{"id":75081,"date":"2022-08-30T12:18:32","date_gmt":"2022-08-30T10:18:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75081"},"modified":"2022-08-30T12:18:32","modified_gmt":"2022-08-30T10:18:32","slug":"zur-hoehe-der-gebuehr-bei-ruecknahme-eines-antrags-auf-verbindliche-auskunft-bfh-urteil-vom-04-mai-2022-i-r-46-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-hoehe-der-gebuehr-bei-ruecknahme-eines-antrags-auf-verbindliche-auskunft-bfh-urteil-vom-04-mai-2022-i-r-46-18\/","title":{"rendered":"Zur H\u00f6he der Geb\u00fchr bei R\u00fccknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft &#8211; BFH-Urteil vom 04. Mai 2022, I R 46\/18"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.040522.IR46.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 89 Abs 7 S 2, FGO \u00a7 102, AEAO \u00a7 89 Nr 4.5.2, AO \u00a7 5<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 20. Februar 2018, Az: 5 K 1287\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Im Fall der R\u00fccknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft f\u00fchrt AEAO zu \u00a7 89 Nr. 4.5.2 nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null in der Weise, dass die Geb\u00fchrenerm\u00e4\u00dfigung (\u00a7 89 Abs. 7 Satz 2 AO) nach den Ma\u00dfgaben der Bemessung einer Zeitgeb\u00fchr auszurichten ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.02.2018 &#8211; 5 K 1287\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die H\u00f6he der Geb\u00fchren f\u00fcr den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine KG mit Sitz im Inland. Da mehrere ihrer Gesellschafter planten, einen Zweitwohnsitz im Ausland zu begr\u00fcnden, beantragte sie am 09.12.2013 beim Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Gegenstand dieses Auskunftsersuchens war die steuerliche Entstrickung ihrer Wirtschaftsg\u00fcter, insbesondere ihrer Beteiligungen. Die Kl\u00e4gerin gab an, dass aufgrund der H\u00f6he des Gegenstandswerts von der H\u00f6chstgeb\u00fchr gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;5 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. \u00a7&nbsp;34 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auszugehen sei.<\/li><li>Infolge des Antrags kam es zu umfangreichen rechtlichen Pr\u00fcfungen durch die zust\u00e4ndige Veranlagungsstelle des FA, das Landesamt f\u00fcr Steuern und das Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz sowie zu einer Besprechung mit den steuerlichen Vertretern der Kl\u00e4gerin beim Landesamt f\u00fcr Steuern und zu mehreren Telefon- und E-Mail-Kontakten. Nachdem das FA m\u00fcndlich mitgeteilt hatte, dass auf Grundlage des dargestellten Sachverhalts die beantragte verbindliche Auskunft nicht erteilt werden k\u00f6nne, wurden auch alternative Sachverhaltsgestaltungen diskutiert. Der letzte Kontakt fand am 25.04.2014 statt. Aus Sicht der Finanzverwaltung blieb es dabei, dass der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft abzulehnen sei.<\/li><li>Mit Schreiben vom 24.06.2014 nahm die Kl\u00e4gerin ihren Antrag auf Erteilung der verbindlichen Auskunft zur\u00fcck. Als Grund gab sie an, die Gesellschafter h\u00e4tten von den \u00dcberlegungen zur Verlagerung ihres Wohnsitzes in das Ausland Abstand genommen.<\/li><li>Mit Bescheid vom 09.04.2015 setzte das FA f\u00fcr die Bearbeitung des Auskunftsersuchens gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;3 bis 7 AO eine Geb\u00fchr in H\u00f6he von 98.762&nbsp;\u20ac fest. Bei der Berechnung ging das FA von einem Gegenstandswert in H\u00f6he von 30&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac (H\u00f6chstbetrag) aus, der grunds\u00e4tzlich eine Geb\u00fchr in H\u00f6he von 109.736&nbsp;\u20ac zur Folge gehabt h\u00e4tte. Wegen der R\u00fccknahme des Antrags sei es aber sachgerecht, diese Geb\u00fchr gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 AO und Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu \u00a7&nbsp;89 Nr.&nbsp;4.5.2 um 10&nbsp;% auf 98.762&nbsp;\u20ac zu erm\u00e4\u00dfigen. Die Minderung sei auf der Grundlage des bisherigen Bearbeitungsaufwands von ca.&nbsp;156&nbsp;Stunden (Arbeitszeiten des FA, des Landesamts f\u00fcr Steuern und des Ministeriums der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz) und des bis zur endg\u00fcltigen Entscheidung \u00fcber den Antrag noch ausstehenden Aufwands von sch\u00e4tzungsweise 10&nbsp;bis 15&nbsp;Stunden ermittelt worden. Ein Einspruch der Kl\u00e4gerin blieb erfolglos.<\/li><li>Die hiergegen gerichtete Klage, mit der die Kl\u00e4gerin die Herabsetzung der Geb\u00fchr auf 15.600&nbsp;\u20ac begehrte, hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz f\u00fchrte in seinem Urteil vom 20.02.2018&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;1287\/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 701) im Wesentlichen aus, dass die Berechnung der Geb\u00fchr durch eine anteilige Reduzierung der Wertgeb\u00fchr (im Verh\u00e4ltnis der bisher geleisteten Stunden zu den voraussichtlich bis zur Erteilung der Auskunft noch zu leistenden Stunden) nicht mit der f\u00fcr die Verwaltung bindenden Ermessensrichtlinie in AEAO zu \u00a7&nbsp;89 Nr.&nbsp;4.5.2 vereinbar sei. Durch die R\u00fccknahme des Antrags entfalle der Geb\u00fchrenzweck der Vorteilsabsch\u00f6pfung, so dass es nur noch auf den Geb\u00fchrenzweck der Kostendeckung ankomme. Dies f\u00fchre unter Ber\u00fccksichtigung von AEAO zu \u00a7&nbsp;89 Nr.&nbsp;4.5.2 zu einer Ermessensreduzierung auf Null, lediglich die Zeitgeb\u00fchr in H\u00f6he von 15.600&nbsp;\u20ac abzurechnen (156&nbsp;Stunden&nbsp;x 100&nbsp;\u20ac pro Stunde).<\/li><li>Das FA r\u00fcgt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Vorinstanz hat zu Unrecht eine Ermessensreduzierung auf Null angenommen und die Geb\u00fchr gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 AO auf 15.600&nbsp;\u20ac erm\u00e4\u00dfigt. Vielmehr ist der angefochtene Bescheid, in dem das FA die Geb\u00fchr auf 98.762&nbsp;\u20ac festgesetzt hat, frei von Ermessensfehlern (\u00a7&nbsp;102 FGO).<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO wird f\u00fcr die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft eine Geb\u00fchr erhoben (allgemein zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit dieses Geb\u00fchrentatbestands Senatsurteil vom 30.03.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;61\/10, BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536; Senatsbeschluss vom 30.03.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;136\/10, BFHE 232, 395; Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 22.04.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;13\/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989; vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;24\/17, BFHE 267, 292, BStBl II 2020, 528).<\/li><li>Die Geb\u00fchr wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 AO prim\u00e4r nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft f\u00fcr den Antragsteller hat (Gegenstandswert); hierf\u00fcr verweist \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;5 AO auf eine entsprechende Anwendung von \u00a7&nbsp;34 GKG. Sofern ein Gegenstandswert nicht bestimmbar ist und auch nicht durch Sch\u00e4tzung bestimmt werden kann, ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 AO eine Zeitgeb\u00fchr zu berechnen; sie betr\u00e4gt 50&nbsp;\u20ac je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit.<\/li><li>2. \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 AO bestimmt, dass auf die Geb\u00fchr ganz oder teilweise verzichtet werden &#8222;kann&#8220;, wenn ihre Erhebung nach der Lage des Einzelfalls unbillig w\u00e4re. Nach \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 AO &#8222;kann&#8220; die Geb\u00fchr insbesondere erm\u00e4\u00dfigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbeh\u00f6rde zur\u00fcckgenommen wird.<\/li><li>\u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 und 2 AO sind Ermessensvorschriften i.S. des \u00a7&nbsp;5 AO. Hinsichtlich des in \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 AO geregelten Ermessens, die Geb\u00fchr im Fall der R\u00fccknahme eines Antrags zu erm\u00e4\u00dfigen, hat die Finanzverwaltung in AEAO zu \u00a7&nbsp;89 Nr.&nbsp;4.5.2 eine ermessenslenkende und f\u00fcr die nachgeordneten Beh\u00f6rden bindende Verwaltungsvorschrift erlassen. Danach &#8222;ist wie folgt zu verfahren:-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Hat die Finanzbeh\u00f6rde noch nicht mit der Bearbeitung des Antrags begonnen, ist die Geb\u00fchr auf Null zu erm\u00e4\u00dfigen. In diesem Fall kann aus Vereinfachungsgr\u00fcnden bereits von der Erteilung eines Geb\u00fchrenbescheids abgesehen werden.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Hat die Finanzbeh\u00f6rde bereits mit der Bearbeitung des Antrags begonnen, ist der bis zur R\u00fccknahme des Antrags angefallene Bearbeitungsaufwand angemessen zu ber\u00fccksichtigen und die Geb\u00fchr anteilig zu erm\u00e4\u00dfigen.&#8220;<\/li><li>3. Soweit die Finanzbeh\u00f6rden erm\u00e4chtigt sind, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, \u00fcberpr\u00fcfen die Steuergerichte auch, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (\u00a7&nbsp;102 FGO). Sind Ermessensrichtlinien erlassen, \u00fcberpr\u00fcfen die Steuergerichte, ob sich die Beh\u00f6rde an die Richtlinie gehalten hat, ob die erlassene Ermessensrichtlinie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einh\u00e4lt und ob sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung entsprechenden Weise Gebrauch macht (Senatsurteil vom 31.05.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;92\/15, BFHE 259, 387, BStBl II 2019, 14, m.w.N.).<\/li><li>4. Nach diesen Ma\u00dfgaben ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall die Voraussetzungen f\u00fcr die Festsetzung einer Geb\u00fchr gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;3 AO vorliegen. Da zwischen den Beteiligten hier\u00fcber kein Streit besteht, sieht der Senat insofern von weiteren Ausf\u00fchrungen ab. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Voraussetzungen der Geb\u00fchrenerm\u00e4\u00dfigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 AO aufgrund der R\u00fccknahme des Antrags durch die Kl\u00e4gerin vor Bekanntgabe der Entscheidung des FA \u00fcber die Erteilung der verbindlichen Auskunft.<\/li><li>5. Die Annahme des FG, aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null sei die Geb\u00fchr auf eine Zeitgeb\u00fchr in H\u00f6he von 15.600&nbsp;\u20ac zu erm\u00e4\u00dfigen, war dagegen rechtsfehlerhaft.<\/li><li>a) Eine entsprechende Ermessensreduzierung auf Null folgt insbesondere nicht aus AEAO zu \u00a7&nbsp;89 Nr.&nbsp;4.5.2. Zwar handelt es sich hierbei um eine ermessenslenkende und f\u00fcr das FA bindende Verwaltungsvorschrift. Diese Vorschrift schreibt aber lediglich vor, den bis zur R\u00fccknahme des Antrags angefallenen Bearbeitungsaufwand &#8222;angemessen&#8220; zu ber\u00fccksichtigen und die Geb\u00fchr &#8222;anteilig&#8220; zu erm\u00e4\u00dfigen. Weitere Vorgaben zur konkreten Berechnung der Erm\u00e4\u00dfigung enth\u00e4lt sie nicht.<\/li><li>Entgegen der Auffassung des FG kann AEAO zu \u00a7&nbsp;89 Nr.&nbsp;4.5.2 somit keine generelle Begrenzung auf die Zeitgeb\u00fchr entnommen werden. Vielmehr sind deren Vorgaben auch bei einer \u2011\u2011vom FA zugrunde gelegten\u2011\u2011 proportionalen Reduzierung der Wertgeb\u00fchr im Verh\u00e4ltnis des bisherigen zu dem noch ausstehenden Bearbeitungsaufwand erf\u00fcllt. Dabei war auch zu ber\u00fccksichtigen, dass das FG die Ermessensrichtlinie nicht selbst auslegen durfte, sondern darauf beschr\u00e4nkt war zu pr\u00fcfen, ob die vom FA vorgenommene Auslegung m\u00f6glich ist (vgl. allgemein Senatsbeschluss vom 27.07.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;44\/10, BFH\/NV 2011, 2005, m.w.N.).<\/li><li>Im \u00dcbrigen bezieht sich die Erm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 AO auf &#8222;die Geb\u00fchr&#8220; (ebenso AEAO zu \u00a7&nbsp;89 Nr.&nbsp;4.5.2). Damit kann als Ausgangspunkt nur diejenige Geb\u00fchr gemeint sein, die sich zuvor aus \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;4 bis 6 AO ergeben hat. Ein grunds\u00e4tzlicher Wechsel von der Wert- zur Zeitgeb\u00fchr (oder umgekehrt) ist dagegen nicht vorgesehen.<\/li><li>b) Die vom Gesetzgeber verfolgten Geb\u00fchrenzwecke f\u00fchren ebenfalls nicht zu der vom FG angenommenen Ermessensreduzierung auf Null.<\/li><li>Der Geb\u00fchrenpflicht f\u00fcr den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft liegen die Geb\u00fchrenzwecke der Kostendeckung f\u00fcr die Bearbeitung des Antrags und der Absch\u00f6pfung des vom Antragsteller erlangten Vorteils zugrunde (Senatsurteil in BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536, m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989). Obwohl Letzteres im Fall der R\u00fccknahme des Antrags nicht in vollem Umfang zum Tragen kommt, bedeutet dies nicht, bei der Geb\u00fchrenerhebung nur noch die Kostendeckungsfunktion ber\u00fccksichtigen zu d\u00fcrfen (vgl. auch Senatsurteil vom 09.03.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;66\/14, BFHE 253, 199, BStBl II 2016, 706). Zwar kommt es wegen der R\u00fccknahme des Antrags weder zu der angestrebten Bindungswirkung einer positiven Auskunft noch zu einem rechtsbehelfsf\u00e4higen negativen Bescheid. F\u00fcr den Steuerpflichtigen bleibt aber auch im Fall einer sich nur abzeichnenden Negativauskunft der Vorteil, eine drohende Steuerbelastung vermeiden zu k\u00f6nnen, indem er den dargelegten Sachverhalt nicht verwirklicht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989 zur Negativauskunft). Dieser Vorteil ist im Streitfall noch dadurch verst\u00e4rkt, dass im Rahmen des Auskunftsverfahrens zus\u00e4tzlich \u00fcber alternative Sachverhaltsgestaltungen diskutiert worden ist.<\/li><li>6. Aufgrund der rechtsfehlerhaften Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif und f\u00fchrt zur Abweisung der Klage. Auf Grundlage des nach \u00a7&nbsp;102 FGO beschr\u00e4nkten Pr\u00fcfungsma\u00dfstabs sind keine Ermessensfehler des FA erkennbar.<\/li><li>a) Das FA hat f\u00fcr die Geb\u00fchrenerm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 AO als Ausgangspunkt zutreffend auf die Wertgeb\u00fchr nach \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;4 AO abgestellt; die Voraussetzungen f\u00fcr die Erhebung einer Zeitgeb\u00fchr nach \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;6 AO waren nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>\u00dcber die Berechnung der vollen Wertgeb\u00fchr besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit, so dass der Senat hierzu von weiteren Ausf\u00fchrungen absieht. Auf Grundlage des von den Beteiligten angenommenen H\u00f6chstbetrags von 30&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac betr\u00e4gt sie 109.736&nbsp;\u20ac (\u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;5 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;34 GKG).<\/li><li>b) Wie bereits dargelegt, ist die vom FA vorgenommene K\u00fcrzung nach dem Verh\u00e4ltnis des bisherigen zu dem noch ausstehenden Bearbeitungsaufwand mit den Vorgaben der ermessenslenkenden AEAO zu \u00a7&nbsp;89 Nr.&nbsp;4.5.2 und den Geb\u00fchrenzwecken vereinbar. Da dem bisher beim FA, dem Landesamt f\u00fcr Steuern und dem Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz angefallenen Bearbeitungsaufwand von 156&nbsp;Stunden ein noch ausstehender Bearbeitungsaufwand von sch\u00e4tzungsweise 10&nbsp;bis 15&nbsp;Stunden gegen\u00fcbersteht, f\u00fchrt dies im Streitfall zu der vom FA angenommenen Reduzierung der Wertgeb\u00fchr um 10&nbsp;%.<\/li><li>c) Das FA hat durch seine Ermessensaus\u00fcbung auch nicht gegen den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und das daraus abgeleitete \u00c4quivalenzprinzip versto\u00dfen, nach dem Geb\u00fchren in keinem Missverh\u00e4ltnis zu der von der \u00f6ffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen d\u00fcrfen (vgl. hierzu allgemein Senatsurteil in BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536, m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Dass die auf 98.762&nbsp;\u20ac erm\u00e4\u00dfigte Wertgeb\u00fchr das 6,3-fache der reinen Zeitgeb\u00fchr betr\u00e4gt, reicht hierf\u00fcr nicht aus.<\/li><li>In diesem Zusammenhang hat das FA ermessensfehlerfrei ber\u00fccksichtigt, dass auch bei einer Negativauskunft grunds\u00e4tzlich die volle Wertgeb\u00fchr angefallen w\u00e4re (Senatsurteil vom 05.12.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;34\/12, BFH\/NV 2014, 1014, allerdings mit dem Hinweis auf eine etwaige Reduzierung nach \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;7 AO; BFH-Urteil in BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989; a.A. Roser in Gosch, \u00a7&nbsp;89 AO Rz&nbsp;94.3; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;89 AO Rz&nbsp;70; Seer, Finanz-Rundschau 2017, 161) und trotz Antragsr\u00fccknahme der Geb\u00fchrenzweck der Vorteilsabsch\u00f6pfung nicht vollst\u00e4ndig entfallen ist. Dar\u00fcber hinaus hat das FA ermessensfehlerfrei ber\u00fccksichtigt, dass die Geb\u00fchr im Streitfall ohnehin schon durch den H\u00f6chstbetrag des Gegenstandswerts begrenzt war.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.040522.IR46.18.0 BFH I. Senat AO \u00a7 89 Abs 7 S 2, FGO \u00a7 102, AEAO \u00a7 89 Nr 4.5.2, AO \u00a7 5 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 20. 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