{"id":75066,"date":"2022-08-22T16:27:58","date_gmt":"2022-08-22T14:27:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75066"},"modified":"2022-08-22T16:27:58","modified_gmt":"2022-08-22T14:27:58","slug":"beruecksichtigung-einer-leasingsonderzahlung-bei-anwendung-der-sog-kostendeckelungsregelung-zur-privatnutzung-betrieblicher-kfz-bfh-urteil-vom-17-mai-2022-viii-r-26-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beruecksichtigung-einer-leasingsonderzahlung-bei-anwendung-der-sog-kostendeckelungsregelung-zur-privatnutzung-betrieblicher-kfz-bfh-urteil-vom-17-mai-2022-viii-r-26-20\/","title":{"rendered":"Ber\u00fccksichtigung einer Leasingsonderzahlung bei Anwendung der sog. Kostendeckelungsregelung zur Privatnutzung betrieblicher Kfz &#8211; BFH-Urteil vom 17. Mai 2022, VIII R 26\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.170522.VIIIR26.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 4 Abs 3, EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 4 S 2, AO \u00a7 5, AO \u00a7 163, FGO \u00a7 102, EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG \u00a7 4 Abs 5 S 1 Nr 6, AO \u00a7 85, GG Art 3 Abs 1, EStG \u00a7 11<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 26. August 2020, Az: 5 K 194\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Es ist nicht zu beanstanden, dass bei Anwendung der Billigkeitsregelung zur Kostendeckelung im BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (BStBl I 2009, 1326, Rz 18) f\u00fcr Zwecke der Berechnung der Gesamtkosten eines genutzten Leasingfahrzeugs eine bei Vertragsschluss geleistete Leasingsonderzahlung auch dann periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums verteilt wird, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmen\u00fcberschussrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 3 EStG ermittelt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 26.08.2020 &#8211; 5 K 194\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) betreibt eine zahn\u00e4rztliche Praxisgemeinschaft und erzielt hieraus selbst\u00e4ndige Eink\u00fcnfte, die in den Streitjahren (2012 bis 2014) gesondert festgestellt wurden. Seinen Gewinn ermittelte der Kl\u00e4ger durch Einnahmen\u00fcberschussrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG).<\/li><li>Im Zeitraum 15.12.2011 bis 14.12.2014 leaste der Kl\u00e4ger einen PKW&nbsp;&nbsp;mit einem Bruttolistenpreis von 54.720&nbsp;\u20ac. Er leistete im Dezember 2011 eine Leasingsonderzahlung in H\u00f6he von 21.888&nbsp;\u20ac und ab Januar 2012 monatliche Leasingraten in H\u00f6he von 187,29&nbsp;\u20ac. Das Fahrzeug nutzte er zu mehr als 50&nbsp;% f\u00fcr betriebliche Zwecke. Ein Fahrtenbuch f\u00fchrte er nicht.<\/li><li>Der von dem Kl\u00e4ger unter Anwendung der 1&nbsp;%-Regelung nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG f\u00fcr die Privatnutzung ermittelte Entnahmewert einschlie\u00dflich der nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 EStG nicht abzugsf\u00e4higen Betriebsausgaben f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte betrug in den Jahren 2012 und 2013 jeweils 13.850,04&nbsp;\u20ac und im Jahr 2014&nbsp;&nbsp;12.695,87&nbsp;\u20ac. F\u00fcr diese Betr\u00e4ge nahm der Kl\u00e4ger unter Hinweis auf Rz&nbsp;18 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 18.11.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;6-S&nbsp;2177\/07\/10004 (BStBl I 2009, 1326) eine Deckelung auf die im jeweiligen Streitjahr angefallenen Kfz-Kosten vor und begrenzte daher die Werte der zu ber\u00fccksichtigenden privaten Kfz-Nutzung im Jahr 2012 auf 7.917,27&nbsp;\u20ac, im Jahr 2013 auf 10.475,07&nbsp;\u20ac und im Jahr 2014 auf 9.488,38&nbsp;\u20ac. In die Ermittlung der Kfz-Kosten f\u00fcr die Streitjahre bezog er die im Jahr 2011 geleistete Leasingsonderzahlung nicht (anteilig) ein.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) stellte die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus selbst\u00e4ndiger Arbeit mit Bescheiden vom 03.04.2014 (2012), vom 06.02.2015 (2013) und vom 13.10.2015 (2014) zun\u00e4chst jeweils erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df fest.<\/li><li>Im Anschluss an eine Betriebspr\u00fcfung vertrat das FA die Auffassung, die Entnahme f\u00fcr die Privatnutzung des Kfz sei in H\u00f6he der sich nach der 1&nbsp;%-Regelung ergebenden Werte anzusetzen. Eine Beschr\u00e4nkung der Entnahme auf die im jeweiligen Streitjahr angefallenen PKW-Kosten komme nicht in Betracht, da diese die nach der 1&nbsp;%-Regelung ermittelten Werte \u00fcberschritten. Bei der Anwendung der Regelung zur Kostendeckelung sei die geleistete Leasingsonderzahlung gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber den Leasingzeitraum zu verteilen und daher im jeweiligen Streitjahr anteilig zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Das FA erlie\u00df am 02.05.2016 entsprechend ge\u00e4nderte Feststellungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre. Die vom Kl\u00e4ger dagegen eingelegten Einspr\u00fcche hatten keinen Erfolg.<\/li><li>Am 12.01.2017 beantragte der Kl\u00e4ger erfolglos eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgr\u00fcnden nach \u00a7&nbsp;163 der Abgabenordnung (AO). Der gegen den Ablehnungsbescheid vom 26.01.2017 eingelegte Einspruch hatte ebenfalls keinen Erfolg.<\/li><li>Die vom Kl\u00e4ger daraufhin erhobene Klage wies das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 26.08.2020&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;194\/18 aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 10 mitgeteilten Gr\u00fcnden ab.<\/li><li>Mit der gegen das FG-Urteil erhobenen Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 26.08.2020&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;194\/18 aufzuheben und das FA unter Ab\u00e4nderung des Ablehnungsbescheids vom 26.01.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.05.2017 zu verpflichten, die Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr die Streitjahre vom 02.05.2016 dahin abzu\u00e4ndern, dass der Entnahmewert f\u00fcr die Privatnutzung des Kfz im Jahr 2012 mit 7.917,27&nbsp;\u20ac, im Jahr 2013 mit 10.475,07&nbsp;\u20ac und im Jahr 2014 mit 9.488,38&nbsp;\u20ac angesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Das FG hat zutreffend entschieden, dass im Streitfall die Voraussetzungen f\u00fcr eine abweichende Feststellung der Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgr\u00fcnden nach \u00a7&nbsp;163 AO nicht vorliegen.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;163 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO k\u00f6nnen Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne, die Steuer erh\u00f6hende Besteuerungsgrundlagen bei der Festsetzung der Steuern unber\u00fccksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig w\u00e4re.<\/li><li>a) Die Erhebung der Steuer ist unbillig, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Besteuerungstatbestand f\u00e4llt, im Einzelfall mit dem Sinn des Steuergesetzes nicht vereinbar ist. Das setzt voraus, dass der Gesetzgeber die Grundlagen f\u00fcr die Steuerfestsetzung anders als tats\u00e4chlich geschehen geregelt h\u00e4tte, wenn er die zu beurteilende Frage als regelungsbed\u00fcrftig erkannt h\u00e4tte (vgl. BFH-Beschluss vom 12.09.2007&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;18\/03, BFH\/NV 2008, 102, m.w.N.). Eine f\u00fcr den Steuerpflichtigen ung\u00fcnstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsma\u00dfnahme (vgl. BFH-Urteile vom 16.08.2001&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;72\/00, BFH\/NV 2002, 545, und vom 04.02.2010&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;25\/08, BFHE 228, 130, BStBl II 2010, 663, jeweils m.w.N.).<\/li><li>b) Die nach \u00a7&nbsp;163 AO zu treffende Billigkeitsentscheidung kommt auch im Zusammenhang mit der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in Betracht, wenn die Unbilligkeit \u2011\u2011wie vorliegend vom Kl\u00e4ger\u2011\u2011 mit einer im Feststellungsbescheid enthaltenen Besteuerungsgrundlage begr\u00fcndet wird. Dies folgt aus \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO (BFH-Urteil vom 15.11.2017 \u2013 I&nbsp;R&nbsp;55\/15, BFHE 260, 289, BStBl II 2018, 287; vgl. auch Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;163 AO Rz&nbsp;3; von&nbsp;Groll in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;163 AO Rz&nbsp;47).<\/li><li>c) Die Billigkeitsentscheidung nach \u00a7&nbsp;163 AO ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbeh\u00f6rde i.S. des \u00a7&nbsp;5 AO, die nur einer eingeschr\u00e4nkten gerichtlichen Nachpr\u00fcfung unterliegt (\u00a7&nbsp;102, \u00a7&nbsp;121 FGO). Sie kann im finanzgerichtlichen Verfahren nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Hingegen ist das Gericht nicht befugt, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen und diese an die Stelle der beh\u00f6rdlichen Ermessensentscheidung zu setzen (BFH-Urteile vom 21.01.1992&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;72\/87, BFHE 169, 219, BStBl II 1992, 958, und vom 23.07.2013&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;17\/10, BFHE 242, 134, BStBl II 2013, 820).<\/li><li>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat das FG zu Recht entschieden, dass der Kl\u00e4ger in Bezug auf die einkommensteuerrechtliche Erfassung der Privatentnahme keinen Anspruch aus \u00a7&nbsp;163 AO auf eine von der Gesetzeslage abweichende Feststellung der Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgr\u00fcnden hat.<\/li><li>a) Die Ermittlung der privaten Nutzungsentnahme f\u00fcr den vom Kl\u00e4ger betrieblich und privat genutzten PKW nach der 1&nbsp;%-Regelung des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG entspricht, was zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig ist, den Vorgaben des Gesetzes.<\/li><li>aa) Entnahmen des Steuerpflichtigen f\u00fcr sich, seinen Haushalt oder f\u00fcr andere betriebsfremde Zwecke sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG mit dem Teilwert anzusetzen. Nach der Sonderregelung des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG ist f\u00fcr die private Nutzung eines zu mehr als 50&nbsp;% betrieblich genutzten Kfz pro Kalendermonat 1&nbsp;% des inl\u00e4ndischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuz\u00fcglich der Kosten f\u00fcr Sonderausstattung einschlie\u00dflich Umsatzsteuer anzusetzen. Die 1&nbsp;%-Regelung ist eine typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen gen\u00fcgt (z.B. BFH-Urteile vom 15.05.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;28\/15, BFHE 261, 492, BStBl II 2018, 712, und vom 14.03.2007&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;59\/04, BFH\/NV 2007, 1838). Individuelle Besonderheiten hinsichtlich der Art und der Nutzung des Kfz bleiben grunds\u00e4tzlich unber\u00fccksichtigt (BFH-Urteil in BFHE 261, 492, BStBl II 2018, 712). Die Regelung des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG erfasst auch solche zu mehr als 50&nbsp;% betrieblich genutzten Fahrzeuge, die der Steuerpflichtige, ohne deren wirtschaftliches Eigentum erlangt zu haben, lediglich als Leasingnehmer nutzt (BFH-Urteil vom 13.02.2003&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;23\/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472).<\/li><li>bb) Abweichend von Satz&nbsp;2 kann die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die f\u00fcr das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verh\u00e4ltnis der privaten zu den \u00fcbrigen Fahrten durch ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG).<\/li><li>cc) Da der Kl\u00e4ger im Streitfall den PKW unstreitig zu mehr als 50&nbsp;% f\u00fcr betriebliche Zwecke genutzt und kein Fahrtenbuch gef\u00fchrt hat, ist das FA zutreffend von der 1&nbsp;%-Regelung ausgegangen. Einwendungen gegen die H\u00f6he der sich nach der 1&nbsp;%-Regelung ergebenden Werte hat der Kl\u00e4ger nicht erhoben. Die von ihm begehrte Begrenzung des privaten Nutzungsanteils in H\u00f6he der tats\u00e4chlich entstandenen Kfz-Kosten sieht die gesetzliche Regelung in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 EStG nicht vor.<\/li><li>b) Die Ermittlung der Privatentnahme nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG f\u00fchrt auch nicht zu einem unbilligen Ergebnis i.S. von \u00a7&nbsp;163 AO. Eine Unbilligkeit ergibt sich entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers insbesondere nicht daraus, dass die in Anwendung der 1&nbsp;%-Regelung zu versteuernde Nutzungsentnahme einen Wert erreichen kann, der \u00fcber dem Betrag der vom Steuerpflichtigen get\u00e4tigten Gesamtaufwendungen liegt. Es ist gerade Ziel und Zweck der 1&nbsp;%-Regelung, anders als sonst bei der Besteuerung der privaten Nutzungsentnahmen (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 26.10.1987&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C.I.1.b&nbsp;bb), nicht an den Aufwand des Steuerpflichtigen, sondern an den ihm zukommenden Nutzungsvorteil anzukn\u00fcpfen. Vor diesem Hintergrund entspricht es dem Sinn der gesetzlichen Regelung, keine aufwandsbezogene Begrenzung vorzunehmen (BFH-Urteil in BFHE 261, 492, BStBl II 2018, 712, Rz&nbsp;29). Au\u00dferdem ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei der 1&nbsp;%-Regelung nicht um eine unwiderlegbare Typisierung handelt, so dass der Steuerpflichtige der Anwendung der pauschalierenden Regelung durch den Nachweis des tats\u00e4chlichen Sachverhalts mittels eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Fahrtenbuchs nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG ausweichen und damit eine als unbillig empfundene Besteuerung vermeiden kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 261, 492, BStBl II 2018, 712, Rz&nbsp;27). Er hat somit nicht nur die M\u00f6glichkeit, nach Ma\u00dfgabe der Kostendeckelungsregelung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 1326, Rz&nbsp;18) eine Begrenzung des Entnahmewerts auf den Betrag der Gesamtkosten zu beantragen (s. nachfolgend unter c)).<\/li><li>c) Die Voraussetzungen f\u00fcr einen Anspruch auf Deckelung des aufgrund der 1&nbsp;%-Regelung ermittelten Entnahmewerts nach Ma\u00dfgabe des BMF-Schreibens in BStBl I 2009, 1326 liegen im Streitfall, wie das FG zu Recht entschieden hat, nicht vor.<\/li><li>aa) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH k\u00f6nnen Verwaltungsanweisungen, die eine Billigkeitsregelung zum Inhalt haben, aus Gr\u00fcnden der Gleichbehandlung zu einer Selbstbindung der Verwaltung f\u00fchren. Den Finanzbeh\u00f6rden ist es danach verwehrt, in Einzelf\u00e4llen, die offensichtlich von der Verwaltungsanweisung gedeckt werden, deren Anwendung ohne triftige Gr\u00fcnde im Rahmen des ihnen prinzipiell einger\u00e4umten Ermessens abzulehnen. Der Steuerpflichtige hat grunds\u00e4tzlich einen auch vor den Steuergerichten zu beachtenden Rechtsanspruch darauf, nach Ma\u00dfgabe der allgemeinen Verwaltungsanweisungen besteuert zu werden (BFH-Urteile vom 07.12.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;123\/04, BFH\/NV 2006, 1097; vom 19.05.2004&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;29\/03, BFHE 206, 253, BStBl II 2005, 77; vom 16.03.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;33\/02, BFHE 205, 270, BStBl II 2004, 927, und vom 30.09.1997&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;39\/94, BFH\/NV 1998, 446).<\/li><li>bb) Die Regelung zur Kostendeckelung in Rz&nbsp;18 des BMF-Schreibens in BStBl I 2009, 1326 stellt eine derartige Billigkeitsregelung i.S. des \u00a7&nbsp;163 AO dar. Sie sieht vor, dass der Nutzungswert nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG und der Betrag der nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 EStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben mit dem Betrag der Gesamtkosten des Kfz anzusetzen sind, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass der pauschal ermittelte Nutzungswert sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben die f\u00fcr das genutzte Kfz insgesamt tats\u00e4chlich entstandenen Aufwendungen \u00fcbersteigen. F\u00e4lle der Kostendeckelung sind somit solche, in denen die 1&nbsp;%-Regelung Anwendung findet, jedoch der danach ermittelte Wert auf die H\u00f6he der entstandenen Gesamtkosten begrenzt wird (vgl. BFH-Urteile in BFH\/NV 2007, 1838, und vom 24.02.2000&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;59\/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273).<\/li><li>cc) Die Voraussetzungen dieser Billigkeitsregelung sind allerdings nach der nicht zu beanstandenden Auslegung durch das FA im Streitfall nicht erf\u00fcllt, weil der in Anwendung der 1&nbsp;%-Regelung zu bemessende Wert der Nutzungsentnahme den Betrag der Gesamtkosten des Kfz i.S. von Rz&nbsp;18 des BMF-Schreibens in BStBl I 2009, 1326 im jeweiligen Streitjahr nicht \u00fcberschreitet.<\/li><li>aaa) Allgemeine Verwaltungsanweisungen d\u00fcrfen nicht in gleicher Weise wie Gesetze ausgelegt werden. Ma\u00dfgeblich ist daher nicht, wie das Gericht eine solche Verwaltungsanweisung versteht, sondern wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte (BFH-Beschluss vom 11.03.2003&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;208\/02, BFH\/NV 2003, 816). Die Befugnis der Gerichte ist darauf beschr\u00e4nkt zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Auslegung der Verwaltungsanweisung durch die Beh\u00f6rde m\u00f6glich ist und nicht den gesetzlich vorgegebenen Rahmen \u00fcberschreitet (BFH-Urteile vom 13.01.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;35\/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460, und in BFH\/NV 2006, 1097; BFH-Beschluss vom 04.06.2003&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;138\/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790). H\u00e4lt sich die von der Beh\u00f6rde vorgenommene Auslegung der Verwaltungsanweisung innerhalb dieser Grenzen, ist deren Anwendung durch die Gerichte zu akzeptieren (BFH-Urteil vom 23.04.1991&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;61\/87, BFHE 164, 422, BStBl II 1991, 752; vom 20.10.1999&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;69\/96, BFHE 190, 185, BStBl II 2000, 259, und vom 24.11.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;37\/04, BFHE 211, 411, BStBl II 2006, 466).<\/li><li>bbb) Nach Ma\u00dfgabe dieser Grunds\u00e4tze hat das FG die Auslegung der Kostendeckelungsregelung durch das FA zu Recht nicht beanstandet.<\/li><li>(1) Die Auslegung der Kostendeckelungsregelung dahin, dass die Leasingsonderzahlung auch im Fall der Gewinnermittlung durch Einnahmen\u00fcberschussrechnung in der Weise in die Gesamtkosten des Kfz einzubeziehen ist, dass sie auf die Laufzeit des Leasingvertrags verteilt wird, ist m\u00f6glich und jedenfalls nicht willk\u00fcrlich.<\/li><li>(a) Zu den Gesamtaufwendungen f\u00fcr das Fahrzeug (Gesamtkosten) geh\u00f6ren die Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsl\u00e4ufig anfallen. Dazu z\u00e4hlen neben den Kosten aufgrund regelm\u00e4\u00dfig anfallender Aufwendungen (z.B. f\u00fcr die Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrzeugsteuer oder die Absetzung f\u00fcr Abnutzung) auch Leasingsonderzahlungen (BFH-Urteile vom 14.09.2005&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;37\/03, BFHE 211, 215, BStBl II 2006, 72, und vom 03.09.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;27\/14, BFHE 251, 5, BStBl II 2016, 174; vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 1326, Rz&nbsp;32; vgl. auch Brandis\/Heuermann\/Ettlich, \u00a7&nbsp;8 EStG Rz&nbsp;105).<\/li><li>(b) Nach dem Sinn und Zweck der Billigkeitsregelung sollen H\u00e4rten bei der Berechnung des Entnahmewerts vermieden werden, die bei Anwendung der 1&nbsp;%-Regelung dadurch entstehen k\u00f6nnen, dass der pauschal ermittelte Entnahmewert \u00fcber den in der Gewinnermittlung geltend gemachten Kfz-Kosten liegt. Bei den typischerweise von der 1&nbsp;%-Regelung erfassten Fahrzeugen, die der Gesetzgeber bei der Schaffung der Pauschalierung vor Augen hatte, handelt es sich um Fahrzeuge mit einem hohem Bruttolistenpreis und einem hohen privaten Nutzungsanteil (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273). Bei dieser Fallgruppe w\u00fcrde die Anwendung der 1&nbsp;%-Regelung nach Auffassung der Finanzverwaltung zu offenkundig unzutreffenden Ergebnissen f\u00fchren, wenn die genutzten Fahrzeuge bei ihrem Erwerb bereits abgeschrieben sind oder deutlich unter dem Bruttolistenpreis erworben werden, so dass die tats\u00e4chlich f\u00fcr sie anfallenden Kosten vergleichsweise niedrig sind. F\u00fcr diese F\u00e4lle soll die Kostendeckelungsregelung eine sachliche Unbilligkeit ausgleichen. Am Vorliegen einer solchen Unbilligkeit fehlt es jedoch nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des BMF-Schreibens in BStBl I 2009, 1386, wenn das Ungleichgewicht zwischen den tats\u00e4chlichen Aufwendungen f\u00fcr das Fahrzeug und dem pauschalen Nutzungswert darauf beruht, dass aufgrund einer einmaligen Leasingsonderzahlung ein Gro\u00dfteil der Fahrzeugkosten entsprechend der vertraglichen Gestaltung in ein einzelnes Nutzungsjahr (vor-)verlagert wird. Dem tr\u00e4gt die Kostendeckelungsregelung in der vom FA vorgenommenen Auslegung dadurch Rechnung, dass die Leasingsonderzahlung f\u00fcr Zwecke der Berechnung des Entnahmewerts als vorausbezahltes Nutzungsentgelt behandelt und daher auf die Laufzeit des Leasingvertrags verteilt wird (gleicher Ansicht Schmidt\/Kulosa, EStG, 41.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;546; Schober in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;6 EStG Rz&nbsp;821; Schindler in Kirchhof\/Seer, EStG, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;171; Brandis\/Heuermann\/Ehmcke, \u00a7&nbsp;6 EStG Rz&nbsp;1014a;&nbsp;&nbsp;Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen vom 19.09.2018, Der Betrieb 2018, 2467; vgl. auch BFH-Beschluss vom 16.12.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;19\/18, BFHE 271, 536, BStBl II 2021, 761).<\/li><li>(2) Diese Auslegung der Kostendeckelungsregelung durch das FA \u00fcberschreitet auch nicht den gesetzlich vorgegebenen Rahmen.<\/li><li>(a) \u00a7&nbsp;11 EStG steht der gleichm\u00e4\u00dfigen Verteilung der Leasingsonderzahlung auf die gesamte Laufzeit des Leasingvertrags f\u00fcr Zwecke der Berechnung der Kostendeckelung nicht entgegen. Die Vorschrift regelt nur den Zufluss von Einnahmen und den Abfluss von Ausgaben. Dieser Regelung wurde im Streitfall entsprochen, da die Leasingsonderzahlung im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers ber\u00fccksichtigt worden ist. Auf die Bewertung der Entnahme nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG ist \u00a7&nbsp;11 EStG nicht anwendbar (BFH-Beschluss in BFHE 271, 536, BStBl II 2021, 761, Rz&nbsp;29).<\/li><li>(b) Auch aus \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG, der vorliegend aufgrund der vom Kl\u00e4ger gew\u00e4hlten Gewinnermittlungsart der Einnahmen\u00fcberschussrechnung zur Anwendung kommt, folgt nichts anderes. Der Gesetzgeber hat zwar mit der Wahlm\u00f6glichkeit der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 EStG einerseits und durch Einnahmen\u00fcberschussrechnung nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG andererseits die Entstehung unterschiedlicher Periodengewinne in einzelnen Veranlagungsjahren nicht ausgeschlossen, wollte damit jedoch nicht eine unterschiedliche Entnahmebesteuerung in Abh\u00e4ngigkeit von der Art und Weise der Gewinnermittlung unter Durchbrechung des Grundsatzes der Totalgewinnidentit\u00e4t zulassen (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;7 Nr.&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG; s.a. BFH-Urteile vom 06.12.1972&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;4-5\/72, BFHE 108, 162, BStBl II 1973, 293, und in BFHE 242, 134, BStBl II 2013, 820). Ein solcher Unterschied bei der Ermittlung des Totalgewinns erg\u00e4be sich jedoch, wenn man die von dem Kl\u00e4ger geleistete Leasingsonderzahlung, anders als bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;5 EStG ermittelt, bei der Ermittlung der Gesamtkosten im Sinne der Kostendeckelungsregelung ausschlie\u00dflich im Jahr der Zahlung ber\u00fccksichtigen w\u00fcrde. Denn im Falle einer Gewinnermittlung nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 EStG w\u00e4ren die Gesamtkosten periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeitr\u00e4umen zuzuordnen, da f\u00fcr die get\u00e4tigte Leasingsonderzahlung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG ein Rechnungsabgrenzungsposten gebildet und diese daher \u00fcber die Nutzungsdauer verteilt in die Gesamtkosten einbezogen werden muss (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 5, BStBl II 2016, 174). Im Ergebnis k\u00f6nnte es daher, wie das FG zutreffend angenommen hat, auch bei gleich hoher Privatnutzung und identischen Gesamtkosten zu einer unterschiedlich hohen Entnahmebesteuerung in Abh\u00e4ngigkeit von der Art und Weise der Gewinnermittlung kommen. Die vom Kl\u00e4ger beanstandete Auslegung der Kostendeckelungsregelung in der Weise, dass f\u00fcr Zwecke der Ermittlung der Gesamtkosten eine Leasingsonderzahlung auch bei der Einnahmen\u00fcberschussrechnung nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG periodengerecht auf die betroffenen Jahre des Leasingzeitraums zu verteilen ist, dient deshalb auch dazu, eine im Ergebnis gleichheitsgerechte Entnahmebesteuerung unabh\u00e4ngig von der Art und Weise der Gewinnermittlung zu gew\u00e4hrleisten.<\/li><li>3. Die Entscheidung ergeht mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.170522.VIIIR26.20.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 4 Abs 3, EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 4 S 2, AO \u00a7 5, AO \u00a7 163, FGO \u00a7 102, EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG \u00a7 4 Abs 5 S 1 Nr 6, AO \u00a7 85, GG Art 3 Abs &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beruecksichtigung-einer-leasingsonderzahlung-bei-anwendung-der-sog-kostendeckelungsregelung-zur-privatnutzung-betrieblicher-kfz-bfh-urteil-vom-17-mai-2022-viii-r-26-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Ber\u00fccksichtigung einer Leasingsonderzahlung bei Anwendung der sog. Kostendeckelungsregelung zur Privatnutzung betrieblicher Kfz &#8211; BFH-Urteil vom 17. 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