{"id":75054,"date":"2022-08-22T16:19:53","date_gmt":"2022-08-22T14:19:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75054"},"modified":"2022-08-22T16:19:53","modified_gmt":"2022-08-22T14:19:53","slug":"einkommensteuerliche-behandlung-barer-zuzahlungen-an-den-inlaendischen-privatanleger-im-zusammenhang-mit-einer-verschmelzung-us-amerikanischer-kapitalgesellschaften-bfh-urteil-vom-14-februar-2022","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einkommensteuerliche-behandlung-barer-zuzahlungen-an-den-inlaendischen-privatanleger-im-zusammenhang-mit-einer-verschmelzung-us-amerikanischer-kapitalgesellschaften-bfh-urteil-vom-14-februar-2022\/","title":{"rendered":"Einkommensteuerliche Behandlung barer Zuzahlungen an den inl\u00e4ndischen Privatanleger im Zusammenhang mit einer Verschmelzung US-amerikanischer Kapitalgesellschaften &#8211; BFH-Urteil vom 14. Februar 2022, VIII R 44\/18"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.140222.VIIIR44.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 S 1, EStG \u00a7 20 Abs 2 S 1 Nr 1 S 1, EStG \u00a7 20 Abs 4 S 1, EStG \u00a7 20 Abs 4a S 1, EStG \u00a7 20 Abs 4a S 2, UmwG \u00a7 2 Nr 1, UmwG \u00a7 54 Abs 4, UmwG \u00a7 68 Abs 3, UmwStG 2006 \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, UmwStG 2006 \u00a7 1 Abs 3 Nr 5, UmwStG 2006 \u00a7 13, UmwStG 2006 \u00a7\u00a7 13ff, AEUmwStG 2006 , FGO \u00a7 155, ZPO \u00a7 239 Abs 1, ZPO \u00a7 246 Abs 1, EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 09. Oktober 2018, Az: 2 K 3516\/17 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Bei der Besteuerung eines im Inland steuerpflichtigen Aktieninhabers einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft findet \u00a7 20 Abs. 4a EStG bei einem aufgrund einer Verschmelzung erfolgten Tausch der Aktien mit Spitzen- und Barausgleich keine Anwendung, wenn bei rechtsvergleichender Betrachtung die Verschmelzung aufgrund der hohen Barzahlungen nicht einmal hypothetisch in den Anwendungsbereich des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Nr. 5 UmwStG fallen k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der gesamte Vorgang ist danach als Tausch gegen die Gew\u00e4hrung eines Mischentgelts nach \u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG zu besteuern.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 09.10.2018 &#8211; 2 K 3516\/17 E aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2015 vom 12.05.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.10.2017 dahin abge\u00e4ndert, dass die Ver\u00e4u\u00dferungen der Aktien der LI im Zuge der Verschmelzung der LI auf die RAI bei der Besteuerung des Erblassers nur in H\u00f6he von 47.613,43 \u20ac als Kapitaleink\u00fcnfte der Einkommensteuer unterliegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Kl\u00e4gerin zu 25 % und der Beklagte zu 75 %.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine Erbengemeinschaft, die durch Herrn Z vertreten wird. Sie ist Rechtsnachfolgerin des verstorbenen ehemaligen Kl\u00e4gers und Revisionskl\u00e4gers (G). Dieser war im Inland unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig und wurde f\u00fcr das Jahr 2015 (Streitjahr) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er hielt im Streitjahr 2&nbsp;000&nbsp;Aktien der Firma LI, einer Kapitalgesellschaft nach US-amerikanischem Recht. Die Aktien hatte er jeweils h\u00e4lftig am 26.07.2013 zu einem Kaufpreis in H\u00f6he von umgerechnet 33.698,11&nbsp;\u20ac und am 23.05.2014 zu einem Kaufpreis in H\u00f6he von umgerechnet 44.336,02&nbsp;\u20ac angeschafft. Im Streitjahr wurde die LI auf die Firma RAI, ebenfalls eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft, verschmolzen. Aus diesem Grund erhielten die Aktion\u00e4re der im Zuge der Verschmelzung aufgel\u00f6sten LI f\u00fcr eine bisher gehaltene LI-Aktie 0,2909 neue RAI-Aktien und eine Zahlung in H\u00f6he von 50,50&nbsp;US-$ je LI-Aktie. Aus dem Depot des G wurden am 12.06.2015 s\u00e4mtliche LI-Aktien ausgebucht und im Gegenzug 581&nbsp;Aktien der RAI zuz\u00fcglich eines Spitzenausgleichs in H\u00f6he von 49,29&nbsp;\u20ac eingebucht. Zu diesem Zeitpunkt hatten die RAI-Aktien einen Kurswert in H\u00f6he von insgesamt umgerechnet 35.796,54&nbsp;\u20ac. Zus\u00e4tzlich erfolgte auf das Depot des G eine Zahlung in H\u00f6he von umgerechnet 89.801,73&nbsp;\u20ac. Insgesamt erhielt der G somit aufgrund der Verschmelzung RAI-Aktien und Geldzahlungen im Wert von 125.647,56&nbsp;\u20ac. Nach der Jahressteuerbescheinigung der Depotbank f\u00fcr das Streitjahr wurde die Zuzahlung in Geld als steuerpflichtiger Kapitalertrag ausgewiesen und hierf\u00fcr Kapitalertragsteuer in H\u00f6he von 22.450,43&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von 1.234,77&nbsp;\u20ac einbehalten.<\/li><li>G beantragte in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung die \u00dcberpr\u00fcfung des Steuereinbehalts f\u00fcr Kapitalertr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) sowie die G\u00fcnstigerpr\u00fcfung nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;6 EStG. Die H\u00f6he der Kapitalertr\u00e4ge gab er in Bezug auf die Verschmelzung der LI-Aktien im Vergleich zur Jahressteuerbescheinigung der Depotbank niedriger an, da er der Auffassung war, dass bei der Besteuerung der Barzuzahlung anteilig die Anschaffungskosten der LI-Aktien steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen seien. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) folgte dem nicht, sondern rechnete die einbehaltene und abgef\u00fchrte Kapitalertragsteuer lediglich auf die festgesetzte Einkommensteuer an, der die Barzuzahlung in voller H\u00f6he zugrunde gelegt worden war. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) M\u00fcnster wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 42 mitgeteilten Gr\u00fcnden ab.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts r\u00fcgt. Der aufgrund der Verschmelzung gezahlte Bar- und Spitzenausgleich sei nicht nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;2 EStG in voller H\u00f6he zu besteuern. Vielmehr seien insofern die anteiligen Anschaffungskosten der LI-Aktien im Zeitpunkt der Verschmelzung steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen. Andernfalls k\u00e4me es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegen\u00fcber einem Tausch mit Zuzahlung i.S. des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG sowie einer Aktienver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz 1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;4 EStG und folglich zu einem Versto\u00df gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das FG-Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2015 vom 12.05.2017 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.10.2017 dahin abzu\u00e4ndern, dass zur Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen bei Ansatz des Bar- und Spitzenausgleichs als steuerpflichtiger Kapitalertrag die Anschaffungskosten der eingetauschten Anteile der LI in H\u00f6he von 78.013,01&nbsp;\u20ac anteilig gegen\u00fcbergestellt und steuermindernd im Zeitpunkt des Zuflusses des Barausgleichs ber\u00fccksichtigt werden, so dass im Ergebnis ein Betrag in H\u00f6he von 34.063&nbsp;\u20ac der Besteuerung zugrunde zu legen ist,<br \/>hilfsweise, das FG-Urteil und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2015 vom 12.05.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.10.2017 dahin abzu\u00e4ndern, dass die baren Zuzahlungen nur in H\u00f6he von 47.634,55&nbsp;\u20ac der Einkommensteuer unterliegen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Zuzahlungen seien als Kapitalertrag i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;2 EStG in voller H\u00f6he der Einkommensteuer zugrunde zu legen. Dies versto\u00dfe nicht gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat kann trotz des Versterbens des G \u00fcber die Revision entscheiden. Eine Unterbrechung des Verfahrens nach \u00a7&nbsp;155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. \u00a7&nbsp;239 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nicht eingetreten, weil G durch einen Prozessbevollm\u00e4chtigten vertreten war (\u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;246 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 ZPO). Dessen Prozessvollmacht wirkt \u00fcber den Tod des G hinaus (\u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;86 ZPO; vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 14.06.1994&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;79\/93, BFH\/NV 1995, 225, m.w.N.).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Teilstattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 12.05.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.10.2017 ist nach Ma\u00dfgabe der Entscheidungsgr\u00fcnde zu \u00e4ndern. Im \u00dcbrigen ist die Klage abzuweisen.<\/li><li>Bei der Ausbuchung der LI-Aktien auf dem Depot des G gegen Einbuchung der RAI-Aktien und Zuzahlungen in Geld handelt es sich um Ver\u00e4u\u00dferungen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG. Die Anwendung des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG ist nicht durch \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;1 EStG ausgeschlossen, da diese Regelung jedenfalls nicht auf ausl\u00e4ndische Vorg\u00e4nge anzuwenden ist, die \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 mit einer inl\u00e4ndischen Verschmelzung nicht vergleichbar sind und daher von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des Umwandlungssteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr anzuwendenden Fassung (UmwStG) fallen k\u00f6nnten (unter III.1.). Die H\u00f6he des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung der LI-Aktien bestimmt sich als einheitliches Tauschgesch\u00e4ft mit Mischentgelt nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG (unter III.2.).<\/li><li>1. Entgegen der Auffassung des FG und der Beteiligten handelt es sich bei dem Tausch der LI-Aktien gegen die RAI-Aktien und dem Barausgleich nicht um eine gesellschaftsrechtliche Ma\u00dfnahme i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG, sondern um einen Tausch gegen Mischentgelt, der unter \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG f\u00e4llt, so dass der zu besteuernde Gewinn nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 EStG zu berechnen ist.<\/li><li>a) Zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen geh\u00f6rt nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG auch der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer K\u00f6rperschaft i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG, wobei unerheblich ist, ob es sich um eine in- oder ausl\u00e4ndische K\u00f6rperschaft handelt. Eine Ver\u00e4u\u00dferung in diesem Sinne ist die entgeltliche \u00dcbertragung des \u2011\u2011zumindest wirtschaftlichen\u2011\u2011 Eigentums auf einen Dritten (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221, m.w.N.). Eine solche Ver\u00e4u\u00dferung liegt auch bei dem Untergang von Gesellschaftsanteilen aufgrund einer Verschmelzung der Anteile des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers gegen die Gew\u00e4hrung von Anteilen am \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger vor.<\/li><li>b) Danach hat G die LI-Aktien nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG ver\u00e4u\u00dfert. Bei den LI-Aktien handelt es sich um Anteile an einer US-amerikanischen Aktiengesellschaft und somit um Anteile an einer K\u00f6rperschaft i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG. Bei der Gew\u00e4hrung der RAI-Aktien und der Ausgleichszahlungen in Form des Bar- und Spitzenausgleichs handelt es sich um ein sog. &#8222;Mischentgelt&#8220; f\u00fcr die aufgrund der Verschmelzung ausgebuchten LI-Aktien, so dass der Tatbestand des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG erf\u00fcllt ist.<\/li><li>c) Zwar trifft \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a EStG bei einem aufgrund gesellschaftsrechtlicher Ma\u00dfnahmen vollzogenen Tausch abweichend von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG und den \u00a7\u00a7&nbsp;13 und 21 UmwStG Sonderregelungen f\u00fcr die Besteuerung der eingetauschten Aktien und Zuzahlungen. Die Vorschrift ist jedoch entgegen der Auffassung des FG und der Beteiligten im vorliegenden Fall nicht anwendbar.<\/li><li>aa) Voraussetzung f\u00fcr die Anwendung der Sonderregelungen ist nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;1 EStG ein Tausch &#8222;auf Grund gesellschaftsrechtlicher Ma\u00dfnahmen&#8220;. Bei einem weiten Verst\u00e4ndnis dieses Merkmals fiele jeglicher Anteilstausch, der durch gesellschaftsrechtliche Ma\u00dfnahmen der beteiligten \u2011\u2011in- oder ausl\u00e4ndischen\u2011\u2011 Unternehmen veranlasst ist, unter die Vorschrift. Danach w\u00e4re auch die Einbuchung der RAI-Aktien bzw. Ausbuchung der LI-Aktien auf dem Depot des G infolge der Verschmelzung der LI auf die RAI, die ihrerseits auf Ma\u00dfnahmen der beteiligten Gesellschaften zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, von der Regelung erfasst.<\/li><li>bb) Der Gesetzgeber wollte allerdings keinen derart weiten Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;1 EStG er\u00f6ffnen, sondern hat sich \u2011\u2011wie den Gesetzgebungsmaterialien zu entnehmen ist\u2011\u2011 bei dessen Einf\u00fchrung am UmwStG orientiert. Die Regelung sollte demnach ausdr\u00fccklich &#8222;Verschmelzungen, Aufspaltungen und qualifizierte Anteilstauschvorg\u00e4nge&#8220; erfassen, die &#8222;dem Anwendungsbereich des Umwandlungssteuergesetzes in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 unterliegen&#8220; (BTDrucks 16\/11108 vom 27.11.2008, S.&nbsp;16). Verdeutlicht wird dies durch den Verweis in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;1 EStG auf die \u00a7\u00a7&nbsp;13 und 21 UmwStG. Danach werden Kapitalma\u00dfnahmen, die nicht in den Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 UmwStG bzw. der \u00a7\u00a7&nbsp;13 und 21 UmwStG fallen, auch nicht von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;1 EStG erfasst.<\/li><li>cc) Somit handelt es sich bei den Aus- und Einbuchungen auf dem Depot des G im Zusammenhang mit der Verschmelzung der LI auf die RAI um keinen Tausch aufgrund gesellschaftsrechtlicher Ma\u00dfnahmen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;1 EStG, da die Verschmelzung aufgrund der H\u00f6he der Zuzahlung nicht in den Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bzw. \u00a7&nbsp;13 UmwStG (i.V.m. \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes i.d.F. des Streitjahrs \u2011\u2011KStG\u2011\u2011) f\u00e4llt.<\/li><li>aaa) \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UmwStG er\u00f6ffnet u.a. f\u00fcr Verschmelzungen i.S. des \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) sowie vergleichbare ausl\u00e4ndische Vorg\u00e4nge den Anwendungsbereich des UmwStG. Da eine Verschmelzung unter Beteiligung ausschlie\u00dflich ausl\u00e4ndischer Rechtstr\u00e4ger keine Verschmelzung i.S. des \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 UmwG darstellt, k\u00f6nnte es sich bei der Verschmelzung der LI auf die RAI allenfalls um einen &#8222;vergleichbaren ausl\u00e4ndischen Vorgang&#8220; \u2011\u2011n\u00e4mlich eine von \u00a7&nbsp;13 UmwStG i.V.m. \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 KStG ebenfalls erfasste sog. Drittstaatenverschmelzung\u2011\u2011 handeln.<\/li><li>bbb) F\u00fcr die Pr\u00fcfung, ob ein ausl\u00e4ndischer Vorgang mit einer inl\u00e4ndischen Verschmelzung vergleichbar ist, ist zun\u00e4chst auf die sog. wesentlichen Strukturmerkmale abzustellen (vgl. auch BFH-Urteile vom 01.07.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;9\/19, BFHE 273, 306, Rz&nbsp;21&nbsp;ff., und VIII&nbsp;R&nbsp;15\/20, BFHE 273, 314, Rz&nbsp;21&nbsp;ff., jeweils f\u00fcr die Abspaltung). Diese liegen im Streitfall nach den nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen und daher den Senat bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) vor. Zum einen hat die LI ihr Verm\u00f6gen als Ganzes auf die RAI \u00fcbertragen und wurde sodann aufgel\u00f6st; zum anderen haben die Anteilsinhaber des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers (LI) Anteile am \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger (RAI) erhalten (vgl. z.B. Graw in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/van&nbsp;Lishaut, UmwStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;64).<\/li><li>ccc) Dar\u00fcber hinaus sind jedoch auch die geleisteten entgeltlichen Zuzahlungen in die Vergleichbarkeitspr\u00fcfung einzustellen (so ausdr\u00fccklich BTDrucks 16\/2710 vom 25.09.2006, S.&nbsp;35). Nach nationalem Recht d\u00fcrfen die \u2011\u2011im Verschmelzungsvertrag vereinbarten\u2011\u2011 baren Zuzahlungen nicht 10&nbsp;% des Gesamtnennbetrags der gew\u00e4hrten Gesch\u00e4ftsanteile der \u00fcbernehmenden Gesellschaft \u00fcbersteigen (vgl. \u00a7&nbsp;54 Abs.&nbsp;4, \u00a7&nbsp;68 Abs.&nbsp;3 UmwG). Zwar handelt es sich bei der Pr\u00fcfung der baren Zuzahlungen nicht um Tatbestandsmerkmale der Vergleichbarkeitspr\u00fcfung, so dass nicht jedes (geringf\u00fcgige) \u00dcberschreiten der 10&nbsp;%-Grenze der Vergleichbarkeit eines ausl\u00e4ndischen Vorgangs mit einer inl\u00e4ndischen Umstrukturierungsma\u00dfnahme entgegensteht (vgl. insoweit BFH-Urteile in BFHE 273, 306, Rz&nbsp;27, und in BFHE 273, 314, Rz&nbsp;27). Allerdings kann die H\u00f6he der vertraglich vereinbarten Zuzahlungen im Rahmen einer typusorientierten Gesamtbetrachtung zu ber\u00fccksichtigen und daher als &#8222;Indiz&#8220; f\u00fcr eine fehlende Vergleichbarkeit zu werten sein (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11.11.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;2-S&nbsp;1978-b\/08\/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz&nbsp;01.25, 01.40). Insbesondere d\u00fcrfen die Zuzahlungen nicht so hoch sein, dass sie der gesamten Ma\u00dfnahme das &#8222;Gepr\u00e4ge&#8220; geben (R\u00f6dder in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/van Lishaut, a.a.O., \u00a7&nbsp;11 Rz&nbsp;56; vgl. auch Benecke\/Schnitger, Internationales Steuerrecht 2006, 765, 769&nbsp;f.; Schie\u00dfl in Widmann\/Mayer, Umwandlungsrecht, \u00a7&nbsp;11 UmwStG Rz&nbsp;220). Dies wird durch den Zweck der nicht disponiblen \u00a7\u00a7&nbsp;54 Abs.&nbsp;4 und 68 Abs.&nbsp;3 UmwG best\u00e4tigt, die sicherstellen sollen, dass die Verschmelzung nicht zu einem &#8222;Auskauf&#8220; der Anteilsinhaber f\u00fchrt (z.B. Mayer in Widmann\/Mayer, a.a.O., \u00a7&nbsp;54 UmwG Rz&nbsp;60; J.&nbsp;Vetter in Lutter, Umwandlungsgesetz, 6.&nbsp;Aufl. 2019, \u00a7&nbsp;54 Rz&nbsp;127, 130, m.w.N.). Ein Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;54 Abs.&nbsp;4 und \u00a7&nbsp;68 Abs.&nbsp;3 UmwG h\u00e4tte daher die Nichtigkeit der entsprechenden Vertragsbestimmungen mit der Vermutung der Gesamtnichtigkeit (\u00a7&nbsp;139 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs) des Verschmelzungsvertrags zur Folge (z.B. Mayer in Widmann\/Mayer, a.a.O., \u00a7&nbsp;54 UmwG Rz&nbsp;75; J.&nbsp;Vetter in Lutter, a.a.O., \u00a7&nbsp;54 Rz&nbsp;157, m.w.N.).<\/li><li>dd) Im Streitfall machten die baren Zuzahlungen an G (89.851,02&nbsp;\u20ac) \u2011\u2011wie bei allen anderen Anteilsinhabern der LI auch\u2011\u2011 ca. 250&nbsp;% des Aktienkurses der neu eingebuchten RAI-Aktien (35.796,54&nbsp;\u20ac) aus. Der Senat ist im Rahmen einer indiziellen W\u00fcrdigung, die er selbst vornehmen kann, der Auffassung, dass jedenfalls bare Zuzahlungen in dieser Gr\u00f6\u00dfenordnung der Vergleichbarkeit mit einer inl\u00e4ndischen Verschmelzung i.S. des \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 UmwG entgegenstehen und vielmehr zu einer &#8222;verschleierten Aktienver\u00e4u\u00dferung&#8220; f\u00fchren, die ihrerseits nicht in den Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;1 EStG f\u00e4llt. Folglich kommt es \u2011\u2011mangels Vorliegens eines &#8222;Falls des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;1 EStG&#8220;\u2011\u2011 auch nicht zu einer Umqualifizierung der baren Zuzahlungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;2 EStG in einen Kapitalertrag i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG; stattdessen handelt es sich bei den baren Zuzahlungen (weiterhin) um eine Gegenleistung im Rahmen einer Ver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG. Diesen Grunds\u00e4tzen entspricht die Entscheidung des FG nicht. Das FG-Urteil ist somit aufzuheben.<\/li><li>2. Die Sache ist spruchreif. Der Senat entscheidet auf Grundlage der tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG in der Sache selbst und gibt der Klage insoweit statt, als der Gewinn des G aus der Ver\u00e4u\u00dferung der LI-Aktien nur in H\u00f6he von insgesamt 47.613,43&nbsp;\u20ac als Kapitaleink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG der Einkommensteuer zugrunde zu legen ist.<\/li><li>a) Die Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG richtet sich nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG und somit im Wesentlichen nach dem Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Ver\u00e4u\u00dferung und den Anschaffungskosten. Vorliegend hat G als Gegenleistung f\u00fcr die Ausbuchung der LI-Aktien eine Gegenleistung in H\u00f6he von insgesamt 125.647,56&nbsp;\u20ac erhalten. Dieses Mischentgelt setzt sich zusammen aus der Barzuzahlung in H\u00f6he von 89.801,73&nbsp;\u20ac, dem Spitzenausgleich in H\u00f6he von 49,29&nbsp;\u20ac und den eingebuchten RAI-Aktien, die mit dem B\u00f6rsenwert im Zeitpunkt der Einbuchung in H\u00f6he von insgesamt 35.796,54&nbsp;\u20ac zu bewerten sind (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 06.04.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;204\/08, BFH\/NV 2009, 1262, unter II.1.b&nbsp;ff. zu \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 EStG). Von dieser Gegenleistung sind die Anschaffungskosten der 2&nbsp;000&nbsp;LI-Aktien abzuziehen. Diese belaufen sich f\u00fcr die am 26.07.2013 erworbenen 1&nbsp;000&nbsp;LI-Aktien auf 33.698,11&nbsp;\u20ac und f\u00fcr die am 23.05.2014 erworbenen 1&nbsp;000&nbsp;LI-Aktien auf 44.336,02&nbsp;\u20ac, so dass sich der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung der LI-Aktien aufgrund der Verschmelzung insgesamt auf 47.613,43&nbsp;\u20ac bel\u00e4uft.<\/li><li>b) F\u00fcr diesen Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile der in den Vereinigten Staaten von Amerika ans\u00e4ssigen LI steht der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) abkommensrechtlich das Besteuerungsrecht zu. G war im Streitjahr im Inland wohnhaft und danach mit s\u00e4mtlichen Eink\u00fcnften unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 EStG). Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen und einiger anderer Steuern vom 29.08.1989 i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 04.06.2008 (BGBl I 2008, 612, BStBl I 2008, 784) \u2011\u2011DBA-USA 1989\/2008\u2011\u2011 weist das Besteuerungsrecht f\u00fcr den Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien nach Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;5 DBA-USA 1989\/2008 ausschlie\u00dflich dem Ans\u00e4ssigkeitsstaat des Aktieninhabers und damit vorliegend Deutschland zu (vgl. auch BFH-Urteil vom 30.05.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;35\/16, BFH\/NV 2019, 46, Rz&nbsp;24).<\/li><li>3. Soweit die Kl\u00e4gerin beantragt, dass der Besteuerung aus der Ver\u00e4u\u00dferung der LI-Aktien nur ein Gewinn in H\u00f6he 34.063&nbsp;\u20ac zugrunde zu legen ist, ist die Klage unbegr\u00fcndet. Da \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a EStG keine Anwendung findet, ist bei der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 EStG nicht nur der Gewinn aus der Barzahlung, sondern auch der Gewinn aus dem Tausch der LI-Aktien gegen die RAI-Aktien der Besteuerung zugrunde zu legen. Die Anschaffungskosten f\u00fcr den Erwerb der LI-Aktien sind danach von der Summe der im Zuge der Verschmelzung insgesamt erhaltenen Gegenleistung im Wert von 125.647,56&nbsp;\u20ac abzuziehen, woraus sich ein zu besteuernder Gewinn in H\u00f6he von 47.613,43&nbsp;\u20ac ergibt (s. oben III.2.).<\/li><li>4. \u00dcber den Hilfsantrag muss der Senat nicht gesondert entscheiden, da dieser in Bezug auf die Herabsetzung der Einkommensteuer betragsm\u00e4\u00dfig unter dem Hauptantrag liegt und auf einem einheitlichen Sachverhalt beruht (vgl. BFH-Urteil vom 18.11.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;25\/18, BFHE 271, 421, BStBl II 2021, 732).<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Berechnung der Steuer auf das FA folgt aus \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO. Die Kosten des Klageverfahrens tragen \u2011\u2011entsprechend dem Umfang, in dem das Begehren der Kl\u00e4gerin erfolgreich war\u2011\u2011 das FA zu 75&nbsp;% und die Kl\u00e4gerin zu 25&nbsp;%.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.140222.VIIIR44.18.0 BFH VIII. 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