{"id":75079,"date":"2022-08-30T12:18:04","date_gmt":"2022-08-30T10:18:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75079"},"modified":"2022-08-30T12:18:04","modified_gmt":"2022-08-30T10:18:04","slug":"altersvorsorge-eigenheimbetrag-hoechstzeitraum-fuer-die-aufnahme-der-selbstnutzung-der-beguenstigten-wohnung-ruegeverlust-nach-%c2%a7-295-zpo-bfh-beschluss-vom-30-april-2022-x-b-130-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/altersvorsorge-eigenheimbetrag-hoechstzeitraum-fuer-die-aufnahme-der-selbstnutzung-der-beguenstigten-wohnung-ruegeverlust-nach-%c2%a7-295-zpo-bfh-beschluss-vom-30-april-2022-x-b-130-21\/","title":{"rendered":"Altersvorsorge-Eigenheimbetrag: H\u00f6chstzeitraum f\u00fcr die Aufnahme der  Selbstnutzung der beg\u00fcnstigten Wohnung; R\u00fcgeverlust nach \u00a7 295 ZPO &#8211; BFH-Beschluss vom 30. April 2022, X B 130\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.300422.XB130.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 92a Abs 1 S 1, EStG \u00a7 92a Abs 1 S 5, EStG \u00a7 93 Abs 4, AltZertG \u00a7 1 Abs 1a S 1 Nr 2 Halbs 2, ZPO \u00a7 295 Abs 1, ZPO \u00a7 370 Abs 1, GG Art 103 Abs 1, FGO \u00a7 76 Abs 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3, EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 23. August 2021, Az: 15 K 10263\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Das R\u00fcgerecht geht gem\u00e4\u00df \u00a7 295 ZPO verloren, wenn nach Durchf\u00fchrung einer Beweisaufnahme die m\u00fcndliche Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 82 FGO i.V.m. \u00a7 370 Abs. 1 ZPO fortgesetzt wird, ohne dass der Verfahrensmangel ger\u00fcgt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Der Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs in Gestalt der sogenannten Beachtungspflicht ist verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdr\u00fccklich bescheidet, sondern \u00fcberhaupt nicht ber\u00fccksichtigt. Zu einer ausdr\u00fccklichen Auseinandersetzung mit einem Vorbringen, das in tats\u00e4chlicher Hinsicht unsubstantiiert und in rechtlicher Hinsicht abwegig ist, ist das Gericht jedoch nicht verpflichtet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.08.2021 &#8211; 15 K 10263\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) erwarb im Jahr 2010 gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgef\u00e4hrtin (L) zu je 1\/2 eine Immobilie. Der Besitz\u00fcbergang war am 01.06.2010.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und L wohnten zun\u00e4chst in R\u00e4umen, die ihnen die Eltern der L in deren Haus zur Nutzung \u00fcberlassen hatten. Sie f\u00fchrten in dem erworbenen Haus ab dem Besitz\u00fcbergang umfangreiche Renovierungs- und Sanierungsma\u00dfnahmen durch. Gegen\u00fcber der Meldebeh\u00f6rde erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger, am 01.10.2011 in die erworbene Wohnung eingezogen zu sein. In seiner gesch\u00e4ftlichen Korrespondenz gab er bis dahin als seine Anschrift die Wohnung im Haus der Eltern der L an.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger finanzierte den Erwerb u.a. mit einem Bauspar-Vorfinanzierungsdarlehen, das gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 des Altersvorsorgevertr\u00e4ge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) mit einem zertifizierten Bausparvertrag zu einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst war. Das Vorfinanzierungsdarlehen wurde am 24.08.2010 ausgezahlt. Auf den Bausparvertrag leistete der Kl\u00e4ger Beitr\u00e4ge, die durch Altersvorsorgezulagen und den Sonderausgabenabzug nach \u00a7&nbsp;10a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gef\u00f6rdert wurden.<\/li><li>Am 06.03.2015 wurde das Vorfinanzierungsdarlehen durch das im Bausparvertrag angesparte gef\u00f6rderte Kapital (8.398,98&nbsp;\u20ac) abgel\u00f6st. Der Anbieter bat den Kl\u00e4ger mehrfach vergeblich um den Nachweis der Selbstnutzung der mit dem Darlehen finanzierten Immobilie und teilte dies schlie\u00dflich der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle f\u00fcr Altersverm\u00f6gen \u2011\u2011ZfA\u2011\u2011) mit.<\/li><li>Mit dem angefochtenen Bescheid \u00fcber die Festsetzung des R\u00fcckzahlungsbetrags vom 12.10.2017 forderte die ZfA vom Kl\u00e4ger die in den Jahren 2010 bis 2014 erhaltenen F\u00f6rderungen (insgesamt 1.974&nbsp;\u20ac) zur\u00fcck. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.<\/li><li>Im Klageverfahren trug der Kl\u00e4ger im Wesentlichen vor, er habe schon w\u00e4hrend der Sanierung in der erworbenen Immobilie gewohnt. In den zuvor genutzten R\u00e4umen im Haus der Eltern der L habe er sich nur noch sporadisch aufgehalten. Hierf\u00fcr benannte der Kl\u00e4ger zahlreiche Personen als Zeugen. Das Finanzgericht (FG) forderte den Kl\u00e4ger auf, schriftliche Nachweise (z.B. Umzugsrechnungen, Mitteilung des Umzugs gegen\u00fcber Banken und Versicherungen sowie dem Arbeitgeber) vorzulegen. Dem kam der Kl\u00e4ger nicht nach.<\/li><li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vernahm das FG L als Zeugin. Diese f\u00fchrte aus, w\u00e4hrend der Sanierungsarbeiten sei das Haus unbewohnbar gewesen. In dieser Zeit habe der Kl\u00e4ger mit ihr und ihrer Tochter bei ihren Eltern gewohnt. Sie habe sich wie der Kl\u00e4ger zum 01.10.2011 in das neue Haus umgemeldet. Alle drei (Kl\u00e4ger, L und ihre Tochter) seien gemeinsam am selben Tag in das neue Haus umgezogen. Im Anschluss an diese Aussage verzichtete der \u2011\u2011w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens durch einen Prozessbevollm\u00e4chtigten vertretene\u2011\u2011 Kl\u00e4ger auf die Vernehmung der ebenfalls als Zeugen geladenen Eltern der L.<\/li><li>Das FG wies die Klage ab. Handele es sich \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 um einen einheitlichen Vertrag nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 AltZertG, liege gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;93 Abs.&nbsp;4 EStG im Zeitpunkt der Darlehensauszahlung eine sch\u00e4dliche Verwendung vor, wenn das Darlehen nicht i.S. des \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG wohnungswirtschaftlich eingesetzt werde. Erforderlich sei daher, dass das Darlehen unmittelbar f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung verwendet werde, bei der es sich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG um die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten handeln m\u00fcsse. Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte also unmittelbar nach der Auszahlung des Vorfinanzierungsdarlehens (24.08.2010) in die finanzierte Wohnung einziehen m\u00fcssen.<\/li><li>Im vorliegenden Verfahren m\u00fcsse nicht entschieden werden, welcher Zeitraum noch als &#8222;unmittelbar&#8220; anzusehen sei. Ein Zeitraum, der zw\u00f6lf Monate \u00fcberschreite, sei jedenfalls zu lang. Der Kl\u00e4ger habe das Gericht nicht davon \u00fcberzeugen k\u00f6nnen, dass er vor dem 01.10.2011 eingezogen sei. Vielmehr habe er die Indizwirkung seiner von ihm selbst gegen\u00fcber der Meldebeh\u00f6rde abgegebenen Erkl\u00e4rung, er sei zum 01.10.2011 eingezogen, nicht durch Vorlage anderer Unterlagen oder Erkl\u00e4rungen widerlegen k\u00f6nnen. Ein solches Umzugsdatum werde auch durch die glaubhafte Zeugenaussage der L best\u00e4tigt.<\/li><li>Mit seiner Beschwerde begehrt der Kl\u00e4ger die Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensm\u00e4ngeln.<\/li><li>Die ZfA tritt der Beschwerde entgegen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegr\u00fcndet.<\/li><li>1. Soweit der Kl\u00e4ger verschiedene Rechtsfragen bezeichnet, die er als grunds\u00e4tzlich bedeutsam (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) ansieht, sind die gesetzlichen Darlegungsanforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>a) Grunds\u00e4tzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Au\u00dferdem muss die Rechtsfrage kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein (Senatsbeschl\u00fcsse vom 12.02.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;90\/18, BFH\/NV 2019, 513, Rz&nbsp;10, und vom 05.11.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;50\/20, BFH\/NV 2021, 290, Rz&nbsp;7).<\/li><li>Der Beschwerdef\u00fchrer hat in diesen F\u00e4llen zun\u00e4chst eine bestimmte f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Daf\u00fcr ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngt. Des Weiteren muss die Beschwerdebegr\u00fcndung schl\u00fcssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die f\u00fcr bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und im Streitfall kl\u00e4rbar ist. Dazu muss ausgef\u00fchrt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 24.06.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;216\/13, BFH\/NV 2014, 1888, Rz&nbsp;12, m.w.N.).<\/li><li>b) Der Kl\u00e4ger formuliert die Rechtsfragen, ob eine unmittelbare Nutzung der Wohnung f\u00fcr Umbau- und Renovierungszwecke als Selbstnutzung i.S. des \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 EStG anzusehen sei und ob dem Erfordernis einer Selbstnutzung auch dann gen\u00fcgt sei, wenn zwischen dem Abruf des Darlehens und der Aufnahme der Selbstnutzung mehr als zw\u00f6lf Monate liegen. \u00dcber die blo\u00dfe Formulierung dieser Rechtsfragen hinaus enth\u00e4lt die Beschwerdebegr\u00fcndung keine Ausf\u00fchrungen zu einer grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache.<\/li><li>Dies gen\u00fcgt den Darlegungsanforderungen nicht. Zwar ist dem Kl\u00e4ger zuzugeben, dass der BFH sich noch nicht zu der Frage ge\u00e4u\u00dfert hat, innerhalb welchen Zeitraums nach der Anschaffung, Herstellung oder Darlehensauszahlung das Erfordernis des \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG zu erf\u00fcllen ist, wonach die beg\u00fcnstigte Wohnung die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellen muss. Die Beschwerdebegr\u00fcndung enth\u00e4lt allerdings nicht die geringste Auseinandersetzung mit den hierzu in der Literatur vertretenen Auffassungen. Sie befasst sich auch nicht \u2011\u2011was angesichts der m\u00f6glichen rechtlichen Vergleichbarkeit der Fragestellungen nahegelegen h\u00e4tte\u2011\u2011 mit der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung und der Literatur zu \u00e4hnlichen Problembereichen innerhalb des EStG, wie beispielsweise den Grunds\u00e4tzen, die zur F\u00f6rderung von Aufwendungen vor Bezug nach \u00a7&nbsp;10e Abs.&nbsp;6 EStG a.F. oder \u00a7&nbsp;10i EStG a.F. oder zur Behandlung langer Renovierungszeitr\u00e4ume im Rahmen der Feststellung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung entwickelt worden sind.<\/li><li>2. Als Verfahrensmangel (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) macht der Kl\u00e4ger in erster Linie geltend, das FG habe die ihm obliegende Pflicht zur Sachaufkl\u00e4rung (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO) verletzt. Damit kann er indes nicht durchdringen.<\/li><li>a) Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt insoweit, das FG h\u00e4tte noch weitere Zeugen vernehmen m\u00fcssen. Dabei \u00fcbersieht er jedoch zun\u00e4chst, dass sein Prozessbevollm\u00e4chtigter ausweislich des Protokolls \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung vor dem FG im Anschluss an die Vernehmung der L \u2011\u2011die ein eindeutiges Ergebnis zu Lasten des Kl\u00e4gers erbrachte, ohne dass die Glaubw\u00fcrdigkeit der Zeugin vom Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung oder in der Beschwerdebegr\u00fcndung in Zweifel gezogen worden w\u00e4re\u2011\u2011 auf die Vernehmung der beiden weiteren geladenen und erschienenen Zeugen ausdr\u00fccklich verzichtet hatte.<\/li><li>b) Soweit der Kl\u00e4ger nunmehr die unterbliebene Ladung und Vernehmung der von ihm schrifts\u00e4tzlich benannten Zeugen aus seinem eigenen Umfeld r\u00fcgt, hat er sein R\u00fcgerecht verloren.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;295 der Zivilprozessordnung (ZPO), der \u00fcber \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO sinngem\u00e4\u00df auch im finanzgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung seit dem BFH-Beschluss vom 05.10.1967&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;29\/67, BFHE 90, 452, BStBl II 1968, 179), kann die Verletzung einer \u2011\u2011verzichtbaren\u2011\u2011 Verfahrensvorschrift nicht mehr ger\u00fcgt werden, wenn der Beteiligte bei der n\u00e4chsten m\u00fcndlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat, den Mangel nicht ger\u00fcgt hat, obgleich er erschienen und ihm der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.<\/li><li>Vorliegend kann offenbleiben, ob \u00a7&nbsp;295 ZPO nach seinem Wortlaut, der eine &#8222;n\u00e4chste m\u00fcndliche Verhandlung&#8220; voraussetzt, \u00fcberhaupt einschl\u00e4gig sein k\u00f6nnte (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17.12.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;154\/19, BFH\/NV 2021, 677, Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><li>In der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ist jedenfalls unbestritten und mit dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;295 Abs.&nbsp;1 ZPO ohne Weiteres vereinbar, dass eine &#8222;n\u00e4chste&#8220; m\u00fcndliche Verhandlung auch dann gegeben ist, wenn nach Durchf\u00fchrung einer Beweisaufnahme die m\u00fcndliche Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;82 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 ZPO fortgesetzt wird (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.1987&nbsp;&#8211; 6&nbsp;B&nbsp;2\/87, Neue Juristische Wochenschrift 1988, 579, m.w.N.; BFH-Urteil vom 19.04.2005&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;73\/02, BFH\/NV 2006, 66, unter II.2.). Zu einer solchen Fortsetzung der m\u00fcndlichen Verhandlung ist es vor dem FG im Anschluss an die Beweisaufnahme gekommen, ohne dass der fachkundig vertretene Kl\u00e4ger die unterbliebene Ladung und Vernehmung der von ihm vorab schrifts\u00e4tzlich benannten Zeugen ger\u00fcgt h\u00e4tte. Damit hat er sein R\u00fcgerecht verloren.<\/li><li>3. Die weitere Verfahrensr\u00fcge, das FG habe den Anspruch des Kl\u00e4gers auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs verletzt, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.<\/li><li>a) Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt insoweit, er habe im finanzgerichtlichen Verfahren vorgetragen, die gezahlten Altersvorsorgezulagen seien s\u00e4mtlich an L &#8222;gegangen&#8220;; er selbst habe nichts davon erhalten. Daher h\u00e4tte die ZfA die Zulagen nur von L, nicht aber von ihm selbst zur\u00fcckfordern k\u00f6nnen. Diesen wesentlichen Kern seines Vorbringens habe das FG in den Gr\u00fcnden nicht beschieden.<\/li><li>Damit macht der Kl\u00e4ger, der dem FG einen solchen Vortrag tats\u00e4chlich unterbreitet hatte, ohne dass das FG darauf eingegangen ist, einen Versto\u00df gegen die Beachtungspflicht geltend, der als Geh\u00f6rsverletzung ger\u00fcgt werden kann.<\/li><li>b) Der Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes \u2011\u2011GG\u2011\u2011) in Gestalt der sogenannten Beachtungspflicht ist verletzt, wenn das FG \u00c4u\u00dferungen eines Verfahrensbeteiligten zu entscheidungserheblichen Fragen nicht zur Kenntnis nimmt bzw. bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erw\u00e4gung zieht. Das Gebot der Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs verpflichtet das Gericht zwar nicht, sich mit Ausf\u00fchrungen auseinanderzusetzen, auf die es f\u00fcr die Entscheidung nicht ankommt. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgr\u00fcnden ausdr\u00fccklich auseinanderzusetzen. Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r ist jedoch verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdr\u00fccklich bescheidet, sondern \u00fcberhaupt nicht ber\u00fccksichtigt (zum Ganzen Senatsbeschluss vom 13.03.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;138\/14, BFH\/NV 2015, 982, Rz&nbsp;24, m.w.N.).<\/li><li>c) Vorliegend war das FG zu einer ausdr\u00fccklichen Auseinandersetzung mit diesem Vortrag des Kl\u00e4gers jedenfalls nicht verpflichtet, weil das entsprechende Vorbringen in tats\u00e4chlicher Hinsicht unsubstantiiert und in rechtlicher Hinsicht fernliegend war, es f\u00fcr die gerichtliche Entscheidung also von vornherein nicht darauf ankommen konnte.<\/li><li>In tats\u00e4chlicher Hinsicht hatte der Kl\u00e4ger zu keinem Zeitpunkt Nachweise f\u00fcr seine Behauptung vorgelegt, die Zulagen seien nicht an ihn, sondern an L ausgezahlt worden. Die ZfA hatte bereits in der Einspruchsentscheidung darauf hingewiesen, dass der Bausparvertrag, dem die Zulagen gutgeschrieben worden waren, (allein) vom Kl\u00e4ger abgeschlossen worden war. Damit hatte allein er die Zulagen erhalten, nicht aber L. Soweit der Kl\u00e4ger einen weiteren Teil der F\u00f6rderung im Wege des Sonderausgabenabzugs nach \u00a7&nbsp;10a EStG erhalten hatte, kann dies ebenfalls nur zur Minderung seiner eigenen Einkommensteuerschuld gef\u00fchrt haben. Diesem Tatsachenvorbringen der ZfA ist der Kl\u00e4ger im Klageverfahren nicht konkret entgegengetreten, sondern hat lediglich seine unsubstantiierte Behauptung wiederholt.<\/li><li>In rechtlicher Hinsicht war das vom Kl\u00e4ger vorgebrachte Argument nicht nachvollziehbar. Selbst wenn er nachgewiesen h\u00e4tte, dass er die \u2011\u2011zweifelsfrei unmittelbar zun\u00e4chst ihm selbst gutgeschriebenen\u2011\u2011 Altersvorsorgezulagen und Einkommensteuererleichterungen anschlie\u00dfend an L weitergegeben h\u00e4tte, bliebe der Kl\u00e4ger derjenige, auf dessen Rechnung die F\u00f6rderung geleistet worden w\u00e4re. Damit ist allein er gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung zur R\u00fcckzahlung verpflichtet. Wie ein Steuerpflichtiger bzw. Zulageberechtigter eine Steuererstattung bzw. Steuerverg\u00fctung nach deren Auszahlung verwendet, ist f\u00fcr die Fortdauer seiner Stellung als Beteiligter des Steuerschuldverh\u00e4ltnisses grunds\u00e4tzlich unbeachtlich.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>5. Von einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.300422.XB130.21.0 BFH X. Senat EStG \u00a7 92a Abs 1 S 1, EStG \u00a7 92a Abs 1 S 5, EStG \u00a7 93 Abs 4, AltZertG \u00a7 1 Abs 1a S 1 Nr 2 Halbs 2, ZPO \u00a7 295 Abs 1, ZPO \u00a7 370 Abs 1, GG Art 103 Abs 1, FGO \u00a7 76 Abs 1, FGO &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/altersvorsorge-eigenheimbetrag-hoechstzeitraum-fuer-die-aufnahme-der-selbstnutzung-der-beguenstigten-wohnung-ruegeverlust-nach-%c2%a7-295-zpo-bfh-beschluss-vom-30-april-2022-x-b-130-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Altersvorsorge-Eigenheimbetrag: H\u00f6chstzeitraum f\u00fcr die Aufnahme der  Selbstnutzung der beg\u00fcnstigten Wohnung; R\u00fcgeverlust nach \u00a7 295 ZPO &#8211; BFH-Beschluss vom 30. 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