{"id":75035,"date":"2022-08-11T12:13:10","date_gmt":"2022-08-11T10:13:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75035"},"modified":"2022-08-11T12:13:10","modified_gmt":"2022-08-11T10:13:10","slug":"gewerbesteuerpflicht-einer-immobilien-gmbh-bzw-betriebsstaette-bei-einschaltung-einer-dienstleistungsgesellschaft-bfh-urteil-vom-23-maerz-2022-iii-r-35-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gewerbesteuerpflicht-einer-immobilien-gmbh-bzw-betriebsstaette-bei-einschaltung-einer-dienstleistungsgesellschaft-bfh-urteil-vom-23-maerz-2022-iii-r-35-20\/","title":{"rendered":"Gewerbesteuerpflicht einer Immobilien-GmbH bzw. Betriebsst\u00e4tte bei Einschaltung einer Dienstleistungsgesellschaft &#8211; BFH-Urteil vom 23. M\u00e4rz 2022, III R 35\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.230322.IIIR35.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 2 Abs 1 S 1, GewStG \u00a7 2 Abs 1 S 3, AO \u00a7 12 S 1, AO \u00a7 12 S 2 Nr 1, AO \u00a7 13, AO \u00a7 10, GewStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 21. November 2019, Az: 9 K 11108\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eine Betriebsst\u00e4tte i.S. von \u00a7 12 Satz 1 AO erfordert eine Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfl\u00e4che, die von einer gewissen Dauer ist, der T\u00e4tigkeit des Unternehmens dient und \u00fcber die der Steuerpflichtige eine nicht nur vor\u00fcbergehende Verf\u00fcgungsmacht hat (Best\u00e4tigung der st\u00e4ndigen Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Unter bestimmten Voraussetzungen k\u00f6nnen auch R\u00e4umlichkeiten dann eigene Betriebsst\u00e4tten i.S. des \u00a7 12 Satz 1 AO sein, wenn es sich hierbei um solche einer eingeschalteten Dienstleistungs- oder Managementgesellschaft handelt und hier\u00fcber kein vertraglich einger\u00e4umtes eigenes Nutzungsrecht besteht (BFH-Urteile vom 23.02.2011 &#8211; I R 52\/10, BFH\/NV 2011, 1354; vom 24.08.2011 &#8211; I R 46\/10, BFHE 234, 339, BStBl II 2014, 764). Dies gilt aber nur, wenn die fehlende Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage des Dritten durch eine eigene unternehmerische T\u00e4tigkeit vor Ort ersetzt wird (beispielsweise Identit\u00e4t der Leitungsorgane, fortlaufende nachhaltige \u00dcberwachung in den R\u00e4umlichkeiten des Auftragsnehmers).<\/p>\n\n\n\n<p>3. Ohne eine gewisse r\u00e4umliche und zeitliche &#8222;Verwurzelung&#8220; des Unternehmens vor Ort, fehlt es an dem f\u00fcr eine Betriebsst\u00e4ttenbegr\u00fcndung erforderlichen Dienen der Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage f\u00fcr eigene unternehmerische Zwecke i.S. des \u00a7 12 Satz 1 AO. Allein die \u00dcbertragung von auch umfassenden Aufgaben ohne gleichzeitig eigene betriebliche T\u00e4tigkeiten vor Ort, macht die Betriebsst\u00e4tte des Auftragnehmers nicht zur Betriebsst\u00e4tte des Auftraggebers.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.11.2019 &#8211; 9 K 11108\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) im Streitjahr 2013 (Streitjahr) im Inland eine Betriebsst\u00e4tte hatte und dementsprechend gewerbesteuerpflichtig ist.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist eine im Jahr 2008 gegr\u00fcndete GmbH mit satzungsm\u00e4\u00dfigem Sitz in X und einem Stammkapital von 25.000&nbsp;\u20ac. Gesellschafter der Kl\u00e4gerin waren seit 2010 M (Gesch\u00e4ftsanteil 23.500&nbsp;\u20ac) und A (Gesch\u00e4ftsanteil 1.500&nbsp;\u20ac); alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer war seit 2010 M mit Wohnsitz im Gro\u00dfherzogtum Luxemburg (Luxemburg). Unternehmensgegenstand war seit 2009 die &#8222;Verwaltung eigenen Grundverm\u00f6gens&#8220;. Die Kl\u00e4gerin erwarb im Jahr 2009 ein mit einem Wohn- und Gesch\u00e4ftshaus bebautes Grundst\u00fcck in der P-Stra\u00dfe in X zu einem Kaufpreis von 790.000&nbsp;\u20ac. Dieses Objekt wurde im Streitjahr f\u00fcr 1,55&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac an eine KG ver\u00e4u\u00dfert. Im Dezember 2013 wurde eine Teilungserkl\u00e4rung erstellt, es entstanden 33&nbsp;Teileigentumsanteile. Im Jahr 2014 stellte die Kl\u00e4gerin ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit ein.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erteilte im November 2009 der am &#8230;01.2007 gegr\u00fcndeten R-GmbH in X eine schriftliche &#8222;Hausverwaltungsvollmacht&#8220; f\u00fcr das in X gelegene Grundst\u00fcck. Die R-GmbH erhielt alle Rechte und Pflichten, die im Zusammenhang mit der Verwaltung der Immobilie standen. Hierzu z\u00e4hlte auch die Erf\u00fcllung von Verpflichtungen gegen\u00fcber Mietern und P\u00e4chtern der Immobilie als auch die Vertretung der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber Beh\u00f6rden.<\/li><li>Die Vollmacht umfasst insbesondere auch:<em>1.<\/em>&nbsp;<em>s\u00e4mtliche Rechte und Pflichten aus bestehenden oder neuen Miet- und Pachtverh\u00e4ltnissen, einschlie\u00dflich des Neuabschlusses, der K\u00fcndigung, der Stellung von Mieterh\u00f6hungsverlangen und Abgaben aller anderer, auch einseitig empfangsbed\u00fcrftiger Willenserkl\u00e4rungen und K\u00fcndigungen<\/em><em>2.<\/em>&nbsp;<em>den Abschluss und die K\u00fcndigung von Versicherungsvertr\u00e4gen und die Geltendmachung der Rechte und Anspr\u00fcche aus solchen Vertr\u00e4gen<\/em><em>3.<\/em>&nbsp;<em>den Abschluss und die K\u00fcndigung von Dienst- und Werkvertr\u00e4gen z.B. \u00fcber Hausmeistert\u00e4tigkeiten, Reinigungsarbeiten, Reparaturen o.\u00e4.<\/em><em>4.<\/em>&nbsp;<em>die Erteilung von Auftr\u00e4gen an Handwerker, Baufirmen o.\u00e4. einschlie\u00dflich der Geltendmachung von Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcchen, Zur\u00fcckbehaltungsrechten o.\u00e4.<\/em><em>5.<\/em>&nbsp;<em>alle Anordnungen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die sich auf die Instandsetzung und Instandhaltung des Objekts beziehen<\/em><em>6.<\/em>&nbsp;<em>die Vertretung gegen\u00fcber Dienstleistungsunternehmen, Kreditinstituten, Finanz\u00e4mtern, Beh\u00f6rden und Gerichten und sonstigen Institutionen<\/em><em>7.<\/em>&nbsp;<em>die Berechtigung, Einblick in alle das Verwaltungsobjekt betreffenden Akten, insbesondere bei den Baubeh\u00f6rden, Grundbuch\u00e4mtern und in Schuldurkunden zu nehmen<\/em><em>8.<\/em>&nbsp;<em>die Beauftragung von Rechtsanw\u00e4lten namens und im Auftrag der Eigent\u00fcmerin<\/em><em>9.<\/em>&nbsp;<em>die Geltendmachung und Beitreibung von allen das verwaltete Objekt betreffenden Zahlungsanspr\u00fcchen<\/em><\/li><li>Die Verwalterin konnte geeigneten Dritten einzelne Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem Verwaltungsvertrag ergeben, \u00fcbertragen und dazu auch Untervollmachten erteilen.<\/li><li>Im Jahr 2012 trat die neu gegr\u00fcndete R-Verm\u00f6gensverwaltungs GmbH mit Sitz in X in die Hausverwaltungsvollmacht ein. \u00c4hnliche Vereinbarungen bestanden auch zwischen der R-Verm\u00f6gensverwaltungs GmbH und anderen Gesellschaften, an denen M beteiligt war. Alleiniger Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der R-GmbH sowie der R-Verm\u00f6gensverwaltungs GmbH war seit der Gr\u00fcndung H. Zweck der Gesellschaften und weiterer Gesellschaften, an denen H beteiligt war, war der An- und Verkauf von H\u00e4usern sowie die Hausverwaltung. \u00c4hnliche Hausverwaltungst\u00e4tigkeiten erledigte die R-Verm\u00f6gensverwaltungs GmbH auch f\u00fcr Gesellschaften, an denen M der alleinige gesetzliche Vertreter war (im Folgenden: G-Gesellschaften).<\/li><li>In steuerlichen Angelegenheiten war f\u00fcr die Kl\u00e4gerin, f\u00fcr die R-GmbH und f\u00fcr die R-Verm\u00f6gensverwaltungs GmbH der Steuerberater S t\u00e4tig. In den Bilanzen der Jahre 2009 bis 2013 der R-GmbH sowie der R-Verm\u00f6gensverwaltungs GmbH wurden Forderungen und Verbindlichkeiten der Kl\u00e4gerin aktiviert und passiviert. Hierbei handelt es sich um wechselseitige Gew\u00e4hrung von Darlehen in H\u00f6he von jeweils 3.000&nbsp;\u20ac bis 6.600&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Auf Nachfrage der Finanzverwaltung teilte der fr\u00fchere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin am 20.04.2009 mit, der Sitz der Kl\u00e4gerin sei in der &#8222;T-Stra\u00dfe in X&#8220;. Eine Nachfrage des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) ergab, dass dort kein eigenes Klingelschild f\u00fcr die Kl\u00e4gerin und kein Mietvertrag \u00fcber die Anmietung von B\u00fcror\u00e4umen existierte. Am 23.02.2010 benannte ein Mitarbeiter des Steuerberaters der Kl\u00e4gerin die Adresse &#8222;K-Stra\u00dfe in X&#8220; als Sitz der Kl\u00e4gerin. Mit Schreiben vom 02.08.2012 teilte Y als Angestellte der R-Verm\u00f6gensverwaltungs GmbH&nbsp;i.G. verschiedenen Personen (u.a. dem Steuerberater S) mit, dass die Kl\u00e4gerin ihren Gesch\u00e4ftssitz ab dem &#8230;08.2012 in die Z-Stra\u00dfe in X verlegen werde. In der Gewerbesteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr wurde als Anschrift der Gesch\u00e4ftsleitung die Adresse &#8222;Z-Stra\u00dfe in X&#8220; angegeben, an der sich der Sitz der R-Verm\u00f6gensverwaltungs GmbH befindet.<\/li><li>Da die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst keine Steuererkl\u00e4rung abgab, sch\u00e4tzte das FA mit Bescheid vom 10.12.2014 den Gewerbesteuermessbetrag. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO). Erst am 15.12.2015 reichte die Kl\u00e4gerin u.a. die ausstehende Gewerbesteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr ein. Am 24.02.2016 erlie\u00df das FA erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df einen entsprechenden Steuerbescheid. Mit ge\u00e4ndertem Bescheid vom 12.08.2016 setzte das FA den Gewerbesteuermessbetrag 2013 unter Anrechnung eines Verlustvortrags in H\u00f6he von 145.889 \u20ac auf 18.273&nbsp;\u20ac fest. Gegen den ge\u00e4nderten Gewerbesteuermessbetragsbescheid legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein. Zur Begr\u00fcndung machte sie geltend, dass der im Streitjahr erzielte Gewinn aufgrund der erweiterten K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) nicht der Gewerbesteuer unterliege. Mit Einspruchsentscheidung wies das FA den Einspruch zur\u00fcck.<\/li><li>Die anschlie\u00dfend erhobene Klage begr\u00fcndete die Kl\u00e4gerin damit, dass keine Gewerbesteuerpflicht vorliege, weil sie im Inland zu keinem Zeitpunkt eine Betriebsst\u00e4tte innegehabt habe. Im Streitfall habe M seine Unternehmen an seinem Wohnsitz in Luxemburg verwaltet. Dort habe er als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin die Steuererkl\u00e4rungen unterschrieben. F\u00fcr den Fall, dass das Gericht gleichwohl eine Gewerbesteuerpflicht annehme, habe sie einen Anspruch auf die sog. einfache Grundbesitzk\u00fcrzung (\u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG 2013).<\/li><li>Die Klage hatte nur insoweit Erfolg, als der Gewinn aus Gewerbebetrieb um 1.914,28&nbsp;\u20ac gek\u00fcrzt wurde. Im \u00dcbrigen wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Das FG vertrat mit dem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 669 ver\u00f6ffentlichten Urteil die Ansicht, die Kl\u00e4gerin habe im Inland eine Betriebsst\u00e4tte gehabt, mit der Folge der grunds\u00e4tzlichen Gewerbesteuerpflicht.<\/li><li>Mit der Revision macht die Kl\u00e4gerin die Verletzung von Bundesrecht geltend. Das FG habe zu Unrecht eine Gewerbesteuerpflicht nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG angenommen. Die Kl\u00e4gerin habe keine inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte nach \u00a7&nbsp;12 AO gehabt. Aber selbst wenn man eine inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte annehme, sei das Urteil fehlerhaft, weil das FG die K\u00fcrzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die luxemburgische Gesch\u00e4ftsleitungsbetriebsst\u00e4tte entfalle (\u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;3 GewStG), nicht ber\u00fccksichtigt habe.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>unter Aufhebung des Urteils des FG Berlin-Brandenburg vom 21.11.2019&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;11108\/17, den Bescheid \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag 2013 vom 12.08.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.02.2017 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das FG hat auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zu Unrecht entschieden, dass die Kl\u00e4gerin im Inland eine inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte nach \u00a7&nbsp;12 AO unterh\u00e4lt. Da der Senat mangels hinreichender Feststellungen nicht in der Sache selbst entscheiden kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG), d.h. soweit f\u00fcr ihn im Inland eine Betriebsst\u00e4tte unterhalten wird (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 GewStG). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Satz&nbsp;1 AO ist eine Betriebsst\u00e4tte jede feste Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage, die der T\u00e4tigkeit des Unternehmens dient.<\/li><li>a) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung setzt die Annahme einer Betriebsst\u00e4tte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Satz&nbsp;1 AO eine Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfl\u00e4che voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der T\u00e4tigkeit des Unternehmens dient und \u00fcber die der Steuerpflichtige eine nicht nur vor\u00fcbergehende Verf\u00fcgungsmacht hat (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 05.11.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;30\/11, BFHE 248, 81, BStBl II 2015, 601, Rz&nbsp;28, m.w.N.). F\u00fcr die nicht nur vor\u00fcbergehende Verf\u00fcgungsmacht ist grunds\u00e4tzlich erforderlich, dass der Unternehmer eine Rechtsposition innehat, die ihm nicht ohne Weiteres entzogen werden kann. Es reichen weder eine tats\u00e4chliche Mitbenutzung (Senatsurteil vom 30.06.2005&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;76\/03, BFHE 210, 551, BStBl II 2006, 84, unter II.1.c) noch die blo\u00dfe Berechtigung der Nutzung im Interesse eines anderen sowie eine rein tats\u00e4chliche Nutzungsm\u00f6glichkeit (BFH-Urteil vom 04.06.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;30\/07, BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922, unter II.2.a&nbsp;aa) aus.<\/li><li>b) Weiter muss die Einrichtung oder Anlage der T\u00e4tigkeit unmittelbar dienen (BFH-Urteil vom 04.07.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;38\/10, BFHE 238, 216, BStBl II 2012, 782, Rz&nbsp;46). F\u00fcr die Annahme eines unmittelbaren &#8222;Dienens&#8220; der Gesch\u00e4ftsanlage oder Einrichtung gen\u00fcgt daher nicht das Eigentum oder der Besitz eines Grundst\u00fccks. Geb\u00e4ude, die lediglich einem Dritten \u00fcberlassen werden (z.B. Vermietung\/Verpachtung), begr\u00fcnden deshalb keine Betriebsst\u00e4tte des \u00dcberlassenden (Sarrazin in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;2552; BFH-Urteil vom 10.02.1988&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;159\/84, BFHE 153, 188, BStBl II 1988, 653); dies gilt selbst dann, wenn der Zweck des Gesch\u00e4fts gerade in der Vermietung oder Verpachtung besteht (Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;12 AO Rz&nbsp;15, m.w.N.). Erforderlich ist vielmehr, dass in dem vermieteten Objekt eine eigene unternehmerische T\u00e4tigkeit mit fester \u00f6rtlicher Bindung ausge\u00fcbt wird (Senatsurteil vom 26.07.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;4\/16, BFH\/NV 2018, 233) und sich in der Bindung eine gewisse &#8222;Verwurzelung&#8220; des Unternehmens mit dem Ort der Aus\u00fcbung der unternehmerischen T\u00e4tigkeit ausdr\u00fcckt (BFH-Urteil in BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922, unter II.2.a&nbsp;bb; Senatsbeschluss vom 18.02.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;8\/19, BFHE 272, 75, BStBl II 2021, 627, Rz&nbsp;20, m.w.N.).<\/li><li>c) Eine Betriebsst\u00e4tte kann aber auch in der Betriebsst\u00e4tte eines Dritten begr\u00fcndet werden, wenn der Unternehmer rechtlich befugt ist, die Einrichtung oder Anlagen nach den Bed\u00fcrfnissen seines Unternehmens zu nutzen und wenn er eigene Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt oder ihm \u00fcberlassene, seinen Weisungen unterliegende Arbeitnehmer oder Subunternehmer dort t\u00e4tig werden (vgl. Senatsurteil in BFH\/NV 2018, 233, Rz&nbsp;11, m.w.N.; Senatsbeschluss in BFHE 272, 75, BStBl II 2021, 627, Rz&nbsp;21, m.w.N.; vgl. BFH-Urteile vom 14.07.2004&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;106\/03, BFH\/NV 2005, 154, und vom 03.02.1993&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;80-81\/91, BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462).<\/li><li>d) Unter Umst\u00e4nden kann auch durch die Beauftragung einer Managementgesellschaft oder Betriebsf\u00fchrungsgesellschaft ohne Verf\u00fcgungsrecht \u00fcber deren R\u00e4umlichkeiten eine Betriebsst\u00e4tte des beauftragenden Unternehmens begr\u00fcndet werden, wenn die Gesellschaft aufgrund des zur Verf\u00fcgung gestellten &#8222;sachlichen und personellen Organismus&#8220; in der Lage ist, ihrer unternehmerischen T\u00e4tigkeit &#8222;operativ&#8220; nachzugehen; dies gilt auch f\u00fcr den &#8222;reinen Inlandsfall&#8220; (BFH-Urteil vom 29.11.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;58\/15, BFHE 260, 209, Rz&nbsp;23; vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;46\/10, BFHE 234, 339, BStBl II 2014, 764, Rz&nbsp;23). Eine eigene unternehmerische T\u00e4tigkeit kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn aufgrund der Personenidentit\u00e4t der Leitungsorgane eine fortlaufende nachhaltige \u00dcberwachung erm\u00f6glicht wird (BFH-Beschluss vom 08.06.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;3\/14, BFH\/NV 2015, 1553, Rz&nbsp;4; Luckhaupt, Internationale Steuer-Rundschau \u2011\u2011ISR\u2011\u2011 2016, 133, 134; Blumers\/Weng, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2012, 551).<\/li><li>2. Entgegen der Auffassung des FG reichen die auf die bisherigen Feststellungen gr\u00fcndenden Erw\u00e4gungen, die Hausverwaltungsgesellschaft sei eine mit der Kl\u00e4gerin wirtschaftlich verflochtene Managementgesellschaft, die durch schriftliche und telefonische Kommunikation \u00fcberwacht worden sei, nicht aus, um die Annahme einer (inl\u00e4ndischen) Betriebsst\u00e4tte in den R\u00e4umen der R-Verm\u00f6gensverwaltungs GmbH zu begr\u00fcnden.<\/li><li>a) In Rechtsprechung und Literatur wird zwar \u2011\u2011wie unter II.1.d ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 angenommen, dass in besonderen Konstellationen durch die Beauftragung einer Managementgesellschaft eine Betriebsst\u00e4tte f\u00fcr das beauftragende Unternehmen auch dann entstehen kann, wenn das beauftragende Unternehmen selbst \u00fcber keine R\u00e4umlichkeit verf\u00fcgt und auch nicht \u00fcber die R\u00e4umlichkeiten der beauftragten Managementgesellschaft verf\u00fcgen kann (BFH-Urteile in BFHE 234, 339, BStBl II 2014, 764; vom 23.02.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;52\/10, BFH\/NV 2011, 1354; vom 13.10.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;61\/09, BFHE 231, 152, BStBl II 2011, 249, und in BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462; BFH-Beschluss in BFH\/NV 2015, 1553; Heinsen in Gosch, AO \u00a7&nbsp;12 Rz&nbsp;12; vgl. Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;12 AO Rz&nbsp;12; Sarrazin in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;2534). Allein die \u2011\u2011auch umfassende\u2011\u2011 \u00dcbertragung der Aufgaben auf einen selbstst\u00e4ndig t\u00e4tigen Dritten reicht aber nicht aus, um eine Betriebsst\u00e4tte in den R\u00e4umen des Dritten zu begr\u00fcnden. Ansonsten k\u00f6nnte eine Betriebsst\u00e4tte bei jedem Subunternehmer begr\u00fcndet werden. Die eigenverantwortliche T\u00e4tigkeit eines Subunternehmers an einem bestimmten Ort begr\u00fcndet aber nicht stets an diesem Ort eine Betriebsst\u00e4tte des Hauptunternehmers. Vielmehr entsteht eine solche nur dann, wenn der Hauptunternehmer an dem betreffenden Ort eigene betriebliche Handlungen mit einer gewissen Nachhaltigkeit vornimmt. Diese k\u00f6nnen zwar beispielsweise in einer \u00dcberwachung des Subunternehmers bestehen; betriebsst\u00e4ttenbegr\u00fcndend sind dahingehende Ma\u00dfnahmen des Hauptunternehmers aber wiederum nur dann, wenn sie eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen (BFH-Urteil vom 13.06.2006&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;84\/05, BFHE 214, 178, BStBl II 2007, 94, unter II.2.b&nbsp;bb). Soweit der BFH auch bei sog. Management- oder Dienstleistungsgesellschaften eine Betriebsst\u00e4ttenbegr\u00fcndung beim Auftraggeber auch ohne eigene Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die R\u00e4umlichkeiten des Auftragnehmers annimmt, wird eine solche nur dann anerkannt, wenn die fehlende Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage durch andere Umst\u00e4nde (Berechtigung und tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung eigener betrieblicher Handlungen des Auftraggebers in den R\u00e4umen des Auftragnehmers) ersetzt werden. Denn die eigenst\u00e4ndige Auftragserf\u00fcllung eines Auftragnehmers kann, isoliert betrachtet, noch keine Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Auftraggebers darstellen (Blumers\/Weng, DStR 2012, 551). Ausschlaggebend ist hiernach, dass der &#8222;Auftraggeber&#8220; mittels der vertraglichen \u00dcberantwortung von Aufgaben und dadurch mittels eines entsprechenden sachlichen und personellen &#8222;Apparats&#8220; in der Lage ist, seiner unternehmerischen T\u00e4tigkeit &#8222;operativ&#8220; nachzugehen, und dass er infolgedessen Zugriff in Gestalt einer Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die fraglichen R\u00e4umlichkeiten hat (BFH-Urteile in BFHE 234, 339, BStBl II 2014, 764, Rz&nbsp;23, und in BFHE 260, 209, Rz&nbsp;23). Eine eigene unternehmerische T\u00e4tigkeit kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn aufgrund der Personenidentit\u00e4t der Leitungsorgane eine fortlaufende nachhaltige \u00dcberwachung erm\u00f6glicht wird (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2015, 1553, Rz&nbsp;4; Luckhaupt, ISR 2016, 133; Blumers\/Weng, DStR 2012, 551). Die Personenidentit\u00e4t der Leitungsorgane ersetzt gleichsam die genannte erforderliche nachhaltige \u00dcberwachung (BFH-Urteil in BFH\/NV 2011, 1354, Rz&nbsp;37; Senatsurteil vom 18.09.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;3\/19, BFH\/NV 2020, 708, Rz&nbsp;33).<\/li><li>b) Fehlt es hingegen an der Identit\u00e4t der Leitungsorgane, die die erforderliche nachhaltige \u00dcberwachung oder die tats\u00e4chliche Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die R\u00e4ume des Dritten ersetzt, k\u00f6nnen die R\u00e4umlichkeiten des Dritten nur dann zur Betriebsst\u00e4tte des Auftraggebers werden, wenn er in diesen R\u00e4umen eigene betriebliche Handlungen vornimmt. Diese k\u00f6nnen zwar auch dann vorliegen, wenn der Auftraggeber die T\u00e4tigkeit des Auftragnehmers oder der Managementgesellschaft im Rahmen der betreffenden Einrichtung fortlaufend und nachhaltig \u00fcberwacht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 214, 178, BStBl II 2007, 94, unter II.2.b&nbsp;bb, und in BFH\/NV 2011, 1354, Rz&nbsp;37). Entscheidend ist nach Auffassung des Senats in einem solchen Fall jedoch, dass die fortlaufende \u00dcberwachung an dem betreffenden Ort, also in den R\u00e4umlichkeiten des Auftragnehmers, erfolgt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 214, 178, BStBl II 2007, 94, unter II.2.b&nbsp;aa, der auf die \u00dcberwachungst\u00e4tigkeit am Ort der verpachteten Tankstellen abstellt). Denn nur bei einer gewissen r\u00e4umlichen und zeitlichen &#8222;Verwurzelung&#8220; des Unternehmens mit dem Ort der Aus\u00fcbung der unternehmerischen T\u00e4tigkeit in der inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte des Dritten (vgl. Ditz\/Quilitzsch, Finanz-Rundschau 2020, 510; vgl. Gosch, BFH-PR 2013, 33) kann von dem f\u00fcr eine Betriebsst\u00e4ttenbegr\u00fcndung erforderlichen unmittelbaren Dienen der Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage f\u00fcr eigene unternehmerische Zwecke gesprochen werden. Bei fehlender Identit\u00e4t der Leitungsorgane und fehlender ortsbezogener \u00dcberwachung kann somit allein die Beauftragung einer Management- oder Dienstleistungsgesellschaft nicht zu einer Betriebsst\u00e4tte des Auftraggebers in den R\u00e4umen des Auftragnehmers f\u00fchren.<\/li><li>c) Das Erfordernis der fortlaufenden \u00dcberwachung vor Ort widerspricht nach Auffassung des Senats nicht dem BFH-Urteil in BFHE 234, 339, BStBl II 2014, 764. Denn auch nach dieser Entscheidung h\u00e4ngt selbst mit Blick auf Leitsatz&nbsp;3 des Urteils die Betriebsst\u00e4ttenbegr\u00fcndung des Auftraggebers in den R\u00e4umen des Auftragnehmers nicht allein von dem Umfang der \u00fcbertragenen Aufgaben ab. Dort f\u00fchrte der I.&nbsp;Senat aus, dass &#8222;infolge des Managementvertrages die E-LP auch ohne ein ihr vertraglich einger\u00e4umtes eigenes Nutzungsrecht nicht nur gelegentliche Mitnutzerin der R\u00e4ume der EV-Ltd.&#8220; war; danach \u00fcbten sowohl die Mitarbeiter der EV-Ltd. als auch die Mitarbeiter der E-Ltd. (Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der LP) ihre T\u00e4tigkeiten f\u00fcr beide Gesellschaften in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen der EV-Ltd. aus. Dar\u00fcber hinaus waren die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (directors) der E-Ltd. zugleich Mitarbeiter (directors und non-executive directors) der EV-Ltd., sodass die erforderliche ortsbezogene (Mit-)Nutzung gegeben war. Zugleich verwies der I.&nbsp;Senat f\u00fcr die nicht nur gelegentliche Mitnutzung der R\u00e4ume des Auftraggebers beim Auftragnehmer auf die Entscheidungen des BFH in BFH\/NV 2011, 1354 und in BFHE 231, 152, BStBl II 2011, 249. Nach der Entscheidung in BFH\/NV 2011, 1354 war unbeachtlich, dass die Kl\u00e4gerin (eine KG mit den Gr\u00fcndungsgesellschaftern A-GmbH, B-GmbH und C-KG) kein vertraglich einger\u00e4umtes Nutzungsrecht \u00fcber die R\u00e4ume der B-GmbH oder C-KG hatte, weil die Einrichtungen &#8222;von den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der A-GmbH, die zugleich Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der B-GmbH und der C-KG waren, u.a. f\u00fcr die Zwecke der Kl\u00e4gerin genutzt&#8220; wurden (Rz&nbsp;36) und insoweit die erforderliche \u00dcberwachung &#8222;gleichsam durch eine Identit\u00e4t der Leitungsorgane ersetzt wird&#8220; (Rz&nbsp;37). Das zeigt, allein die \u00dcbertragung von Aufgaben macht ohne gleichzeitige eigene betriebliche T\u00e4tigkeiten (wie \u00dcberwachungen) vor Ort die inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte des Auftragnehmers nicht zur Betriebsst\u00e4tte des Auftraggebers. Entweder sind \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen in den R\u00e4umlichkeiten des Gesch\u00e4ftsbesorgers (Auftragnehmers) erforderlich oder man geht bei Identit\u00e4t der Leitungsorgane gleichsam von solchen aus.<\/li><li>d) Entscheidend sind \u2011\u2011entgegen der Ansicht des FG\u2011\u2011 die tats\u00e4chliche st\u00e4ndige \u00dcberwachung oder auch sonstige T\u00e4tigkeiten f\u00fcr eigene betriebliche Zwecke in den R\u00e4umlichkeiten des Dritten (vgl. Blumers\/Weng, DStR 2012, 551). Nur in diesen F\u00e4llen kann davon gesprochen werden, dass der Auftraggeber auch die Einrichtung des Auftragnehmers f\u00fcr seine eigenen betrieblichen Zwecke nutzt, mit der Folge, dass diese Einrichtung (auch) als Betriebsst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin gewertet werden kann. Insoweit gen\u00fcgen \u00dcberwachungst\u00e4tigkeiten, die (allein) aus dem Ausland heraus wahrgenommen werden, ebenfalls nicht, denn &#8222;eine solche \u00dcberwachung aus dem Ausland heraus vollzieht sich ohne Nutzung der Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume des inl\u00e4ndischen Dienstleisters f\u00fcr die eigenen unternehmerischen Belange&#8220; (Behrens, Die Unternehmensbesteuerung 2020, 353; vgl. B\u00e4rsch\/Nu\u00dfbaum, Internationale Wirtschaftsbriefe Nr.&nbsp;16 vom 28.09.2020, 1, 6; vgl. BFH-Urteil in BFHE 214, 178, BStBl II 2007, 94).<\/li><li>e) F\u00fcr das Erfordernis einer r\u00e4umlichen Zuordnung spricht auch die Abgrenzung des in \u00a7&nbsp;13 AO geregelten st\u00e4ndigen Vertreters zum Betriebsst\u00e4ttenbegriff nach \u00a7&nbsp;12 AO. Nach \u00a7&nbsp;13 AO ist st\u00e4ndiger Vertreter eine Person, die nachhaltig die Gesch\u00e4fte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Der st\u00e4ndige Vertreter begr\u00fcndet f\u00fcr sich allein noch keine Betriebsst\u00e4tte i.S. des \u00a7&nbsp;12 AO. Denn w\u00e4hrend der Betriebsst\u00e4ttenbegriff nach \u00a7&nbsp;12 AO eine sachliche Ankn\u00fcpfung an eine feste Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage erfordert, regelt \u00a7&nbsp;13 AO die personelle Ankn\u00fcpfung \u00fcber den Begriff des st\u00e4ndigen Vertreters (Musil in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;13 AO Rz&nbsp;4). Ist der Vertreter rechtlich selbstst\u00e4ndig, hat der Unternehmer in der Regel kein (Mit-)Verf\u00fcgungsrecht \u00fcber die Einrichtung des rechtlich selbstst\u00e4ndigen Vertreters, es sei denn, es gibt Anhaltspunkte f\u00fcr eigene betriebliche T\u00e4tigkeiten des Unternehmers in den R\u00e4umen des st\u00e4ndigen Vertreters. Selbst wenn ein ausl\u00e4ndisches Unternehmen einen inl\u00e4ndischen Vertreter bestellt und insoweit eine inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte im abkommensrechtlichen Sinne (vgl. Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;5 und 6 des OECD-Musterabkommens) vorliegen kann, m\u00fcssen f\u00fcr gewerbesteuerliche Zwecke die Eink\u00fcnfte zus\u00e4tzlich einer festen Gesch\u00e4ftseinrichtung i.S. des \u00a7&nbsp;12 AO zugeordnet werden. Der Unternehmer muss daher in Abgrenzung zum st\u00e4ndigen Vertreter die feste Gesch\u00e4ftseinrichtung nicht nur einsetzen k\u00f6nnen, sondern auch tats\u00e4chlich einsetzen. Allein durch die Erteilung von Weisungen oder \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen aus dem Ausland wird die Gesch\u00e4ftseinrichtung des Auftragnehmers nicht in die unternehmerische Aktivit\u00e4t des Auftraggebers einbezogen.<\/li><li>f) Die angefochtene Entscheidung entspricht diesen Grunds\u00e4tzen nicht. Denn das FG hat die Betriebsst\u00e4tte lediglich mit der M\u00f6glichkeit der \u00dcberwachung vor Ort begr\u00fcndet, ohne die tats\u00e4chliche \u00dcberwachung vor Ort festzustellen. Auch soweit das FG in seiner weiteren Begr\u00fcndung einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte zus\u00e4tzlich auf die &#8222;enge wirtschaftliche Verflechtung&#8220; und die &#8222;mehrj\u00e4hrigen Gesch\u00e4ftsbeziehungen zwischen der Kl\u00e4gerin&#8220; und weiteren &#8222;Managementgesellschaften&#8220; (G-Gesellschaften) abstellt, k\u00f6nnen diese Umst\u00e4nde nicht in einer Gesamtw\u00fcrdigung miteinbezogen werden, weil es im vorliegenden Fall allein um die Frage der inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin geht.<\/li><li>3. Mangels Spruchreife geht die Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcck.<\/li><li>a) Der Senat kann mangels hinreichender tats\u00e4chlicher Feststellungen nicht selbst die W\u00fcrdigung vornehmen, ob m\u00f6glicherweise schon in dem Vermietungsobjekt eine Betriebsst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin i.S. des \u00a7&nbsp;12 Satz&nbsp;1 AO anzunehmen ist.<\/li><li>aa) Das FG ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass allein der Besitz und das Eigentum des im Inland belegenen Vermietungs- und Verpachtungsobjekts nicht ausreicht, um eine Betriebsst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin zu begr\u00fcnden. Das allein bedeutet aber nicht, dass ein vermietetes oder verpachtetes Objekt grunds\u00e4tzlich nie eine Betriebsst\u00e4tte des Verp\u00e4chters sein kann. Sofern der Verp\u00e4chter oder Vermieter vor Ort, d.h. in dem vermieteten Objekt, welches eine &#8222;feste&#8220; Beziehung zu einem bestimmten Teil der Erdoberfl\u00e4che aufweist, eine eigene nachhaltige gewerbliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, kann auch das Vermietungsobjekt eine Betriebsst\u00e4tte des Vermieters sein. Denn in diesem Fall dient das Objekt der T\u00e4tigkeit des Unternehmens i.S. des \u00a7&nbsp;12 Satz&nbsp;1 AO.<\/li><li>bb) Dabei ist aber zu ber\u00fccksichtigen, dass insbesondere die \u00fcblichen mit der Pachtzinsvereinnahmung und mit der Erhaltung der Pachtobjekte verbundenen Verwaltungsarbeiten f\u00fcr die Annahme einer Betriebsst\u00e4tte am Ort des Pachtobjekts nicht ausreichen, da sie regelm\u00e4\u00dfig durch die Verp\u00e4chterseite von der Betriebsst\u00e4tte des Verwaltungssitzes aus vorgenommen werden (BFH-Urteil in BFHE 238, 216, BStBl II 2012, 782, Rz&nbsp;48). Gleiches gilt, soweit sich der Verp\u00e4chter ein Recht zum Betreten der Pachtr\u00e4ume zur Pr\u00fcfung von Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen oder sogar eine Kontrolle des gesamten Betriebsablaufs vorbehalten oder nur vor\u00fcbergehend eigene Arbeitskr\u00e4fte eingesetzt hat (BFH-Urteil in BFHE 153, 188, BStBl II 1988, 653; Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;12 AO Rz&nbsp;15, m.w.N.). Um eine Betriebst\u00e4tte des Verp\u00e4chters in dem vermieteten Objekt annehmen zu k\u00f6nnen, muss eine besondere T\u00e4tigkeit hinzukommen, z.B. die Pflege und Unterhaltung des vermieteten Objekts durch eigenes oder beauftragtes Personal, das in der verpachteten Betriebsanlage besch\u00e4ftigt wird (BFH-Beschluss vom 30.08.1960&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;148\/59&nbsp;U, BFHE 71, 585, BStBl III 1960, 468; BFH-Urteil vom 06.07.1978&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/73, BFHE 126, 102, BStBl II 1979, 18, m.w.N.). Jedoch liegt unter diesem Gesichtspunkt eine Betriebsst\u00e4tte des Verp\u00e4chters nur dann vor, wenn die ihm zuzurechnenden T\u00e4tigkeiten eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen und \u00fcber punktuelle und einzelfallbezogene Ma\u00dfnahmen hinausgehen (BFH-Urteil in BFHE 214, 178, BStBl II 2007, 94, unter II.2.b&nbsp;aa).<\/li><li>cc) Die Vorinstanz erh\u00e4lt insoweit durch Zur\u00fcckverweisung Gelegenheit, Feststellungen zu treffen, ob m\u00f6glicherweise schon in dem Vermietungsobjekt eine Betriebsst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin liegen kann.<\/li><li>b) Sollte sich im zweiten Rechtsgang eine inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Satz&nbsp;1 AO in dem Vermietungsobjekt nicht feststellen lassen, wird das FG ferner zu pr\u00fcfen haben, ob die Kl\u00e4gerin eine inl\u00e4ndische oder eine (ausschlie\u00dflich) am Wohnsitz des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Gesellschafters der Kl\u00e4gerin befindliche Gesch\u00e4ftsleitungsbetriebsst\u00e4tte (\u00a7&nbsp;12 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO) hatte. Denn jedes Unternehmen hat \u2011\u2011zumindest\u2011\u2011 eine am Ort der Gesch\u00e4ftsleitung zu lokalisierende Betriebsst\u00e4tte (BFH-Urteil vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;98\/15, BFHE 260, 169, BFH\/NV 2018, 497, Rz&nbsp;30). Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH erweitert der Satz&nbsp;2 des \u00a7&nbsp;12 AO die Definition einer Betriebsst\u00e4tte dergestalt, dass eine Betriebsst\u00e4tte nicht notwendigerweise eine feste Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage voraussetzt (BFH-Urteil in BFHE 260, 209, Rz&nbsp;23, m.w.N.). Diese kann sich auch in den fremden R\u00e4umen eines Dritten (Gesch\u00e4ftsleiters) befinden (vgl. Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;10 AO, Rz&nbsp;3; BFH-Urteil vom 28.07.1993&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;15\/93, BFHE 172, 301, BStBl II 1994, 148, unter II.2.b) bzw. in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen eines mit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung beauftragten gesellschaftsfremden Managers (vgl. BFH-Urteil vom 12.02.2004&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;29\/02, BFHE 205, 295, BStBl II 2004, 602, unter 1.a, m.w.N.). Die bisherigen Feststellungen erm\u00f6glichen keine abschlie\u00dfende Beurteilung, ob die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsleitung auf die Hausverwaltungsgesellschaft \u00fcbertragen und vom dortigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ausge\u00fcbt worden ist oder (ausschlie\u00dflich) beim gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Gesellschafter der Kl\u00e4gerin (m\u00f6glicherweise am Wohnsitz in Luxemburg) lag.<\/li><li>c) F\u00fcr das weitere Verfahren weist der Senat \u2011\u2011ohne Bindungswirkung des \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;5 FGO\u2011\u2011 noch auf folgendes hin:<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;10 AO definiert die &#8222;Gesch\u00e4ftsleitung&#8220; als den &#8222;Mittelpunkt der gesch\u00e4ftlichen Oberleitung&#8220;. Nach der Rechtsprechung des BFH ist dies der Ort, an dem der f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsleitung ma\u00dfgebliche Wille gebildet wird und die f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung notwendigen Ma\u00dfnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden (BFH-Urteile vom 03.07.1997&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;58\/95, BFHE 184, 185, BStBl II 1998, 86, m.w.N., und in BFHE 260, 169, BFH\/NV 2018, 497, Rz&nbsp;29). Entscheidend ist, an welchem Ort die f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorzunehmenden Gesch\u00e4fte, die der gew\u00f6hnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt, sowie solche organisatorischen Ma\u00dfnahmen, die zur gew\u00f6hnlichen Verwaltung der Gesellschaft geh\u00f6ren (&#8222;Tagesgesch\u00e4fte&#8220;), tats\u00e4chlich wahrgenommen wurden (BFH-Urteile vom 07.12.1994&nbsp;&#8211; I&nbsp;K&nbsp;1\/93, BFHE 176, 253, BStBl II 1995, 175, und in BFHE 205, 295, BStBl II 2004, 602). Nicht entscheidend sind hingegen diejenigen Ma\u00dfnahmen, die die Grundlagen der Gesellschaft, insbesondere die Festlegung der Grunds\u00e4tze der Unternehmenspolitik und die Mitwirkung der Inhaber des Unternehmens an ungew\u00f6hnlichen Ma\u00dfnahmen und an Entscheidungen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung betreffen (BFH-Urteil in BFHE 176, 253, BStBl II 1995, 175). Bei der Beurteilung sind ma\u00dfgebend die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse des Einzelfalls wie Art, Umfang, Struktur und Eigenart des Unternehmens zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 184, 185, BStBl II 1998, 86, und vom 29.04.1987&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;6\/81, BFH\/NV 1988, 63; FG Hamburg, Urteil vom 16.04.2010&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;114\/08, EFG 2011, 539, Rz&nbsp;266). Wird eine Kapitalgesellschaft an mehreren Orten gesch\u00e4ftsf\u00fchrend t\u00e4tig, so sind die an den verschiedenen Orten ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten nach ihrer Bedeutung f\u00fcr die Kapitalgesellschaft zu gewichten, um auf diese Weise den Ort der Gesch\u00e4ftsleitung zu bestimmen (BFH-Urteile in BFHE 176, 253, BStBl II 1995, 175, und in BFHE 248, 81, BStBl II 2015, 601).<\/li><li>bb) Zu kl\u00e4ren w\u00e4re insoweit, wo \u2011\u2011ausgehend von der umfassenden Hausverwaltungsvollmacht\u2011\u2011 die im Tagesgesch\u00e4ft der Kl\u00e4gerin anstehenden Entscheidungen von einigem Gewicht tats\u00e4chlich getroffen wurden und wer die Entscheidungsbefugnis in diesen Angelegenheiten hatte (z.B. tats\u00e4chliche Vertretung gegen\u00fcber Kreditinstituten, Finanz\u00e4mtern und sonstigen Institutionen sowie uneingeschr\u00e4nkte Erlaubnis zu eigenst\u00e4ndigen Abschl\u00fcssen und K\u00fcndigungen von Mietvertr\u00e4gen sowie Dienst- und Werkvertr\u00e4gen, Buchf\u00fchrung, Fertigung von Steuererkl\u00e4rungen, sonstige laufende Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle). Soweit eine Gesch\u00e4ftsleitungsbetriebsst\u00e4tte im Ausland in Betracht kommen sollte, wird auf die in \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 AO geregelte gesteigerte Mitwirkungspflicht der Kl\u00e4gerin hingewiesen.<\/li><li>d) F\u00fcr den Fall, dass sowohl eine ausl\u00e4ndische (Gesch\u00e4ftsleitungs-)Betriebsst\u00e4tte als auch eine inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte in Betracht kommt, w\u00e4re zu kl\u00e4ren, ob und inwieweit eine K\u00fcrzung des Gewerbeertrags nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;3 GewStG vorzunehmen ist (vgl. Kahlenberg, ISR 2020, 217; vgl. FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 28.05.2020&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;1904\/18&nbsp;G, EFG 2020, 1325, Revision eingelegt, Az. des BFH IV&nbsp;R&nbsp;16\/20).<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.230322.IIIR35.20.0 BFH III. 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