{"id":75043,"date":"2022-08-11T12:17:39","date_gmt":"2022-08-11T10:17:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75043"},"modified":"2022-08-11T12:17:39","modified_gmt":"2022-08-11T10:17:39","slug":"steuersatzermaessigung-fuer-werbelebensmittel-bfh-beschluss-vom-06-mai-2022-v-s-7-21-adv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuersatzermaessigung-fuer-werbelebensmittel-bfh-beschluss-vom-06-mai-2022-v-s-7-21-adv\/","title":{"rendered":"Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Werbelebensmittel &#8211; BFH-Beschluss vom 06. Mai 2022, V S 7\/21 (AdV)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:BA.060522.VS7.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 69, UStG \u00a7 12 Abs 2 Nr 1, UStG Anl 2, EGRL 112\/2006 Art 98, EGRL 112\/2006 Anh 3 Nr 1, UStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Handelt es sich bei gelieferten Gegenst\u00e4nden um Lebensmittel, ist ernstlich zweifelhaft, ob der Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 UStG entgegensteht, dass der Abnehmer diese zur Erzielung einer Werbewirkung erwirbt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2017 vom 16.07.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.10.2020 wird in H\u00f6he von &#8230; \u20ac aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger, Revisionskl\u00e4ger und Antragsteller (Antragsteller) betrieb im Streitjahr 2017 einen Handel f\u00fcr Werbeartikel. Seine Kunden konnten aus einem Sortiment verschiedener Waren w\u00e4hlen. Zur Auswahl standen insbesondere Kugelschreiber, Feuerzeuge und (Arbeits-)Bekleidung, aber auch zahlreiche Produkte der sog. Kategorie &#8222;Food&#8220;. Hierzu geh\u00f6rten z.B. Fruchtgummis, Pfefferminzbonbons, Brausebonbons, Popcorn, Kekse, Gl\u00fcckskekse, Schokolinsen, Teebeutel und Kaffee oder Traubenzuckerw\u00fcrfel, die jeweils in kleinen Abpackungen angeboten wurden. Die Kunden konnten die Waren entsprechend ihrer jeweiligen W\u00fcnsche individualisiert beziehen. Die Individualisierung erfolgte durch eine bestimmte Umverpackung, Aufdrucke, Gravuren oder \u00c4hnlichem. Der Antragsteller selbst nahm keine Individualisierung der Waren vor. Er bezog die Gegenst\u00e4nde nach den Kundenw\u00fcnschen von seinen Lieferanten oder lie\u00df sie von Dritten veredeln.<\/li><li>In seiner Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2017 erkl\u00e4rte der Antragsteller Lieferungen von Lebensmitteln zum erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderpr\u00fcfung kam der Pr\u00fcfer zu der Auffassung, dass es sich bei der Lieferung von Werbemitteln aus dem &#8222;Food-Bereich&#8220; um eine sonstige Leistung in Form der Werbeleistung handele, die mit dem Regelsteuersatz zu versteuern sei. Dementsprechend erlie\u00df der Beklagte, Revisionsbeklagte und Antragsgegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) am 16.07.2020 den streitbefangenen Umsatzsteuerbescheid 2017. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Einspruch, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 01.10.2020 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckwies.<\/li><li>Auch die Klage zum Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 446 ver\u00f6ffentlichten Urteil ist der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige bei qualitativer Betrachtungsweise an seine Kunden Werbeartikel liefert, die durch Verbindung von Lebensmitteln mit einer auf den jeweiligen Kunden individualisierten Verpackung entstehen.<\/li><li>Hiergegen hat der Antragsteller Revision eingelegt und zudem w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens Aufhebung der Vollziehung beantragt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist begr\u00fcndet.<\/li><li>1. Der Antrag ist zul\u00e4ssig.<\/li><li>Da der Antragsteller gegen das Urteil des FG wirksam Revision eingelegt und begr\u00fcndet hat, ist der Bundesfinanzhof (BFH) nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Gericht der Hauptsache f\u00fcr den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung zust\u00e4ndig (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 26.10.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;S&nbsp;7\/11, BFH\/NV 2012, 583, Rz&nbsp;8; vom 18.07.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;S&nbsp;19\/12, BFH\/NV 2012, 2008, Rz&nbsp;12; vom 02.07.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;S&nbsp;8\/14, BFH\/NV 2014, 1601, Rz&nbsp;22). Zudem hat das FA den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung mit Bescheiden vom 11.11.2021\/17.11.2021 abgelehnt. Die Zugangsvoraussetzung des \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 FGO, die auch f\u00fcr Antr\u00e4ge auf Aufhebung der Vollziehung gilt, die \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 beim BFH als Gericht der Hauptsache gestellt werden, liegt damit vor.<\/li><li>2. Der Antrag ist auch begr\u00fcndet.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel i.S. von \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO liegen dann vor, wenn bei summarischer Pr\u00fcfung des angefochtenen Bescheides neben f\u00fcr seine Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (vgl. dazu z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 11.07.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;41\/13, BFH\/NV 2013, 1647, Rz&nbsp;16, und in BFH\/NV 2014, 1601, Rz&nbsp;24). Die Entscheidung hier\u00fcber ergeht bei der im Verfahren \u00fcber die Aufhebung der Vollziehung gebotenen summarischen Pr\u00fcfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 07.09.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;157\/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz&nbsp;12; in BFH\/NV 2013, 1647, Rz&nbsp;16; in BFH\/NV 2014, 1601, Rz&nbsp;24). Ist der angegriffene Steuerbescheid \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 bereits Gegenstand eines anh\u00e4ngigen Revisionsverfahrens, bestehen ernstliche Zweifel, wenn unter Ber\u00fccksichtigung der eingeschr\u00e4nkten Pr\u00fcfungsm\u00f6glichkeiten des Revisionsgerichts ernstlich mit der Aufhebung oder \u00c4nderung des angefochtenen Steuerbescheides zu rechnen ist. Das bedeutet, dass bei vermutlichem Durcherkennen des BFH auf die Erfolgsaussichten des Revisionsverfahrens, bei voraussichtlicher Zur\u00fcckverweisung auf die Erfolgsaussichten des dann fortgesetzten Klageverfahrens abzustellen ist (BFH-Beschluss vom 19.03.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;S&nbsp;22\/13, BFH\/NV 2014, 856, Rz&nbsp;17). Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung anordnen.<\/li><li>b) Nach diesen Ma\u00dfgaben bestehen im Streitfall insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides, als die hier in Rede stehenden Leistungen mit dem Regelsteuersatz besteuert wurden.<\/li><li>aa) Entsprechend dem Urteil des FG bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller Lieferungen i.S. von \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausgef\u00fchrt hat. Das FG hat hierf\u00fcr angef\u00fchrt, dass es sich bei den vom Antragsteller gelieferten Werbeartikeln um eine einheitliche Leistung gehandelt habe, die sich aus der Lieferung von insbesondere S\u00fc\u00dfigkeiten und der Erbringung einer Dienstleistung, die darin besteht, die Waren so zu verpacken, zu bedrucken oder in sonstiger Weise zu ver\u00e4ndern, dass sie durch die Kunden des Antragstellers durch Weitergabe an die Endkunden als Werbetr\u00e4ger eingesetzt werden k\u00f6nnen, zusammensetzte.<\/li><li>bb) Entgegen dem Urteil des FG bestehen aber ernstliche Zweifel daran, ob diese Lieferungen dem Regelsteuersatz unterliegen.<\/li><li>(1) Nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 i.V.m. Anlage&nbsp;2 UStG unterliegt die Lieferung von Lebensmitteln dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz, soweit zus\u00e4tzlich die Voraussetzungen der vom FG nicht n\u00e4her spezifizierten Ziffern der Anlage&nbsp;2 zum UStG vorliegen.<\/li><li>(2) Unionsrechtliche Grundlage hierf\u00fcr ist Art.&nbsp;98 i.V.m. Anhang&nbsp;III Nr.&nbsp;1 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten eine Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung insbesondere f\u00fcr Nahrungs- und Futtermittel schaffen. Hierzu hat der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) entschieden, dass jedes f\u00fcr den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnis, das dem menschlichen Organismus N\u00e4hrstoffe liefert, die f\u00fcr die Erhaltung, den Betrieb und die Entwicklung dieses Organismus erforderlich sind, unter die in Anhang&nbsp;III Nr.&nbsp;1 MwStSystRL angef\u00fchrte Kategorie f\u00e4llt, auch wenn der Verzehr dieses Erzeugnisses auch andere Wirkungen erzeugen soll (EuGH-Urteil Staatssecretaris van Financi\u00ebn [Erm\u00e4\u00dfigter Steuersatz f\u00fcr Aphrodisiaka] vom 01.10.2021&nbsp;&#8211; C-331\/19, EU:C:2020:786, Rz&nbsp;35).<\/li><li>Der EuGH hat dies damit begr\u00fcndet, dass-&nbsp;der Begriff der Nahrungsmittel nach dem gew\u00f6hnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen ist (EuGH-Urteil Staatssecretaris van Financi\u00ebn [Erm\u00e4\u00dfigter Steuersatz f\u00fcr Aphrodisiaka], EU:C:2020:786, Rz&nbsp;24),-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;dass alle Erzeugnisse Nahrungsmittel sind, die N\u00e4hrstoffe zum Aufbau, zur Energiezufuhr und zur Regulierung des menschlichen Organismus enthalten, die zur Erhaltung, zum Betrieb und zur Entwicklung dieses Organismus erforderlich sind und verzehrt werden, um ihn mit diesen N\u00e4hrstoffen zu versorgen (EuGH-Urteil Staatssecretaris van Financi\u00ebn [Erm\u00e4\u00dfigter Steuersatz f\u00fcr Aphrodisiaka], EU:C:2020:786, Rz&nbsp;25) und dass,-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;da diese ern\u00e4hrungsbezogene Funktion f\u00fcr die Einstufung eines Erzeugnisses als Nahrungsmittel im Sinne der gew\u00f6hnlichen Bedeutung dieses Begriffs entscheidend ist, es nicht darauf ankommt, ob dieses Erzeugnis gesundheitsf\u00f6rdernde Wirkungen hat, ob seine Einnahme f\u00fcr den Verbraucher einen gewissen Genuss mit sich bringt und ob seine Verwendung in einem bestimmten gesellschaftlichen Zusammenhang erfolgt, so dass es z.B. unerheblich ist, dass die Einnahme dieses Erzeugnisses positive Auswirkungen auf das sexuelle Verlangen der Person hat, die es einnimmt (EuGH-Urteil Staatssecretaris van Financi\u00ebn [Erm\u00e4\u00dfigter Steuersatz f\u00fcr Aphrodisiaka], EU:C:2020:786, Rz&nbsp;26).<\/li><li>(3) Danach ist es im Streitfall bei \u00fcberschl\u00e4giger Pr\u00fcfung ernstlich zweifelhaft, ob der Regelsteuersatz anzuwenden ist.<\/li><li>(a) Bei den vom Antragsteller gelieferten Lebensmitteln handelt es sich um f\u00fcr den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse, die dem menschlichen Organismus N\u00e4hrstoffe liefern. Dass diese Erzeugnisse auch andere Wirkungen erzeugen sollen, steht dem bei summarischer Pr\u00fcfung nicht entgegen. Daher steht der Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung nicht zwingend entgegen, dass die &#8222;Verwendung in einem bestimmten gesellschaftlichen Zusammenhang erfolgt&#8220;, bei dem der unmittelbare Abnehmer des Antragstellers Lebensmittel zur Erzielung einer Werbewirkung erwirbt.<\/li><li>(b) Im \u00dcbrigen ist es ernstlich zweifelhaft, ob gegen die Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung spricht, dass der Zweck des Anhangs&nbsp;III MwStSystRL darin besteht, die Kosten f\u00fcr bestimmte, als unentbehrlich erachtete Gegenst\u00e4nde zu senken und somit dem Endverbraucher, der die Mehrwertsteuer letztlich entrichten muss, den Zugang zu ihnen zu erleichtern (EuGH-Urteil Staatssecretaris van Financi\u00ebn [Erm\u00e4\u00dfigter Steuersatz f\u00fcr Aphrodisiaka], EU:C:2020:786, Rz&nbsp;34). Denn die Besteuerung der Lieferungen des Antragstellers kann nicht davon abh\u00e4ngig gemacht werden, ob seine Abnehmer die Gegenst\u00e4nde unentgeltlich oder gegen ein z.B. geringeres Entgelt abgeben.<\/li><li>(c) Schlie\u00dflich ist bei vorl\u00e4ufiger Pr\u00fcfung ernstlich zweifelhaft, ob die vom FA und FG als ma\u00dfgeblich angesehene Werbewirkung entscheidend ist, da diese bei Anhang&nbsp;III Nr.&nbsp;1 MwStSystRL anders als bei Anhang&nbsp;III Nr.&nbsp;6 MwStSystRL zumindest nach dem Wortlaut der Regelungen einer Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung nicht entgegensteht.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:BA.060522.VS7.21.0 BFH V. 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