{"id":75041,"date":"2022-08-11T12:16:03","date_gmt":"2022-08-11T10:16:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75041"},"modified":"2022-08-11T12:16:03","modified_gmt":"2022-08-11T10:16:03","slug":"kindergeld-beruecksichtigung-eines-minderjaehrigen-kindes-bei-mehr-als-einjaehrigem-schulbesuch-ausserhalb-des-gebietes-der-eu-und-des-ewr-bfh-urteil-vom-28-april-2022-iii-r-12-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kindergeld-beruecksichtigung-eines-minderjaehrigen-kindes-bei-mehr-als-einjaehrigem-schulbesuch-ausserhalb-des-gebietes-der-eu-und-des-ewr-bfh-urteil-vom-28-april-2022-iii-r-12-20\/","title":{"rendered":"Kindergeld; Ber\u00fccksichtigung eines minderj\u00e4hrigen Kindes bei mehr als einj\u00e4hrigem Schulbesuch au\u00dferhalb des Gebietes der EU und des EWR &#8211; BFH-Urteil vom 28. April 2022, III R 12\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.280422.IIIR12.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 63 Abs 1 S 6, AO \u00a7 8, AO \u00a7 90 Abs 2, FGO \u00a7 76 Abs 1 S 4, EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 06. Dezember 2018, Az: 14 K 1668\/17 Kg<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. H\u00e4lt sich ein zun\u00e4chst im Inland wohnhaftes minderj\u00e4hriges Kind zu Ausbildungszwecken f\u00fcr mehr als ein Jahr au\u00dferhalb des Gebietes der EU und des EWR auf, beh\u00e4lt es seinen Inlandswohnsitz in der Wohnung eines oder beider Elternteile nur dann bei, wenn ihm in dieser Wohnung zum dauerhaften Wohnen geeignete R\u00e4ume zur Verf\u00fcgung stehen, es diese objektiv jederzeit nutzen kann und tats\u00e4chlich mit einer gewissen Regelm\u00e4\u00dfigkeit auch nutzt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Eine Beibehaltung des Inlandswohnsitzes kommt dabei im Regelfall nur dann in Betracht, wenn das Kind diese Wohnung zumindest zum \u00fcberwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeiten tats\u00e4chlich nutzt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 06.12.2018 &#8211; 14 K 1668\/17 Kg aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht D\u00fcsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist der Kindergeldanspruch f\u00fcr den Zeitraum September 2015 bis einschlie\u00dflich Mai 2017.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist der Vater von zwei im Oktober 2006 und im August 2008 geborenen Kindern. Eltern und Kinder sind deutsche Staatsangeh\u00f6rige. Die Familie lebte zun\u00e4chst in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Die Kinder besuchten den Kindergarten und zun\u00e4chst auch die Grundschule in Deutschland. Damit die Kinder die arabische Sprache lernten, sollten sie im streitbefangenen Zeitraum bei ihren Gro\u00dfeltern in Z-Land leben und dort zur Schule gehen. Anfang September 2015 reisten die Kinder aus Deutschland aus. Die Mutter der Kinder begleitete diese nach Z-Land. Mutter und Kinder hielten sich in diesem Zeitraum gr\u00f6\u00dftenteils in Z-Land auf, unterbrochen durch folgende Zeiten in Deutschland:&#8230;01. bis &#8230;02.2016&#8230;06. bis &#8230;09.2016&#8230;01. bis &#8230;02.2017<\/li><li>Zum &#8230;09.2015 gab der Kl\u00e4ger die bisher mit der Familie bewohnte Wohnung auf und verzog in eine nur etwa 200 Meter entfernte Wohnung. Im Juni 2017 kehrten die Kinder nach Deutschland zur\u00fcck und nahmen den Schulbesuch wieder auf. Die Familie zog zum &#8230;06.2017 in eine wiederum in unmittelbarer N\u00e4he befindliche Wohnung ein.<\/li><li>Am 26.01.2016 beantragte der Kl\u00e4ger Kindergeld, wobei er als Adresse der Kinder die Anschrift der Gro\u00dfeltern in Z-Land angab. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte die Antr\u00e4ge mit Bescheid vom 06.10.2016 f\u00fcr den Zeitraum ab September 2015 unter Hinweis auf \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab, da der Wohnsitz der Kinder nicht in Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union (EU) oder des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums (EWR) liege.<\/li><li>Hiergegen legte der Kl\u00e4ger unter dem 08.11.2016 Einspruch ein und f\u00fchrte im Wesentlichen aus, dass der Aufenthalt bei den Gro\u00dfeltern nur vor\u00fcbergehender Natur gewesen sei. Die Kinder seien regelm\u00e4\u00dfig und nicht nur in den Ferien in Deutschland gewesen und ihre endg\u00fcltige R\u00fcckkehr nach Deutschland sei sp\u00e4testens 2017 geplant. Es liege daher durchg\u00e4ngig ein Wohnsitz i.S. des \u00a7&nbsp;8 der Abgabenordnung (AO) in Deutschland vor.<\/li><li>Die Familienkasse wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 24.05.2017 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Mit der hiergegen gerichteten Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil sowie den Ablehnungsbescheid vom 06.10.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.05.2017 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld f\u00fcr die beiden Kinder des Kl\u00e4gers f\u00fcr den Zeitraum September 2015 bis einschlie\u00dflich Mai 2017 festzusetzen.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Das FG hat einen inl\u00e4ndischen Wohnsitz der Kinder des Kl\u00e4gers verneint. Die Feststellungen des FG reichen indes nicht aus, um abschlie\u00dfend beurteilen zu k\u00f6nnen, ob die Kinder des Kl\u00e4gers im Streitzeitraum ihren Wohnsitz im Inland aufgegeben oder beibehalten haben.<\/li><li>1. F\u00fcr Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland, in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat haben und die auch nicht im Haushalt eines Berechtigten i.S. des \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG leben, wird nach \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 EStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung kein Kindergeld gew\u00e4hrt. Das Existenzminimum dieser Kinder wird nur durch die Freibetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG von der Besteuerung freigestellt, die keine unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht des Kindes voraussetzen (vgl. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 und 6 EStG).<\/li><li>2. Die Grunds\u00e4tze, nach denen sich bestimmt, ob jemand einen Wohnsitz (\u00a7&nbsp;8 AO) im Inland hat, sind durch langj\u00e4hrige Rechtsprechung im Wesentlichen gekl\u00e4rt (z.B. Senatsurteile vom 20.11.2008&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;53\/05, BFH\/NV 2009, 564, und vom 25.09.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;10\/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655; Senatsbeschluss vom 19.09.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;53\/13, BFH\/NV 2014, 38). Auf die in den vorgenannten Entscheidungen dargelegten Rechtsgrunds\u00e4tze wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Im Urteil vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;46\/18 (BFH\/NV 2020, 208), das das FG bei seiner Entscheidung noch nicht ber\u00fccksichtigen konnte, hat der Senat diese Grunds\u00e4tze in einem Fall pr\u00e4zisiert, in dem sich minderj\u00e4hrige Kinder ebenfalls zusammen mit einem Elternteil zum Zwecke des Schulbesuchs mehrj\u00e4hrig im au\u00dfereurop\u00e4ischen Ausland aufhielten. Dort ging der Senat davon aus, dass es bei der vorzunehmenden Gesamtw\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde f\u00fcr eine Beibehaltung des Inlandswohnsitzes spricht, wenn ein minderj\u00e4hriges Kind die ausbildungsfreien Zeiten zumindest \u00fcberwiegend im Inland verbringt (Senatsurteil in BFH\/NV 2020, 208 Rz&nbsp;21).<\/li><li>3. Die Beurteilung, ob objektiv erkennbare Umst\u00e4nde auf eine Beibehaltung und Nutzung der Wohnung schlie\u00dfen lassen, obliegt zwar im Wesentlichen dem FG, weshalb seine W\u00fcrdigung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse nur begrenzt \u00fcberpr\u00fcfbar ist (vgl. \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>a) Die vom FG im Streitfall vorgenommene W\u00fcrdigung ist jedoch auch unter Ber\u00fccksichtigung dieses eingeschr\u00e4nkten Pr\u00fcfungsma\u00dfstabs zu beanstanden. Das FG-Urteil enth\u00e4lt keine tragf\u00e4hige Tatsachengrundlage f\u00fcr die Annahme, dass die Kinder w\u00e4hrend des Streitzeitraums keinen inl\u00e4ndischen Wohnsitz hatten (zum Fehlen einer tragf\u00e4higen Tatsachengrundlage vgl. Senatsurteil in BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz&nbsp;28, m.w.N.). Das FG hat nicht, wie von der Senatsrechtsprechung gefordert (Senatsurteil in BFH\/NV 2020, 208, Rz&nbsp;14), die gesamten Umst\u00e4nde des Einzelfalls ber\u00fccksichtigt. Hierin liegt ein Rechtsfehler, den der erkennende Senat auch ohne R\u00fcge von Amts wegen zu beachten hat (Senatsurteil in BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz&nbsp;28, m.w.N.).<\/li><li>aa) Zun\u00e4chst hat das FG keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob, gegebenenfalls wodurch und wann die Kinder in der vom Kl\u00e4ger in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise der Kinder und der Ehefrau zum &#8230;09.2015 bezogenen Zwischenwohnung einen Wohnsitz begr\u00fcndet haben und ob es sich um auch f\u00fcr die Kinder zum dauerhaften Wohnen geeignete R\u00e4ume handelte. Vielmehr hat es nur aus der Kaltmiete der Zwischenwohnung und den Quadratmeterpreisen der vor und nach dem Auslandsaufenthalt der Kinder und der Ehegattin gemieteten gr\u00f6\u00dferen Wohnungen eine Wohnungsgr\u00f6\u00dfe der Zwischenwohnung errechnet. Ob diese errechnete Gr\u00f6\u00dfe der tats\u00e4chlichen Gr\u00f6\u00dfe der Zwischenwohnung entspricht, bleibt offen. Ebenso wurde nicht festgestellt, wie diese Wohnung aufgeteilt und ausgestattet war und wie sich die Wohnverh\u00e4ltnisse bis zur Ausreise der Kinder und w\u00e4hrend des Inlandsaufenthalts der Kinder darstellten. Sofern die Kinder in der Zwischenwohnung keinen Wohnsitz begr\u00fcndet haben, w\u00fcrde es an einem inl\u00e4ndischen Wohnsitz fehlen.<\/li><li>bb) Keine n\u00e4heren Feststellungen hat das FG auch zu den Wohnverh\u00e4ltnissen in Z-Land getroffen. Dabei ist zwar zu beachten, dass der Kl\u00e4ger im Hinblick auf diesen Auslandssachverhalt auch im finanzgerichtlichen Verfahren einer erh\u00f6hten Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht unterliegt (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 AO). Aus den Entscheidungsgr\u00fcnden ist jedoch nicht zu entnehmen, dass das FG von einer unzureichenden Mitwirkung des Kl\u00e4gers ausgegangen ist.<\/li><li>cc) Des Weiteren bleibt unklar, ob das FG davon ausging, dass bei Ausreise der Kinder ein vor\u00fcbergehender Aufenthalt in Z-Land oder ein Aufenthalt von unbestimmter Zeit geplant war; hierauf kommt es allerdings nur an, wenn das FG im zweiten Rechtsgang zu der Auffassung kommt, dass die Kinder in der vom Kl\u00e4ger im September 2015 bezogenen Wohnung vor ihrer Ausreise einen Wohnsitz begr\u00fcndet haben. W\u00e4hrend das FG im Tatbestand der Entscheidung festgestellt hat, dass die Kinder &#8222;im streitbefangenen Zeitraum bei ihren Gro\u00dfeltern in Z-Land leben und dort zur Schule gehen&#8220; sollten, legt es in den Entscheidungsgr\u00fcnden einen Rechtsma\u00dfstab zugrunde, der einen Sachverhalt betrifft, in dem &#8222;ein Kind auf unbestimmte Zeit im Heimatland der Familie bei Verwandten untergebracht ist&#8220;. Auch die weitere Aussage in den Entscheidungsgr\u00fcnden: &#8222;Soweit der Kl\u00e4ger geltend gemacht hat, der Aufenthalt in Z-Land sei von Anfang (an) nur f\u00fcr einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen, kommt dem wegen der festgestellten tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde kein Beweiswert zu.&#8220;, l\u00e4sst offen, ob das FG diesen Punkt f\u00fcr unerheblich h\u00e4lt oder vom Gegenteil \u00fcberzeugt war.<\/li><li>Insoweit ist nach der Senatsrechtsprechung (Urteil in BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz&nbsp;32, s.a. Avvento in Gosch, \u00a7&nbsp;8 AO Rz&nbsp;43) zu beachten, dass bei voraussichtlicher R\u00fcckkehr innerhalb eines Jahres regelm\u00e4\u00dfig keine Aufgabe des Wohnsitzes vorliegt, sodass Inlandsaufenthalte f\u00fcr die Beibehaltung des Wohnsitzes nicht erforderlich sind. Wird die Absicht zur R\u00fcckkehr innerhalb eines Jahres aufgegeben, so kann in diesem Moment eine Aufgabe des Wohnsitzes erfolgen. Entscheidend ist insoweit, in welchem Zeitpunkt Umst\u00e4nde eintreten, die nunmehr R\u00fcckschl\u00fcsse auf einen l\u00e4ngerfristigen Auslandsaufenthalt zulassen. Ab diesem Zeitpunkt kommt den Inlandsaufenthalten bei der Frage der Beibehaltung des Wohnsitzes im Elternhaus \u2011\u2011der &#8222;Zwischenwohnung&#8220;\u2011\u2011 wieder erhebliche Bedeutung zu.<\/li><li>dd) Offen bleibt, in welchem Umfang die Kinder im Streitzeitraum ausbildungsfreie Zeiten hatten und welchen Teil der Ferien sie in Deutschland verbrachten. Das FG hat zwar die Anzahl der Tage festgestellt, an denen sich die Kinder im Inland befanden, und dass davon zehn Tage au\u00dferhalb der Ferien in Z-Land lagen. Ob die Kinder im Sinne des Senatsurteils in BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz&nbsp;22, die ausbildungsfreien Zeiten zumindest \u00fcberwiegend im Inland verbracht haben, hat das FG weder festgestellt noch gew\u00fcrdigt.<\/li><li>ee) Ferner hat das FG nicht festgestellt, ob die Kinder w\u00e4hrend des Streitzeitraums soziale oder pers\u00f6nliche Beziehungen am bisherigen Wohnort aufrechterhalten und bei ihren Inlandsaufenthalten weiter gepflegt haben.<\/li><li>b) Die Sache ist nicht spruchreif. Die Feststellungen des FG lassen keine Beurteilung dar\u00fcber zu, ob und gegebenenfalls wann die Kinder ihren Wohnsitz in der vom Kl\u00e4ger angemieteten Zwischenwohnung begr\u00fcndet haben und ob sie ihn im gesamten Streitzeitraum beibehalten, zun\u00e4chst beibehalten und sp\u00e4ter aufgegeben oder bereits im September 2015 aufgegeben und erst sp\u00e4ter, etwa im Juni 2017, wieder neu begr\u00fcndet haben. Das FG hat die fehlenden tats\u00e4chlichen Feststellungen zum Vorliegen eines inl\u00e4ndischen Wohnsitzes im zweiten Rechtsgang nachzuholen.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.280422.IIIR12.20.0 BFH III. Senat EStG \u00a7 63 Abs 1 S 6, AO \u00a7 8, AO \u00a7 90 Abs 2, FGO \u00a7 76 Abs 1 S 4, EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 06. Dezember 2018, Az: 14 K 1668\/17 Kg Leits\u00e4tze 1. 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