{"id":75029,"date":"2022-08-11T12:10:19","date_gmt":"2022-08-11T10:10:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75029"},"modified":"2022-08-11T12:10:19","modified_gmt":"2022-08-11T10:10:19","slug":"zur-ausnahme-von-der-hinzurechnung-auslaendischer-betriebsstaettenverluste-bei-einer-umwandlung-in-eine-kapitalgesellschaft-bfh-urteil-vom-21-februar-2022-i-r-38-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-ausnahme-von-der-hinzurechnung-auslaendischer-betriebsstaettenverluste-bei-einer-umwandlung-in-eine-kapitalgesellschaft-bfh-urteil-vom-21-februar-2022-i-r-38-18\/","title":{"rendered":"Zur Ausnahme von der Hinzurechnung ausl\u00e4ndischer Betriebsst\u00e4ttenverluste bei einer Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft &#8211; BFH-Urteil vom 21. Februar 2022, I R 38\/18"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.210222.IR38.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 2a Abs 3, EStG \u00a7 2a Abs 4, EStG \u00a7 52 Abs 3 S 5, AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2, AO \u00a7 180 Abs 3 S 1 Nr 1, AO \u00a7 180 Abs 5 Nr 1, KStG \u00a7 8 Abs 1, StEntlG 1999\/2000\/2002 Art 1 Nr 2, StBereinG 1999 Art 1 Nr 40 Buchst b, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 09. Oktober 2018, Az: 6 K 1271\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Eine Ausnahme von der Hinzurechnung nach \u00a7 2a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG i.d.F. vor dem StBereinG 1999 kommt auch insoweit nicht in Betracht, als auf die \u00fcbernehmende Kapitalgesellschaft zwar keine sofort abziehbaren Verluste \u00fcbergegangen sind, aber ein entsprechendes Abschreibungsvolumen, da die Verluste nach ausl\u00e4ndischem Recht (noch) nicht entstanden \u2011\u2011vielmehr in der Bilanz der ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte aktiviert\u2011\u2011 waren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 09.10.2018 &#8211; 6 K 1271\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, in welcher H\u00f6he Verluste einer ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr die Jahre 1996 bis 1998 geltenden Fassung (EStG a.F.) i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes abgezogen worden waren, im Jahr 1999 (Streitjahr) bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte wieder hinzuzurechnen sind.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und im Maschinenbau t\u00e4tig ist. Im Jahr 1995 gr\u00fcndete sie nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) die Z-LP mit Sitz in South Carolina, USA, deren Rechtsform mit einer deutschen Kommanditgesellschaft vergleichbar ist. Die Kl\u00e4gerin hielt als einzige Kommanditistin 99&nbsp;% der Anteile am Kapital der Z-LP. Weitere Gesellschafterin war mit einem Anteil von 1&nbsp;% die ebenfalls nach dem Recht der USA gegr\u00fcndete Y-Corp., deren Rechtsform mit einer deutschen GmbH vergleichbar ist. Alleinige Gesellschafterin der Y-Corp. war die Kl\u00e4gerin. Durch die Z-LP sollte eine lokale Produktionsst\u00e4tte in den USA aufgebaut und f\u00fcr die Produkte der Kl\u00e4gerin geworben werden.<\/li><li>Aufgrund erheblicher Anfangsinvestitionen entstanden der Z-LP Verluste, die in den bestandskr\u00e4ftigen K\u00f6rperschaftsteuerbescheiden der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Jahre 1996 bis 1998 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG a.F. in H\u00f6he von 819.956&nbsp;DM (1996), 8.185.411&nbsp;DM (1997) und 22.343.820&nbsp;DM (1998) von dem Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abgezogen wurden, obwohl es sich nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen und einiger anderer Steuern vom 29.08.1989 (BGBl II 1991, 355, BStBl I 1991, 95) um Verluste einer ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte handelte, die der abkommensrechtlichen Freistellung unterlagen. F\u00fcr die Verluste des Jahres 1996 wurde in Teil&nbsp;&#8222;E&#8220; des ge\u00e4nderten K\u00f6rperschaftsteuerbescheids 1996 vom 08.09.1998 eine entsprechende &#8222;Feststellung nach \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;5 EStG&#8220; getroffen.<\/li><li>Nach vollst\u00e4ndiger Aufnahme ihrer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit und Eintritt in den amerikanischen Markt sollte die Z-LP in eine haftungsbeschr\u00e4nkte Kapitalgesellschaft \u00fcberf\u00fchrt werden. Hierzu gr\u00fcndete die Z-LP am 15.04.1999 die X-Corp. und brachte ihren gesamten Gesch\u00e4ftsbetrieb im Wege der Sachgr\u00fcndung zu Buchwerten in diese ein. Die Z-LP wurde zum 31.10.1999 aufgel\u00f6st. Anschlie\u00dfend wurde die Y-Corp. auf die X-Corp. verschmolzen.<\/li><li>In der nach dem Recht der USA ermittelten Bilanz zum 31.12.1998 wies die Z-LP ein Eigenkapital von 20.174.641&nbsp;USD aus (start-up-costs von 10.178.700&nbsp;USD zuz\u00fcglich Nettowert des \u00fcbrigen Betriebsverm\u00f6gens von 9.995.941&nbsp;USD). Zum \u00dcbertragungszeitpunkt sch\u00e4tzte eine amerikanische Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft den Wert der X-Corp. in einem Gutachten auf 6.063.000&nbsp;USD (nach dem Recht der USA ermittelte Buchwerte, allerdings ohne Ber\u00fccksichtigung der aktivierten Anfangsinvestitionen \u2011\u2011start-up-costs\u2011\u2011 in H\u00f6he von 8.423.754&nbsp;USD). Die von der Kl\u00e4gerin gehaltenen Anteile (99&nbsp;%) hatten damit einen Wert von 6.002.370&nbsp;USD, d.h. 10.965.730&nbsp;DM (Umrechnungskurs&nbsp;1:1,8269).<\/li><li>Auf dieser Grundlage erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Streitjahr einen Gewinn aus der &#8222;Liquidation der Betriebsst\u00e4tte&#8220; von 10.965.730&nbsp;DM als Hinzurechnungsbetrag i.S. des \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG a.F. Diese Vorschrift blieb sowohl nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes in der nach dem Steuerentlastungsgesetz 1999\/2000\/2002 (StEntlG 1999\/2000\/2002) vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) geltenden Fassung (EStG) als auch nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes in der nach dem Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999 \u2011\u2011StBereinG 1999\u2011\u2011) vom 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13) geltenden Fassung (EStG n.F.) f\u00fcr das Streitjahr anwendbar. Dar\u00fcber hinaus erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin einen Hinzurechnungsbetrag nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;5 i.V.m. \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 EStG n.F. von 20.292.706&nbsp;DM. Dieser Betrag ergab sich aus den nach \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG a.F. in den Jahren 1996 bis 1998 (31.024.186&nbsp;DM) und \u2011\u2011i.V.m. \u00a7&nbsp;15a EStG\u2011\u2011 im Streitjahr (234.249&nbsp;DM) abgezogenen Verlusten abz\u00fcglich des Hinzurechnungsbetrags i.S. des \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG a.F. (10.965.729&nbsp;DM). F\u00fcr das Jahr 1996 war in dieser Berechnung zun\u00e4chst nur ein Verlust von 494.956&nbsp;DM ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) folgte im K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 1999 der Steuererkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin. Den hiergegen erhobenen Einspruch, der sich gegen die r\u00fcckwirkende Anwendung des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;5 i.V.m. \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 EStG n.F. richtete, wies das FA u.a. deshalb als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck, weil auch \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 EStG a.F. zu einer Hinzurechnung gef\u00fchrt h\u00e4tte. Insbesondere h\u00e4tten nicht die Voraussetzungen einer Ausnahme i.S. des \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG a.F. vorgelegen. Denn aufgrund der nach dem Recht der USA vorgesehenen Aktivierung der Anlaufverluste sowie eines sp\u00e4teren Abschreibungsbeginns h\u00e4tten der X-Corp. die nach deutschem Steuerrecht ermittelten Betriebsst\u00e4ttenverluste als k\u00fcnftiges Abschreibungsvolumen zur Verf\u00fcgung gestanden. Ob \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;5 i.V.m. \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 EStG n.F. wegen der nachtr\u00e4glichen Streichung des \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG a.F. gegen das verfassungsrechtliche R\u00fcckwirkungsverbot versto\u00dfe, k\u00f6nne deshalb dahingestellt bleiben.<\/li><li>W\u00e4hrend des hiergegen gerichteten Klageverfahrens ergingen Feststellungsbescheide \u00fcber den verbleibenden (noch nicht hinzugerechneten) Betrag nach \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 EStG a.F. zum Schluss der Veranlagungszeitr\u00e4ume 1996 bis 1998 (\u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;5 EStG a.F.). Hinsichtlich des Jahres 1996 hob das FA den entsprechenden Feststellungsbescheid wieder auf, da der bereits bestandskr\u00e4ftige Feststellungsbescheid vom 08.09.1998 mit einem verbleibenden Betrag nach \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 EStG a.F. von 819.956&nbsp;DM (statt 494.956&nbsp;DM) \u00fcbersehen worden war. In der Folge erh\u00f6hte das FA die verbleibenden Betr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 EStG a.F. f\u00fcr das Jahr 1997 auf 9.005.367&nbsp;DM und f\u00fcr das Jahr 1998 auf 31.349.187&nbsp;DM. Eine gegen die Feststellungsbescheide 1997 und 1998 gerichtete Klage blieb erfolglos (Finanzgericht \u2011\u2011FG\u2011\u2011 Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 24.11.2014&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;4079\/13, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2015, 626, rechtskr\u00e4ftig nach R\u00fccknahme der beim Bundesfinanzhof \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 unter dem Aktenzeichen&nbsp;I&nbsp;R&nbsp;5\/15 eingelegten Revision).<\/li><li>Aufgrund der ge\u00e4nderten Feststellung des verbleibenden Betrags f\u00fcr das Jahr 1998 \u00e4nderte das FA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 1999 und erh\u00f6hte die Hinzurechnung nach \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 EStG a.F. mit Bescheid vom 28.11.2013 auf 20.617.707&nbsp;DM. Dieser \u00c4nderungsbescheid wurde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Klageverfahrens.<\/li><li>Das FG wies die Klage mit Urteil vom 09.10.2018&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;1271\/17 (EFG 2019, 1310) als unbegr\u00fcndet ab. \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 EStG a.F.\/n.F. erfasse auch die Einbringung einer ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte in eine Kapitalgesellschaft gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten. Die Vorschrift bleibe im \u00dcbrigen auch dann anwendbar, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG vorl\u00e4gen. Ob die Kl\u00e4gerin die in \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG a.F. geregelte Ausnahme nachgewiesen habe, k\u00f6nne dagegen offen bleiben. Diese Ausnahme von der Hinzurechnung sei durch \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;5 i.V.m. \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 EStG n.F. mit Wirkung f\u00fcr das gesamte Streitjahr gestrichen worden, ohne dass hierin ein Versto\u00df gegen die verfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tze zur R\u00fcckwirkung von Gesetzen zu sehen sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin macht mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr das Jahr 1999 vom 28.11.2013 dahin zu \u00e4ndern, dass der Hinzurechnungsbetrag nach \u00a7&nbsp;2a EStG auf 10.965.730&nbsp;DM beschr\u00e4nkt wird.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Beteiligten haben \u00fcbereinstimmend auf eine m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO). Die bisherigen Feststellungen des FG reichen f\u00fcr eine abschlie\u00dfende Entscheidung des Senats nicht aus.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG a.F. waren die nach den S\u00e4tzen&nbsp;1 und 2 dieser Regelung abgezogenen Verluste einer ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte wieder hinzuzurechnen, soweit sich in einem der folgenden Veranlagungszeitr\u00e4ume bei den Eink\u00fcnften aus gewerblicher T\u00e4tigkeit aus in diesem ausl\u00e4ndischen Staat belegenen Betriebsst\u00e4tten insgesamt ein positiver Betrag ergab. Hiervon machte \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 EStG a.F. eine Ausnahme, wenn der Steuerpflichtige nachwies, dass nach den f\u00fcr ihn geltenden Vorschriften des ausl\u00e4ndischen Staates ein Abzug von Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr allgemein nicht beansprucht werden konnte. Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums nach den S\u00e4tzen&nbsp;3 und 4 der Hinzurechnung unterliegende und noch nicht hinzugerechnete (verbleibende) Betrag war nach \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;5 EStG a.F. gesondert festzustellen.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus sah \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG a.F. eine Hinzurechnung der nach Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 und 2 abgezogenen Verluste in entsprechender Anwendung des Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 f\u00fcr den Fall der Umwandlung der ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte in eine Kapitalgesellschaft vor, soweit der abgezogene Verlust nach Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 nicht wieder hinzugerechnet worden war oder nicht noch hinzuzurechnen war. Dies galt nach \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG a.F. aber nicht, wenn bei der umgewandelten Betriebsst\u00e4tte die Voraussetzungen des Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 vorgelegen haben (Nr.&nbsp;1) oder der Steuerpflichtige nachwies, dass die Kapitalgesellschaft nach den f\u00fcr sie geltenden Vorschriften einen Abzug von Verlusten der Betriebsst\u00e4tte nicht beanspruchen konnte (Nr.&nbsp;2).<\/li><li>2. Diese Vorschriften wurden f\u00fcr das Streitjahr sowohl durch das StEntlG 1999\/2000\/2002 als auch durch das StBereinG 1999 ge\u00e4ndert.<\/li><li>a) Das StEntlG 1999\/2000\/2002 vom 24.03.1999 hob \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 und 4 EStG a.F. ab dem Veranlagungszeitraum 1999 auf (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG). Allerdings regelte \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG, dass \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 bis 6 sowie Abs.&nbsp;4 EStG a.F. bis zum Veranlagungszeitraum 2008 weiter anzuwenden sind, soweit sich ein positiver Betrag i.S. des \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG a.F. ergibt oder soweit eine in einem ausl\u00e4ndischen Staat belegene Betriebsst\u00e4tte i.S. des \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 EStG a.F. in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird.<\/li><li>b) Durch das StBereinG 1999 vom 22.12.1999 wurde \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 EStG neu gefasst. \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG n.F. ist \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG nachgebildet, nimmt aber \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 EStG a.F. von der Fortgeltung aus. Au\u00dferdem wird nicht mehr die Fortgeltung des \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 EStG a.F. angeordnet, sondern f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 1999 bis 2008 auf eine neue Fassung dieser Vorschrift Bezug genommen, die nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;5 EStG n.F. wie folgt lautet:&#8220;Wird eine in einem ausl\u00e4ndischen Staat belegene Betriebsst\u00e4tte in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt (Nr.&nbsp;1) oder entgeltlich oder unentgeltlich \u00fcbertragen (Nr.&nbsp;2) oder aufgegeben [&#8230;] (Nr.&nbsp;3), so ist ein nach Absatz&nbsp;3 Satz&nbsp;1 und 2 abgezogener Verlust, soweit er nach Absatz&nbsp;3 Satz&nbsp;3 nicht wieder hinzugerechnet worden ist oder nicht noch hinzuzurechnen ist, im Veranlagungszeitraum der Umwandlung, \u00dcbertragung oder Aufgabe in entsprechender Anwendung des Absatzes&nbsp;3 Satz&nbsp;3 dem Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte hinzuzurechnen.&#8220;<\/li><li>Eine Fortgeltung des \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG a.F. ist nach dem StBereinG 1999 nicht mehr vorgesehen.<\/li><li>3. Das FG ist in der Vorentscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass \u00fcber die Hinzurechnung nach \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 und Abs.&nbsp;4 EStG a.F.\/n.F. im Rahmen des angefochtenen K\u00f6rperschaftsteuerbescheids 1999 und nicht in einem Feststellungsbescheid zu entscheiden ist.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;5 EStG a.F., der auch nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG n.F. anwendbar bleibt, sieht lediglich die gesonderte Feststellung des am Schluss des Veranlagungszeitraums nach \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 und 4 EStG a.F. der Hinzurechnung unterliegenden und noch nicht hinzugerechneten (verbleibenden) Betrags vor. Eine entsprechende Feststellung ist zum 31.12.1998 durch bestandskr\u00e4ftigen Bescheid vom 27.07.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.11.2013 erfolgt. F\u00fcr die tats\u00e4chliche Hinzurechnung im Folgejahr (hier: Streitjahr) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 oder Abs.&nbsp;4 EStG a.F.\/n.F. ist in Satz&nbsp;5 weder nach der alten noch nach der neuen Fassung eine gesonderte Feststellung vorgesehen (vgl. auch Brandis\/Heuermann\/Wagner, \u00a7&nbsp;2a EStG Rz&nbsp;200 zu Abs.&nbsp;4).<\/li><li>b) Eine gesonderte Feststellung ist auch nicht nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a i.V.m. \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 AO erforderlich.<\/li><li>Bei einer Personengesellschaft (hier: Z-LP) geh\u00f6ren zwar grunds\u00e4tzlich auch die Hinzurechnungen nach \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 EStG a.F.\/n.F. zum Gegenstand der Feststellung (vgl. Senatsurteile vom 28.11.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;25\/07, BFH\/NV 2008, 1097; vom 24.07.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;57\/11, BFHE 243, 102, BStBl II 2016, 633; vom 22.02.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/15, BFHE 257, 120, BStBl II 2017, 709; Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;180 AO Rz&nbsp;56 und 103, jeweils m.w.N.). Im Streitfall ist von einer solchen Feststellung aber gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO abzusehen, da es sich bei der Z-LP um eine ausl\u00e4ndische Personengesellschaft handelt, an der nur ein inl\u00e4ndischer Gesellschafter (Kl\u00e4gerin) beteiligt ist.<\/li><li>c) Schlie\u00dflich kommt auch eine gesonderte Feststellung nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b i.V.m. \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 AO nicht in Betracht.<\/li><li>Unabh\u00e4ngig von der Grundsatzfrage, ob der umfassende Verweis des \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;5 AO auf \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO im Fall des \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO \u2011\u2011wegen dessen beschr\u00e4nkter Bezugnahme auf \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO\u2011\u2011 zu einer (ersatzweisen) Anwendung der gesonderten Feststellung nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b AO f\u00fchren kann (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 243, 102, BStBl II 2016, 633; BFH-Urteil vom 03.08.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;7\/14, BFH\/NV 2018, 31; Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;180 AO Rz&nbsp;102; Klein\/Ratschow, AO, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;180 Rz&nbsp;45), fehlt es jedenfalls an den besonderen Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b AO. Da die Hinzurechnung nach \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 EStG a.F.\/n.F. eine inl\u00e4ndische GmbH (Kl\u00e4gerin) betraf, die als einzige inl\u00e4ndische Gesellschafterin an einer ausl\u00e4ndischen Personengesellschaft (Z-LP) beteiligt war, bestehen keine Anhaltspunkte, dass f\u00fcr die gesonderte Feststellung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;180 AO ein anderes Finanzamt zust\u00e4ndig w\u00e4re.<\/li><li>4. Dar\u00fcber hinaus ist das FG rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Einbringung der ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte in die X-Corp. im Streitjahr sowohl nach \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG a.F.\/n.F. als auch nach \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 EStG n.F. zu einer Hinzurechnung f\u00fchrt und beide Vorschriften nebeneinander anwendbar sind.<\/li><li>a) Soweit die Einbringung der ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte in die X-Corp. gegen Gew\u00e4hrung von Anteilen zu einem Einbringungsgewinn f\u00fchrt und sich daraus ein insgesamt positiver Betrag der Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus gewerblicher T\u00e4tigkeit aus in den USA belegenen Betriebsst\u00e4tten ergibt, liegen bereits die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG a.F.\/n.F. vor (zur Einbeziehung von Einbringungsvorg\u00e4ngen vgl. auch Schmidt\/Heinicke, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2a Rz&nbsp;57; Brandis\/Heuermann\/Wagner, \u00a7&nbsp;2a EStG Rz&nbsp;198).<\/li><li>Auf die Pr\u00fcfung einer etwaigen Ausnahme i.S. des \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 EStG a.F. kommt es im Streitfall nicht an. Dass die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 EStG a.F. nicht vorliegen, war bereits Gegenstand der gesonderten Feststellungen des verbleibenden Betrags f\u00fcr die Jahre 1996 bis 1998 nach \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;5 EStG a.F. Dies hat f\u00fcr das hiesige Verfahren Bindungswirkung (Grundlagenbescheid i.S. des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 AO), ohne dass die sp\u00e4tere Streichung der Fortgeltung des \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 EStG a.F. durch \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG n.F. daran etwas ge\u00e4ndert h\u00e4tte.<\/li><li>b) Dar\u00fcber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;5 i.V.m. \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 EStG n.F. vor.<\/li><li>Dieser Hinzurechnungstatbestand ist materiell-rechtlich unmittelbar mit \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG a.F.\/n.F. verkn\u00fcpft. Er soll verhindern, dass die steuersubjektbezogene Hinzurechnung nach \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG a.F.\/n.F. mittels eines Rechtstr\u00e4gerwechsels verbunden mit einer gewinnneutralen oder gewinnreduzierten Gestaltung des Vorgangs unterlaufen werden kann und dadurch das latente Hinzurechnungsrisiko endg\u00fcltig ausgeschlossen oder reduziert wird (Senatsurteil in BFHE 257, 120, BStBl II 2017, 709, m.w.N.). Zweck der Regelung ist somit die Sicherung der Nachversteuerung der im Inland abgezogenen Verluste ausl\u00e4ndischer Betriebsst\u00e4tten und damit auch die Vermeidung einer Doppelber\u00fccksichtigung dieser Verluste im In- und Ausland (vgl. Bericht des Finanzausschusses, BTDrucks 14\/2070, S.&nbsp;22). Die Rechtsfolge des \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 EStG n.F. ist von der Entstehung eines Gewinns unabh\u00e4ngig (Senatsurteil in BFHE 257, 120, BStBl II 2017, 709, m.w.N.).<\/li><li>Nach dieser Ma\u00dfgabe ist die Einbringung der ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte in die X-Corp. als eine Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft i.S. des \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 EStG n.F. anzusehen (vgl. allgemein auch Schmidt\/Heinicke, a.a.O., \u00a7&nbsp;2a Rz&nbsp;61). Mit dem Begriff der &#8222;Umwandlung&#8220; sollen nicht nur Umwandlungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder des Umwandlungssteuergesetzes erfasst werden (Brandis\/Heuermann\/Wagner, \u00a7&nbsp;2a EStG Rz&nbsp;206). Vielmehr ist der Begriff &#8222;untechnisch&#8220; zu verstehen (vgl. auch BFH-Urteil vom 30.04.1991&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;68\/86, BFHE 165, 46, BStBl II 1991, 873; Gosch in Kirchhof\/Seer, EStG, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2a Rz&nbsp;56). Dies entspricht dem Zweck der Vorschrift.<\/li><li>Des Weiteren erf\u00fcllt der Einbringungsvorgang gegen Gew\u00e4hrung von Anteilen auch die Voraussetzungen einer entgeltlichen \u00dcbertragung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;2 EStG n.F. (vgl. Schmidt\/Heinicke, a.a.O., \u00a7&nbsp;2a Rz&nbsp;63).<\/li><li>c) Die Hinzurechnung nach \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG a.F.\/n.F. ist zwar vorrangig, sperrt aber nicht die Anwendung des \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 EStG n.F., soweit der nach \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;5 EStG a.F. auf den 31.12.1998 festgestellte verbleibende Betrag nicht vollst\u00e4ndig durch die Hinzurechnung nach \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG a.F.\/n.F. abgedeckt ist. Dar\u00fcber hinaus kommt es auch nicht zu einer betragsm\u00e4\u00dfigen Beschr\u00e4nkung der Hinzurechnung nach \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 EStG n.F. auf die H\u00f6he der Hinzurechnung nach \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG a.F.<\/li><li>Dies ergibt sich bereits daraus, dass \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 EStG n.F. nach seinem Wortlaut Anwendung finden soll, &#8222;soweit&#8220; der abgezogene Verlust nach Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 nicht wieder hinzugerechnet worden ist oder nicht noch hinzuzurechnen ist. Damit dient \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 EStG n.F. als Auffangtatbestand f\u00fcr die Differenz zwischen dem nach \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;5 EStG a.F. im Vorjahr festgestellten verbleibenden Betrag und den (vorrangigen) Hinzurechnungen nach \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG a.F.\/n.F. Hinsichtlich dieser Differenz bleibt es weiterhin erforderlich, entsprechend dem Zweck des \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 EStG n.F. eine Umgehung des \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG a.F.\/n.F. zu verhindern und dadurch die Nachversteuerung der im Inland abgezogenen Verluste ausl\u00e4ndischer Betriebsst\u00e4tten zu sichern.<\/li><li>5. Allerdings reichen die tatrichterlichen Feststellungen des FG nicht aus, um abschlie\u00dfend \u00fcber die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der r\u00fcckwirkenden Anwendung des \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 EStG n.F. und \u00fcber eine etwaige Normenkontroll-Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entscheiden zu k\u00f6nnen. Hierf\u00fcr ist eine umfassende Abw\u00e4gung s\u00e4mtlicher Vertrauensschutzgesichtspunkte erforderlich, wozu auch die \u2011\u2011vom FG ausdr\u00fccklich offen gelassene\u2011\u2011 Auseinandersetzung mit den einfachgesetzlichen Voraussetzungen einer Hinzurechnung nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 EStG a.F. geh\u00f6rt.<\/li><li>a) Zur verfassungsrechtlichen Problematik der R\u00fcckwirkung des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;5 i.V.m. \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 EStG n.F. wird als Ausgangspunkt auf die Ausf\u00fchrungen im Senatsurteil in BFHE 257, 120, BStBl II 2017, 709 (vgl. auch Senatsbeschluss vom 16.12.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;96\/05, BFH\/NV 2009, 744) Bezug genommen, insbesondere auf die dort angef\u00fchrten Vertrauensschutzerw\u00e4gungen, die bei tatbestandlicher R\u00fcckankn\u00fcpfung innerhalb eines Veranlagungszeitraums ma\u00dfgebend sind (vgl. hierzu allgemein BVerfG-Beschluss vom 25.03.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/11, BVerfGE 157, 177, m.w.N.).<\/li><li>Im Streitfall kommt die Besonderheit hinzu, dass die Kl\u00e4gerin ihre steuerbegr\u00fcndende Disposition, die bereits in der Einbringung der US-amerikanischen Betriebsst\u00e4tte in die X-Corp. gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten im April 1999 lag, erst nach Verk\u00fcndung des StEntlG 1999\/2000\/2002 im M\u00e4rz 1999 (mit der in \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG vorgesehenen Fortgeltung der Ausnahmeregelung in \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG a.F.), aber noch vor Einbringung des ersten Gesetzentwurfs zum StBereinG 1999 im August 1999 (mit der in \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;5 EStG n.F. vorgesehenen Streichung des \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG a.F. f\u00fcr das gesamte Streitjahr) getroffen hat. Insofern k\u00f6nnte durch die \u00dcbergangsregelungen des StEntlG 1999\/2000\/2002 ein zus\u00e4tzlicher Vertrauensschutz geschaffen worden sein, der in Bezug auf nachfolgende Dispositionen zu Zweifeln an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der R\u00fcckwirkung der durch das StBereinG 1999 vorgenommenen \u00c4nderungen f\u00fchrt (zur r\u00fcckwirkenden \u00c4nderung von \u00dcbergangsregelungen vgl. auch Senatsbeschluss vom 10.08.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;39\/10, BFHE 234, 396, BStBl II 2012, 603 \u2011\u2011nachfolgend BVerfG-Beschluss vom 27.10.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;12\/11, Deutsches Steuerrecht 2021, 2888, neues Aktenzeichen des BFH I&nbsp;R&nbsp;49\/21\u2011\u2011, sowie Senatsurteil vom 10.12.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;76\/12, BFHE 248, 303, BStBl II 2016, 237, jeweils m.w.N.).<\/li><li>b) Allerdings sind auch in dieser Konstellation die Voraussetzungen einer m\u00f6glicherweise verfassungswidrigen R\u00fcckwirkung und einer Vorlage an das BVerfG jedenfalls insoweit nicht erf\u00fcllt, als schon \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 EStG a.F. zu einer Hinzurechnung gef\u00fchrt h\u00e4tte. Im \u00dcbrigen ist die konkrete Reichweite des \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 EStG a.F. auch f\u00fcr die allgemeinen Vertrauensschutz\u00fcberlegungen im Rahmen der verfassungsrechtlichen R\u00fcckwirkungsproblematik von Bedeutung.<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG a.F. setzte voraus, dass die in einem ausl\u00e4ndischen Staat belegene Betriebsst\u00e4tte in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wurde. Diese Voraussetzung war \u2011\u2011wie in \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 EStG n.F.\u2011\u2011 unter Ber\u00fccksichtigung des Zwecks der Regelung &#8222;untechnisch&#8220; zu verstehen und umfasste auch die Einbringung einer Betriebsst\u00e4tte in eine Kapitalgesellschaft. Au\u00dferdem wurde auch \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 EStG a.F. nicht durch die Anwendbarkeit des \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG a.F.\/n.F. gesperrt.<\/li><li>bb) Hinsichtlich der \u2011\u2011vom FG ausdr\u00fccklich offen gelassenen\u2011\u2011 Ausnahme des \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG a.F. sind aus den Akten keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die X-Corp. nach US-amerikanischem Steuerrecht Verluste der Z-LP ber\u00fccksichtigen konnte. Aufgrund der Ausf\u00fchrungen des FA in der Einspruchsentscheidung und dem Vortrag der Kl\u00e4gerin im Klageverfahren bestehen aber wesentliche Anhaltspunkte, dass bei der Z-LP nach US-amerikanischem Steuerrecht \u00fcberhaupt keine vergleichbaren Verluste angefallen sind. Vielmehr d\u00fcrfte bei der Z-LP \u2011\u2011durch Aktivierung von Anlaufverlusten und einen verz\u00f6gerten Beginn der Abschreibungen\u2011\u2011 im Umfang der nach deutschem Recht ermittelten und abgezogenen Verluste ein Abschreibungsvolumen entstanden sein, das durch die Einbringung auf die X-Corp. \u00fcbergegangen ist. Letzteres w\u00fcrde \u2011\u2011jedenfalls in H\u00f6he dieses Abschreibungsvolumens\u2011\u2011 ausreichen, um die in \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG a.F. vorgesehene Ausnahme von der Hinzurechnung auszuschlie\u00dfen.<\/li><li>Der Wortlaut der Vorschrift verweist zwar lediglich darauf, dass die Kapitalgesellschaft keinen &#8222;Abzug von Verlusten der Betriebsst\u00e4tte&#8220; beanspruchen darf; dies spricht grunds\u00e4tzlich f\u00fcr eine Beschr\u00e4nkung auf den sofortigen Verlustabzug einschlie\u00dflich der M\u00f6glichkeiten des Vor- oder R\u00fccktrags. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber bei Umwandlungen in eine Kapitalgesellschaft einen regelm\u00e4\u00dfigen Ausschluss der Hinzurechnung akzeptieren wollte. Unter Ber\u00fccksichtigung des Zwecks des \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 EStG a.F., grunds\u00e4tzlich eine Symmetrie zwischen dem Abzug ausl\u00e4ndischer Betriebsst\u00e4ttenverluste und einer Hinzurechnung bei sp\u00e4teren Betriebsst\u00e4ttengewinnen herzustellen, ist eine Ausnahme von der Hinzurechnung vielmehr auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG a.F. nach deutschem Recht ermittelten und abgezogenen Betriebsst\u00e4ttenverluste auf Grundlage des ausl\u00e4ndischen Rechts \u00fcberhaupt nicht entstanden sind, sondern als k\u00fcnftiges Abschreibungsvolumen in der ausl\u00e4ndischen Bilanz gespeichert werden, so dass sie nach einer Einbringung der ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte in eine Kapitalgesellschaft von der \u00fcbernehmenden Kapitalgesellschaft wirtschaftlich genutzt werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Dieses Verst\u00e4ndnis wird auch durch den weiteren Wortlaut des \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG a.F. gest\u00fctzt, der f\u00fcr den &#8222;Abzug von Verlusten der Betriebsst\u00e4tte&#8220; ausdr\u00fccklich auf das ausl\u00e4ndische Recht Bezug nimmt. Dies spricht daf\u00fcr, dass das ausl\u00e4ndische Recht im Rahmen des \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG a.F. nicht nur f\u00fcr den etwaigen \u00dcbergang eines Verlustabzugs auf die Kapitalgesellschaft ma\u00dfgeblich ist, sondern auch f\u00fcr die Verluste selbst, so dass diese Ausnahmevorschrift von vorneherein keine Anwendung finden soll, soweit die Verluste nach ausl\u00e4ndischem Recht erst bei der \u00fcbernehmenden Kapitalgesellschaft entstehen.<\/li><li>6. Das angefochtene Urteil des FG beruht auf einer anderen rechtlichen Beurteilung des Umfangs der einfachgesetzlichen Pr\u00fcfung, der im Zusammenhang mit den umfassenden Vertrauensschutzerw\u00e4gungen erforderlich ist, um eine abschlie\u00dfende Entscheidung \u00fcber die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der R\u00fcckwirkung des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;5 i.V.m. \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 EStG n.F. und eine etwaige Vorlage an das BVerfG treffen zu k\u00f6nnen. Es war daher aufzuheben und die Sache mangels Spruchreife an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>a) Um die Anwendbarkeit des \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG a.F. und die daraus folgenden Vertrauensschutzerw\u00e4gungen abschlie\u00dfend beurteilen zu k\u00f6nnen, fehlen insbesondere Feststellungen des FG zum US-amerikanischen Steuerrecht sowie zur konkreten H\u00f6he des zum Zeitpunkt der Einbringung auf die X-Corp. \u00fcbergegangenen Abschreibungsvolumens, das sich durch die Aktivierung von Anlaufverlusten und einen sp\u00e4teren Beginn der Abschreibungen ergeben hat und an die Stelle der nach deutschem Recht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG a.F. ermittelten und abgezogenen Verluste getreten ist. Das FG ist gehalten, die fehlenden Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Dabei wird auch zu ber\u00fccksichtigen sein, dass es auf den Zeitpunkt der Einbringung der US-amerikanischen Betriebsst\u00e4tte in die X-Corp. am 15.04.1999 ankommt.<\/li><li>b) Dar\u00fcber hinaus weist der Senat f\u00fcr den zweiten Rechtsgang darauf hin, dass auch wesentliche Anhaltspunkte f\u00fcr eine \u00fcber 10.965.729&nbsp;DM hinausgehende Hinzurechnung nach \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG a.F. sprechen. Insbesondere geht das der Hinzurechnung nach \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG a.F. zugrunde liegende Gutachten von den Buchwerten zum 31.10.1999 aus. Damit werden s\u00e4mtliche Abschreibungen, die den Zeitraum bis zum 31.10.1999 betreffen, wertmindernd ber\u00fccksichtigt. F\u00fcr \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG a.F. kommt es aber ebenfalls auf den Zeitpunkt der Einbringung der US-amerikanischen Betriebsst\u00e4tte in die X-Corp. am 15.04.1999 an.<\/li><li>7. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>8. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.210222.IR38.18.0 BFH I. Senat EStG \u00a7 2a Abs 3, EStG \u00a7 2a Abs 4, EStG \u00a7 52 Abs 3 S 5, AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2, AO \u00a7 180 Abs 3 S 1 Nr 1, AO \u00a7 180 Abs 5 Nr 1, KStG \u00a7 8 Abs 1, StEntlG 1999\/2000\/2002 Art 1 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-ausnahme-von-der-hinzurechnung-auslaendischer-betriebsstaettenverluste-bei-einer-umwandlung-in-eine-kapitalgesellschaft-bfh-urteil-vom-21-februar-2022-i-r-38-18\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zur Ausnahme von der Hinzurechnung ausl\u00e4ndischer Betriebsst\u00e4ttenverluste bei einer Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft &#8211; BFH-Urteil vom 21. 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