{"id":75045,"date":"2022-08-11T12:19:11","date_gmt":"2022-08-11T10:19:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75045"},"modified":"2022-08-11T12:19:11","modified_gmt":"2022-08-11T10:19:11","slug":"gemeinnuetziges-wissenschaftliches-editieren-bfh-urteil-vom-12-mai-2022-v-r-37-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gemeinnuetziges-wissenschaftliches-editieren-bfh-urteil-vom-12-mai-2022-v-r-37-20\/","title":{"rendered":"Gemeinn\u00fctziges wissenschaftliches Editieren &#8211; BFH-Urteil vom 12. Mai 2022, V R 37\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.120522.VR37.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 52 Abs 2 S 1 Nr 1, AO \u00a7 55 Abs 1, AO \u00a7 56, AO \u00a7 57 Abs 1 S 1, AO \u00a7 65 Nr 3, KStG \u00a7 5 Abs 1 Nr 9, GewStG \u00a7 3 Nr 6, KStG VZ 2017 , GewStG VZ 2017 , AEUV Art 107, AEUV Art 108 Abs 3 S 3, FGO \u00a7 96 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 14. Oktober 2019, Az: 10 K 1033\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Eine K\u00f6rperschaft kann durch das sog. wissenschaftliche Editieren im sog. Peer-Review-Verfahren und der damit verbundenen Open-Access-Publikation ihren steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zweck der F\u00f6rderung von Wissenschaft und Forschung selbstlos (\u00a7 55 AO), ausschlie\u00dflich (\u00a7 56 AO) und unmittelbar (\u00a7 57 AO) verfolgen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 14.10.2019 &#8211; 10 K 1033\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Steuerbefreiung wegen Gemeinn\u00fctzigkeit im Jahr 2017 (Streitjahr).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist Rechtsnachfolgerin der A&nbsp;gGmbH, die w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens auf die Kl\u00e4gerin verschmolzen wurde.<\/li><li>Gesellschaftszweck der A&nbsp;gGmbH war die F\u00f6rderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Mittelbeschaffung hierf\u00fcr. Der Zweck sollte insbesondere durch die Ver\u00f6ffentlichung wissenschaftlicher Beitr\u00e4ge und Zurverf\u00fcgungstellung von Techniken zur Informationsfindung verwirklicht werden.<\/li><li>Die wissenschaftlichen Beitr\u00e4ge wurden nicht unmittelbar von der A&nbsp;gGmbH, sondern von der B&nbsp;Limited Liability Company (B) mit Sitz in den USA in dem von B betriebenen Online-Journal als Open-Access-Publikation f\u00fcr die Allgemeinheit kostenlos ver\u00f6ffentlicht. Die Autoren zahlten an B eine Geb\u00fchr f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung. Die A&nbsp;gGmbH war zu einem Drittel Gesellschafterin der B.<\/li><li>Die A&nbsp;gGmbH \u00fcbernahm in diesem Zusammenhang f\u00fcr B die fachliche Pr\u00fcfung und Freigabe der von den Autoren eingereichten Beitr\u00e4ge im sog. Peer-Review-Verfahren (sog. wissenschaftliches Editieren). Der Editiervorgang vollzog sich in drei Schritten: Im ersten Schritt las der Editor die Arbeit und pr\u00fcfte, ob wissenschaftliche Mindestanforderungen erf\u00fcllt waren und ob die Arbeit anderen Anspr\u00fcchen der Zeitschrift gen\u00fcgte. Aufgrund dieser Pr\u00fcfung entschied der Editor, ob die Arbeit zur fachspezifischen Pr\u00fcfung an externe Gutachter weitergeleitet oder wegen sachlicher M\u00e4ngel oder mangelnden wissenschaftlichen Fortschritts an die Autoren zur\u00fcckgeschickt wurde. Im zweiten Schritt suchte der Editor in der Regel zwei geeignete, unbefangene Gutachter, kontaktierte diese und f\u00fchrte ggf. mit ihnen Diskussionen \u00fcber die Arbeit. Die Gutachter gingen die Experimente in der Arbeit Schritt f\u00fcr Schritt durch, um zu beurteilen, ob diese korrekt durchgef\u00fchrt wurden, den g\u00fcltigen wissenschaftlichen Standards gen\u00fcgten und ausreichend waren, um die Interpretation zu st\u00fctzen. Im dritten Schritt entschied der Editor auf Grundlage der Gutachten und deren Analyse \u00fcber das weitere Vorgehen. Er konnte die Arbeit ablehnen, weil sich bei der Begutachtung erhebliche M\u00e4ngel gezeigt hatten, die nicht durch \u00dcberarbeitung zu beheben waren. Er konnte aber auch die Arbeit vorbehaltlich weiterer Verbesserungen oder in extrem seltenen F\u00e4llen ohne weitere \u00dcberarbeitung durch die Autoren zur Publikation annehmen.<\/li><li>F\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit erhielt die A&nbsp;gGmbH von B eine Verg\u00fctung. Neben j\u00e4hrlich festgelegten Geb\u00fchren war bei \u00dcberschreiten bestimmter Mengengrenzen eine Zusatzgeb\u00fchr vereinbart. Die A&nbsp;gGmbH besch\u00e4ftigte eine wissenschaftliche Editorin in Vollzeit sowie eine Assistentin. Im Lagebericht des Jahresabschlusses 2017 f\u00fchrte die A&nbsp;gGmbH aus, es best\u00e4nden Gewinnchancen bei einer Vielzahl zu editierender und durch B zu publizierender Manuskripte. Laut Finanzplan w\u00fcrden solche Gewinne aber nicht vor 2020 erwartet.<\/li><li>In einer verbindlichen Auskunft teilte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) der A&nbsp;gGmbH mit, sie sei hinsichtlich ihrer tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung aus der &#8222;Editorent\u00e4tigkeit&#8220; f\u00fcr B nicht gemeinn\u00fctzig. Die &#8222;Editorent\u00e4tigkeit&#8220; sei ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb und kein steuerbeg\u00fcnstigter Zweckbetrieb. Die A&nbsp;gGmbH nehme neben der &#8222;editoriellen&#8220; Begutachtungst\u00e4tigkeit keine weiteren Aufgaben wahr, welche auf die Verwirklichung des steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks gerichtet w\u00e4ren. Daher sei die Unterhaltung des wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs der &#8222;editoriellen&#8220; Begutachtungst\u00e4tigkeit in der Gesamtschau blo\u00dfer Selbstzweck.<\/li><li>Das FA erlie\u00df dementsprechend u.a. einen K\u00f6rperschaftsteuerbescheid sowie einen Gewerbesteuermessbescheid f\u00fcr 2017, in denen es eine Steuerbefreiung der A&nbsp;gGmbH versagte und unter Zugrundelegung des im Jahresabschluss ausgewiesenen Jahresfehlbetrags eine K\u00f6rperschaftsteuer und einen Gewerbesteuermessbetrag von jeweils 0&nbsp;\u20ac festsetzte.<\/li><li>Die u.a. gegen diese Bescheide gerichtete Sprungklage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 1513 ver\u00f6ffentlichten Urteil ab. Die A&nbsp;gGmbH sei weder nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) noch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;6 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) steuerbefreit. Sie verfolge nach ihrer tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung nicht ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke. Die T\u00e4tigkeit der A&nbsp;gGmbH diene in erster Linie der Erf\u00fcllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen als Dienstleister gegen\u00fcber B. Ein steuerfreier Zweckbetrieb liege nicht vor, weil die A&nbsp;gGmbH in einer tats\u00e4chlichen Wettbewerbssituation mit vergleichbaren kommerziellen Zeitschriften stehe.<\/li><li>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, 55 Abs.&nbsp;1, 56, 57 Abs.&nbsp;1 und 65 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011) und Verfahrensfehler (Versto\u00df gegen den klaren Inhalt der Akten) geltend macht.<\/li><li>Als Verfahrensfehler r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin einen Versto\u00df gegen den klaren Inhalt der Akten. Danach entscheide allein die A&nbsp;gGmbH \u2011\u2011anders als bei einer Dienstleistung\u2011\u2011 weisungsunabh\u00e4ngig \u00fcber die Ver\u00f6ffentlichung der Beitr\u00e4ge, bestehe eine jedenfalls faktische Beziehung der A&nbsp;gGmbH zu den wissenschaftlichen Autoren und erstatte die m\u00f6gliche Zusatzgeb\u00fchr lediglich den bei der A&nbsp;gGmbH zwangsl\u00e4ufig entstehenden h\u00f6heren Aufwand, der aus der Mehrzahl von Beitr\u00e4gen folge, die zu begutachten seien. Zudem habe das FG seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht verletzt.<\/li><li>Das Urteil des FG versto\u00dfe gegen materielles Recht, weil die A&nbsp;gGmbH mit ihrer Editorent\u00e4tigkeit die Allgemeinheit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Forschung i.S. des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO ausschlie\u00dflich (\u00a7&nbsp;56 AO), unmittelbar (\u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;1 AO) und selbstlos (\u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 AO) f\u00f6rdere. Unzutreffend habe das FG einen steuerfreien Zweckbetrieb i.S. des \u00a7&nbsp;65 AO verneint und insbesondere die nach \u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;3 AO erforderliche Abw\u00e4gung zwischen den Interessen der Allgemeinheit an steuerlicher Beg\u00fcnstigung gemeinn\u00fctziger Zweckverfolgung und etwaigem Wettbewerbsschutz unterlassen.<\/li><li>Die A&nbsp;gGmbH f\u00f6rdere im Interesse der Allgemeinheit die Wissenschaft i.S. des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO. Sie w\u00e4hle die Fachbeitr\u00e4ge redaktionell aus und sichere deren inhaltliche Qualit\u00e4t unter Heranziehung eines Peer-Review-Verfahrens, um diese als Open-Access-Publikation zur F\u00f6rderung des Gemeinwohls \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen. Mit ihrer T\u00e4tigkeit verfolge sie i.S. des \u00a7&nbsp;56 AO ausschlie\u00dflich ihre steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke, weil ihre T\u00e4tigkeit unmittelbarer Ausdruck der Verfolgung eigener satzungsm\u00e4\u00dfiger Zwecke und nicht blo\u00dfe Nebent\u00e4tigkeit sei. Sie handele auch unmittelbar i.S. von \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO zur F\u00f6rderung der Wissenschaft und Forschung, weil sie das sog. wissenschaftliche Editieren weisungsunabh\u00e4ngig und unmittelbar im Sinne von &#8222;eigenh\u00e4ndig&#8220; durch die bei ihr angestellten Editoren ausf\u00fchre. In Bezug auf die F\u00f6rderung der Wissenschaft sei entscheidend, dass die gemeinn\u00fctzige T\u00e4tigkeit der A&nbsp;gGmbH auf diese gerichtet sei. Des Weiteren f\u00f6rdere sie selbstlos i.S. von \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 AO die Wissenschaft. Eine Gewinnerzielungsabsicht versto\u00dfe nicht gegen die Selbstlosigkeit. Im \u00dcbrigen liege eine solche Absicht aber auch nicht vor, weil der vom FG herangezogene Lagebericht nur auf eine m\u00f6gliche Gewinnchance verweise und der vom FG als weitere Grundlage angef\u00fchrte Anspruch auf eine Zusatzgeb\u00fchr nur im Zusammenhang mit h\u00f6heren Kosten entstehe.<\/li><li>Die Editorent\u00e4tigkeit der A&nbsp;gGmbH stelle einen steuerbeg\u00fcnstigten Zweckbetrieb i.S. des \u00a7&nbsp;65 AO dar. Diese T\u00e4tigkeit diene gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;1 AO in ihrer Gesamtheit den steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecken, weil die von der A&nbsp;gGmbH erstellten Peer-Review-Reports im Open-Access ver\u00f6ffentlicht w\u00fcrden und wissenschaftlichen Fortschritt bewirkten. Die Editorent\u00e4tigkeit sei des Weiteren als konkret gew\u00e4hlte Form der Zweckverwirklichung i.S. von \u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;2 AO als notwendige Folge des Verbandszwecks anzusehen. Auch die Voraussetzungen der Wettbewerbsklausel des \u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;3 AO l\u00e4gen vor. Die A&nbsp;gGmbH und die im FG-Urteil genannten Journale bedienten schon nicht denselben Markt. Kommerzielle Anbieter mit niedrigen Ver\u00f6ffentlichungsgeb\u00fchren verzichteten aus Kostengr\u00fcnden auf eine nennenswerte wissenschaftliche Qualit\u00e4tskontrolle. Die gro\u00dfen kommerziellen Fachverlage, deren Gesch\u00e4ftsmodell traditionell das Abonnement- oder Bezahlmodell sei, achteten darauf, dass ihr sog. Einfluss- oder Impact-Faktor durch Ver\u00f6ffentlichung von Publikationen mit m\u00f6glichst weitreichendem allgemeinen Interesse erhalten bleibe. Demgegen\u00fcber behandelten die von B ver\u00f6ffentlichten Fachbeitr\u00e4ge tendenziell sehr spezielle Themen und seien nicht von weitreichendem allgemeinen Interesse. Zudem gebe es gerade f\u00fcr die konkrete T\u00e4tigkeit der A&nbsp;gGmbH keinen entsprechenden Markt. F\u00fcr abweichende M\u00e4rkte spreche auch der im Vergleich zu kommerziellen Anbietern verschiedene Finanzierungsansatz, mit dem nur Kostendeckung angestrebt werde. Selbst ein potentieller Wettbewerb k\u00f6nne ausgeschlossen sein, weil gewerbliche Unternehmen an T\u00e4tigkeiten kein Interesse h\u00e4tten, f\u00fcr die langfristig wegen der geringen Bedeutung des speziellen Fachgebiets oder im Hinblick auf die konkrete T\u00e4tigkeit des sog. wissenschaftlichen Editierens keine Gewinne zu erwarten seien. Zudem falle die f\u00fcr \u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;3 AO erforderliche Abw\u00e4gung zwischen den Gemeinwohlinteressen an der Steuerbeg\u00fcnstigung einerseits und dem Wettbewerbsschutz andererseits, die das FG unterlassen habe, zugunsten der Annahme eines Zweckbetriebs aus.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 14.10.2019&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;1033\/19 aufzuheben,<br \/>den Bescheid vom 15.03.2019 \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer 2017 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass die Kl\u00e4gerin aufgrund der Verfolgung steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 KStG von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit ist,<br \/>den Bescheid vom 15.03.2019 \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2017 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass die Kl\u00e4gerin aufgrund der Verfolgung steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit ist.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die A&nbsp;gGmbH betreibe ausschlie\u00dflich einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb, der kein Zweckbetrieb sei, und sei deshalb in vollem Umfang steuerpflichtig. Die A&nbsp;gGmbH \u00fcbe einerseits die &#8222;editorielle&#8220; T\u00e4tigkeit und andererseits im Rahmen einer mitunternehmerischen Verbundenheit mit den anderen Gesellschaftern der B eine verlegerische und damit origin\u00e4r gewerbliche T\u00e4tigkeit aus. Hinsichtlich der &#8222;editoriellen&#8220; T\u00e4tigkeit habe das FG einen Zweckbetrieb zutreffend verneint. Diese T\u00e4tigkeit k\u00f6nne auch von r\u00e4umlich weltweit ans\u00e4ssigen Konkurrenzunternehmen erbracht werden. Des Weiteren seien die T\u00e4tigkeiten der Gutachter nicht der A&nbsp;gGmbH zuzurechnen, da die Gutachter durch die gemeinsame Ver\u00f6ffentlichung der Autorenbeitr\u00e4ge mit den Gutachten nach au\u00dfen auftr\u00e4ten und die A&nbsp;gGmbH die Autoren und die Gutachter nur zusammenbringe. Zudem ersch\u00f6pfe sich die T\u00e4tigkeit der A&nbsp;gGmbH angesichts ihrer personellen Ausstattung (eine Editorin) und der Masse der zu pr\u00fcfenden Beitr\u00e4ge in einer standardisierten Vorpr\u00fcfung, der Weiterleitung an die Gutachter, der Entgegennahme der R\u00fcckl\u00e4ufe, der Kontaktpflege und in dem Herstellen einer ver\u00f6ffentlichungsreifen Form. Im \u00dcbrigen \u00fcbe die A&nbsp;gGmbH mit der &#8222;editoriellen&#8220; T\u00e4tigkeit nicht die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene T\u00e4tigkeit zur Zweckverwirklichung aus. Hinsichtlich der anteiligen verlegerischen T\u00e4tigkeit liege kein Zweckbetrieb vor, weil die Mehrung des Gemeinwohls im Bereich der Ver\u00f6ffentlichung von wissenschaftlichen Aufs\u00e4tzen auch ohne eine steuerliche Beg\u00fcnstigung der T\u00e4tigkeit erreicht werden k\u00f6nne. Schlie\u00dflich sei ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb nicht allein deshalb ein Zweckbetrieb, weil er ein kostendeckendes Entgelt erhebe.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision, die sich nach den Erl\u00e4uterungen der Kl\u00e4gerin auf die K\u00f6rperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag 2017 beschr\u00e4nkt, ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das Urteil des FG verletzt \u00a7\u00a7&nbsp;55, 56, 57 und 65 AO. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/li><li>1. Das Urteil des FG hat keinen Bestand.<\/li><li>a) Zu Unrecht geht das FG davon aus, die A&nbsp;gGmbH sei nicht selbstlos i.S. von \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 AO t\u00e4tig gewesen.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 AO geschieht die F\u00f6rderung beg\u00fcnstigter Zwecke selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke \u2011\u2011z.B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke\u2011\u2011 verfolgt werden und die besonderen Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nrn.&nbsp;1 bis 5 AO erf\u00fcllt sind.<\/li><li>Eine K\u00f6rperschaft verfolgt &#8222;in erster Linie&#8220; eigenwirtschaftliche Zwecke, wenn sie vorrangig und somit nicht nur nebenbei ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen oder (mittelbar) die ihrer Mitglieder f\u00f6rdert (Senatsurteil vom 22.08.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;67\/16, BFHE 266, 1, BStBl II 2020, 40, Rz&nbsp;25&nbsp;f.). Eine K\u00f6rperschaft kann allerdings grunds\u00e4tzlich auf Gewinnerzielung ausgerichtete wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetriebe unterhalten, ohne gegen das Gebot der Selbstlosigkeit zu versto\u00dfen. Ma\u00dfgeblich ist dann, ob das Verm\u00f6gen der gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaft zweckgerichtet f\u00fcr die ideellen Zwecke eingesetzt wird und die Einnahmen aus der nicht beg\u00fcnstigten T\u00e4tigkeit f\u00fcr die beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit verwendet werden. Wirtschaftliche T\u00e4tigkeiten zur Erh\u00f6hung der Eink\u00fcnfte mit dem Ziel, den gemeinn\u00fctzigen Satzungszweck durch Zuwendungen von Mitteln zu f\u00f6rdern, sind nicht sch\u00e4dlich (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 04.04.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;76\/05, BFHE 217, 1, BStBl II 2007, 631, unter II.3.c&nbsp;aa). Nicht jede auf Verbesserung der Eink\u00fcnfte oder des Verm\u00f6gens gerichtete T\u00e4tigkeit f\u00fchrt zum Ausschluss der Selbstlosigkeit. Bei vielen K\u00f6rperschaften ist die F\u00f6rderung der Mitglieder oder Gesellschafter notwendiges Nebenprodukt der T\u00e4tigkeit. An der Selbstlosigkeit fehlt es erst dann, wenn der Eigennutz der Mitglieder in den Vordergrund tritt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27.11.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;17\/12, BFHE 244, 194, BStBl II 2016, 68, Rz&nbsp;28).<\/li><li>bb) Das FG hat unzutreffend angenommen, die A&nbsp;gGmbH habe vorrangig und nicht nur nebenbei ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen gef\u00f6rdert. Die vom FG angenommene Gewinnerzielungsabsicht leitet sich lediglich daraus ab, dass sich aus eventuellen Gewinnaussch\u00fcttungen der B an die A&nbsp;gGmbH Gewinnchancen erg\u00e4ben und die A&nbsp;gGmbH eine Zusatzgeb\u00fchr erhielt, falls bestimmte Mengen an Beitr\u00e4gen wissenschaftlich zu editieren waren. Der vom FG in Bezug genommene Lagebericht der A&nbsp;gGmbH verwies aber nur auf eine m\u00f6gliche Gewinnchance. Ein Anspruch auf eine Zusatzgeb\u00fchr entstand \u2011\u2011wie die Kl\u00e4gerin insoweit zu Recht r\u00fcgt\u2011\u2011 nach der ebenfalls in Bezug genommenen Vereinbarung zwischen der A&nbsp;gGmbH und B nur im Zusammenhang mit h\u00f6heren Kosten. Zudem setzt sich das FG in keiner Weise mit dem Erfordernis auseinander, ob sich hieraus ein Vorrang eigenwirtschaftlicher Interessen ergeben k\u00f6nnte.<\/li><li>b) Das FG hat rechtsfehlerhaft entschieden, die A&nbsp;gGmbH verfolge nicht ausschlie\u00dflich i.S. von \u00a7&nbsp;56 AO steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke.<\/li><li>aa) Ausschlie\u00dflichkeit liegt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 AO vor, wenn eine K\u00f6rperschaft nur ihre steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verfolgt.<\/li><li>Dieses Gebot besagt, dass eine K\u00f6rperschaft nicht gemeinn\u00fctzig ist, wenn sie neben ihrer gemeinn\u00fctzigen Zielsetzung weitere Zwecke verfolgt und diese Zwecke nicht gemeinn\u00fctzig sind. Im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieben folgt daraus, dass deren Unterhaltung der Gemeinn\u00fctzigkeit einer K\u00f6rperschaft entgegensteht, wenn sie in der Gesamtschau zum Selbstzweck wird und in diesem Sinne neben die Verfolgung des gemeinn\u00fctzigen Zwecks der K\u00f6rperschaft tritt. Die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs ist mithin aus der Sicht des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts nur dann unsch\u00e4dlich, wenn sie um des gemeinn\u00fctzigen Zwecks willen erfolgt, indem sie z.B. der Beschaffung von Mitteln zur Erf\u00fcllung der gemeinn\u00fctzigen Aufgabe dient. Ist der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb dagegen nicht dem gemeinn\u00fctzigen Zweck untergeordnet, sondern ein davon losgel\u00f6ster Zweck oder gar der Hauptzweck der Bet\u00e4tigung der K\u00f6rperschaft, so scheitert deren Gemeinn\u00fctzigkeit an \u00a7&nbsp;56 AO (BFH-Urteil in BFHE 217, 1, BStBl II 2007, 631, unter II.3.c&nbsp;bb). Die F\u00f6rderung des steuerbeg\u00fcnstigten Satzungszwecks darf nicht lediglich ein der nicht steuerbefreiten T\u00e4tigkeit untergeordneter Nebenzweck sein. Letzteres liegt z.B. dann vor, wenn die K\u00f6rperschaft mit ihrer T\u00e4tigkeit prim\u00e4r auf eine F\u00f6rderung und Unterst\u00fctzung ihrer Gesellschafter bei einer diesen obliegenden Aufgabe zielt und damit in ihrer Gesamtrichtung nicht darauf angelegt ist, einen steuerbeg\u00fcnstigten Satzungszweck f\u00fcr die Allgemeinheit, sondern f\u00fcr ihre Gesellschafter zu f\u00f6rdern (BFH-Urteil vom 07.03.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;90\/04, BFHE 217, 413, BStBl II 2007, 628, unter II.3.).<\/li><li>bb) Im Streitfall geht das FG unter Berufung auf das BFH-Urteil in BFHE 217, 1, BStBl II 2007, 631 rechtsfehlerhaft davon aus, das sog. wissenschaftliche Editieren sei als wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb Selbstzweck der A&nbsp;gGmbH. Das sog. wissenschaftliche Editieren erfolgt hier gerade, um den gemeinn\u00fctzigen Zweck der A&nbsp;gGmbH, die F\u00f6rderung von Wissenschaft und Forschung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO, zu erf\u00fcllen. Es ist nicht von dem gemeinn\u00fctzigen Zweck der A&nbsp;gGmbH losgel\u00f6st und weder davon unabh\u00e4ngiger Hauptzweck ihrer Bet\u00e4tigung noch blo\u00dfe Nebent\u00e4tigkeit. Die T\u00e4tigkeit der A&nbsp;gGmbH ist darauf gerichtet, zu diesem Zweck die Allgemeinheit zu f\u00f6rdern. Das FG hat unter weiterer Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFHE 217, 413, BStBl II 2007, 628 zu Unrecht allein auf das Verh\u00e4ltnis zwischen der A&nbsp;gGmbH und B abgestellt, um eine F\u00f6rderung der Allgemeinheit durch die A&nbsp;gGmbH zu verneinen. Die A&nbsp;gGmbH f\u00f6rdert auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des FG die Allgemeinheit i.S. des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 AO insoweit, als die von ihr fachlich gepr\u00fcften und zur Ver\u00f6ffentlichung bei B freigegebenen Beitr\u00e4ge in dem von B betriebenen Online-Journal als Open-Access-Publikation f\u00fcr die Allgemeinheit kostenlos zug\u00e4nglich sind (vgl. Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;52 AO Rz&nbsp;19; Musil in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;52 AO Rz&nbsp;114; Stalleiken, Finanz-Rundschau 2010, 781, 784; BeckOK AO\/Erdbr\u00fcgger, 20.&nbsp;Ed. [01.04.2022], AO \u00a7&nbsp;52 Rz&nbsp;153; Schauhoff in Schauhoff, Handbuch der Gemeinn\u00fctzigkeit, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;53). Damit f\u00f6rderte die A&nbsp;gGmbH im Interesse der Allgemeinheit die Wissenschaft, weil sie in der Form des sog. wissenschaftlichen Editierens in der Weise t\u00e4tig war, dass sie in einem umfangreichen Peer-Review-Verfahren Forschungsergebnisse bewertete und der Ver\u00f6ffentlichung bei B als Open-Access-Publikation zug\u00e4nglich machte. Kernt\u00e4tigkeit der A&nbsp;gGmbH war danach \u2011\u2011worauf die Kl\u00e4gerin zu Recht hinweist\u2011\u2011 die ihr allein obliegende wissenschaftliche Verantwortung f\u00fcr die Auswahl und \u00dcberpr\u00fcfung der Beitr\u00e4ge auf ihren wissenschaftlichen Gehalt und die Entscheidung, welche Artikel ver\u00f6ffentlicht werden. Damit verschaffte sie Wissenschaftlern eine Ver\u00f6ffentlichungsm\u00f6glichkeit, um den wissenschaftlichen Austausch zu intensivieren (vgl. zum Wissenschaftsbegriff BFH-Urteil in BFHE 217, 413, BStBl II 2007, 628, unter II.3.; Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29.05.1973&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;424\/71, BVerfGE 35, 79, unter C.II.1.).<\/li><li>c) Das FG hat auch die Unmittelbarkeit i.S. von \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;1 AO unzutreffend verneint.<\/li><li>aa) Eine K\u00f6rperschaft verfolgt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO unmittelbar ihre steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht.<\/li><li>Nicht ausreichend ist das blo\u00dfe Handeln als Hilfsperson, die lediglich fremde gemeinn\u00fctzige Zwecke ihres Auftraggebers verwirklicht, wodurch nur mittelbar steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke gef\u00f6rdert werden. Demgegen\u00fcber liegt die erforderliche Verfolgung eigener steuerbeg\u00fcnstigter Satzungszwecke vor, wenn mehrere steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaften arbeitsteilig zur Verwirklichung eines steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks zusammenwirken. Davon kann auch dann auszugehen sein, wenn die K\u00f6rperschaft eine Leistung erbringt, die in einem zivilrechtlichen Vertragsverh\u00e4ltnis einem Dritten geschuldet ist, die aber &#8222;zumindest faktisch unmittelbar&#8220; dem steuerbeg\u00fcnstigten Satzungszweck dient (BFH-Urteil vom 06.02.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;59\/11, BFHE 241, 101, BStBl II 2013, 603, Rz&nbsp;20&nbsp;f.).<\/li><li>bb) Im Streitfall geht das FG zu Unrecht davon aus, dass die A&nbsp;gGmbH ausschlie\u00dflich Leistungen gegen\u00fcber B erbracht habe. Die A&nbsp;gGmbH f\u00f6rderte vielmehr ihren eigenen steuerbeg\u00fcnstigten Zweck, die Wissenschaftsf\u00f6rderung, insoweit unmittelbar, als sie durch die bei ihr angestellte Editorin die Wissenschaftsergebnisse bewertete und zur Ver\u00f6ffentlichung bei B freigab. Das sog. wissenschaftliche Editieren f\u00fchrte die A&nbsp;gGmbH weisungsunabh\u00e4ngig und unmittelbar im Sinne von &#8222;eigenh\u00e4ndig&#8220; durch die bei ihr angestellte Editorin aus.<\/li><li>Die Schlussfolgerung des FG, eine unmittelbare, wenn auch nur faktische Beziehung der Kl\u00e4gerin zu den wissenschaftlichen Autoren habe nicht bestanden, wird \u2011\u2011was die Kl\u00e4gerin insoweit zu Recht r\u00fcgt\u2011\u2011 von den Feststellungen des FG nicht getragen. Schon durch das sog. wissenschaftliche Editieren und die Entscheidung \u00fcber das Vorliegen der Ver\u00f6ffentlichungsvoraussetzungen lag ein &#8222;faktisch unmittelbarer&#8220; Kontakt zwischen der Editorin der A&nbsp;gGmbH und den Autoren aus den Bereichen der Wissenschaft und Forschung vor. Soweit das FA sinngem\u00e4\u00df von einer nur &#8222;verwaltungstechnischen&#8220; Abwicklung ausgeht, entspricht dies nicht den bisherigen Feststellungen des FG.<\/li><li>Damit hat das FG die Rechtsgrunds\u00e4tze des BFH-Urteils in BFHE 241, 101, BStBl II 2013, 603 rechtsfehlerhaft auf den Streitfall \u00fcbertragen. Vorliegend handelte die A&nbsp;gGmbH nicht lediglich als blo\u00dfe Hilfsperson der nicht gemeinn\u00fctzigen B, da die Editorin der A&nbsp;gGmbH nach den Feststellungen des FG die M\u00f6glichkeit hatte, unabh\u00e4ngig von B die Beitr\u00e4ge zur Publikation freizugeben und B demzufolge das Medium ist, das die Beitr\u00e4ge der Autoren der Allgemeinheit als Open-Access-Publikation anbot.<\/li><li>Im Hinblick auf die Auslandsans\u00e4ssigkeit der B weist der Senat darauf hin, dass das Zusammenwirken mit einer derartigen Person unter den Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;2 AO dem Zusammenwirken mit einer steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaft i.S. des BFH-Urteils in BFHE 241, 101, BStBl II 2013, 603 gleichzustellen sein kann.<\/li><li>d) Schlie\u00dflich erweist sich das FG-Urteil auch insoweit als unzutreffend, als es einen unvermeidbaren Wettbewerb i.S. von \u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;3 AO bejaht hat, ohne die hierf\u00fcr erforderliche Interessenabw\u00e4gung als sog. zweite Stufe der Wettbewerbspr\u00fcfung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26.08.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;5\/19, BFHE 274, 284, Deutsches Steuerrecht 2021, 2895, Rz&nbsp;36 und 39) vorzunehmen.<\/li><li>2. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7&nbsp;55 bis 57 AO erneut zu pr\u00fcfen und bei ihrer Bejahung im Rahmen von \u00a7&nbsp;65 AO insbesondere konkrete Feststellungen dazu zu treffen, ob gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;3 AO ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb zu nicht beg\u00fcnstigten Betrieben derselben oder \u00e4hnlicher Art nicht in gr\u00f6\u00dferem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erf\u00fcllung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke unvermeidbar ist (Senatsurteil vom 30.03.2000&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;30\/99, BFHE 191, 434, BStBl II 2000, 705, unter II.2.c&nbsp;bb). Vorsorglich weist der Senat insoweit auf Folgendes hin:<\/li><li>Das FG ist davon ausgegangen, es bestehe ein Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zu kommerziellen Zeitschriften mit wissenschaftlichen Beitr\u00e4gen, bei denen ebenfalls externe Gutachten zur Qualit\u00e4tspr\u00fcfung herangezogen w\u00fcrden. Dabei hat es allerdings das Bestehen eines solchen Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses nur allgemein behauptet, ohne hierzu konkrete Feststellungen zu treffen. So ist dem Urteil des FG nicht zu entnehmen, ob die A&nbsp;gGmbH mit der Ver\u00f6ffentlichung der Beitr\u00e4ge \u00fcber B tats\u00e4chlich denselben Kundenkreis erreichte oder erreichen konnte wie die vom FG angef\u00fchrten kommerziellen Zeitschriften. Dabei ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass hierf\u00fcr \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FG\u2011\u2011 die Art der Finanzierung durchaus eine Rolle spielt. Die Entgelte der Autoren k\u00f6nnten letztlich die Verg\u00fctung der B an die A&nbsp;gGmbH f\u00fcr deren hier in Rede stehende T\u00e4tigkeit und die Ver\u00f6ffentlichung der Beitr\u00e4ge \u00fcber das Open-Access-Angebot der B erst erm\u00f6glichen. Mit dem Open-Access-Angebot k\u00f6nnte ein anderer Markt bedient werden als derjenige, der f\u00fcr die vom FG erw\u00e4hnten kommerziellen Anbieter in Frage kommt, die ihr Angebot \u00fcber Abonnements finanzieren. In diesem Zusammenhang k\u00f6nnte auch von Bedeutung sein, ob die von B ver\u00f6ffentlichten Fachbeitr\u00e4ge nicht schon tendenziell sehr spezielle Themen behandeln und \u2011\u2011anders als bei kommerziellen Anbietern\u2011\u2011 nicht von weitreichendem allgemeinen Interesse sind.<\/li><li>Zudem fehlen auch Feststellungen zu der Frage, ob ein anderer Steuerpflichtiger ohne Gew\u00e4hrung einer Steuerverg\u00fcnstigung die gleiche konkrete T\u00e4tigkeit wie die A&nbsp;gGmbH im wirtschaftlichen Verkehr erbringen w\u00fcrde. Insbesondere stellt sich hier die Frage, ob der konkrete T\u00e4tigkeitsbereich der A&nbsp;gGmbH, das sog. wissenschaftliche Editieren, in einem Wettbewerb mit anderen Anbietern steht. Die Kl\u00e4gerin weist in ihrem Revisionsvorbringen insoweit darauf hin, dass es gerade f\u00fcr das sog. wissenschaftliche Editieren, mit dem die A&nbsp;gGmbH die Manuskripte qualitativ aufwerte, sie zu einer Ver\u00f6ffentlichungsreife, die wissenschaftlichen Standards entspreche, bringe und bindend f\u00fcr das Journal \u00fcber die Ver\u00f6ffentlichung entscheide, keinen entsprechenden Markt gebe.<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4gerin vorbringt, die A&nbsp;gGmbH habe nur Kostendeckung erreichen wollen, ist darauf hinzuweisen, dass ein vermeidbarer Wettbewerb nicht bereits deswegen entf\u00e4llt, weil nur kostendeckende Einnahmen erzielt werden und der Wettbewerber aus Gr\u00fcnden der Eigenkapitalverzinsung Gewinnerzielungsabsicht hat. Das Wirtschaften nach dem Kostendeckungsprinzip stellt sich als solches schon als vermeidbare Wettbewerbsbeeintr\u00e4chtigung dar, sofern nicht ein vorrangiges Allgemeininteresse besteht (BFH-Urteil vom 27.10.1993&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;60\/91, BFHE 174, 97, BStBl II 1994, 573, unter II.1.c).<\/li><li>3. Aspekte des unionsrechtlichen Beihilferechts, insbesondere das Durchf\u00fchrungsverbot des Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur \u00c4nderung des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union und des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft \u2011\u2011AEUV\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2008, Nr.&nbsp;C&nbsp;115, 47), stehen der Zur\u00fcckverweisung nicht entgegen. Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 AEUV darf ein Mitgliedstaat eine Beihilfe nicht einf\u00fchren oder umgestalten, bevor die Kommission einen abschlie\u00dfenden Beschluss erlassen hat. Dieses Verbot gilt allein f\u00fcr neue Beihilfen; demgegen\u00fcber d\u00fcrfen bestehende Beihilfen regelm\u00e4\u00dfig durchgef\u00fchrt werden, solange die Kommission nicht ihre Unionsrechtswidrigkeit festgestellt hat. Bestehende Beihilfen sind insbesondere die Beihilferegelungen, die vor dem 01.01.1958 eingef\u00fchrt wurden und auch danach noch anwendbar sind (BFH-Urteil in BFHE 244, 194, BStBl II 2016, 68, Rz&nbsp;49&nbsp;f.).<\/li><li>\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 KStG und \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;6 GewStG i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, 65 AO sind eine bestehende Beihilfe (&#8222;Alt-Beihilfe&#8220;), f\u00fcr die das Durchf\u00fchrungsverbot nicht gilt. Die hier in Rede stehende Steuerbefreiung bestand schon vor dem 01.01.1958 (zu \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 KStG und \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;6 GewStG BFH-Urteil in BFHE 244, 194, BStBl II 2016, 68, Rz&nbsp;50). \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO (F\u00f6rderung der Wissenschaft als F\u00f6rderung der Allgemeinheit) geht zur\u00fcck auf \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 des Steueranpassungsgesetzes vom 16.10.1934 (RGBl I 1934, 925). \u00a7&nbsp;65 AO beruht auf \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung der \u00a7\u00a7&nbsp;17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes (Gemeinn\u00fctzigkeitsverordnung) vom 24.12.1953 (BGBl I 1953, 1592, BStBl I 1954, 6).<\/li><li>4. Soweit die Kl\u00e4gerin Verfahrensfehler geltend macht, kommt es auf diese wegen der Zur\u00fcckverweisung nicht an.<\/li><li>5. Der Senat hat die Entscheidung in einer Videokonferenz unter den hierf\u00fcr von der BFH-Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen getroffen (vgl. BFH-Urteil vom 10.02.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;35\/19, BFHE 272, 152).<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.120522.VR37.20.0 BFH V. Senat AO \u00a7 52 Abs 2 S 1 Nr 1, AO \u00a7 55 Abs 1, AO \u00a7 56, AO \u00a7 57 Abs 1 S 1, AO \u00a7 65 Nr 3, KStG \u00a7 5 Abs 1 Nr 9, GewStG \u00a7 3 Nr 6, KStG VZ 2017 , GewStG VZ 2017 , AEUV Art &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gemeinnuetziges-wissenschaftliches-editieren-bfh-urteil-vom-12-mai-2022-v-r-37-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Gemeinn\u00fctziges wissenschaftliches Editieren &#8211; BFH-Urteil vom 12. Mai 2022, V R 37\/20<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-75045","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75045","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=75045"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75045\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=75045"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=75045"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=75045"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}