{"id":75089,"date":"2022-08-30T12:21:29","date_gmt":"2022-08-30T10:21:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75089"},"modified":"2022-08-30T12:21:29","modified_gmt":"2022-08-30T10:21:29","slug":"dispositionsbefugnis-des-zuerst-bedachten-bei-kettenschenkung-bfh-beschluss-vom-28-juli-2022-ii-b-37-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/dispositionsbefugnis-des-zuerst-bedachten-bei-kettenschenkung-bfh-beschluss-vom-28-juli-2022-ii-b-37-21\/","title":{"rendered":"Dispositionsbefugnis des zuerst Bedachten bei Kettenschenkung &#8211; BFH-Beschluss vom 28. Juli 2022, II B 37\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.280722.IIB37.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2, ErbStG \u00a7 7 Abs 1 Nr 1, AO \u00a7 39 Abs 2 Nr 1 S 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 17. Dezember 2020, Az: 4 K 1417\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Wird ein Gegenstand in der Weise verschenkt, dass der erste Empf\u00e4nger ihn unmittelbar darauf an einen Dritten weiterreicht, ist im Verh\u00e4ltnis Zuwendender\/erster Empf\u00e4nger zu pr\u00fcfen, ob bereits zivilrechtlich eine Schenkung unmittelbar an den Dritten vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Anderenfalls ist im Verh\u00e4ltnis erster Empf\u00e4nger\/zweiter Empf\u00e4nger bzw. Dritter zu pr\u00fcfen, ob dem ersten Empf\u00e4nger eine Dispositionsbefugnis \u00fcber den Gegenstand verbleibt. Fehlt es daran, liegt steuerrechtlich eine Schenkung unmittelbar an den Dritten vor.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Werden die beiden Vertr\u00e4ge in einer Urkunde zusammengefasst oder in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Urkunden abgeschlossen, muss sich die Dispositionsbefugnis eindeutig aus dem Vertrag oder den Umst\u00e4nden ergeben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.12.2020 &#8211; 4 K 1417\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dfergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdegegner (Kl\u00e4ger) ist der Schwiegersohn des Beigeladenen. Mit einem einzigen notariell beurkundeten Vertrag vom 26.05.2017 verschenkte der Beigeladene ein Grundst\u00fcck. Er \u00fcbertrug das Grundst\u00fcck auf seine Tochter \u2011\u2011die Ehefrau des Kl\u00e4gers\u2011\u2011, diese in demselben Vertrag den h\u00e4lftigen Miteigentumsanteil auf den Kl\u00e4ger, so dass im Ergebnis der Kl\u00e4ger sowie seine Ehefrau Eigent\u00fcmer zu je ein Halb wurden. Der Beklagte und Beschwerdef\u00fchrer (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) vertrat die Auffassung, es habe sich hinsichtlich dessen Anteils um eine Schenkung des Beigeladenen an den Kl\u00e4ger gehandelt, und berechnete die Steuer hinsichtlich Steuerklasse und Freibetrag diesem Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis entsprechend.<\/li><li>Mit der Klage machte der Kl\u00e4ger geltend, Schenkerin seines Anteils sei seine Ehefrau gewesen. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage nach Vernehmung der Ehefrau als Zeugin stattgegeben. Wenn er auch Elemente enthalte, die auf das Gegenteil hindeuteten, sei doch der Vertrag so auszulegen, dass es sich nicht um eine Direktschenkung des Beigeladenen an den Kl\u00e4ger, sondern um eine Kettenschenkung gehandelt habe. Der Beigeladene habe seine Tochter \u2011\u2011die Ehefrau des Kl\u00e4gers\u2011\u2011 in ihrer Dispositionsbefugnis hinsichtlich des Grundst\u00fccks auch nicht eingeschr\u00e4nkt.<\/li><li>Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht das FA zum einen die grunds\u00e4tzliche Bedeutung sowie das Bed\u00fcrfnis nach Rechtsfortbildung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 und Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) hinsichtlich der Frage geltend, ob in F\u00e4llen der Zusammenfassung von Schenkung und sich anschlie\u00dfender Weiterschenkung eines Grundst\u00fccks in einer Urkunde eindeutige Umst\u00e4nde zum Vorliegen einer Entscheidungsbefugnis des zuerst Bedachten \u00fcber einen weiterzugebenden Gegenstand gegeben sind, sofern es der Auslegung eines mehrdeutigen Vertrags mit einander widersprechenden Textpassagen und einer Zeugenbefragung der Beteiligten bedarf. Zum anderen beruft es sich auf Divergenz (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.07.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;37\/11 (BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934). Darin habe der BFH die Zivilrechtslage \u2011\u2011und nicht das wirtschaftliche Eigentum, wie das FG augenscheinlich meine\u2011\u2011 f\u00fcr die Bestimmung von Zuwendendem und Bedachtem f\u00fcr ma\u00dfgebend erkl\u00e4rt. Ferner habe er bei Zusammenfassung von Schenkung und Weiterschenkung in einer Urkunde f\u00fcr den Regelfall die Entscheidungsfreiheit des zuerst Bedachten verneint, es sei denn, der Vertrag oder die Umst\u00e4nde zeigten &#8222;eindeutig&#8220; das Gegenteil. Das FG hingegen gehe davon aus, Anhaltspunkte f\u00fcr eine Dispositionsbefugnis seien ausreichend.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>1. Die Rechtssache hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO, noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO erforderlich.<\/li><li>a) Eine Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein. Die Kl\u00e4rungsf\u00e4higkeit fehlt u.a., wenn die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage von den besonderen Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 23.02.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;26\/21, BFH\/NV 2022, 612, Rz&nbsp;7, und vom 05.04.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;42\/21, BFH\/NV 2022, 746, Rz&nbsp;4, 6). Dieselben Grunds\u00e4tze gelten f\u00fcr die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO als Unterfall der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Beschluss vom 31.03.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;88\/21, BFH\/NV 2022, 722, Rz&nbsp;15).<\/li><li>b) Die durch das FA aufgeworfene Frage ist in einem Revisionsverfahren nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig.<\/li><li>aa) Es ist in der Rechtsprechung des BFH gekl\u00e4rt, dass in F\u00e4llen, in denen ein Verm\u00f6gensgegenstand einer Person im Wege der Schenkung nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) \u00fcbertragen wird und diese den Verm\u00f6gensgegenstand freigebig einem Dritten zuwendet, f\u00fcr die Bestimmung des jeweiligen Zuwendenden und des jeweiligen Bereicherten darauf abzustellen ist, ob die weitergebende Person eine eigene Entscheidungsbefugnis bez\u00fcglich der Verwendung des geschenkten Gegenstands hat. Erh\u00e4lt jemand als Durchgangs- oder Mittelsperson eine Zuwendung, die er entsprechend einer Verpflichtung in vollem Umfang an einen Dritten weitergibt, liegt schenkungsteuerrechtlich nur eine Zuwendung aus dem Verm\u00f6gen des Zuwendenden an den Dritten vor. Ob ein Bedachter \u00fcber einen zugewendeten Gegenstand frei verf\u00fcgen kann oder diesen einem Dritten zuwenden muss, ist nach der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten unter Ber\u00fccksichtigung der abgeschlossenen Vertr\u00e4ge, ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie der mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Vertragsparteien zu entscheiden. Die Verpflichtung zur Weitergabe kann sich aus einer ausdr\u00fccklichen Vereinbarung im Schenkungsvertrag oder aus den Umst\u00e4nden ergeben. Es reicht nicht aus, dass der Zuwendende wei\u00df oder damit einverstanden ist, dass der Bedachte den zugewendeten Gegenstand weiterschenkt. Entscheidend ist das Fehlen einer Dispositionsm\u00f6glichkeit des zuerst Bedachten (BFH-Urteile in BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934, Rz&nbsp;13 bis 17; weitgehende Parallelentscheidung vom 18.07.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;45\/11, BFH\/NV 2014, 43, Rz&nbsp;16 bis 20, und vom 16.09.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;33\/19, BFH\/NV 2021, 317, Rz&nbsp;19, m.w.N.). Werden Schenkung und Weiterschenkung in einer Urkunde zusammengefasst, erlangt der zuerst Bedachte regelm\u00e4\u00dfig keine Entscheidungsfreiheit, es sei denn, aus dem Vertrag oder den Umst\u00e4nden erg\u00e4be sich eindeutig etwas anderes (vgl. BFH-Urteile in BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934, Rz&nbsp;19, und in BFH\/NV 2014, 43, Rz&nbsp;22, jeweils m.w.N.).<\/li><li>bb) Was sich aus dem Vertrag oder den Umst\u00e4nden ergibt, ist eine Frage des Einzelfalls und einer grunds\u00e4tzlichen Kl\u00e4rung nicht zug\u00e4nglich. Wie Indizien gegeneinander abzuw\u00e4gen sind und welches Gewicht einzelnen Indizien zukommt, ist eine Frage des Einzelfalls und nicht von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss vom 26.11.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;29\/20, BFH\/NV 2021, 443, Rz&nbsp;21). Nichts anderes folgt aus dem Erfordernis &#8222;eindeutiger&#8220; Feststellungen zur Entscheidungsfreiheit. Soweit darin ein Ma\u00dfstab f\u00fcr das Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis f\u00fcr Schlussfolgerungen liegt, m\u00fcssen gleichwohl der Vertrag und die Umst\u00e4nde festgestellt und im Hinblick darauf gew\u00fcrdigt werden, ob die Schwelle der Eindeutigkeit erreicht ist. Es ist weder ersichtlich, auf welcher Grundlage abstrakt-generelle Grunds\u00e4tze \u00fcber die zur tats\u00e4chlichen Feststellung des Vertrags und insbesondere der &#8222;Umst\u00e4nde&#8220; heranzuziehenden Beweismittel (etwa durch den Ausschluss des Zeugenbeweises) aufgestellt werden k\u00f6nnten, noch nach welchen allgemeinen Regeln es sich richten sollte, ob Vertrag und sonstige Umst\u00e4nde ein &#8222;eindeutiges&#8220; Bild ergeben.<\/li><li>2. Auch die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO f\u00fcr eine Divergenzr\u00fcge sind nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>a) Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union, das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes Gericht; das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht \u00fcbereinstimmt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Beschluss vom 07.02.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;6\/21, BFH\/NV 2022, 611, Rz&nbsp;9). Es ist nicht erforderlich, dass das FG ausdr\u00fccklich einen divergenten abstrakten Rechtssatz formuliert. Es gen\u00fcgt, wenn das FG in fallbezogenen Rechtsausf\u00fchrungen abweicht und sich dies aus den Entscheidungsgr\u00fcnden hinreichend deutlich ergibt (BFH-Beschluss vom 26.06.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;46\/20, BFH\/NV 2021, 1511, Rz&nbsp;33, m.w.N.). Eine (angeblich) fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrunds\u00e4tzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls sowie schlichte Subsumtionsfehler des FG reichen jedoch nicht aus (BFH-Beschluss vom 08.08.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;3\/13, BFH\/NV 2013, 1805, Rz&nbsp;5, m.w.N.).<\/li><li>b) Eine Abweichung von den Grunds\u00e4tzen, die der BFH f\u00fcr die Ma\u00dfgeblichkeit der Zivilrechtslage aufgestellt hat, liegt nicht vor.<\/li><li>aa) Zun\u00e4chst ist nach der Rechtsprechung des BFH f\u00fcr die Frage, wer Zuwendender sein kann, zwar grunds\u00e4tzlich an das Zivilrecht anzukn\u00fcpfen. Das bedeutet aber nicht, dass ausschlie\u00dflich die Eigentumslage ma\u00dfgebend w\u00e4re. Anders kann es sich insbesondere in F\u00e4llen der Kettenschenkung verhalten (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 2021, 317, Rz&nbsp;18, m.w.N.). Die Rechtsprechung zur Weitergabeverpflichtung kn\u00fcpft nicht an die Frage an, ob der zuerst Bedachte zwischenzeitlich Eigent\u00fcmer des geschenkten Gegenstands wird (vgl. BFH-Urteile in BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934, Rz&nbsp;16&nbsp;ff., und in BFH\/NV 2014, 43, Rz&nbsp;19&nbsp;ff., jeweils m.w.N.).<\/li><li>bb) Im Rahmen seiner abstrakten Rechtsausf\u00fchrungen (unter I.1., S.&nbsp;6 bis 10 des Urteils) ist das FG von zutreffenden Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen. In der Rechtsanwendung (unter I.2., S.&nbsp;10 bis 12 des Urteils) sind auch konkludent keine abweichenden Rechtss\u00e4tze enthalten. Soweit das FG einleitend die \u00dcbertragung des wirtschaftlichen Eigentums anspricht (unter I.2., S.&nbsp;10 des Urteils), hat es damit ersichtlich nicht wirtschaftliches Eigentum im rechtstechnischen Sinne gemeint (\u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011), auf das es im \u00dcbrigen in seinem Urteil auch nicht mehr Bezug genommen hat, sondern die insbesondere beim Grundst\u00fcckserwerb eintretende Zwischenphase nach Abschluss eines Schenkungsvertrags, in der dem Bedachten zwar ein Eigentumsverschaffungsanspruch zusteht, er aber noch nicht Eigent\u00fcmer geworden ist. Die vertraglichen Regelungen zum \u00dcbergang von Besitz, Nutzungen und Verkehrssicherungspflichten (unter I.2.c, S.&nbsp;11 des Urteils) hat das FG lediglich im Rahmen der gebotenen Vertragsauslegung herangezogen.<\/li><li>c) Ebenso wenig ist das FG von der Ma\u00dfgabe des BFH abgewichen, die Dispositionsbefugnis m\u00fcsse sich &#8222;eindeutig&#8220; aus dem Vertrag oder den Umst\u00e4nden ergeben. Es trifft nicht zu, dass sich das FG mit blo\u00dfen Anhaltspunkten begn\u00fcgt h\u00e4tte. Die Einsch\u00e4tzung des FA beruht darauf, dass das FG in seiner Darstellung die beiden ma\u00dfgebenden Beurteilungsebenen nicht sichtbar getrennt hat.<\/li><li>aa) Auf der ersten Ebene (Verh\u00e4ltnis Zuwendender\/erster Empf\u00e4nger) ist zu pr\u00fcfen, ob bereits zivilrechtlich von einer unmittelbaren Schenkung des Beigeladenen an den Kl\u00e4ger auszugehen sein k\u00f6nnte. W\u00e4re dies der Fall, stellte sich die Frage nach der Dispositionsbefugnis eines zuerst Bedachten nicht mehr, da es keinen zuerst Bedachten g\u00e4be. Erst wenn zivilrechtlich zwei hintereinandergeschaltete Schenkungen bestehen, ist auf der zweiten Ebene (Verh\u00e4ltnis erster Empf\u00e4nger\/zweiter Empf\u00e4nger bzw. Dritter) die Dispositionsbefugnis des zuerst Bedachten zu pr\u00fcfen.<\/li><li>bb) Soweit das FG zun\u00e4chst eine Auslegungsm\u00f6glichkeit er\u00f6rtert hat, die f\u00fcr eine Direktschenkung des Beigeladenen an den Kl\u00e4ger sprechen k\u00f6nnte (unter I.2.a, b, S.&nbsp;10&nbsp;f. des Urteils), um nach Abw\u00e4gung anderen Gesichtspunkten den Vorrang einzur\u00e4umen und im Ergebnis eine Kettenschenkung anzunehmen (unter I.2.c, d, S.&nbsp;11&nbsp;f. des Urteils), betrifft das die erste Ebene. Es kann dahinstehen, ob in diesen \u00dcberlegungen die Einsch\u00e4tzung enthalten ist, dieses Ergebnis sei nicht eindeutig \u2011\u2011aber letztlich zu bevorzugen\u2011\u2011, denn der Ma\u00dfstab &#8222;eindeutig&#8220; bezieht sich nur auf die Dispositionsbefugnis (s. oben unter II.1.b&nbsp;aa) und damit auf die zweite Ebene. Die Vertragsauslegung ist nach den \u00fcblichen Ma\u00dfst\u00e4ben vorzunehmen. Diesbez\u00fcgliche Zulassungsr\u00fcgen sind nicht vorgebracht.<\/li><li>cc) Auf der zweiten Ebene hat das FG hingegen \u2011\u2011wie erforderlich\u2011\u2011 die Dispositionsbefugnis der Ehefrau des Kl\u00e4gers eindeutig bejaht. Es hat zwar (unter I.2.c, S.&nbsp;11 des Urteils) formuliert, der Vertragswortlaut lasse eine Auslegung dahin zu, dass sie eine eigene Dispositionsbefugnis gehabt habe. Nach dem Kontext meint das FG an dieser Stelle jedoch gerade nicht die zweite, sondern die erste Ebene, denn es handelt sich um eine von mehreren Begr\u00fcndungen f\u00fcr die (einleitend unter I.2.c, S.&nbsp;11 des Urteils) getroffene Aussage, &#8222;[F]\u00fcr eine Kettenschenkung spricht &#8230;&#8220;. Im weiteren Verlauf wird deutlich, dass aus Sicht des FG an der Dispositionsbefugnis keine Zweifel bestanden. Das ergibt sich zum einen aus der Aussage im selben Absatz, eine inhaltliche Beschr\u00e4nkung der Dispositionsm\u00f6glichkeit der Ehefrau sei der Auslegung der vertraglichen Bestimmungen nicht zu entnehmen, zum anderen aus der abschlie\u00dfenden Angabe, Anhaltspunkte f\u00fcr eine Einschr\u00e4nkung der Dispositionsfreiheit seien weder erkennbar noch vorgetragen (am Schluss unter I.2.d, S.&nbsp;12 des Urteils). Anders als das FA diese Aussage interpretiert, ergibt sich daraus gerade, dass das FG die freie Dispositionsm\u00f6glichkeit der Ehefrau f\u00fcr eindeutig erachtet hat. Nachdem es keine Hinweise darauf gesehen hat, dass die der Ehefrau zivilrechtlich grunds\u00e4tzlich zukommenden Befugnisse eingeschr\u00e4nkt wurden, hat es keinen Anlass zu weiteren Er\u00f6rterungen gesehen, mithin die Lage f\u00fcr eindeutig gehalten.<\/li><li>dd) Soweit das FA eine fehlerhafte Wertung r\u00fcgt, handelt es sich um eine \u2011\u2011aus Sicht des FA fehlerhafte\u2011\u2011 W\u00fcrdigung von Einzelfallumst\u00e4nden, nicht um eine Divergenz &#8222;im Grunds\u00e4tzlichen&#8220;.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO.<\/li><li>4. Im \u00dcbrigen sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO von einer Begr\u00fcndung ab.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.280722.IIB37.21.0 BFH II. Senat FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2, ErbStG \u00a7 7 Abs 1 Nr 1, AO \u00a7 39 Abs 2 Nr 1 S 1 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 17. Dezember 2020, Az: 4 K 1417\/19 Leits\u00e4tze 1. NV: Wird ein Gegenstand in der Weise verschenkt, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/dispositionsbefugnis-des-zuerst-bedachten-bei-kettenschenkung-bfh-beschluss-vom-28-juli-2022-ii-b-37-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Dispositionsbefugnis des zuerst Bedachten bei Kettenschenkung &#8211; BFH-Beschluss vom 28. 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