u00dferhalb von Dienstr\u00e4umen zu beachten. Hieraus folgt, dass Unbequemlichkeiten, die regelm\u00e4\u00dfig mit der Akteneinsicht in Dienstr\u00e4umen verbunden sein k\u00f6nnen (z.B. r\u00e4umliche Enge, Fahrt- und Zeitaufwand), keine Ausnahme von der Regel des \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO nach sich ziehen k\u00f6nnen (z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;132\/19, Rz&nbsp;16, und vom 13.06.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;149\/19, Rz&nbsp;16).<\/li><li>bb) Nach diesen Grunds\u00e4tzen kommt eine Akten\u00fcbersendung in die Kanzlei des Prozessbevollm\u00e4chtigten nicht in Betracht. Es liegen keine Gr\u00fcnde vor, die eine \u00dcberlassung der dem FG vorgelegten Akten in die Kanzleir\u00e4ume des Prozessbevollm\u00e4chtigten ausnahmsweise rechtfertigen k\u00f6nnten. Dabei kann dahinstehen, ob auch der Umfang der einzusehenden Akten nach der Neuregelung des \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 FGO noch einen Grund f\u00fcr eine Akten\u00fcbersendung in die Kanzleir\u00e4ume des Prozessbevollm\u00e4chtigten darstellen kann. Jedenfalls wiegen die Gr\u00fcnde daf\u00fcr, die Akteneinsicht im Interesse eines geordneten Gesch\u00e4ftsgangs nur in Dienstr\u00e4umen zu gestatten, im Streitfall deutlich schwerer. So bewahren die Akten die ihnen zukommende Beweisfunktion f\u00fcr das zwischen den Beteiligten streitige Vorhandensein eines Antrags der Kl\u00e4gerin vom 05.10.2011 und \u2011\u2011im Fall des Auffindens dieses Schriftst\u00fccks in den Akten\u2011\u2011 den Zeitpunkt seines Zugangs durch die Reihenfolge der vorgenommenen Heftung nur dann, wenn das Gericht die Akte nicht unbeaufsichtigt aus der Hand gibt, oder zuvor eine vollst\u00e4ndige Duplikatsakte angefertigt hat. Letzteres ist indes gerade bei dem Umfang der den Streitfall betreffenden Akten ein sehr aufwendiges Unterfangen und widerspricht Sinn und Zweck des Grundsatzes der Durchf\u00fchrung der Akteneinsicht in Dienstr\u00e4umen.<\/li><li>Besondere Vorsichtsma\u00dfnahmen aufgrund der Coronavirus-Pandemie f\u00fchren zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass die Kl\u00e4gerin die Zugeh\u00f6rigkeit ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten zu einer Risikogruppe lediglich behauptet hat, hat das FG zu Recht darauf verwiesen, dass ein eigener Raum zur Durchf\u00fchrung einer Akteneinsicht zur Verf\u00fcgung steht, der die M\u00f6glichkeit der Bel\u00fcftung bietet. Es ist nicht erkennbar, dass die m\u00f6glichen und ggf. gebotenen Ma\u00dfnahmen wie das Tragen einer Mund- und Nasen-Bedeckung sowie das Halten von Abstand zu anderen Menschen und die Reinigung von H\u00e4nden bei der Akteneinsicht in dem FG nicht gew\u00e4hrleistet w\u00e4ren oder eine Unzumutbarkeit f\u00fcr den Prozessbevollm\u00e4chtigten aus anderen Gr\u00fcnden best\u00fcnde. Gesundheitliche Beschwerden, die der Prozessbevollm\u00e4chtigte durch einen l\u00e4ngeren Aufenthalt in einem durch stetige L\u00fcftung stark unterk\u00fchlten Raum bef\u00fcrchtet, kann er durch das Tragen entsprechender Kleidung vermeiden. Dar\u00fcber hinaus bestehen jedenfalls derzeit, im Zeitpunkt der Entscheidung \u00fcber die Beschwerde, keine un\u00fcberbr\u00fcckbaren pandemiebedingten Beeintr\u00e4chtigungen mehr.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.140722.IVB66.21.0 BFH IV. Senat FGO \u00a7 52b, FGO \u00a7 71 Abs 2, FGO \u00a7 77 Abs 1 S 4, FGO \u00a7 78, FGO \u00a7 102, StPO \u00a7 32f, ZPO \u00a7 299, SGG \u00a7 120, VwGO \u00a7 100 vorgehend FG Hamburg, 30. September 2021, Az: 3 K 67\/20 Leits\u00e4tze NV: Der Begriff der &#8222;Prozessakten&#8220; i.S. von &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/akteneinsicht-in-gerichtsakte-und-verwaltungsakte-bfh-beschluss-vom-14-juli-2022-iv-b-66-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Akteneinsicht in Gerichtsakte und Verwaltungsakte &#8211; BFH-Beschluss vom 14. 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